Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen
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- Eva Ritter
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1 BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (BSK) e.v. Haus des Straßenverkehrs Breitenbachstraße Frankfurt/Main Tel.: 069/ Fax.: 069/ BSK-Frankfurt@t-online.de Kommentierungen und Hinweise zur Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen Anwendungsbereich (Richtlinientext) Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen die nach 32 StVZO zulässigen Werte, oder Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom , zuletzt geändert am Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss für diesen Fall der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden. (Kommentar/Hinweis) Die Kenntlichmachungsrichtlinie muss zwingend angewandt werden, wenn» fahrzeugbedingt eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO und/oder» eine Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO benötigt wird und» eine entsprechende Auflage in der Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis versehen ist. Die neue Kenntlichmachungsrichtlinie wurde im Verkehrsblatt Nr. 8/2015 vom 30. April 2015 veröffentlicht und ersetzt die "alte Richtlinie aus dem Jahre 1962 bzw. das Update aus 1983 mit sofortiger Wirkung. Sollte die Anwendung dieser Richtlinie nicht oder nur mit extrem hohen Aufwand möglich sein, könnte von den Vorgaben der Kenntlichmachungsrichtlinie wie folgt abgewichen werden:» bei Abweichungen von der Kenntlichmachung von Überbreiten : BF2/BF4 vor und BF3/BF3plus nach dem Fahrzeug bzw. Transport» bei Abweichungen von der Kenntlichmachung von Überlänge und Ladungsüberhang nach hinten: BF3/BF3plus nach dem Fahrzeug bzw. Transport Eine Kenntlichmachung einer Überbreite bzw. eines Überhangs mittels der in dieser Richtlinie erwähnten Kenntlichmachungsmittel ist dennoch sehr zu empfehlen. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
2 1. Allgemeine Vorschriften 1 a. Bei einer Breite des Fahrzeuges 2 / Fahrzeuges mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich. b. Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein. c. Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen oder ein sicheres Anhängen, wenn dabei das Pendeln nach vorne und hinten nicht mehr als 10 um die Normallage senkrecht zur Wirkrichtung beträgt, zulässig ist. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig. Vor dem Hintergrund, dass die üblichen Fahrzeuge im Bereich des Großraum-/Schwerverkehrs eine Breite von 2,55 m aufweisen, ist dieser Passus eigentlich nur als Klarstellung zu sehen, da erstens das Fahrzeug und/oder die Ladung ohnehin ab 2,75 m kenntlich machen zu ist und zweitens die Summe aus Fahrzeugbreite ( 2,55 m) und Ladungsüberstand (0,2m) ebenfalls min. 2,75 m ergibt, was in dieser Richtlinie sowieso behandelt wird. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, wie z.b. (Modul-) Fahrwerke oder Autokrane mit einer Breite > 2,75 m sind somit grundsätzlich gemäß Absatz 2.1 dieser Richtlinie zu kennzeichnen. Zu den aktiven lichttechnischen Einrichtungen (LTE) zählen Scheinwerfer und Leuchten (z.b.: Seitenmarkierungsleuchten, Schlussleuchten). Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen zählen als passive LTE. Der Forderung nach der geometrischen Sichtbarkeit wird man dann gerecht, wenn man als Betrachter aus der Richtung (von vorne/hinten bzw. links/rechts), in die LTE wirken soll, die jeweilige LTE uneingeschränkt sehen kann. Eine Retro-Reflexion ist dadurch gekennzeichnet, dass die einfallende Strahlung in Richtungen zurückgestrahlt wird, welche der Richtung der einfallenden Strahlung nahe liegen. Prinzip der Retro-Reflexion (Abbildung: 3M); Vorgeschrieben für alle erforderlichen Tafeln bzw. Folien, Streifen und Rückstrahler Eine feste Anbringung bedeutet, dass die LTE so beschaffen und angebracht sein müssen, dass sie nicht verloren gehen können und niemand gefährdet bzw. behindert werden kann. Die Möglichkeit der magnetische Anbringung, des Pendelns sowie der Verwendung abnehmbarer Leuchtenträger sieht die StVZO nicht vor. Für Großraum- und/oder Schwertransporte werden diese Möglichkeiten jedoch hiermit explizit erlaubt. Die Bewegungsfreiheit einer nach dem Prinzip des Pendelns angebrachte LTE wird auf insgesamt 20 beschränkt. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABI. L 316 vom , S. 12). 2 Fahrzeug: Das Einzelfahrzeug oder die Fahrzeugkombination. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
