Ausweisrichtlinie zur Meldeverordnung ZABIL 1/2013 ZABIL 1/2016

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1 Ausweisrichtlinie zur Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs Abteilung STATISTIK Informationssysteme und Datenmanagement Version: 1.2 Stand: Oktober 2017

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil... 1 Die Zahlungsbilanz... 1 Gesetzesauftrag... 2 Meldegegenstand... 3 Zweck der Meldung... 4 Geheimhaltung... 5 Meldungslegung... 5 Melderegelungen... 7 Meldepflicht... 9 Überblick der wichtigsten Meldedetails Meldung zu Direktinvestitionen (DI) DI-Transaktionsmeldung (D1) Meldeinhalt Meldepflichtige Meldegrenze Meldeperiode Melderegelungen Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt Beschreibung der einzelnen Datenfelder Meldung Stammdaten aktive DI (D2) Meldeinhalt Angaben zum Inländer/Melder Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen Angaben zur Beteiligung Angaben zum Verkäufer Meldung Stammdaten passive DI (D3) Meldeinhalt Angaben zum Inländer/Melder Angaben zum ausländischen Direktinvestor Angaben zur Beteiligung Angaben zum Verkäufer Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (D6) Meldeinhalt Meldepflichtige Meldegrenze Meldestichtag I

3 Beschreibung der einzelnen Datenfelder Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (D7) Meldeinhalt Meldepflichtige Meldegrenze Meldestichtag Beschreibung der einzelnen Datenfelder Meldung zu Portfolioinvestitionen (PI) Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1) Meldepflichtige Meldeinhalt Meldegrenze Meldeperiode Spezielle Regelungen Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe- Geschäften (Beleg P3) Entfällt letzter Meldestichtag Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6) Entfällt - letzter Meldestichtag Wertpapiermeldung Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt (Beleg P2) Meldepflichtige Meldeinhalt Meldegrenzen Meldeperiode Meldungsabgrenzung betreffend Finanzderivate Spezielle Regelungen Meldung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4) Meldepflichtige Meldeinhalt Meldegrenzen Meldeperiode Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5) Beschreibung der einzelnen Datenfelder Allgemeine Datenfelder Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1) Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe- Geschäften (Beleg P3) Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6) II

4 Wertpapiermeldung Wertpapiere, nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt (Beleg P2) Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe- Geschäften nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4) Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5) 135 Qualitätssicherung Meldung zu Sonstigen Investitionen (SI) Meldung von SI-Forderungs- und SI-Verpflichtungsständen Meldeinhalt Meldepflichtige Meldegrenze Meldeperiode Melderegelungen Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt Beschreibung der einzelnen Datenfelder Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen Meldeinhalt Meldepflichtige Meldegrenze Meldeperiode Melderegelungen Beschreibung der einzelnen Datenfelder Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs Meldepflichtige Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken Zusätzliche Datenfelder Meldung zu Finanzderivaten (FD) Meldeinhalt Meldepflichtige Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge Bestände Meldegrenzen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge Bestände Meldeperiode Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge Bestände III

5 Zuordnung zur Meldeperiode Melderegelungen Währung Rundungen Absolutwerte Regionale Trennung Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge Bewerteter Endstand an Forderungen und Verpflichtungen (Bestände) Gekaufte Optionen (inkl. Credit Spread Optionen) Geschriebene Optionen (inkl. Credit Spread Optionen) Futures Sonstige Finanzderivate Beschreibung der einzelnen Datenfelder Angaben zum Inländer/Melder Angaben zur Meldung Angaben zum Ausländer Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen (L4) Meldeinhalt Meldepflicht Liegenschaftsbezogene Transaktionen Vermietung/Verpachtung Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen Vermögensübertragungen Meldegrenze Meldeperiode Melderegelungen Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt Grenzüberschreitender Ankauf/Verkauf von Liegenschaften Grenzüberschreitende Zahlungen aus der Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden/Gebäudeteilen sowie Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen Beschreibung der einzelnen Datenfelder Angaben zum Inländer/Melder Angaben zur Meldung Ausnahmen von der Meldepflicht IV

6 Rechtstexte Relevante Passagen des Devisengesetzes Relevante Passagen des BWG Relevante Passagen des UGB Richtlinie 2006/48/EG und 2000/46/EG Relevante Passagen des WAG Verordnung (EU) Nr. 575/ Die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/ Anhang A - Begriffsbestimmungen Anhang B Belegschaubilder Stichwortverzeichnis V

7 Versionsverzeichnis Version 1.0: Erstversion aufgrund ZABIL MVO 1/2016 Version 1.1: Version 1.2: Anpassungen augrund Inkraftreten der Datenmodellverordnung; Änderungen im Bereich DI-Jahresbefragung (Bilanzierungszeitraum, Schaubildänderungen) Die "DV-Schnittstellen und fachliche Beschreibung der Stammdatenmeldung für Interne Wertpapiere/P5-Meldung" steht zum Download bereit : mmdaten/interne-wertpapier-kennnummern.html Änderungen der DI-Jahresbefragungen (D6 und D7) aufgrund des Rechnungslegungungsänderungsgesetz (RÄG 2014) VI

8 Abkürzungsverzeichnis Abs. AG AIFMG ANNA Art. AusfFG BaSAG BGBl BIP BMSVG BörseG BWG CUSIP DI DW EBA EDV EG ESS ESVG ESZB EU EUR EUROSTAT EWG EWR EXTRASTAT EZB F.XXX FD FMA FMKG Absatz Aktiengesellschaft Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz Association of National Numbering Agencies Artikel Ausfuhrförderungsgesetz Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken Bundesgesetzblatt Bruttoinlandsprodukt Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz Börsegesetz Bankwesengesetz Committee on Uniform Security Identification Procedures Direktinvestitionen Durchwahl Europäische Bankenaufsichtsbehörde Elektronische Datenverarbeitung Europäische Gemeinschaft Europäisches Statistisches System Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung Europäisches System der Zentralbanken Europäische Union Euro Statistisches Amt der Europäischen Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum Außenhandelsstatistik Europäische Zentralbank Finanzierungsinstrument Finanzderivate Finanzmarktaufsicht Finanzielle Mantelkapitalgesellschaft VII

