ÄNDERUNGSANTRÄGE 1-25

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1 Europäisches Parlament Haushaltsausschuss 2015/2052(INI) ÄNRUNGSANTRÄGE 1-25 Janusz Lewandowski (PE v01-00) Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die ordnungsgemäße wirtschaftspolitische Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (COM(2014) /2052(INI)) AM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_NonLegOpinion PE v /16 AM\ doc

3 Änderungsantrag 1 Marco Zanni, Marco Valli Ziffer 1 1. begrüßt die Klarstellung der Anwendung der in Artikel 23 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten spezifischen Bestimmungen; 1. äußert sich besorgt darüber, dass die Leitlinien der Kommission für die Anwendung der makroökonomischen Konditionalitäten auf die Bereitstellung von Mitteln aus den ESI-Fonds nicht mit den Zielen der Kohäsionspolitik vereinbar sind, da sie deren Wirksamkeit unangemessen beeinträchtigen könnten; Or. en Änderungsantrag 2 Isabelle Thomas, Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 1 1. begrüßt die Klarstellung der Anwendung der in Artikel 23 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten spezifischen Bestimmungen; 1. nimmt die Klarstellungen betreffend die Anwendung der in Artikel 23 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten spezifischen Bestimmungen zur Kenntnis; Änderungsantrag 3 Marco Zanni, Marco Valli Ziffer 2 AM\ doc 3/16 PE v02-00

4 2. stimmt der Auffassung zu, dass ein solides makroökonomisches Umfeld einschließlich einer erstklassigen Steuerung auf allen Ebenen der erfolgreichen Umsetzung der ESI Fonds zuträglich ist; 2. vertritt die Auffassung, dass es sehr zweifelhaft ist, ob sich der Grad, in dem die Mitgliedstaaten dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung Rechnung tragen, mit einem System, das auf Sanktionen basiert, erhöhen wird; betont, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ganz im Gegensatz dazu im Interesse seiner Regionen und seiner Bürger einen noch stärkeren Bedarf an Unterstützung aus den ESI-Fonds hat; warnt davor, dass die Aussetzung dieser Art von Unterstützung auf der Grundlage der makroökonomischen Konditionalitäten zu einer ungerechten Beeinträchtigung der öffentlichen Dienste auf lokaler und regionaler Ebene führen wird, da diese nicht direkt für die Umsetzung der jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen zuständig sind; Or. en Änderungsantrag 4 Jean-Paul Denanot Ziffer 2 2. stimmt der Auffassung zu, dass ein solides makroökonomisches Umfeld einschließlich einer erstklassigen Steuerung auf allen Ebenen der erfolgreichen Umsetzung der ESI Fonds zuträglich ist; 2. stimmt der Auffassung zu, dass ein solides makroökonomisches Umfeld einschließlich einer erstklassigen Steuerung auf allen Ebenen der erfolgreichen Umsetzung der ESI Fonds zuträglich ist; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die überlangen und falsch gehandhabten Zeiträume zwischen den Mittelbindungen und den Zahlungen im Rahmen des EU-Haushalts für die Projektträger abschreckend sein könnten; PE v /16 AM\ doc

5 betont, dass die kohäsionspolitischen Instrumente und Ressourcen für die Aufrechterhaltung des Niveaus des europäischen Mehrwerts aus Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen und insbesondere in jenen, die mit natürlichen Nachteilen konfrontiert sind, von Bedeutung sind; Änderungsantrag 5 Victor Negrescu Ziffer 2 2. stimmt der Auffassung zu, dass ein solides makroökonomisches Umfeld einschließlich einer erstklassigen Steuerung auf allen Ebenen der erfolgreichen Umsetzung der ESI Fonds zuträglich ist; 2. stimmt der Auffassung zu, dass ein solides makroökonomisches Umfeld einschließlich einer erstklassigen Steuerung auf allen Ebenen einer erfolgreichen Umsetzung der ESI-Fonds zuträglich ist, die den europäischen Grundsätzen und Werten in Bezug auf soziale und ökologische Normen sowie den territorialen Zusammenhalt entspricht; Or. ro Änderungsantrag 6 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial, Jean-Paul Denanot Ziffer 3 3. betont, dass bei der Definition des Begriffs wirksame Maßnahmen eines Mitgliedstaats objektive Kriterien zur Anwendung kommen müssen; betont, dass bei der Anwendung von Artikel 23 entfällt AM\ doc 5/16 PE v02-00

