Feuerwehrweisungen (FWW)
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- Dominic Schräder
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1 Sichern Intervention Feuerwehrweisungen (FWW)..0 Wenns drauf ankommt.
2 Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG) vom und Artikel 9 und Artikel 8a der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) vom.5.994, folgende Weisungen:
3 A Meldepflicht Melde- und Hilfeleistungspflicht Art. Jedermann ist verpflichtet, Wahrnehmungen über Gefahren umgehend zur Kenntnis der gefährdeten Personen und der Alarmstelle zu bringen sowie erste Hilfe zu leisten. Die Feuerwehren benachrichtigen umgehend die Polizei. B Feuerwehrstufen Grundlagen Art. Das Risiko jeder Gemeinde wird mit einem Schutzwert ausgedrückt, der sich aus der Einwohnerzahl, der Gebäudeversicherungsprämie und der Gemeindefläche zusammensetzt. Der Schutzwert dient zur Einreihung der Gemeinden in die Feuerwehrstufen. Für jede Feuerwehrstufe wird die Mindestanforderung bezüglich Organisation (Struktur, Alarmierung, Ausrüstung) und Ausbildung definiert. 4 Nach Schutzwert und Feuerwehrstufen richten sich auch die jährlichen Betriebsbeiträge der GVB; diese werden periodisch den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die GVB kann für die Bemessung der Betriebsbeiträge zusätzlich das Rating der bernischen Feuerwehren einbeziehen. 5 Die jährlich ausbezahlten Betriebsbeiträge können von den Gemeindeorganisationen in Eigenverantwortung für Feuerwehrzwecke verwendet werden. Vorausgesetzt wird dabei die Einhaltung der Feuerwehrweisungen. C Gliederung Gliederung Grundlagen Art. Die Feuerwehren gliedern sich nach dem Gefahrenpotential des Einsatzgebietes. Art. 4 Die GVB erlässt Richtlinien für Funktionen und Grade (Anhang ). Für jede Führungsposition ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.
4 D Kader und Fachleute Kader- und Fachleute Ernennungen Funktionsdauer Art. 5 Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader. Angehörige der Feuerwehren mit besuchtem Fachdienstkurs bilden die Fachleute. Art. 6 Kader und Fachleute werden gemäss Feuerwehrreglement der Gemeinden / Gemeindeverbände / Betriebe ernannt. Vor der Ernennung der Kommandanten und deren Stellvertreter ist die Zustimmung des Regierungsstatthalters in Absprache mit dem Kreisfeuerwehrinspektor einzuholen. Die Teilnahme an den vom Regierungsstatthalter durchgeführten Rapporten ist für Kommandanten und deren Stellvertreter obligatorisch. Art. 7 Kader und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie bekleiden ihren Grad oder ihre Funktion bis zum Austritt aus der Dienstpflicht, bis die Ernennungsbehörde sie enthebt, auf Gesuch hin entlässt, befördert oder versetzt. Kader und Fachleute können mit ihrer Zustimmung über die Altersgrenze hinaus in ihrer Funktion belassen werden. E Ausrüstung Grundlagen Art. 8 Die GVB erlässt Weisungen für die Ausrüstung der Feuerwehrorganisationen (Anhang ). Löschmaterial (Motorspritzen, Wasserwerfer, Strahlrohre, Druck- und Transportschläuche, Kleinlöschgeräte) und Rettungsgeräte (Leitern) sind dem örtlichen Gefahrenpotential entsprechend zu beschaffen. 4