3 d. Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.b. Warntafeln/Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig. e. Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht müssen der UNECE Regelung Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein: Beim Anbau der Kennleuchten sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 und 2. vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 nach oben. 3. Nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren. 4. Werden die Anforderungen unter Punkt 1 bis 3 nicht von einer Kennleuchte erfüllt, so sind mehrere Rundumleuchten einzusetzen. Die Kenntlichmachung, welche zur Seite wirken soll, muss folglich parallel und nach vorne/hinten 90 (quer) zur Fahrzeuglängsseite angebracht werden. Eine direkte und parallele Anbringung von Kenntlichmachungselementen an z.b. runde oder konische Ladegüter ist nicht immer realisierbar, weshalb hier ein kleiner, in nicht nennenswertem Maße, Spielraum eingeräumt wird. Diese Passage konkretisiert die einzusetzenden Kennleuchten für gelbes Blinklicht:» Kategorie T: Drehende oder feststehende Blinkleuchten sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht, die intermittierend Licht um ihre vertikale Achse ausstrahlen. Zu dieser Kategorie zählen die bekannten Leuchten, bei denen durch einen drehenden Spiegel ein umlaufender Lichtkegel entsteht als auch die 360 -Kennleuchten mit LED-Technik.» Kategorie X: Richtungsgebundene Blinkleuchten sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht, die intermittierend Licht in einem begrenzten Winkelbereich ausstrahlen. Die Leuchten dieser Kategorie strahlen ihr Licht nicht in jede Richtung (< 360 ) ab, sondern nur in einen begrenzten Winkelbereich (Hauptstrahlrichtung). Nach der Montage muss das abgestrahlte Licht der Kennleuchte(n) einen Winkelbereich von 360 (horizontal) und 8 (vertikal) nach oben aufweisen. Prinzipskizze geometrische Sichtbarkeit (Abbildung: Hella, bearbeitet) Ein ausgestrahltes Lichtbündel muss in einer Entfernung von 20 m (±1) vom Fahrzeugumriss eine parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn berühren. Durch die Anbringung der Kennleuchte am Fahrzeugheck Kann die Forderung von Punkt 3 eingehalten werden Sind an einem Fahrzeug mehrere Kennleuchten angebracht, so genügt es, wenn in dem genannten Sichtbereich immer eine Kennleuchte sichtbar ist. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
4 2. Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung) In dieser neuen Kenntlichmachungsrichtlinie wird durch die Nummerierung explizit herausgestellt, dass die Kenntlichmachung des Fahrzeugs unabhängig von der Kenntlichmachung der Ladung zu erfolgen hat Fahrzeugbreite 2.1.a) Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit: bauartgenehmigten Park- Warntafeln der Größe 423±5 mm oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) oder Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UNECE Regelung Nr. 70 Eine Sattelzugmaschine ist folglich nicht gesondert kenntlich zu machen, da diese i.d.r. nicht breiter als 2,55 m sind. Als Möglichkeit zur Kenntlichmachung einer fahrzeugbezogenen Überbreite von mehr als 2,75 m stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Möglichkeit: Park-Warntafeln mit einer Größe von 423 x 423 mm (± 5) 2. Möglichkeit: Folienbelag, bestehend aus min. drei Normflächen gem. DIN (á 141 x 141 mm) mit einer Größe von min. 141 x 423 mm 3. Möglichkeit: Ausschließlich nach hinten: Die obligatorische Kennzeichnung für schwere und lange Fahrzeuge z.b. als Vollmarkierung (oben) oder als horizontale Halbmarkierung (unten) Hinweis: Da die rot-gelben retroreflektierenden Kennzeichnungstafeln max. 2,3 m breit sein dürfen und eine Abweichungen von max. 0,1 m von der Fahrzeugaußenkante zulässig ist, kann eine zusammenhängende waagerechte Vollmarkierung als Kenntlichmachungsmittel nur für Auflieger oder Kombinationen mit einer Breite von maximal 2,5 m genutzt werden. Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: - Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit der Fahrzeugaußenkante anzubringen. - Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig. Konkretisierung der Anbringung der vorgenannten fahrzeugseitigen Kenntlichmachungselemente Die Kenntlichmachungsmittel dürfen max. 1,5 m (Oberkante) über der Fahrbahn angebracht sein und max. 0,1 m nach innen versetzt sein. A-Prinzip : A lles in Ordnung; Streifen verlaufen von oben innen nach unten außen Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
