Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Ihr Zeichen: O

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1 Bundesministerium des Innern Referat O 2 Rechtsvereinfachung, Deregulierung, Normprüfung, Bürokratieabbau, Berlin Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Wa/Gl Tel.: Fax: berufsrecht@bstbk.de 17. April 2012 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Ihr Zeichen: O Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 5. April 2012, mit welchem wir Ihnen unsere Teilnahme an der Verbändeanhörung am 20. April 2012 angezeigt hatten. Zunächst einmal bedanken wir uns für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des vorgenannten Gesetzes Stellung nehmen zu können. Da uns Ihr Schreiben vom 7. März 2012 bekanntlich erst verspätet, nämlich erst am 28. März 2012 erreichte, fiel die ohnehin kurze Stellungnahmefrist für uns noch knapper aus. In dieser Zeit, in die zudem noch die Osterfeiertage fielen, war es leider nicht möglich, unsere Gremien in einer Weise zu konsultieren, wie es dem Gesetzesvorhaben angemessen gewesen wäre. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis, ebenso wie für die Tatsache, dass wir uns aus den genannten Gründen in unserer Stellungnahme auf einzelne Punkte beschränken. Wir werden das weitere Gesetzgebungsverfahren soweit es uns möglich ist genau verfolgen und behalten uns vor, zu einem späteren Zeitpunkt erneut Stellung zu nehmen. Die Bundessteuerberaterkammer ist die Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs und vertritt die Gesamtheit der rund Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Mit freundlichen Grüßen i. V. Thomas Hund Stellv. Hauptgeschäftsführer Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Abt. Berufsrecht Telefon: Telefax: April 2012

3 Seite 2 Die Bundessteuerberaterkammer tritt seit Jahren für den Bürokratieabbau sowie für einfachere, effektivere und nutzerfreundlichere Regelungen und Prozesse ein. Das vorliegende Gesetzesvorhaben, das die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse erleichtern soll, wird von der Bundessteuerberaterkammer daher grundsätzlich begrüßt. Die elektronische Kommunikation ist in der privaten Welt längst Normalität; im Austausch mit Verwaltungen sind jedoch in der Regel noch aufwändige Hybridlösungen erforderlich. Von daher ist es nicht nur wünschens- und begrüßenswert, sondern vielmehr notwendig, hier einen Gleichklang herzustellen. Gleichwohl wird hinsichtlich folgender Regelungen eine nochmalige Beratung bzw. Änderung angeregt. Geltungsbereich ( 1 EGovG-E) Gemäß 1 EGovG-E gilt das Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Abs. 1) sowie für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (Abs. 2). Adressat des Gesetzes wären demnach auch die Selbstverwaltungskörperschaften und somit auch die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern. Ebenso wie die Bundesnotarkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich auch die Bundessteuerberaterkammer entschieden gegen den geplanten Einbezug der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Geltungsbereich des Gesetzes aus, da dies einen Eingriff in die Autonomie der Selbstverwaltung bedeuten würde. Schließlich gehört zum funktionalen Selbstverwaltungsrecht der Kammern nicht nur die materielle Aufgabenzuweisung, sondern auch die Organisationshoheit, die das Recht umfasst, die interne Organisation des Selbstverwaltungsträgers auszugestalten. Vor diesem Hintergrund bedürfen Eingriffe in die Organisationshoheit einer Selbstverwaltungskörperschaft einer qualifizierten Rechtfertigung. Ein besonderer Bedarf, zur Förderung elektronischer Verfahren gesetzgeberisch in das Recht der Selbstverwaltung einzugreifen, ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweitige Ausführungen konnten auch der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden.