5 F Ausbildung, Weiterbildung, Überprüfung Grundlagen Ausbildung Grundlagen Weiterbildung / Überprüfung Art. 9 Die GVB erlässt Weisungen für die Ausbildung der Feuerwehren (Anhang ). Für die Ausbildung werden jährlich nach Bedarf Kurse durchgeführt. Die GVB übernimmt die Kurskosten gemäss gültigem Entschädigungsreglement der GVB für Gemeinden im Bereich Feuerwehr. Art. 0 Die GVB erlässt einen Mehrjahresplan für Weiterbildung und Überprüfung der Feuerwehren. G Übungstätigkeit Minimalstandards Übungsprogramm Art. Im Rahmen der allgemeinen Ausbildung sind pro Jahr mindestens Schulungsstunden für die Mannschaft durchzuführen, wobei mindestens Stunden am Feuer und Stunden für Elementarschadenbekämpfung einzuplanen sind. Im Rahmen der Ausbildung von Kader und Fachleuten sind mindestens: 6 Schulungsstunden für Einsatzleiter 4 Schulungsstunden für Gruppenführer Schulungsstunden für Atemschutzleute 4 Schulungsstunden für Fachleute durchzuführen. Ernstfalleinsätze können nach Rücksprache mit dem Kreisfeuerwehrinspektor angemessen angerechnet werden. Art. Das Feuerwehrkommando erlässt alljährlich ein verbindliches Übungsprogramm. Das Übungsprogramm ist dem Kreisfeuerwehrinspektor zur Genehmigung vorzulegen. 5
6 H Mobilisierung Grundlagen Art. Kader und Angehörige von Ersteinsatzelementen werden durch zwei technisch unabhängige Endgeräte mobilisiert. Alarmdispositive müssen vor der Aufschaltung auf das übergeordnete Leitsystem (Feuerwehr-Einsatzleitsystem FELS) von einer durch die GVB bezeichneten Fachstelle genehmigt werden. Die Gemeinden unterhalten eine ständig erreichbare Stelle für den Empfang und die Verbreitung von Alarmmeldungen. In der Regel wird diese Aufgabe durch die Stabsgruppe der Feuerwehr wahrgenommen. I Führung und Einsatz Grundsätze Art. 4 Der Einsatzbeginn ist in der Regel mit 0 Angehörigen der Feuerwehr und 4 Fahrzeugen einzuleiten. Im dicht besiedelten Gebiet hat der Einsatz spätestens innerhalb von 0 Minuten, im übrigen Gebiet innerhalb von 5 Minuten nach Auslösung einer Schadenmeldung zu erfolgen. Für die Führung der Feuerwehren gelten die allgemeinen Führungsgrundsätze; insbesondere die taktischen Grundsätze der Feuerwehren. Der Aufbau der Einsatzleitung richtet sich nach dem Ereignis. Entlassung der Unterstützung Einsatzbereitschaft Art. 5 Ist die zuständige Feuerwehr in der Lage, das Ereignis selber zu bewältigen, muss die zur Hilfe beigezogene Unterstützung entlassen werden. Art. 6 Der Einsatzleiter sorgt nach jedem Ereignis dafür, dass die Einsatzbereitschaft wieder hergestellt wird. 6
7 K Entschädigungen Grundlagen Art. 7 Die GVB erlässt Richtlinien für Entschädigungen bei nachbarlichen Hilfeleistungen bei Feuer- und Elementarschäden (Anhang 4). Die GVB erlässt Richtlinien für Entschädigungen bei Einsätzen gemäss, Art. des FFG (Anhang 4). Die Entschädigung von Einsätzen, die der Bekämpfung ausserordentlicher Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels dienen, werden in der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 54.) geregelt. L Externe Mitarbeitende der GVB im Bereich Feuerwehr Grundlagen Grad Anstellungsverhältnis Art. 8 Die Kreisfeuerwehrinspektoren, Fachverantwortlichen, Experten und Feuerwehrinstruktoren bilden die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr. Die Zusammenarbeit zwischen den externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr wird mit Arbeitsvertrag und Pflichtenheft geregelt. Art. 9 Die Kreisfeuerwehrinspektoren und Fachverantwortlichen bekleiden den Grad eines Majors; die Experten und Feuerwehrinstruk toren den Grad eines Hauptmannes. Art. 0 Die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr dürfen zu Feuerwehrfirmen in keinem Abhängigkeits verhältnis (wie z. B.: Anstellungsvertrag, Verwaltungsrats tätigkeit, usw.) stehen. 7
