Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen"

Transkript

1 BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (BSK) e.v. Haus des Straßenverkehrs Breitenbachstraße Frankfurt/Main Tel.: 069/ Fax.: 069/ BSK-Frankfurt@t-online.de Kommentierungen und Hinweise zur Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen Anwendungsbereich (Richtlinientext) Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen die nach 32 StVZO zulässigen Werte, oder Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom , zuletzt geändert am Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss für diesen Fall der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden. (Kommentar/Hinweis) Die Kenntlichmachungsrichtlinie muss zwingend angewandt werden, wenn» fahrzeugbedingt eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO und/oder» eine Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO benötigt wird und» eine entsprechende Auflage in der Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis versehen ist. Die neue Kenntlichmachungsrichtlinie wurde im Verkehrsblatt Nr. 8/2015 vom 30. April 2015 veröffentlicht und ersetzt die "alte Richtlinie aus dem Jahre 1962 bzw. das Update aus 1983 mit sofortiger Wirkung. Sollte die Anwendung dieser Richtlinie nicht oder nur mit extrem hohen Aufwand möglich sein, könnte von den Vorgaben der Kenntlichmachungsrichtlinie wie folgt abgewichen werden:» bei Abweichungen von der Kenntlichmachung von Überbreiten : BF2/BF4 vor und BF3/BF3plus nach dem Fahrzeug bzw. Transport» bei Abweichungen von der Kenntlichmachung von Überlänge und Ladungsüberhang nach hinten: BF3/BF3plus nach dem Fahrzeug bzw. Transport Eine Kenntlichmachung einer Überbreite bzw. eines Überhangs mittels der in dieser Richtlinie erwähnten Kenntlichmachungsmittel ist dennoch sehr zu empfehlen. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

2 1. Allgemeine Vorschriften 1 a. Bei einer Breite des Fahrzeuges 2 / Fahrzeuges mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich. b. Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein. c. Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen oder ein sicheres Anhängen, wenn dabei das Pendeln nach vorne und hinten nicht mehr als 10 um die Normallage senkrecht zur Wirkrichtung beträgt, zulässig ist. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig. Vor dem Hintergrund, dass die üblichen Fahrzeuge im Bereich des Großraum-/Schwerverkehrs eine Breite von 2,55 m aufweisen, ist dieser Passus eigentlich nur als Klarstellung zu sehen, da erstens das Fahrzeug und/oder die Ladung ohnehin ab 2,75 m kenntlich machen zu ist und zweitens die Summe aus Fahrzeugbreite ( 2,55 m) und Ladungsüberstand (0,2m) ebenfalls min. 2,75 m ergibt, was in dieser Richtlinie sowieso behandelt wird. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, wie z.b. (Modul-) Fahrwerke oder Autokrane mit einer Breite > 2,75 m sind somit grundsätzlich gemäß Absatz 2.1 dieser Richtlinie zu kennzeichnen. Zu den aktiven lichttechnischen Einrichtungen (LTE) zählen Scheinwerfer und Leuchten (z.b.: Seitenmarkierungsleuchten, Schlussleuchten). Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen zählen als passive LTE. Der Forderung nach der geometrischen Sichtbarkeit wird man dann gerecht, wenn man als Betrachter aus der Richtung (von vorne/hinten bzw. links/rechts), in die LTE wirken soll, die jeweilige LTE uneingeschränkt sehen kann. Eine Retro-Reflexion ist dadurch gekennzeichnet, dass die einfallende Strahlung in Richtungen zurückgestrahlt wird, welche der Richtung der einfallenden Strahlung nahe liegen. Prinzip der Retro-Reflexion (Abbildung: 3M); Vorgeschrieben für alle erforderlichen Tafeln bzw. Folien, Streifen und Rückstrahler Eine feste Anbringung bedeutet, dass die LTE so beschaffen und angebracht sein müssen, dass sie nicht verloren gehen können und niemand gefährdet bzw. behindert werden kann. Die Möglichkeit der magnetische Anbringung, des Pendelns sowie der Verwendung abnehmbarer Leuchtenträger sieht die StVZO nicht vor. Für Großraum- und/oder Schwertransporte werden diese Möglichkeiten jedoch hiermit explizit erlaubt. Die Bewegungsfreiheit einer nach dem Prinzip des Pendelns angebrachte LTE wird auf insgesamt 20 beschränkt. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABI. L 316 vom , S. 12). 2 Fahrzeug: Das Einzelfahrzeug oder die Fahrzeugkombination. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

3 d. Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.b. Warntafeln/Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig. e. Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht müssen der UNECE Regelung Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein: Beim Anbau der Kennleuchten sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 und 2. vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 nach oben. 3. Nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren. 4. Werden die Anforderungen unter Punkt 1 bis 3 nicht von einer Kennleuchte erfüllt, so sind mehrere Rundumleuchten einzusetzen. Die Kenntlichmachung, welche zur Seite wirken soll, muss folglich parallel und nach vorne/hinten 90 (quer) zur Fahrzeuglängsseite angebracht werden. Eine direkte und parallele Anbringung von Kenntlichmachungselementen an z.b. runde oder konische Ladegüter ist nicht immer realisierbar, weshalb hier ein kleiner, in nicht nennenswertem Maße, Spielraum eingeräumt wird. Diese Passage konkretisiert die einzusetzenden Kennleuchten für gelbes Blinklicht:» Kategorie T: Drehende oder feststehende Blinkleuchten sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht, die intermittierend Licht um ihre vertikale Achse ausstrahlen. Zu dieser Kategorie zählen die bekannten Leuchten, bei denen durch einen drehenden Spiegel ein umlaufender Lichtkegel entsteht als auch die 360 -Kennleuchten mit LED-Technik.» Kategorie X: Richtungsgebundene Blinkleuchten sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht, die intermittierend Licht in einem begrenzten Winkelbereich ausstrahlen. Die Leuchten dieser Kategorie strahlen ihr Licht nicht in jede Richtung (< 360 ) ab, sondern nur in einen begrenzten Winkelbereich (Hauptstrahlrichtung). Nach der Montage muss das abgestrahlte Licht der Kennleuchte(n) einen Winkelbereich von 360 (horizontal) und 8 (vertikal) nach oben aufweisen. Prinzipskizze geometrische Sichtbarkeit (Abbildung: Hella, bearbeitet) Ein ausgestrahltes Lichtbündel muss in einer Entfernung von 20 m (±1) vom Fahrzeugumriss eine parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn berühren. Durch die Anbringung der Kennleuchte am Fahrzeugheck Kann die Forderung von Punkt 3 eingehalten werden Sind an einem Fahrzeug mehrere Kennleuchten angebracht, so genügt es, wenn in dem genannten Sichtbereich immer eine Kennleuchte sichtbar ist. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

