Gleichbehandlungsrecht - Das OÖ-Antidiskriminierungsgesetz

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1 Gleichbehandlungsrecht - Das OÖ-Antidiskriminierungsgesetz Zivilcourage und Anti- Rassismus-Arbeit Mag. Stefan Radinger

2 Programm des Vortrages! EU-Richtlinien! Umsetzung in Österreich! Diskriminierung und Konzepte der neuen Gleichbehandlungsgesetzgebung! Das OÖ. Antidiskriminierungsgesetz! Fallbeispiele! Frage- und Diskussionsrunde

3 EU-Grundlagen Art. 13 EGV: Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Art. 13 EG-Vertrag Aktionsprogramm Rassismus-RL 2000/43/EG Rahmen-RL 2000/78/EG Gender Reform RL

4 EU-Grundlagen Rassismus-RL 2000/43/EG Rahmen-RL 2000/78/EG Rasse, ethnische Herkunft ethnische Zugehörigkeit Arbeitswelt Religion, Weltanschauung Alter Sexuelle Orientierung Behinderung Zugang zu Waren und Dienstleistungen Sozialschutz Bildung

5 Umsetzung in Österreich! Sowohl der Bund, als auch die Länder müssen in Umsetzung der Richtlinien bestehende Gesetze erweitern bzw. neue Gesetze schaffen. BUND GlBG + GBK/GAW-G Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Bundes- Gleichbehandlungsgesetz BGStG Behinderten- Gleichstellungsgesetz

6 Umsetzung in Österreich Länder Variante 1 (Wien): GlBG/DO/VBO (Arbeitswelt)+ AD-G (Güter und Dienstleitungen) Variante 2: einheitliches GlBG/ADG (Arbeitswelt, Güter und Dienstleistungen) Variante 3: L-GlBG Variante 4 (OÖ): 2 GlBG (Dienstrecht - Gender), ADG (neue Gründe Dienstrecht & sonstige Bereiche)

7 Regelungsbereich GlBG Privatpersonen und Unternehmen als Arbeitgeber und Anbieter von Gütern & DL gegenüber ArbeitnehmerInnen & KundInnen B-GlBG Bund als Arbeitgeber gegenüber seinen DienstnehmerInnen L-GlBG, ADG Land, Gemeinden und ausgegliederte Unternehmen als Arbeitgeber und Anbieter von Gütern & DL gegenüber DienstnehmerInnen & KundInnen

8 Schon bisher geltende Rechtsgrundlagen! Verwaltungsrecht Art IX Abs 1 Z 3 EGVG (ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft, Religion oder Behinderung) 87 Gewerbeordnung Richtlinienverordnung! Strafrecht 115 ivm 117 Abs 3 StBG (rassistische Beleidigung) 283 StGB (Verhetzung) 33 Z 5 StGB (rassistische Motive als Erschwerungsgrund) Verbotsgesetz

9 Diskriminierung Der Ausdruck Diskriminierung stammt von dem lateinischen Ausdruck discrimen und bedeutet eigentlich ganz einfach Unterscheidung. Der Anwendungsbereich des Begriffes beschränkt sich aber auf den negativen Aspekt von Unterscheidung bzw. Ungleichbehandlung. Diskriminiert zu werden bedeutet, dass eine Person auf Grund eines bestimmten Merkmals oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.b. auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Herkunft oder Hautfarbe) ohne sachliche Begründung anders behandelt wird als eine andere Person.

10 Diskriminierung Diskriminierungsarten! Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund (.) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.! Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

11 Diskriminierung Beispiele! Unmittelbare Diskriminierung Ich stelle Sie nicht ein, weil Sie Türkin sind!! Mittelbare Diskriminierung zb: Uniformvorschriften

12 Diskriminierung Belästigung! Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der [verpönten] Gründe im Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die geeignet ist, die Würde der betroffenen Person zu verletzen, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.

13 Diskriminierung Belästigung! Beispiel: Eine jordanische Staatsbürgerin arbeitet in einem Betrieb und wird über Monate von einer Kollegin als Araberarsch beschimpft. Die KollegInnen machen sich über ihre Religionsausübung lustig. Schließlich wird sie von ihnen verprügelt und leicht verletzt.! Im Arbeitsbereich wird der/die AN auch vor Belästigungen Dritter geschützt bzw. besteht die Pflicht des/der AG, seinen AN vor Belästigungen zu schützen (ansonsten gilt die Unterlassung des AG als Diskriminierung isd GlBG).

