DIENSTVEREINBARUNG. zwischen. der Caritas Trägergesellschaft Trier e. V., Dietrichstr. 20 a, Trier, und

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1 DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Caritas Trägergesellschaft Trier e. V., Dietrichstr. 20 a, Trier, und der Gesamt-Mitarbeitervertretung von CTT-Einrichtungen über das betriebliche Vorschlagwesen (BVW) Auf der Grundlage des 35 MAVO für das Bistum Trier vom i. V. m. 1 Abs. 7 der Anlage 5 zu den AVR wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen: 1. Präambel Das betriebliche Vorschlagwesen hat die Aufgabe, Ideen der Mitarbeiter durch Verbesserungsvorschläge nutzbar zu machen und ihre angemessene Anerkennung zu sichern. Verbesserungsvorschläge sind alle brauchbaren Anregungen, die von den Mitarbeitern freiwillig gemacht werden und durch die ein materieller oder ideeller Nutzen erzielt wird. Es kommen alle Anregungen in Betracht, die darauf gerichtet sind, die Arbeit zu vereinfachen, zu erleichtern, zu beschleunigen, zu verbilligen, die Sicherheit zu erhöhen, Gesundheitsschäden zu verringern oder das Ansehen der Einrichtung zu steigern. Bestehen Zweifel, ob eine Einsendung als Verbesserungsvorschlag anzusehen ist oder nicht, so liegt ein Verbesserungsvorschlag immer dann vor, wenn eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand erreicht wird, wenn die Einführung der vorgeschlagenen Verbesserung wirtschaftlich ist und ohne die Anregung des Einsenders diese Verbesserung nicht durchgeführt worden wäre. Der bloße Hinweis, dass ein bestimmter Zustand verbessert werden sollte, ohne nähere Angaben, wie es zu erreichen ist, kann nicht als Verbesserungsvorschlag angesehen werden. Keine Verbesserungsvorschläge sind Anregungen, die regelmäßig anfallende Arbeiten betreffen, wie normale Unterhaltung und Instandsetzung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, Anbringung von Warnschildern oder Wegweisern, Neuentwurf von Vordrucken, soweit sich daraus keine nennenswerten Einsparungen ableiten lassen, sowie Vorschläge, die eine Erweiterung oder Einschränkung von Gebäuden, Einrichtungen, Dienstleistungen oder dergleichen anregen. Die Gewährung von Prämien ist eine freiwillige Leistung des Krankenhauses. Auf die Festlegung der Prämienhöhe besteht kein Rechtsanspruch. -2

2 -2-2. Einreichen von Verbesserungsvorschlägen 2.1. Personenkreis Verbesserungsvorschläge können von jedem Mitarbeiter unter der Voraussetzung eingereicht werden, dass der Vorschlag nicht in den dienstlichen Pflichtkreis des Vorschlagenden fällt. Der dienstliche Pflichtkreis umfasst alle ständigen Aufgaben, deren regelmäßige Erfüllung dem Vorschlagenden obliegt. Über Ausnahmen entscheidet die VV-Kommission. Von den in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Bestimmungen sind ausgeschlossen: Die Mitglieder des Direktoriums, die Chefärzte sowie alle Mitarbeiter des betrieblichen Vorschlagwesens, die eine in dieser Dienstvereinbarung beschriebenen Tätigkeiten ausüben, mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung entsandten Mitglieder VV-Kommission Sachgebiete Als Sachgebiete, für die Verbesserungsvorschläge eingereicht werden können, kommen u. a. in Betracht: - Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitsablauf und Organisation - Verbrauchsmaterialien (ärztliche, pflegerische, Verwaltungsbedarf, Instandhaltungsmaterialien usw.) - Unfallverhütung und Sicherheitseinrichtungen 2.3. Form und Inhalt Verbesserungsvorschläge können jederzeit auf dem Vordruck Verbesserungsvorschlag (Anlage 1) oder auch formlos unmittelbar den BVW-Beauftragten in einem verschlossenen Umschlag über die Hauspost zugeleitet oder persönlich abgegeben werden. Der Verbesserungsvorschlag soll beinhalten: - die Schilderung des derzeitigen Zustandes - die vorgeschlagene Änderung (evtl. mit Skizze oder anderen Unterlagen) - die zu erwartenden Vorteile Durch die Einreichung erklärt sich der Einreicher damit einverstanden, dass sein Verbesserungsvorschlag ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung behandelt wird. -3-

