MB 404. Merkblatt. Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

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1 MB 404 Merkblatt Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

2 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) erlässt, gestützt auf Art. 13, 14, 15, 21 und 32 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG) vom 20. Januar 1994 und Art. 2 der Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) vom 30. Dezember 1969, folgendes Merkblatt: 1. Grundlagen (Gemeindeölwehr / Sondereinsätze mit Sonderstützpunkt) Als Sondereinsätze gemäss Art. 17 FFG gelten Einsätze, welche durch die vom Regierungsrat bezeichneten kantonalen Sonderstützpunkte (Öl bzw. ABC) geleistet werden. Im Bereich Öl- und ABC-Wehr wird gemäss Ölwehrverordnung zwischen zwei grundsätzlichen Fällen unterschieden: a. Gemeindeölwehreinsätze (vgl. Art. 11 Ölwehrverordnung): Alle Einsätze die durch eine örtliche Feuerwehrorganisation autonom, das heisst ohne Einsatz des zuständigen Sonderstützpunktes Öl bzw. ABC, abgewickelt werden. Eigenheiten von Gemeindeölwehr-Einsätzen: - Ölwehr-Einsatz, der sogleich mit eigenen Mitteln behoben werden kann ( Bagatelle, z.b. Verschmutzung von trockenen Verkehrsflächen mit Öl) - Auslösung in der Erstalarmierung im Alarmstufenplan über Öl klein (oder ursprünglich andere Einsatzart, ohne Nachalarmierung des SSP) - Kein Ölwehr-Einsatz, bei welchem durch das Ereignis eine konkrete Gefahr für ein oberoder unterirdisches Gewässer droht - Kein Einsatz im Zusammenhang mit Erdgas-Hochdruckleitungen - Kein ABC-Einsatz Öl-/ABC-Wehr-Einsätze, welche diese Kriterien nicht erfüllen, sind in der Regel ein Sondereinsatz (siehe Buchstabe b ) Ob ein Verursacher bekannt ist oder nicht, spielt für die Unterscheidung hingegen keine Rolle. Bei Einsätzen, bei denen effektiv kein Sonderstützpunkt Öl / ABC Vor-Ort zum Einsatz gekommen ist, handelt es sich nie um einen Sondereinsatz. b. Sondereinsätze mit SSP Öl / ABC (vgl. Art. 12 Ölwehrverordnung): Alle Einsätze, bei denen zusätzlich zur örtlichen Feuerwehrorganisation ein Sonderstützpunkt Öl oder Sonderstützpunkt Öl/ABC Vor-Ort zum Einsatz gekommen ist. 1 Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Typen: - ABC Ereignisse (mit automatischem Aufgebot SSP ABC gemäss Alarmstufenplan, oder Nachalarmierung bei Erkennen eines ABC-Ereignisses durch Einsatzkräfte) - Öl-Ereignisse gemäss Alarmstufenplan Öl mittel / Öl gross 1 In Sonderfällen (Spezialereignisse oder Einsatzorte, z.b. Hochleistungsstrasse, Eisenbahnen) kommt allenfalls ausschliesslich der Sonderstützpunkt Öl/ABC beziehungsweise mehrere Sonderstützpunkte (Öl/ABC, Bahn, ) zum Einsatz.