14 Diskriminierung Viktimisierung und Anweisung! Unter Viktimisierung wird eine Benachteiligung von Personen verstanden, die in einen Fall von Diskriminierung entweder als Betroffene oder als ZeugInnen insofern involviert waren als sie den Fall aufgedeckt oder angezeigt haben oder für den/die Betroffene Stellung bezogen haben.! Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung / Anstiftung einer Person zur Diskriminierung vor.

15 Diskriminierung Positive Maßnahmen! Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben oder gesellschaftlichen Leben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes verhindert oder ausgeglichen werden. Das kann dazu führen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen über einen gewissen Zeitraum hinweg bevorzugt behandelt werden. Diese Maßnahmen können beispielsweise Förderprogramme oder Quotenregelungen umfassen.

16 Diskriminierung Mehrfachdiskriminierungen! Kopftuchtragende muslimische Frauen sind eines der Paradebeispiele für Mehrfachdiskriminierungen. Sie werden benachteiligt aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder auch in ihrer Eigenschaft als Frauen entweder weil all dies zusammenkommt oder aus einem dieser Gründe.

17 Verpönte Diskriminierungsgründe Geschlecht Ethnische Zugehörigkeit Behinderung Religion Alter Sexuelle Orientierung Weltanschauung Staatsbürgerschaft

18 Ausnahme Staatsbürgerschaft! Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit sind vom Geltungsbereich des GlBG ausgenommen, insofern bei der unterschiedlichen Behandlung zwingende Rechtsvorschriften befolgt werden. (zb gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den öffentlichen Dienst)! Der gesamte Bereich der Fremdengesetzgebung, wie AsylG, FrG, AuslBG usw. wird vom Gleichbehandlungsgesetz nicht berührt.

19 Ausnahme Staatsbürgerschaft Beispiele! Stellenangebote nur für InländerInnen sind grundsätzlich verboten.! Das Abstellen auf bestehende Bewilligungen nach dem AuslBG wird zulässig sein.

20 Verpönte Gründe - Ausnahmen Alle neuen Gründe Religion & Weltanschauung Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung Rechtmäßiger Zweck angestrebt und angemessene Anforderung beachtet Tendenzbetriebe Wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung angesichts des Ethos der Organisation (z.b. kath. Schulen) Alter z.b. Theaterrolle Weitgehende Ausnahmen Sexuelle Orientierung Privilegierung der Ehe bleibt zulässig (lt. Erläuterungen)

21 Rechtsschutz in der Arbeitswelt! Der Schwerpunkt des Rechtsschutzes liegt im Bereich von Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, wobei es hier wichtig ist zu betonen, dass davon auch die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und die sogenannten freien Dienstverträge umfasst sind.

22 Rechtsschutz in der Arbeitswelt! Diskriminierende Stellenausschreibung! Einstiegsdiskriminierung: Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses! bei ungerechtfertigten Entgeltdifferenzen für gleichwertige Arbeit! bei Diskriminierungen bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen! bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung! Umschulung! oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen! beim beruflichen Aufstieg! bei durch Diskriminierungen motivierte Kündigungen! bei Viktimisierung

23 Rechtsschutz außerhalb konkreter Arbeitsverhältnisse beim Zugang zu Berufsberatung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, als Beispiel seien hier AMS sowie Berufsbildungsträger genannt, die Mitgliedschaft und Mitwirkung in ArbeitnehmerInnen- oder ArbeitgeberInnenorganisationen bzw. in Organisationen, denen Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, wie Arbeiterkammer, Gewerkschaften, Innungen etc. Vom Diskriminierungsschutz erfasst sind dabei nicht nur die Mitgliedschaft, sondern auch die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Organisationen, bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit, umfasst sind hier etwa auch Neugründungs- und Jungunternehmerförderungen oä.