6 den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung Rechnung getragen werden und darüber hinaus mit dem betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig ein umfassender Dialog geführt werden muss; Änderungsantrag 7 Marco Valli, Marco Zanni Ziffer 3 3. betont, dass bei der Definition des Begriffs wirksame Maßnahmen eines Mitgliedstaats objektive Kriterien zur Anwendung kommen müssen; betont, dass bei der Anwendung von Artikel 23 den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung Rechnung getragen werden und darüber hinaus mit dem betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig ein umfassender Dialog geführt werden muss; 3. weist erneut darauf hin, dass die Zahlungen der EU im Rahmen der ESI- Fonds-Programme auf konkreten Auswahlkriterien beruhen, die mit dem Entwicklungsstand der Regionen der EU in Zusammenhang stehen; vertritt daher die Auffassung, dass Beschlüsse zur Anpassung von Programmen oder zur Aussetzung von Zahlungen, die auf anderen Kriterien, nämlich solchen in Zusammenhang mit der Höhe des Defizits und dem Schuldenstand, beruhen, den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sowie den Beweggründen für die Schaffung dieser Fonds zuwiderlaufen; Or. en Änderungsantrag 8 Victor Negrescu Ziffer 3 3. betont, dass bei der Definition des 3. betont, dass bei der Definition des PE v /16 AM\ doc

7 Begriffs wirksame Maßnahmen eines Mitgliedstaats objektive Kriterien zur Anwendung kommen müssen; betont, dass bei der Anwendung von Artikel 23 den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung Rechnung getragen werden und darüber hinaus mit dem betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig ein umfassender Dialog geführt werden muss; Begriffs wirksame Maßnahmen eines Mitgliedstaats objektive Kriterien zur Anwendung kommen müssen; betont, dass bei der Anwendung von Artikel 23 den europäischen Werten in Bezug auf soziale und ökologische Normen und den territorialen Zusammenhalt sowie den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung Rechnung getragen werden und darüber hinaus mit dem betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig ein umfassender Dialog geführt werden muss; Or. ro Änderungsantrag 9 Marco Zanni, Marco Valli Ziffer 4 4. erinnert daran, dass die nationalen Reformprogramme von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Ziele der Strategie Europa 2020 auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und dass sie zu berücksichtigen sind, bevor ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, seine Partnerschaftsvereinbarung und die einschlägigen Programme zu überprüfen und zu ändern; 4. erinnert daran, dass die häufige Kürzung von Haushaltsmitteln seitens der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund einer umfassenden Haushaltskonsolidierung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der lokalen und regionalen Behörden geführt hat, was die Möglichkeit zur unabhängigen Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienste angeht, sowie dazu, dass die öffentlichen Investitionen auf subnationaler Ebene zurückgegangen sind; vertritt die Auffassung, dass den regionalen Behörden und den Unionsbürgern unweigerlich eine zusätzliche Strafe auferlegt würde, wenn die Bereitstellung von Mittel aus den ESI-Fonds davon abhängig gemacht würde, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfüllen, und dass die regionalen Behörden und die Unionsbürger bereits in hohem Maße von den Sparmaßnahmen betroffen sind, die AM\ doc 7/16 PE v02-00

8 auf zentraler Ebene beschlossen wurden; Or. en Änderungsantrag 10 Jean-Paul Denanot Ziffer 4 4. erinnert daran, dass die nationalen Reformprogramme von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Ziele der Strategie Europa 2020 auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und dass sie zu berücksichtigen sind, bevor ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, seine Partnerschaftsvereinbarung und die einschlägigen Programme zu überprüfen und zu ändern; 4. erinnert daran, dass die nationalen Reformprogramme von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Ziele der Strategie Europa 2020 auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden sollen; erinnert daran, dass es den Mitgliedstaaten und den Regionen obliegt, thematische Ziele festzulegen, die ihren Bedürfnissen und ihren intelligenten Strategien entsprechen; Änderungsantrag 11 Aldo Patriciello Ziffer 4 4. erinnert daran, dass die nationalen Reformprogramme von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Ziele der Strategie Europa 2020 auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und dass sie zu berücksichtigen sind, bevor ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, seine Partnerschaftsvereinbarung und die einschlägigen Programme zu überprüfen und zu ändern; 4. erinnert daran, dass die nationalen Reformprogramme von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Ziele der Strategie Europa 2020 auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden sollen, und dass sie zu berücksichtigen sind, bevor ein gemeinschaftlicher Partner aufgefordert wird, seine Partnerschaftsvereinbarung und die einschlägigen Programme zu überprüfen und zu ändern; Or. it PE v /16 AM\ doc

