Leitfaden für Umsetzung von Perimeterverfahren sowie für die. Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden für Umsetzung von Perimeterverfahren sowie für die. Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen"

Transkript

1 Leitfaden für Umsetzung von Perimeterverfahren sowie für die Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen

2 Ausgangslage Verschiedentlich wurde die Frage nach der Art und Umsetzung der Perimeterpflicht in Gretzenbach diskutiert. Die Arbeitsgruppe Perimeter hat Handhabung und Umsetzung dieses komplexen Themas besprochen und versucht, klarere Spielregeln zu definieren. Ziel ist eine einheitliche Praxis in der Gemeinde Gretzenbach zu gewährleisten. Des weiteren wurden die Übernahmen von privaten Infrastrukturen in das Gemeinde-Eigentum besprochen und die Voraussetzungen für künftige Übernahmen festgehalten. Gesetzesgrundlagen Es stehen folgende Gesetzesgrundlagen zur Verfügung (Auswahl) PBG GBV GBG Planungs- und Baugesetz Verordnung über Grundeigentümerbeiträge Grundeigentümerbeiträge in Gretzenbach Aus dem PBG und dem GBV seien folgende Bestimmungen speziell erwähnt: Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten. Das heisst, Erstellungskosten für Kanalisationen und Wasserleitungen werden nur bei Neuanlagen mittels Perimeter weiterbelastet Erstellungskosten für Strassen werden zum Einen bei Neuanlagen mittels Perimeter weiterbelastet Umbaukosten für Strassen sollen zum Anderen aber auch bei Ausbau oder Korrektion mittels Perimeter weiterbelastet werden Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus. Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen. Beiträge werden nicht erhoben für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) sowie für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung). Das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der aus dem Jahre 2008 hat die Formulierungen aus den übergeordneten PBG und GBV praktisch wörtlich übernommen. Einzig die Beitragssätze sind in Gretzenbach gegenüber den kantonalen Minimal-Vorgaben erhöht worden: Erschliessungsstrassen mit 100 % (statt 80%), Sammelstrassen mit 100% (statt 60%), u.w. Insbesondere die fehlende Unterscheidung des %- Satzes zwischen Erschliessungs- und Sammelstrassen scheint aufgrund einer Gewichtung der Mehrwerte oder Sondervorteile nicht unproblematisch und sollte bei der nächsten Reglementsüberarbeitung angepasst werden (Erschliessungsstrassen 100%, Sammelstrassen 80%). Bei Ausbau oder Korrektion bestehender Strassen ermässigen sich die Ansätze um die Hälfte, wenn schon Beiträge geleistet wurden. Andernfalls gelten die vollen Ansätze. Hier ist gemäss Aussagen der kantonalen Juristen zu berücksichtigen, dass eine Beitragszahlung nicht nur im Rahmen eines Perimeterverfahrens erfolgt sein kann, sondern auch mit der Tatsache, dass mit einem Kauf eines durch einen Privaten erschlossenen Landstückes (oder des fertigen Hauses) eine Zahlung an die Erschliessungskosten indirekt mit dem Kaufpreis erfolgte. Definitive Fassung vom Seite 2 von 5

