Leitfaden für Umsetzung von Perimeterverfahren sowie für die. Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen
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- Rüdiger Buchholz
- vor 6 Jahren
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1 Leitfaden für Umsetzung von Perimeterverfahren sowie für die Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen
2 Ausgangslage Verschiedentlich wurde die Frage nach der Art und Umsetzung der Perimeterpflicht in Gretzenbach diskutiert. Die Arbeitsgruppe Perimeter hat Handhabung und Umsetzung dieses komplexen Themas besprochen und versucht, klarere Spielregeln zu definieren. Ziel ist eine einheitliche Praxis in der Gemeinde Gretzenbach zu gewährleisten. Des weiteren wurden die Übernahmen von privaten Infrastrukturen in das Gemeinde-Eigentum besprochen und die Voraussetzungen für künftige Übernahmen festgehalten. Gesetzesgrundlagen Es stehen folgende Gesetzesgrundlagen zur Verfügung (Auswahl) PBG GBV GBG Planungs- und Baugesetz Verordnung über Grundeigentümerbeiträge Grundeigentümerbeiträge in Gretzenbach Aus dem PBG und dem GBV seien folgende Bestimmungen speziell erwähnt: Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten. Das heisst, Erstellungskosten für Kanalisationen und Wasserleitungen werden nur bei Neuanlagen mittels Perimeter weiterbelastet Erstellungskosten für Strassen werden zum Einen bei Neuanlagen mittels Perimeter weiterbelastet Umbaukosten für Strassen sollen zum Anderen aber auch bei Ausbau oder Korrektion mittels Perimeter weiterbelastet werden Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus. Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen. Beiträge werden nicht erhoben für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) sowie für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung). Das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der aus dem Jahre 2008 hat die Formulierungen aus den übergeordneten PBG und GBV praktisch wörtlich übernommen. Einzig die Beitragssätze sind in Gretzenbach gegenüber den kantonalen Minimal-Vorgaben erhöht worden: Erschliessungsstrassen mit 100 % (statt 80%), Sammelstrassen mit 100% (statt 60%), u.w. Insbesondere die fehlende Unterscheidung des %- Satzes zwischen Erschliessungs- und Sammelstrassen scheint aufgrund einer Gewichtung der Mehrwerte oder Sondervorteile nicht unproblematisch und sollte bei der nächsten Reglementsüberarbeitung angepasst werden (Erschliessungsstrassen 100%, Sammelstrassen 80%). Bei Ausbau oder Korrektion bestehender Strassen ermässigen sich die Ansätze um die Hälfte, wenn schon Beiträge geleistet wurden. Andernfalls gelten die vollen Ansätze. Hier ist gemäss Aussagen der kantonalen Juristen zu berücksichtigen, dass eine Beitragszahlung nicht nur im Rahmen eines Perimeterverfahrens erfolgt sein kann, sondern auch mit der Tatsache, dass mit einem Kauf eines durch einen Privaten erschlossenen Landstückes (oder des fertigen Hauses) eine Zahlung an die Erschliessungskosten indirekt mit dem Kaufpreis erfolgte. Definitive Fassung vom Seite 2 von 5
