Feuerwehrweisungen (FWW)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Feuerwehrweisungen (FWW)"

Transkript

1 Sichern Intervention Feuerwehrweisungen (FWW)..0 Wenns drauf ankommt.

2 Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG) vom und Artikel 9 und Artikel 8a der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) vom.5.994, folgende Weisungen:

3 A Meldepflicht Melde- und Hilfeleistungspflicht Art. Jedermann ist verpflichtet, Wahrnehmungen über Gefahren umgehend zur Kenntnis der gefährdeten Personen und der Alarmstelle zu bringen sowie erste Hilfe zu leisten. Die Feuerwehren benachrichtigen umgehend die Polizei. B Feuerwehrstufen Grundlagen Art. Das Risiko jeder Gemeinde wird mit einem Schutzwert ausgedrückt, der sich aus der Einwohnerzahl, der Gebäudeversicherungsprämie und der Gemeindefläche zusammensetzt. Der Schutzwert dient zur Einreihung der Gemeinden in die Feuerwehrstufen. Für jede Feuerwehrstufe wird die Mindestanforderung bezüglich Organisation (Struktur, Alarmierung, Ausrüstung) und Ausbildung definiert. 4 Nach Schutzwert und Feuerwehrstufen richten sich auch die jährlichen Betriebsbeiträge der GVB; diese werden periodisch den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die GVB kann für die Bemessung der Betriebsbeiträge zusätzlich das Rating der bernischen Feuerwehren einbeziehen. 5 Die jährlich ausbezahlten Betriebsbeiträge können von den Gemeindeorganisationen in Eigenverantwortung für Feuerwehrzwecke verwendet werden. Vorausgesetzt wird dabei die Einhaltung der Feuerwehrweisungen. C Gliederung Gliederung Grundlagen Art. Die Feuerwehren gliedern sich nach dem Gefahrenpotential des Einsatzgebietes. Art. 4 Die GVB erlässt Richtlinien für Funktionen und Grade (Anhang ). Für jede Führungsposition ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.

4 D Kader und Fachleute Kader- und Fachleute Ernennungen Funktionsdauer Art. 5 Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader. Angehörige der Feuerwehren mit besuchtem Fachdienstkurs bilden die Fachleute. Art. 6 Kader und Fachleute werden gemäss Feuerwehrreglement der Gemeinden / Gemeindeverbände / Betriebe ernannt. Vor der Ernennung der Kommandanten und deren Stellvertreter ist die Zustimmung des Regierungsstatthalters in Absprache mit dem Kreisfeuerwehrinspektor einzuholen. Die Teilnahme an den vom Regierungsstatthalter durchgeführten Rapporten ist für Kommandanten und deren Stellvertreter obligatorisch. Art. 7 Kader und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie bekleiden ihren Grad oder ihre Funktion bis zum Austritt aus der Dienstpflicht, bis die Ernennungsbehörde sie enthebt, auf Gesuch hin entlässt, befördert oder versetzt. Kader und Fachleute können mit ihrer Zustimmung über die Altersgrenze hinaus in ihrer Funktion belassen werden. E Ausrüstung Grundlagen Art. 8 Die GVB erlässt Weisungen für die Ausrüstung der Feuerwehrorganisationen (Anhang ). Löschmaterial (Motorspritzen, Wasserwerfer, Strahlrohre, Druck- und Transportschläuche, Kleinlöschgeräte) und Rettungsgeräte (Leitern) sind dem örtlichen Gefahrenpotential entsprechend zu beschaffen. 4

5 F Ausbildung, Weiterbildung, Überprüfung Grundlagen Ausbildung Grundlagen Weiterbildung / Überprüfung Art. 9 Die GVB erlässt Weisungen für die Ausbildung der Feuerwehren (Anhang ). Für die Ausbildung werden jährlich nach Bedarf Kurse durchgeführt. Die GVB übernimmt die Kurskosten gemäss gültigem Entschädigungsreglement der GVB für Gemeinden im Bereich Feuerwehr. Art. 0 Die GVB erlässt einen Mehrjahresplan für Weiterbildung und Überprüfung der Feuerwehren. G Übungstätigkeit Minimalstandards Übungsprogramm Art. Im Rahmen der allgemeinen Ausbildung sind pro Jahr mindestens Schulungsstunden für die Mannschaft durchzuführen, wobei mindestens Stunden am Feuer und Stunden für Elementarschadenbekämpfung einzuplanen sind. Im Rahmen der Ausbildung von Kader und Fachleuten sind mindestens: 6 Schulungsstunden für Einsatzleiter 4 Schulungsstunden für Gruppenführer Schulungsstunden für Atemschutzleute 4 Schulungsstunden für Fachleute durchzuführen. Ernstfalleinsätze können nach Rücksprache mit dem Kreisfeuerwehrinspektor angemessen angerechnet werden. Art. Das Feuerwehrkommando erlässt alljährlich ein verbindliches Übungsprogramm. Das Übungsprogramm ist dem Kreisfeuerwehrinspektor zur Genehmigung vorzulegen. 5

