Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis A. Einführung... 19
|
|
- Gundi Auttenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis A. Einführung B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Gesetzestext und Kommentierung Urlaubsanspruch Geltungsbereich DauerdesUrlaubs Wartezeit Teilurlaub Ausschluss von Doppelansprüchen Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Erkrankung während des Urlaubs Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaubsentgelt Urlaub im Bereich der Heimarbeit Unabdingbarkeit Berlin-Klausel Änderung und Aufhebung von Gesetzen aÜbergangsvorschrift Inkrafttreten Durchsetzung des Urlaubsanspruchs
2 C. Tarifliches Urlaubsrecht Vorbemerkungen Tarifurlaub a) Metallindustrie b) Öffentlicher Dienst (Ver.di) (1) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). 151 (2) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) (3) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) (4) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) c) Chemische Industrie d) Handel und Banken (Ver.di) (1) MTVEinzelhandelNRW (2) Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) EinzelhandelNRW (3) MTV Groß- und Außenhandel NRW (4) Urlaubsgeldabkommen e) Nahrungsmittel, Genuss, Gaststätten (NGG) (1) MTV für die Arbeitnehmer der obst-, gemüseund kartoffelverarbeitenden Industrie (2) MTV für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie f) Banken und Versicherungen (Ver.di) (1) MTVBanken (2) MTV private Versicherungen Tarifvertragliches zusätzliches Urlaubsgeld Urlaubskassen im Baugewerbe D. Gesetzliche Zusatzurlaube und Sonderbestimmungen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen a) Einleitung b) Gesetzestext und Kommentierung Jugendarbeitsschutzgesetz a) Einleitung b) Gesetzestext und Kommentierung Arbeitsplatzschutzgesetz
3 4. Seemannsgesetz SGB III 143 Ruhen von Arbeitslosengeld bei Urlaubsbabgeltung E. Elternzeit (Erziehungsurlaub) Einleitung,Vorläuferregelungen Gesetzestext und Kommentierung F. Bildungsurlaub Einleitung Landesrechtliche Vorschriften a) Länderregelungen b) Gesetzgebungskompetenz c) Verfassungsmäßigkeit d) Zweckbestimmung e) Anspruchsberechtigte, persönlicher Geltungsbereich f) Freistellungsanspruch, Wartezeit, Verfahren, Gewährung, Widerruf g) Entgeltfortzahlung h) Unabdingbarkeit, Günstigkeitsprinzip, Benachteiligungsverbot i) Erkrankung j) Übertragung, Übertragbarkeit, Verfall des Anspruchs k) Nebenpflichten des Arbeitnehmers l) Kostentragung m) Sonderregelungen für Klein- und Mittelbetriebe und für bestimmte Arbeitnehmergruppen n) Mitbestimmungsrechte o) Anerkennung von Bildungsveranstaltungen p) Anerkennungsverfahren q) Rechtsschutz, Klageweg G. Einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen,»Unbezahlter Urlaub« H. Mitbestimmung der Betriebsräte und betriebliche Urlaubsvereinbarungen Zur Interessenlage ZweckderVorschrift Urlaubsbegriff
4 4. Allgemeine Urlaubsgrundsätze Urlaubsplan Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld Form und Wirksamkeit der Mitbestimmung Betriebsvereinbarungen über Urlaub Muster-Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung Anhang Texte Zusatzurlaube für Opfer des Nationalsozialismus a) Badisches Landesgesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer b) Niedersächsisches Urlaubsgesetz c) Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs (Urlaubsgesetz) d)»neue Bundesländer«: Verordnung über den Erholungsurlaub Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer (Auszüge) a) Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) b) Brandenburg: Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg c) Bremisches Bildungsurlaubsgesetz d) Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz e) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub f) Bildungfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz BfG M-V) g) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen h) Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung i) Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz BFG ) j) Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG)
5 k) Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) für das Land Sachsen-Anhalt (BiFreistG ST) l) Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein Beamtenrechtliche Vorschriften a) Erholungsurlaubsverordnung EUrlV b) Elternzeitverordnung EltZV c) Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuschEltZV) d) Sonderurlaubsverordnung SUrlV Kurzarbeitergeld und Erholungsurlaub: 170 Abs. 4 SGBIII Internationale und supranationale Vorschriften a) IAO-Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub b) IAO-Übereinkommen Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub c) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2003/88/EG) Literaturhinweise Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einführung 19
Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einführung 19 B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 33 1. Gesetzestext und Kommentierung 33 1 Urlaubsanspruch 33
MehrTeil A. Gesetzestext. Teil B. Einleitung
V orwort... Abkürzungsverzeichnis... V XII Teil A. Gesetzestext Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 1 Teil B. Einleitung I. Entwicklung des Urlaubsrechts... 5 1. Vor 1 9 1 8...