9 FVC gem. GmbH HGB IAS idf idgf IF IFRS ImmoInvFG INTRASTAT InvFG ISIN ISO IWF KAG lit. MFI Mio. MTF NIF NNA Nr. OeNB OTC P bzw. PI PLZ PKG PSG RUF SHS SI STAT StPo Finanz-Vehikel-Gesellschaften gemäß Gesellschaft mit beschränkter Handelsgesetzbuch International Accounting Standards in der Fassung in der gültigen Fassung Investmentfonds International Financial Reporting Standards Immobilien-Investmentfondsgesetz Innergemeinschaftliche Handelsstatistik Investmentfondgesetz International Securities Identification Number Internationale Organisation für Normung Internationaler Währungsfond Kapitalanlagegesellschaften Litera Monetäres Finanzinstitut Millionen Multilateral Trading Facility Note Issuance Facilities National Numbering Agencies Nummer Oesterreichische Nationalbank Over The Counter Portfolioinvestitionen Postleitzahl Pensionskassengesetz Privatstiftungsgesetz Revolving Underwriting Facilities Securities Holdings Statistics Sonstige Investitionen Statistik Österreich Strafprozessordnung VIII

10 UBO UGB VAG VERA-VO VGR vgl. vh VO WAG WDBO WM WPSC Z ZABIL ZaDiG Ultimate Benificial Owner (Letztendlicher Eigentümer) Unternehmensgesetzbuch Versicherungsaufsichtsgesetz Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung vergleiche von Hundert Verordnung Wertpapieraufsichtsgesetz Wertpapier-Datenbank der Österreichischen Kontrollbank Wertpapier-Mitteilungen Wertpapier-Smart-Cube (gemeinsames Datenmodell) Ziffer Zahlungsbilanz Zahlungsdienstgesetz IX

11 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Leistungsbilanz und Kapitalbilanz... 1 Tabelle 2: Überblick der Meldungen... 3 Tabelle 3: Meldewege... 6 Tabelle 4: Überblick Melderegelungen... 8 Tabelle 5: Überblick der wichtigsten Meldedetails Tabelle 6: Überblick der verschiedenen DI-Transaktionen Tabelle 7: Überblick (A) Zufuhr von Eigenkapital Tabelle 8: Überblick (B) Abbau von Eigenkapital Tabelle 9: Überblick (C) Erwerb von Anteilen Tabelle 10: Überblick (D) Verkauf von Anteilen Tabelle 11: Überblick (E) Gewinnausschüttungen Tabelle 12: Überblick Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung Tabelle 13: Überblick Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling Tabelle 14: Überblick Kurzfristige bzw. Langfristige Kredite Tabelle 15: Überblick Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften Tabelle 16: Überblick Finanzleasing Tabelle 17: Überblick täglich fällige Einlagen Tabelle 18: Überblick kurzfristig bzw. langfristig gebundene Einlagen Tabelle 19: Überblick Anteile an Unternehmen unter 10% Tabelle 20: Abgrenzung zu den Portfolioinvestitionen X

12 Allgemeiner Teil Die Zahlungsbilanz Die Zahlungsbilanz ist eine systematische Darstellung aller wirtschaftlichen Transaktionen zwischen In- und Ausländern in einer gegebenen Periode. Sie bildet die grenzüberschreitenden Leistungs- und Kapitaltransaktionen in einem bestimmten Zeitraum ab. Die Zahlungsbilanzstatistik orientiert sich also an Transaktionen, d.h. Rechtsgeschäften, die grenzüberschreitend stattfinden, und zu den laufenden Transaktionswerten, also zu Marktpreisen, bewertet werden. Grenzüberschreitend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Rechtsgeschäfte zwischen Inländern und Ausländern abgewickelt werden. Die Zahlungsbilanz gliedert sich in zwei Hauptteile die Leistungsbilanz und die Kapitalbilanz. Die Leistungsbilanz erfasst überwiegend realwirtschaftliche Transaktionen und zeigt, wie sich die Exporte und Importe sowie die Kapitalerträge und Kapitalaufwendungen eines Landes entwickeln und die Kapitalbilanz verdeutlicht, wie sich das Land finanziert bzw. wie es investiert. 1 Die hervorgehobenen Meldungen sind Gegenstand dieser Ausweisrichtlinie. Leistungsbilanz und Vermögensübertragungen (realwirtschaftlicher Teil) Kapitalbilanz (finanzwirtschaftlicher Teil) Warenimporte und Warenexporte Austausch von Dienstleistungen Einkommen aus grenzüberschreitender Arbeit Vermögenseinkommen aus Investitionen oder Finanzierungen im Ausland Transferzahlungen wie Pensionen und dgl. Direktinvestitionen Portfolioinvestitionen Finanzderivate Sonstige Investitionen Währungsreserven Vermögensübertragungen Tabelle 1: Leistungsbilanz und Kapitalbilanz 1 Nähere Informationen zur Zahlungsbilanz finden Sie unter zahlungsbilanz.oenb.at. 1