6 H Mobilisierung Grundlagen Art. Kader und Angehörige von Ersteinsatzelementen werden durch zwei technisch unabhängige Endgeräte mobilisiert. Alarmdispositive müssen vor der Aufschaltung auf das übergeordnete Leitsystem (Feuerwehr-Einsatzleitsystem FELS) von einer durch die GVB bezeichneten Fachstelle genehmigt werden. Die Gemeinden unterhalten eine ständig erreichbare Stelle für den Empfang und die Verbreitung von Alarmmeldungen. In der Regel wird diese Aufgabe durch die Stabsgruppe der Feuerwehr wahrgenommen. I Führung und Einsatz Grundsätze Art. 4 Der Einsatzbeginn ist in der Regel mit 0 Angehörigen der Feuerwehr und 4 Fahrzeugen einzuleiten. Im dicht besiedelten Gebiet hat der Einsatz spätestens innerhalb von 0 Minuten, im übrigen Gebiet innerhalb von 5 Minuten nach Auslösung einer Schadenmeldung zu erfolgen. Für die Führung der Feuerwehren gelten die allgemeinen Führungsgrundsätze; insbesondere die taktischen Grundsätze der Feuerwehren. Der Aufbau der Einsatzleitung richtet sich nach dem Ereignis. Entlassung der Unterstützung Einsatzbereitschaft Art. 5 Ist die zuständige Feuerwehr in der Lage, das Ereignis selber zu bewältigen, muss die zur Hilfe beigezogene Unterstützung entlassen werden. Art. 6 Der Einsatzleiter sorgt nach jedem Ereignis dafür, dass die Einsatzbereitschaft wieder hergestellt wird. 6

7 K Entschädigungen Grundlagen Art. 7 Die GVB erlässt Richtlinien für Entschädigungen bei nachbarlichen Hilfeleistungen bei Feuer- und Elementarschäden (Anhang 4). Die GVB erlässt Richtlinien für Entschädigungen bei Einsätzen gemäss, Art. des FFG (Anhang 4). Die Entschädigung von Einsätzen, die der Bekämpfung ausserordentlicher Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels dienen, werden in der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 54.) geregelt. L Externe Mitarbeitende der GVB im Bereich Feuerwehr Grundlagen Grad Anstellungsverhältnis Art. 8 Die Kreisfeuerwehrinspektoren, Fachverantwortlichen, Experten und Feuerwehrinstruktoren bilden die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr. Die Zusammenarbeit zwischen den externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr wird mit Arbeitsvertrag und Pflichtenheft geregelt. Art. 9 Die Kreisfeuerwehrinspektoren und Fachverantwortlichen bekleiden den Grad eines Majors; die Experten und Feuerwehrinstruk toren den Grad eines Hauptmannes. Art. 0 Die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr dürfen zu Feuerwehrfirmen in keinem Abhängigkeits verhältnis (wie z. B.: Anstellungsvertrag, Verwaltungsrats tätigkeit, usw.) stehen. 7

8 Aus- und Weiterbildung Art. Die GVB legt die jährlichen Ausbildungsschwergewichte für die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr fest und führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurs durch oder gibt diese in Auftrag. M Schlussbestimmung Art. Diese Feuerwehrweisungen treten am..0 in Kraft und ersetzen die Feuerwehrweisungen vom Übergangsfristen. Wärmebildkameras bis..0. Überdruckbelüfter bis..0. Mobile Rauchverschlüsse bis Atemschutzgeräte und Personenwarngeräte bis..0 Gebäudeversicherung Bern 8

9 Anhang Richtlinien für Funktionen und Grade (FWW, Art. 4) Fachdienstkaderkurs Kommandant Kommandant Feuerwehr / Kommandant Betriebsfeuerwehr Hptm / Major Einsatzleiterkurs Kommandant-Stv Zugführer Einsatzleiter Oblt / Hptm Einsatzleiterkurs Ersteinsatzleiter Zugführer Lt / Oblt Fachdienstkaderkurs Führen einer Fachgruppe Ersteinsatzleiter Zugführer-Stv Wm Gruppenführerkurs Gruppenführer Ersteinsatzleiter Zugführer-Stv Materialverwalter Kpl Fachdienstkaderkurs Four Administrativer Leiter einer FW Four Fachdienstkurs Feuerwehrsoldat mit spezieller Fachausbildung Gfr Basiskurs Feuerwehrsoldat Sdt Rekrutierung Anwärter Allgemeine Feuerwehrausbildung Fachausbildung Funktion als Grad Die Kursfolgen, Zulassungsbedingungen und Funktionen sind Auflagen; die funktionsbezogenen Grade Emp fehlungen. Die Beförderun gen werden im Rahmen der Feuerwehrreglemente vorgenom men. 9

10 Anhang Weisungen für Ausrüstung (FWW, Art. 8). Persönliche Ausrüstung Zweck Ausführung Material Bezug Leichte Einsatzbekleidung, Arbeitsanzug Anzug für Arbeit, Ausbil dung, besondere Ein sätze ohne Brand oder Brandgefahr Kombi oder zweiteiliger Anzug Baumwolle oder Misch gewebe, nicht ent flamm bar oder abschmelzend Gemäss aktueller Euronorm (EN) Warnbekleidung Für Verkehrsdienst, auf öffentlichen Stras sen vor geschrieben Weste, Kombi oder zweiteiliger Anzug Baumwolle oder Misch gewebe Gemäss aktueller Euronorm (EN) Brandschutzbekleidung Brandeinsatz, schützt vor Hitzeeinwirkung und Flammen, mit Wasser sperre Jacke, Hose oder Kombi Gemäss aktueller Euronorm (EN) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Helme Kopfschutz gegen Wärmestrahlung, Durchdringung, Stossdämpfung; Augenschutz optimaler Sitz Gemäss aktueller Euronorm (EN) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Schuhe Fuss- / Beinschutz Laufsohle antistatisch, hitzerutsch- und ver schleissfeste Sohle, Vor derstahlkappe Obermaterial Kevlar oder Le der, Membrane (Liner) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Handschuhe Schutz gegen Hitze und Kälte Feuerfest, abrieb-, schnittund stichfest Membrane (Liner) garantiert unlösbar fi xiert Gemäss aktueller Euronorm (EN) 0