3 Beurteilung für Neuanlagen Zusammenfassend stellt sich für Neuerschliessungen kaum Auslegungsfragen. Die Erstellungskosten für Strasse, Kanalisation und Wasserleitung werden mittels Perimeter weiterbelastet. Dies wurde bis anhin auch so gehandhabt. Beurteilung für Ausbau von Kanalisationen und Wasserleitungen Bei Ausbau oder Korrektion von Kanalisationen und Wasserleitungen ergeben sich ebenfalls kaum Probleme, diese können nicht weiter verrechnet werden. Beurteilung für Ausbau oder Korrektion von Strassenanlagen Abwägungen Die Handhabung bei Ausbau oder Korrektion von Strassenanlagen sieht anders aus, hier ergibt sich ein Interpretationsspielraum der Gesetzestexte: wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse erstmaliges Auftragen eines Hartbelages (auch zu beachten im Hinblick mit Präzisierung was nicht Beitragspflichtig sei, wie wiederkehrende Belagserneuerungen) Erneuerung des Strassenunterbaus (technisch gesehen eigentlich falscher Begriff, gemeint ist der Strassenoberbau, also die rund 50 cm starke Kiessand-Fundationsschicht) Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage Umgestaltung des Strassenraumes Es stellt sich die Frage, was eine wesentliche Verbesserung ist. Eine wesentliche Verbesserung ist sicher eine relevante Verbreiterung einer Strasse oder der Anbau eines neuen Gehweges. Es kann aber auch der Standpunkt eingenommen werden, dass fast jegliche Sanierung einer Strasse letztlich einen Mehrwert ergibt (wieder dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Bauwerk), welches somit perimeterpflichtig wird. Die Erneuerung des Strassenunterbaues (=Oberbau) wäre der Fundationsersatz, welcher bei den meisten Strassensanierungen vorgenommen wird. Zum Einen oft aufgrund von Werkleitungserneuerungen, zum Andern oftmals auch im restlichen Strassenkörper, da bei alten Strassen die Fundationen häufig nicht dem heutigen Qualitätsstandard entsprechen (Tragfähigkeit/Frostbeständigkeit). [Hinweis: eine Kostenüberwälzung erfolgt immer nach den definierten (geometrischen) Spielregeln eines Beitragsplanes, nur auf die direkt angrenzenden Parzellen, und zum Beispiel nicht auf die an der Nachbarstrasse wohnhaften Anwohner, welche die Strasse auch nutzen]. Definitive Fassung vom Seite 3 von 5

4 Beurteilung Mehrwert und Perimeter-Relevanz Die Arbeitsgruppe Perimeter hat die Mehrwerte besprochen, sowie daraufhin beurteilt, ob diese Mehrwerte unter Berücksichtigung der juristischen Grundlagen, der politischen Umsetzbarkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung auch wirklich in künftigen Perimeterverfahren als wesentliche Verbesserung gewertet werden sollen. In einem zweiten Schritt wurde der zu überwälzende Ansatz bei Ausbau und Korrektion von Strassenanlagen bestimmt. Bauelement Bemerkungen Mehrwert Perimeter Ansatz Neuer Gehweg Anhängen eines neuen Gehweges Ja Ja 50% Verbreiterung Verbreiterung der Strasse um mind. 0.5 m Ja Ja 50% (Mehrwert gilt für die Verbreiterung) Neue Beleuchtung erstmaliges Erstellen Strassenbeleuchtung Ja Ja 80% Zusätzliche Beleuchtung Verdichtung der bestehenden Str. Bel. Ja Ja 80% (Mehrwert gilt für die Zusatzbeleuchtung) Ersatz Beleuchtung Modernisierung der Beleuchtung Nein Nein --- (z. Bsp. neue LED statt Quecksilberdampf) Neue Randabschlüsse Erstmaliger Einbau von Randabschlüssen Ja 1) Nein --- 1) Randabschlüsse, welche Entwässerung dienen: Ja 50% Ersatz Randabschlüsse Ersetzen bestehender Randabschlüsse Nein Nein --- Neue Entwässerung Erstmaliger Einbau Entwässerungsanlagen Ja Ja 50% Zusätzl. Entwässerung Verdichtung der bestehenden Entwässerung Ja Ja 50% (Mehrwert gilt für die Zusatzentwässerung) Ersatz Entwässerung Ersetzen best. Entwässerungsanlagen Nein Nein --- Neuer Belag Erstmaliges Aufbringen eines Belages Ja Ja 80% Verstärken Belag Verstärken eines bestehenden Belages Ja Nein --- (z. Bsp. Ersatz OB durch 2-schicht. Belag) Ersatz Belag Ersetzen best. Belag in ähnlicher Stärke Nein Nein --- Ersatz Deckbelag Ersetzen eines bestehenden Deckbelages Nein Nein --- Ersatz Strassenfund. Ersatz einer ungenügenden Strassenfundation Ja Nein --- Umgestaltung Umgestaltung Strassenraum (Verschmälerung, Ja Ja 80% Verkehrsberuhigung, Einführung 30-er Zone, etc.) Strassen-Normalprofil Definitive Fassung vom Seite 4 von 5