3 Empfangsbestätigung Der Eingang von Verbesserungsvorschlägen ist dem Einsender schriftlich unter Hinweis auf die vom Einreicher anerkannten Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung zu bestätigen (Anlage 2). 3. Prüfen von Verbesserungsvorschlägen 3.1. Beauftragte für das betriebliche Vorschlagwesen In jeder Einrichtung wird ein BVW-Beauftragter vom Dienstgeber ernannt und durch Rundschreiben bekannt gegeben. Im Bereich der Altenhilfeeinrichtungen der Rheinschiene sowie der Saarschiene wird vom Dienstgeber je ein BVW-Beauftragter ernannt und durch Rundschreiben bekannt gegeben. Der BVW-Beauftragte des St. Clemens-Hospitals in Geldern ist gleichzeitig auch für die Gelderland-Klinik und das Haus Golten zuständig. Der BVW-Beauftragte des Franziska-Stiftes in Bad Kreuznach ist gleichzeitig auch für das Altenheim St. Josef in Bad Kreuznach sowie für das Kurzzeitpflegeheim St. Antoniushaus in Bad Münster am Stein zuständig. Den BVW-Beauftragen wird die hilfreiche Unterstützung des Vorschlagenden, die sorgfältige Bearbeitung der Verbesserungsvorschläge und die Förderung des Vorschlagwesens zur Pflicht gemacht. Trägerweit wird ein BVW-Beauftragter vom Träger ernannt und durch Rundschreiben bekannt gegeben Gutachter (betriebliche Sachverständige) für Verbesserungsvorschläge Die Weiterleitung des Verbesserungsvorschlages zur Einholung von Gutachten erfolgt über den Verwaltungsdirektor der jeweiligen Einrichtung, der die Unterlagen an den von ihm zu bestimmenden Gutachter weitergibt. Ein Gutachter kann für mehrere Sachgebiete zuständig sein. Er prüft den ohne Namensnennung erhaltenen Verbesserungsvorschlag und ermittelt die Einsparung. Ggf. hat er für die Wirtschaftlichkeitsrechnung Hilfestellung zu geben. Die Anonymität kann im Einvernehmen mit dem Einreicher aufgehoben werden. -4-

4 -4- Wünscht ein Gutachter zusätzliche Angaben vom Einsender, ist der BVW- Beauftragte einzuschalten, um die Angaben anzufordern. Das Ergebnis der Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin auf Vordruck (Anlage 3) an den BVW-Beauftragten zurückzugeben. Die Einhaltung des Termins ist vom BVW-Beauftragten zu überwachen. Der BVW-Beauftragte kann über den Verwaltungsdirektor mehr als ein Gutachten anfordern, wenn er dies für nützlich hält oder wenn die VV-Kommission ein weiteres Gutachten verlangt Kommission für Verbesserungsvorschläge (VV-Kommission) Der VV-Kommission gehören an: - ein Vertreter des Dienstgebers - ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied - der BVW-Beauftragte Die Mitglieder sind durch ein Rundschreiben bekannt zu geben. Den Vorsitz führt der vom Dienstgeber bestimmte Vertreter. Die Sitzungen der VV-Kommission sind vom BVW-Beauftragten bei Bedarf einzuberufen. In der Sitzung legt der BVW-Beauftragte das/die Gutachten vor. Die VV-Kommission prüft die Ergebnisse der Gutachten und nimmt anschliessend auf dem Bewertungsbogen (Anlage 4) die Prämierung vor. Erst nach einstimmiger Beschlussfassung und Unterzeichnung des Bewertungsbogens durch alle Mitglieder der Kommission ist der Name des Einsenders vom BVW- Beauftragten bekannt zu geben. Das Stimmrecht eines von der Mitarbeitervertretung entsandten Kommissionsmitgliedes ruht, wenn über einen von diesem Mitglied eingereichten Verbesserungsvorschlag beraten und abgestimmt wird. Wird ein Verbesserungsvorschlag nicht einstimmig prämiert, muss der Vorschlag auf der nächsten VV-Kommissionssitzung vom BVW-Beauftragten erneut vorgelegt werden. Zwischenzeitlich ist der beanstandete Sachverhalt vom BVW-Beauftragten, ggf. unter Einschaltung des Vorsitzenden zu klären. Jeder Verbesserungsvorschlag ist auch dem BVW-Beauftragten des Trägers vorzulegen. -5-