4 2. Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung) In dieser neuen Kenntlichmachungsrichtlinie wird durch die Nummerierung explizit herausgestellt, dass die Kenntlichmachung des Fahrzeugs unabhängig von der Kenntlichmachung der Ladung zu erfolgen hat Fahrzeugbreite 2.1.a) Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit: bauartgenehmigten Park- Warntafeln der Größe 423±5 mm oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) oder Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UNECE Regelung Nr. 70 Eine Sattelzugmaschine ist folglich nicht gesondert kenntlich zu machen, da diese i.d.r. nicht breiter als 2,55 m sind. Als Möglichkeit zur Kenntlichmachung einer fahrzeugbezogenen Überbreite von mehr als 2,75 m stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Möglichkeit: Park-Warntafeln mit einer Größe von 423 x 423 mm (± 5) 2. Möglichkeit: Folienbelag, bestehend aus min. drei Normflächen gem. DIN (á 141 x 141 mm) mit einer Größe von min. 141 x 423 mm 3. Möglichkeit: Ausschließlich nach hinten: Die obligatorische Kennzeichnung für schwere und lange Fahrzeuge z.b. als Vollmarkierung (oben) oder als horizontale Halbmarkierung (unten) Hinweis: Da die rot-gelben retroreflektierenden Kennzeichnungstafeln max. 2,3 m breit sein dürfen und eine Abweichungen von max. 0,1 m von der Fahrzeugaußenkante zulässig ist, kann eine zusammenhängende waagerechte Vollmarkierung als Kenntlichmachungsmittel nur für Auflieger oder Kombinationen mit einer Breite von maximal 2,5 m genutzt werden. Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: - Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit der Fahrzeugaußenkante anzubringen. - Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig. Konkretisierung der Anbringung der vorgenannten fahrzeugseitigen Kenntlichmachungselemente Die Kenntlichmachungsmittel dürfen max. 1,5 m (Oberkante) über der Fahrbahn angebracht sein und max. 0,1 m nach innen versetzt sein. A-Prinzip : A lles in Ordnung; Streifen verlaufen von oben innen nach unten außen Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

5 2.1.b) Fahrzeugbreite von mehr als 3 m Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen: Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE ist das Fahrzeug mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht auszurüsten. Bei einer Überbreite > 3 m, welche auf das Fahrzeug zurückzuführen ist, müssen neben den unter 2.1.a) genannten LTE zusätzliche Kennleuchten für gelbes Blinklicht angebracht sein. 2.2 Fahrzeuglänge Fahrzeuge, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jedem Betriebszustand über die gesamte Länge den Anforderungen des 51a Absatz 1 und Absatz 6 StVZO entsprechen. Die Kenntlichmachung der Länge, welche in der alten Richtlinie durch das Rundumlicht gekennzeichnet wurde und auch weiterhin wird, ist an den Wert aus 22 Absatz 4 StVO angepasst worden und ist folglich erst ab 20,75 m erforderlich. 51a Abs. 1 und 6 StVZO beschreiben die Art und Anbringung der Seitenmarkierungsleuchten sowie der seitlichen Rückstrahlern. Folgendes Positionierungsprinzip ist anzuwenden: Diese Vorgaben gelten nicht nur für teleskopierbare oder modulare Fahrzeugkombinationen, sondern auch für Nachläuferkombinationen. 2.3 Fahrzeuge mit Anbaugeräten An Fahrzeugen anbrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck- Anbaugeräte, die jeweils bauartbedingt die Vorgaben in 51a Absatz 1 und 6 StVZO nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) oder nach 51a Absatz 4 StVZO zu kennzeichnen, wenn sie mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen. Dieser Passus hat keine Relevanz für Mobil- bzw. Autokrane sowie Großraum-/Schwertransporte. Fortsetzung nächste Seite Fortsetzung nächste Seite Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

6 3. Kenntlichmachung hinausragender Ladung Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen. Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.b. teleskopierbare LTE-Träger erfolgen. Wie bereits erwähnt, wird zwischen überbreiter/m bzw. überlanger/m Ladung und Fahrzeug explizit unterschieden. Die Kenntlichmachung überbreiter Ladung kann wie bisher auch mit flexiblen Systemen realisiert werden, jedoch muss das Kenntlichmachungselement an der Stelle positioniert sein, wo die Ladung über das Fahrzeug ragt. Flexibel: Warntafel in unmittelbarer Nähe zur Ladung ausgezogen Einfach: Warntafel direkt an Ladegut (hier Überseekiste) genagelt 3.1 in der Breite: 3.1.a) Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m: Für den Fall, dass die Ladung nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt. Die Ladung ist kenntlich zu machen mittels: bauartgenehmigter Park- Warntafeln oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) Ab einer Breite > 2,75 m ist die überstehende Ladung, unabhängig von der Breite des Transportfahrzeugs, kenntlich zu machen. Bei einem einseitigen Ladungsüberstand (Gesamtbreite > 2,75 m) ist auch nur die überstehende Seite kenntlich zu machen. Zur kenntlich zu machenden Gesamtbreite gehört also nicht nur die Breite des Ladegutes, sondern auch (unabhängig von der Genehmigung) der zusätzliche Ladungsüberstand, welcher aus z.b. einer Zurrkette oder einem Zurrgurt ( Breite über Alles ) resultiert. Zu den bauartenehmigten Park-Warntafeln zählt gemäß der TA 3 Nr. 18b nicht nur die Größe 423 x 423 mm (Typ A), sondern auch die Größe 282 x 282 mm (Typ B). Alternativ besteht die Möglichkeit, wie beim Fahrzeug (vgl. 2.1.a) auch, die Ladung mit einer Folie, bestehend aus min. drei Normflächen (á 141 x 141) zu bekleben, was einer Fläche von 141 x 423 mm entspricht. Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: - Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn anzubringen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.b. beim Transport von konischen Körpern) auch Wie für Anbringung der Kenntlichmachungsmittel, die aus einer fahrzeugseitigen Überbreite basieren, gilt auch für die Kenntlichmachung der Ladung das A- Prinzip (Streifen verlaufen von oben innen nach unten außen) sowie die nachfolgend skizzierten Anbringungsvorgaben. Die Abweichung bis 100 mm nach innen, dient der Vermeidung gefährlicher herausragender scharfer Kanten 3 Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach 22a StVZO (TA) Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