5 Hinweise zum Perimeterverfahren Die üblichen Grundsätze der Berücksichtigung der Ausnützungsziffer (AZ) der 1. und 2. Parzellentiefe (100%/50%) sowie der Sachlage bebaut/unüberbaut sind zu berücksichtigen. Stärkere individuelle Aspekte wie z. Bsp. neuer einseitiger Gehweg ist projektspezifisch abzuhandeln (z. Bsp. Gehwegseite/Gegenseite mit 100% / 50%), u.w.. Als kostenmässige Untergrenze für die Durchführung eines Perimeterverfahren gilt folgende Zielvorgabe: Das Beitragsplanverfahren darf am Schluss nicht mehr als ein 1/3 der gesamten Perimeterbeiträge ausmachen. Zum Beispiel: Beitragsplanverfahren mit Fr. 4 Tsd. erfordert zu überwälzende Baukosten von mind. Fr. 8 Tsd. also zusammen Fr. 12 Tsd. Perimeterkosten (Beitragsplan wird auch überwälzt). Somit macht der Beitragsplan mit Fr. 4 Tsd. nicht mehr als den maximalen Drittel der Perimeterkosten von 12 Tsd. aus. Erstellung von Erschliessungsanlagen Für neue öffentliche Erschliessungsanlagen ist festzuhalten, dass diese durch die Gemeinde zu erstellen und zu unterhalten sind ( 100 PBG). Die AGr empfiehlt bei neuen Erschliessungsanlagen, welche nicht im Erschliessungsplan enthalten sind, folgende Handhabung umzusetzen: Dient eine Erschliessung drei oder mehr Bauten oder Wohneinheiten ist in der Regel von einer öffentlichen Erschliessung auszugehen. Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen Generell sind Übernahmen nach folgendem Grundsatz vorzunehmen: Private Erschliessungsanlagen können unentgeltlich zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden, wenn diese nach den Regeln der Baukunst erstellt und ordentlich unterhalten wurden, bzw. sich im Übernahmezeitpunkt in mängelfreiem Zustand befinden. Die Belagsarbeiten müssen vor der Übernahme abgeschlossen sein. Allfällige ausstehende Deckbeläge sind vorgängig zu Lasten Privat einbauen zu lassen. Ebenso muss eine ausreichende öffentliche Beleuchtung vorhanden sein oder vorgängig zu Lasten Privat nachgerüstet werden. Die Übernahmen von privaten Wasserleitungen ist im Wasserreglement der Gemeinde unter 11 und 13 geregelt. Kommt der 105 des PBG zum tragen, schlägt die Arbeitsgruppe folgende Regelung vor: Private Wasserleitungen können dann übernommen werden, wenn sie dem Löschschutz oder der Versorgung von mind. drei Häusern dienen und sie im öffentlichen Grund liegen. Die Übernahme von privaten Kanalisationsleitungen ist im Abwasserreglement der Gemeinde unter 4 geregelt. Kommt der 105 des PBG zum tragen, schlägt die Arbeitsgruppe folgende Regelung vor: Private Kanalisationsleitungen können dann übernommen werden, wenn sie mind. drei Häusern dienen und sie im öffentlichen Grund liegen. Vom Gemeinderat der beschlossen am 15. Dezember Der Gemeindepräsident Daniel Cartier Die Gemeindeschreiberin Andrea Walder-Flury Definitive Fassung vom Seite 5 von 5

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Seite 1 von 10 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes und 52.2 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993 R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2

