Eisenbeis Depesche. Medizinrecht II 2007

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1 Eisenbeis Depesche Medizinrecht II 2007 E i s e n b e i s R E C H T S A N W Ä L T E Berlin Cottbus Dresden Eisenach Erfurt Essen Frankfurt (Oder) Gera Greifswald Hamburg Hamm Jena Köln Leipzig Lutherstadt Wittenberg Neubrandenburg Nordhausen Oelde Stralsund Suhl Windeck-Dattenfeld Bundesmantelvertrag Selbständig arbeiten selbst ständig arbeiten? Nach den bereits erfolgten Änderungen im SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ist nun seit 1. Juli 2007 die letzte erforderliche rechtliche Regelung in Kraft, um neue Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung angehen zu können. Obwohl die ärztlichen und zahnärztlichen Zulassungsverordnungen nahezu identisch formuliert sind, beschränkt der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) die Möglichkeiten zahnärztlicher Berufsausübung. Nunmehr ist auch in der GKV einiges möglich, was vor der Reformierung der meisten zahnärztlichen Berufsordnungen noch völlig undenkbar war. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Anstellung von Zahnärzten, die Genehmigung von Zweigpraxen und die Möglichkeit der Schaffung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften. Jeder Zahnarzt kann am Vertragszahnarztsitz zwei vollbeschäftigte oder vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Die Regelung ist ziemlich unscharf formuliert. Insbesondere wird nicht klar, was bei Gemeinschaftspraxen damit gemeint ist. Vorstellbar ist hier nur, dass die entsprechende Anzahl an angestellten Zahnärzten pro Vertragszahnarzt möglich ist, in einer Zweier-Gemeinschaftspraxis also vier Anstellungen Vollzeit. Der zugelassene Vertragszahnarzt haftet natürlich auch für seine angestellten Zahnärzte und rechnet deren Leistungen im eigenen Namen ab. Die Anstellung eines Zahnarztes wird regelmäßig nur dann Sinn machen, wenn im jeweiligen HVM auch für angestellte Zahnärzte ein entsprechendes Budget zugewiesen wird. Spannend wäre die Frage, wie diese Regelungen im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie aussehen. Der Bundesmantelvertrag Ärzte sieht vor, dass pro Vertragsarzt mindestens drei Ärzte angestellt werden können, bei entsprechender sachlicher Begründung auch mehr. Ein Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg mit Doppelapprobation könnte also ohne Weiteres drei weitere Kollegen mit derselben Qualifikation sowie zwei Zahnärzte anstellen. Derartige Überlegungen dürfen jedoch nie isoliert zulassungsrechtlich betrachtet werden, sondern müssen immer auch die entsprechenden Budgetregelungen im jeweiligen HVM berücksichtigen. So sinnvoll eine entsprechende Anstellung von Zahnärzten in diesem Falle auch sein mag, in Hinsicht auf die Gestaltung der Arbeitsverträge, insbesondere eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, der Praxisausstattung und weiterer Überlegungen ist in jedem Falle in der Zukunft hohe Flexibilität gefragt. Zahnärzte können ab sofort unter engen Voraussetzungen auch Zweigpraxen