7 die Kenntlichmachung mittels einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. - Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss der hinausragenden Ladung oder der hinausragenden Teile abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln sind Abweichungen von der Außenkante der Ladung bis 0,1 m nach innen zulässig. Ausnahme: Konische Ladegüter oder solche, bei denen die größte Überbreite erst in einer bestimmten Höhe auftritt, kann bzw. sollte durch diesen Passus die Kenntlichmachung mittels einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. Da neben der festen Anbringung (Befestigung, ohne dass jemand gefährdet/behindert wird) auch eine magnetische Anbringung oder auch ein sicheres Anhängen zulässig ist (vgl. 1.c), stehen einige Möglichkeiten einer Positionierung des Rundumlichts zur Verfügung. Für andere Verkehrsteilnehmer im Transportumfeld (z.b. Fußgänger) stellt, die im Vergleich zur Transportgröße bescheidenen Kenntlichmachung eine Gefahr dar. 3.1.b) Breite von mehr als 3 m: Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehrere Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder Blitzleuchten zu verwenden. Ab einer Breite > 3,00 m ist die überstehende Ladung, unabhängig von der Breite des Transportfahrzeugs, neben den bauartgenehmigten Park-Warntafeln oder des Folienbelags zusätzlich mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (am Fzg.) kenntlich zu machen. 3.2 in der Länge Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen: - Die jeweiligen LTE sind zu wiederholen. - Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, sind weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNCE Regelung Nr. 104 über mindestens 80 % der geforderten Länge (= Abstand zwischen den noch sichtbaren / den nicht verdeckten LTE) mit maximalen Unterbrechungen von 1,0 m und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn, anzubringen. Sind die Seitenmarkierungsleuchten und seitlichen Rückstrahler nach dem Positionierungsprinzip nach 51a StVZO (vgl. Skizze bei 2.2) für das Umfeld nicht sichtbar oder kann die Positionierung nicht eingehalten werden, sind diese zu wiederholen. Ist eine Wiederholung nicht möglich, muss eine weiße oder gelbe retroreflektierende Streifenmarkierung bzw. Konturmarkierung (gem. Typ C der UNECE-Regelung Nr. 104) wie folgt angebracht werden:» max. 1,5 m über der Fahrbahn» Unterbrechungen von max. 1,0 m» mindestens 80 % des Abstandes zwischen den noch sichtbaren Seitenmarkierungsleuchten Hinweis: Nach 51a Abs. 4 StVZO dürfen retroreflektierende gelbe Streifen waagerecht an den Fahrzeuglängsseiten (gem. UNECE-Regelung Nr. 104) angebracht sein. Da weiße retroreflektierende Streifen in dieser Richtlinie nur als Auswahlmöglichkeit genannt werden, empfiehlt die BSK, ausschließlich gelbe Streifen zu verwenden, da 51a Abs. 4 und 7 explizit gelbes Material fordert. Auschnitt einer retroreflektierenden Kontur-/Streifenmarkierung gem. UNECE-Regelung Nr. 104 mit Genehmigungszeichen (E1) und Genehmigungsnummer Gelbe retroreflektierende Streifen an Modulfahrwerken Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

8 3.3. Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m: 3.3.a) Kenntlichmachung zur Seite: Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich wie folgt zu kennzeichnen durch: weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNCE Regelung Nr. 104 über 80 % der Länge des gesamten Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung oder Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler an jeder Seite des Ladungsüberstandes in einem Abstand von maximal 1 m, wobei je Seite mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte und ein seitlicher Rückstrahler am äußersten Ende des Ladungsüberstandes angebracht sein müssen. 3.3.b) Kenntlichmachung nach hinten: Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mittels: bauartgenehmigter Park- Warntafeln oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) Bei einem Ladungsüberstand nach hinten von mehr als 1 m, wird in dieser Version der Richtlinie nun explizit zwischen der Kenntlichmachung der Ladung zur Seite (3.3.a) und nach hinten (3.3.b) unterschieden. Hinweis: Bei Transporten innerhalb 22 Abs. 4 StVO (z.b.: 3 m Ladungsüberhang bei bis zu einer Wegstrecke von 100 km) gelten die Vorgaben dieser Richtlinie nicht. Eine entsprechende Kenntlichmachung gemäß dieser Richtlinie ist jedoch zu empfehlen. Bei einem Ladungsüberstand nach hinten von mehr als 1 m, muss eine Kenntlichmachung der Ladung zur Seite wie folgt erfolgen:» entweder durch waagerecht angebrachte retroreflektierenden Streifen o gemäß UNECE- Regelung Nr. 104 o 80% der Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung» oder durch Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler o eine Einheit am äußersten Ende des Überstandes o ein Abstand von max. 1 m zwischen den Einheiten o die Anzahl (je Seite) ergibt sich daraus wie folgt: Überhang 1 m: 1x Überhang > 1 2 m: 2x Überhang > 2 3 m: 3x Für Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial bedeutet dies, dass eine Kenntlichmachung nahezu (80%) über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) anzubringen ist. Die Anbringungshöhe der Seitenmarkierungsleuchten bzw. seitlichen Rückstrahler oder der waagerechten retroreflektierenden Streifen sind hier nicht genauer beschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, diese Kenntlichmachungsmittel so tief wie möglich zu positionieren. Die über das Heck des Fahrzeugs hinausragende Ladung (> 1 m) muss am Ende (wie die Überbreite, welche auf die Ladung zurückzuführen ist auch) durch folgende Kenntlichmachung abgeschlossen werden:» entweder durch Park-Warntafeln vom Typ A (423 x 423 mm) oder Typ B (282 x 282 mm)» oder durch Bekleben einer Folie, bestehend aus min. drei Normflächen (á 141 x 141), was einer Fläche von 141 x 423 mm entspricht. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

