Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

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1 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung A. Problem und Ziel Das gesetzliche Messwesen ist durch das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2722) neu geregelt worden. Die bisherige Verordnung in diesem Bereich, die Eichordnung, passt nicht mehr zu der neuen gesetzlichen Systematik. Es bedarf daher auch auf der Verordnungsebene einer grundlegenden Neuregelung. Zudem sind neue europäische Richtlinien zwingend in nationales Recht umzusetzen. Dies soll mit der vorliegenden Verordnung erfolgen. B. Lösung Bereitstellen einer Mess- und Eichverordnung, die den vom neuen Mess- und Eichgesetz gesetzten Rahmen ausfüllt und damit ein einheitliches Regelungssystem für das gesetzliche Messwesen schafft. Ferner sind in anderen Rechtsvorschriften Folgeänderungen sowie eine Anpassung an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum freien Warenverkehr vorzunehmen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch diese Verordnung nur sehr vereinzelt zunehmen. Im Wesentlichen schreibt die Verordnung zur Wahrung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit und zur Gewährleistung eines angemessenen Verbraucherschutzes bestehende Verpflichtungen fort. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Mess- und Eichverordnung sieht zwei neue Informationspflichten vor, die jedoch nur zu sehr begrenzten finanziellen Belastungen führen werden. So wird die neu geschaffene Genehmigungspflicht bei Stichprobenverfahren ( 35 Messund Eichverordnung) keine neuen materiellen Pflichten für Messgeräteverwender mit sich bringen. Hier wird einzig eine Gebühr für die Genehmigung der Eichfristverlängerung hinzutreten, die der Höhe nach auf die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung der zuständigen Behörde beschränkt ist. Das Verfahren ist freiwillig und dient der Kostenentlastung, da hierdurch die Frist bis zur nächsten Eichung verlängert wird. Das Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software ( 40, 41 Mess- und Eichverordnung) ist gleichfalls freiwillig und stellt gegenüber der ansonsten notwendigen Ei-

2 - 2 - chung jedes einzelnen Geräts eine wesentliche Erleichterung dar. Die für das Verfahren notwendigen Nachweise liegen den Herstellern im Wesentlichen bereits vor, so dass als zusätzliche Belastung einzig die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der Softwareaktualisierung in Betracht kommt. Die Gebührenhöhe darf die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht überschreiten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund und die Kommunen entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Den Ländern entsteht durch die Aufnahme neuer Genehmigungsverfahren zusätzlicher Aufwand in geringerem Umfang. Die damit verbundenen Kosten können die Länder indes durch Gebühreneinnahmen für die jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen ausgleichen. 59 des Mess- und Eichgesetzes bietet hierfür eine umfassende gesetzliche Grundlage. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 - 3 - Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung *) * ) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom , S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 2. der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom , S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 3. der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom , S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 4. der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom , S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 5. der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom , S. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom , S. 8) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 6. der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom , S. 149), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 7. der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom , S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom , S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 8. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom , S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 149) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird, 9. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom , S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 107) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird, 10. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom , S. 7), 11. der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom , S. 1), 12. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 107),

4 Es verordnen auf Grund Vom [Datum der Verkündung] der 4, 30, 41, 44 Absatz 1 Nummer 3 und 53 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) die Bundesregierung, des 164 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, der Bundesminister der Finanzen, des 37 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), dessen Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geändert und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des 8 Absatz 1 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, des 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, die Bundesregierung, des 18 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), die Bundesregierung, des Artikels 243 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 13. der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 149). Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12) geändert worden ist.

5 - 5 - des 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung MessEV) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h, A u s n a h m e n, B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen 6 Begriffsbestimmungen A b s c h n i t t 2 R e g e l u n g e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e m I n v e r k e h r b r i n g e n v o n M e s s g e r ä t e n Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung 9 Konformitätsbewertungsverfahren 10 Technische Unterlagen 11 Konformitätserklärungen 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen 15 Aufschriften auf Messgeräten 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten 17 Beizufügende Informationen

6 - 6 - A b s c h n i t t 3 E G - B a u a r t z u l a s s u n g u n d E G - E r s t e i c h u n g 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen 19 EG-Bauartzulassung 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung 21 EG-Ersteichung A b s c h n i t t 4 P f l i c h t e n d e r V e r w e n d e r Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender 22 Verkehrsfehlergrenzen 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten 24 Vermutungswirkung 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen 26 Angabe von Gewichtswerten Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen 27 Verwenden von Ausschankmaßen 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen 32 Nachweis des Wägeergebnisses A b s c h n i t t 5 E i c h u n g u n d B e f u n d p r ü f u n g 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung 34 Eichfrist 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren 36 Durchführung der Eichung 37 Eichtechnische Prüfung 38 Kennzeichnung der Messgeräte 39 Durchführung der Befundprüfung A b s c h n i t t 6 S o f t w a r e a k t u a l i s i e r u n g 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