11 . Allgemeine Ausrüstung Stufen Löschfahrzeuge Weitere Fahrzeuge Atem schutzgeräte und Personenwarngeräte Wärmebildkameras Über druckbelüfter Mobile Rauchverschlüsse A Gemäss besonderen Anforderungen B TLF * 5 8 C TLF * 4 5 D TLF * E TLF * 9 F TLF * 9 G TLF * 7 H TLF * 7 I TLF * 4 * Grösse TLF (S / M / L) = abhängig von Topographie und Gefahrenpotenzial. Beurteilung durch Feuerwehrorganisation und Kreisfeuerwehrinspektor, Kreisexperte. Uebergangsfristen. Wärmebildkameras bis..0. Überdruckbelüfter bis..0. Mobile Rauchverschlüsse bis Atemschutzgeräte und Personenwarngeräte bis..0. Löschfahrzeuge Minimalanforderungen Bezeichnung Wassermenge Pumpe Feuerwehrmaterial Tanklöschfahrzeug TLF S Tanklöschfahrzeug TLF M Tanklöschfahrzeug TLF L > 400 l mindestens FPN = 000 l / min bei 0 bar 400 l < 400 l mindestens FPN = 500 l / min bei 0 bar 000 l < 400 l mindestens FPN = 000 l / min bei 0 bar > 000 kg > 500 kg > 000 kg Kleinlöschfahrzeug* > 50 l 40 l / min bei 40 bar > 50 kg * Je nach Topographie und Gefahrenpotenzial in Ergänzung zu TLF

12 .4 Beschaffung Spezialgeräte Gesuchsteller Kreisexperte / Regionsexperte Kreisfeuerwehrinspektor Kriterien Beratung Atemschutz - geräte (ASG) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuch steller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Anzahl Typ Kosten Tanklöschfahrzeuge (TLF) S / M / L Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Typ (S / M / L) Kosten Leistung Hubrettungsfahrzeuge (HRF) Autodrehleitern (ADL) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an GVB Typ Kosten Einbindung Konzept GVB Kommunikationsmittel (Polycom, Telepager, Funkrufempänger, Funkgeräte) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Anzahl Typ Kosten Wärmebildkameras Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller Typ Kosten

13 Anhang Weisung für Ausbildung der Feuerwehren (FWW, Art. 9). Mindestanforderungen Stufen Ausgebildete Mindestbestand Einsatzleiter Einsatzleiter Einsatzleiter Elementarereignisse Gruppenführer Gruppenführer Elementarereignisse AS- Verantwortliche AS- Geräteträger A Gemäss besonderen Anforderungen B C D E F G H I

14 Anhang 4 Richtlinien betreffend Entschädigungen für Hilfe leistungen (FWW Art. 7) 4. Grundlagen Für die Rechnungsstellung können die nachstehend aufgeführten Ansätze verwendet werden. Verpflegung und persönliches Verbrauchsmaterial sind im Stundenansatz enthalten. 4. Einsatzkosten für nachbarliche Hilfeleistung bei Feuerund Elementarschäden 4.. Personal Anzahl AdF à CHF 60. / Stunde x Einsatzzeit 4.. Fahrzeuge und Geräte Tanklöschfahrzeug, Autodrehleiter, Hubrettungsfahrzeug je CHF 00. pro Einsatz Weitere Einsatzfahrzeuge CHF 70. pro Einsatz Mannschaftstransportfahrzeuge CHF 0. pro Einsatz Einsatzleiterfahrzeuge CHF 80. pro Einsatz Motorspritzen CHF 00. pro Einsatz Wärmebildkamera CHF 00. pro Einsatz 4.. Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial nach Aufwand 4..4 Verteilung der Kosten Die hilfeleistende Feuerwehr (Nachbarliche Hilfeleistung bei Feuerund Elementarschäden) kann 50 Prozent ihrer Kosten bei der geschädigten Gemeinde und 50 Prozent bei der GVB beantragen. 4

15 4. Richtlinien betreffend Entschädigungen für Einsätze gemäss Artikel des FFG 4.. Brandmeldeanlagen Einmalige Bearbeitungsgebühr CHF 00. bis CHF 000 Schlüsselbüchsen / -zylinder Aufwand zu Lasten Liegenschaftsbesitzer Jährliche Bearbeitungsgebühr gemäss FFG Art. CHF 500. Echter Alarm keine Verrechnung Ungewollter Alarm (ab zweitem Alarm) CHF 00. bis CHF Einsatz in Zusammenhang mit Tieren Tierbergungen nach Personal-, Fahrzeug-, Geräte und Materialaufwand Einfangen von Bienenschwärmen keine Verrechnung Entfernen von Insekten CHF 0. bis CHF Weitere Dienstleistungen, welche über FFG Art. hinausgehen Verrechnung nach Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Materialaufwand 4.4 Einsatzkosten für Hilfeleistungen gemäss Artikel 7 des FFG Werden in Weisungen «Kantonale Aufgaben Feuerwehr» geregelt. 5

16 Gebäudeversicherung Bern Papiermühlestrasse 0 06 Ittigen Telefon 0 95 Fax 0 95 info@gvb.ch W 600 d 0 000

Feuerwehrweisungen (FWW)