3 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 3 - Ölwehr-Einsätze, bei denen eine konkrete Gefahr für ein ober- oder unterirdisches Gewässer droht. Dieses bedeutet zum Beispiel, dass ein Einlaufen in Schächte oder Gewässer, Versickern im Boden, etc. nicht ausgeschlossen werden kann. - Ölwehr-Einsätze, welche nicht mit eigenen Mitteln umgehend erledigt werden können (grössere Mengen, die den Einsatz von umfangreichen Massnahmen seitens Feuerwehr und Drittfirmen zur Bewältigung benötigen; z.b. Ausbaggern, Entsorgen, Einsätze mit Umpumpen von Öl; grosse bzw. lange Ölspuren auf Verkehrswegen, die mehrere Gemeinden betreffen). 2. Tarife Für die Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen aller Art gelten die Tarife gemäss Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) vom 22. Februar 1995 (siehe auch Merkblatt MB d Gebührentarif KAF). Aufgrund Art. 22. Abs. 2 der Ölwehrverordnung gilt dieser Tarif unabhängig davon, ob es sich um einen Einsatz im Bereich Gemeindeölwehr oder Sondereinsatz mit SSP gehandelt hat. 3. Grundsätzliches Gemeindeölwehr / Sonderstützpunkteinsätze a. Verrechnung Die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung (FFG, FFV) sowie die Ölwehrverordnung regeln den rechtlichen Rahmen sowie die Grundlage für die Verrechnung dieser Einsätze. Verrechnet werden können durch die Trägerinnen der Feuerwehren: - Kosten für Sondereinsätze gemäss Art. 17 FFG (Einsätze der Sonderstützpunkte) - Kosten für Einsätze bei Verkehrsunfällen aller Art (FFG Art. 32. Abs. 2) - Kosten für Einsätze Öl / ABC gemäss Ölwehrverordnung Pflichtleistungen der Feuerwehren bei Bränden oder Elementarereignissen können nicht verrechnet werden. Ausgenommen davon sind spezielle Sonderaufwendungen, die durch die Anwesenheit von gefährlichen Stoffen bei diesen Einsätzen entstehen und als Mehraufwand eindeutig ausgewiesen und von den Pflichtleistungen abgegrenzt werden können (Abgrenzung konventioneller Einsatz und Öl-/ABC-Ereignis). Bei solchen Ereignissen empfiehlt es sich, den Sonderstützpunkt beizuziehen, wo nicht ohnehin vorgeschrieben. b. Rapportwesen Unabhängig von einer allfälligen Verrechnung sowie von der konkreten Einsatzart (Gemeindeölwehr / Sondereinsatz mit SSP) ist durch jede am Einsatz beteiligte Feuerwehrorganisation immer ein Einsatzrapport zu erstellen und der GVB (über den örtlich zuständigen Sonderstützpunkt) unaufgefordert zuzustellen. c. Angaben zur Verrechnung / Rapport Bei einer Verrechnung können nur diejenigen Mittel (Personen und Fahrzeuge) verrechnet werden, die zur effektiven Bewältigung des Einsatzes benötigt wurden. Der Einsatz und die Verrechnung von Personen und Fahrzeugen müssen zudem verhältnismässig sein.

4 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 4 Bei einer Verrechnung von Öl- und ABC-Einsätzen ist es von grosser Bedeutung, folgende Angaben im Einsatz zu erheben bzw. durch die Kantonspolizei ermitteln zu lassen: - Bei Fahrzeugen mit Ölverlust: Kontrollschild (vollständiges Kennzeichen, bei CH-Schildern inklusive Farbe); Angaben zu Adresse und Versicherung des Fahrzeughalters. Bei mehreren betroffenen Fahrzeugen: Anteil am Ölverlust bzw. Aufwand - Bei Ölverlust durch unbekannte Motorfahrzeuge: Angabe zur Lage / Strasse (evtl. Karte), Fotos (durch Feuerwehr), Formular Schadenmeldung (durch Kantonspolizei), Angabe Name / Kontakt Sachbearbeiter Kantonspolizei. Diese Unterlagen werden für eine Leistung vom Nationalen Garantiefonds (NGF) benötigt. - Bei stationären Anlagen: Genaue Adressangabe, Angaben zu Nutzer- und Eigentümerschaft (Angaben zu Privatperson, Firma) - Bei Plätzen und Grundstücken sowie Örtlichkeiten ohne exakte Adresse: Parzelle (Nr. / Gemeinde), Eigentümerschaft (Adresse Privat / Firma, Gemeinde / Körperschaft) - Bei Strassen: Bezeichnung und Eigentümer (Privatstrasse mit Eigentümer, Gemeindestrasse, Kantonsstrasse oder Nationalstrasse) Ebenso wichtig ist es, festzuhalten, aus welcher Quelle das Medium in einem Öl-/ABC- Ereignis stammt. Bei jedem Öl- und ABC-Ereignis sind die zuständigen Polizeiorgane zur Feststellung der obigen Angaben sowie zur Untersuchung des Ereignisses beizuziehen (Art. 13. Ölwehrverordnung). Betrifft ein Ereignis eine stationäre Tankanlage, den Umschlag von gewässergefährdenden Flüssigkeiten (industrieller Umschlagplatz) oder besteht eine Gefahr für ober- oder unterirdische Gewässer, so ist zusätzlich neben dem Sonderstützpunkt Öl/ABC auch das Amt für Wasser und Abfall zur Ursachenermittlung und Feststellung der Tatsachen beizuziehen. Die entsprechenden Angaben sind im Einsatzrapport aufzunehmen beziehungsweise diesem und allfälligen Rechnungen beizulegen. 4. Kosten von Dritten Bei einer Verrechnung von Öl / ABC-Einsätzen setzen sich die massgeblichen Kosten aus folgenden Punkten zusammen (vgl. Ölwehrverordnung Art. 22): - Kosten der eingesetzten Feuerwehren - Kosten des Einsatzes kantonaler Amts- und Fachstellen (z.b. AWA, Fischereiinspektorat) - Kosten des Einsatzes kommunaler und kantonaler Dienste (z.b. Werkhof) - Kosten von beigezogenen Drittfirmen und Hilfskräften - Allfällige Entschädigungsansprüche Dritter bei Eingriff in fremdes Eigentum anlässlich der Schutzmassnahmen Dabei ist von Bedeutung, dass nur solche Kosten im Rahmen des Inkassos von Ölwehreinsätzen verrechnet werden können, welche im Rahmen des (Feuerwehr-)Einsatzes durch die Einsatzkräfte (Feuerwehr, Polizei, AWA) ausdrücklich angeordnet wurden. Ziel der Massnahmen ist es, den Eintritt oder die Vergrösserung eines Schadens zu verhindern und die unmittelbar drohenden Gefahren für Bevölkerung und Umwelt abzuwenden. Die Wiederinstandstellung und allenfalls mittel-/langfristige Sanierung ist hingegen in Abgrenzung zum Feuerwehr-Ersteinsatz gemäss Ölwehrverordnung nicht Teil der Kosten.