13 Die Verantwortung für die Erstellung der nationalen Zahlungsbilanzstatistik und die Erfüllung der Anforderungen internationaler Organisationen liegt bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Bei der Erstellung der Zahlungsbilanz arbeitet die OeNB sehr eng mit der Statistik Austria zusammen. Damit werden Synergieeffekte realisiert und die Kosten für die Melder durch die Vermeidung von Doppelmeldungen und zusätzlichen Befragungen minimiert. Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Institutionen entspricht ihren traditionellen Kompetenzfeldern. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Statistik Austria im Bereich der Realwirtschaft (Leistungsbilanz), jener der OeNB bei der Finanzwirtschaft (Kapitalbilanz). Parallel zur Zahlungsbilanz wird auch die Internationale Vermögensposition erstellt, die die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland zu einem bestimmten Stichtag beschreibt. Gesetzesauftrag Gemäß 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idf BGBl. I Nr. 4/2015 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, die Zahlungsbilanz Österreichs, die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition, die Direktinvestitionsstatistik sowie alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Internet-Homepage der OeNB. Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß 6 Abs. 2 Devisengesetz 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen. Die OeNB hat, gemäß 6 Abs. 3 des Devisengesetzes 2004, durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten vorzuschreiben. Dieser Verpflichtung kommt die OeNB in Form der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 nach (siehe 8.1). 2

14 Meldegegenstand Gegenstand dieser Ausweisrichtlinie sind Meldungen zu grenzüberschreitenden Direktinvestitionen (DI), Portfolioinvestitionen (PI), grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (SI), grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen (L4) sowie zu grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten (FD) gemäß den Abschnitten 2-6 und den Anlagen 1-20 (Belegschaubilder). Überblick Direktinvestitionen (Abschnitt 2): In diese Position fällt der Erwerb von Unternehmensanteilen einschl. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit dem Zweck der Einflussnahme auf die Unternehmensführung, wobei die Beteiligung mindestens 10% am Gesellschaftskapital betragen muss. Portfolioinvestitionen (Abschnitt 3): Unter Portfolioinvestitionen versteht man Veranlagungen in Wertpapiere, sofern sie nicht zur Schaffung einer Direktinvestition vorgenommen werden. Darunter fallen Anteilspapiere und verzinsliche Wertpapiere. Sonstige Investitionen (Abschnitt 4): In dieser Position wird der Kapitalverkehr berücksichtigt, der nicht den anderen Finanzierungsinstrumenten zuzuordnen ist. Insbesondere sind dies grenzüberschreitende Konzernfinanzierung, Kredite, Bankeinlagen (Sicht-, Termin-, Spareinlagen) sowie Handelskredite. Finanzderivate (Abschnitt 5): Darunter werden grenzüberschreitende Investitionen im Wesentlichen in Optionen, Futures, Forward Rate Agreements, Zins- und Währungsswaps erfasst. Liegenschaftsbezogene Transaktionen und Vermögensübertragungen (Abschnitt 6): Diese beinhalten grenzüberschreitende Transaktionen mit Grundstücken/Immobilien und Vermögensübertragungen. Tabelle 2: Überblick der Meldungen 3

15 Zweck der Meldung Die in Abschnitt 1.2. erwähnten Statistiken zeigen die außenwirtschaftliche Verflechtung der österreichischen Volkswirtschaft und dienen währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken, insbesondere der Erstellung der Zahlungsbilanz. Die Grundprinzipien des Systems sind einerseits: die Erfüllung der internationalen Lieferverpflichtung gegenüber der EZB, der Europäischen Union (EU) und dem Internationalen Währungsfond IWF, die Sicherung des Qualitätsstandards der österreichischen Außenwirtschaftsstatistik und andererseits: eine Limitierung des Aufwands der Unternehmen durch Schätzungen, Berechnungen der OeNB, sowie durch Anpassung der Meldeanforderungen an die in den Unternehmen vorhandenen Informationen, die Verwendung von öffentlichen Verwaltungsdaten, die Nutzung von Synergieeffekten durch die Kooperation mit Statistik Austria, die Festlegung und Anpassung von Meldegrenzen und Bildung von Stichproben. Über die gesetzliche Verpflichtung zur Meldungslegung hinaus profitieren die Melder selbst von der statistischen Erhebung: direkt, weil die Unternehmen und ihre Interessensvertreter selbst auf wertvolle Informationen für ihre Geschäftstätigkeit aus dem umfangreichen statistischen Datenbestand der OeNB und der Statistik Austria zurückgreifen können, indirekt, weil die Zahlungsbilanz eine Vielzahl von Funktionen für die Gesamtwirtschaft unterstützt und international als wichtiger Maßstab für die Beurteilung des Wirtschaftsstandorts Österreich dient. Aus dem breiten Informationsangebot der Zahlungsbilanz wird Detailwissen zu Ländern, Marktsegmenten, Finanzierungen oder Wirtschaftssektoren gewonnen, das als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen und für die Arbeit von Interessenvertretungen dient. Eine qualitativ hochwertige und verlässliche Statistik trägt damit zur Attraktivität des österreichischen Wirtschaftsstandorts bei. Die Zahlungsbilanz ist auch eine Grundlage für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR). Damit werden wesentliche Kenngrößen wie das Bruttoinlandsprodukt (BIP) errechnet. 4

16 Geheimhaltung Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von 6 Abs. 4 des Devisengesetzes 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß 38 BWG steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen ( 6 Abs. 8 Devisengesetz 2004) (siehe 8.1). Meldungslegung Die Meldungen sind nach den vorgegebenen technischen Standards auf elektronischem Weg zu erstatten. Die Standards und Erläuterungen zur Meldungslegung können einerseits dieser Ausweisrichtlinie entnommen werden und andererseits über die Internetadresse abgerufen werden. Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen. Meldewege File via Connect Direct oder Secure Reporting Mail Sie können Ihre Daten unter Verwendung der Software "Connect direct" der Firma Sterling Commerce an die OeNB übermitteln. Es handelt sich dabei um einen File-Transfer mit Leitungsverschlüsselung von Router zu Router, der zur Übermittlung großer Datenmengen zwischen Rechenzentren dient. Nähere Informationen unter: Schnittstellen/Auszenwirtschaft.html ZABIL-Online (mit Zertifikat) Die OeNB bietet für die Meldungslegung eine Online- Erfassungsapplikation an, über die die Melder ihre Daten manuell eingeben können. In dieser Applikation werden auch mehrere Funktionalitäten zur Verfügung gestellt, wie z.b. das Übernehmen von in Vorperioden gemeldeten Daten, das Ausdrucken von online erfassten Meldungen und das Verfolgen des Meldungs-Workflows von der Freigabe durch den Melder bis zur Übernahme in das Zahlungsbilanzsystem der OeNB. Der Zugang zur Anwendung erfolgt geschützt über Benutzerkennung und Passwort sowie der Nutzung eines 5

