Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen V 16/ Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes über die Landesfarben,

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1 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministenum für Inneres und Kommunales NRW, Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Platz des Landtags Düsseldorf 60-fach P ~ LANDTAG NORDRHEI~J-WESTFALEN 1ft V 16/ 1553 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge, und die hierzu ergangene Verordnung über die Führung des Landeswappens sowie des Gesetzes über das öffentliche Flaggen und die hierzu ergangene Beflaggungsverordnung E 1+ Dezember 2013 Seite 1 von 1 AktenzeIchen (bel Antwort bitte angeben) DAR Geuer Telefon Telefax Referat12@mik.nrw.de Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, zur Information des Landtags übersende ich 60 Exemplare des Berichtes über die Auswirkungen des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge, und die hierzu ergangene Verordnung über die Führung des Landeswappens sowie des Gesetzes über das öffentliche Flaggen und die hierzu ergangene Beflaggungsverordnung. Dienstgebäude und Lleferanschrift: Haroldstr. 5, Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rhelnbahnlimen 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße

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3 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge, und die hierzu ergangene Verordn-ung über die Führung des Landeswappens sowie des Gesetzes über das öffentliche Flaggen und die hierzu ergangene Beflaggungsverordnung 1. Geltende Rechtslage 1.1. Das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge Das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 fußt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen, der lautet: "Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt". Der Verfassungsgeber überlässt es somit dem Gesetzgeber, Bestimmungen über die Ausgestaltung und Verwendung der Landessymbole einfachgesetzlich zu treffen. Der Gesetzgeber ist diesem Verfassungsauftrag mit dem Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge nachgekommen (Anlage 1). Das Gesetz besteht nur aus sechs Paragraphen. 1 bestimmt: "Die Landesfarben sind GrÜn-WeiB-Rot." 2 beschreibt das Landeswappen. Es nimmt die historischen Wappen der ehemaligen Rheinprovinz, Westfalens und des Landes Lippe mit folgender Formulierung auf: "Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild vorne in grünem Feld einen linksschrägen silbernen Wellenbalken, hinten im roten Feld ein springendes silbernes Seite 1

4 Roß und unten in einer eingebogenen silbernen Spitze eine rote Rose mit goldenen Butzen und goldenen Kelchblättern." 3 beschreibt die Landesflagge bestehend aus einem grünen, einem weißen und einem roten Querstreifen, 4 die zusätzlich mit dem Landeswappen versehene Landesdienstflagge. 5 enthält eine Ermächtigung des Innenministers für den Erlass der "zur Durchführung" des Gesetzes erforderlichen "Rechtsverordnungen" und die "zur Ausführung" erforderlichen "Verwaltungsverordnungen". 6 enthält eine Berichtspflicht, wonach die Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung überprüft und den Landtag über das Ergebnis unterrichtet Die Verordnung über die Führung des Landeswappens Die Verordnungsermächtigung des 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge ist durch den Innenminister mit Erlass der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 genutzt worden (Anlage 2). Die Verordnung über die Führung des Landeswappens besteht aus neun Paragraphen. 1 Absatz 1 regelt in Satz 1 die heraldische Gestaltung des Landeswappens durch Verweis auf ein in einer Anlage wiedergegebenes Muster und eröffnet über Satz 2 die Möglichkeit der abweichenden "künstlerischen Gestaltung für besondere Zwecke", Seite 2

