Inhaltsübersicht. Urlaub - Bildungsurlaub

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1 Urlaub - Bildungsurlaub Inhaltsübersicht 1. Bildungsurlaubsgesetze der Länder 2. Unabdingbarkeit 3. Zweck des Bildungsurlaubs 3.1 Berufliche Weiterbildung 3.2 Politische Weiterbildung 3.3 Allgemeine Weiterbildung 4. Persönlicher Anwendungsbereich 5. Anerkennung als Bildungsurlaub 6. Dauer des Bildungsurlaubs und der Bildungsmaßnahme 6.1 Dauer des Bildungsurlaubs im Kalenderjahr 6.2 Zusammenfassung von Ansprüchen 6.3 Arbeitgeberwechsel 6.4 Mindestumfang der Bildungsmaßnahme 6.5 Krankheit - Anrechnung sonstiger Bildungsfreistellung 7. Freistellung durch Arbeitgeber 8. Geltendmachung des Anspruchs 9. Ablehnung der Bildungsurlaubs durch Arbeitgeber 9.1 Kleinbetriebsklausel 9.2 Überforderungsklauseln 10. Entgeltfortzahlung 11. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats 12. Streitigkeiten Information 1. Bildungsurlaubsgesetze der Länder Mangels eines bundeseinheitlichen Bildungsurlaubsgesetzes haben die meisten Länder (bis auf Bayern und Sachsen) von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen und zwar: Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg vom (GBl. S. 161), Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom (GVBl. S. 2209) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 178), Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz vom (GVBl. I S. 498) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL I Nr. 14), Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz vom (GBl. S. 348) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 269), Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. ), Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom (GVBl. I S. 294) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 622), Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom (GVOBl. S. 691), aok-business.de - PRO Online,

2 Niedersachen: Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz vom (GVBl. S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 430), Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung vom (GV.NW S. 678) zuletzt geändert durch Gesetz vom , Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung vom (GVBl. S. 157) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 410), Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom (Amtsbl. S. 1704) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Amtsbl. S. 790), Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom (GVBl. S. 92) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 352), Schleswig-Holstein: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom (GVOBl. S. 282), Thüringen: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz vom (GVBl. S. 114). 2. Unabdingbarkeit Die Vorschriften der Bildungsurlaubsgesetze sind unabdingbar. Von ihnen kann daher weder einzelvertraglich noch kollektivvertraglich zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsgemäßheit der den Arbeitgebern gesetzlich auferlegten Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflichten zu entscheiden. In seinem Urteil vom hat das BVerfG die Bildungsurlaubsgesetzte der Länder mit Art. 2, 12 und 14 GG vereinbar und damit für verfassungsgemäß erklärt. 3. Zweck des Bildungsurlaubs Zweck des Bildungsurlaubs nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ist die politische und berufliche Bildung der Arbeitnehmer. In einigen Ländern gehört auch die allgemeine Weiterbildung zum Inhalt von Bildungsveranstaltungen (z.b. Schleswig-Holstein). In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern dient der Bildungsurlaub auch der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. In den erst kürzlich novellierten Bildungsurlaubsgesetzen wurde vereinzelt der Begriff der beruflichen Weiterbildung explizit auf neue Formen des Lernens mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik erweitert (z.b. 2 Abs. 1 Satz 2 SWBG). In Niedersachsen dient der Bildungsurlaub der Erwachsenenbildung. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, 1 NEBG. Die weite Fassung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 12 GG ( LAG Niedersachsen, Sa 1042/03 ). 3.1 Berufliche Weiterbildung Unter beruflicher Weiterbildung sind Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu verstehen. Durch die Maßnahme muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, die Möglichkeiten einer Mitsprache und Mitverantwortung in seinem Beruf zu fördern. Berufliche Weiterbildung liegt vor, wenn in der Bildungsveranstaltung Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt bzw. das angelernte Wissen im Beruf verwertet werden kann. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil für den Arbeitgeber verwertet werden können. Der Arbeitgeber ist demgegenüber aber nicht verpflichtet, den Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten durch Freistellung und Entgeltfortzahlung für eine solche Weiterbildung zu fördern, die ausschließlich dazu dient, einen Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu fördern ( BAG, AZR 381/98 ). Ein Spanisch-Sprachkurs ist keine Bildungsmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer als Organisationsprogrammierer in einem Rechenzentrum in keinem Fall aus beruflichen Gründen aok-business.de - PRO Online,

