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1 FAK SIMILE E- ERKLÄRUNG KAPAZITÄT (DRITTER HILFSSUBJEKT) (die Kursivschrift ist als Kommentar eingefügt) BETREFF: AUSSCHREIBUNG MITTELS EINES OFFENEN VERFAHRENS ÜBER DIE EU- SCHWELLENWERTE, GEMÄSS ART. 55 DES GVD. VOM 12. APRIL 2006, NR. 163 ZUR AUSWAHL EINER SOCIETÀ DI GESTIONE DEL RISPARMIO FÜR DIE FÖRDERUNG, EINRICHTUNG, ORGANISATION, VERWALTUNG UND FÜR DAS MANAGEMENT DES STRATEGISCHEN FONDS TRENTINO-SÜDTIROL - GEMÄSS DES REGIONALGESETZES 8/2012. ERKLÄRUNG KAPAZITÄT DRITTER ex Art. 49 GvD 163/2006 des Hilfssubjekts. Der/die Unterfertigte geb.in am wohnhaft in Adresse In seiner Eigenschaft als des Unternehmens mit Sitz in Adresse Tel. Fax Steuernummer. MWST-Nummer Angewandeter landesweiter Tarifvertrag Positionen der Sozialversicherungsträger INPS und INAIL des Unternehmens: -INPS, Sitz von, Position Nr. ; Position Nr. ; Position Nr. ; -INAIL, Sitz von, Position Nr. ; Position Nr. ; Position Nr. ; Gesamtzahl der Beschäftigten Nr. Laut D.P.R. 445/2000, wissentlich der Strafbestimmungen, gemäß Art. 76 des genannten Dekrets, mit Bezug auf dieses Unternehmen, ERKLÄRT 1. dass das Unternehmen die allgemeinen Anforderungen laut Art.38 Absatz 1 des GvD 163/2006 erfüllt, und insbesondere: a) dass er sich nicht im Insolvenz-Konkursverfahren, in einer Zwangsliquidation oder einem gerichtlichen Zwangsausgleich befindet, oder dass gegen ihn kein Verfahren zur Feststellung einer dieser Situationen eingeleitet wurde; dass er zu einem vorbeugenden Ausgleich mit Unternehmensfortsetzung zugelassen worden ist, gemäß Art. 186 bis des R.D. vom 16. März 1942 Nr. 267, erklärt mit Verordnung Nr. des Gerichtes von erlassen am und dass er aus diesem Grund nicht als federführendes Unternehmen der Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt und die Unterlagen, 2/7

2 welche vom Absatz IV des genannten Art. 186 bis vorgesehen sind, beilegt ; b) dass gegen ihn und gegen die anderen Subjekte, laut Art.38 Absatz 1 Buch.b) des GvD 163/2006- bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber oder technischen Leiter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter oder den technischen Leiter, bei Kommanditgesellschaften gegen die Komplementäre oder technischen Leiter, bei anderen Gesellschaften gegen die Verwalter mit Vertretungsbefugnis oder den technischen Leiter oder den alleinigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, oder den Mehrheitsgesellschafter bei Gesellschaften mit weniger als vier Gesellschaftern - deren Daten und Qualifikation in der Folge angegeben werden : kein Verfahren zur Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr behängt, oder eines Hinderungsgrundes gemäß Artikel 10 Gesetz vom 31. Mai 1965 Nr ; c) dass gegen ihn und gegen die anderen Subjekte, laut Art.38 Absatz 1 Buch. c) des GvD 163/2006- bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber oder technischen Leiter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter oder den technischen Leiter, bei Kommanditgesellschaften gegen die Komplementäre oder technischen Leiter, bei anderen Gesellschaften gegen die Verwalter mit Vertretungsbefugnis oder den technischen Leiter oder den alleinigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, oder den Mehrheitsgesellschafter bei Gesellschaften mit weniger als vier Gesellschaftern oder Konsortium - derzeit im Amt - kein rechtskräftiges Urteil oder unwiderruflicher Strafbefehl, oder Urteil auf Strafzumessung auf Antrag im Sinne von Art. 444 der