9 Bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2 sind auch zulässig: bauartgenehmigte rot/weiß schraffierten Warnmarkierungen in rechteckiger Form mit einer Höhe von 400±5 mm Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik. Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern ( 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten, gekennzeichnet sein. Die Anbauhöhe für alle unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m über der Fahrbahn nicht übersteigen. Dieser Passus hat keine Relevanz für Mobil- bzw. Autokrane sowie Großraum-/Schwertransporte. Diese Textstelle stellt nur klar, dass die aufgeführten Anforderungen an die Kenntlichmachung nach hinten von der über das Heck des Fahrzeugs hinausragende Ladung (> 1 m) dem 22 Abs. 4 Satz 3 StVO und dem Stand der Technik entspricht. Die Kenntlichmachung der hinausragenden Ladung nach hinten ist zusätzlich durch mindestens eine bauartgenehmigte Schlussleuchte bei» Beginn des Sonnenuntergangs (bei Bewölkung, Regen oder Nebel durchaus früher),» fehlendem Tageslicht (Dunkelheit),» mangelnder Erkennbarkeit von Fahrzeugen und Fußgängern kenntlich zu machen. Eine bauartgenehmigte Schlussleuchte ist hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit geprüft und mit einem Prüfzeichen (siehe Beispiel rechts) versehen. Bei der Anbringung muss folgendes beachtet werden:» Abstrahlrichtung nach hinten» Die Schlussleuchte muss in der Mitte des überstehenden Ladegutes angebracht sein, sofern nur eine Leuchte genutzt wird.» Sollten zwei Schlussleuchten eingesetzt werden, müssen diese so weit wie möglich außen angebracht sein. Die für die Kenntlichmachung nach hinten (Ladungsüberhang über das Heck des Fahrzeugs > 1 m) erforderlichen rot/weiß schraffierten Warnmarkierungen und die ggf. notwendige Schlussleuchte darf maximal 1,5 m über der Fahrbahn positioniert sein. Hinweis: Ist ein Ladungsüberhang nach hinten in einer Höhe > 1,5 m nicht zu vermeiden, stehen zwei Verfahrensvarianten zur Verfügung:» Begleitfahrzeug(e) als Ersatz für erforderliche Kenntlichmachung gem. Absatz 3 dieser Richtlinie» Realisierung eines hängenden Trägersystems gem. 1.c) dieser Richtlinie Weitere Hinweise:» Die Nutzung der in Abschnitt 1.e) und unter Kategorie X gemeinten und in gelber Version bisher maximal geduldeten Blitzer werden mit der Einführung dieser Richtlinie (Stand April 2015) für die Kenntlichmachung von Großraum-/Schwertransporten gestattet. Bei der Verwendung dieser Blitzscheinwerfer sind auch die genannten Anbauvorgaben zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass mindestens vier dieser Blitzer verbaut werden müssen. Bei längeren Fahrzeug-Ladungskombinationen müsste an den Fahrzeuglängsseiten aufgrund der begrenzten Winkelbereiche mehrerer Blitzer montiert werden. Darüber hinaus stellt diese Art der Kennleuchte für gelbes Blinklicht eine Gefahr durch Blendung und Ablenkung für das Umfeld (z.b. das Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs) dar. Aufgrund der vorgenannten Punkte wird empfohlen die Blitzer respektive Blitzscheinwerfer nicht zu verwenden bzw. zur Kenntlichmachung nicht einzusetzen.» Auf etwaige Passagen im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der möglichen Anbringung von Park- Warntafeln vom Typ B (für die Kenntlichmachung überbreiter Ladung) kann mit Bekanntmachung der neuen Kenntlichmachungsrichtlinie (Stand April 2015) verzichtet werden. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten 3M Verkehrssicherheit Retrorefl ektierende Fahrzeug-Markierung und -Werbung Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten Retroreflektierende Fahrzeug-Markierung und -Werbung Lkw früher erkennen:

Mehr

TÜV SÜD TIPP: Pkw-Beleuchtung Was Sie beim Einbau zusätzlicher Leuchten beachten müssen. TÜV SÜD Auto Service GmbH. Auto Service

TÜV SÜD TIPP: Pkw-Beleuchtung Was Sie beim Einbau zusätzlicher Leuchten beachten müssen. TÜV SÜD Auto Service GmbH. Auto Service Auto Service Region Baden-Württemberg NORD Salzstraße 133 74076 Heilbronn Telefon 07131 1576 0 Telefax 07131 1576 15 Region Baden-Württemberg SÜD Laubwaldstraße 11 78224 Singen Telefon 07731 8802 0 Telefax

Mehr

Abmessungen von Nutzfahrzeugen

Abmessungen von Nutzfahrzeugen Abmessungen von Nutzfahrzeugen Die wichtigsten Abmessungen wie z. B. Breite, Höhe und Länge eines Nfz. Sind in Deutschland gesetzlich in der StVZO, die der Richtlinie 96/53EG entspricht, festgelegt. Die

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort 5 Vorwort 6

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort 5 Vorwort 6 Geleitwort 5 Vorwort 6 Kapitel 1 Grundlagen und Allgemeines 1.1 Grundlagen 16 1.2 Allgemeine Vorschriften 22 1.2.1 Begriffsbestimmungen 26 1.2.2 Anbau von lichttechnischen Einrichtungen an beweglichen

Mehr

MERKBLATT FÜR ANBAUGERÄTE

MERKBLATT FÜR ANBAUGERÄTE Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. MERKBLATT FÜR ANBAUGERÄTE Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Herzlich Willkommen zu

Herzlich Willkommen zu Herzlich Willkommen zu Brauchtumsveranstaltungen 1 Abnahme von Fahrzeugen zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen 2 Grundlage für den Sachverständigen

Mehr

Konturmarkierungen an Nutzfahrzeugen.