3 Kenntnisse der spanischen Sprache benötigt ( LAG Hamburg, Sa 48/97 ). Ein Sprachkurs "Italienisch für Anfänger" dient der beruflichen Weiterbildung einer Krankenschwester, die während ihrer Arbeit italienische Patienten zu betreuen hat ( BAG, AZR 261/90 ). Ein Sprachkurs erfüllt dann die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn die vermittelten Kenntnisse zwar nicht für die gegenwärtige Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers benötigt werden, der Arbeitgeber aber grundsätzlich Wert auf Arbeitnehmer mit Sprachkenntnissen legt und entsprechende Tätigkeitsbereiche bestehen ( BAG, AZR 100/97 ). Eine Lehrveranstaltung, die der Schulung von Referenten dient, die ihrerseits in Weiterbildungsveranstaltungen unterrichten sollen, ist keine berufliche Weiterbildung ( BAG, AZR 249/87 ). Ein Grundlehrgang für die Fachberaterausbildung für das Kleingartenwesen dient nicht der beruflichen oder politischen Weiterbildung ( LAG Düsseldorf, Sa 1674/90 ). Eine Bildungsveranstaltung "Rund um den ökologischen Alltag" dient nicht der beruflichen Weiterbildung einer Krankenschwester ( BAG, AZR 411/89 ). Der Arbeitgeber muss nur dann die Fortbildungskosten für einen Weiterbildungskurs von Arbeitnehmern übernehmen, wenn der Kurs mit einem Nutzen für das Unternehmen verbunden ist. Dies ist bei einem 5-tägigen Volkshochschulkurs zum Thema "Website-Gestaltung im Internet" für einen Elektroniker, der elektrische Anlagen wartet und repariert, nicht der Fall ( ArbG Frankfurt am Main, Ca 1471/03 ). 3.2 Politische Weiterbildung Veranstaltungen zur politischen Weiterbildung von Arbeitnehmern müssen keinen direkten Bezug zu ihren beruflichen Aufgaben haben. Beschäftigte müssen von der Arbeit freigestellt werden, wenn damit ihr Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert und ihre Mitsprachemöglichkeiten in der Gesellschaft gefördert werden (BAG, AZR 418/14). Mit der politischen Weiterbildung soll das Verständnis des Arbeitnehmers für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert werden. Dieses Ziel ist auf das Gemeinwesen der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Die Behandlung der politischen und sozialen Situation eines anderen Landes wird dadurch nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitnehmer befähigt wird, hierbei gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für eine bessere Mitsprache und Mitverantwortung in unserem Gemeinwesen anzuwenden. Dies ist bei einem Seminar "Zur aktuellen politischen und sozialen Situation in Cuba" nicht gegeben ( BAG, AZR 166/98 ). Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i.s.d. 1 Abs. 2 AwbGNW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen, auf 5 Tage angesetzten Lehreinheiten, an zwei Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht nach Ansicht des LAG Düsseldorf die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund ( LAG Düsseldorf, (13) Sa 718/99 ) aok-business.de - PRO Online,