Feuerwehrweisungen (FWW) 0.0.04 Inhaltsverzeichnis A Meldepflicht... 5 Art. Melde- und Hilfeleistungspflicht... 5 B Feuerwehrstufen... 5 Art. Grundlagen... 5 C Gliederung... 5 Art. Gliederung... 5 Art. 4 Grundlagen... 5 D Kader

Mehr

Weisungen grosse Rettungsgeräte Hubrettungsfahrzeuge Autodrehleitern und Hubarbeitsbühnen

Weisungen grosse Rettungsgeräte Hubrettungsfahrzeuge Autodrehleitern und Hubarbeitsbühnen Hubrettungsfahrzeuge Autodrehleitern und Hubarbeitsbühnen 01.01.2014 Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) erlässt gestützt

Mehr

Weisungen über das Tragen der Ausrüstungsgegenstände für externe Mitarbeitende der Gebäudeversicherung Bern (GVB) im Bereich Feuerwehr (WTA)

Weisungen über das Tragen der Ausrüstungsgegenstände für externe Mitarbeitende der Gebäudeversicherung Bern (GVB) im Bereich Feuerwehr (WTA) Prävention Feuerwehr Weisungen über das Tragen der Ausrüstungsgegenstände für externe Mitarbeitende der Gebäudeversicherung Bern (GVB) im Bereich Feuerwehr (WTA) 1. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Feuerwehrreglement "Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm" 2010 1 2 Inhalt Erster Titel: Auftrag der Feuerwehr... 3 Aufgaben... 3 Zweiter Titel: Feuerwehrpflicht... 3 Grundsatz...

Mehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr 6. Dezember 2000 2 Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr

Mehr

Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF)

Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF) Intervention WKAF Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF) 3.4.2009 Wenns drauf ankommt. Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gebäudeversicherung

Mehr

Feuerwehrverordnung (FWV)

Feuerwehrverordnung (FWV) . Mai 06 Einwohnergemeinde Meiringen Postfach 5 860 Meiringen Telefon 0 97 5 5 Telefax 0 97 5 0 www.meiringen.ch Feuerwehrverordnung (FWV) Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Meiringen erlässt, gestützt

Mehr

Feuerwehrreglement. Inkraftsetzung (ersetzt Version gültig ab )

Feuerwehrreglement. Inkraftsetzung (ersetzt Version gültig ab ) Inkraftsetzung 0.0.06 (ersetzt Version gültig ab 0.0.05) Inhalt. Allgemeine Bestimmungen. Aufgaben der Feuerwehr 3. Feuerwehrdienstpflicht 4. Finanzielle Bestimmungen 5. Zuständigkeiten 6. Widerhandlungen

Mehr

Tor .1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF. Feuerwehrverbund. in Kraft per

Tor .1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF. Feuerwehrverbund. in Kraft per 1 Tor.1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF Feuerwehrverbund in Kraft per 01.01.2013 - 1~ _. - 1~ _... Ä.1 II 1. II II :1* ~II. _. 1 _ 4.~ 1 _ _ 1~ _ _ _ 1 1 _ : 1 29. Januar 2013 Vaordnung des

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen vom 7. Mai 004 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Feuerwehrverordnung 590.0 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Vom 7. November 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL 76. Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL vom. November 009 in Kraft ab. Januar 009 Verordnung zum Reglement der Stützpunkt-Feuerwehr der Stadt Liestal vom.

Mehr

Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung)

Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) Vom 1. Januar 1981 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den des Gesetzes vom 5. Juni 1980 betreffend

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN FEUERWEHRREGLEMENT. G:\Reglemente\Feuerwehrreglement\Feuerwehrreglement_2008.doc

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN FEUERWEHRREGLEMENT. G:\Reglemente\Feuerwehrreglement\Feuerwehrreglement_2008.doc EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN FEUERWEHRREGLEMENT G:\Reglemente\Feuerwehrreglement\Feuerwehrreglement_2008.doc Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufgaben der Feuerwehr 2 II. Feuerwehrpflicht 2 1. Dienstdauer, Einteilung,

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR)

Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR) 1 871.1 Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR) (Stadtratsbeschluss Nr. 66 vom 20. August 2009) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 23 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG) vom 20. Januar 1994

Mehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz

Mehr

Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen

Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen Vom 6. Januar 007 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. 7, 8 und 9 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz;

Mehr

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz 1) des Kantons Zug vom 15. Dezember 1994, beschliesst: 1 Zweck Dieses regelt namentlich

Mehr

Feuerwehr Weisung für die Feuerwehren im Kanton Graubünden

Feuerwehr Weisung für die Feuerwehren im Kanton Graubünden Feuerwehr 2015 Weisung für die Feuerwehren im Kanton Graubünden Stand 1.1.2011 Inhalt Seite I. Feuerwehrkategorien 1 II. Ausbildungskurse 7 III. Zulassungsbedingungen 9 IV. Kaderweiterbildung 10 V. Kader-,

Mehr

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 1.4

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 1.4 Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 1.4 Reglement über die Notorganisation der Gemeinde Ingenbohl (Gemeindeführungsstab GFS) Der Gemeinderat Ingenbohl erlässt, gestützt auf die Verordnung

Mehr

Feuerwehrverordnung. der Einwohnergemeinde Krauchthal. I. Zweck und Gliederung. II. Aus- und Weiterbildung

Feuerwehrverordnung. der Einwohnergemeinde Krauchthal. I. Zweck und Gliederung. II. Aus- und Weiterbildung Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde Krauchthal Die Personen und Amterbezeichnung in dieser Verordnung gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei

Mehr

Verordnung zum Feuerwehrreglement (VO FWR)

