Sozialreader Wintersemester 2011/2012

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1 Sozialreader Wintersemester 2011/2012 Herausgegeben vom Sozialreferat des AStA der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 STUDIENFINANZIERUNG 1.1 Jobben Mini-Jobs Jobben in Landau 1.2 Stipendien 1.3 Unterhalt 1.4 Kindergeld Kindergeld gibt es grundsätzlich Einkommensgrenzen Tipps zur Antragstellung 1.5 Studienkredite und Darlehen Studienkredit Bildungskredit Bildungsfonds/Studienfonds 1.6 Darlehen und Unterstützung des Studierendenwerke Examensabschlussdarlehen Unterstützungsdarlehen Freitische (Freie Mensamarken) Hilfsfonds für in Not geratene Studierende 1.7 BAföG Grundsätzliches 1.7.1a Anspruch und Berechnung der individuellen Förderhöhe Förderung Der BAföG Antrag Aktualisierungsantrag Elternunabhängiges BAföG Weitere Informationen über BAföG 1.8 Studieren mit Kind Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen Antrag auf Förderung allein stehender Studierender mit Kind Studienkonten Kinderbetreuung Kinderbetreuung an der Universität Weitere Angebote zur Kinderbetreuung Auslandsstudium mit Kind Elterngeld 1.9 Banken und Co Girokonto Bausparvertrag VERSICHERUNGEN 2.1 Sozialversicherungen Grundsätzliches Familienversicherung Studentische Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherungen Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung

3 2.2 Sonstige Versicherungen Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Private Unfallversicherung Gruppenunfallversicherung Haftpflichtversicherung Bewegliche Habe Versicherung Hausratversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung RUND UMS GELD 3.1 Unterstützungsmöglichkeiten Internationaler Studierendenausweis (ISIC) Wohngeld Kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe Rundfunk-/Fernsehgebührenbefreiung und Telefongebühren Rundfunk- und Fernsehgebühren Telefongebühren WOHNEN IN LANDAU 4.1 Studierendenwohnheime Studierendenwohnheime des Studierendenwerk Vorderpfalz Andere Wohnheime Wohnungsangebote 4.2 Mietrechtsberatung 4.3 Zweitwohnsitzsteuer BARRIEREFREI STUDIEREN 5.1 Behindertengerechte Hochschule Barrierefreies Studium an der Universität Landau Nachteilsausgleich bei Prüfungen Studienassistenz und Technische Hilfsmittel 5.2 Finanzierung 5.3 Weitere Informationen & Ansprechpartnerin an der Hochschule 6 SONSTIGES 6.1 Rechtsberatung 6.2 Psychosoziale Beratungsstelle 6.3 Sozialberatung 6.4 Studienkonten Grundsätzliches Möglichkeit zur Beurlaubung für Urlaubs- und Auslandssemester Beantragung von Bonusguthaben 7 ADRESSEN

4 1 Studienfinanzierung 1.1 Jobben Mini-Jobs Für geringfügig entlohnte versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen, die sogenannten Mini- Jobs, gelten bestimmte Regeln. Bei den gelegentlichen Aushilfen, die von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet sind, brauchen wie bisher keine Sozialbeiträge gezahlt werden. Grenzwert 400 Euro Der Grenzwert für den monatlichen Verdienst in einem Mini-Job beträgt 400 Euro im Monat ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die bisherige Zeitgrenze von weniger als 15 Wochenstunden gibt es nicht mehr. Die Mini-Jobs sind für Arbeitnehmer abgabenfrei. Für die Mini-Jobs zahlen die Arbeitsgeber grundsätzlich eine pauschale Abgabe von 30 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Sie setzen sich zusammen aus: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer. Mini-Jobs in privaten Haushalten Eine Ausnahme sind die 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten: Hier zahlt der arbeitgebende Haushalt nur 12 Prozent (statt 30 Prozent) Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Sie setzen sich zusammen aus: 5 Prozent Krankenversicherung, 5 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer. Auch hier gilt: Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben. Im Haushalts-Job darf die Arbeit ausschließlich in haushaltsnahen Tätigkeiten bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden, also zum Beispiel Kochen, Saubermachen, Gartenpflege, Betreuung, Versorgung und Pflege von Kindern, von kranken oder alten Menschen. Mehrere Mini-Jobs Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere Mini-Jobs nebeneinander haben. Sie gelten als ein Job, sofern der monatliche Gesamtverdienst 400 Euro nicht übersteigt. Wer mit mehreren Mini- Jobs mehr als 400 Euro verdient, wird versicherungspflichtig. Mini-Jobs und Rente Mini-Jobber haben weiterhin die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent (bei Haushalts-Jobs: von 5 Prozent) auf den regulären vollen Satz von 19,5 Prozent aufzustocken (Option). Diese Aufstockung muss der Arbeitnehmer selbst tragen, der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt. Die Aufstockung wirkt sich nicht nur auf die spätere Rentenhöhe aus. Wer freiwillig aufstockt, kann auch das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Die Vorteile bleiben unverändert: Mini-Jobber können damit die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen, eventuell sogar für einen früheren Renten