5 2.1.b) Fahrzeugbreite von mehr als 3 m Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen: Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE ist das Fahrzeug mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht auszurüsten. Bei einer Überbreite > 3 m, welche auf das Fahrzeug zurückzuführen ist, müssen neben den unter 2.1.a) genannten LTE zusätzliche Kennleuchten für gelbes Blinklicht angebracht sein. 2.2 Fahrzeuglänge Fahrzeuge, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jedem Betriebszustand über die gesamte Länge den Anforderungen des 51a Absatz 1 und Absatz 6 StVZO entsprechen. Die Kenntlichmachung der Länge, welche in der alten Richtlinie durch das Rundumlicht gekennzeichnet wurde und auch weiterhin wird, ist an den Wert aus 22 Absatz 4 StVO angepasst worden und ist folglich erst ab 20,75 m erforderlich. 51a Abs. 1 und 6 StVZO beschreiben die Art und Anbringung der Seitenmarkierungsleuchten sowie der seitlichen Rückstrahlern. Folgendes Positionierungsprinzip ist anzuwenden: Diese Vorgaben gelten nicht nur für teleskopierbare oder modulare Fahrzeugkombinationen, sondern auch für Nachläuferkombinationen. 2.3 Fahrzeuge mit Anbaugeräten An Fahrzeugen anbrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck- Anbaugeräte, die jeweils bauartbedingt die Vorgaben in 51a Absatz 1 und 6 StVZO nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) oder nach 51a Absatz 4 StVZO zu kennzeichnen, wenn sie mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen. Dieser Passus hat keine Relevanz für Mobil- bzw. Autokrane sowie Großraum-/Schwertransporte. Fortsetzung nächste Seite Fortsetzung nächste Seite Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
6 3. Kenntlichmachung hinausragender Ladung Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen. Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.b. teleskopierbare LTE-Träger erfolgen. Wie bereits erwähnt, wird zwischen überbreiter/m bzw. überlanger/m Ladung und Fahrzeug explizit unterschieden. Die Kenntlichmachung überbreiter Ladung kann wie bisher auch mit flexiblen Systemen realisiert werden, jedoch muss das Kenntlichmachungselement an der Stelle positioniert sein, wo die Ladung über das Fahrzeug ragt. Flexibel: Warntafel in unmittelbarer Nähe zur Ladung ausgezogen Einfach: Warntafel direkt an Ladegut (hier Überseekiste) genagelt 3.1 in der Breite: 3.1.a) Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m: Für den Fall, dass die Ladung nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt. Die Ladung ist kenntlich zu machen mittels: bauartgenehmigter Park- Warntafeln oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) Ab einer Breite > 2,75 m ist die überstehende Ladung, unabhängig von der Breite des Transportfahrzeugs, kenntlich zu machen. Bei einem einseitigen Ladungsüberstand (Gesamtbreite > 2,75 m) ist auch nur die überstehende Seite kenntlich zu machen. Zur kenntlich zu machenden Gesamtbreite gehört also nicht nur die Breite des Ladegutes, sondern auch (unabhängig von der Genehmigung) der zusätzliche Ladungsüberstand, welcher aus z.b. einer Zurrkette oder einem Zurrgurt ( Breite über Alles ) resultiert. Zu den bauartenehmigten Park-Warntafeln zählt gemäß der TA 3 Nr. 18b nicht nur die Größe 423 x 423 mm (Typ A), sondern auch die Größe 282 x 282 mm (Typ B). Alternativ besteht die Möglichkeit, wie beim Fahrzeug (vgl. 2.1.a) auch, die Ladung mit einer Folie, bestehend aus min. drei Normflächen (á 141 x 141) zu bekleben, was einer Fläche von 141 x 423 mm entspricht. Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: - Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn anzubringen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.b. beim Transport von konischen Körpern) auch Wie für Anbringung der Kenntlichmachungsmittel, die aus einer fahrzeugseitigen Überbreite basieren, gilt auch für die Kenntlichmachung der Ladung das A- Prinzip (Streifen verlaufen von oben innen nach unten außen) sowie die nachfolgend skizzierten Anbringungsvorgaben. Die Abweichung bis 100 mm nach innen, dient der Vermeidung gefährlicher herausragender scharfer Kanten 3 Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach 22a StVZO (TA) Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