Verordnung zum Feuerwehrreglement (VO FWR) Verordnung zum Feuerwehrreglement (VO FWR) Seite 2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Artikel I. Organisation, Rechte, Pflichten Gliederung 1 Bestand 2 Alarmierung 3 Zusammensetzung 4 Gradierung, Kurse

Mehr

gestützt auf 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September , beschliesst:

gestützt auf 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September , beschliesst: Feuerwehrverordnung 86. Feuerwehrverordnung (vom. April 009) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 4. September 978, beschliesst: A. Aufgaben

Mehr

Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde Zweisimmen

Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde Zweisimmen Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Zweisimmen vom 7. Mai 004 Feuerwehr Reglement für die Einwohnergemeinde Zweisimmen Alle männlichen Personenbezeichnungen in diesem Reglement gelten sinngemäss auch

Mehr

Dienstreglement der Feuerwehr

Dienstreglement der Feuerwehr Dienstreglement der Feuerwehr der Gemeinde Wängi Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 9 des Feuerschutzreglementes der Gemeinde Wängi vom 6. Juni 200 als Reglement I. Abgrenzung Geltungsbereich.

Mehr

Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen

Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen Gesetzeshinweis Gestützt auf die Feuerwehrverordnung der Gemeinde Thayngen wird folgendes Besoldungsreglement erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen Alle in diesem

Mehr

Amt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen

Amt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen 1 von 6 Kdt 3.13 Reglement über Betriebsfeuerwehren vom 15. September 1992 1 Das kantonale Amt für Feuerschutz erlässt in Ausführung von Art. 56b der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

Mehr

F E U E R W E H R R E G L E M E N T

F E U E R W E H R R E G L E M E N T Seite 1 F E U E R W E H R R E G L E M E N T Vorbemerkung Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten in diesem Reglement sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gemeinde Reichenbach, gestützt auf

Mehr

Gemeinde Walchwil. Weisungen für technische Einsätze des Verkehrskorps der Feuerwehr und des Werkdienstes

Gemeinde Walchwil. Weisungen für technische Einsätze des Verkehrskorps der Feuerwehr und des Werkdienstes Gemeinde Walchwil Weisungen für technische Einsätze des Verkehrskorps der Feuerwehr und des Werkdienstes Seite 3 Weisungen für technische Einsätze des Verkehrskorps der Feuerwehr und des Werkdienstes

Mehr

Anhang zum Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen

Anhang zum Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen Anhang zum Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen 1.1.2017 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 Beiträge an Feuerwehrorganisationen 1. Ausgangslage Im Anhang zum Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen

Mehr

Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich

Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich 861.110 Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 1. September 010 (16) mit Änderung vom 6. Februar 01 (1) 1. Aufgaben Art. 1 Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr

Mehr

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation Wetzikon Seegräben 4. März 2015 Inhaltsverzeichnis der Verordnung über die Besoldung- und Entschädigung

Mehr

Leitfaden der Jugendfeuerwehr Gaiserwald. vom 31. Oktober 2015

Leitfaden der Jugendfeuerwehr Gaiserwald. vom 31. Oktober 2015 Leitfaden der Jugendfeuerwehr Gaiserwald vom 31. Oktober 2015 Leitfaden Jugendfeuerwehr Gaiserwald 1/5 Oktober 2015 Leitfaden Jugendfeuerwehr Gaiserwald I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3

Mehr

Auszug der ALARM- UND AUSRÜCKEORDNUNG. der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Beverungen

Auszug der ALARM- UND AUSRÜCKEORDNUNG. der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Beverungen Auszug der ALARM- UND AUSRÜCKEORDNUNG der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Beverungen Ausgabe: 31.08.2010 Allgemeines Die Alarm- und Ausrückeordnung gibt Richtlinien für die Alarmierung sowie für das Ausrücken

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Stadt Aarau 5.- Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Vom 9. Juni 009 (Stand 0. November 009) Der Stadtrat, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes (FwG) ) vom. März 97, beschliesst:. Rekrutierung und Einteilung

Mehr

GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN

GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN GEBÜHRENTARIF FEUERWEHR DERENDINGEN 1 Einleitung Der vorgelegte Gebührentarif der Stützpunktfeuerwehr Derendingen regelt, welche Leistungen verrechnet werden. Ebenso wird die Höhe der Verrechnungsansätze

Mehr

Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen

Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 3. Juli 2003 Die Einwohnergemeinde Frutigen gestützt auf Art. 50 des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. März 1998 und Art. 52 der Gemeindeordnung Frutigen

Mehr

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996 9. Dezember 1996 Einwohnergemeinde Oberägeri 722.1 722.1 FEUERWEHRREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I Einleitung 2 Art. 1 Zweck 2 Art. 2 Organisation 2 Art. 3 Gemeinderat 2 Art. 4 Feuerschutzkommission 2 Art.