5 beginn Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben, den Versicherungsschutz für teilweise oder volle Erwerbsminderung aufrechterhalten oder wieder erwerben, die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge ( Riester-Rente ) zu beanspruchen und/oder eine Rentensteigerung erreichen. Wenn Mini-Jobber Ihre Rentenversicherungsbeiträge aufstocken wollen, müssen sie ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein wollen. Bei mehreren Mini-Jobs müssen alle einbezogen werden. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Mini-Job schon länger besteht. Die Versicherungspflicht wirkt nur für die Zukunft und gilt solange der Mini-Job ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen Auch weiterhin gibt es den Unterschied zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (Mini- Job) und kurzfristiger Beschäftigung. Für den Beurteilungszeitraum gilt das Kalenderjahr. Pauschale Beiträge sind nicht zu entrichten. Die Besteuerung erfolgt entweder individuell oder pauschal mit 30 Prozent durch den Arbeitgeber. Gleitzone Zusätzlich wurde eine so genannte Gleitzone bei Beschäftigungen mit einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich eingerichtet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell. Mini-Job/ BAföG/ Studium Für Studierende, die nach den Regelungen der so genannten Mini-Jobs arbeiten und zugleich BAföG beziehen, gelten besondere Regelungen. Unter Umständen müsst ihr mit Kürzungen der BAföG-Zahlungen rechnen. Nähere Informationen erhaltet ihr bei Eurem zuständigen BAföG-Amt. Für Studierende gilt generell, dass bei Ausübung eines Mini-Jobs während des Studiums eine Familienversicherung unter den üblichen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich ist solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet und das Studium damit weiterhin im Vordergrund steht. Weitere Infos: Jobben in Landau Jobangebote findet ihr am Schwarzen Brett im Durchgang zwischen Atrium und Mensa, sowie am Schwarzen Brett im Treppenabgang zu den Toiletten der Mensa. Beliebt sind auch Jobs als wissenschaftliche Hilfskräfte an den verschiedenen Instituten der Universität. Diese können über die schwarze Bretter, den Uni-Mailverteiler und/oder auch unter koblenz-landau.de/uni/stellen veröffentlicht werden. Zudem hat die Universität eine Stellenbörse eingerichtet, in der Unternehmen und Privatpersonen Anzeigen schalten können. Studierenden und Absolventen wird hier die Möglichkeit geboten, nach aktuellen Jobs, Praktikumsplätzen sowie Angeboten für Abschlussarbeiten und Absolventenstellen zu suchen. Die Stellenbörse findet ihr unter

6 1.2 Stipendien Stipendien sind die günstigste Art der Studienfinanzierung, weil sie in der Regel als nicht zurückzahlbarer Zuschuss geleistet werden. Man unterscheidet die Stipendien nach ihrer Trägerschaft (z.b.: die parteinahen/staatlichen Stiftungen und Förderung durch die Wirtschaft) und der studentischen Zielgruppe, die gefördert wird (z.b.: Begabtenförderung oder Stipendien für engagierte Studierende). Informationen über Stipendien erhaltet ihr beim AStA Referat für Soziales oder im Internet unter Weitere Informationen mit Auflistungen verschiedener Stipendienmöglichkeiten findet ihr zudem auf den Internetseiten der Uni unter landau.de/studium/studienfinanzierung/stipendien/studstip sowie unter koblenz-landau.de/forschung/forschfoerd/stift. An der Uni gibt es ein StipendiatInnen- Netzwerk von Studierenden mit dem ihr über Kontakt aufnehmen könnt. Ab dem Wintersemester 2011/12 beteiligt sich die Universität Koblenz-Landau am Deutschlandstipendium, das jeweils zur Hälfte von privaten Förderern und vom Bund getragen wird und bei dem leistungsstarke Studierende mit 300 Euro monatlich gefördert werden. Die Bewerbungsfrist für die erste Vergaberunde ist jedoch bereits abgelaufen. Mehr Infos gibt es auf Unterhalt Eltern haben die Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren und diese zu finanzieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein uneheliches oder eheliches Kind handelt. Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst allerdings nur eine Ausbildung. Haben deine Eltern bereits für eine andere angemessene Ausbildung Unterhalt geleistet (etwa für einen anderen Studiengang), sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer Zweitausbildung zu tragen. Unter einer angemessenen Berufsbildung ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die nach den objektiven, erkennbaren Anlagen zum Ausbildungsbeginn der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Des Weiteren versteht man unter angemessenen eine berufsqualifizierende Ausbildung, was bedeutet, dass die Ausbildung zu einem förmlichen Abschluss (etwa einem Diplom) führen muss. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Der Unterhaltsanspruch besteht nur für die Zeit, in der eine bestimmte Ausbildung üblicherweise zum Abschluss gebracht werden kann, Verlängerungsbedingungen sind jedoch zum Beispiel Krankheit oder erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Weitere Infos: Kindergeld Kindergeld gibt es grundsätzlich... für ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange es sich in einer Ausbildung befindet für ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, das arbeitssuchend gemeldet ist für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist - 6 -

7 Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet haben. sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben. eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung des genannten Dienstes selbst, steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet haben, bzw. sich an einem Aktionsprogramm Jugend der EU oder einem Auslandsdienst nach dem Zivilgesetz teilgenommen haben. Kindergeldanspruch besteht auch für verheiratete Studierende/Auszubildende (sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind), wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des/der Ehepartnerin so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist Einkommensgrenzen Es wird kein Kindergeld gezahlt, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 8004 Euro im Kalenderjahr hat (Stand )3. Vorsicht: In die Berechnung zählen nicht nur Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit sondern auch Bezüge wie Waisengeld/-rente, Wohngeld sowie Stipendien. BAföG zählt in Höhe des Zuschussanteils als Einkommen, bei Studierenden also 50%, bei SchülerInnen 100% des erhaltenen BAföGs. Bekommt man BAföG nur noch als Bankdarlehen, so ist dieses nicht relevant. Vom Bruttoeinkommen des Kindes (bei nichtselbstständiger Beschäftigung) können sowohl die Sozialversicherungsbeträge als auch die Werbungskosten abgezogen werden. Die Werbungskostenpauschale (Darunter versteht man Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung entstehen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Anschaffung von Arbeitskleidung etc.) beträgt aktuell 920 Euro. Diese wird bei abhängiger Beschäftigung automatisch angesetzt, es sind daher keine besonderen Nachweise notwendig. Sollten höhere Kosten für Fahrten zur Arbeit, zweiten Wohnsitz oder andere im Rahmen der Erwerbstätigkeit notwendige Anschaffungen angefallen sein, so müssen diese angegeben und belegt werden. Somit besteht bei einer abhängigen Beschäftigung mind. bis zu einem Bruttoeinkommen (siehe dazu auch den nächsten Abschnitt) von 8924 Euro Anspruch auf Kindergeld. Zudem werden auch die Sozialabgaben, die vom Bruttolohn abgehen, abgezogen und es können unter Umständen besondere Ausbildungskosten (z.b. Fahrtkosten zw. Wohnung und Ausbildungsort, Bücher, Studiengebühren) gelten gemacht werden, daher sind es im Allgemeinen sogar mehr als 8924 Euro Einkommensgrenze. Man sollte allerdings vorsichtig damit sein, die Grenze voll auszureizen. Überschreitet man sie nur um einen Cent, wird das Kindergeld komplett gestrichen. Gerade da die Berechnung der Sozialabgaben nicht ganz einfach ist, sollte man sich zuvor genau erkundigen welche Kosten anrechenbar sind und besser so kalkulieren, dass noch etwas Luft ist