24 Rechtsschutz in sonstigen Bereichen beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (darunter fallen etwa Versicherungsverträge, Krankenhäuser etc.) bei sozialen Vergünstigungen (z.b. Wohnbauförderungen) bei der Bildung (Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen etc., Lehrlingsstellen gehören hingegen zum Regelungsbereich Arbeitswelt) beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum

25 Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach GlBG Arbeitswelt Belästigung Diskriminierende Stellenausschreibung!"#$%&'&()$*+,G>(,. $*&(/&00& 1'% /.. $*&(/&00&,!"#J%&': 3/'/. 1.,71(4,K 9 9 =&/. - L1'/*/C&,%$.,&()*&',3$0D,E&(; $5 &)2 $('1'5 : %$'' F&0%)*($G&,A/),71(4,H I 9 Opfer bekommt Job nicht!"#$%&'&()$*+,-. $*&(/&00,1'% /.. $*&(/&002 3/'/. 1.,&/',34'$*)5 &#$0* 4%&(,3$6/. 1.,71(4,8 9 9 :,; &'',<'1( =&(>"?@ )/"#*/5 1'5,%&(,=&; &(A1'5 B,C&(; &/5 &(* ; 1(%&

26 Rechtsfolgen GlBG - Arbeitswelt R &'/5 &(,S4#',G>(,5 0&/"#& P(A&/* O.. $*&(/&00&(,!"#$%&'&()$*+ 1'%,P')N(1"#,$1G,=&+$#01'5 %&(,Q/GG&(&'+ MNG&(,/)*,'/"#*,A&(1G 0/"# $1G5 &)*/&5 &'!"#$%&'&()$*+,-. $*&(/&00,1'% /.. $*&(/&002 3/'/. 1.,&/',34'$*)5 &#$0* 4%&(,3$6/. 1.,71(4,8 9 9 : ; &'',<'1(,=&(>"?@ )/"#*/5 1'5,%&(,=&; &(A1'5 B C&(; &/5 &(*,; 1(%&

27 Rechtsfolgen GlBG - Arbeitswelt Nichtgewährung von Sozialleistungen, Weiterbildungsmöglichkeiten, Sonstige Arbeitsbedingungen Kündigung oder Entlassung (auch Viktimisierung) P')N(1"#,$1G,F&; J#(1'5,%&(!4+/$00&/)*1'5 W R &/*&(A/0%1'5 ). X5 0/"#?&/*:,5 0&/"#&( )4')*/5 &(,P(A&/*)A&%/'5 1'5 &',4%&(!"#$%&'&()$*+,1'%,/.. $*&(/&00&(!"#$%&'&()$*+ P'G&"#*1'5,A&/,F&(/"#* Viktimisierung, die das Arbeitsverhältnis nicht beendet T'?0$(U 7C*0V,?&/'&,!$'?*/4',- 0&6 /. N&(G&"*$2

28 Rechtsschutz GlBG sonstige Bereiche Belästigung Diskriminierung bei -Sozialschutz -Soziale Vergünstigungen -Bildung -Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Viktimisierung!"#$%&'&()$*+,G>(,. $*&(/&00&,1'% /.. $*&(/&00&,!"#J%&': 3/'/. 1.,71(4,K L1'/*/C&,%$. $5 &)2!"#$%&'&()$*+,G>(,. $*&(/&00& 1'%,/.. $*&(/&00&,!"#J%&' Y&/'&,!$'?*/4',- 0&6,/. N&(G&"*$2

29 Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung - GlBG Einstellung, Aufstieg, Belästigung Kündigung 6 Monate 14 Tage In den übrigen Fällen (zb. Geringeres Entgelt, betriebl. Aus- und Weiterbildung) 3 Jahre

30 Rechtsdurchsetzung GlBG! Der Rechtsschutz in Streitigkeiten zwischen AG und AN ( in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung, 50 Abs 1 Z 1 ASGG) ist am besten ausgebaut.! Die AK bietet ihren Mitgliedern in diesem Bereich Beratung an und darf auch vor den Gerichten erster und zweiter Instanz vertreten. Dasselbe gilt auch für den ÖGB.! Weniger geschützt ist dagegen der Bereich der sonstigen Arbeitswelt. Rechtsstreitigkeiten müssen vor den allgemeinen Zivilgerichten ausgetragen werden und AK/ÖGB können nicht selbst vertreten. Sie müssen sich also - wenn Anwaltszwang besteht - selbst durch RechtsanwältInnen vertreten lassen.