5 1 Absatz 2 enthält einen Genehmigungsvorbehalt des Innenministers für Abbildungen und Verwendungen des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken. 2 Abs. 1 Satz 1 zählt die Wappen führenden Stellen auf - hierzu zählen neben den Verfassungsorganen und Landesbehörden und -einrichtungen u.a. auch Notare und Schiedsleute. Satz 2 erlaubt diesen Stellen die Verwendung einer abgewandelten Form "in der Öffentlichkeitsarbeit". 3 bis 5 regeln die Ausgestaltung und Verwendung des großen und kleinen Landessiegels sowie eines kleinen Landessiegels in abgewandelter Form. Die Verwendung ist grundsätzlich nur den wappenführenden Stellen, den unteren staatlichen Verwaltungsbehörden und - in abgewandelter Form - den Gemeinden gestattet. 6 enthält das grundsätzliche Verbot für sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dem Lande vorbehaltenen Symbole in ihrem Siegel zu führen, sowie einen Genehmigungsvorbehalt zur Führung des kleinen Landessiegels im Einzelfall. Zuständig für die Genehmigungen sind die "Fachminister" im Einvernehmen mit dem "Innenminister". 7 ist gegenstandslos; 8 regelt die Gestaltung und Verwendung von Amtsschildern durch wappenführende Stellen Das Gesetz über das öffentliche Flaggen Auch das Gesetz über das öffentliche Flaggen (Anlage 3) findet seine Grundlage in Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, der lautet: "Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt". Der Verfassungsgeber überlässt es somit dem Gesetzgeber auch die Bestimmungen über die Verwendung der Landessymbole (hier: Landesflagge) einfachgesetzlich zu treffen. Seite 3

6 Das Gesetz umfasst zwei Paragraphen. 1 Abs. 1 verpflichtet die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, an den vom Innenminister zu bestimmenden Tagen zu beflaggen. 1 Abs. 2 ermöglicht es den vorgenannten Stellen aus eigener Entschließung zu beflaggen, soweit sie dies für erforderlich halten. 1 Abs. 3 enthält die Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung und weiterer Verwaltungsvorschriften. 2 enthält eine Berichtspflicht, wonach die Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre die Auswirkungen des Gesetzes überprüft und den Landtag über das Ergebnis unterrichtet Beflaggungsverordnung Die Verordnungsermächtigung des 1 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen ist durch den Innenminister mit Erlass der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 genutzt worden (Anlage 4). Die Beflaggungsverordnung hat zwei Paragraphen. 1 Abs. 1 listet die regelmäßigen Beflaggungstage auf. 1 Abs. 2 legt fest, in welchen Fällen halbmast zu flaggen ist. 1 Abs. 3 regelt, wann die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen ist. 2 enthält eine Berichtspflicht, wonach der Innenminister bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre die Auswirkungen der Verordnung überprüft und die Landesregierung über das Ergebnis unterrichtet. Die Unterrichtung des Landtages Seite 4

7 erfolgt im Hinblick auf die Beflaggungsverordnung insoweit wegen des Sachzusammenhanges nachrichtlich. 2. Zusammenfassung der vorliegenden Stellungnahmen Zur Evaluierung des Wappenrechts wurden Berichte angefordert. Die wesentlichen Punkte sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst: ;Lfd. Nt. Gemeldet von Änderijrl9swunsch,..'. '. Kurzbewertung,.: I...,.'...'...." a) Detailregelung zur Verwendung des a) Sollte nicht erfolgen, da hier Wappens im Rahmen der gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 der Öffentlich keitsarbeit Wappenverordnung das vereinfachte Landeswappen genutzt werden sollte. 1 JM b) Möglichkeit zur unterschiedlichen b) Sollte nicht weiter verfolgt Ausgestaltung der Amtsschilder werden, um eine einheitliche ( 8 Abs. 2 Satz der Außendarstellung des Landes Wappenverordnung) sicherzustellen. c) Geschlechtergerechte Formulierung c) Eine geschlechtergerechte Formulierung wird befürwortet. 2 MFKJS 3 MSW Aufnahme des Nordrhein-Westfalen- Eine Aufnahme in den Gesetzes- Zeichens in den Text der und Verordnungstext wird Wappenverordnung befürwortet. Die Bezeichnung in 4 Abs. 2 der Die Anpassung ist erforderlich. Wappenverordnung "Oberkreisdirektoren" ist durch "Landräte" zu ersetzen Seite 5