5 -5- Der BVW-Beauftragte des Trägers prüft den Verbesserungsvorschlag darauf hin, inwieweit der Verbesserungsvorschlag mehr als eine Einrichtung betrifft. Betrifft der Verbesserungsvorschlag mehr als eine Einrichtung, so wird dieser Verbesserungsvorschlag von der von Träger und Gesamtmitarbeitervertretung gebildeten VV-Kommission bearbeitet. Kommt es bei der örtlichen VV-Kommission nicht zu einer einstimmigen Prämierung, so entscheidet die VV-Kommission des Trägers (2. Instanz) über den Verbesserungsvorschlag. Die von der VV-Kommission prämierten und zur Durchführung vorgesehenen Vorschläge sind vom BVW-Beauftragten an die zuständigen Stellen, in deren Bereich die Verbesserung zur Anwendung kommen soll, weiterzuleiten und ihre Durchführung zu überwachen. Die Teilnehmer der Sitzungen haben den Inhalt der Beratungen vertraulich zu behandeln. 4. Möglichkeiten der Prämierung 4.1. Geldprämie (ab DM 50,-- gemäß Bewertungstabelle) 4.2. Anerkennungsprämie von DM 50,-- Anerkennungsprämien werden gegeben für: - Verbesserungsvorschläge, bei denen der gute Wille und die aufgewandte Mühe anerkannt werden sollen. - Verbesserungsvorschläge, die sich für eine Einrichtung eignen, aber aus Gründen, die der Vorschlagende nicht wissen konnte, dennoch nicht eingeführt werden. - Verbesserungsvorschläge, die aufgrund betriebsinterner Veränderungen nicht mehr verwendbar sind. - Verbesserungsvorschläge, die nicht angewandt werden, aber zu einer Verbesserung abweichender Art anregen Ablehnung Ein Verbesserungsvorschlag ist unter Angabe der Gründe abzulehnen, wenn der VV-Kommission eine Prämierung oder lobende Anerkennung nicht gerechtfertigt erscheint. Ein abgelehnter Vorschlag bleibt, vom Eingangsdatum beim BVW-Beauftragten an gerechnet, fünf Jahre prämienberechtigt. Erhält der BVW-Beauftragte in dieser Zeit Kenntnis, dass ein abgelehnter Vorschlag -6-

6 -6- aufgrund veränderter Umstände doch noch verwirklicht werden kann, oder treten wesentliche neue Gesichtspunkte auf, die bei der Entscheidung über die Höhe der Vorschlagsprämie nicht zugunsten des Einreichers berücksichtigt worden sind, so ist eine neue Bewertung und Prämierung einzuleiten Sperrfrist Verbesserungsvorschläge, die sich auf Erstausrüstungen beziehen, unterliegen einer sechsmonatigen Vorschlagssperre. Werden trotzdem Verbesserungsvorschläge eingereicht, so sind sie unbearbeitet an den Einsender zurückzugeben. Nach Ablauf der Frist ist eine Wiedereinreichung statthaft Gewährleistungspflicht Dritter Verbesserungsvorschläge, die neue Anlagen, Einrichtungen oder Geräte betreffen, werden nur dann anerkannt, wenn die Haftung des Lieferanten nicht beeinträchtigt wird oder der Lieferant sein Einverständnis zur Durchführung des Verbesserungsvorschlages gegeben hat Anderweitige Verwendung Mit Anerkennungsschreiben und Prämierung fallen die Verwertungsrechte des jeweiligen Verbesserungsvorschlages an den Träger Bei über den Bereich des Trägers hinausgehenden Verwertungen wird der/die Vorschlagende prozentual beteiligt Erprobungen Sofern zur Erprobung neuer Ideen Versuche notwendig erscheinen, bedürfen Sie der Zustimmung des fachlich zuständigen Vorgesetzten, die der BVW- Beauftragte einholt. 5. Prämienermittlung 5.1. Grundlagen Die Bemessung der Prämie richtet sich nach dem Nutzen, den der Vorschlag für die Einrichtung(-en) hat. -7-