Mehr

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über

Mehr

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie

Mehr

Strassenreglement 01.01.2010

Strassenreglement 01.01.2010 GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,

Mehr

BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG

BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz, Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff der Beiträge 2 Art. 3 Begriff der Erschliessungsanlagen 2 Art. 4 Begriff

Mehr

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche

Mehr

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,

Mehr

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3 Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs

Mehr

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen

Mehr

G E M E I N D E K I L L W A N G E N

G E M E I N D E K I L L W A N G E N G E M E I N D E K I L L W A N G E N Reglement Unterhalt und Übernahme von Privatstrassen vom 1. November 2011 (mit Änderung von 7 Abs. 3 vom 17. September 2012) 1 Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf

Mehr

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT - - A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrasse, Definition 3 3 Erstellung, Anforderung 3 4 Übergeordnetes

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erhebung von Strassenbaubeiträgen. (Strassenreglement)

Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erhebung von Strassenbaubeiträgen. (Strassenreglement) Kanton Aargau Gemeinde Villigen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen und Erhebung von Strassenbaubeiträgen Ausgabe 2001 Inhaltsverzeichnis 10 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Zweck,

Mehr

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan

Mehr

Erschliessungsreglement

Erschliessungsreglement R E G L E M E N T über GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND - GEBÜHREN vom. Juli 98 Verteiler: Stand: 5. Juni 008 - Planungskommission - Kommission Bau und Liegenschaften - Tiefbaukommission - Gemeinderat - Gemeindeverwaltung

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE. vom 24. November G:\G-KANZLEI\Gesetze\Gemeinde\Strassenreglement 2006.doc

POLITISCHE GEMEINDE. vom 24. November G:\G-KANZLEI\Gesetze\Gemeinde\Strassenreglement 2006.doc POLITISCHE GEMEINDE Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen der Politischen Gemeinde Beckenried (Strassenreglement) vom 24. November

Mehr

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen GEMEINDE JONEN Strassenreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen,

Mehr

G E M E I N D E S T E T T E N

G E M E I N D E S T E T T E N G E M E I N D E S T E T T E N VERORDNUNG UEBER DIE BEITRÄGE DER GRUNDEIGENTÜMER AN ÖFFENTLICHE ERSCHLIESSUNGSANLAGEN AUF DEM GEMEINDEGEBIET Gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumförderungsgesetzes vom

Mehr

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 Arnistrasse Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung

Mehr

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 Übergeordnetes Recht 3 Erstellung 3 II. Strasseneinteilung und Benützung 3 2 Öffentliche Strassen 3 Privatstrassen

Mehr

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.

Mehr

Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement)

Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement) Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement) vom 1. Juni 2005 1 Die Gemeindeversammlung von Stans, gestützt auf

Mehr

REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN

REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN Stand 30.11.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 4 1 Geltungs- und Anwendungsbereich... 4 2 Inhalt... 4 3 Vorzeitige

Mehr

Strassenerschliessungsreglement

Strassenerschliessungsreglement Gemeinde Möriken-Wildegg Strassenerschliessungsreglement Von der Gemeindeversammlung beschlossen Inhaltsverzeichnis 2 am 20. Juni 2003 Inhaltsverzeichnis 3 1. Einleitung Seite 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005 Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Mehr

4.4 Gesetz über die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer

4.4 Gesetz über die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer 4.4 Gesetz über die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Gestützt auf Art. 24 ff. KRVO von der Urnengemeinde erlassen am 23. November 1997. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem

Mehr

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement Gemeinde Fahrwangen Strassenreglement 2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

Einwohnergemeinde Dornach

Einwohnergemeinde Dornach Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND -GEBÜHREN Inhaltsverzeichnis: I. Geltungs- und Anwendungsbereich 1 Geltungs- und Anwendungsbereich 2 Inhalt II. Verkehrsanlagen