5 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 5 5. Verrechnungsweg Gemeindeölwehr-Einsätze Einsätze, bei welchen der Sonderstützpunkt Öl / ABC nicht Vor-Ort zum Einsatz gelangt, sind durch die Gemeinde an den Haftpflichtigen, das heisst den Verhaltensstörer ( Verursacher ) beziehungsweise den Zustandsstörer (Eigentümer, Besitzer) zu verrechnen. Die entsprechende Abrechnung beziehungsweise das Inkasso hat auch die Kosten sämtlicher beigezogener Dritter zu beinhalten. Ist kein Verursacher bekannt und betrifft der Ereignisort Grundstücke / Land im Eigentum von Gemeinde oder Kanton, so hat die Gemeinde die Einsatzkosten zu tragen. Werden durch die Feuerwehr Strassenreinigungen im kommunalen Auftrag auf Gemeindestrassen durchgeführt, können individuelle Regelungen gelten. Bei Schäden, welche nachweislich durch ein unbekanntes Motorfahrzeug verursacht wurden, steht es den Gemeinden frei, allenfalls an den Nationalen Garantiefonds (NGF) zu gelangen. Keinesfalls kann eine Verrechnung von Gemeindeölwehreinsätzen (d.h. Einsätze ohne Sonderstützpunkt Vor-Ort) an die GVB erfolgen. 6. Verrechnungsweg Sonderstützpunkteinsätze Kommt der zuständige Sonderstützpunkt Öl / ABC Vor-Ort gemäss automatischem Erstaufgebot oder rechtzeitiger Nachalarmierung über die REZ zum Einsatz, so erfolgen Kostentragung und Inkasso über die GVB. Administrativer Ablauf (Verrechnung über GVB) Bei einer Verrechnung über die GVB sind folgende Dokumente beizulegen: a. Rechnung mit Datum und Totalbetrag (inkl. Einzahlungsschein) b. Einsatzbericht / Einsatzrapport c. Angaben zur Verrechnung gemäss Abschnitt 3 Punkt c, soweit nicht aus dem Einsatzrapport / Einsatzbericht ersichtlich d. Formular Ereignis gefährliche Stoffe (nur durch Sonderstützpunkt bzw. 1x pro Einsatz) Für den Einsatzbericht / Einsatzrapport gilt als Mindestinhalt die Vorlage der GVB. Allfällig angepasste Rapporte und Formulare der Feuerwehren werden akzeptiert, sofern die notwendigen Angaben vorhanden sind. Es werden nur Rechnungen beglichen, wenn: die Formvorschriften eingehalten sind die notwendigen Rapporte beigelegt und vollständig ausgefüllt sind die Rechnung über den zuständigen Sonderstützpunkt eingereicht und von diesem visiert an die GVB weitergeleitet wurde

6 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 6 die Rechnung mit Beilagen spätestens 60 Tage nach dem Ereignis beim Sonderstützpunkt (für Gemeinden / örtliche Feuerwehrorganisationen) bzw. der GVB (für Sonderstützpunkte) eingetroffen ist Fehlerhafte Rechnungen (Formvorschriften, Tarife KAF) oder Rechnungen mit fehlenden Beilagen werden retourniert. Sämtliche Rechnungen (auch Rechnungen von Dritten) sind auszustellen auf: Gebäudeversicherung Bern Abteilung Feuerwehr Öl-/ABC-Wehr Papiermühlestrasse Ittigen Es werden keine Rechnungen akzeptiert, welche bereits Aufwendungen von Dritten beinhalten (z.b. Inkasso für Unternehmung oder Werkhof als Teil der Abrechnung Feuerwehr).

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