8 Kurzbewertung 4 Landtag Wurde bereits durch Verordnung vom 04. September 2012 Aufnahme der Abgeordneten in den umgesetzt (GV. NRW. S. 405) - Berechtigtenkreis vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 b) Wappenverordnung a) Schaffung einer detaillierten Ver- a) Zwingend erforderlich ordnungsermächtigung in 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesftagge 5 MIK b) Aufnahme einer Regelung zum b) Eine Aufnahme in den Landeswappen in abgewandelter Gesetzes und Form und des NRW-Zeichens in Verordnungstext wird das Gesetz über die Landesfarben, befürwortet. das Landeswappen und die Landesftagge c) Verlagerung der Regelung zur Ausgestaltung des Landeswappens von 1 Abs. 1 der Wappenverordnung in das Gesetz c) Sollte nicht verfolgt werden, da die bisherige Regelung in der Praxis keine Probleme aufwirft. d) Schutz des Polizeisterns d) Regelung zum Polizeistern soll in die Verordnung aufgenommen werden Daneben hat das MWEBWV bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass die Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen in den Kreis der Berechtigten nach 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens aufgenommen werden sollte. Dies wird aufgrund der besonderen Stellung der Landesverkehrswacht befürwortet (vgl. Ziffer 3 b 11.). Seite 6

9 Hinsichtlich des Gesetzes über das öffentliche Flaggen wurde auf eine Abfrage verzichtet, da Evaluierungsbedarf nicht an das Ministerium für Inneres und Kommunales herangetragen wurde. Es ist jedoch erforderlich, eine detailliertere Verordnungsermächtigung zu schaffen. 3. Ausführliche Bewertung der Anregungen a) Anregungen, die nicht übernommen werden sollten Detailregelung zur Verwendung des Wappens im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in 2 Abs. 1 Satz 2 der Wappen verordnung Es wurde angeregt, eine Regelung aufzunehmen, die die Verwendung des Landeswappens in anderen als dienstlichen Fällen regelt. Beispielhaft wurde die Verwendung bei der Gestaltung von Anstecknadeln als Ehrenzeichen angeführt. Eine solche Regelung wird für entbehrlich gehalten. Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechende Anfragen auf eine Freigabe für diese oder ähnliche Zwecke ansonsten bislang nicht an das Ministerium für Inneres und Kommunales herangetragen wurden. Zudem wurde mit der Schaffung des vereinfachten Landeswappens gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 der Wappenverordnung ein Wappen erstellt, welches für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden kann. Damit wurde bewusst zwischen der Öffentlichkeitsarbeit einerseits und dem hoheitlichen Behördenhandeln andererseits eine Differenzierung geschaffen. Die Nutzung des Landeswappens sollte sich auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Vor diesem Hintergrund sollte der Vorschlag nicht weiter verfolgt werden. Gestaltung von Amtsschildern Hinsichtlich der Gestaltung der Amtsschilder wurde angeregt, insbesondere unter Aufgabe der in 8 Absatz 2 Satz 1 der Wappenverordnung genannten Vorgabe (Bezeichnung der Dienststelle unter dem Landeswappen) eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen. Seite 7

10 Nach 8 Abs. 2 der Wappenverordnung zeigt das Amtsschild das Landeswappen und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. Durch diese Regelung wird ein einheitliches Auftreten aller Landesbehörden in der Außendarstellung sichergestellt. Hiervon abzuweichen - insbesondere durch ersatzlose Streichung des 8 Abs. 2 Satz 1 - würde diesem einheitlichen Erscheinungsbild abträglich sein. Zudem sind dem Ministerium für Inneres und Kommunales aus der Vergangenheit keine Anfragen bekannt, in denen um die Möglichkeit einer Abweichung nachgesucht wurde. 8 Abs. 2 der Wappenverordnung sollte daher unverändert bleiben. Aufnahme der Regelung zur Ausgestaltung des Landeswappens in das Gesetz Es ist überlegenswert, die heraldische Beschreibung des Landeswappens (= Blasonierung) von der Verordnungs- auf die Gesetzesebene zu heben. Dieser Anregung sollte jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die derzeitige - seit 1956 gültige Regelung - hat sich in der Praxis als ausreichend erwiesen. Missbräuchliche Gestaltungen des Landeswappens wurden dem Ministerium für Inneres und Kommunales nicht vorgetragen. b) Anregungen, die übernommen werden sollten Geschlechtergerechte Formulierung Die hier in Rede stehenden Vorschriften wurden in den 50er Jahren erstmalig erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt standen geschlechtergerechte Formulierungen nicht im Vordergrund. Zwischenzeitlich hat sich die Lebenswirklichkeit verändert. Dem wurde insbesondere mit der Schaffung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 Rechnung getragen. Nach 4 Satz 1 LGG sollen Gesetze und andere Rechtsvorschriften sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen. Eine geschlechtergerechte Formulierung der zu ändernden Vorschriften ist daher erforderlich. Seite 8

