Bundesurlaubsgesetz: BUrlG

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1 Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 12 Bundesurlaubsgesetz: BUrlG Kommentar Bearbeitet von Dr. Dirk Neumann, Dr. Martin Fenski, Dr. Thomas Kühn, Prof. Dr. Dr. h.c. Hermann Dersch 11., neu bearbeitete Auflage Buch. XVII, 495 S. In Leinen ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 988 g Recht > Arbeitsrecht > Arbeitszeit, Urlaub Zu Leseprobe und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 BECK SCHE KOMMENTARE ZUM ARBEITSRECHT HERAUSGEGEBEN VON GÖTZ HUECK UND DIRK NEUMANN BAND XII

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4 Bundesurlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder Kommentar von Dr. Dirk Neumann Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Dr. Martin Fenski Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und Dr. Thomas Kühn Richter am Arbeitsgericht Berlin 11., neu bearbeitete Auflage des von Prof. Dr. Dr. h. c. Hermann Dersch begründeten und von Dr. Dirk Neumann bis zur 8. Auflage allein fortgeführten Kommentars Verlag C.H.Beck München 2016 K

5 ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Druck: Beltz Bad Langensalza GmbH Neustädter Straße 1 4, Bad Langensalza Satz: Druckerei C. H. Beck Nördlingen Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann Bureau Parapluie Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

6 Vorwort 11. Auflage Das Bundesurlaubsgesetz trat am in Kraft, es gilt damit länger als ein halbes Jahrhundert. Wer glaubt, es müsste nach so langer Zeit ausgereift und sicher in der Anwendung sein, irrt gewaltig. Zwar liegen in der juristischen Datenbank bisher Fundstellen vor, aus der Rechtsprechung 2029 und aus der Literatur 1761 Nachweise, eine sichere Grundlage fehlt trotzdem (Neumann DB 2014, 484, Fenski NZA 2014, 1381). Dabei hat sich die Bedeutung des Urlaubs vervielfacht. Das Reichsarbeitsgericht lehnte einen Anspruch auf Urlaub ohne vertragliche Grundlage noch generell ab. Das ILO-Abkommen 52 hielt 1935 sechs Tage Urlaub für richtig, nach 1945 gaben die Ländergesetze 2 Wochen Urlaub, jetzt gelten 4 Wochen Mindesturlaub und tariflich in der Regel 6 Wochen. Neben diesem Bedeutungswandel ist es der Inhaltswandel des Urlaubsbegriffs, der Rechtsprechung und Literatur explodieren lässt. Das Reichsarbeitsgericht sah den Urlaub als Entgelt, das BUrlG ging vom Fürsorgeanspruch aus, so dass bis 1974 die Abgeltung bei grober Verletzung der Treupflicht wegfiel ( 7 Abs. 4 S. 2). Ab BAG galt nur noch Gesetz, ein Geldfaktor wurde von der Freizeit getrennt, mit dem Einheitsanspruch wurden Rechtmissbrauch, Lebensstandardprinzip und Unpfändbarkeit abgeschafft, wer im ganzen Urlaubsjahr krank war, konnte den Urlaub im Übertragungszeitraum nachholen, wer aber das ganze Jahr gearbeitet hatte, den Urlaub übertragen musste, dann aber krank war, verlor ihn am 1.4. des Folgejahres. Dann kam Europa. Zwar galt ab 1994 schon Art. 7 EWG-RL 93/104 und gleichlautend Art. 7 RL 2003/88 EG vom mit dem Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Mindesturlaub, der nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden durfte. Die dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH blieben zunächst unbeachtet (seit BECTU ). Erst Schultz/Hoff (EuGH ) ließ Deutschland aufwachen. Jetzt verfiel der Urlaub nicht mehr bei Krankheit, was dann auf 15 Monate begrenzt wurde (KHS ). Der Einheitsanspruch wurde wieder hergestellt (EuGH: Zwei Teile eines einzigen Anspruchs). Die Surrogatstheorie für die Abgeltung musste aufgegeben werden (BAG ), bezahlten Urlaub gibt es auch nach unbezahltem Sonderurlaub (BAG ), auch die Erben dürfen sich von der Arbeit ihrer Verstorbenen erholen (EuGH Bollacke ). Das alles gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Der darüber hinaus gewährte Urlaub kann anders geregelt werden, der bisher angenommene Gleichlauf entfällt bei eigenständiger Regelung. Was folgt daraus für einen Kommentar? Früheres kann nur teilweise weiterverwendet werden. Ältere Kommentare sind zum Teil nur noch Geschichte, für die auf Vorauflagen zurückgegriffen werden kann. Dafür gibt es Neuregelungen im Seearbeitsrecht und vor allem in Rechtsprechung und Literatur. Die bisherige Aufteilung bleibt bei Neumann BUrlG, Fenski alle Anhänge, mit Unterstützung von Kühn für ArbPlSchG bis SeeArbG. Juni 2015 Die Verfasser V