Mehr

G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS. Strassenreglement

G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS. Strassenreglement G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS Strassenreglement Strassenreglement 2/9 Inhaltsverzeichnis Seite Strassenreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Übergeordnetes

Mehr

ERSCHLIESSUNGSPLANUNG REGLEMENT ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

ERSCHLIESSUNGSPLANUNG REGLEMENT ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN ERSCHLIESSUNGSPLANUNG REGLEMENT ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN Durch Urnenabstimmung angenommen am: 7. Dezember 003 Vom Regierungsrat genehmigt am: 6. März 004 (RRB Nr. 378) Die Gemeinde Arth erlässt, gestützt

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich... 1 2 Definition öffentliche

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ

REGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ REGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ 1. Bauzone Teile / Flugplatz Zur Wohnbauförderung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. zur Ansiedlung von

Mehr

Graben längs in Fahrbahn

Graben längs in Fahrbahn Ausführungsbestimmungen Anhang 1 Seite 1 von 2 Graben längs in Fahrbahn Verkehrslastklasse T4 / T5 Aushubphase: Grabenabdeckungen: (Stahlplatte Oberfläche rutschsicher ausgebildet) - Stahlplatte versenkt

Mehr

Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung

Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung Politische Gemeinde Rickenbach Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung. Allgemeines. Erschliessungsbeiträge. Anschlussgebühren 4. Wiederkehrende Gebühren 5. Schlussbestimmungen I N H A L T S

Mehr

Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret)

Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Vom 20. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Gesetz

Mehr

Normalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964

Normalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964 Normalien über Privat- und Quartierstrassen vom 17. Februar 1964 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Strassenführung Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Sackstrassen 3 Art. 3 Längenprofil 3 Art. 4

Mehr

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Vom Gemeinderat genehmigt am 21.08.2012, mit Wirkung ab 01.09.2012. Ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Einhebung von Besitzerbeiträgen zur Finanzierung öffentlicher

Mehr

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

1 Pli 1 I'~'I. Quartierplangebiet Böschengut 2.1 , Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf "1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement) Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement) Beschluss der Gemeindeversammlung vom. Dezember 005 Seite von 5 Die Einwohnergemeinde

Mehr

Reglement. Erschliessungsfinanzierung

Reglement. Erschliessungsfinanzierung Reglement Erschliessungsfinanzierung vom 4. Juni 0 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung 4 Verjährung

Mehr

Grundlagen / Vollzugshilfen Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb Bauzone

Grundlagen / Vollzugshilfen Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb Bauzone Häusliche Abwässer auf dem Landwirtschaftsbetrieb /ausserhalb Bauzone Fachtagung Raumplanung Pascal Caluori 26.11.2015 Inhalt Grundlagen / Vollzugshilfen Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb

Mehr

Gemeinde Unterlunkhofen

Gemeinde Unterlunkhofen Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) das nachfolgende Verkehrs-Reglement Inhaltsverzeichnis

Mehr

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am...

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Kanton Aargau Gemeinde Bottenwil Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 273P003.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 28. August 2000 / Gi 5201 Brugg

Mehr

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Stand: Januar 2017 Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation

Mehr

STRASSENREGLEMENT 2002

STRASSENREGLEMENT 2002 STRASSENREGLEMENT 2002 Hinweis Die Bestimmungen über die Abgaben für das Abwasser, das Wasser und die Strassen sind in einem Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 17. Juni 2002 enthalten.

Mehr

Stadt Maienfeld. Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer

Stadt Maienfeld. Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Stadt Maienfeld Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Arten der Erschliessung

Mehr

GEMEINDE OBERHOF. Strassenreglement

GEMEINDE OBERHOF. Strassenreglement GEMEINDE OBERHOF Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1-4 2-3 II. Strasseneinteilung 5 1. Einteilung nach Benützung 6 2. Einteilung nach Erschliessungsfunktion 7 3 3-4

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Gemeinde Birr Strassenreglement Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001

Gemeinde Birr Strassenreglement Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001 Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001 092 P 102.50 26. April 2001 / P+P / Gi Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich...1 2 Funktions- und Berufsbezeichnungen...1

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1

Mehr

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und

Mehr

Der Gemeinderat hat in allen Gemeinden noch einmal Überlegungen zu den vorhandenen Gebäuden angestellt.