17 zusätzlichen Sicherheitsmechanismus wie z.b. die Verwendung eines Software-basierten Client-Zertifikates. 2 ZABIL-Online (mit Handy-Signatur) Der Anmeldevorgang über ZABIL-Online (mit Handy-Signatur) ist identisch mit der Anmeldung bei ZABIL-Online (mit Zertifikat), jedoch dient in diesem Fall die Handy-Signatur als 3. Sicherheitsmechanismus (neben Benutzerkennung und Passwort). Die OeNB bietet auch eine Online-Meldungslegung ohne Zertifikat an. Der Zugang zur Anwendung erfolgt geschützt über Benutzererkennung und Passwort. ZABIL-Online light (ohne Zertifikat) Bei dieser gesicherten Variante können Sie Einzelmeldungen online erfassen. Jedoch kann es im Unterschied zur ZABIL-Online (mit Zertifikat) Variante zu Zwischenladezeiten kommen. Neben der Erfassung von Einzelmeldungen können viele Meldungen (pro Beleg und Meldeperiode) auf einmal in einer Liste erfasst und abgesendet werden (Listenerfassung). Weiters können Sie Belege zu Sonstige Investitionen (SA-SD, S1-S6), zur Wertpapiermeldung (P2) zur Investmentfondsmeldung (IF) und Leistungsbilanzmeldung (L5-L9) im Excel-Format an die die OeNB uploaden, die Sie lokal in Ihrer IT Umgebung erstellt haben. Für Kreditinstitute: OeNBSendung für gemeinsames Datenmodell DV-technische Schnittstelle im Meldeformat für ein- und mehrdimensionale Erhebungen, sowie Smart Cubes. Nähere Informationen unter: Schnittstellen.html Tabelle 3: Meldewege Alternativ können Meldungen mittels Meldevordrucken (Formularen) erbracht werden. Die Meldevordrucke und Erläuterungen für die zu erstattenden Meldungen sind auf Anfrage kostenlos bei der Oesterreichischen Nationalbank in der Abteilung STATISTIK Informationssysteme und Datenmanagement, Kennwort Zahlungsbilanz (Otto-Wagner- Platz 3, 1090 Wien) erhältlich. 2 Das Instruktionsblatt für Meldungen via Internet kann über die Internetadresse Statistik Meldewesen Datentransferinfos Berechtigungen und Forumlare ZABIL-Online abgerufen werden. 6

18 Melderegelungen Überblick Rundungen Transaktionsmeldungen Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet auszuweisen. Transaktionsmeldungen sind Meldungen zu Kapitalbewegungen bzw. -veränderungen und betreffen Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen, Zinserträge und Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen, Finanzderivate sowie liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen. Standmeldungen Standmeldungen sind Meldungen zu Beständen und betreffen Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen, Sonstige Investitionen, Handelskredite und Finanzderivate. Melde-Währung Meldungen in Euro oder Eurogegenwert Meldungen zu Direktinvestitionen, Finanzderivaten, liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen sind in Euro zu legen. Meldungen zu Sonstigen Investitionen, zu Handelskrediten sowie zu Zinserträgen und Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen sind in Originalwährung zu legen. Bei Transaktionsmeldungen sind Fremdwährungsbeträge mit dem am Transaktionstag gültigen EZB-Referenzkurs in Euro umzurechnen. Bei Standmeldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge mit dem EZB-Referenzkurs am Meldestichtag in Euro umzurechnen. EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse abgerufen werden. EZB-Referenzkurs Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden. 7

19 Meldungen in Originalwährung Meldefrist Für die Meldungslegung ist der ISO-Code für Währungen zu verwenden. Eine aktuelle Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse abgerufen werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die Meldungen spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der Meldeperiode der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag. Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.b. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist. Ersatzmeldung ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen. Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung) eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist. Das Kennzeichen für eine Ersatzmeldung ist E. Steuer- bzw. Firmenbuchnummer Sofern im Bereich der zu meldenden Stammdaten zu einem Ausländer gemäß Belegschaubild die Steuer- bzw. Firmenbuch- Nummer als meldepflichtig angeführt ist, so bezieht sich diese Verpflichtung auf Nummern, die im Sitzstaat des Ausländers vergeben wurden. Die Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Für alle anderen Ausländer, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ansässig sind, entfällt die Angabe der Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer. Tabelle 4: Überblick Melderegelungen 8

20 Meldepflicht Der zur Auskunftserteilung Verpflichtete kann sich einer bevollmächtigten Person bedienen. Auf Verlangen der OeNB hat der Bevollmächtigte das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Vollmachtsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an den Meldepflichtigen zu richten. Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhaltes eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhaltes von Seiten des Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder. Inländische Zweigniederlassungen von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt. Die Meldepflichtigen haben die Meldungen nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb der Meldungslegungsfristen der OeNB zu übermitteln. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach 10 des Devisengesetzes 2004 dar und können mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,- - geahndet werden (siehe 8.1). 9