7 Messbarer Nutzen Der messbare Nutzen richtet sich nach der Ersparnis, die in einem Jahr (in der Regel im ersten) erzielt wird. Als Ersparnisse kommen in Betracht: o ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial o Arbeitszeiten, Arbeitsfolgen o Instandsetzungen o Hilfs- und Betriebsstoffe o Einsatz von technischen Geräten und Organisationsmitteln o Porto- und Telefonkosten o Büromaterialien usw. Von der errechneten Ersparnis sind Umstellungskosten, die möglicherweise durch die Verwirklichung des Verbesserungsvorschlages entstehen, abzuziehen. An Verbesserungsvorschläge, die mit Investitionen verbunden sind, müssen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Investitionen müssen überdies in den Investitionsplan des Krankenhauses aufgenommen werden. Kann die Ersparnis bei Abgabe des Gutachtens nicht hinreichend genau ermittelt werden, ist eine Schätzung vorzunehmen, die nach einem Jahr aufgrund genauer Aufschreibung korrigiert werden muss. War die Prämie, die ein Vorschlagender erhalten hat, niedriger als die Gesamtvergütung, die ihm zusteht, so erhält er als Nachprämie die Höhe des Unterschiedsbetrages. War die Prämie höher, unterbleibt die Rückzahlung des Unterschiedsbetrages Nicht messbarer Nutzen Bei den Verbesserungsvorschlägen, deren Nutzen nicht messbar ist, sollen vor allem die Denkleistungen und die tätige Mitarbeit bewertet werden. -8-

8 -8- Hierzu rechnen Vorschläge zur Verbesserung des Ansehens des Krankenhauses, Unfallverhütung, Verbesserung der Ordnung, Arbeitserleichterungen, Pflege von Geräten und Anlagen u. a Zusätzliche Bewertungen Zusätzlich werden bewertet die Stellung des Ansehens des Einsenders im Krankenhaus, die Beziehungen zwischen Vorschlagsgebiet und Tätigkeit des Einsenders, die Güte und Reife des Vorschlages, die Anwendbarkeit des Vorschlages und der Schwierigkeitsgrad des Vorschlages Gesamtpunktzahl Die für die Prämienfestsetzung maßgebende Gesamtpunktzahl ergibt sich als Summe der einzelnen Punktzahlen. Die Höchstprämie beträgt DM 2.000,-- pro Einrichtung, in der die Verbesserung umgesetzt werden kann Gruppenprämie Ein Verbesserungsvorschlag, den zwei oder mehrere Mitarbeiter als Gruppenvorschlag gemeinsam einreichen, wird wie ein Einzelvorschlag behandelt. Wird eine Vergütung gezahlt, erhält jedes Mitglied der Gruppe seinen Anteil. War ein Mitarbeiter vorrangig an dem Vorschlag beteiligt, muss sein überwiegender Anteil in der Vorschlagsmeldung angegeben werden, damit ein entsprechender Prämienanteil errechnet werden kann. Bei doppelt eingereichten Vorschlägen wird nur ein Vorschlag prämiert. Die Prämie erhält der Einsender, der den Vorschlag zuerst abgegeben hat. Entscheidend ist die Uhrzeit des Eingangsdatums im Büro des BVW-Beauftragten Punktwertung Die für die Prämienbemessung zu ermittelnden Punktzahlen sind in den nachfolgenden Tabellen festgelegt: -9-