Strafprozessordnung erlassen wurde sowie jene für die die Nichterwähnung im Strafregisterauszug gewährt wurde (ALLE Verurteilungen sind verpflichtend anzugeben, auch jene für die der Bewerber die Nichterwähnung im Strafregister erhalten hat, außer wenn die Straftat für straffrei oder nach der Verurteilung für erloschen erklärt wurde, oder wenn die Verurteilung widerrufen oder die Rehabilitation erklärt wurde) 2 : 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung für alle Verwalter mit Vertretungsbefugnis, für die etwaigen Bevollmächtigten mit Geschäftsbefugnis mit Entscheidungsbefugnissen im Wesentlichen gleichwertig mit jenen von den Verwaltern in Ausmaß und Bedeutung (gemäß Entscheidung des Staatsrates in seiner Vollsitzung mit dem Urteil Nr. 23/2013), sowie für den Alleingesellschafter bzw. für den Mehrheitsgesellschafter (natürliche Person), im Fall einer Gesellschaft mit weniger als vier Gesellschaftern bescheinigt werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Gesellschaften mit nur 2 Gesellschaftern, die jeweils 50 % der Quoten halten, die genannten Anforderungen für beide Gesellschafter bescheinigt werden müssen. 2 Wenn der Bieter als Nachweis für die Erklärung über den Ausschlussgrund laut Art. 38, Abs. 1, Buch, c) des GVD Nr. 163/2006 beschließt, Informationen beim Strafregisteramt der Staatsanwaltschaft einzuholen, wird empfohlen, einen Strafregisterauszug (VISURA) laut Art. 33 des DEKRETES DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 14. November 2002, Nr. 313, zu beantragen (Einheitstext zum Strafregister, zum Register über anhängige Verwaltungsstrafverfahren und die verhängten Verwaltungsstrafen). Der oben genannte Strafregisterauszug, ohne Bestätigungswert, enthält im Unterschied zum allgemeinen Auszug, laut ex Art. 24 oder zum Auszug über strafrechtliche Eintragungen laut ex Art. 25 des Einheitsgesetzes, alle für den Antragsteller bestehenden Eintragungen im Strafregister; darin werden auch die Urteile, für die die so genannte "Nichterwähnung im Strafregisterauszug" gewährt wurde, sowie Verurteilungen für nur mit Geldbuße bestrafte Übertretungen, Verurteilungen mit Strafzumessung auf Antrag und Strafbefehle ausgewiesen. Falls bei der Überprüfung der allgemeinen Anforderungen festgestellt, wird, dass im Angebot gegen die in Art. 38, Abs. 1, Buch. c) genannten Personen, auch nur ein rechtskräftiges Urteil, ein unwiderruflicher Strafbefehl oder ein Urteil mit Strafzumessung auf Antrag im Sinne des Art. 444 der Ital. Strafprozessordnung sowie ein Urteil, für das die Nichterwähnung im Strafregisterauszug gewährt wurde, nicht angegeben wurde, erfolgt der Ausschluss des Bieters wegen Falscherklärung mit allen weiteren Folgen, die in Art. 38, Abs. 1 ter des GVD Nr. 163/2006 vorgesehen sind. Laut diesem Artikel "macht die Vergabestelle im Falle von Falscherklärungen oder falschen Unterlagen im Rahmen von Ausschreibungen und bei der Vergabe von Unteraufträgen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde. Wenn die Aufsichtsbehörde - unter Berücksichtigung der Bedeutung oder der Schwere der Tatsachen, die Gegenstand der Falscherklärung oder der falschen Unterlagen sind - der Ansicht ist, dass die Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten, verfügt sie die Eintragung im elektronischen Register zum Zwecke des Ausschlusses von Ausschreibungsverfahren und von der Vergabe an Subunternehmen, im Sinne des Abs. 1, Buch, h) für die Dauer eines Jahres; nach Ablauf dieses Jahres wird die Eintragung gelöscht und verliert ihre Wirksamkeit." Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung für alle Verwalter mit Vertretungsbefugnis, für die etwaigen Bevollmächtigten mit Geschäftsbefugnis mit Entscheidungsbefugnissen im Wesentlichen gleichwertig mit jenen von den Verwaltern in Ausmaß und Bedeutung (gemäß Entscheidung des Staatsrates in seiner Vollsitzung mit dem Urteil Nr. 23/2013), sowie für den Alleingesellschafter bzw. für den Mehrheitsgesellschafter (natürliche Person), im Fall einer Gesellschaft mit weniger als vier Gesellschaftern bescheinigt werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Gesellschaften mit nur 2 Gesellschaftern, die jeweils 50 % der Quoten halten, die genannten Anforderungen für beide Gesellschafter bescheinigt werden müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Abtretung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Unternehmens der 3/7

3 KEINE VERURTEILUNG c1a) dass es keine Subjekte gibt, die im Jahr vor der Veröffentlichung der Ausschreibung ausgeschieden sind; oder c1b) dass im Jahr vor dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung folgende Rechtssubjekte laut Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 aus dem Amt ausgeschieden sind:, Steuernr., geb. am in Prov., Funktion, Datum des Ausscheidens ;, Steuernr., geb. am in Prov., Funktion, Datum des Ausscheidens ; c2) dass gegen die Subjekte, die im Jahr vor der Veröffentlichung der Ausschreibung ausgeschieden sind, soweit dem Bieter bekannt ist, folgendes rechtskräftiges Urteil oder unwiderruflicher Strafbefehl, oder Urteil auf Strafzumessung auf Antrag im Sinne von Art. 444 der Strafprozessordnung erlassen wurde, sowie jene für die die Nichterwähnung im Strafregisterauszug gewährt wurde (ALLE Verurteilungen sind verpflichtend anzugeben, auch jene für die der Bewerber die Nichterwähnung im Strafregister erhalten hat, außer wenn die Straftat für straffrei oder nach der Verurteilung für erloschen erklärt wurde, oder wenn die Verurteilung widerrufen oder die Rehabilitation erklärt wurde): KEINE VERURTEILUNG _ Und dass, in Bezug auf diese Verfahren, das Unternehmen folgende vollständige und effektive Maßnahmen zur Distanzierung ergriffen hat 3 : Anmerkung: Falls dem gesetzlichen Vertreter nicht bekannt ist : - dass gegenüber den Subjekten gemäß Art. 38, Absatz 1, Buchstabe b) des GVD Nr. 163/06 kein Verfahren für die Anwendung einer der Vorbeugungsmaßnahmen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, anhängig ist, oder einer der von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Mai 1965, Nr. 575, vorgesehenen Hinderungsgründe vorliegt, -dass gegenüber den Subjekten gemäß Art. 38, Absatz 1, Buchstabe b) des GVD Nr. 163/06 nicht der Ausschlussgrund gemäß Art.. 38 c. 1 Buch. m-ter) vorliegt; -dass gegenüber den Subjekten gemäß Art. 38, c. 1 Buch. c) des GvD. 163/ kein rechtskräftiges Urteil oder unwiderruflicher Strafbefehl, oder Urteil auf Strafzumessung auf Antrag erwerbende Bieter bzw. der Bieter, der aus der Umwandlung, Fusion oder Spaltung hervorgeht, die Erfüllung dieser Anforderung für die Verwalter mit Vertretungsbefugnis, für die etwaigen Bevollmächtigten mit Geschäftsbefugnis mit Entscheidungsbefugnissen im Wesentlichen gleichwertig mit jenen von den Verwaltern in Ausmaß und Bedeutung (gemäß Entscheidung des Staatsrates in seiner Vollsitzung mit dem Urteil Nr. 23/2013), sowie für den Alleingesellschafter bzw. für den Mehrheitsgesellschafter (natürliche Person), im Fall einer Gesellschaft mit weniger als vier Gesellschaftern bescheinigen muss, wenn diese Personen bei der Gesellschaft tätig waren, die von der Abtretung, Umwandlung, Fusion oder Eingliederung betroffen ist. Die Möglichkeit der so genannten Distanzierung von diesen Personen bleibt unberührt.. 