4 Die Veranstaltung "Burgen, Kirchen und Städte in Oberfranken" erfüllt die Voraussetzungen für die politische Bildung nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz (LAG Frankfurt, , NZA 1994, 267). Eine als "Ökologische Wattenmeerexkursion" bezeichnete Lehrveranstaltung kann der politischen Weiterbildung dienen, wenn durch die konkrete Ausgestaltung des Programms das Ziel der politischen Weiterbildung sichergestellt ist ( BAG, AZR 240/90 ). Auch Seminare zum Umweltschutz fallen unter den Begriff der politischen Weiterbildung ( BAG, AZR 503/97 ). Ein deutschlandpolitisches Seminar, das sich mit Problemen der Deutschen Einheit beschäftigt, dient der politischen Weiterbildung ( LAG Düsseldorf, Sa 689/94 ). Ein Seminar über Bio- und Gentechnologie dient der politischen Weiterbildung (LAG Köln, , LAGE 7 AwbG NW Nr. 17). Die Teilnahme an einer Bildungsreise in verschiedene Städte Russlands, die der Besichtigung von "Kultur- und Geschichtsdenkmälern des Altertums" und Begegnungen und Gesprächen mit Kommunalpolitikern und Gewerkschaftlern dient, ist keine politische Weiterbildung (LAG Köln, , DB 1992, 482). Das AWbG legitimiert keine Veranstaltungen, die primär die Rekrutierung von Mitgliedern für bestimmte Organisationen bezwecken oder Personen, die mit den Zielen dieser Organisationen sympathisieren, für interessenpolitische Arbeit, Aktivitäten oder die Übernahme von Funktionen anleiten und schulen. Eine Veranstaltung zum Thema "Kampagnen? - Oft gehört, jetzt geplant! Kampagnen erfolgreich planen und organisieren", die darauf abzielt, betrieblichen und gewerkschaftlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ist deshalb keine politische Weiterbildungsveranstaltung im Sinne von 1 AWbG NRW ( LAG Düsseldorf, Sa 1603/03 ). 3.3 Allgemeine Weiterbildung Unter allgemeiner Weiterbildung wird die Förderung der Selbstentfaltung des Einzelnen verstanden. Ziel ist die Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragestellungen. 4. Persönlicher Anwendungsbereich Anspruchsberechtigt zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach den Bildungsurlaubsgesetzen sind alle Arbeitnehmer, also Angestellte und Arbeiter. Als Arbeitnehmer gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. In Berlin, Hamburg und Hessen sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen anspruchsberechtigt. In Niedersachsen und Hessen sind auch Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, anspruchsberechtigt. Nach den meisten Bildungsurlaubsgesetzen haben auch Beamte einen Anspruch auf Bildungsurlaub. In den Ländern, in denen Beamte ausgeschlossen sind, besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Personen, deren Arbeitgeber ihren Betriebssitz in einem Bundesland haben, die ein Bildungsurlaubsgesetz erlassen haben bzw. deren arbeitsvertragliche Verpflichtung schwerpunktmäßig dort erfüllt werden aok-business.de - PRO Online,

5 5. Anerkennung als Bildungsurlaub Bildungsurlaub kann nur für Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die entweder von einem anerkannten Träger durchgeführt werden oder für anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Weicht ein Träger von vornherein bewusst von dem anerkannten Programm ab, so ist die Veranstaltung nicht mehr von der Anerkennung gedeckt ( LAG Hessen, Sa 116/99 ). Nach einigen Bildungsurlaubsgesetzen erfolgt eine finanzielle Unterstützung des Veranstalters einer Weiterbildungsmaßnahme nur dann, wenn die Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zugänglich ist eine Veranstaltung dann, wenn sie dem im jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz genannten Personenkreis (also Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen) offensteht. Diese "Jedermann Zugänglichkeit" ist nicht gewährleistet, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme von personenbezogenen Kriterien wie Mitgliedschaft in der Kirche oder Gewerkschaft abhängig ist. Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder genügt zur Begründung der "Jedermann Zugänglichkeit" nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern ofensteht (BAG, AZR 418/14). Zulässig ist es, wenn der gewerkschaftliche Träger von Nichtgewerkschaftsmitgliedern Unterbringungskosten verlangt. Denn die Differenzierung gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern ist durch die von diesen zu zahlenden Gewerkschaftsbeiträgen gerechtfertigt ( BAG, AZR 510/96 ). 6. Dauer des Bildungsurlaubs und der Bildungsmaßnahme 6.1 Dauer des Bildungsurlaubs im Kalenderjahr Die Dauer der bezahlten Freistellung für den Bildungsurlaub beträgt in den meisten Bundesländern fünf Arbeitstage je Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Arbeitnehmers aufgerundet. Im Saarland werden sechs Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. In Berlin beträgt der Anspruch für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. 6.2 Zusammenfassung von Ansprüchen Die Bildungsurlaubsgesetze der Länder sehen größtenteils vor, den Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammenzufassen. Im Saarland und in Niedersachsen besteht die Möglichkeit mit Einverständnis des Arbeitgebers, den Anspruch von vier Kalenderjahren im vierten Jahr zusammenzulegen. 6.3 Arbeitgeberwechsel Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang im laufenden Kalenderjahr eine Bildungsfreistellung gewährt wurde. 6.4 Mindestumfang der Bildungsmaßnahme In den meisten Bildungsurlaubsgesetzen ist ein zeitlicher Mindestumfang der Bildungsveranstaltung festgelegt. So beträgt z.b. die Mindestdauer einer Bildungsveranstaltung in Bremen 30 Stunden. In anderen Bundesländern ist eine tägliche Mindestdauer für die Bildungsveranstaltungen vorgegeben, z.b. in Hessen und Rheinland-Pfalz sechs Zeitstunden. Die Bildungsveranstaltungen müssen in der Regel an fünf (bzw. mindestens drei) aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Eine an fünf Tagen stattfindende Veranstaltung mit Lehreinheit an zwei Tagen von jeweils fünf Stunden und an den übrigen Tagen drei bzw. vier Stunden, ist keine anerkennungsfähige Bildungsmaßnahme, weil die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund steht ( LAG Düsseldorf, (13) Sa 718/99 ). 6.5 Krankheit - Anrechnung sonstiger Bildungsfreistellung Wird der Arbeitnehmer während der Bildungsmaßnahme arbeitsunfähig krank, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Arbeitnehmerweiterbildung angerechnet aok-business.de - PRO Online,