Mehr

Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden. der Politischen Gemeinde Fällanden

Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden. der Politischen Gemeinde Fällanden Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden der Politischen Gemeinde Fällanden I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Zweck 2 Sprachregelung 3 II. III. IV. V. AUFGABEN UND ORGANISATION Aufgaben

Mehr

Pflichtenhefte für Gemeinderat und Gemeindeführungsstab

Pflichtenhefte für Gemeinderat und Gemeindeführungsstab Pflichtenhefte für Gemeinderat und Gemeindeführungsstab Anhang 4 zu den Richtlinien über die Notorganisation der Gemeinde Die Pflichtenhefte zeigen die grundsätzlichen Aufgaben und gelten als Rahmenpflichtenhefte

Mehr

Reglement über die Feuerwehr. (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen

Reglement über die Feuerwehr. (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen Zauggenriedstrasse gemeinde@fraubrunnen.ch CH- Fraubrunnen www.fraubrunnen.ch T + 760 0 0 PC-Konto 0-7- F + 760 0 9 FRAUBRUNNEN GEMEINDE Reglement über die Feuerwehr (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau STADT AARAU Feuerwehrreglement der Stadt Aarau vom 29. Juni 2009 Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Der Stadtrat, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) 1 vom 23. März 1971, beschliesst: A. Rekrutierung

Mehr

Prävention Feuerwehr. Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF)

Prävention Feuerwehr. Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF) Prävention Feuerwehr Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF) 3.4.2009 Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) erlässt

Mehr

Nr 222 FEUERWEHRREGLEMENT

Nr 222 FEUERWEHRREGLEMENT Nr FEUERWEHRREGLEMENT V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\Feuerwehrreglement.docx FEUERWEHRREGLEMENT Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch

Mehr

Gemeindeverband Feuerwehr Döttingen - Klingnau - Koblenz

Gemeindeverband Feuerwehr Döttingen - Klingnau - Koblenz 1. Pflichtenheft Feuerwehr Kommandant 2. Pflichtenheft Vizekommandant heft Fourier 4. Pflichtenheft Materialverwalter 5. Pflichtenheft Fahrzeugwart 6. Pflichtenheft Chef Ausbildung 7. Pflichtenheft Chef

Mehr

Feuerwehrreglement. Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt die Gemeindeversammlung dieses Reglement: Rechtliche Grundlage

Feuerwehrreglement. Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt die Gemeindeversammlung dieses Reglement: Rechtliche Grundlage Feuerwehrreglement Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt die Gemeindeversammlung dieses Reglement: I. Aufgaben der Feuerwehr Aufgaben Art. 1 1 Die Feuerwehr bekämpft in der

Mehr

Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Neuenegg

Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Neuenegg Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Neuenegg Die Einwohnergemeinde Neuenegg, gestützt auf Artikel 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 0. Januar 994 (FFG), beschliesst: I. Aufgaben der Feuerwehr

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Feuerwehrreglement der Stadt Zug G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung

Mehr

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ), Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 7. Dezember 004 (Stand. März 006) 540. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes

Mehr

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale vom 27. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1, verordnet: Art.

Mehr

Feuerwehrreglement. A. Allgemeine Bestimmungen. B. Rekrutierung und Einteilung

Feuerwehrreglement. A. Allgemeine Bestimmungen. B. Rekrutierung und Einteilung Feuerwehrreglement Die Gemeinderäte Brugg und Riniken erlassen, gestützt auf 3 des Feuerwehrgesetzes vom 3. März 97 (SAR 58.00), die Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 996 (SAR 58.) und den

Mehr

Betriebsreglement der Feuerwehr der Gemeinde Vaz/Obervaz

Betriebsreglement der Feuerwehr der Gemeinde Vaz/Obervaz 140.11 Betriebsreglement der Feuerwehr der Gemeinde Vaz/Obervaz Gestützt auf das Feuerwehrgesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz, Art. 23, vom Gemeindevorstand erlassen am 16. Oktober 2016 I. Allgemeines Art.

Mehr

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT Art. Zweck Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation

Mehr

FEUERWEHR VERORDNUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION

FEUERWEHR VERORDNUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION FEUERWEHR VERORDNUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand II. Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe Art. Feuerwehrpflicht Art. 3 Ersatzabgabe III. Organisation

Mehr

CUMÜN DA SCUOL. Feuerwehrverordnung

CUMÜN DA SCUOL. Feuerwehrverordnung CUMÜN DA SCUOL Feuerwehrverordnung INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Artikel Gegenstand 1 II. Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe Feuerwehrpflicht 2 Ersatzabgabe 3 III. Organisation der Feuerwehr Gliederung

Mehr

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen der Einwohnergemeinde Reigoldswil Vom 16. Juni 2014 Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vom 16. Juni 2014 Aufgrund der leichteren Lesbarkeit

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr

110 Basiswissen 5 Tage jährlich

110 Basiswissen 5 Tage jährlich Nachfolgend werden die Daten der kantonalen Kurse veröffentlicht. Bitte unbedingt die entsprechenden Kursdatenblätter, sowie die allgemeinen Kursbestimmungen beachten. Auf den Dokumenten sind alle Details

Mehr

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Organisation... 3 3 Gemeinderat... 4 4 Feuerschutzkommission... 4 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission... 4 6 Feuerwehrkommando...

Mehr

Gemeindeverband Öffentliche Sicherheit Untere Emme. Alarmierungskonzept

Gemeindeverband Öffentliche Sicherheit Untere Emme. Alarmierungskonzept Gemeindeverband Öffentliche Sicherheit Untere Emme Alarmierungskonzept . Ausgangslage An der Verbandsratssitzung vom. April 05 erteilte der Verbandsrat dem Regionalen Führungsorgan Untere Emme den Auftrag,

Mehr

Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997

Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr vom 4. März 997 Stand:. Februar 0 Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 459 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten

Mehr

Reglement über die Beförderungen in den Feuerwehren

Reglement über die Beförderungen in den Feuerwehren Militär- und Polizeidepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 4215 / 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 35 / Telefax 041 811 74 06 Stand 14. November 2007 Reglement über

Mehr

MB 404. Merkblatt. Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

MB 404. Merkblatt. Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom MB 404 Merkblatt Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom 01.03.2015 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen Die Gebäudeversicherung