3 Bei Verurteilungen gegen die Subjekte, welche im Jahr vor der Veröffentlichung der Ausschreibung ausgeschieden sind, als Beweis einer vollständig und effektiv Distanzierung von der strafrechtlich verurteilten Handlung, gelten zum Beispiel die Haftungsklage gegen das Subjekt bzw. der Rücktritt vom Amt des Betroffenen auf Anfrage des beschließenden Organs.. 4/7

4 im Sinne von Art. 444 der Strafprozessordnung erlassen wurde, auch jene für die der Bewerber die Nichterwähnung im Strafregister erhalten hat, die Erklärungen über die Erfüllung der Anforderungen, gemäß Art. 38, c. 1 l Buch.b), c) e m-ter) des GvD 163/2006, müssen von jedem oben genannten Subjekt einzeln vorgelegt werden, mit Benützung der beigelegten Vorlage der Erklärung D, welche in der Ausschreibung beigelegt werden. d) dass er nicht gegen das von Artikel 17 des Gesetztes vom 19. März 1990 Nr. 55 vorgesehene Verbot des Treuhandmandates verstoßen hat 4 ; e) dass er sich keiner nachweislichen groben Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen oder anderen Pflichten aufgrund abhängiger Arbeitsverhältnisse schuldig gemacht hat, die aus den Daten hervorgehen, die der Beobachtungsstelle zur Verfügung stehen; f) dass er sich keiner groben Vernachlässigung, gemäß begründeter Bewertung der Vergabestelle, oder des schlechten Glaubens bei der Ausführung der von Seiten der Vergabestelle anvertrauten Leistungen schuldig gemacht hat, und bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen groben Fehler, welcher mit allen der Vergabestelle zur Verfügung stehenden Mitteln nachgewiesen wird, begangen hat; g) dass er sich keiner endgültig festgestellten groben Verletzungen der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den italienischen Rechtsvorschriften oder jenen des Staates, in dem er seine Niederlassung hat, schuldig gemacht hat 5 ; h) dass er im informalisierten Register gemäß Art. 7, Absatz 10 des GvD Nr. 163/2006 keine Eintragung, laut Art.38 Absatz 1 ter des GvD Nr.163/2006 aufweist, weil er Falscherklärungen oder falsche Unterlagen in Bezug auf die Voraussetzungen und Bedingungen abgegeben hat, die für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren erheblich sind sowie für die Beauftragung von Subunternehmen; i) dass er sich keiner endgültig festgestellten Verletzungen der Bestimmungen über die Vorsorgeund Fürsorgebeiträge nach den italienischen Rechtsvorschriften oder jenen des Staates, in dem er die Niederlassung hat, schuldig gemacht hat, 6 ; l) dass er die Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1999 Nr. 68, welche das Recht auf Arbeit der Personen mit Behinderung regeln, einhält (Erklärung gemäß Art. 17 Gesetz vom 12. März 1999 Nr. 68); dass er nicht verpflichtet ist das Gesetz Nr. 68/1999 anzuwenden, aus folgende Gründe: ; m) dass gegen ihn keine Untersagungsmaßnahme gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe c) des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. Juni 2001 Nr. 231 verhängt wurde, oder eine andere Sanktion, die das Verbot, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen, mit sich bringt, einschließlich der Untersagungsmaßnahmen im Sinne von Art. 36-bis, Absatz 1 des 4 Der Ausschluss dauert ein Jahr ab definitiver Feststellung des Verstoßes und bleibt wenn der Verstoß nicht entfernt wird. 5 als endgültig festgestellt werden betrachtet die Verstöße bezüglich Zahlung von bereits fälligen und einziehbaren Steuerschulden und Abgaben; als schwerwiegend gelten Verstöße infolge unterlassener Steuer- und Abgabenzahlungen, wenn diese Beträge höher sind als der im Artikel 48 bis, Abs. 1 und 2-bis, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, vorgesehene Betrag (derzeit Euro ,00). 