8 Übergangszeiten, Ende der Kindergeldzahlung Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst oder einem entsprechenden Ersatz/Freiwilligendienst). Die Kindergeldzahlung endet bei einem Studium spätestens mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn das Kind nach der Abschlussprüfung an der Hochschule noch immatrikuliert bleibt. Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit Tipps zur Antragstellung Gestellt werden die Anträge bei den zuständigen Familienkassen und zwar ausschließlich schriftlich. Die Familienkassen sind in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist in vielen Fällen die Besoldungs-/Vergütungsstelle zuständig. Anträge (und Merkblätter mit Hinweisen) gibt s z.b. beim Bundeszentralamt für Steuern. Notwendige Nachweise und Bescheinigungen Die Fortdauer eines Studiums ist jedes Jahr, und zwar spätestens im Oktober, nachzuweisen. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, dass auch das vorangegangene Semester belegt war (ersichtlich aus der Anzahl der Fachsemester), ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich. Außerdem muss angegeben und ggf. nachgewiesen werden, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte erzielt oder Bezüge (z. B. Entgeltersatzleistungen, BAföG) erhält. Für ein über 25 Jahre altes Kind in Ausbildung ist die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen. Auch der Tag an dem die Ausbildung endet, ist wegen des Wegfalls des Kindergeldanspruchs, nachzuweisen. Hierfür wird i. A. das Prüfungszeugnis vorgelegt. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können unkenntlich gemacht werden. Auszahlung des Kindergeldes direkt an das Kind Kindergeld wird in der Regel an die Eltern des Kindes ausgezahlt. Wenn die Eltern - trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel o.ä.) - nachhaltig keinen Unterhalt leisten bzw. nur unregelmäßig, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Verlangen direkt an das Kind auszahlen ( abzweigen ). Das Kindergeld kann auch abgezweigt werden, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit dem Kind kein Unterhalt gezahlt werden kann. Die Eltern erhalten vor der Abzweigung des Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt

9 Weitere Informationen zum Kindergeld Ausführliche Informationen zum Kindergeld findet ihr in einer Broschüre der Familienkasse, die ihr euch im Internet unter Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf herunterladen könnt. 1.5 Studienkredite und Darlehen Die Finanzierung des Studiums (Studiengebühren) sowie des Lebensunterhalts während eines Studiums soll in Deutschland im Wesentlichen durch die Eltern (Unterhalt) und/oder durch BAföG erfolgen. In der Realität kann sich dies jedoch als schwierig gestalten, was sich auch darin zeigt, dass die Mehrzahl der Studierenden neben ihrem Studium jobben. Ein Studienkredit bzw. ein Studiendarlehen kann eine Alternative zu herkömmlichen Finanzierungsmöglichkeiten sein. Da Studienkredite jedoch zu 100% plus Zinsen zurückgezahlt werden müssen, sollte auf diese Finanzierungsform möglichst nur zurückgegriffen werden, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten (BAföG, Eltern, Stipendium, Jobben) ausgeschöpft sind bzw. zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nicht mehr ausreichen. In der Endphase eines Studiums kann ein Studienkredit zur Überbrückung der Finanzierung bis zum Examen genutzt werden, zum Beispiel wenn die BAföG- Berechtigung abgelaufen ist und/oder das Studium keine Zeit mehr für einen Nebenjob lässt. Welche Studienkredite/Darlehen gibt es? Es gibt eine Vielzahl von Angeboten, die sich zum Teil auch sehr unterscheiden. Vor der Entscheidung sollte man sich daher genauestens über die jeweiligen Konditionen, Kosten und Risiken informieren. Grundsätzlich lassen sich die folgenden Modelle unterscheiden: Studienkredit Die Vielfalt an Studienkreditangeboten ist groß und kann sich in Bezug auf Zinssatz, das grundsätzliche Modell sowie der Kriterien für die Aufnahme in die Förderung und die Kreditabwicklung selbst, unterscheiden. Von staatlicher Seite wird der KfW Studienkredit nach dem Hausbank-Prinzip von vielen verschiedenen lokalen Instituten angeboten. Die Rahmenbedingungen sind dabei immer gleich. Auch der Sparkassen-Verbund sowie die Volks- und Raiffeisenbank verfolgen einheitliche Rahmenkonzepte, wobei sich die Angebote in einzelnen Kriterien regional unterscheiden können. Großbanken wie die Deutsche Bank, DresdnerBank oder auch die SEB Bank bieten wiederum eigene Konzepte an. Alle Infos zum Studienkredit der KfW findest du auf Auf der Seite findet ihr einen Vergleich verschiedener Studienkredite Bildungskredit Der Bildungskredit ist ein Kreditprogramm der Bundesregierung, das über die KfW und das Bundesverwaltungsamt vergeben wird. Über das Bundesverwaltungsamt können SchülerInnen und Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen bundesweit ein Antrag auf eine Unterstützung bei den Studienkosten von monatlich wahlweise 100, 200 oder 300 Euro stellen. Ausgezahlt wird für die Dauer von bis zu 24 Monaten, der Kredit eignet sich daher insbesondere zur Überbrückung, beispielsweise von Studienabschlussphasen. Das Höchstalter für den Erhalt eines Bildungskredits liegt bei 36 Jahren