Konturmarkierungen an Nutzfahrzeugen. DEKRA Automobil GmbH Konturmarkierungen an Nutzfahrzeugen. Gesetzliche Regelungen. Aktuelle Regelung Konturmarkierungen an Nutzfahrzeugen. Untersuchungen haben gezeigt, dass auffällige Markierungen aus

Mehr

Illlllllllllllllllll

Illlllllllllllllllll Martin Lang U E Gü O CD U C/) in mit zusätzlichem Teil Großraum- und Schwertransporte Best.-Nr. 33101 ULB Darmstadt Illlllllllllllllllll 16311588 VERKEHRSVERLAG FISCHER Inhaltsverzeichnis Einleitung 7

Mehr

Gesetzliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß ECE Regelung 48

Gesetzliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß ECE Regelung 48 Gesetzliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß ECE Regelung 48 Übersicht Vorschriften Für die Nachrüstung eines Fahrzeuges sind die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Um Einhaltung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab

Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab 1.) ECE-R48 Richtlinien für Tagfahrleuchten Anbringung Zulässig bei Kraftfahrzeugen Anzahl 2 Anordnung 1.) Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500

Mehr

Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge. Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE

Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge. Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE (unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Anhangs 2

Mehr

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005 LANDESPOLIZEIKOMMANDO NIEDERÖSTERREICH L a n d e s v e r k e h r s a b t e i l u n g Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten Tel.: +43-59133 30-4444, Fax: +43-59133 30-4009 Lpk-n-lva@polizei.gv.at, www.polizei.at/noe

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten 3M Verkehrssicherheit Retrorefl ektierende Fahrzeug-Markierung und -Werbung Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten Retroreflektierende Fahrzeug-Markierung und -Werbung Lkw früher erkennen:

Mehr

Kennzeichnung von Fahrzeugen im Rollfeld

Kennzeichnung von Fahrzeugen im Rollfeld Blatt 1/6 Kennzeichnung von Fahrzeugen im Rollfeld (Dieses Dokument stellt eine Ergänzung zu den Verkehrs- und Zulassungsregeln (VZR) vom 15.12.2015 dar und gilt bis zu deren Implementierung in die nächste

Mehr

48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 445/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen,

Mehr

e/2 Bleche, Dicke mm, Formate 1000x 2000 (K) 1250x 2500 (M) 1500x3000 (G)

e/2 Bleche, Dicke mm, Formate 1000x 2000 (K) 1250x 2500 (M) 1500x3000 (G) Materialbeschaffung im 16.1 a) Formstahl: U- IPE- Profile b) Breitflanschträger: HEA- HEAA-HEB-HEM- HE- HL- HD- HP- Profile c) Stabstahl: T- L- - - Profile d) Hohlprofile: Quadrat- Rechteck- Rundrohre

Mehr

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Der Sicherheit verpfl ichtet

3M Verkehrssicherheit. Retrorefl ektierende. Fahrzeug-Markierung. und -Werbung. Der Sicherheit verpfl ichtet 3M Verkehrssicherheit Retrorefl ektierende Fahrzeug-Markierung und -Werbung Der Sicherheit verpfl ichtet Retroreflektierende Fahrzeug-Markierung Lkw früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende Kosten Etwa

Mehr

Landwirtschaft im Straßenverkehr

Landwirtschaft im Straßenverkehr Landwirtschaft im Straßenverkehr Dirk Anders Sachbearbeiter Verkehr Polizeiinspektion Ebersberg Dr.-Wintrich Wintrich- Str. 9 85560 Ebersberg 08092 / 8268-150 Landwirtschaft im Straßenverkehr Zulassung

Mehr

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl

Mehr

Angaben zum Fahrzeug/zur Fahrzeugkombination (lt. Kfz-Brief/Betriebserlaubnis/Gutachten nach 21 StVZO:

Angaben zum Fahrzeug/zur Fahrzeugkombination (lt. Kfz-Brief/Betriebserlaubnis/Gutachten nach 21 StVZO: Seite 1 von 5. per Telefax: 04171 / 687 743 Landkreis Harburg BürgerService/ Verkehr -30.5- Schloßplatz 6 21423 Winsen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) mit

Mehr

Straßenverkehrsrechtliche Anforderungen

Straßenverkehrsrechtliche Anforderungen Straßenverkehrsrechtliche Anforderungen AMAZONE-Kombination Frontpacker-Sätank FPS 2 oder Frontrahmen-Sätank FRS 2 Kreiselgrubber KG 602-2 Reifenpacker RP 602-2 Aufbau-Säschiene AS 602-2 Vor Inbetriebnahme

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50 [Bekannt gegeben VkBl. 2000

Mehr

ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Leitfaden zur Umrissmarkierung gemäss ECE-R 48 Im Auftrag der Strassenverkehrsämter

Mehr

Betrifft: 49 Abs. 6 KFG Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen

Betrifft: 49 Abs. 6 KFG Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen Gruppe Strasse Abteilung ST 4 - Rechtsbereich Kraftfahrzeugwesen und Fahrzeugtechnik Stubenring 1, 1011 Wien Telefon: +43 (1) 711 00-5870 Telefax: +43 (1) 711 00-15072 GZ. 179478/2-II/ST4/04 DVR 0000175