Mehr

Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr)

Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr) Reglement über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Lenzburg (Gebührenreglement Feuerwehr) Der Einwohnerrat der Stadt Lenzburg, vom 5. Dezember 1997 gestützt auf 6a des Feuerwehrgesetzes vom

Mehr

ALARMIERUNG FEUERWEHR ZÜRICH 24

ALARMIERUNG FEUERWEHR ZÜRICH 24 ALARMIERUNG FEUERWEHR ZÜRICH 24 ALARMIERUNG FEUERWEHR ZÜRICH 25 OPTIMIERUNG DER ALARMIERUNG Problemanalyse Die Kosten für die Alarmierung steigen laufend. Die Tragdisziplin des Pagers liegt bei geschätzten

Mehr

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehr - Reglement Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,

Mehr

GEMEINDE ZERMATT. Reglement betreffend die Organisation und den Betrieb der leichten Stützpunktfeuerwehr Zermatt

GEMEINDE ZERMATT. Reglement betreffend die Organisation und den Betrieb der leichten Stützpunktfeuerwehr Zermatt GEMEINDE ZERMATT Reglement betreffend die Organisation und den Betrieb der leichten Stützpunktfeuerwehr Zermatt 1978 1. EINSATZGEBIETE - AUSRÜSTUNG - PFLICHT ZUR HILFELEISTUNG 1.1 Einsatzgebiete Das Einsatzgebiet

Mehr

MB 307. Merkblatt. Grosstierrettung GTR. Ausgabe vom

MB 307. Merkblatt. Grosstierrettung GTR. Ausgabe vom MB 307 Merkblatt Grosstierrettung GTR Ausgabe vom 01.01.2016 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 1. Grundsätzliches Die Gebäudeversicherung Bern hat ein Konzept Grosstierrettung Kanton Bern erarbeitet,

Mehr

Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich

Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich 861.110 Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 1. September 010 (1446) 1. Aufgaben Art. 1 Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr richten sich nach den gesetzlichen

Mehr

Verordnung. zum. Feuerwehrreglement

Verordnung. zum. Feuerwehrreglement Verordnung zum Feuerwehrreglement (in Kraft ab 4. Dezember 1994 ) Der Gemeinderat Hochdorf erlässt gestützt auf das Feuerwehrreglement vom 13.07.1994 folgende Verordnung: Art. 1 Feuerwehrkommission 1.

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt

Mehr

Gemeindeverband Regio-Feuerwehr Aarberg

Gemeindeverband Regio-Feuerwehr Aarberg Gemeindeverband Regio-Feuerwehr Aarberg Feuerwehrreglement (FwR) vom 24. Januar 2012 Seite 1/24 INHALTSVERZEICHNIS I. Leistungsauftrag der Feuerwehr 3 II. Feuerwehrdienstpflicht 3 1. Dienstdauer, Einteilung,

Mehr

Feuerwehr Hindelbank

Feuerwehr Hindelbank Feuerwehr Hindelbank Jahresbericht 2011 Zum letzten Mal als Kommandant ziehe ich an dieser Stelle eine kurze Bilanz über das vergangene Feuerwehrjahr und gebe auch einen kurzen Ausblick auf unsere Vorhaben

Mehr

Merkblatt Hilfestellung für die Umsetzung der Feuerwehrweisungen in Bezug auf die 10 geforderten Übungen pro Jahr

Merkblatt Hilfestellung für die Umsetzung der Feuerwehrweisungen in Bezug auf die 10 geforderten Übungen pro Jahr MB 209.1.d Merkblatt Hilfestellung für die Umsetzung der Feuerwehrweisungen in Bezug auf die 10 geforderten Übungen pro Jahr Ausgabe vom 16.09.2014 Hilfestellung für die Umsetzung der Feuerwehrweisungen

Mehr

Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon. Besoldungs- und Verrechnungsverordnung

Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon. Besoldungs- und Verrechnungsverordnung Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon Besoldungs- und Verrechnungsverordnung vom 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. BESOLDUNG... 2 1.1 Stundenansätze... 2 1.1.1 Übungssold... 2 1.1.2 Einsatzsold... 2

Mehr

ANHANG FEUERWEHR REGLEMENT

ANHANG FEUERWEHR REGLEMENT ANHANG FEUERWEHR REGLEMENT der Einwohnergemeinde Grindelwald und der Gemischten Gemeinde Lütschental Gültig ab 01.01.2015 Anhang Feuerwehrreglement der Gemeinde Grindelwald Seite 2 Anhang Feuerwehrreglement

Mehr

Feuerwehrreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der

Feuerwehrreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der der Einwohnergemeinde Oberbipp 2 Für die Personenbezeichnungen wird entweder die männliche oder die weibliche Form verwendet. Sie gelten selbstverständlich immer auch für das andere Geschlecht. Inhaltsverzeichnis

Mehr

Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich

Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich Zentralleitung des Katastrophenschutzes der Oö. Landesregierung DIENSTANWEISUNG für Stützpunkte mit Gefährliche Stoffe Fahrzeugen (GSF-Stützpunkte) [Stand 2/2008

Mehr

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Feuerwehr-Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Feuerwehr-Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Lachen 5.50 (vom. Dezember 0) Der Gemeinderat Lachen, gestützt auf 8 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Schwyz vom. Dezember 0 und die kantonalen Richtlinien für den Sanitätsdienst