10 1.5.3 Bildungsfonds/Studienfonds Bildungsfonds (auch Studienfonds genannt) finanzieren sich über private Geldgeber bzw. institutionelle Anleger und verhelfen ausgewählten Studierenden durch finanzielle Unterstützung bei Studiengebühren und Lebensunterhalt sowie Auslandsaufenthalten zu einem schnellen und fokussierten Studium. Innerhalb einer bei Vertragsabschluss festgelegten Zeitspanne zahlen die Förderungsnehmer nach erfolgreichem Start ins Berufsleben einen individuell festgelegten, prozentualen Anteil ihres Bruttogehalts an den Bildungsfonds zurück. 1.6 Darlehen und Unterstützung des Studierendenwerkes Examensabschluss- und Unterstützungsdarlehen sowie Mittel aus dem Notfallfonds und Freitische können nur an Studierende gewährt werden, für die das Studierendenwerk Vorderpfalz zuständig ist und die Beiträge zum Studierendenwerk entrichten Examensabschlussdarlehen Das Studierendenwerk vergibt Darlehen an Studierende, die nicht mehr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden und in der Phase der Examensvorbereitung keine Zeit zum Jobben haben. Examensabschlussdarlehen werden nur Studierenden gewährt, die innerhalb der nächsten zwölf Monate ihr Studium abschließen. Die Darlehenshöchstsumme beträgt Euro. Dem Antrag sind beizufügen: Bestätigung von zwei Professoren oder Dozenten, dass mit einem erfolgreichen und termingerechten Abschluss des Studiums zu rechnen ist eine Bürgschaftserklärung mit Gehaltsnachweis eines inländischen Bürgen über die volle Summe des Darlehens ein Passbild Immatrikulationsbescheinigung Im Falle einer Darlehensgewährung wird der Darlehensbetrag in einer Summe ausgezahlt. Zwei Monate nach Ablegung des Examens wird das Darlehen in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 1/12 der Darlehenssumme fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 3% per anno verzinst. Antragsformulare sind im Sekretariat des Studierendenwerkes und des AStA erhältlich Unterstützungsdarlehen Unterstützungsdarlehen werden nur Studierenden gewährt, die ohne eigenes Verschulden in eine erhebliche soziale Notlage geraten und dadurch an der ordnungsgemäßen Durchführung ihres Studiums gehindert sind. Zur Sicherung des Darlehens benötigt das Studierendenwerk eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgen müssen ein regelmäßiges Einkommen in angemessener Höhe nachweisen.. Über die Gewährung und die Höhe des Darlehens entscheidet ein Ausschuss. Grundlage ist die schriftliche Antragstellung. Antragsformulare sind im Sekretariat des Studierendenwerkes und des AStA erhältlich

11 1.6.3 Freitische (Freie Mensamarken) Freitische (Vergabe von Marken für kostenloses Mittagessen) können an Studierende gewährt werden, die ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch an der ordnungsgemäßen Durchführung ihres Studiums gehindert sind. Über die Vergabe entscheidet ein Ausschuss. Antragsformulare sind im Sekretariat des Studierendenwerks und des AStA erhältlich Hilfsfonds für in Not geratene Studierende Dieser Fonds wurde vom Studentenwerk Vorderpfalz eingerichtet, um insbesondere ausländische Studierende zu unterstützen, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind und kein Unterstützungsdarlehen beantragen können. Die Zahlungen werden als Zuschuss vergeben und können einer Zweckbindung unterworfen werden. Über die Gewährung entscheidet wiederum ein Ausschuss aufgrund der aus den Antragsunterlagen gewonnenen Erkenntnisse. Antragsformulare sind im Sekretariat des Studierendenwerks und des AStA erhältlich. 1.7 BAföG Grundsätzliches Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll die materiellen Voraussetzungen für ein Studium schaffen und außerdem dazu beitragen, dass soziale Benachteiligungen, die den Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen versperren, abgebaut werden. Der Zugang zum Ausbildungssystem darf im Zuge der Chancengleichheit nicht vom Familieneinkommen abhängen. Dieser sozialpolitische Aspekt führt dazu, dass die Leistungen gemäß des BAföG unterschiedlich hoch ausfallen, also nicht alle Antragsteller den sog. Höchstsatz ausgezahlt bekommen. Die derzeitige Studiensituation führt dazu, dass die durchschnittliche Studiendauer (Regelstudienzeit) als Förderungshöchstdauer angesetzt wird. Während dieser Zeit soll durch das BAföG ein Existenzminimum inklusive des Ausbildungsbezogenen Bedarfs gewährleistet sein, in diesem Zusammenhang spricht man auch von Bedarfssatz a Anspruch und Berechnung der individuellen Förderhöhe Der Grundsatz des BAföG wird in 1 des Gesetzes erläutert: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Zur Feststellung des individuellen Anspruchs auf BAföG und der Förderhöhe wird jedoch nicht nur Euer eigenes Vermögen und Einkommen berücksichtigt, sondern auch das Einkommen und Vermögen eines möglichen Ehepartners sowie das Einkommen der Eltern. Weiter heißt es hierzu: Die Förderung nach BAföG geht vom Bedarfssatz aus, von dem Einkommen und Vermögen abzuziehen sind. Ausgangspunkt für die Höhe der BAföG- Förderung ist der jeweils maßgebliche Bedarfssatz nach dem BAföG. Hiervon wird das anzurechnende eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das anzurechnende Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern - in dieser Reihenfolge - in Abzug gebracht (familienabhängige Förderung). Reichen also bei verheirateten Auszubildenden