6 als schwerwiegend Verstöße werden angesehen, die Hinderungsgründe zur Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäßen Beitragszahlungen (DURC), wie im Art. 2, Abs. 2 des Gesetzesdekrets vom 25. September 2002, Nr. 210, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 22. November 2002, Nr. 266 vorgesehen ist. Die in Art. 47, Absatz 1 des GvD Nr. 163/2006 genannten Subjekte müssen gemäß Art. 47, Abs. 2 des genannten Dekrets nachweisen, dass sie dieselben Anforderungen erfüllen, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäßen Beitragszahlungen (DURC) vorgeschrieben sind. 5/7

5 Gesetzesdekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223, umgewandelt, mit Abänderungen, mit Gesetz vom 4. August 2006 Nr. 248; m ter) dass die Subjekte, laut vorherigen Buchstaben b) wenn geschädigte Person sind aufgrund einer Straftat nach Artikel 317 und 629 Strafgesetzbuch, erschwert durch Artikel 7 des Gesetzes- Dekretes vom 13. Mai 1991 Nr. 152, umgewandelt, mit Abänderungen, mit Gesetz vom 12. Juli 1991 Nr. 203, sein, es nicht unterlassen haben, diese Straftaten der Gerichtsbehörde zur Anzeige zu bringen, außer in den Fällen gemäß Artikel 4, Absatz 1, des Gesetzes vom 24. November 1981 Nr. 689 und vorausgesetzt, wobei ein solcher Fall aus den Beweismitteln hervorgehen muss, die dem in den letzten Jahr vor der Veröffentlichung dieser Wettbewerbsausschreibung vorgelegten Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten zu Grunde liegen und muss vom beauftragten Staatsanwalt zusammen mit den persönlichen Daten der Person, die keine Anzeige erstattet hat, der Behörde AVCP mitgeteilt werden, damit diese die Mitteilung auf der Webseite der Beobachtungsstelle veröffentlichen kann; m quater) 7 : dass er sich mit keinem anderen Rechtssubjekt in einer Kontrollsituation gemäß Art Zivilgesetzbuch befindet, und dass er das Angebot autonom erstellt hat; oder (eine der folgenden Situation ankreuzen) dass er keine Kenntnis davon hat, dass am selben Vergabeverfahren andere Rechtssubjekte teilnehmen, die sich mit dem Bieter in einer Kontrollsituation gemäß Art Zivilgesetzbuch befinden und dass er das Angebot autonom erstellt hat; dass er Kenntnis davon hat, dass am selben Vergabeverfahren die nachstehenden Rechtssubjekte teilnehmen, die sich mit dem Bieter in einer Kontrollsituation gemäß Art Zivilgesetzbuch befinden und dass er das Angebot autonom erstellt hat. Der Bieter/ die Bieter, mit denen das Kontroll- oder Beziehungsverhältnis besteht sind: 2. die Namen, die Qualifikation, Geburtsort und -datum folgender Personen: etwaiger Inhaber oder des technischen Leiters im Falle einer Einzelfirma; der Gesellschafter und des technischen Leiters im Falle einer offenen Handelsgesellschaft; der Komplementäre und des technischen Leiters im Falle einer Kommanditgesellschaft; der Verwalter mit Vertretungsbefugnis und des technischen Leiters, des etwaigen Bevollmächtigten mit Geschäftsbefugnis, mit Entscheidungsbefugnissen im Wesentlichen gleichwertig mit jenen von den Verwaltern in Ausmaß und