9 Änderungsantrag 12 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 4 a (neu) 4a. vertritt die Auffassung, dass Programme keinesfalls leicht und rasch angepasst werden können und dieses Vorgehen für die nationalen Verwaltungen und die lokalen und regionalen Behörden kostspielig und nur schwer umsetzbar sein wird, wenn man sich die Erfahrungen der fünf vergangenen Jahren vor Augen führt, wie sie im 6. Kohäsionsbericht dargelegt wurden, dem zufolge eine Anpassung dazu geführt hat, dass in den acht betroffenen Mitgliedstaaten und seitens der Kommission ein hohes Maß an Personalressourcen mobilisiert werden musste; Änderungsantrag 13 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 4 b (neu) 4b. vertritt die Auffassung, dass die Frist von zwei Monaten, die den Mitgliedstaaten für die Darlegung ihrer Vorschläge für Programmanpassungen gegenüber der Kommission gewährt wurde, nicht ausreichend ist, um eine angemessene Partnerschaft der regionalen Behörden mit den in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1303/2013 (EU) genannten Partnern zu gewährleisten; AM\ doc 9/16 PE v02-00

10 vertritt daher die Auffassung, dass ein solches Verfahren einer Rezentralisierung der Kohäsionspolitik auf der Ebene der Zentralregierungen gleichkommen würde, was den früheren Beschlüssen einiger Mitgliedstaaten, die Mittel aus den ESI- Fonds im Rahmen einer Regionalisierung auf regionaler Ebene zu verwalten, sowie den Grundsätzen Subsidiarität und Partnerschaft, die den Kern dieser Politik bilden, zuwiderlaufen würde; Änderungsantrag 14 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 4 c (neu) 4c. vertritt die Auffassung, dass es bis 2019 wohl kaum einer Anpassung der geschlossenen Partnerschaften und der vor kurzem beschlossenen operativen Programme bedürfen wird, da dies in Übereinstimmung mit den Dienststellen der Kommission und im Geiste der Strategie Europa 2020 geschah; vertritt die Auffassung, dass ein entsprechender Beschluss, der verwaltungstechnisch sehr aufwendig und kostspielig wäre, indirekt eine Infragestellung der Qualität der Arbeit der Dienststellen der Kommission, die mit dieser Politik betraut sind, bedeuten würde; Änderungsantrag 15 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 4 d (neu) PE v /16 AM\ doc

11 4d. erinnert daran, dass auf die Regionen im Durschnitt ein Drittel der öffentlichen Ausgaben, die in der Union anfallen, entfällt, und dass sie eine wesentliche Rolle spielen, was die Erbringung öffentlicher Dienste und Ausgaben angeht, die dem Wachstum förderlich sind; vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung von Zahlungen an Mitgliedstaaten, die ohnehin schon ein Defizit aufweisen, ganz besonders kontraproduktiv ist; vertritt die Auffassung, dass sich die Wirtschaftslage dieser Mitgliedstaaten nur weiter verschlechtern würde, wenn eine derartige Maßnahme getroffen würde, und dass sie in diesem Gebiet ein Faktor wäre, der zur makroökonomischen Instabilität beitragen würde; Änderungsantrag 16 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 4 e (neu) 4e. ist der tiefen Überzeugung, dass das Außenbild der Union zusätzlichen Schaden nehmen würde, wenn die Union die Zahlung von Mitteln an Mitgliedstaaten, die ohnehin schon mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, aussetzen würde; Änderungsantrag 17 Marco Valli, Marco Zanni AM\ doc 11/16 PE v02-00

12 Ziffer 5 5. fordert die Kommission auf, auf das im ersten Teil von Artikel 23 genannte Verfahren als letztes Mittel und nur in Ausnahmenfällen zurückzugreifen, d. h. wenn der Nutzen, der durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht, die aufgrund der Änderungen entstehenden Kosten klar überwiegt; 5. betont, dass die Erreichung der Ziele der EU in Bezug auf regionale Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt insbesondere in Krisenzeiten in unangemessener Weise gefährdet wäre, wenn die ESI-Fonds als Drohung genützt würden, mit der eine bessere Durchsetzung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Mitgliedstaaten erreicht werden soll; vertritt die Auffassung, dass die Beschlüsse in Zusammenhang mit der Anpassung von Programmen oder der Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Ländern führen könnten, die ohnehin schon mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, da somit die Befugnis der lokalen und regionalen Behörden beschnitten würde, öffentliche Dienste zu erbringen und Investitionen für Arbeitsplätze und Wachstum zu mobilisieren; Or. en Änderungsantrag 18 Jean-Paul Denanot Ziffer 5 5. fordert die Kommission auf, auf das im ersten Teil von Artikel 23 genannte Verfahren als letztes Mittel und nur in Ausnahmenfällen zurückzugreifen, d. h. wenn der Nutzen, der durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht, die 5. fordert die Kommission auf, auf das im ersten Teil von Artikel 23 genannte Verfahren als letztes Mittel und nur in Ausnahmenfällen zurückzugreifen, d. h. wenn der Nutzen, der durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht, die PE v /16 AM\ doc