7

8 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XII Teil A. Gesetzestext Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 1 Teil B. Einleitung I. Entwicklung des Urlaubsrechts Vor Nach Schrifttum bis Entwicklung nach Schrifttum nach 1945 bis zum Bundesurlaubsgesetz II. Entstehung des Bundesurlaubsgesetzes Einbringung des Bundesurlaubsgesetzes Beratung des Gesetzes Besondere Beratungspunkte Zweite und Dritte Lesung Behandlung im Bundesrat Änderungen des Bundesurlaubsgesetzes Schrifttum zum Bundesurlaubsgesetz Teil C. Kommentar Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 1 Urlaubsanspruch I. Anspruch auf Urlaub II. Urlaubsjahr III. Stichtag im Urlaubsjahr IV. Erholungsurlaub V. Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs VI. Rechtsbegriff des Anspruchs auf Erholungsurlaub VII. Urlaub bei Insolvenz Geltungsbereich I. Geltungsbereich II. Arbeitnehmerbegriff III. Unterteilung des Arbeitnehmerbegriffes IV. Arbeitnehmerähnliche Personen Dauer des Urlaubs I. Mindesturlaubsdauer II. Fristberechnung für die Urlaubsdauer III. Berechnung nach Werktagen Wartezeit I. Bedeutung der Wartezeit II. Berechnung der Wartezeit III. Unterbrechung der Wartezeit IV. Voller Urlaubsanspruch nach Wartezeit VII

9 Inhaltsverzeichnis 5 Teilurlaub I. Zwölftelung des Urlaubs II. Voraussetzungen von Teilurlaub und gekürztem Vollurlaub III. Aufrundung und Stichtag IV. Rückzahlung zu viel gezahlten Urlaubsentgelts Ausschluß von Doppelansprüchen I. Anrechnung gewährten Urlaubs II. Bescheinigung und Auskunft III. Urlaub bei Arbeitsplatzwechsel Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs I. Festlegung der Urlaubszeit II. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates III. Wirkungen herbeigeführter Fälligkeit IV. Urlaubsverwirklichung durch den Arbeitnehmer V. Unteilbarkeit des Urlaubs VI. Übertragung des Urlaubs VII. Urlaubsabgeltung Erwerbstätigkeit während des Urlaubs I. Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub II. Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers im Urlaub III. Weitere Pflichten im Urlaub Erkrankung während des Urlaubs I. Erkrankung vor und im Urlaub II. Krankheit und Rechtsmissbrauch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation I. Entwicklung II. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation III. Anspruch auf Entgeltfortzahlung IV. Erklärung der Anrechnung V. Abweichende Regelungen Urlaubsentgelt I. Entwicklung II. Arbeitsverdienst als Grundlage für die Urlaubsentgeltberechnung III. Verdienstkürzungen IV. Berechnung des Urlaubsentgelts V. Zusätzliches Urlaubsgeld VI. Auszahlung des Urlaubsentgelts VII. Andere Regelungen Urlaub im Bereich der Heimarbeit I. Grundsätzliches II. Geltungsbereich III. Für Heimarbeiter geltende Bestimmungen IV. Entgeltberechnung V. Entgeltsicherung Unabdingbarkeit I. Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs II. Vorrang von Tarifverträgen III. Das Günstigkeitsprinzip IV. Verstoß gegen die Unabdingbarkeit V. Sonderregelungen Berlin-Klausel (gegenstandslos) Änderung und Aufhebung von Gesetzen I. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften II. Abgrenzung der urlaubsrechtlichen Bestimmungen untereinander a Übergangsvorschrift Inkrafttreten VIII