21 Überblick der wichtigsten Meldedetails D1 DI- Tranaktionen D6 passive Beteiligungen D7 aktive Beteiligungen S1-S4 Kredite/ Einlagen S5-S6 Zinsen Anlage 14 Ausleihung en/einlagen SA-SD Handelskredite F1 Transaktion Derivate F1 Bestand Derivate L4 Vermögensübertragungen Meldegrenze EUR >10% Anteil Gesellschaftskapital >10% Anteil Gesellschaftskapital EUR 10 Mio. - - EUR 10 Mio. EUR 1 Mio. EUR 5 Mio. EUR Meldetermin 15. des Folgemonats laut Aufforderung laut Aufforderung 15. des Folgemonats 15. des Folgemonats 15. des Folgemonats 15. des Folgemonats 15. des Folgemonats 15. des Folgemonats Frequenz im Anlassfall/ Monat Jahr Jahr Monat im Anlassfall/ Monat Monat Monat Monat Quartal im Anlassfall/ Monat Meldeperiodenzuordnung Monat in dem die Transaktion stattgefunden hat Bilanzstichtag Bilanzstichtag Ultimobestand Fälligkeit Ultimobestand Ultimobestand Buchungstag Ultimobestand Monat in dem die Transaktion stattgefunden hat Meldung unter der Meldegrenze verpflichtend bei Desinvestitionen (Verkauf) auf Aufforderung auf Aufforderung ja 6 Meldeperioden oder letztmalige Null - - ja 6 Meldeperioden oder letztmalige Null ja 1 Meldeperiode - Währung und Einheit EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Originalwährung Originalwährung Originalwährung Originalwährung EUR EUR Kontakt sonstigeinvesitionen@oenb.at sonstigeinvesitionen@oenb.at sonstigeinvesitionen@oenb.at Ansprechpartner Huber Nina (DW 4782) Krimmel Ernestine (DW 4778) Huber Nina (DW 4782) Schützhofer Edith (DW 4779) Schützhofer Edith (DW 4779) Wiedermann Alexander (DW 4773) Borovec Martina (DW 4777) Schützhofer Edith (DW 4779) Huber Nina (DW 4782) Telefon 01/ Strateanu Dragos (DW 4776) Borovec Martina (DW 4777) Borovec Martina (DW 4777) Schützhofer Edith (DW 4779) Borovec Martina (DW 4777) Strateanu Dragos (DW 4776) 10

22 P1 P2 P4 Meldegrenze keine EUR 30 Mio. EUR 5 Mio. EUR 30 Mio EUR 5 Mio. Meldetermin innerhalb von 10 Bankwerktagen nach Meldestichtag 15. des Folgemonats 31. des Folgemonats 15. des Folgemonats 31. des Folgemonats Frequenz Monat Quartal Jahr Quartal Quartal Kriterium für die Zuordnung zur Meldeperiode Buchungstag Buchungstag Buchungstag Buchungstag Buchungstag Meldung unter der Meldegrenze - möglich möglich möglich möglich Tabelle 5: Überblick der wichtigsten Meldedetails 11

23 Meldung zu Direktinvestitionen (DI) DI-Transaktionsmeldung (D1) Meldeinhalt Inhalt der Meldung sind grenzüberschreitende DI-Transaktionen a) im Zusammenhang mit aktiven Direktinvestitionen und b) im Zusammenhang mit passiven Direktinvestitionen gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1). Gemeinsam mit der DI-Transaktionsmeldung sind bei Eingehen einer erstmaligen direkten Beteiligung sowie bei jeder Veränderung der Beteiligungsdaten die entsprechenden Stammdaten durch die Meldung Stammdaten aktive DI gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) und/oder durch die Meldung Stammdaten passive DI gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) zu erstatten, sofern diese Stammdaten nicht bereits aufgrund des BWG an die OeNB gemeldet wurden. ACHTUNG: Erläuterungen zum Meldeinhalt sind im Abschnitt Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt zu finden (siehe 2.1.6). Meldepflichtige Meldepflichtig sind inländische Investoren die im Ausland Direktinvestitionen tätigen (aktive Direktinvestitionen), oder die das Ziel von Direktinvestitionen von ausländischen Investoren im Inland sind (passive Direktinvestitionen), sofern sie die in Abschnitt genannte Meldegrenze in der Höhe von EUR ,-- überschreiten. Beispiel 2.1: Meldepflichtige Eine natürliche Person aus Österreich kauft für EUR ,-- 20% der Anteile an einem Schweizer Unternehmen. Die restlichen 80% der Anteile erwirbt ein inländisches Unternehmen für EUR 2,8 Mio. Somit sind sowohl die Privatperson als auch das inländische Unternehmen für den Bereich der DI-Transaktionsmeldung meldepflichtig. Diese DI-Transaktionen sind pro Inländer gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (C) Erwerb von Anteilen zu melden (aktive Direktinvestition). Zusätzlich ist das Stammdatenblatt Meldung Stammdaten aktive DI gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) pro Inländer zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen gemeldet werden müssen. 12

24 Beispiel 2.2: Keine Meldepflicht Das inländische Unternehmen (1), beteiligt sich zu 5% an einem spanischen Unternehmen (2). Unternehmen 1 (Melder) Österreich Spanien 5% Transaktion ist nicht meldepflichtig Unternehmen 2 Land: ES Diese Transaktion unterliegt keiner D1-Meldepflicht, da es sich nur dann um eine meldepflichtige aktive Direktinvestition handelt, wenn sich der Inländer (1) an einem ausländischen Unternehmen (2) mit mindestens 10% Anteil am Gesellschaftskapital beteiligt. Diese Transaktion ist jedoch in der Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen als Anteile an anderen Unternehmen unter 10% gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) zu melden. Meldebevollmächtigung Der zur Auskunftserteilung Verpflichtete kann sich einer bevollmächtigten Person bedienen. Auf Verlangen der OeNB hat der Bevollmächtigte das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses nachzuweisen. Es steht der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an den Meldepflichtigen zu richten. Beispiel 2.3: Meldebevollmächtigung Das inländische Unternehmen (1) erwirbt ein Unternehmen (2) in Norwegen um EUR 3 Mio. und hält dadurch 87% der Anteile. Das inländische Unternehmen (1) bevollmächtigt eine österreichische Steuerberatung den Kauf und das Meldewesen durchzuführen. Die Meldepflicht tritt somit generell für das inländische Unternehmen (1) in Kraft, kann jedoch durch den bevollmächtigten Steuerberater erfüllt werden. Die Steuerberatung kann nun diese DI-Transaktion als (C) Erwerb von Anteilen gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) für das Unternehmen (1) an die OeNB melden. Zusätzlich ist das Stammdatenblatt Meldung Stammdaten aktive DI gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um einen erstmalige Beteiligung handelt. 13