12 eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen ihrer Ehegatten zur Deckung des Bedarfs nicht aus, wird auch das Einkommen der Eltern herangezogen. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (siehe Elternunabhängiges BAföG). Eigenes Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst und das Einkommen ihrer nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten wird hingegen immer angerechnet Förderung Die Förderung durch BAföG wird zu 50% als Zuschuss und 50% als unverzinstes Darlehen gewährt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Antragsteller ein Praktikum absolviert, das in direktem Zusammenhang mit seiner Ausbildung steht Der BAföG Antrag Die Formblätter bekommst Du auf dem BAföG-Amt oder unter de/432.php. Da die Bearbeitung des BAföG Antrages einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich diesen ca. 3 Monate vor Semesterbeginn zu stellen. Der Antrag wird vom BAföG Amt geprüft. Danach erhält der Antragsteller einen Bescheid, der mitteilt, ob eine Förderung gewährt wird und in welcher Höhe diese angesetzt ist. Leistungen werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht. Bitte beachtet, dass ihr euch rechtzeitig um einen neuen Antrag kümmert müsst, wenn der Bewilligungszeitraum für den aktuellen Antrag ausläuft. Der neue Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAföG-Amt eingereicht werden ( 50 Abs. 4 BAföG) Aktualisierungsantrag Wenn sich das Einkommen der Eltern während eines Bewilligungszeitraumes nachhaltig ändert (z.b. durch Arbeitslosigkeit oder Frührente) muss ein Aktualisierungsantrag gestellt werden, in dem die neuen Einkommensverhältnisse dargelegt werden Elternunabhängiges BAföG Elternunabhängiges BAföG bedeutet, dass Vermögen und Einkommen der Eltern nicht zur Berechnung der Förderungshöhe herangezogen werden. Elternunabhängiges BAföG kann beantragt werden, wenn: der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten, die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums/Kollegs geleistet wird, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet wurde (und Ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert wird), die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert wurde und anschließend mindestens drei Jahre Erwerbstätigkeit folgten (Hinweis: Eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies jedoch nicht)

13 Als Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen nur Zeiten, in denen sich der Antragsteller mit seinem Lohn selbst ernähren konnte. Regel: Der Bruttolohn muss im Jahresdurchschnitt mind. 20% über dem Bedarfssatz des BAföG gelegen haben. Als Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten z.b. der Arbeitsunfähigkeit (wegen Krankheit), Arbeitslosigkeit oder Mutterschutzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz. Diejenigen, auf die die oben genannten Punkte nicht zutreffen, können Elternabhängiges BAföG beantragen. In diesem Fall ist das Einkommen der Eltern maßgeblich für die Förderung Weitere Informationen über BAföG Informieren könnt ihr euch auch direkt beim BAföG-Amt in Landau. Kontaktdaten, Ansprechpartner und Sprechzeiten findet ihr im Anhang sowie und unter Auf dieser Seite könnt ihr auch bestimmte Ergänzungsformulare herunterladen. Weitere Informationen zum BAföG findet ihr im Internet unter bafoeg.de, einen Überblick könnt ihr auch durch den Flyer Das neue BAföG ( verschaffen. 1.8 Studieren mit Kind Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen Seit dem 1. Januar 2005 haben gering verdienende Eltern (auch Studierende!) Anspruch auf eine neue familienpolitische Leistung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend rät gering verdienenden Eltern, einen Antrag auf den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht. Was ist der Kinderzuschlag? Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die ab Januar 2005 für minderjährige Kinder in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Wie hoch ist der Kinderzuschlag? Wann und wie wird der Kinderzuschlag gezahlt? Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat pro minderjährigem Kind. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich ausgezahlt, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Werden noch weitere Leistungen gezahlt? Bezieher von Kinderzuschlag können zusätzlich bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragen, beispielsweise für Klassenfahrten, Lernförderung oder Schulverpflegung

14 Wer kann Kinderzuschlag mit Aussicht auf Erfolg beantragen? Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen, das zuberücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und -vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) darf allerdings auch die berechnete Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen.11 Wie wird der Kinderzuschlag beantragt? Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder im Internet unter Weitere Informationen zum Kinderzuschlage findet Ihr in der Broschüre Merkblatt Kinderzuschlag, die ihr Euch im Internet unter Kinderzuschlag.pdf herunterladen könnt Antrag auf Förderung allein stehender Studierender mit Kind Vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln durch die Stipendienstiftung werden alleinstehende Studierende mit Kind bzw. alleinstehende schwangere Studentinnen finanziell unterstützt. Beantragt werden kann eine Unterstützung, sofern die Fortführung des Studiums durch finanzielle Engpässe gefährdet ist. Hier können bspw. die Kosten für eine Tagesmutter oder für einen Kindergarten übernommen werden. Auch bietet die Stiftung Hilfe bei studienbedingter Ortsabwesenheit (durch Exkursionen oder Praktika) und in Notsituationen. Wichtiger Hinweis: Antragstellende dürfen in dem Semester, in dem sie eine Förderung erhalten, nicht beurlaubt sein. Die Anträge für ein Sommersemester sind jeweils bis zum 25. Mai, die Anträge für ein Wintersemester jeweils bis zum 13. November einzureichen. Die Anträge können auf der Website des Frauenbüros herunter geladen oder dort abgeholt werden. Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: beglaubigte Abstammungsurkunde der Kinder oder/und Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft Kopien der Leistungsnachweise Immatrikulationsbescheinigung. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare findet ihr unter landau.de/frauenbuero