4 Seite 3 Da es sich sowohl bei der Bundessteuerberaterkammer als auch den Steuerberaterkammern um Selbstverwaltungsträger handelt, zählt die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten gegenüber Bürgern und anderen Behörden nicht zu den primären Aufgaben der Kammern. Deshalb muss es der Organisationshoheit der demokratisch verfassten Selbstverwaltung des steuerberatenden Berufs vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sie eine elektronische Verwaltung im Verkehr mit ihren Mitgliedern zulassen und gestalten möchte. Elektronischer Zugang zur Verwaltung ( 2 EGovG-E) Es überzeugt nicht, dass und warum jede Bundesbehörde verpflichtet werden soll, den elek- tronischen Zugang, der nach 2 Abs. 1 Satz 1 EGoVG-E von jeder Behörde zwingend zu eröffnen ist, zusätzlich durch eine D -Adresse i. S. d. D -Gesetzes zu eröffnen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum D -Gesetz Vertraulichkeitsbedenken aufgrund der fehlenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorgetragen. Diese bestehen nach wie vor. Des Weiteren darf nicht verkannt werden, dass D keineswegs alternativlos ist, sondern vielmehr andere, sicherere und auch kostenfreie Verfahren zur Verfügung stehen. Sachgerechter und zugleich aussichtsreicher als eine verpflichtende D -Adresse wäre aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer eine Verpflichtung aller Behörden und zwar sowohl der Landes- als auch der Bundesbehörden mindestens einen sicheren elektronischen Zugang vorzuhalten. Der Identitätsnachweis, auf den im privatrechtlichen elektronischen Rechtsverkehr weitgehend verzichtet wird, sollte dabei nicht auf die Möglichkeit nach 18 Personalausweisgesetz reduziert werden, wie es 2 Abs. 2 EGovG-E (nur) für Bundesbehörden vorsieht. Schließlich ist bekannt, dass die tatsächliche Nutzung der mit dem elektronischen Personalausweis verbundenen ohnehin bislang nur geringen Anwendungsmöglichkeiten weit hinter den Erwartungen zurückbleibt.

5 Seite 4 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen ( 3 EGovG-E) Zunächst einmal wird keinerlei Bedarf dafür gesehen, alle Behörden gesetzlich zu verpflichten, über öffentlich zugängliche Netze in verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständigen Ansprechpartner und ihre Erreichbarkeit (zu) informieren sowie erforderliche Formulare bereit(zu)stellen. Die eigene Homepage, der eigene ggf. auch nur mittelbare Internetauftritt ist bereits seit einiger Zeit selbstverständlich. Mit Sicherheit kann dieses für die Bundessteuerberaterkammer als auch für die 21 Steuerberaterkammern gesagt werden. Die Genannten verfügen seit Jahren über einen entsprechenden Auftritt. Längst nutzen auch alle anderen zumindest aber die meisten Institutionen und Behörden diese Plattform bzw. dieses Kommunikationsmittel, so dass eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Homepage überholt und unangemessen ist. Gleichzeitig stellt diese Verpflichtung einen Eingriff in das autonome Selbstverwaltungsrecht dar, aus dem sich u. a. die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung verbunden mit einem entsprechenden Gestaltungsspielraum ergibt. Dieser wird jedoch in ungerechtfertigter Weise beschnitten, wenn nicht nur das Einrichten einer Homepage, sondern auch deren Mindestinhalte gesetzlich vorgeschrieben werden. Elektronische Aktenführung ( 6 EGovG-E) Die übergangslose Verpflichtung aller Bundesbehörden, ihre Akten elektronisch auf dauerhaften Datenträgern zu führen, wird in der Praxis nicht umzusetzen sein. Finanzielle Möglichkeiten bzw. Haushaltszwänge und/oder technisch-organisatorische Gegebenheiten zumindest einzelner Behörden werden eine Erfüllung dieser Vorgabe scheitern lassen. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift von der Zielsetzung des Gesetzes, nämlich durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern, gedeckt ist. Die Aktenführung ist ein interner, von der Kommunikation mit der Verwaltung zu trennender Vorgang. Dessen Regelung muss den einzelnen Behörden in Abhängigkeit ihrer Notwendigkeiten und Möglichkeiten vorbehalten bleiben. Auf die obigen Ausführungen zur Organisationshoheit wird verwiesen.

6 Seite 5 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals ( 7 EGovG-E) Die Schaffung klarer und praktikabler Regelungen für ein rechtssicheres ersetzendes Scannen ist seit langem ein Anliegen der Bundessteuerberaterkammer bzw. des steuerberatenden Berufs. Wenn es gelingt, über 7 EGovG-E, der die Bundesbehörden ermächtigt, anstelle papiergebundener Unterlagen deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufzubewahren, hinsichtlich dieser Problematik zu größerer Verbreitung, aber auch zu mehr Rechtssicherheit insgesamt zu gelangen, wäre dies ein großer Erfolg.

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