25 Treuhandverhältnisse Bedient sich ein Inländer bei aktiven Direktinvestitionen eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem inländischen Treugeber. Tritt bei passiven Direktinvestitionen ein inländischer Treuhänder auf, so obliegt die Meldepflicht dem inländischen Treuhänder. Beispiel 2.4: Treuhandverhältnis Aktive Direktinvestition: Das inländische Unternehmen (1) möchte ein Unternehmen (2) in Ungarn kaufen (aktive Direktinvestition). Der Inländer bedient sich dabei eines ungarischen Treuhänders. Die Meldepflicht obliegt dem inländischen Treugeber, also dem inländischen Unternehmen (1). Passive Direktinvestition: Ein inländischer Treuhänder vertritt einen geschlossenen Immobilienfonds, der aus vielen ausländischen Gesellschaftern besteht, treuhänderisch. Der geschlossenen Immobilienfonds beteiligt sich an einem inländischen Unternehmen. Somit scheint der inländische Treuhänder als direkter Gesellschafter auf, es sind jedoch eigentlich einige ausländische Gesellschafter am inländischen Unternehmen beteiligt. Somit muss der inländische Treuhänder die Meldepflicht erfüllen und den grenzüberschreitenden (C) Erwerb von Anteilen in der DI-Transaktionsmeldung gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) und/oder Anteile an eigenen Unternehmen unter 10% gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) melden. Meldegrenze Zu melden sind Transaktionen, die pro Geschäftsfall EUR ,-- bzw. Eurogegenwert erreichen oder übersteigen. DI-Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits in der DI-Transaktions- oder DI- Standmeldung (z.b. Verkauf der Beteiligung, Desinvestition - Auflösung des Unternehmens) gemeldeten Direktinvestition führen, unterliegen keiner Meldegrenze. Diese Meldungen sind verpflichtend zu legen. Leermeldungen sind nur auf Aufforderung zu schicken. 14

26 Beispiel 2.5: Überschreitung der Meldegrenze Das inländische Unternehmen (1) erhält am 18. Oktober eine Gewinnausschüttung des kanadischen DI- Unternehmens (2) in der Höhe von CAD 2 Mio. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Kanada 100% Gewinnausschüttung Unternehmen 2 Land: CA Da die Meldung in Euro zu legen ist, muss der Fremdwährungsbetrag umgerechnet werden. Es wird ein Umrechnungskurs von EUR 1 = CAD 1,2915 angenommen: CAD ,-- / 1,2915 = EUR ,-- Diese DI-Transaktion übersteigt die Meldegrenze (EUR ,--) und ist somit meldepflichtig. Sie muss also in der DI-Transaktionsmeldung vom meldepflichtigen Inländer gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (E) Gewinnausschüttung gemeldet werden (erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven Direktinvestition). 15

27 Beispiel 2.6: Verkauf unter der Meldegrenze Das österreichische Unternehmen (1), kauft im Februar 100% der Anteile an dem slowenischen Unternehmen (2) um EUR ,-- und verkauft im Juni die slowenische Tochter (2) um EUR ,--. vorher nachher Unternehmen 1 (Melder) Unternehmen 1 (Melder) Österreich Slowenien 100% Kauf von Anteilen um EUR ,-- 0% Verkauf von Anteilen um EUR ,-- Unternehmen 2 Land: SI Unternehmen 2 Land: SI Der Erwerb von Anteilen muss vom inländischen Unternehmen (1) in der DI-Transaktionsmeldung gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (C) Erwerb von Anteilen für die Meldeperiode Februar gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Der Verkauf von Anteilen um EUR ,-- muss vom meldepflichtigen Unternehmen (1) in der DI- Transaktionsmeldung gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (D) Verkauf von Anteilen für die Meldeperiode Juni gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Diese DI-Transaktion unterliegt nämlich keiner Meldegrenze, da es sich um den Verkauf von Anteilen an eine Tochter handelt, die bereits gemeldet worden ist. ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert Null einzutragen, da keine Anteile mehr an der Tochter gehalten werden. 16

28 Beispiel 2.7: Auflösung unter der Meldegrenze Das inländische Unternehmen (1) liquidiert die norwegische Tochter (2) und erhält einen Liquidationserlös in der Höhe von EUR 1,--. Das ausländische Unternehmen wurde in der DI-Standmeldung (Stand der österreichischen Direktinvestition im Ausland D7) des Vorjahres gemeldet. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Norwegen Liquidation EUR 1,-- Unternehmen 2 Land: NO Diese Transaktion muss vom inländischen Unternehmen (1) in der DI-Transaktionsmeldung gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung gemeldet werden. Diese DI-Transaktion unterliegt nämlich keiner Meldegrenze, da es sich um eine Auflösung einer bereits in der DI-Transaktionsmeldung gemeldeten Direktinvestition handelt. ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert Null einzutragen, da die Tochter liquidiert wird Meldeperiode Die Meldung erfolgt im Anlassfall. Die Meldeperiode ist der Monat, in dem eine DI-Transaktion stattgefunden hat und verbucht wurde. Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag. 17