7 die Kenntlichmachung mittels einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. - Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss der hinausragenden Ladung oder der hinausragenden Teile abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln sind Abweichungen von der Außenkante der Ladung bis 0,1 m nach innen zulässig. Ausnahme: Konische Ladegüter oder solche, bei denen die größte Überbreite erst in einer bestimmten Höhe auftritt, kann bzw. sollte durch diesen Passus die Kenntlichmachung mittels einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. Da neben der festen Anbringung (Befestigung, ohne dass jemand gefährdet/behindert wird) auch eine magnetische Anbringung oder auch ein sicheres Anhängen zulässig ist (vgl. 1.c), stehen einige Möglichkeiten einer Positionierung des Rundumlichts zur Verfügung. Für andere Verkehrsteilnehmer im Transportumfeld (z.b. Fußgänger) stellt, die im Vergleich zur Transportgröße bescheidenen Kenntlichmachung eine Gefahr dar. 3.1.b) Breite von mehr als 3 m: Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehrere Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder Blitzleuchten zu verwenden. Ab einer Breite > 3,00 m ist die überstehende Ladung, unabhängig von der Breite des Transportfahrzeugs, neben den bauartgenehmigten Park-Warntafeln oder des Folienbelags zusätzlich mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (am Fzg.) kenntlich zu machen. 3.2 in der Länge Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen: - Die jeweiligen LTE sind zu wiederholen. - Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, sind weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNCE Regelung Nr. 104 über mindestens 80 % der geforderten Länge (= Abstand zwischen den noch sichtbaren / den nicht verdeckten LTE) mit maximalen Unterbrechungen von 1,0 m und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn, anzubringen. Sind die Seitenmarkierungsleuchten und seitlichen Rückstrahler nach dem Positionierungsprinzip nach 51a StVZO (vgl. Skizze bei 2.2) für das Umfeld nicht sichtbar oder kann die Positionierung nicht eingehalten werden, sind diese zu wiederholen. Ist eine Wiederholung nicht möglich, muss eine weiße oder gelbe retroreflektierende Streifenmarkierung bzw. Konturmarkierung (gem. Typ C der UNECE-Regelung Nr. 104) wie folgt angebracht werden:» max. 1,5 m über der Fahrbahn» Unterbrechungen von max. 1,0 m» mindestens 80 % des Abstandes zwischen den noch sichtbaren Seitenmarkierungsleuchten Hinweis: Nach 51a Abs. 4 StVZO dürfen retroreflektierende gelbe Streifen waagerecht an den Fahrzeuglängsseiten (gem. UNECE-Regelung Nr. 104) angebracht sein. Da weiße retroreflektierende Streifen in dieser Richtlinie nur als Auswahlmöglichkeit genannt werden, empfiehlt die BSK, ausschließlich gelbe Streifen zu verwenden, da 51a Abs. 4 und 7 explizit gelbes Material fordert. Auschnitt einer retroreflektierenden Kontur-/Streifenmarkierung gem. UNECE-Regelung Nr. 104 mit Genehmigungszeichen (E1) und Genehmigungsnummer Gelbe retroreflektierende Streifen an Modulfahrwerken Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
8 3.3. Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m: 3.3.a) Kenntlichmachung zur Seite: Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich wie folgt zu kennzeichnen durch: weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNCE Regelung Nr. 104 über 80 % der Länge des gesamten Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung oder Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler an jeder Seite des Ladungsüberstandes in einem Abstand von maximal 1 m, wobei je Seite mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte und ein seitlicher Rückstrahler am äußersten Ende des Ladungsüberstandes angebracht sein müssen. 3.3.b) Kenntlichmachung nach hinten: Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mittels: bauartgenehmigter Park- Warntafeln oder Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN (Stand: ) Bei einem Ladungsüberstand nach hinten von mehr als 1 m, wird in dieser Version der Richtlinie nun explizit zwischen der Kenntlichmachung der Ladung zur Seite (3.3.a) und nach hinten (3.3.b) unterschieden. Hinweis: Bei Transporten innerhalb 22 Abs. 4 StVO (z.b.: 3 m Ladungsüberhang bei bis zu einer Wegstrecke von 100 km) gelten die Vorgaben dieser Richtlinie nicht. Eine entsprechende Kenntlichmachung gemäß dieser Richtlinie ist jedoch zu empfehlen. Bei einem Ladungsüberstand nach hinten von mehr als 1 m, muss eine Kenntlichmachung der Ladung zur Seite wie folgt erfolgen:» entweder durch waagerecht angebrachte retroreflektierenden Streifen o gemäß UNECE- Regelung Nr. 104 o 80% der Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung» oder durch Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler o eine Einheit am äußersten Ende des Überstandes o ein Abstand von max. 1 m zwischen den Einheiten o die Anzahl (je Seite) ergibt sich daraus wie