3 Beurteilung für Neuanlagen Zusammenfassend stellt sich für Neuerschliessungen kaum Auslegungsfragen. Die Erstellungskosten für Strasse, Kanalisation und Wasserleitung werden mittels Perimeter weiterbelastet. Dies wurde bis anhin auch so gehandhabt. Beurteilung für Ausbau von Kanalisationen und Wasserleitungen Bei Ausbau oder Korrektion von Kanalisationen und Wasserleitungen ergeben sich ebenfalls kaum Probleme, diese können nicht weiter verrechnet werden. Beurteilung für Ausbau oder Korrektion von Strassenanlagen Abwägungen Die Handhabung bei Ausbau oder Korrektion von Strassenanlagen sieht anders aus, hier ergibt sich ein Interpretationsspielraum der Gesetzestexte: wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse erstmaliges Auftragen eines Hartbelages (auch zu beachten im Hinblick mit Präzisierung was nicht Beitragspflichtig sei, wie wiederkehrende Belagserneuerungen) Erneuerung des Strassenunterbaus (technisch gesehen eigentlich falscher Begriff, gemeint ist der Strassenoberbau, also die rund 50 cm starke Kiessand-Fundationsschicht) Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage Umgestaltung des Strassenraumes Es stellt sich die Frage, was eine wesentliche Verbesserung ist. Eine wesentliche Verbesserung ist sicher eine relevante Verbreiterung einer Strasse oder der Anbau eines neuen Gehweges. Es kann aber auch der Standpunkt eingenommen werden, dass fast jegliche Sanierung einer Strasse letztlich einen Mehrwert ergibt (wieder dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Bauwerk), welches somit perimeterpflichtig wird. Die Erneuerung des Strassenunterbaues (=Oberbau) wäre der Fundationsersatz, welcher bei den meisten Strassensanierungen vorgenommen wird. Zum Einen oft aufgrund von Werkleitungserneuerungen, zum Andern oftmals auch im restlichen Strassenkörper, da bei alten Strassen die Fundationen häufig nicht dem heutigen Qualitätsstandard entsprechen (Tragfähigkeit/Frostbeständigkeit). [Hinweis: eine Kostenüberwälzung erfolgt immer nach den definierten (geometrischen) Spielregeln eines Beitragsplanes, nur auf die direkt angrenzenden Parzellen, und zum Beispiel nicht auf die an der Nachbarstrasse wohnhaften Anwohner, welche die Strasse auch nutzen]. Definitive Fassung vom Seite 3 von 5
4 Beurteilung Mehrwert und Perimeter-Relevanz Die Arbeitsgruppe Perimeter hat die Mehrwerte besprochen, sowie daraufhin beurteilt, ob diese Mehrwerte unter Berücksichtigung der juristischen Grundlagen, der politischen Umsetzbarkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung auch wirklich in künftigen Perimeterverfahren als wesentliche Verbesserung gewertet werden sollen. In einem zweiten Schritt wurde der zu überwälzende Ansatz bei Ausbau und Korrektion von Strassenanlagen bestimmt. Bauelement Bemerkungen Mehrwert Perimeter Ansatz Neuer Gehweg Anhängen eines neuen Gehweges Ja Ja 50% Verbreiterung Verbreiterung der Strasse um mind. 0.5 m Ja Ja 50% (Mehrwert gilt für die Verbreiterung) Neue Beleuchtung erstmaliges Erstellen Strassenbeleuchtung Ja Ja 80% Zusätzliche Beleuchtung Verdichtung der bestehenden Str. Bel. Ja Ja 80% (Mehrwert gilt für die Zusatzbeleuchtung) Ersatz Beleuchtung Modernisierung der Beleuchtung Nein Nein --- (z. Bsp. neue LED statt Quecksilberdampf) Neue Randabschlüsse Erstmaliger Einbau von Randabschlüssen Ja 1) Nein --- 1) Randabschlüsse, welche Entwässerung dienen: Ja 50% Ersatz Randabschlüsse Ersetzen bestehender Randabschlüsse Nein Nein --- Neue Entwässerung Erstmaliger Einbau Entwässerungsanlagen Ja Ja 50% Zusätzl. Entwässerung Verdichtung der bestehenden Entwässerung Ja Ja 50% (Mehrwert gilt für die Zusatzentwässerung) Ersatz Entwässerung Ersetzen best. Entwässerungsanlagen Nein Nein --- Neuer Belag Erstmaliges Aufbringen