29 Beispiel 2.8: Meldeperiode Am 18. Oktober erhält das inländische Unternehmen (1) die Gewinnausschüttung des kanadischen Unternehmens (2). Diese Direktinvestition in der Höhe von EUR ,-- überschreitet die Meldegrenze von EUR ,-- und muss vom Inländer (1) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (E) Gewinnausschüttung gemeldet werden (erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven Direktinvestition). Die Meldeperiode ist der Monat, in dem eine DI-Transaktion stattgefunden hat (Oktober). Die Meldung ist bis spätestens 15. November der OeNB zu übermitteln. Für die zeitliche Zuordnung der Transaktion ist der Zeitpunkt des Entstehens der melderelevanten Forderung bzw. Verpflichtung und NICHT deren Fälligkeit maßgeblich. Eine näherungsweise Festlegung des Zeitpunktes (z.b. Zahlungszeitpunkt) zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands ist zulässig. Beispiel 2.9: Zeitliche Zuordnung der Transaktion Das inländische Unternehmen (1) und das ungarische Unternehmen (2) setzen am 22. Oktober einen Vertrag auf, der festlegt, dass das Unternehmen (1) 50% der Anteile am ungarischen Unternehmen (2) mit Wirksamkeitsdatum 10. November erwirbt (aktive Direktinvestition ab dem Wirksamkeitsdatum des Vertragsabschlusses, zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Buchung). Der Kaufpreis der Anteile beträgt EUR ,--. Die beiden Unternehmen vereinbaren bei Vertragsabschluss zudem, dass der Kaufpreis erst am 30. Dezember bezahlt werden muss. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Ungarn 50% 10. November Kaufpreis EUR , Dezember Unternehmen 2 Land: HU Da der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Buchungszeitpunkt) für die zeitliche Zuordnung das maßgebliche Kriterium ist, ist die Meldeperiode der Monat November. Diese DI-Transaktion muss vom inländischen Unternehmen (1) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (C) Erwerb von Anteilen gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Zusätzlich ist das Stammdatenblatt Meldung Stammdaten aktive DI gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt. 18

30 Die Meldung ist bis spätestens 15. Dezember der OeNB zu übermitteln. Melderegelungen Fremdwährungsbeträge sind zum Zeitpunkt der Transaktion mit dem EZB-Referenzkurs in Euro umzurechnen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden. EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse abgerufen werden. Beispiel 2.10: Umrechnung des DI-Transaktionswertes in EUR Das inländische Unternehmen (1) gründet am 2. März das kanadische Unternehmen (2) und bringt Eigenkapital in Höhe von CAD 12 Mio. ein. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Kanada 100% Gründung Unternehmen 2 Land: CA Das inländische Unternehmen (1) muss den Fremdwährungsbetrag in der Höhe von CAD 12 Mio. mit dem EZB-Referenzkurs vom 2. März umrechnen, da die Meldung in Euro zu legen ist. Es wird ein Umrechnungskurs von EUR 1 = CAD 1,2875 angenommen: CAD ,-- / 1,2875 = EUR ,-- Diese DI-Transaktion ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als (A) Zufuhr von Eigenkapital vom inländischen Unternehmen (1) zu melden (aktive Direktinvestition). Das Stammdatenblatt Meldung Stammdaten aktive DI gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist ebenfalls vom meldepflichtigen Inländer (1) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (Neugründung) handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen gemeldet werden müssen. 19

31 Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt Direktinvestitionen Eine Direktinvestition (DI) ist die Beteiligung einer in einem Land A ansässigen physischen oder juristischen Person (des Direktinvestors) an einem Unternehmen (dem DI-Unternehmen) in einem anderen Land B, mit dem Ziel, eine langfristige wirtschaftliche Beziehung einzugehen und auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen (vgl. 228 UGB). Darunter fallen gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, aber auch atypische stille Beteiligungen. Investitionen in rechtlich nicht selbstständige Filialen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten sind ebenfalls erfasst. Kreditinstitute können sich zur Bestimmung von Direktinvestitionsbeziehungen auf die im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises ( 74 Absatz 1 und 7 BWG) enthaltenen Definitionen stützen. Eine meldepflichtige aktive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Inländer an einem ausländischen Unternehmen mit mindestens 10% am Gesellschaftskapital beteiligt. Beispiel 2.11: Aktive Direktinvestition Das inländische Unternehmen (1), gründet ein kanadisches Unternehmen (2). Es handelt sich um eine aktive Direktinvestition. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Kanada 100% Aktive Direktinvestition Unternehmen 2 Land: CA 20

32 Eine meldepflichtige passive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Ausländer an einem inländischen Unternehmen mit mindestens 10% am Gesellschaftskapital beteiligt. Beispiel 2.12: Passive Direktinvestition Das inländische Unternehmen (1) wird zu 100% von einem deutschen Unternehmen (2), gehalten. Hierbei handelt es sich um eine passive Direktinvestition. Unternehmen 2 Land: DE Deutschland Österreich 100% Passive Direktinvestition Unternehmen 1 (Melder) 21

33 Direkte/Indirekte Beteiligung Eine direkte Beteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ohne Umwege über Holdinggesellschaften oder andere Unternehmen am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) des DI-Unternehmens beteiligt ist. Beispiel 2.13: Direkte Beteiligung Das inländische Unternehmen (1) gründet ein kanadisches Unternehmen (2) (aktive Direktinvestition). Durch die Neugründung ist das inländische Unternehmen (1) zu 100% am Gesellschaftskapital des kanadischen Unternehmens (2) direkt beteiligt. Unternehmen 1 (Melder) Österreich Kanada 100% Direkte Beteiligung Unternehmen 2 Land: CA Es handelt sich um eine direkte Beteiligung, da keine Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen zwischengeschaltet sind. Eine indirekte Beteiligung liegt dann vor, wenn eine Direktinvestitionsbeziehung, jedoch keine direkte Beteiligung, vorliegt: 1. bei aktiven Direktinvestitionen sowohl alle vom ausländischen DI-Unternehmen im Ausland gehaltenen Beteiligungen 2. als auch von Inländern über andere Inländer gehaltene ausländische Beteiligungen und 3. bei passiven Direktinvestitionen alle zum Konzern gehörenden ausländischen Unternehmen, die nicht über eine direkte Kapitalverflechtung mit dem inländischen DI-Unternehmen verbunden sind ACHTUNG: Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, zum Beispiel Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktion mit der/den direkten Beteiligung/en gemeldet werden! Großmutterzuschüsse im Zusammenhang mit aktiven Direktinvestitionen: 22