folgt: Überhang 1 m: 1x Überhang > 1 2 m: 2x Überhang > 2 3 m: 3x Für Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial bedeutet dies, dass eine Kenntlichmachung nahezu (80%) über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) anzubringen ist. Die Anbringungshöhe der Seitenmarkierungsleuchten bzw. seitlichen Rückstrahler oder der waagerechten retroreflektierenden Streifen sind hier nicht genauer beschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, diese Kenntlichmachungsmittel so tief wie möglich zu positionieren. Die über das Heck des Fahrzeugs hinausragende Ladung (> 1 m) muss am Ende (wie die Überbreite, welche auf die Ladung zurückzuführen ist auch) durch folgende Kenntlichmachung abgeschlossen werden:» entweder durch Park-Warntafeln vom Typ A (423 x 423 mm) oder Typ B (282 x 282 mm)» oder durch Bekleben einer Folie, bestehend aus min. drei Normflächen (á 141 x 141), was einer Fläche von 141 x 423 mm entspricht. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
9 Bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2 sind auch zulässig: bauartgenehmigte rot/weiß schraffierten Warnmarkierungen in rechteckiger Form mit einer Höhe von 400±5 mm Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik. Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern ( 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten, gekennzeichnet sein. Die Anbauhöhe für alle unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m über der Fahrbahn nicht übersteigen. Dieser Passus hat keine Relevanz für Mobil- bzw. Autokrane sowie Großraum-/Schwertransporte. Diese Textstelle stellt nur klar, dass die aufgeführten Anforderungen an die Kenntlichmachung nach hinten von der über das Heck des Fahrzeugs hinausragende Ladung (> 1 m) dem 22 Abs. 4 Satz 3 StVO und dem Stand der Technik entspricht. Die Kenntlichmachung der hinausragenden Ladung nach hinten ist zusätzlich durch mindestens eine bauartgenehmigte Schlussleuchte bei» Beginn des Sonnenuntergangs (bei Bewölkung, Regen oder Nebel durchaus früher),» fehlendem Tageslicht (Dunkelheit),» mangelnder Erkennbarkeit von Fahrzeugen und Fußgängern kenntlich zu machen. Eine bauartgenehmigte Schlussleuchte ist hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit geprüft und mit einem Prüfzeichen (siehe Beispiel rechts) versehen. Bei der Anbringung muss folgendes beachtet werden:» Abstrahlrichtung nach hinten» Die Schlussleuchte muss in der Mitte des überstehenden Ladegutes angebracht sein, sofern nur eine Leuchte genutzt wird.» Sollten zwei Schlussleuchten eingesetzt werden, müssen diese so weit wie möglich außen angebracht sein. Die für die Kenntlichmachung nach hinten (Ladungsüberhang über das Heck des Fahrzeugs > 1 m) erforderlichen rot/weiß schraffierten Warnmarkierungen und die ggf. notwendige Schlussleuchte darf maximal 1,5 m über der Fahrbahn positioniert sein. Hinweis: Ist ein Ladungsüberhang nach hinten in einer Höhe > 1,5 m nicht zu vermeiden, stehen zwei Verfahrensvarianten zur Verfügung:» Begleitfahrzeug(e) als Ersatz für erforderliche Kenntlichmachung gem. Absatz 3 dieser Richtlinie» Realisierung eines hängenden Trägersystems gem. 1.c) dieser Richtlinie Weitere Hinweise:» Die Nutzung der in Abschnitt 1.e) und unter Kategorie X gemeinten und in gelber Version bisher maximal geduldeten Blitzer werden mit der Einführung dieser Richtlinie (Stand April 2015) für die Kenntlichmachung von Großraum-/Schwertransporten gestattet. Bei der Verwendung dieser Blitzscheinwerfer sind auch die genannten Anbauvorgaben zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass mindestens vier dieser Blitzer verbaut werden müssen. Bei längeren Fahrzeug-Ladungskombinationen müsste an den Fahrzeuglängsseiten aufgrund der begrenzten Winkelbereiche mehrerer Blitzer montiert werden. Darüber hinaus stellt diese Art der Kennleuchte für gelbes Blinklicht eine Gefahr durch Blendung und Ablenkung für das Umfeld (z.b. das Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs) dar. Aufgrund der vorgenannten Punkte wird empfohlen die Blitzer respektive Blitzscheinwerfer nicht zu verwenden bzw. zur Kenntlichmachung nicht einzusetzen.» Auf etwaige Passagen im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der möglichen Anbringung von Park- Warntafeln vom Typ B (für die Kenntlichmachung überbreiter Ladung) kann mit Bekanntmachung der neuen Kenntlichmachungsrichtlinie (Stand April 2015) verzichtet werden. Diese Ausarbeitung basiert auf dem Wortlaut der Bekanntmachung im VkBl. 8/2015 vom / 9
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