MehrBundesurlaubsgesetz. nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR
Bundesurlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR von DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und DR. MARTIN FENSKI Vorsitzender Richter
MehrBundes Urlaubsgesetz KOMMENTAR. nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder. von. 10., neu bearbeitete Auflage
Bundes Urlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR von Dr. Dirk Neuman Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und Dr. Martin Fenski Vorsitzender Richter
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung
MehrFür die Präsenzveranstaltungen im Fernstudiengang Master of Arts: Soziale Arbeit an der FH Potsdam im Sommersemester 2016
An die Studierenden des berufsbegleitenden Fernstudiengangs Soziale Arbeit Bearbeitung: Telefon-Durchwahl: (0261) 915 38 20 E-mail: m.dohmann@zfh.de Aktenzeichen: md Koblenz, den 15.03.16 Bildungsfreistellung
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag
MehrDie Urlaubsgesetze der Bundesländer
Die Urlaubsgesetze der Bundesländer Länder und gesetzliche Grundlagen Berlin Berliner Bildungsurlaubsgesetz 24.10.1990 Anspruchsberechtigte Gleichgestellte, Personen, Dauer der Freistellung bei 5 Arbeitstagen
MehrBundesurlaubsgesetz: BUrlG
Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 12 Bundesurlaubsgesetz: BUrlG Kommentar Bearbeitet von Dr. Dirk Neumann, Dr. Martin Fenski, Dr. Thomas Kühn, Prof. Dr. Dr. h.c. Hermann Dersch 11., neu bearbeitete
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt
MehrEthical and Legal Requirements for Transnational Genetic Research
Ethical and Legal Requirements for Transnational Genetic Research von Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Prof. Dr. Regine Kollek, Marian Arning, Dr. Tina Krügel, Dr. Imme Petersen 1. Auflage Ethical and Legal Requirements
MehrEffektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS. Urlaubsrecht. von Dr. Birgit Friese. 1. Auflage. Urlaubsrecht Friese wird vertrieben von beck-shop.
Effektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS Urlaubsrecht von Dr. Birgit Friese 1. Auflage Urlaubsrecht Friese wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Arbeitszeit, Urlaub Verlag C.H. Beck
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrUrlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
MehrZweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung
Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977
MehrInhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z
Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z Inhaltsübersicht 1. Abgeltungsverbot 2. Anspruchsberechtigte 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs 5.
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet
MehrTARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft
MehrBildungsurlaub in Deutschland
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Bildungsurlaub in Deutschland In zahlreichen deutschen Bundesländern wird die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von der Berufstätigkeit freistellen zu
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrÜbersicht Erholungsurlaub und Verfallsregelungen in Bund und Ländern
Anlage 4 zu Info 20/2012 Übersicht Erholungsurlaub und Verfallsregelungen in Bund und Ländern Land Urlaubsanspruch Verfallfristen Bund Erholungsurlaubsverordnung Für A1 bis A 14 bis zum vollendeten 30.
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) vom 08. Januar 1963 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer
MehrUrlaub - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE. Stand: Juni 2015
Urlaub - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis I. Begriff
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrInhaltsverzeichnis 1. Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 16
Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 16 Einführung... 19 I. Ziel des Anerbenrechts... 19 II. Umfang... 21 III. Anwendungsbereich... 22 IV. Struktur des Anerbenrechts...