eines Belages Ja Ja 80% Verstärken Belag Verstärken eines bestehenden Belages Ja Nein --- (z. Bsp. Ersatz OB durch 2-schicht. Belag) Ersatz Belag Ersetzen best. Belag in ähnlicher Stärke Nein Nein --- Ersatz Deckbelag Ersetzen eines bestehenden Deckbelages Nein Nein --- Ersatz Strassenfund. Ersatz einer ungenügenden Strassenfundation Ja Nein --- Umgestaltung Umgestaltung Strassenraum (Verschmälerung, Ja Ja 80% Verkehrsberuhigung, Einführung 30-er Zone, etc.) Strassen-Normalprofil Definitive Fassung vom Seite 4 von 5
5 Hinweise zum Perimeterverfahren Die üblichen Grundsätze der Berücksichtigung der Ausnützungsziffer (AZ) der 1. und 2. Parzellentiefe (100%/50%) sowie der Sachlage bebaut/unüberbaut sind zu berücksichtigen. Stärkere individuelle Aspekte wie z. Bsp. neuer einseitiger Gehweg ist projektspezifisch abzuhandeln (z. Bsp. Gehwegseite/Gegenseite mit 100% / 50%), u.w.. Als kostenmässige Untergrenze für die Durchführung eines Perimeterverfahren gilt folgende Zielvorgabe: Das Beitragsplanverfahren darf am Schluss nicht mehr als ein 1/3 der gesamten Perimeterbeiträge ausmachen. Zum Beispiel: Beitragsplanverfahren mit Fr. 4 Tsd. erfordert zu überwälzende Baukosten von mind. Fr. 8 Tsd. also zusammen Fr. 12 Tsd. Perimeterkosten (Beitragsplan wird auch überwälzt). Somit macht der Beitragsplan mit Fr. 4 Tsd. nicht mehr als den maximalen Drittel der Perimeterkosten von 12 Tsd. aus. Erstellung von Erschliessungsanlagen Für neue öffentliche Erschliessungsanlagen ist festzuhalten, dass diese durch die Gemeinde zu erstellen und zu unterhalten sind ( 100 PBG). Die AGr empfiehlt bei neuen Erschliessungsanlagen, welche nicht im Erschliessungsplan enthalten sind, folgende Handhabung umzusetzen: Dient eine Erschliessung drei oder mehr Bauten oder Wohneinheiten ist in der Regel von einer öffentlichen Erschliessung auszugehen. Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen Generell sind Übernahmen nach folgendem Grundsatz vorzunehmen: Private Erschliessungsanlagen können unentgeltlich zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden, wenn diese nach den Regeln der Baukunst erstellt und ordentlich unterhalten wurden, bzw. sich im Übernahmezeitpunkt in mängelfreiem Zustand befinden. Die Belagsarbeiten müssen vor der Übernahme abgeschlossen sein. Allfällige ausstehende Deckbeläge sind vorgängig zu Lasten Privat einbauen zu lassen. Ebenso muss eine ausreichende öffentliche Beleuchtung vorhanden sein oder vorgängig zu Lasten Privat nachgerüstet werden. Die Übernahmen von privaten Wasserleitungen ist im Wasserreglement der Gemeinde unter 11 und 13 geregelt. Kommt der 105 des PBG zum tragen, schlägt die Arbeitsgruppe folgende Regelung vor: Private Wasserleitungen können dann übernommen werden, wenn sie dem Löschschutz oder der Versorgung von mind. drei Häusern dienen und sie im öffentlichen Grund liegen. Die Übernahme von privaten Kanalisationsleitungen ist im Abwasserreglement der Gemeinde unter 4 geregelt. Kommt der 105 des PBG zum tragen, schlägt die Arbeitsgruppe folgende Regelung vor: Private Kanalisationsleitungen können dann übernommen werden, wenn sie mind. drei Häusern dienen und sie im öffentlichen Grund liegen. Vom Gemeinderat der beschlossen am 15. Dezember Der Gemeindepräsident Daniel Cartier Die Gemeindeschreiberin Andrea Walder-Flury Definitive Fassung vom Seite 5 von 5
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