Bedeutung (gemäß Entscheidung des Staatsrates in seiner Vollsitzung mit dem Urteil Nr. 23/2013) und des Alleingesellschafters natürliche Person bzw. des Mehrheitsgesellschafters im Fall von Gesellschaften mit weniger als vier Gesellschaftern, wenn es sich um eine andere Gesellschaftsform handelt: _; 3. dass er folgende Anforderungen und Ressourcen, welche in der Ausschreibung gefordert werden, gemäß Art.49 des GvD , Nr. 163 erfüllt, für welche der Bieter nicht verfügt und auf die Kapazitäten Dritter zurückgreift: _; 7 die Vergabestelle schließt Bieter aus, bei denen sie feststellt, dass die jeweiligen Angebote aufgrund eindeutiger Hinweise auf ein einziges Entscheidungszentrum zurückzuführen sind. Die Überprüfung und der etwaige Ausschluss erfolgt nach dem Öffnen des wirtschaftlichen Angebots. 6/7

6 4. dass er sich verpflichtet gegenüber dem Bieter und der Vergabestelle die oben erwähnten eigenen Anforderungen, die dem Bieter fehlen und die notwendigen Ressourcen für die gesamte Dauer des Dienstleistungsvertrages zur Verfügung zu stellen und gemeinsam mit dem Bieter gegenüber der Vergabestelle als Gesamtschuldner für die Leistung zu haften, die Gegenstand des Auftrages sind; 5. dass er für sich selbst, noch als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder eines Konsortiums, weder als Bieter sowie als Hilfsunternehmen, am gegenständlichen Verfahren teilnimmt; 6. in Kenntnis ist gemäß Art. 13 des GvD. vom Nr. 196 des Inhaltes des Informationsblattes bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, welche am Ende dieser Erklärung angeführt werden. ORT UND DATUM UNTERSCHRIFT 8 ANLAGE: einfache Kopie des Ausweises des Unterzeichners VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Im Sinne des Art.13 des GvD vom , Nr.196 Datenschutzkodex, wird informiert, dass die im Rahmen dieses Verfahrens gelieferten und gesammelten personenbezogenen Daten, ausschließlich verarbeitet werden, um die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen, gemäß der geltenden Bestimmungen, für die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sowie für die Unterzeichnung der entsprechenden Verträge, festzustellen. Die Daten werden aufbewahrt und eventuell für andere Ausschreibungen verwendet. Die Bereitstellung der Daten zwecks Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und für den Abschluss der Verträge mit der Öffentlichen Verwaltung ist obligatorisch; bei nicht Bereitstellung der Daten wird das Angebot für die Ausschreibung nicht zugelassen. Die personenbezogenen Daten können anderen öffentlichen Körperschaften oder Privatsubjekten zwecks Kontrolle über die Echtheit der vom Bieter eingereichten Ersatzerklärungen mitgeteilt werden, gemäß D.P.R n Der Privatsubjekt Bieter ist Inhaber der Rechte im Sinne des Art.7 des obengenannten DvG Nr. 196/03, und insbesondere hat er Zugang zu seinen Daten und kann sich der Datenverarbeitung aus legitimen Gründen widersetzen. Inhaber der Datenverarbeitung ist die Autonome Region Trentino Südtirol. Der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist die Führungskraft der Abteilung I- Human-, Finanz- und technische Ressourcen. 8 Die Erklärung muss vom gesetzlichen Vertreter (oder von dem mit Vertretungsbefugnis ausgestatteten Person), laut Art. 47 Abs.1 des D.P.R. vom Nr.445 (Einheitstext der Verwaltungsunterlagen) unterschrieben und mit einer Fotokopie eines gültigen Personalausweises des Unterzeichners vorgelegt werden. 7/7

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