11 Aufnahme von Regelungen zum Landeswappen in abgewandelter Form und zum Nordrhein-Westfa/en-Zeichen in Gesetz und Verordnung I. Das Landeswappen ist in 2 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 beschrieben. Eine Abbildung ist nicht Teil des Gesetzes. Diese findet sich erst auf Verordnungsebene. Nach 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mail 1956 ist für die heraldische Gestaltung des Landeswappens das in der Anlage 1 der Verordnung wiedergegebene Muster maßgebend. Eine Ermächtigung für die Schaffung des Landeswappens in abgewandelter Form enthält das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge nicht. Auch die dazugehörige Verordnung erwähnt das Landeswappen in abgewandelter Form nur insoweit, als das geregelt ist, dass dieses nur zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden darf. Eine detaillierte Beschreibung oder Abbildung fehlt auch hier. Es ist daher zunächst im Gesetz eine Ermächtigung zur Gestaltung eines Landeswappens in- abgewandelter Form zu schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der derzeitigen abgewandelten Version nicht nur die Form (gerader Schild) von der Beschreibung abweicht, sondern auch die Farbgebung (grüne Kelchblätter und Butzen) sowie die heraldische Anordnung der lippischen Rose. Zur KlarsteIlung sollte in die Verordnung über die Führung des Landeswappens ein entsprechendes Muster als Anlage aufgenommen werden, auf welches in 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu verweisen wäre. 11. Mit Rd.Erl. vom wurde das Nordrhein-Westfalen Zeichen geschaffen. Der Schaffung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens lag die Tatsache zu Grunde, dass Verbände, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen regelmäßig den Wunsch geäußert haben, das Landeswappen verwenden zu dürfen. Diesen Bitten kann nicht entsprochen werden, da das Landeswappen Seite 9

12 nach seiner hoheitlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen vorbehalten ist. Um dem bestehenden Bedürfnis, die Verbundenheit zu Nordrhein-Westfalen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen, Rechnung zu tragen, wurde das Nordrhein-Westfalen-Zeichen mit dem eingangs erwähnten Rd.Erl. zur Nutzung durch Jedermann unter bestimmten Maßgaben freigegeben. Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden - z.b. im Zusammenhang mit Inhalten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, die dem Ansehen oder den Interessen des Landes schaden oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden könnten. Ebenso ist eine Verwendung nicht gestattet, wenn der Eindruck entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. In der Vergangenheit wurde gerade das Nordrhein-Westfalen-Zeichen von verschiedenen Gruppen öffentlichkeitswirksam genutzt um sich so einen amtlich legitimierten Anschein zu geben. Diese Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens stößt bei vielen Bürgerinnen und Bürgern zunehmend auf Unverständnis. Ein Verbot der Nutzung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens aufgrund der derzeitigen Regelung allein durch Rd.Erl. ist jedoch mit einem gewissen rechtlichen Risiko verbunden. Es ist daher vorgesehen, im Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge eine Ermächtigung zur Gestaltung eines mit dem Landeswappen nicht verwechselbaren Symbols zu schaffen. Zur KlarsteIlung sollte in die Verordnung über die Führung des Landeswappens ein entsprechendes Muster als Anlage aufgenommen werden, auf welches in einem neu zu schaffenden 2 Abs. 3 der Verordnung zu verweisen wäre. Im Anschluss daran könnte der Rd.Erl. vom aufgehoben werden. Durch die vorstehend dargestellte Regelung wäre ein ordnungsbehördliches Handeln bei missbräuchlicher Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens möglich. Seite 10