Der Gemeinderat hat in allen Gemeinden noch einmal Überlegungen zu den vorhandenen Gebäuden angestellt. Traktandum 6 Umbau Gemeindeverwaltung Grundsatz / Warum Umbau Verwaltung in Mühledorf Der Gemeinderat hat in allen Gemeinden noch einmal Überlegungen zu den vorhandenen Gebäuden angestellt. Einige Gemeinden

Mehr

Einwohnergemeinde Boltigen

Einwohnergemeinde Boltigen Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November

Mehr

Gemeinde Dintikon. Strassenreglement

Gemeinde Dintikon. Strassenreglement Gemeinde Dintikon Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen,

Mehr

Gemeinderatsverordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Titterten vom 14. Mai 2007

Gemeinderatsverordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Titterten vom 14. Mai 2007 Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Gemeinderatsverordnung

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen Änderungen Wasserreglement Synoptische Darstellung F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung

Mehr

Stadt Chur. Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen (RB 521); Aufhebung. Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat.

Stadt Chur. Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen (RB 521); Aufhebung. Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat. Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat 106737 / 633.01 Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen (RB 51); Aufhebung Antrag 1. Das Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen

Mehr

Änderung baurechtliche Grundordnung

Änderung baurechtliche Grundordnung Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:

Mehr

Urteil vom 20. Januar Es wirken mit: Präsident: In Sachen SKENT Einwohnergemeinde Derendingen. gegen

Urteil vom 20. Januar Es wirken mit: Präsident: In Sachen SKENT Einwohnergemeinde Derendingen. gegen Schätzungskommission Urteil vom 20. Januar 2016 Es wirken mit: Präsident: Richter: Aktuar: Frey Brunner, Gerber Hatzinger In Sachen SKENT.2015.7 Einwohnergemeinde Derendingen gegen 1. A. 2. B. 3. C. und

Mehr

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Von der Einwohnergemeindeversammlung am 9. November 00 genehmigt. Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: sig. Paul Keller sig. Christian Huber

Mehr

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer GEMEINDE TAMINS G E S E T Z FÜR ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE DER GRUNDEIGENTÜMER IN DER GEMEINDE TAMINS I. Allgemeines Art. 1 Grob- und Feinerschliessung Unter Groberschliessung versteht man die Versorgung eines

Mehr

Straßenausbaubeiträge Bad Vilbeler Modell Gegenüberstellung einmalige und wiederkehrende Gebühren

Straßenausbaubeiträge Bad Vilbeler Modell Gegenüberstellung einmalige und wiederkehrende Gebühren Straßenausbaubeiträge Bad Vilbeler Modell Gegenüberstellung einmalige und wiederkehrende Gebühren Arbeitsgruppe "Straßenausbaubeiträge" der Quellen- und Festspielstadt Bad Vilbel 08.10.2014 1 Übersicht

Mehr

Strassen- und Wegreglement. für die. Einwohnergemeinde Buchholterberg

Strassen- und Wegreglement. für die. Einwohnergemeinde Buchholterberg Strassen- und Wegreglement für die Einwohnergemeinde Buchholterberg 4. Mai 00 Inhaltsverzeichnis I.Allgemeine Bestimmungen... II. Widmung, Entwidmung, Übernahme und Abtretung... 4 III. Neuanlagen und Ausbau...

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Vom 27.Oktober 2007 / 28. November 2008 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 5 1 Geltungsbereich 5 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Strassenreglement

Gemeinde Othmarsingen. Strassenreglement Gemeinde Othmarsingen Strassenreglement 2002 STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Othmarsingen INHALTSVERZEICHNIS A. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe B. Reglement I. Allgemeine Bestimmungen 1-3 II. III. IV.