31 Rechtsdurchsetzung GlBG! Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann im Einzelfall beraten und Opfer von Diskriminierung vor der Gleichbehandlungskommission vertreten.! Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann sowohl vor der Kommission vertreten, als auch gerichtlich. Insbesondere kann er sich bei Gerichtsverfahren im Wege der Nebenintervention an Verfahren wegen Diskriminierung nach allen Gründen beteiligen.

32 Rechtsdurchsetzung Gleichbehandlungskommission Senat 1 Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und Mehrfachdiskriminierungen Koordination Senat 2 Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt Senat 3 Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Aufgaben: Leitlinien für die Handhabung von Diskriminierungen (Vorbildwirkung!), Vermittlung & Schlichtung, Erstattung von Gutachten, Einzelfallrüfung, Schriftliche Vorschläge zur Verwirklichung von Gleichbehandlung

33 Rechtsdurchsetzung Gleichbehandlungskommission - Fristenhemmung für Gerichtsverfahren - Keine Behörde, kein Gericht - Kostenlos, vertraulich, nicht öffentlich - Beiziehung / Vertretung NGOs - Fahrtkostenersatz - Dolmetsch amtswegig bezahlt

34 Rechtsdurchsetzung Gerichte - Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung - Urteil oder Vergleich (verbindlich) - Rechtsmittel gegen Entscheidung - Begründungspflicht bei Abweichen von GBK- Entscheidung - Beweislasterleichterung (Glaubhaftmachen) - Kosten, evtl. Verfahrensdauer lang

35 Vergleich GBK - Gerichte GBK Gerichte! Entscheidungen nicht verbindlich / rechtlich durchsetzbar! SpezialistInnen! keine strikten Verfahrensvorschriften! Flexible Vorschläge an diskriminierende Stellen! kostenlos! NGOs dürfen vertreten! Rechtlich durchsetzbares Urteil oder Vergleich! Zuspruch von Schadenersatz! Kündigungsanfechtung nur gerichtlich! strikte Verfahrensvorschriften! hohes Kostenrisiko! NGOs nur bedingt vertreten

36 Rechtsdurchsetzung - Rechtsschutzsystem AK, ÖGB, KlaV, (NGO) GBAnwaltschaft Gericht GBKommission Wenn Empfehlung nicht Folge geleistet wird. Gericht

37 Landesgesetze OÖ Z,S$'%&)5 &)&*+,C4.,H V,[4C&. A&(,\ ] ] K,>A&(,%/& F0&/"#A&#$'%01'5,,C4',^($1&',1'%,3J''&(',1'%,%/& ^X(%&(1'5,C4',^($1&',/.,S$'%&)%/&')*,- MXV,S$'%&)@ F0&/"#A&#$'%01'5 )5 &)&*+2 Z,S$'%&)5 &)&*+,>A&(,%/&,F0&/"#A&#$'%01'5,C4',^($1&',1'% 3J''&(',1'%,%/&,^X(%&(1'5,C4',^($1&',/. F&. &/'%&- C&(A$'%)2 %/&')*,- MXV,F&. &/'%&@ F0&/"#A&#$'%01'5 )5 &)&*+2 Z,[7TD,S$'%&)5 &)&*+,>A&(,%$),E&(A4*,%&(,Q/)?(/. /'/&(1'5 $1G,F(1'%,%&(,($))/)"#&',4%&(,&*#'/)"#&',_&(?1'G*:,%&( `&0/5 /4':,%&(,R &0*$')"#$11'5 :,&/'&(,=&#/'%&(1'5 :,%&),P0*&() 4%&(,%&(,)&61&00&',P1)(/"#*1'5,- MXV P'*/%/)?(/. /'/&(1'5 )5 &)&*+,@,MXV,PQF2,@,SF=0V[(V,8 9 Wa 9 9 8

38 OÖ ADG geschützte Gründe gem 1 Z,b `$))&<,W,&*#'/)"#&,_&(?1'G* Z,`&0/5 /4',W,R &0*$')"#$11'5 Z,=&#/'%&(1'5 Z,P0*&( Z,)&61&00&,P1)(/"#*1'5 Z,- F&)"#0&"#*2,c,d,Me@PQF,f,&(5 J'+*,%/&,Me,SWF@F0=F