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
MehrAb in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch
Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und unter welchen Bedingungen
MehrArbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung der Herausgeber... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis Vorwort... 21
Vorbemerkung der Herausgeber..................... 5 Inhaltsübersicht.............................. 7 Abkürzungsverzeichnis.......................... 17 Vorwort................................... 21 1.
MehrUrlaub. Recht auf bezahlten Urlaub ARBEITSRECHT - A18
ARBEITSRECHT - A18 Stand: Oktober 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaub Vor allem in der Sommer- und Ferienzeit stellen
Mehr/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.
Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^
MehrGesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht
An alle Landesverbände Präsidium Hans-Peter Murmann Geschäftsführender Vizepräsident Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung Wo ist der Urlaub gesetzlich geregelt? Wie
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
Mehrvertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des Gesamtverbandes der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
MehrArbeitszeitgesetz: ArbZG
Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 7 Arbeitszeitgesetz: ArbZG Kommentar von Dr. Dirk Neumann, Dr. Josef Biebl, J. Denecke 15., neubearbeitete Auflage Arbeitszeitgesetz: ArbZG Neumann / Biebl / Denecke
Mehr2009 Arbeitnehmerüberlassung. Europa Bau Mecklenburg- Vorpommern 2010 Bau Berlin, Brandenburg
Im Zeitraum 2009 bis 2012 wurden in zahlreichen Branchen Sozialpartnervereinbarungen neu abgeschlossen mit dem Ziel, im Rahmen der Initiative weiter bilden aktiv zu werden. Name Jahr Branche Region Training
MehrInhaltsverzeichnis. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses Rechtsanspruch auf Arbeitsplatz? Stellenausschreibung...
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung....................................................... 1 1.1 Schutzbereich................................................ 1 1.2 Geschichtlicher Überblick......................................
MehrUrlaubsrecht. Geschäftsfeld Recht und Steuern. 1. Wieviel Urlaub hat der Arbeitnehmer? 2. Was gilt für Teilzeitkräfte?
Urlaubsrecht Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch
MehrGrundlagen- und Aufbauseminare zum Arbeitsrecht Personalbetreuung in Theorie und Praxis
4-teilige Seminarreihe mit begrenzter Teilnehmerzahl (Modul PB 1 bis 4) Grundlagen- und Aufbauseminare zum Arbeitsrecht Personalbetreuung in Theorie und Praxis (ausführliche Infos im Internet) 1. Tag:
MehrR U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA Bearbeiter/in: Servicebereich Personal Schlagwort : Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Gruppe F Datum: 29.07.2014
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber schon bei der Planung kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es Konflikte geben. Schuld an solchen
MehrÜbersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Juli 2016) forum vergabe e.v. 1
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die vorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit
MehrMitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Wolfgang Manske, Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Mitbestimmung des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 5
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 69.500 Beschäftigte. Zwei von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
'" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte
MehrTarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich. Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
Mehr- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrFreistellung zur Weiterbildung
Freistellung zur Weiterbildung Regelung in den Bundesländern Für die Seminare wird von der IG BCE bei den zuständigen Ministerien in den Bundesländern eine Bildungsfreistellung beantragt. Wenn du dich
Mehr1. Abgrenzung des angestellten vom selbständigen Außendienstmitarbeiter
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................... 5 Abkürzungsverzeichnis........................... 13 Literaturverzeichnis............................ 17 Einleitung..................................
MehrEnergieeinsparverordnung: EnEV
Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische
MehrAnerkennung der Präsenzveranstaltungen im Rahmen des Fernstudiums Bachelor of Arts: Frühkindliche inklusive Bildung an der HS Fulda
Anerkennung der Präsenzveranstaltungen im Rahmen Bachelor of Arts: (Anerkennungsnummer: 4030/2575/15), 1. Semester: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 29./30. September/ 01. Oktober 2016 04./05.
MehrIHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrGratifikationen, Anwesenheitsund Treueprämien, Tantiemen
Gratifikationen, Anwesenheitsund Treueprämien, Tantiemen Sonderzahlungen als zusätzliche Leistungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Von Babette Weinrich, Regierungsoberrätin Christian
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN
MehrArbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI
TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung
MehrInhaltsübersicht. Anhänge 145. Stichwortverzeichnis 548.
Inhaltsübersicht Kapitel 1 Einleitung 1 Kapitel 2 Bestattungskostentragungspflicht als Tatbestandsmerkmal des 74 SGB XII 7 Kapitel 3 Zumutbarkeit zur Kostentragung als Tatbestandsmerkmal des 74 SGB XII
MehrBaulasten in der Praxis
Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger
MehrBildungszeit Für die Menschen. Für die Unternehmen. Für das Land. DGB Baden-Württemberg, Joachim Ruth, Abt. Bildungspolitik 1
Bildungszeit Für die Menschen. Für die Unternehmen. Für das Land. DGB Baden-Württemberg, Joachim Ruth, Abt. Bildungspolitik 1 Bildungszeit? Was ist denn das? 5 Tage Bildungszeit für Euch pro Jahr also
Mehr- je besonders - Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
MehrKurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan
Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 2. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele wird vertrieben
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrA 10/
A 10/2012 21.06.2012 00 20 01 Tarifeinigung vom 31. März 2012: 1. Änderungstarifverträge 2. Urlaub 3. Übernahme von Auszubildenden 12 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Änderungstarifverträge Anliegend
Mehr9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich?
Infos zum Urlaub 1. Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz? 2. Besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub? 3. Was gilt als Urlaubstag? 4. Was gilt als Urlaubsjahr? 5. Ab wann besteht Urlaubsanspruch? 6. Wann
MehrAbkürzungs- und Literaturverzeichnis. Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 1
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis XV Gesetzestexte mit Anderungsgregister Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-
MehrUrlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin
Urlaubstarifvertrag für das Berlin vom 3. November 1994 Zwischen der -Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alte Jakobstr. 124-128, 10969 Berlin, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
MehrArbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-
MehrTilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
MehrTarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder, des Landes
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene
MehrSollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband
Urlaub Stand: August 2011 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Urlaub zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrÜbersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: März 2014) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die Tariftreuevorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit
MehrAußertarifliche Angestellte
Prof. Dr. Thomas Blanke (Hrsg.) Außertarifliche Angestellte Ein Handbuch Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsübersicht Randnummem Erstes Kapitel Zwischen Standesbewußtsein und Reglementierung.
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrThüringer Landesamt für Statistik
Thüringer Landesamt für Statistik Pressemitteilung 035/2011 Erfurt, 31. Januar 2011 Arbeitnehmerentgelt 2009: Steigerung der Lohnkosten kompensiert Beschäftigungsabbau Das in Thüringen geleistete Arbeitnehmerentgelt
MehrGewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern
Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Krämer Rechtsanwältin 11., überarbeitete Auflage, 2008 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungsverzeichnis 9 I. Allgemeines
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW
Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)
MehrWSI-Tarifarchiv. (Stand: Juli 2012) Kontakt:
WSI-Tarifarchiv (Stand: Juli 2012) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel +49
MehrKommentar zum Mutterschutzgesetz: MuSchG
Kommentar zum Mutterschutzgesetz: MuSchG Bearbeitet von Birgit Willikonsky 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2007. Buch. 552 S. Gebunden ISBN 978 3 472 06640 8 Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsrecht
MehrPapier verarbeitende Industrie
Papier verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 74.400 Beschäftigte. 3 von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8 und 8,50. Alle anderen Gruppen liegen darüber, 78 Gruppen
MehrArbeitszeitrecht. ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD. Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.
Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.] Arbeitszeitrecht ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD Handkommentar Dr. Bettina Graue, Arbeitnehmerkammer
MehrFörderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand:
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter und im stationären Bereich - Stand: 31.03.2002 - Jahr 1999 1999 1999 2000 2000 2000 Bundesland Baden-Württemberg 203
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.3.2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,
Mehr