15 1.8.3 Studienkonten Studierende mit Kind können einen Antrag auf ein Bonusguthaben stellen. Die Regelungen zur Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne finden sich im 25 Abs. 5 BAföG. Grundsätze: Abhängig vom Alter des Kindes zu dem Zeitpunkt, für den das Bonusguthaben gewährt werden soll, werden pro Kind für maximal 3 Semester (Variante 1) bzw. 6 Semester (Variante 2) Bonusguthaben gewährt: Variante 1: Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres: bis zu 3 Semester 100% Regelabbuchung, 4. bis Vollendung des 10. Lebensjahres: bis zu 3 Semester 50% Regelabbuchung, Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil an der Regelabbuchung (< 50%) möglich. Variante 2: Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres: bis zu 6 Semester 50% Regelabbuchung, 4. bis Vollendung des 10. Lebensjahres: bis zu 6 Semester 25% Regelabbuchung, Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil an der Regelabbuchung (< 50%) möglich. Für Pflege- und Erziehungszeiten, für die kein Bonusguthaben gewährt werden kann, ist eine Beurlaubung möglich. Die Gesamtzeit von Beurlaubung und bonusguthabenrelevanten Zeiten darf insgesamt 6 Semester pro Kind nicht überschreiten. Erforderliche Nachweise: Geburtsurkunde und Eidesstattliche Erklärung, dass es sich um ein im Haushalt lebendes Kind im Sinne von 25Abs. 5 BAföG handelt. Eidesstattliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten, ob und ggf. in welchem Umfang bereits an anderer Stelle für dieses Kind ein Bonusguthaben beantragt und/oder gewährt wurde. Für den Fall, dass ein(e) weitere(r) Erziehungsberechtigte(r) ebenfalls ein Bonusguthaben beantragt hat oder beantragen wird: Eine Erklärung, wie die Bonusguthaben aufgeteilt werden sollen. Die Anträge sowie das Merkblatt zu Bonusguthaben findet ihr im Downloadcenter der Universität Koblenz-Landau unter Studienkonten: landau.de/studium/stud-org/downloadcenter Kinderbetreuung Kinderbetreuung an der Universität An der Universität Landau wird eine Kinderbetreuung durch das Studierendenwerk Vorderpfalz angeboten. Die Kindertagesstätte wird in Abstimmung mit der Villa Unibunt Eltern-Kind-Initiative e. V., dem früheren, langjährigen Träger der KiTa, betrieben. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 7:30Uhr bis 17:00Uhr, mit einer Zusatzoption bis 18.00Uhr (sowohl während des Semesters als auch in der vorlesungsfreien Zeit). Die Räumlichkeiten der KiTa befinden sich seit Anfang August nach anderthalbjähriger Erweiterungs- und Umbauzeit nun wieder auf dem Campus. Insgesamt gibt es 57 Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 0-6 Jahren, davon 20 Krippenplätze. Die Plätze werden vorrangig an Kinder von Studierenden sowie an Bedienstete der Universität und Mitarbeiter des Studierendenwerks Vorderpfalz vergeben

16 Kontakt und weitere Infos: Für ein persönliches Gespräch zum Thema Betreuung in der Villa Unibunt steht Euch die Leiterin der Einrichtung, Frau Manger, gerne zur Verfügung. Ihr könnt sie unter der Rufnummer oder per kontaktieren und einen Gesprächstermin mit ihr vereinbaren. Für allgemeine Fragen zum Thema Studieren mit Kind/ Kinderbetreuung ist die Ansprechpartnerin Frau Hinz vom Studierendenwerk zuständig. Mit ihr könnt ihr per einen Gesprächstermin vereinbaren. Weitere Infos über die Villa Unibunt findet ihr unter Weitere Angebote zur Kinderbetreuung Auch andere Einrichtungen in Landau, wie beispielsweise das Mehrgenerationenhaus oder der Kinderschutzbund bieten Eltern Unterstützung an und vermitteln Kinderbetreuung. Mehr Informationen über die verschiedenen Angebote wie die Wunschgroßelternbörse, die Babysitter-Vermittlung sowie Eltern-Kind-Treffs findet ihr unter landau.de/frauenbuero/. Auf gibt es zudem eine Babysitter-Online-Börse, die von der Universität Koblenz-Landau zur Verfügung gestellt wird Auslandsstudium mit Kind Im Internetportal Auslandsstudium mit Kind ( werden Eltern und Interessierten Wege und Möglichkeiten aufgezeigt, trotz und gerade mit Kind den Weg ins Auslandsstudium zu gehen. Ihr erhaltet Informationen zu Organisation und Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes, zudem gibt es eine Datenbank mit Erfahrungsberichten von studierenden Eltern, die bereits ein Auslandssemester mit Kind absolviert haben Elterngeld Das Elterngeld wird an Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und deshalb weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten, ab der Geburt des Kindes für 10 bis 14 Monate gezahlt und dient als Entgeltersatz. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des antragstellenden Elternteils vor der Geburt des Kindes, doch auch Studierende ohne oder mit geringem Einkommen können Elterngeld erhalten. Der Mindestbetrag liegt bei monatlich 300 Euro. Ausführliche Informationen zum Elterngeld und zur Antragstellung findet ihr unter nzeit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Mutterschaftsgeld Während der Zeit des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) haben berufstätige Frauen, die eigenständig gesetzlich versichert sind, Anspruch auf 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag von ihrer Krankenkasse. Geringfügig Beschäftigte, die entweder selbst oder über die Familienversicherung krankenversichert sind, erhalten einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Mehr Infos zum Mutterschaftsgeld gibt es auf -