Mehr

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung 6 Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung vom. Januar 0 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch genehmigt den nachfolgenden

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Gemeinde Villmergen. Strassenreglement

Gemeinde Villmergen. Strassenreglement Gemeinde Villmergen Strassenreglement Ausgabe 2005 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Übergeordnetes Recht 3 2. Strasseneinteilung 4 4 Strassenverzeichnis 4 3. Anforderungen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

Mehr

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 107P015.01 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 11. Mai 2000 / Gi 5201 Brugg Telefon: 056 / 460 97

Mehr

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung

Mehr

Straßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde

Straßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde Grundsätze der Beitragserhebung bei der Sanierung in Eichet Kosten für mögliche Maßnahmen: Evtl. Verlegung neuer Schmutzwasserkanal (je nach

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Kanton Aargau Gemeinde Lupfig Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 104P103.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro

Mehr

Gemeinde Birmenstorf. Strassenreglement. Ausgabe 2002

Gemeinde Birmenstorf. Strassenreglement. Ausgabe 2002 Gemeinde Birmenstorf Strassenreglement Ausgabe 2002 Gemeindehausstrasse 17 Telefon 056/201 40 50 Postfach 19 Fax 056/201 40 51 5413 Birmenstorf AG E-Mail gemeindekanzlei@birmenstorf.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bauprojekt. Ersatz Wasserleitung Gartenstrasse - Kirchgasse. Gemeinde Hölstein. Wasserversorgung. Projekt:

Bauprojekt. Ersatz Wasserleitung Gartenstrasse - Kirchgasse. Gemeinde Hölstein. Wasserversorgung. Projekt: Gemeinde Hölstein Bauprojekt Ersatz Wasserleitung Gartenstrasse - Kirchgasse Wasserversorgung Projekt: 024.04.0950 25. April 2016 Erstellt: PHO, Geprüft: MNI, Freigabe: MNI Sutter Ingenieur- und Planungsbüro

Mehr

Was sind Straßenausbaubeiträge?

Was sind Straßenausbaubeiträge? Was sind Straßenausbaubeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Liebe Bürgerinnen und Bürger, jede Straße muss irgendwann einmal erneuert werden. Und wo es um die Straßen innerhalb unserer Kommune

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN R E G L E M E N T ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Reglement über die Abwassergebühren Seite 1 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Unterramsern erlässt, gestützt auf 56

Mehr

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen

Einwohnergemeinde Spiringen Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige

Mehr

Gemeinde Seon. Strassenreglement

Gemeinde Seon. Strassenreglement Gemeinde Seon Strassenreglement Ausgabe 2010 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Übergeordnetes Recht 3 2. Strasseneinteilung 4 4 Strassenverzeichnis 4 3. Anforderungen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

STRASSENREGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL

STRASSENREGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL STRASSENREGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 2011 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Übergeordnetes Recht 3 2. Strasseneinteilung 4 4 Strassenverzeichnis 4 3. Anforderungen

Mehr

Strassenreglement der Gemeinde Greppen

Strassenreglement der Gemeinde Greppen der Gemeinde Greppen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21.05.2015 und genehmigt durch den Regierungsrat am 16.06.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Milmersdorf. Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Milmersdorf. Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Milmersdorf Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVB1. I S. 154), in der jeweils geltenden Fassung

Mehr

Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung

Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung Beitrags- und Gebührenordnung Anhang Seite 1 Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung 1. Anschlussgebühren exkl. MWSt 1.1 Wohnbauten 1.1.1 Elektrisch 1.1.2 Wasser Grundpauschale pro Anschlussobjekt Fr.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

I. Geltungs- und Anwendungsbereich

I. Geltungs- und Anwendungsbereich Gültig seit. Januar 00 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und und 5 der Kantonalen Verordnung

Mehr

MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN

MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN Teil 1: Einführung, Gesetzesgrundlagen, Begriffe/Abkürzungen 17. August 2001 1C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary

Mehr