10 Inhaltsverzeichnis Teil D. Anhang A. Arbeitsplatzschutzgesetz und Eignungsübungsgesetz I. Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) Erholungsurlaub Hintergrund Anwendungsbereich Urlaubsanspruch Wehrdienstleistender Lage des Urlaubs Erlöschen des Urlaubsanspruchs Abgeltung des Urlaubsanspruchs II. Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) Ausschluß von Nachteilen III. Verordnung zum Eignungsübungsgesetz Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften , 3, 7 9 EignÜbG Hintergrund Urlaubsanspruch bei Ausscheiden aus den Streitkräften Urlaubsanspruch bei Verbleiben in den Streitkräften Urlaubsbescheinigung Wehrübung und Betriebszugehörigkeit B. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Zusatzsurlaub Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit Hintergrund Persönlicher Anwendungsbereich Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen Umfang des Urlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen Erlöschen und Abgeltung des Urlaubsanspruchs Berechnung des Urlaubsentgelts und Urlaubsgeld Erstattung der Kosten C. Weitere Urlaubsbestimmungen für geistig oder körperlich behinderte Arbeitnehmer Saarland I. Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft II. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft III. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Hintergrund und anwendbare Regelungen Voraussetzungen des Saarländischen Zusatzurlaubsanspruchs Umfang des Saarländischen Zusatzurlaubsanspruchs und Urlaubsentgeltberechnung Sonstige Regelungen D. Zusatzurlaub für Opfer des Nationalsozialismus Niedersachsen: Niedersächsisches Urlaubsgesetz IX

11 Inhaltsverzeichnis Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs (Urlaubsgesetz) Saarland: Saarländisches Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft E. Jugendurlaub Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) Urlaub Bußgeld- und Strafvorschriften Hintergrund Anwendungsbereich Urlaubsanspruch Jugendlicher Lage des Urlaubs Erlöschen und Abgeltung des Urlaubsanspruchs Ordnungswidrigkeiten und Straftaten F. Urlaub nach dem Seearbeitsgesetz Seearbeitsgesetz Urlaubsanspruch Urlaubsdauer Festlegung des Urlaubs Urlaubsort Reisekosten Urlaubsentgelt Erkrankung während des Urlaubs Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung Landgang G. ElternzeitGesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) Urlaub Geltung der Kürzung Kürzung des Erholungsurlaubs Teilzeit Urlaubsübertragung Abgeltung Kürzung zu viel erhaltenen Urlaubs H. Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) Erholungsurlaub Einleitung Mutterschutzrechtliche Ausfallzeiten als Beschäftigungszeiten Mutterschutzrechtlicher Übertragungstatbestand Geltungsbereich J. Landesrechtliche Bestimmungen über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendpflege. 365 Sonderurlaub nach Bundesländer K. Landesrechtliche Bestimmungen über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer Berlin Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) Brandenburg Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz BbgWbG) X

12 Inhaltsverzeichnis 3. Bremen Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Hamburg Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Hessen Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz BfG M-V) Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG) Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) Rheinland-Pfalz Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz BFG ) Saarland (a) Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) (b) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Sachsen-Anhalt Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Schleswig-Holstein Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) L. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung M. Übereinkommen Nr. 32 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) Sachverzeichnis XI

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