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

Teilegutachten Nr. 2298/06 vom 23.05.2006 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 2298/06 vom 23.05.2006 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau eines s /Hersteller

Mehr

Kraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg

Kraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der

Mehr

TEILEGUTACHTEN Nr CP-GBM-01 (Zusammenfassung 01)

TEILEGUTACHTEN Nr CP-GBM-01 (Zusammenfassung 01) 103 Seite 1 von 4 TEILEGUTACHTEN Nr. über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für den Änderungsumfang: Karosseriebausatz

Mehr

Fz.-Art Amtl. Kennzeichen Fz.-Hersteller Typ u. Ausführung Fz.-Ident-Nr. Fahrzeugbreite

Fz.-Art Amtl. Kennzeichen Fz.-Hersteller Typ u. Ausführung Fz.-Ident-Nr. Fahrzeugbreite vom Antragsteller mit Schreibmaschine auszufüllen Antragsteller / Adressat / Tel.-Nr. / Fax-Nr. Tel. Fax Verantwortl. Disponent/Landwirt: Die Erlaubnis umfasst die Seiten 1 bis - Nur vor der Behörde auszufüllen

Mehr

Anforderungen an die Ladungssicherung von Streumaschinen auf Kipperfahrzeugen

Anforderungen an die Ladungssicherung von Streumaschinen auf Kipperfahrzeugen Anforderungen an die Ladungssicherung von Streumaschinen auf Kipperfahrzeugen Checkliste Kipperbrücke Beschaffung Erläuterung/Details Ja Nein Sind die Abmessungen Trägerfahrzeug/Kipper/Streumaschine kompatibel?

Mehr

Teilegutachten Nr. 2626/06_1K vom 26.06.2006 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 2626/06_1K vom 26.06.2006 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau folgender Fahrzeugteile

Mehr

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

Übersicht der ECE-Regelungen

Übersicht der ECE-Regelungen Übersicht der ECE-Regelungen Stand: Januar 2008 Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dem Übereinkommen von 1958 jeweils als Anhang beigefügt werden, können entsprechend dem Beschluss 97/836/EG

Mehr

TIPP VON TÜV SÜD. Motorradbeleuchtung Lassen Sie Ihr Licht richtig leuchten. TÜV SÜD Auto Service GmbH

TIPP VON TÜV SÜD. Motorradbeleuchtung Lassen Sie Ihr Licht richtig leuchten. TÜV SÜD Auto Service GmbH Auto Service QR Code scannen und auf folgende Webseite gelangen: www.tuev-sued.de/auto_fahrzeuge/ tools_services Region Baden-Württemberg NORD Salzstraße 133 74076 Heilbronn Telefon 07131 1576 0 Telefax

Mehr

3M Scotchlite Warnmarkierungen für Fahrzeuge und Container Bei Dunkelheit zählt Sichtbarkeit

3M Scotchlite Warnmarkierungen für Fahrzeuge und Container Bei Dunkelheit zählt Sichtbarkeit 3,50 3M Scotchlite Warnmarkierungen für Fahrzeuge und Container Bei Dunkelheit zählt Sichtbarkeit 3 Innovation 3M Scotchlite ist der Markenname für retroreflektierende Produkte unseres Hauses. Für die

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Teilegutachten Nr. 1307/07_01 vom 11.12.2007 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 1307/07_01 vom 11.12.2007 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau folgender Fahrzeugteile

Mehr

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen 39 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse sein. Die freien Kanten von Verglasungseinheiten sind ausreichend vor Beschädigungen zu

Mehr

MB Fahrzeuge Brauchtumsveranstaltungen. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

MB Fahrzeuge Brauchtumsveranstaltungen. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Bonn, den 18. Juli 2000 S 33/36.24.02-50 Für alle Fahrzeuge,

Mehr

Teilegutachten Nr. 2097/06 vom 02.05.2006 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 2097/06 vom 02.05.2006 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau eines s /Hersteller

Mehr

Gat Ausrüstung mit Sicherheitsgurten (Stand 6. Juni 2002) Dateiname: Flussdiagramm Sicherheitsgurten

Gat Ausrüstung mit Sicherheitsgurten (Stand 6. Juni 2002) Dateiname: Flussdiagramm Sicherheitsgurten Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes ASTRA OFROU Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l

Mehr

Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab Short Line 3

Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab Short Line 3 Einbauhinweise Nolden LED-Tagfahrleuchten Stab Short Line 3 1.) ECE-R48 Richtlinien für Tagfahrleuchten Anbau Zulässig bei Kraftfahrzeugen Anzahl 2 Anordnung 1.) Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal

Mehr

Verladeanweisung. Ilim Timber

Verladeanweisung. Ilim Timber Verladeanweisung Ilim Timber 1 Verlademethoden Bemerkung: Bei allen Berechnungen und Angaben der z.b. erforderlichen Zurrmittel wird davon ausgegangen, dass die Ladungsmasse 25.000 kg nicht übersteigt.

Mehr

AV Feuerwehrflächen Seite 1

AV Feuerwehrflächen Seite 1 AV Feuerwehrflächen Seite 1 Lesefassung Ausführungsvorschriften zu 5 und 15 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - (AV FwFl)

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Keine Verwirrungen bei Polizeikontrollen mit dem HELLA Referenzzahl-Pass

Keine Verwirrungen bei Polizeikontrollen mit dem HELLA Referenzzahl-Pass Keine Verwirrungen bei Polizeikontrollen mit dem HELLA Referenzzahl-Pass Zusatz-Beleuchtung am Truck HELLA KGaA Hueck & Co. Rixbecker Straße 75 59552 Lippstadt /Germany Tel. + 49 2941 38-0 Fax + 49 2941

Mehr

Teilegutachten Nr. 1399/07 vom 09.03.2007 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 1399/07 vom 09.03.2007 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau folgender Fahrzeugteile

Mehr

Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF. Tel. 059 133 20 4444 Fax. 059 133 20 4009

Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF. Tel. 059 133 20 4444 Fax. 059 133 20 4009 Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF Tel. 059 133 20 4444 Fax. 059 133 20 4009 Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger INFORMATION Definition ZUGMASCHINE Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung

Mehr

Eis und Schnee. Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw

Eis und Schnee. Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw Eis und Schnee Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw Der Unternehmer ist nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet, seine Fahrer zu unterweisen Unbemerkte Eis- und Schneeansammlungen auf

Mehr

Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).

Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ). Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen

Mehr

EINHEITLICHE GENEHMIGUNG von Anhängern der Klasse O und R sowie Anhängerarbeitsmaschinen und gezogene auswechselbare Maschinen der Klasse S

EINHEITLICHE GENEHMIGUNG von Anhängern der Klasse O und R sowie Anhängerarbeitsmaschinen und gezogene auswechselbare Maschinen der Klasse S EINHEITLICHE GENEHMIGUNG von Anhängern der Klasse O und R sowie Anhängerarbeitsmaschinen und gezogene auswechselbare Maschinen der Klasse S Gezogene auswechselbare Maschinen sind hinsichtlich der wiederkehrenden

Mehr

Stand Dezember Ausgearbeitet in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Heilbronn durch Gunther Werner und Uwe Gönnenwein

Stand Dezember Ausgearbeitet in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Heilbronn durch Gunther Werner und Uwe Gönnenwein Stand Dezember 2007 Ausgearbeitet in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Heilbronn durch Gunther Werner und Uwe Gönnenwein Wimpfener Faschings Umzugsverein e.v. Präsident Gunther Werner Zugmarschall Alfred

Mehr

Verkehrsvorschriften für Kanuten

Verkehrsvorschriften für Kanuten Verkehrsvorschriften für Kanuten Einführung: Folgende Tipps zum Thema Ladungssicherung beim Kanutransport beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen in der Bundesrepublik Deutschland. Bitte informieren

Mehr

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) Das Führen von Zugkombinationen im EU-Recht

Mehr

Beleuchtung - Tagfahrlicht

Beleuchtung - Tagfahrlicht http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/abc.htm Beleuchtung - Tagfahrlicht Licht erregt Aufmerksamkeit! Tagfahrlicht verbessert die Erkennbarkeit der Fahrzeuge; Verkehrsteilnehmer

Mehr

Gesetzliche Vorschriften für Zusatz-Beleuchtung gemäß ECE-Regelung 48

Gesetzliche Vorschriften für Zusatz-Beleuchtung gemäß ECE-Regelung 48 ZUSATZ BELEUCHTUNG AM TRUCK Gesetzliche Vorschriften für Zusatz-Beleuchtung gemäß ECE-Regelung 48 4 5 Was ist bei (Zusatz-)Fernscheinwerfer gesetzlich erlaubt? 6 7 Was sagt die Referenzzahl was zeigt das

Mehr

Aus der DIN EN 471 wird die ISO Auswirkungen auf Feuerwehr und Rettungsdienst. Page 1

Aus der DIN EN 471 wird die ISO Auswirkungen auf Feuerwehr und Rettungsdienst. Page 1 Aus der DIN EN 471 wird die ISO 20471 Auswirkungen auf Feuerwehr und Rettungsdienst Page 1 Was beinhaltet die DIN EN 471? Legt Anforderungen und Prüfverfahren an Warnkleidung für den professionellen Einsatz

Mehr

Ladungssicherung Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen bis 7,5 t zgm

Ladungssicherung Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen bis 7,5 t zgm Ladungssicherung Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen bis 7,5 t zgm Zurrpunkte sind Befestigungseinrichtungen am Fahrzeug, an denen Zurrmittel (Gurte oder Ketten) angeschlagen werden können. Anforderungen Zurrpunkte

Mehr

Prüfbericht Nr.: E1X Typ: 801 SG 37

Prüfbericht Nr.: E1X Typ: 801 SG 37 1 von 10 Prüfbericht Prüfgrundlage Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen Änderungsstand Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Zuteilung von Kennzeichen für Fahrzeuge

Zuteilung von Kennzeichen für Fahrzeuge Zuteilung von Kennzeichen für Fahrzeuge oder: Kleine Kennzeichen(schilder): Fast jeder will sie! Wer bekommt sie? Die Zuteilung von Kennzeichen für Fahrzeuge, also das was auf dem Nummernschild steht,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Verteilerliste Regierungen (vorab per E-Mail) EILT SEHR zur Weiterleitung auch an die unteren Straßenverkehrsbehörden

Mehr

Teilegutachten Nr. 3696/05 vom 03.01.2006 T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 3696/05 vom 03.01.2006 T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau folgender Fahrzeugteile

Mehr

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*)

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 589 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*) Vom 6. Februar

Mehr

Teilegutachten Nr. 3695/05 vom T E I L E G U T A C H T E N

Teilegutachten Nr. 3695/05 vom T E I L E G U T A C H T E N T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau eines s /Hersteller

Mehr

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen

Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen a. auf gemeindeeigenen Sportflächen b. in gemeindeeigenen Sporthallen Allgemeines Die Gemeinde Edewecht fördert den Breiten- und Leistungssport

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Tipps für Motorradfahrer

Tipps für Motorradfahrer (C) wwwpixeliode wwwtuev-hansede TÜV Hanse informiert: Tipps für Motorradfahrer Was darf man? - Verwendung von Zubehörteilen - Zulässigkeit - Anbaumaße Eintragen oder nicht? Wo steht das? Rahmen 30 StVZO

Mehr

Gutachten Nr. 3137/06 vom 07.08.2006. Kennzeichenbefestigungssystem Klappfix Adolf Würth GmbH & Co. KG, D-74653 Künzelsau G U T A C H T E N

Gutachten Nr. 3137/06 vom 07.08.2006. Kennzeichenbefestigungssystem Klappfix Adolf Würth GmbH & Co. KG, D-74653 Künzelsau G U T A C H T E N G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines s gemäß 60 StVZO und der Richtlinie 74/483/EWG 1. Allgemeines 1.1. /Hersteller Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Str. 12-16, D-74653 Künzelsau

Mehr

Typengenehmigung der Fahrzeuge innerhalb der EU

Typengenehmigung der Fahrzeuge innerhalb der EU Typengenehmigung der Fahrzeuge, Allgemeines Typengenehmigung der Fahrzeuge, Allgemeines Hintergrund und Zweck Schon seit langem gilt in der EU eine Richtlinie zur Typengenehmigung von Pkws und Motorrädern.