17 1.9 Banken und Co Girokonto Viele Banken bieten Studierenden kostenlose Girokonten oder Girokonten mit besonderen, zusätzlichen Vergünstigen an. Meist ist diese Leistung daran gebunden, dass regelmäßige Geldeingänge zu verzeichnen sind (z.b. von den Eltern oder das BAföG). Das sollte aber kein Problem sein - lasst einfach Eure Eltern auf das neue Konto überweisen. Manchmal reicht es aber auch die Studienbescheinigung vorzulegen. Es gibt auch attraktive Angebote von reinen Online-Banken, hier solltet ihr jedoch bedenken, dass es möglicherweise auch von Vorteil sein kann, die Bank vor Ort zu haben. Bei den Details der verschiedenen Girokonto-Angebote der Banken kann es größere Unterschiede geben: Eine EC-Karte kann inbegriffen sein oder Gebühren kosten, auf das Girokonto können mehr oder weniger Zinsen gezahlt werden und auch das Kreditlimit ist sehr unterschiedlich. Wenn ihr ein Auslandssemester plant oder häufiger im Ausland Urlaub macht, solltet ihr Euch unbedingt nach Gebühren für Auslandsabhebungen zu erkunden. Bedenkt auch die Konditionen nach Eurem Studium: Da sind die Unterschiede dann richtig groß. Die Banken hoffen natürlich auf euer Bleiben, aber es kann sinnvoll sein, dann zu wechseln Bausparvertrag Ihr habt bereits einen Bausparvertrag? Wenn Ihr BAföG beantragen wollt, dann beachtet, dass der Bausparvertrag als Vermögen angerechnet wird. Sonst denkt daran, dass Ihr die Raten weiterzahlen müsst oder erkundigt Euch, wie Ihr ihn vielleicht parken könnt, ohne hohe Einzahlungen leisten. 2 Versicherungen Als Studierende/r muss man i. A. kranken- und pflegeversichert sein. Normalerweise kann man über die Eltern versichert sein oder vom günstigen Tarif der studentischen Krankenversicherung profitieren. Ist man zu alt oder hat lange ein Fach studiert, hilft vielleicht nur noch die freiwillige Versicherung. 2.1 Sozialversicherungen Grundsätzliches Studierende sind in der Regel versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund wird bei Eurer Immatrikulation regelmäßig ein Nachweis über Euren Krankenversicherungsschutz verlangt (wer krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert) bzw. alternativ ein Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Studienanfänger sind meist über ihre Eltern familienversichert. Endet dieser Versicherungsschutz oder kam er von vornherein nicht in Betracht, so könnt Ihr Euch als Studierende zu einem besonders günstigen Tarif versichern. Diesen Tarif gibt es aber nicht unbegrenzt. Wer die Bedingungen nicht mehr erfüllt (z.b. weil er/sie zu alt ist oder schon lange studiert), muss sich freiwillig versichern, was mit einer erheblichen finanziellen Belastung im Monat verbunden ist. Als Puffer bieten die Krankenkassen für maximal sechs Monate einen immer noch relativ günstigen Übergangstarif an

18 Grundsätzlich stehen Studierenden drei verschiedene Möglichkeiten zur gesetzlichen Versicherung zur Verfügung: Familienversicherung Studentische Krankenversicherung Freiwillige Versicherung Familienversicherung Solange man noch nicht über 25 Jahre alt ist (zzgl. Wehr- oder Zivildienst) kann man bei den Eltern in der Familienversicherung bleiben und muss keinen Beitrag zahlen. Habt Ihr ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 365 Euro, fallt Ihr aus der Familienversicherung heraus (nur in den Semesterferien darf es bis zu zwei Monate im Jahr auch mehr sein - bitte erkundigt Euch bei Eurer Krankenkasse!). Mindestens ein Elternteil muss in der gesetzlichen Krankenversicherung sein (ist ein Elternteil privatversichert, darf es nicht zu viel verdienen). Ihr müsstet euch sonst selbst versichern. Erzielt ihr Euer Einkommen ausschließlich aus einer so genannten geringfügigen Beschäftigung ( 400-Euro-Job ), so beträgt die Grenze 400 Euro Studentische Krankenversicherung Wer 25 Jahre oder älter ist, kann nicht mehr über die Eltern in der Familienversicherung versichert bleiben. Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten jedoch eine studentische Krankenversicherung zu besonders günstigem Tarif an. Diese kann bis max. 30 J. oder bis zum 14. Fachsemester in Anspruch genommen werden. Unter Umständen ist jedoch eine Verlängerung möglich - erkundigt Euch bei Eurer Krankenkasse. Die studentische Krankenversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich teuer - außer Eure Kasse hat einen Zusatzbeitrag eingeführt. Seit Januar 2011 sind die Zusatzbeitrag, der von den Krankenkassen erhoben werden darf, nicht mehr auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Für die Krankenversicherungen, die keine Zusatzbeiträge eingeführt haben, beträgt der Beitrag 64,77 Euro monatlich. Wer keine Kinder hat und mindestens 23 Jahre alt ist, zahlt zusätzlich einen Beitrag von 13,13 Euro zur Pflegeversicherung, alle anderen zahlen 11,64 Euro (Stand ). BAföG- EmpfängerInnen, die studentisch versichert sind, erhalten einen Zuschuss von 62,11 Euro pro Monat. Übergangstarif Wer über 30 ist, mehr als 14 Fachsemester studiert hat oder aus anderen Gründen aus der studentischen KV fällt (und keinerlei Verlängerungsgrund geltend machen kann), kann sich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der studentischen Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Die Krankenkassen bieten in der Übergangszeit für längstens 6 Monate einen ermäßigten Beitragssatz ( Examenstarif ) an. Der Beitragssatz für die Übergangszeit beträgt (sofern Euer monatliches Brutto-Einkommen 851,67 Euro nicht überschreitet) bei den gesetzlichen Krankenkassen derzeit 92,41 Euro monatlich plus 18,74 Euro Pflegeversicherung für kinderlose Studierende über 23 Jahre. Alle anderen Studierenden zahlen 16,61 Euro für die Pflegeversicherung. Teurer wird es, wenn das eigene Einkommen 851,67 Euro im Monat übersteigt. Dann liegt der Beitragssatz für Studierende bei 10,85% (seit ) für die Krankenversicherung und 2,2% für die Pflegeversicherung (kinderlose Studierende über 23 Jahre). Alle anderen Studierenden zahlen 1,95% ihres Brutto- Einkommens für die Pflegeversicherung