8 Aus- und Weiterbildung Art. Die GVB legt die jährlichen Ausbildungsschwergewichte für die externen Mitarbeitenden der GVB im Bereich Feuerwehr fest und führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurs durch oder gibt diese in Auftrag. M Schlussbestimmung Art. Diese Feuerwehrweisungen treten am..0 in Kraft und ersetzen die Feuerwehrweisungen vom Übergangsfristen. Wärmebildkameras bis..0. Überdruckbelüfter bis..0. Mobile Rauchverschlüsse bis Atemschutzgeräte und Personenwarngeräte bis..0 Gebäudeversicherung Bern 8
9 Anhang Richtlinien für Funktionen und Grade (FWW, Art. 4) Fachdienstkaderkurs Kommandant Kommandant Feuerwehr / Kommandant Betriebsfeuerwehr Hptm / Major Einsatzleiterkurs Kommandant-Stv Zugführer Einsatzleiter Oblt / Hptm Einsatzleiterkurs Ersteinsatzleiter Zugführer Lt / Oblt Fachdienstkaderkurs Führen einer Fachgruppe Ersteinsatzleiter Zugführer-Stv Wm Gruppenführerkurs Gruppenführer Ersteinsatzleiter Zugführer-Stv Materialverwalter Kpl Fachdienstkaderkurs Four Administrativer Leiter einer FW Four Fachdienstkurs Feuerwehrsoldat mit spezieller Fachausbildung Gfr Basiskurs Feuerwehrsoldat Sdt Rekrutierung Anwärter Allgemeine Feuerwehrausbildung Fachausbildung Funktion als Grad Die Kursfolgen, Zulassungsbedingungen und Funktionen sind Auflagen; die funktionsbezogenen Grade Emp fehlungen. Die Beförderun gen werden im Rahmen der Feuerwehrreglemente vorgenom men. 9
10 Anhang Weisungen für Ausrüstung (FWW, Art. 8). Persönliche Ausrüstung Zweck Ausführung Material Bezug Leichte Einsatzbekleidung, Arbeitsanzug Anzug für Arbeit, Ausbil dung, besondere Ein sätze ohne Brand oder Brandgefahr Kombi oder zweiteiliger Anzug Baumwolle oder Misch gewebe, nicht ent flamm bar oder abschmelzend Gemäss aktueller Euronorm (EN) Warnbekleidung Für Verkehrsdienst, auf öffentlichen Stras sen vor geschrieben Weste, Kombi oder zweiteiliger Anzug Baumwolle oder Misch gewebe Gemäss aktueller Euronorm (EN) Brandschutzbekleidung Brandeinsatz, schützt vor Hitzeeinwirkung und Flammen, mit Wasser sperre Jacke, Hose oder Kombi Gemäss aktueller Euronorm (EN) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Helme Kopfschutz gegen Wärmestrahlung, Durchdringung, Stossdämpfung; Augenschutz optimaler Sitz Gemäss aktueller Euronorm (EN) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Schuhe Fuss- / Beinschutz Laufsohle antistatisch, hitzerutsch- und ver schleissfeste Sohle, Vor derstahlkappe Obermaterial Kevlar oder Le der, Membrane (Liner) Gemäss aktueller Euronorm (EN) Handschuhe Schutz gegen Hitze und Kälte Feuerfest, abrieb-, schnittund stichfest Membrane (Liner) garantiert unlösbar fi xiert Gemäss aktueller Euronorm (EN) 0
11 . Allgemeine Ausrüstung Stufen Löschfahrzeuge Weitere Fahrzeuge Atem schutzgeräte und Personenwarngeräte Wärmebildkameras Über druckbelüfter Mobile Rauchverschlüsse A Gemäss besonderen Anforderungen B TLF * 5 8 C TLF * 4 5 D TLF * E TLF * 9 F TLF * 9 G TLF * 7 H TLF * 7 I TLF * 4 * Grösse TLF (S / M / L) = abhängig von Topographie und Gefahrenpotenzial. Beurteilung durch Feuerwehrorganisation und Kreisfeuerwehrinspektor, Kreisexperte. Uebergangsfristen. Wärmebildkameras bis..0. Überdruckbelüfter bis..0. Mobile Rauchverschlüsse bis Atemschutzgeräte und Personenwarngeräte bis..0. Löschfahrzeuge Minimalanforderungen Bezeichnung Wassermenge Pumpe Feuerwehrmaterial Tanklöschfahrzeug TLF S Tanklöschfahrzeug TLF M Tanklöschfahrzeug TLF L > 400 l mindestens FPN = 000 l / min bei 0 bar 400 l < 400 l mindestens FPN = 500 l / min bei 0 bar 000 l < 400 l mindestens FPN = 000 l / min bei 0 bar > 000 kg > 500 kg > 000 kg Kleinlöschfahrzeug* > 50 l 40 l / min bei 40 bar > 50 kg * Je nach Topographie und Gefahrenpotenzial in Ergänzung zu TLF