9 Bewertung der Vorschläge mit messbarer Ersparnis Jahresersparnis in DM Punkte Jahresersparnis in DM Punkte 200, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,-- 17 über , Bewertung der Vorschläge ohne messbare Ersparnis Punkte Verbesserung der Organisation und der Ordnung 1 bis 8 Arbeitserleichterung 1 bis 8 Schonung von med.-technischen Geräten, Einrichtungen 1 bis 8 und Anlagen Verbesserung des Ansehens des Krankenhauses 1 bis 8 Verbesserung des Unfallschutzes 1 bis 12 Verbesserung der Pflege der menschlichen Beziehungen 1 bis Zusätzliche Bewertungen Stellung des Einsenders im Krankenhaus Abteilungsleiter 1 Fachkraft 2 angelernte Kraft 3 Beziehungen zwischen Vorschlagsgebiet und Tätigkeitsgebiet *) des Einsenders Vorschlag aus eigenem Tätigkeitsgebiet 1 Vorschlag aus einem verwandten Tätigkeitsgebiet 2 Vorschlag aus einem fremden Tätigkeitsgebiet

10 Güte und Reife des Vorschlags Einsendung gibt Anregung (neue Lösung) 1 neuartiger, durchgearbeiteter Vorschlag 2 neuartiger, durchgearbeiteter, ausführungsreifer Vorschlag 3 Anwendbarkeit des Vorschlags nur einmalig und örtlich begrenzt anwendbar 1 innerhalb des Krankenhauses allgemein anwendbar 2 Schwierigkeitsgrad des Vorschlags für Einsender naheliegend 1 für Einsender nicht naheliegend 2 für Einsender sehr schwierig Gesamtbewertung (Iz 521 oder Iz Iz 523) Gesamt Punktezahl Prämie in DM Gesamt Punktezahl Prämie in DM Gesamt Punktezahl Prämie in DM

11 Abschließende Bearbeitung 6.1. Beschluss der VV-Kommission Die von der VV-Kommission prämierten und verabschiedeten Verbesserungsvorschläge sind in einer Niederschrift (Anlage 5) festzuhalten. Sie ist vom Vorsitzenden und dem BVW-Beauftragten zu unterschreiben Bescheid Alle endgültigen Bescheide sind vom Vorsitzenden der VV-Kommission und dem BVW-Beauftragten zu unterzeichnen. Entsprechend den Möglichkeiten der Prämierung können folgende Bescheide erteilt werden: Prämienbescheid Der Prämienbescheid ist in Anlehnung an Anlage 6 abzufassen. Eine Kopie ist der Personalakte des Einsenders beizufügen und ein Kopie dem Vorgesetzten zu Kenntnisnahme zuzuleiten. Die Kassenanweisung ist dem Einsender vom BVW-Beauftragten zu überreichen Anerkennungsschreiben Das Anerkennungsschreiben ist in Anlehnung an Anlage 7 abzufassen. Eine Kopie ist der Personalakte des Einsenders beizufügen und eine Kopie dem Vorgesetzen zur Kenntnisnahme zuzuleiten Ablehnungsscheiben Das Ablehnungsschreiben ist in Anlehnung an Anlage 8 abzufassen. Ist der Einreicher mit der Ablehnung seines Vorschlages nicht einverstanden und werden bisher nicht berücksichtigte, wesentliche Gesichtspunkte geltend gemacht, so kann er die Durchführung eines zweiten Prüfungsverfahrens beantragen, in welchem die Einspruchsgründe zu berücksichtigen sind. Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Ablehnung einzulegen Steuer und Sozialversicherung Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Prämien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. -12-

12 Sonstiges 7.1. Aufbewahrung von Unterlagen Alle Unterlagen, die bei der Bearbeitung eines Verbesserungsvorschlages anfallen (auch die Niederschrift der VV-Kommission), sind nach den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen bis zum Ablauf des 7. Jahres nach dem Jahr der Zuerkennung der Vorschlagprämie aufzubewahren Bekanntmachung und Werbung Gemäß den steuerlichen Vorschriften muss die Bekanntgabe von Prämien innerhalb eines Jahres nach der Prämiengewährung vollzogen sein. Die Bekanntmachung sollte den Namen des Vorschlagenden, die Vorschlagsnummer, den Gegenstand des Vorschlages und die Prämienhöhe enthalten. 8. Ausschluss des Rechtsweges Über die Annahme oder Ablehnung eines Antrages befindet die VV- Kommission endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 9. Inkrafttreten und Kündigung Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Sie kann von beiden Parteien jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Sie wirkt solange weiter, bis eine Neuregelung an deren Stelle tritt. Trier, Caritas Trägergesellschaft Trier e. V. Gesamt-Mitarbeitervertretung

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