34 Beispiel 2.14: Großmutterzuschuss über die ausländische Tochter (aktive DI) Das inländische Unternehmen (1) hält 100% der Anteile am kanadischen Unternehmen (2). Hierbei handelt es sich um eine direkte Beteiligung, da keine Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen zwischengeschaltet sind. Das kanadische Unternehmen (2) hält wiederum 50% der Anteile an einem Unternehmen (3) in den USA. Die Beziehung vom österreichischen Unternehmen (1) zum amerikanischen Unternehmen (3) stellt eine indirekte Beteiligung dar, da das kanadische Unternehmen (2) zwischengeschaltet ist. Das inländische Unternehmen (1) überweist EUR 3,5 Mio. als Großmutterzuschuss an das amerikanische Enkel-Unternehmen (3). Unternehmen 1 (Melder) Österreich 100% Direkte Beteiligung Kanada Unternehmen 2 Land: CA Großmutterzuschuss Vereinigte Staaten von Amerika 50% Unternehmen 3 Land: US Ein Großmutterzuschuss vom inländischen Unternehmen (1) an den amerikanischen Enkel (3), muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit der kanadischen Tochter (2), gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden. Das inländische Unternehmen (1) muss daher eine (A) Zufuhr von Eigenkapital gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an die kanadische, direkte Tochter (2) melden (aktive Direktinvestition). 23

35 Beispiel 2.15: Großmutterzuschuss über die inländische Töchter (aktive DI) Das inländische Unternehmen (1) ist zu 100% an einem anderen Inländer (2) beteiligt (inländisches Tochterunternehmen (2)). Es handelt sich um eine direkte Beteiligung. Das inländische Tochterunternehmen (2) selbst hält 75% der Anteile an einem italienischen Unternehmen (3). Die Beziehung vom inländischen Unternehmen (1) zum italienischen Enkel-Unternehmen (3) stellt eine indirekte Beteiligung dar, da die inländische Tochter (2) zwischengeschaltet ist. Das Unternehmen (1) überweist EUR 15 Mio. als Großmutterzuschuss an das italienische Enkel- Unternehmen (3). Unternehmen 1 Österreich 100% Unternehmen 2 (Melder) Großmutterzuschuss 75% Direkte Beteiligung Italien Unternehmen 3 Land: IT Ein Großmutterzuschuss vom inländischen Unternehmen (1) an das italienische Enkel-Unternehmen (3) ist vom inländischen Tochterunternehmen (2) zu melden. Diese Transaktion muss als Transaktion zwischen der inländischen Tochter (2) und dem italienischen, direkten DI-Unternehmen (3) zu melden. Großmutterzuschüsse werden immer mit der direkten Beteiligung erfasst. Die inländische Tochter (2) muss daher eine (A) Zufuhr von Eigenkapital gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an das italienische Unternehmen (3) melden (aktive Direktinvestition). 24

36 Großmutterzuschüsse im Zusammenhang mit passiven Direktinvestitionen: Beispiel 2.16: Großmutterzuschuss über die ausländische Mutter (passive DI) Das deutsche Unternehmen (2) hält 100% der Anteile am österreichischen Unternehmen (1). Diese Beziehung stellt eine direkte Beteiligung dar. Am deutschen Unternehmen (2) ist ein französisches Unternehmen (3) zu 100% beteiligt. Die Beziehung zwischen dem französischen Unternehmen (3) und dem inländischen Unternehmen (1) stellt eine indirekte Beteiligung dar. Das inländische Unternehmen (1) erhält einen Großmutterzuschuss vom französischen Unternehmen (3) in der Höhe von EUR ,--. Unternehmen 3 Land: FR Frankreich 100% Deutschland Unternehmen 2 Land: DE Großmutterzuschuss 100% Direkte Beteiligung Österreich Unternehmen 1 (Melder) Ein Großmutterzuschuss vom französischen (3) an das inländische Unternehmen (1), muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit dem deutschen Unternehmen (2), gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden. Das inländische Unternehmen (1) muss daher eine (A) Zufuhr von Eigenkapital vom deutschen Unternehmen (2) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) melden (passive Direktinvestition). 25

37 Beispiel 2.17: Großmutterzuschuss über die inländische Mutter (passive DI) Das deutsche Unternehmen (3) hält 100% der Anteile an dem inländischen Unternehmen (2). Es handelt sich um eine direkte Beteiligung. Das inländische Unternehmen (2) kontrolliert ein weiteres inländisches Tochterunternehmen (1) zu 100%. Die Beziehung zwischen dem deutschen Unternehmen (3) und dem inländischen Enkel (1) stellt eine indirekte Beteiligung dar. Das deutsche Unternehmen (3) zahlt einen Großmutterzuschuss das inländische Enkel-Unternehmen (1) in Höhe von EUR 1,8 Mio. Unternehmen 3 Land: DE Deutschland 50% Direkte Beteiligung Österreich Unternehmen 2 (Melder) Großmutterzuschuss 100% Unternehmen 1 Ein Großmutterzuschuss vom deutschen Unternehmen (3) an den österreichischen Enkel (1) muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit dem inländischen Unternehmen (2) (Tochter) gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden. Das inländische Unternehmen (2) muss also eine (A) Zufuhr von Eigenkapital gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom deutschen Unternehmen (3) melden (passive Direktinvestition). 26

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