6 In einigen Ländern ist der Arbeitgeber berechtigt, eine bezahlte Freistellung für betriebliche Bildungsveranstaltungen auf den Bildungsurlaub anzurechnen. So können z.b. in Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber bei bezahlter Freistellung des Arbeitnehmers für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung bis zu zwei Tage im Kalenderjahr auf den Bildungsfreistellungsanspruch anrechnen. Der Arbeitgeber muss aber die Anrechnung mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitteilen. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen (z.b. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) werden ebenfalls angerechnet, wenn ein entsprechender Bildungszweck mit der Veranstaltung verfolgt wird und Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. 7. Freistellung durch Arbeitgeber Liegen die Voraussetzungen nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen vor, so muss der Arbeitgeber die Freistellung erklären. Hat der Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruchs den Arbeitnehmer freigestellt, so folgt hieraus die Pflicht, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber kann nicht im Nachhinein geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildungsveranstaltung nicht vorgelegen hätten ( BAG, AZR 335/91 ). Der Arbeitgeber kann die Freistellung für den Bildungsurlaub grundsätzlich nicht unter Vorbehalt erklären. Für zulässig erkannt ist aber die vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer dergestalt, dass die Freistellung unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung des Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Bildungsurlaub erfolgt. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt ( BAG, AZR 765/98 ). Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung für den Bildungsurlaub, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, der Arbeit fern zu bleiben. Besucht er dennoch eine anerkannte Bildungsveranstaltung, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ( BAG, AZR 325/92 ). Der Arbeitgeber ist nur zur Entgeltfortzahlung, nicht aber zur Übernahme der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (also Teilnahme-, Fahrt- und Übernachtungskosten) verpflichtet. 8. Geltendmachung des Anspruchs Der Arbeitnehmer muss den Bildungsfreistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Erfolgt keine Inanspruchnahme innerhalb des Anspruchszeitraumes, erlischt der Anspruch. Die einzelnen Bildungsurlaubsgesetze bestimmen unterschiedliche Fristen, innerhalb derer der Anspruch auf Bildungsurlaub geltend zu machen ist. Die Ankündigungsfrist beträgt in den meisten Ländern sechs Wochen, in Bremen und Niedersachsen vier Wochen. Im Falle der Versäumung der Ankündigungsfrist hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung und Vergütungsfortzahlung für die Zeit an der streitigen Weiterbildungsveranstaltung. Gewährt der Arbeitgeber trotz Versäumung der Ankündigungsfrist eine Freistellung zum Besuch einer Bildungsveranstaltung, so ist er zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat auf die Geltendmachung des Bildungsurlaubs unverzüglich zu reagieren. In den Ländern Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt hat der Arbeitgeber die Ablehnung des Bildungsurlaubs schriftlich zu begründen. In Sachsen-Anhalt, Hessen und Nordrhein-Westfalen hat der Arbeitgeber die Ablehnung des Bildungsurlaubs unverzüglich, in der Regel binnen drei Wochen mitzuteilen. 9. Ablehnung der Bildungsurlaubs durch Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die Gewährung von Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen bzw. dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 9.1 Kleinbetriebsklausel aok-business.de - PRO Online,