39 OÖ ADG Geltungsbereich gem 2 P'5 &0&5 &'#&/*&',%&),S$'%&),1'%,%&(,F&. &/'%&:,)4G&(' S$'%&)5 &)&*+5 &A1'5 )?4. N&*&'+,%&),S$'%&)D Z,F&)1'%#&/* Z,!4+/$0&) Z,g15 $'5,+1,1'%,E&()4(5 1'5,. /*,F>*&(',1'% Q/&')*0&/)*1'5 &':,%/&,%&(,egg&'*0/"#?&/*,+1(,e&(g>5 1'5 )*&#&':,&/')"#0/&h0/"#,C4',R 4#'($1. Z,=/0%1'5 Z,g15 $'5,+1,)&0A)*J'%/5 &(,1'%,1')&0A)*J'%/5 &( 7(; &(A)*J*/5?&/*,&/')"#0/&h0/"#,=&(1G)A&($*1'5 Z,Q/&')*@,1'%,S$'%$(A&/*)(&"#*,&/')"#0V,L&()4'$0C&(*(&*1'5

40 OÖ ADG Prinzipien Z,1'. /**&0A$(&,W,. /**&0A$(&,Q/)?(/. /'/&(1'5,c,\,PA),\,g\ Wa :,c,k g\ Wa Z,=&0J)*/5 1'5,c,\,PA),\,gH :,c,k,gh Z,P')*/G*1'5,c,\,PA),\,0&*+*&(,!$*+:,c,i,PA),a Z,P1)'$#. &A&)*/.. 1'5 &',cc,h,1'%,\ I,-!*$$*)$'5 &#X(/5?&/*: N4)/*/C&,3$h'$#. &':,5 &'&(&00&,1'%,)N&+/&00&,P1)'$#. &',G>( P0*&(,1'%,=&#/'%&(1'5 2 Z,=&; &/)0$)*&(0&/"#*&(1'5,c,d,PA),a :,c,\ H,PA),I Z,E/?*/. /)/&(1'5,c,d,PA),K :,c,\ H,PA),i

41 OÖ ADG Dienstrecht Q/&')*C&(#J*0'/),+1.,S$'%,4%&(,&/'&(,F&. &/'%& Z,S&#(0/'5 &,%&),S$'%&),4%&(,&/'&(,F&. &/'%& Z,=&; &(A&(O''&':,%/&,)/"#,1.,P1G'$#. &,/',&/' )C&(#J0*'/),+1.,S$'%,4%&( &/'&(,F&. &/'%&,A&; &(A&'

42 OÖ ADG Dienstrecht Diskriminierungsfreie Formulierung der Ausschreibung von Planstellen und Funktionen ( 5 Abs 2) Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung mit dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen ( 5 Abs 3)

43 OÖ ADG Anspruch und Verfahren gem 8 gegen Land oder Gemeinde, den jeweiligen ausgegliederten Rechtsträger oder die jeweilige natürliche / juristische Person Vermögensschaden angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde erlittenen Nachteils von mindestens! 360 Geltendmachung auch durch berufliche Interessensvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben (zb NGOs)

44 OÖ ADG Rechtsschutz und Schadenersatz für BewerberInnen und Bedienstete gem 9 ff Immer Anspruch auf Vermögens- und immateriellen Schaden gegen Land oder Gemeinde Dienstverhältnis nicht begründet nicht beruflich aufgestiegen Kündigung, vorzeitige Beendigung Entgeltsfestsetzung Mindestens 2 Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allg. Verwendung gebührenden Betrages Entgeltsdifferenz für mindestens ein Jahr Mindestens 2 Monatsgehälter/- bezüge oder stattdessen Rechtsunwirksamkeit Anspruch auf Entgelt wie Bedienstete, die nicht diskriminiert werden, sonst Differenz + SchadE