13 Änderung von Funktionsbezeichnungen Die Verordnung über die Führung des Landeswappens enthält in 4 Abs. 2 noch die alte Bezeichnung IIOberkreisdirektor ll Diese ist durch die neuen Amtsbezeichnungen 11 Land rat / Land rätin 11 zu ersetzen. Die Muster Nr. 5 und 6 der Verordnung über die Führung des Landeswappens sind entsprechend zu ändern. Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Führung des Landeswappens Der Kreis der Berechtigten zur Führung des Landeswappens ist in 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens abschließend geregelt. In diesen Kreis wurden bereits durch Verordnung vom 04. September 2012 (GV. NRW. S. 405) auf Anregung des Landtags der Präsident des Landtags, die Mitglieder des Landtages in dieser Eigenschaft und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufgenommen. Des Weiteren sollte die Landesverkehrswacht Aufnahme in den Kreis der BereChtigten finden. Bei der Landesverkehrswacht mit ihren 67 örtlichen Verkehrswachten handelt es sich um eine seit 60 Jahren existierende Institution der Verkehrssicherheit, die maßgeblich finanziell und organisatorisch durch das Land unterstützt wird. Die Verkehrswachten erbringen mit ihren über 7000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern erhebliche geldwerte Leistungen, die den Landeshaushalt entlasten. Die mit dem Land bestehende enge Verbindung wird durch die dauerhafte Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin und durch zahlreiche gemeinsame Verkehrssicherheitsaktionen mit den für Inneres und Verkehr zuständigen Ministerien dokumentiert. Die Aufnahme der Landesverkehrswacht ist daher unter 2 Abs. 1 lit. 0) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vorgesehen. Schaffung von detaillierten Verordnungsermächtigungen 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen: Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und die zur Ausführung erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt der Innenminister. Seite 11

14 Nach Art. 70 Satz 2 der Landesverfassung muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Das BVerfG hat in seiner aktuellen Entscheidung zur Antiterrordatei (Urteil vom ,1 BvR 1215/07, Rz. 140) zu der Parallelnorm des Art. 80 Abs.1 GG ausgeführt: "Der Gesetzgeber kann dabei, soweit er Anlass, Zweck und Ausmaß selbst festlegt, die genauere Bestimmung dieser Maßstäbe unter Umständen gemäß Art. 80 Abs.1 GG an die Verwaltung delegieren, die diese dann durch Rechtsverordnung festzulegen hat. (...) Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelung zu stellen sind, richtet sich dabei nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. " Auch das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Herausgeber: Bundesministerium der Justiz) führt hierzu unter Rz. 387 aus: "'Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungsnormen hängen im Einzelnen vom Regelungsgegenstand und von der Eingriffsintensität ab. An Regelungen, die Bürger belasten und den Grundrechtsbereich betreffen, sind besonders hohe Anforderungen zu stellen." Vor diesem Hintergrund ist die Verordnungsermächtigung nicht hinreichend konkretisiert und entspricht somit nicht dem Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher um einen Rahmen, der die Grenzen der Verordnungsgebung festlegt, zu ergänzen. Schutz des Polizeisterns Der zwölfzackige Polizeistern ist derzeit nicht als eigenständiges Symbol in der Verordnung bildlich aufgeführt. Er sollte als Muster in der Anlage der Verordnung über die Führung des Landeswappens aufgenommen werden. 4. Weiteres Vorgehen Wie dem vorstehenden Bericht unter Ziffer 3 b entnommen werden kann, sind Änderungen a) des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953, Seite 12

15 b) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956, c) des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 und d) der Beflaggungsverordnung erforderlich. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe werden in näherer Zukunft erstellt und anschließend eingebracht. Seite 13

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