7 In einigen Bildungsurlaubsgesetzen sind sog. Kleinbetriebsklauseln enthalten. So besteht z.b. in Berlin in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Freistellung von Arbeitnehmer über 25 Jahren abzulehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von seinen Arbeitnehmern für Zwecke des Bildungsurlaubs genommen worden sind, das 2,5fache der Zahl seiner Arbeitnehmer erreicht hat. In Sachsen-Anhalt braucht ein Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten keinen Bildungsurlaub zu gewähren. In Nordrhein-Westfalen entfällt bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten der Freistellungsanspruch, wenn bereits 10% der Beschäftigten im laufenden Jahr freigestellt worden sind. 9.2 Überforderungsklauseln Neben oder in Kombination mit den Kleinbetriebsklauseln bestehen in vielen Bildungsurlaubsgesetzen auch sog. Überforderungsklauseln, nach denen der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ablehnen kann, sobald er bereits eine bestimmte Zahl von Bildungsfreistellungstagen an seine Beschäftigten im Kalenderjahr gewährt hat. So kann der Arbeitgeber in Sachsen-Anhalt die Gewährung von Bildungsurlaub ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Jahr für Bildungsurlaub gewährt worden sind, die Zahl der am des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. In Hessen kann die Bildungsfreistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. 10. Entgeltfortzahlung Hat der Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruchs den Arbeitnehmer freigestellt, so folgt hieraus die Pflicht, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung. Nach den meisten Bildungsurlaubsgesetzen richtet die das fort zu zahlende Arbeitsentgelt nach den 11 und 12 BUrlG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit der Bildungsmaßnahme das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme erhalten hat, fort zu zahlen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Bezugszeitraums oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Bezugszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts außer Betracht. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, soweit der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erfüllung der Freistellung nachgekommen ist. Eine angebotene unbezahlte Freistellung genügt nicht ( BAG, AZR 686/96 ). Schichtarbeiter, die ihren Bildungsurlaub an Tagen verwirklichen, die laut Schichtplan arbeitsfrei sind, haben keinen Anspruch darauf, dass diese Tage als Freizeit gutgeschrieben werden ( LAG Hessen, Sa 214/97 ). 11. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Der Betriebsrat hat nach 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung von Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder. Das Mitbestimmungsrecht betrifft auch die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und ggf. auch die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall ( BAG, ABR 37/01 ). 12. Streitigkeiten Die Überprüfung, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obliegt den Arbeitsgerichten. Weigert sich der Arbeitgeber einen beantragten Bildungsurlaub zu gewähren, so muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Möglich ist auch eine Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine künftige Teilnahmeberechtigung an einer bestimmten, aber derzeit nicht angebotenen Veranstaltung geklärt wissen möchte ( BAG, AZR 478/91 ). Ein Verfügungsgrund besteht mangels Eilbedürftigkeit nicht, wenn der Antragsteller nach Ablehnung einer beantragten Weiterbildungsveranstaltung erst nach ca. drei Monaten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt ( LAG Hamm, Sa 1060/03 ) aok-business.de - PRO Online,

8 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsurlaub liegt beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer trägt im Streitfall auch die Beweislast dafür, dass ihm für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber Bildungsurlaub gewährt wurde. Die Vorlage der Anmeldebestätigung des Bildungsträgers beweist nicht die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ( LAG Bremen, Sa 258/00 ). Siehe auch Entgeltfortzahlung - Allgemeines Urlaub - Allgemeines aok-business.de - PRO Online,

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