Mehr

Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf

Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf www.fwfh.ch Pflichtenheft der Feuerwehr Flumenthal/Hubersdorf Pflichtenheft vom: Seite: Feuerwehrkommandant 2 Kommandant-Stellvertreter 3 Chef der Atemschutz-Abteilung 4 Feuerwehroffizier 5 Fourier 6 Materialverwalter/Materialoffizier

Mehr

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte 55.3 Verordnung über die Sportschiessanlagen vom 5.0.006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 5. November 004 über die Schiessanlagen

Mehr

FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach

FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach GEMEINDE WALLBACH FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach Der Gemeinderat Wallbach erlässt, gestützt auf 3 des Feuerwehrgesetzes vom 3. März 97 / 5. März 996, das nachfolgende Feuerwehrreglement:

Mehr

Feuerwehr Regio Mellingen

Feuerwehr Regio Mellingen Mägenwil Mellingen Tägerig Wohlenschwil Feuerwehr Regio Mellingen Feuerwehrreglement gültig ab. Januar 008 Feuerwehrreglement: Fw Regio Mellingen, gültig ab..008 - Seite - Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite

Mehr

Reglement über den Feuerschutz

Reglement über den Feuerschutz GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) der Gemeinde Teufen Die Einwohnergemeinde Teufen, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes

Mehr

Feuerwehr Übungsprogramm 2014

Feuerwehr Übungsprogramm 2014 FEUERWEHR eigenständig fortschrittlich regional stark, Dezember 2013 Version 09.12.2013 Feuerwehr Übungsprogramm 2014 Schwerpunkte Alle AdF: Grossverbraucher (Wassertransport mit MS) Standardeinsatzregeln

Mehr

Feuerwehrreglement (FWR)

Feuerwehrreglement (FWR) EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Feuerwehrreglement (FWR) Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 6.0.05 Inhaltsverzeichnis I. AUFGABEN DER FEUERWEHR... Aufgaben... II. FEUERWEHRDIENSTPFLICHT.... DIENSTDAUER,

Mehr

Wecke das Feuer in dir.

Wecke das Feuer in dir. Wecke das Feuer in dir www.jugendfeuerwehr-bern.ch Hast du schon immer davon geträumt, bei der Feuerwehr mitzumachen? Möchtest du dich sinnvoll engagieren, neues Wissen erwerben? Möchtest du Abenteuer

Mehr

FEUERWEHRVERBAND MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch und Siblingen. Gächlingen Neunkirch Siblingen. Besoldungsreglement

FEUERWEHRVERBAND MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch und Siblingen. Gächlingen Neunkirch Siblingen. Besoldungsreglement FEUERWEHRVERBAND MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch und Siblingen Gächlingen Neunkirch Siblingen Besoldungsreglement Feuerwehrverband MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch

Mehr

Kommandant & Vize-Kommandant. Anforderung: Eingliederung: Unterstellte: Aufgaben: (PH100)

Kommandant & Vize-Kommandant. Anforderung: Eingliederung: Unterstellte: Aufgaben: (PH100) Kommandant & Vize-Kommandant (PH100)... 2 Chef Ausbildung (PH110)... 3 Chef Planung & Einsatz (PH120)... 4 Chef Logistik (PH130)... 5 Chef Absturzsicherung (PH112)... 6 Chef Jugendfeuerwehr (PH113)...

Mehr

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement G E M E I N D E A R I S T A U A G Feuerwehrreglement 1998 G E M E I N D E A R I S T A U A G Der Gemeinderat Aristau, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst nachstehendes Feuerwehrreglement

Mehr

Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Departements Soziales, Umwelt und Sicherheit Kenntnis und

Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Departements Soziales, Umwelt und Sicherheit Kenntnis und StRB Nr. 864.13 betreffend Feuerwehr: Tarife für Einsätz und Dienstleistungen der Feuerwehr und Feuerschau ab 1. Januar 2014; Verrechnungsansätze vom 19. November 2013 Der Stadtrat nimmt vom Bericht des

Mehr

Grosstierrettung Kanton Bern. Rettung von Grosstieren aus Jauchegruben und anderen misslichen Lagen

Grosstierrettung Kanton Bern. Rettung von Grosstieren aus Jauchegruben und anderen misslichen Lagen Grosstierrettung Kanton Bern Rettung von Grosstieren aus Jauchegruben und anderen misslichen Lagen Tierschutzgerechte Rettung für Grosstiere Das neue Konzept zur Grosstierrettung verbessert den Schutz

Mehr

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 GEMEINDE MÜNCHWILEN FEUERWEHRREGLEMENT Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt

Mehr

Betriebsreglement. der Feuerwehr Jenins, Maienfeld, Fläsch

Betriebsreglement. der Feuerwehr Jenins, Maienfeld, Fläsch Entwurf Betriebsreglement der Feuerwehr Jenins, Maienfeld, Fläsch Version 13.09.2016 (nach der Besprechung mit den Gemeindepräsidenten, den Departementchefs und den Feuerwehrkommandanten der drei beteiligten

Mehr

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL .. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)

Mehr

Betriebsreglement der Stützpunkt Feuerwehr Mittelprättigau. Gemeinden Saas Küblis Conters Luzein Fideris Jenaz Furna

Betriebsreglement der Stützpunkt Feuerwehr Mittelprättigau. Gemeinden Saas Küblis Conters Luzein Fideris Jenaz Furna Betriebsreglement der Stützpunkt Feuerwehr Mittelprättigau Gemeinden Saas Küblis Conters Luzein Fideris Jenaz Furna Gültig ab 1.1.2012 Der Vorstand der Stützpunkt Feuerwehr Mittelprättigau erlässt subsidiär

Mehr