7 - 7 - A b s c h n i t t 7 P r ü f s t e l l e n f ü r d i e E i c h u n g v o n M e s s g e r ä t e n f ü r E l e k t r i z i t ä t, G a s, W a s s e r o d e r W ä r m e u n d I n s t a n d s e t z e r Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen 42 Antrag und Anerkennung 43 Anforderungen an die Prüfstelle 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung 45 Leitung und stellvertretende Leitung 46 Antrag 47 Sachkunde 48 Öffentliche Bestellung Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen 52 Prüfungsunterlagen 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung Unterabschnitt 4 Instandsetzer 54 Befugniserteilung an Instandsetzer 55 Pflichten der Instandsetzer A b s c h n i t t 8 M e l d e v e r f a h r e n d e r B e h ö r d e n 56 Meldeverfahren A b s c h n i t t 9 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n, Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n 57 Ordnungswidrigkeiten 58 Übergangsvorschriften Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte Anforderungen an Messgeräte Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte Kennzeichen

8 - 8 - A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h, A u s n a h m e n, B e g r i f f s b e s t i m m u n - g e n 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen: 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung, 2. Masse, 3. Temperatur, 4. Druck, 5. Volumen, 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität, 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen), 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten, 9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll: a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten, b) die Schüttdichte von Getreide, c) der Atemalkoholgehalt, d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen, e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern, 10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen, 11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen, 12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient: a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs, b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen, c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird, 13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt: a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,

9 - 9 - b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis, c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis, d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts. (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind 1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, 2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts bei a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder b) Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien, 3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder 4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient. (3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte 1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist, 2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder 3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt. Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie 1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, 2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und 3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist. (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um 1. nichtselbsttätige Waagen oder

10 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind. (5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung: 1. Mengenumwerter im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen, 2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt. 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden: 1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist, 2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind, 3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen, 4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger, 5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, 6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist, 7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.

11 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen (1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen, b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind, c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind, d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind, e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase und Reingase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden, f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere, g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind; wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden, 2. bei der Abgabe von Beton a) zur Bestimmung der Dichte von Beton, b) zur Bestimmung des Volumens von Beton, 3. beim Ausschank von a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist, b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken, c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird, 4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird, 5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,

12 in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser, 7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Messgerät kontrolliert wird, 8. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls, 9. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen, 10. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden, 11. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist, 12. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als Euro mit Leistungen erwirtschaftet werden, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch- Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge. (2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden, 1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen, 2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen, 3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden, 4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen, 5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen, 6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht, 7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke, 8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben. Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur anwendbar, wenn

13 in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder 2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist. (3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 darstellt, trägt der Verwender. 6 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren, 2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts, 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt, 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst, 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen, 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen, 7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf, 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen, 9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, 10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts, 11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert, 12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,

14 rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen, 14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind, 15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes, 16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden, 17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen, 18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. A b s c h n i t t 2 R e g e l u n g e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e m I n v e r k e h r b r i n - g e n v o n M e s s g e r ä t e n Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen (1) Messgeräte müssen 1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, 2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein, 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein, 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten, 5. prüfbar sein. Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen. (3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

15 (4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungswirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1 1. gerätespezifische Anforderungen nach 8 nicht bestimmt sind, 2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente nicht bestehen und 3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkenntnisse nach 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht ermittelt und veröffentlicht wurden. 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 149) und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom , S. 107) den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird: 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler), 2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler), b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter), 3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU- Elektrizitätszähler), 4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler), 5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU- Flüssigkeitsmessanlagen), 6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätig für Einzelwägungen), b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätige Kontrollwaagen), c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätige Gewichtsauszeichnung), d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätige Preisauszeichnung),

16 e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätig zum Abwägen), f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätig zum Totalisieren), g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU- Waagen selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren), h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen selbsttätige Gleiswaagen), 7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter), 8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen: a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU- Längenmaße), b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße), 9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen: a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge), b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche), c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional), 10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren), 11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen nichtselbsttätig). (2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird. (3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom , S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom , S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird. Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

17 Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung 9 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatz 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatz 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein. (2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller 1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder 2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach 46 des Messund Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zu Grunde zu legen. (4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind. 10 Technische Unterlagen (1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die 1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind, 2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und 3. eine geeignete Risikoanalyse und bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der 7 und 8 enthalten. Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind. (2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten: 1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts, 2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie

18 Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts). (3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben, 1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und 2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind. 11 Konformitätserklärungen (1) Die Konformitätserklärung für eines der in 8 genannten Messgeräte muss 1. für Messgeräte im Sinne des 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde. (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde. 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt: 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein. (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen: 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen. (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro, 2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils Euro. (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

19 Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten (1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden. (2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen (1) Die in 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatz 2 zu kennzeichnen 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30), nachfolgend 2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben M und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben. (2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend 2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben, 3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe M aufgedruckt ist, und 4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE- Kennzeichnung angebracht wurde. (3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seiten-

20 länge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe M auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist. (4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen 1. mit der Zeichenfolge DE-M, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend 2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben. (5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht. 15 Aufschriften auf Messgeräten (1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen: 1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätzlich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April 2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden, 2. Angaben zur Messgenauigkeit. (2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind: 1. Einsatzbedingungen, 2. Messkapazität, 3. Messbereich, 4. Identitätskennzeichnung, 5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3, 6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen. (3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen: 1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist, 2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge Max vorangestellt ist, 3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge Min vorangestellt ist, 4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge e = vorangestellt ist, 5. dem Teilungswert, sofern er von e abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge d = vorangestellt ist,

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