bl ~7 u.. Die Federation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) Matthias Witzel Dipl. Psych.

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1 Fbderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen Federation Suisse des Psychologues Federazione Svizzera delle Psicologhe e degli Psicologi Die Federation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) Matthias Witzel Dipl. Psych. Fachpsychologe fur Psychotherapie FSP u.. I- ~ w N Die universitare Grundausbildung in Psychologie und die mehrjahrige, berufsbegleitende, postgraduale Weiterbildung gemass den Kriterien der F6deration der Schweizer Psychologinnen und Psycho log en (FSP) befahigen zur eigenverantwortlichen Tatigkeit im Fachgebiet Psychotherapie. Der FSP-Fachtitel verpflichtet zu regelmassiger Fortbildung und zur Einhaltung der b.erufsethischen Grundsatze. lie. phil. Denise B. Johansen Prasidentin der Anerkennungskommission Fachpsychologin/Fachpsychologe fur Psychotherapie FSP bl ~7 7 Dott. psie. Roldano Antonietti Vizeprasident FSP

2 URKUNDE BERUFS- VERBANO DEUTSCHER PSYCHOLOGEN (BOP) SEKTION KLiNISCHE PSYCHOLOGIE HeilsbachstraBe 22, 5300 Bonn 1

3 APPROBATIONSURI(UNDE geboren am in Hagen erfullt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut Die Approbation berechtigt den Psychologischen Psychotherapeuten zur Ausubung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Arnsberg, den 8. Marz 1999 Bezirksregierung i!i Abteilungsdirektor

4 Kreisverwaltung Trier - Saarburg GemaB 1 des Gesetzes uber die berufsmabige Ausubung der Heilkunde ohne Bestallung vom Reichsgesetzblatt I Seite 251 -,geandert durch Art. 33 des Einfuhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom Bundes:'" gesetzblatt I Seite in Verbindung mit 3 der Ersten DurchfUhrungsverordnung zum Gesetz uber die berufsmabige Ausubung der Heilkunde ohne Bestallung vom Reichsgesetzblatt I Seite wird hiermit dem Diplom-Psychologen Herrn Matthias Witzel geb. am in Hagen wohnhaft Koppbach 2, 5501 Trierweiler/ Lcmdkreis Trier-Saarburg die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausschlieblich im Fachbereich PSYCHOTHERAPIE auszuuben. Gebuhrenfestsetzung: Die Verwaltungsgebuhr fur die Erteilung dieser Erlaubnis wird auf 150,00 DM festgesetzt. Begrundung: Mit Schreiben vom begehrt der Antragsteller, ihm die Erlaubnis zur berufsmabigen Ausubung der I-Ieilkunde als Diplom-Psychologe im Fachbereich Psychotherapie zu erteilen. Laut Diplom der Universitat Trier vom hat er am gleichen Tage die Diplomprufung in Psychologie mit dem Gesarl1turteil - GUT- an dieser Hochschule bestanden. Auf Grund dieser Prufung wurde ihm der Akademische Grad "01 PLOM- PSYCHOLOGE" verliehen. Neben der vorliegenden fachlichen Eignung ergaben die angestellten Oberprufungen keine Anhaltspunkte fur das Nichtvorliegen der weiterhin erforderlichen per:... sonlichen und gesundheitlichen Zuverlassigkeit.

5 , Wird entgegen der abgegebenen Versicherung eine heilkundliche BeUitigung auberhalb des Gebietes der Psychotherapie vorgenommen, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil yom BVerwG 3 C ) a) eine fachfremde heilkundliche BeUitigung nach allgemeinem Sicherheitsrecht untersagt werden, b) diese Erlaubnis zuruckgenommen werden, wenn der Betreffende sich an die Untersagung nicht halt ( 7 Erste DV zum Gesetz uber die berufsmabige Ausubung der Heilkunde ohne BestallUrig), c) jedenfalls aber die Vornahme der ublichen amtsarztlichen Oberprufung nach 2 Abs. 1 i Erste DV aufgegeben werden. 2. Diese Erlaubnis stellt kein Prajudiz im Hinblick auf den Arztvorbehalt nach 122 (1) der ~eichsversicherungsordnung (RVO )dar. Die Gebuhrenfestsetzung beruht auf Ifd. Nr der Landesverordnung uber die Gebuhren der Gesundheitsverwaltlmg (Besonderes Gebuhrenverzeichnis) yom Gesetz- und Verordnungsblatt fur das Land Rheinland-Pfalz, Seite Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid konnen sowohl der Antragsteller als auch die zustandige IXrztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei der hiesigen Behorde einlegen. Ober diese entscheidet die Hohere Verwaltungsstelle (Bezirksregierung Trier) nach Anhorung des fur das Land Rheinland-Pfalz berufenen gemeinsamen Gutachterausschusses.

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