45 OÖ ADG Rechtsschutz und Schadenersatz für BewerberInnen und Bedienstete gem 9 ff Immer Anspruch auf Vermögens- und immateriellen Schaden gegen Land oder Gemeinde Arbeitsbedingungen, Dienstausbildung, Fortbildung, freiwillige Sozialleistungen Gewährung dieser Leistungen wie nichtdiskriminierten Bedienstete und immaterieller Schadenersatz Belästigung Ersatz des Vermögensschadens und des immateriellen Schadens, mind. jedoch! 360 gegen dem/der BelästigerIn, bei Anweisung oder Duldung der Belästigung durch Vorgesetzte auch gegen Land / Gemeinde

46 OÖ ADG Geltendmachung von Ansprüchen gem 13 Ansprüche von BewerberInnen und Vertragsbediensteten oder Lehrlingen bei Aufstieg und Beendigung sind binnen 3 bzw. bei Belästigung binnen 6 Monaten bei Land oder Gemeinde schriftlich geltend zu machen (ab Kenntnis der Diskriminierung). Bei Nichtäußerung binnen 3 Monaten ab schriftlicher Einbringung des Anspruchs oder Ablehnung durch Land oder Gemeinde kann der/die Diskriminierte den Anspruch binnen 3 Monaten gerichtlich geltend machen. Bei Kündigung oder Entlassung eines Vertragsbediensteten oder Lehrlings muss diese binnen 14 Tagen ab Zugang bei Gericht angefochten werden (zur Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit). Bei Entgeltsdifferenz bzw. Arbeitsbedingungen, Fortbildung, Sozialleistungen gilt die allg. gesetzliche Frist von 3 Jahren.

47 OÖ ADG Geltendmachung von Ansprüchen gem 13 Ansprüche von BeamtInnen bei Aufstieg sind binnen 3 bzw. bei Belästigung binnen 6 Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen (ab Kenntnis der Diskriminierung). Ansprüche von provisorischen BeamtInnen aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses sind binnen 3 Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen (ab Kenntnis der Diskriminierung). Dienstbehörde muss binnen 3 Monaten mit Bescheid entscheiden. Innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheids kann Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung von provisorischen BeamtInnen ist binnen 14 Tagen an die Dienstbehörde zu stellen.

48 OÖ ADG Geltendmachung von Ansprüchen gem 13 Ansprüche gegen BelästigerInnen als Person sind binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Es gilt Beweislasterleichterung und Viktimisierungsverbot.

49 Die OÖ. Antidiskriminierungsstelle 14 Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle ist die Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus Gründen der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung in allen Angelegenheiten, die unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, insbesondere in Angelegenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinden, der Besorgung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper sowie der Vollziehung von Aufgaben ausgegliederter und sonstiger privater Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde dazu beauftragt wurden.

50 Die OÖ. Antidiskriminierungsstelle 14 Unterstützung von diskriminierten Personen, insbesondere durch kostenlose, anonyme und vertrauliche Beratung. Beratung und Information über die im Oö. Antidiskrimierungsgesetz festgeschriebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes. Vorlage von Empfehlungen und Durchführung unabhängiger Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot Führung des sozialen Dialoges (wie in 15 vorgesehen) mit den in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zur bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

51 Fall 1 Die aus Südafrika stammende Frau A erfuhr über eine Stellenausschreibung des AMS, dass im Lokal der Frau B fünf Servicestellen zu besetzen seien. Voraussetzung: Gute Deutschkenntnisse. Als Frau A zum Vorstellungsgespräch erschien, wurde ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe nicht als Kellnerin angestellt werden könne, aber durchaus in der Küche.

52 Fall 2 Frau A ist türkischer Abstammung und als Taxifahrerin angestellt. Anlässlich einer Fahrt kam es zu einer von Herrn B verschuldeten leichten Kollision zwischen dessen Rad und dem Taxi. Als Frau A den Radfahrer durch das geöffnete Fenster befragte, was das solle, wurde sie vom Radfahrer mit Worten wie Ihr Ausländer, Ihr Schweine! Ihr macht das so! angeschrieen. Die Beschimpfung dauerte zwei bis drei Minuten und wurde durch den Hitlergruß bestärkt. Im Taxi saß ein weiblicher Fahrgast, der die Beschimpfungen zumindest teilweise hörte. Die herbei gerufenen Polizisten erklärten sich mangels Personenschaden für unzuständig. Sie nahmen die rassistischen Beleidigungen nicht auf und verwiesen Frau A ans Gericht.

53 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen:!

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