19 Regulärer Tarif Wer weder in die studentische Krankenversicherung passt (weil zu alt oder zu lange studiert) und auch nicht (mehr) den gerade besprochenen Übergangstarif in Anspruch nehmen kann, für den bleibt nur die normale freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung - oder eine private Krankenversicherung (dazu weiter unten noch mehr). Sofern das Einkommen nicht für Studierende untypisch hoch ist und ihr auch sonst noch vom Studierendenstatus profitieren könnt, gilt dann der Mindestbetrag für freiwillige Versicherte der jeweiligen Krankenkasse. Dieser Tarif liegt nun einheitlich bei 126,90 Euro. Leider ist es so, dass BAföG-EmpfängerInnen auch mit über 30 nur den festen Zuschuss zur Krankenund Pflegeversicherung von 62,11 Euro bekommen - obwohl sie i.a. mehr für ihre Versicherung zahlen müssen. Private Krankenkassen sind evt. günstiger - allerdings sollte man dann bedenken, dass man erst nach dem Studium (und dann sofort mit Antritt eines Jobs!) wieder in die gesetzliche zurückkehren kann. Die gesetzliche KV ist vor allem dann von Vorteil, wenn man Kinder hat - die kosten bei der gesetzlichen KV nichts, bei der privaten KV aber schon Gesetzliche Krankenversicherungen Die Krankenkassen umwerben Studierende inzwischen recht offensiv und haben oft auch direkt an der Uni ein Büro für die studentischen Mitglieder. Letztlich hoffen natürlich alle Kassen, ein hoffentlich später gut verdienendes Mitglied zu gewinnen, das nicht nach dem Studium wechselt - aber das steht euch natürlich frei. Ihr solltet Euch dann auf jeden Fall erneut umsehen, wenn Ihr berufstätig seid. Informieren lohnt sich also. Weiterführende Informationen zum Thema Krankenversicherung für Studierende findet ihr unter Gesetzliche Rentenversicherung Studierende sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. Man kann sich jedoch freiwillig versichern. Wichtig: Studentenjobs, die eine geringfügige Beschäftigung (400 Euro/Monat) überschreiten sind rentenversicherungspflichtig! Weitere Informationen zur Rentenversicherung erhaltet ihr unter rentenversicherung.de Arbeitslosenversicherung Studierende gehören nicht zum Kreis der in die Arbeitslosenversicherung eingeschlossenen Personen, müssen also keine Beiträge zahlen. Deshalb haben sie auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - weder wenn sie während des Studiums einen Nebenjob hatten, noch wenn sie nach dem Examen arbeitssuchend sind. Es ist auch nicht möglich, im Studium freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, um später Geld zu bekommen. Allerdings gilt die Befreiung von Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn der Nebenjob nicht mehr als 20 Stunden je Woche beansprucht (Ausnahmen: Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind oder nur in den Semesterferien ausgeübt werden, Nacht- und Wochenendarbeit). Wenn du also mehr als 20 Stunden arbeitest, musst du wie jeder andere 1,5 Prozent vom Brutto-Verdienst

20 als Arbeitslosenversicherungsbeitrag abführen. Dasselbe gilt, wenn du während eines Urlaubssemesters arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 400 Euro verdienst. In diesem Fall kannst du aber problemlos nach dem Urlaubssemester wieder den Studentenstatus annehmen. In wenigen Ausnahmen kann auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wer bisher studiert hat, wenn er/sie nämlich noch nicht lange studiert und vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Nähere Informationen findest du unter: Sonstige Versicherungen Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Studierende sind während aller Tätigkeiten der Aus- und Fortbildung in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen. Dieser Versicherungsschutz ist sehr eng auf die Hochschule und ihren unmittelbaren Einflussbereich beschränkt. Das heißt, dass man nur bei Unfällen, die ursächlich mit dem Besuch der Universität zusammenhängen, versichert ist, beispielsweise bei einer Lehrveranstaltung oder Zwischenfällen auf dem Hin- und Rückweg zu selbigen. Wichtig: Unbedingt dem aufnehmenden Arzt melden, dass es sich um einen Hochschulunfall handelt. In die Haftung eingeschlossen sind keine Sachschäden! Private Unfallversicherung Wegen der engen (örtlichen und ursächlichen) Beschränkung der gesetzlichen Unfallversicherung, kann es günstiger sein, sich privat zu versichern, statt nur die Leistungen der Gruppenunfallversicherung des Studentenwerkes zu nutzen. Auch hier ist es sinnvoll, eine Beratung zu machen. Mit einer privaten Unfallversicherung ist man jedoch nicht hinreichend gegen Invalidität geschützt. Berufsunfähigkeit tritt weitaus häufiger als Folge von Krankheit (90%) auf, wie als Folge von Unfällen. Hier empfiehlt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Zusammenhang mit einer Risikolebensversicherung Gruppenunfallversicherung Außerhalb des Hochschulbetriebes sind die Studierenden über das Studentenwerk Vorderpfalz über eine private Gruppenunfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich auf das weltweite Unfallrisiko im Freizeitbereich sowie auf nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogene Praktika oder prüfungsvorbereitende Tätigkeiten außerhalb der Hochschule Haftpflichtversicherung Für die Privathaftung gilt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, dafür gerade stehen muss. Die Haftung gilt auch, wenn der Schaden vom Verursacher unbeabsichtigt war und z.b. aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit entstand. Der Geschädigte hat ein gesetzliches Recht auf angemessenen finanziellen Schadensersatz. Dazu gehören die Kosten für Wiederherstellung oder Ersatz beschädigter Gegenstände, außerdem Folgekosten wie etwa ein Nutzungsausfall

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