12 .4 Beschaffung Spezialgeräte Gesuchsteller Kreisexperte / Regionsexperte Kreisfeuerwehrinspektor Kriterien Beratung Atemschutz - geräte (ASG) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuch steller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Anzahl Typ Kosten Tanklöschfahrzeuge (TLF) S / M / L Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Typ (S / M / L) Kosten Leistung Hubrettungsfahrzeuge (HRF) Autodrehleitern (ADL) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an GVB Typ Kosten Einbindung Konzept GVB Kommunikationsmittel (Polycom, Telepager, Funkrufempänger, Funkgeräte) Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Beurteilung an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller. Mitteilung an Kreisexperte / Regionsexperte / GVB Anzahl Typ Kosten Wärmebildkameras Antrag an Kreisfeuerwehr inspektor Mitbericht an Gesuchsteller Typ Kosten
13 Anhang Weisung für Ausbildung der Feuerwehren (FWW, Art. 9). Mindestanforderungen Stufen Ausgebildete Mindestbestand Einsatzleiter Einsatzleiter Einsatzleiter Elementarereignisse Gruppenführer Gruppenführer Elementarereignisse AS- Verantwortliche AS- Geräteträger A Gemäss besonderen Anforderungen B C D E F G H I
14 Anhang 4 Richtlinien betreffend Entschädigungen für Hilfe leistungen (FWW Art. 7) 4. Grundlagen Für die Rechnungsstellung können die nachstehend aufgeführten Ansätze verwendet werden. Verpflegung und persönliches Verbrauchsmaterial sind im Stundenansatz enthalten. 4. Einsatzkosten für nachbarliche Hilfeleistung bei Feuerund Elementarschäden 4.. Personal Anzahl AdF à CHF 60. / Stunde x Einsatzzeit 4.. Fahrzeuge und Geräte Tanklöschfahrzeug, Autodrehleiter, Hubrettungsfahrzeug je CHF 00. pro Einsatz Weitere Einsatzfahrzeuge CHF 70. pro Einsatz Mannschaftstransportfahrzeuge CHF 0. pro Einsatz Einsatzleiterfahrzeuge CHF 80. pro Einsatz Motorspritzen CHF 00. pro Einsatz Wärmebildkamera CHF 00. pro Einsatz 4.. Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial nach Aufwand 4..4 Verteilung der Kosten Die hilfeleistende Feuerwehr (Nachbarliche Hilfeleistung bei Feuerund Elementarschäden) kann 50 Prozent ihrer Kosten bei der geschädigten Gemeinde und 50 Prozent bei der GVB beantragen. 4
15 4. Richtlinien betreffend Entschädigungen für Einsätze gemäss Artikel des FFG 4.. Brandmeldeanlagen Einmalige Bearbeitungsgebühr CHF 00. bis CHF 000 Schlüsselbüchsen / -zylinder Aufwand zu Lasten Liegenschaftsbesitzer Jährliche Bearbeitungsgebühr gemäss FFG Art. CHF 500. Echter Alarm keine Verrechnung Ungewollter Alarm (ab zweitem Alarm) CHF 00. bis CHF Einsatz in Zusammenhang mit Tieren Tierbergungen nach Personal-, Fahrzeug-, Geräte und Materialaufwand Einfangen von Bienenschwärmen keine Verrechnung Entfernen von Insekten CHF 0. bis CHF Weitere Dienstleistungen, welche über FFG Art. hinausgehen Verrechnung nach Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Materialaufwand 4.4 Einsatzkosten für Hilfeleistungen gemäss Artikel 7 des FFG Werden in Weisungen «Kantonale Aufgaben Feuerwehr» geregelt. 5
16 Gebäudeversicherung Bern Papiermühlestrasse 0 06 Ittigen Telefon 0 95 Fax 0 95 info@gvb.ch W 600 d 0 000
Feuerwehrweisungen (FWW)
0.0.04 Inhaltsverzeichnis A Meldepflicht... 5 Art. Melde- und Hilfeleistungspflicht... 5 B Feuerwehrstufen... 5 Art. Grundlagen... 5 C Gliederung... 5 Art. Gliederung... 5 Art. 4 Grundlagen... 5 D Kader
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