Mehr

3M Verkehrssicherheit. Retroreflektierende. Fahrzeugmarkierung. und -werbung. Sicherheit durch Sichtbarkeit

3M Verkehrssicherheit. Retroreflektierende. Fahrzeugmarkierung. und -werbung. Sicherheit durch Sichtbarkeit 3M Verkehrssicherheit Retroreflektierende Fahrzeugmarkierung und -werbung Sicherheit durch Sichtbarkeit Retroreflektierende Fahrzeugmarkierung und -werbung LKW früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Leitfaden für Unternehmen, Polizei, Verwaltung und Sachverständige Bearbeitet von Christian Borzym, Valentin Màgori, Adolf Rebler 2.,

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

HELLA Leuchtenprogramm

HELLA Leuchtenprogramm HELLA nprogramm HELLA Hauptscheinwerfer 138 x 124mm 12V: 1101, 1501 Mit Positionslicht und angeflanschter Blinkleuchte, H4 24V: 1102, 1502 E1-34463, E1-32670 194 x 136mm 12V: 1101, 1501 H4 E1-24461, E1-24460

Mehr

Gutachten Nr. 2799/08 vom 11.07.2008. KSB Adolf Würth GmbH & Co. KG, D-74653 Künzelsau G U T A C H T E N

Gutachten Nr. 2799/08 vom 11.07.2008. KSB Adolf Würth GmbH & Co. KG, D-74653 Künzelsau G U T A C H T E N G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines s gemäß 60 StVZO und der Richtlinie 74/483/EWG 1. Allgemeines 1.1. /Hersteller Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Str. 12-16, D-74653 Künzelsau

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Umsetzung der IRB- / FIRA-AER -Regularien zu Sportplätzen

Umsetzung der IRB- / FIRA-AER -Regularien zu Sportplätzen Umsetzung der IRB- / FIRA-AER -Regularien zu Sportplätzen Sportplatz Eines der obersten Prinzipien des Rugbyspiels ist die Sicherheit der Spieler. Dies ist nicht nur auf dem Spielfeld, sondern auch bei

Mehr

3M Verkehrssicherheit. Retroreflektierende. Fahrzeugmarkierung. und -werbung. Sicherheit durch Sichtbarkeit

3M Verkehrssicherheit. Retroreflektierende. Fahrzeugmarkierung. und -werbung. Sicherheit durch Sichtbarkeit 3M Verkehrssicherheit Retroreflektierende Fahrzeugmarkierung und -werbung Sicherheit durch Sichtbarkeit Retroreflektierende Fahrzeugmarkierung und -werbung LKW früher erkennen: Weniger Unfälle, sinkende

Mehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr VB-INFO Nr 6 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1 Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Abgeändert durch M.E. vom MB freie Übersetzung K. Willems

Abgeändert durch M.E. vom MB freie Übersetzung K. Willems FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten

Mehr

Ladungssicherung auch im PKW

Ladungssicherung auch im PKW Ladungssicherung auch im PKW LVW / TÜV Thüringen 22 (1) StVO (Ladung) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladungseinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst

Mehr

Grundfahraufgaben für die Klasse CE (Anlage 7 Nr FeV)

Grundfahraufgaben für die Klasse CE (Anlage 7 Nr FeV) Prüfungsrichtlinie gemäß Annex II Anlage 6 (Stand 28.01.2009) Seite 1 von 5 Anlage 6 zur Prüfungsrichtlinie Grundfahraufgaben für die Klasse CE (Anlage 7 Nr. 2.1.4.5 FeV) 1 Allgemeine Hinweise Die Grundfahraufgaben

Mehr

Stand der Gesetzgebung bei Massen und Abmessungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge VDI Köln, 22.01.2013

Stand der Gesetzgebung bei Massen und Abmessungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge VDI Köln, 22.01.2013 Stand der Gesetzgebung bei Massen und Abmessungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge VDI Köln, 22.01.2013 Dipl.-Ing. Andreas Schauer, VDMA Referat Verkehr Gliederung Zulässige Abmessungen und Massen gemäß

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen.

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen. Nr. 114 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50 Vorbemerkungen Für alle

Mehr

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August Anhang E Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August 2006 - Zur Ausführung des 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:

Mehr

Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen

Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1. Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

TEILEGUTACHTEN. Nr.374-0019-00

TEILEGUTACHTEN. Nr.374-0019-00 ULT Seite: 1/4 TEILEGUTACHTEN Nr.374-0019-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang

Mehr

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) Allgemeine Regelungen 1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) für alle Kinder jeder Altersgruppe von 3-6 Jahren mindestens einmal

Mehr

Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Erlensee

Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Erlensee Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Erlensee 1. Flächenbedarf 1.1 Aufstellwinkel Je nach Größe und Zuschnitt einer Fläche lassen sich entweder ein bestimmter Aufstellwinkel für alle

Mehr

0. Hinweise für den Fahrzeughalter

0. Hinweise für den Fahrzeughalter RC25T - 758 Seite 1 von 5 1. N e u f a s s u n g z u m T E I L E GUT AC H T E N Nr.: 13-00223-CP-BWG über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß

Mehr

Richtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am

Richtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am Richtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am 28.05.2017 Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Hinweise 2. Kraftfahrzeuge und Festwagen 3. Personenbeförderung

Mehr