13 aufgrund der Änderungen entstehenden Kosten klar überwiegt; aufgrund der Änderungen entstehenden Kosten klar überwiegt, und nur dann, wenn so zu einer gezielteren Durchführung der Mittel aus den ESI- Fonds beigetragen werden kann; Änderungsantrag 19 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 5 5. fordert die Kommission auf, auf das im ersten Teil von Artikel 23 genannte Verfahren als letztes Mittel und nur in Ausnahmenfällen zurückzugreifen, d. h. wenn der Nutzen, der durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht, die aufgrund der Änderungen entstehenden Kosten klar überwiegt; 5. fordert die Kommission auf, auf das im ersten Teil von Artikel 23 genannte Verfahren als letztes Mittel und nur in Ausnahmenfällen zurückzugreifen, d. h. wenn der Nutzen, der durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht, die aufgrund der Änderungen entstehenden Kosten klar überwiegt; vertritt die Auffassung, dass die Begleitmaßnahmen und die Maßnahmen zur Stärkung der Investitionskapazitäten der Regionen wie in Artikel 24 derselben Verordnung niedergelegt glaubwürdigere und wirksamere Alternativen darstellen, mit denen für erneutes Wachstum in den Mitgliedstaaten gesorgt werden kann, die mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind; Änderungsantrag 20 Jean-Paul Denanot Ziffer 6 AM\ doc 13/16 PE v02-00

14 6. warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI abhängen; 6. ist der tiefen Überzeugung, dass die Aussetzung von Zahlungen eine stark abstrafende Maßnahme wäre, und zwar für die Projektträger sowie auch für die Mitgliedstaaten selbst; warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI abhängen; Änderungsantrag 21 Isabelle Thomas, Eider Gardiazabal Rubial Ziffer 6 6. warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI abhängen; 6. warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI abhängen; vertritt die Auffassung, dass die Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, grundsätzlich nicht ausgesetzt werden sollten; PE v /16 AM\ doc

15 Änderungsantrag 22 Aldo Patriciello Ziffer 6 6. warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI abhängen; 6. warnt insbesondere davor, dass eine Aussetzung von Zahlungen zu einer erheblichen Störung der Finanzplanung auf Programmebene führen und generell auch die Vorhersehbarkeit und Planung von Investitionen gefährden könnte, was sich auf wirtschaftlich schwache Mitgliedstaaten potenziell stärker auswirken dürfte, da deren öffentliche Investitionen in höherem Maße von Mitteln aus den ESI-Fonds abhängen; Or. it Änderungsantrag 23 Marco Zanni, Marco Valli Ziffer 6 Unterabsatz 1 (neu) besteht darauf, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung auch weiterhin streng voneinander getrennt bleiben; betont, dass die lokalen und regionalen Behörden nicht für die Fehler der nationalen Verwaltung bestraft werden dürfen; Or. en Änderungsantrag 24 Marco Valli, Marco Zanni Ziffer 7 AM\ doc 15/16 PE v02-00

16 7. hält es für bedauerlich, dass das Parlament nicht in den Entscheidungsprozess über Anpassungen oder die Aussetzung von Mitteln einbezogen wird; fordert, dass die Auswirkungen einzelner Änderungen und Aussetzungen auf den Haushalt auch zum Gegenstand des strukturierten Dialogs gemacht werden, der mit der Kommission über die Anwendung von Artikel 23 geführt wird, und dass dieser Dialog stattfindet, bevor die Kommission einen Vorschlag zur Aussetzung von Mitteln annimmt; 7. hält es für bedauerlich, dass das Parlament nicht in den Entscheidungsprozess über Anpassungen oder die Aussetzung von Mitteln einbezogen wird; fordert die Kommission auf, unbedingt den Vorschlag zu überdenken, gemäß Artikel 23 der Dachverordnung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung eine Verbindung zu schaffen, da sich diese Sanktionen negativ auf die Ziele der Investitions- und Kohäsionspolitik auswirken könnten; Or. en Änderungsantrag 25 Victor Negrescu Ziffer 8 d (neu) 8d. weist erneut darauf hin, dass die sozialen und ökologischen Normen eingehalten und Kohäsion und Entwicklung in der ganzen Union gefördert werden müssen und bewertet werden muss, inwiefern den politischen Zielen und Werten der Union sowie den sozialen und ökologischen Normen entsprochen wird; Or. ro PE v /16 AM\ doc

A8-0299/59

A8-0299/59 19.10.2017 A8-0299/59 Änderungsantrag 59 Ziffer 2 2. betont, dass die Union auch künftig mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sein wird, und ist der Überzeugung, dass die erforderlichen Finanzmittel

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