2 betreiben. Für die Genehmigung von Zweigpraxen sind insbesondere zwei Voraussetzungen erforderlich, die die Zulassungsverordnung vorgeben: Es muss eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis vorliegen und es darf die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt werden. Zweigpraxis Während die sogenannte Bedarfszulassung (gesperrte Gebiete) bei der Zulassung von Vertragszahnärzten seit 1. April 2007 völlig aufgehoben ist, wird sie durch den BMV-Z für die Genehmigung von Zweigpraxen quasi wieder eingeführt. Nach der Regelung soll die erforderliche Verbesserung der Versorgung nämlich nur vorliegen, wenn bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. In Betracht kommt aber auch, dass regional oder lokal spezielle Leistungen, Behandlungs- und Untersuchungsmethoden sonst nicht erbracht werden. Der BMV-Z schafft eine merkwürdige Regelung der Zeiteinteilung an den einzelnen Orten. Zunächst mal muss sich der Zahnarzt, wenn er zwischen seiner Vertragszahnarztpraxis und der Zweigpraxis pendelt, länger an seiner Vertragszahnarztpraxis aufhalten. Wenn er, was der Regelfall sein dürfte, einen Zahnarzt anstellt, um Patienten in der Zweigpraxis behandeln zu können, hat er zwei Möglichkeiten. Entweder er stellt den Zahnarzt bei seiner Vertragszahnarztpraxis ( Hauptniederlassung ) ein in diesem Fall darf der angestellte Zahnarzt maximal 1/3 seiner Arbeitszeit an der Zweigpraxis verbringen. Oder er stellt den angestellten Zahnarzt direkt für die Zweigpraxis an, dann darf dessen regelmäßige Arbeitszeit nur so lang sein, wie das doppelte derjenigen Arbeitszeit, die der Vertragszahnarzt in dieser Zweigpraxis verbringt. Letzterer muss aber wegen der ordnungsgemäßen Versorgung der Hauptpraxis 2/3 seiner Arbeitszeit dort verbringen. Hält er dort also wöchentlich 30 Sprechstunden ab, darf er an seiner Zweigpraxis noch 10 Stunden arbeiten, der dort angestellte Zahnarzt darf in diesem Falle nur noch 20 Stunden arbeiten. 2 Der Begriff des sich zerteilen müssens drängt sich tatsächlich bei den Regelungen auf. In einem gemeinsamen Rundschreiben der BMV-Z Partner begründen diese die Norm mit der Rechtsprechung des BSG zur Präsenzpflicht. Diese Rechtsprechung besagte, dass die vertrags(zahn-)ärztliche Tätigkeit eines zugelassenen Vertrags(zahn-)arztes zweifelsfrei seine Haupttätigkeit darstellen müsse, weitere ausgeübte Tätigkeiten müssen deshalb einen deutlich geringeren Umfang als halbtags haben. Unter den verschärften Zulassungsbedingungen für eine Zweigpraxis ist klar, dass gerade die Tätigkeit des Zahnarztes an seiner Zweigpraxis im besonderen Maße der Versorgung der GKV-Versicherten dient. Gerade diese Patienten sind ja deshalb auch vertragszahnärztliche Tätigkeit. Etwas anderes wäre z. B. die Tätigkeit in einer rein privatzahnärztlichen implantologischen Teilgemeinschaftspraxis. Diese Rechtsprechung passt also nicht so recht auf das Problem. Der Widerspruch besteht aber auch in sich. Bei Einhaltung dieser Vorgaben wird die Zweigpraxis mit einem Angestellten gar nicht ausreichend geöffnet sein können. Da sachlicher Grund der Genehmigung der Zweigpraxis aber die Unterversorgung ist, wird die Regelung in sich paradox. Eine weiter bestehende partielle Unterversorgung würde zugunsten einer umfangreichen Überwachung des angestellten Zahnarztes in Kauf genommen. Weiterer Widerspruch: Da es keine Bedarfszulassung mehr gibt, könnte jeder Vertragszahnarzt ohne jede Einschränkung sich dort niederlassen. Er könnte dann auch ohne Einschränkung eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft begründen. Offenbar traut man angestellten Ärzten fachlich mehr zu als angestellten Zahnärzten. Ärzte dürfen nämlich sogar fachübergreifend anstellen und können den angestellten Arzt allein zur Durchführung der Behandlung an dieser Nebenbetriebsstätte beschäftigen ( 15a B MV-Ä).

3 MVZ, Kopfzentrum, Nebenbetriebsstätte Begriffe wie Medizinisches Versorgungszentrum, Kopfzentrum, Nebenbetriebsstätte tauchen im gesamten Vertrag einschließlich aller Anlagen nicht auf. Offenbar gehen die Mantelvertragspartner davon aus, dass Zahnärzte nicht auf die Idee kommen könnten, derartiges zu beantragen. Abgesehen davon, dass sowohl die Kopfzentren (gemeinsame ärztliche Leitung eines MVZ durch Ärzte und Zahnärzte) als auch Zahnärzte-MVZ im SGB V geregelt sind, findet sich auch ein interessanter Aspekt hierzu bei der Gebührenordnung der Zulassungsausschüsse Zahnärzte. Dort hat man die MVZ nicht vergessen. Gemäß 46 Abs. 1 lit.c Zahnärzte-ZV kostet ein Antrag, mit dem der Zahnarzt das medizinische Versorgungszentrum anstrebt, 120,00 Euro. Das Zwischenfazit zur Einführung der neuen BMV-Z lautet daher: Nicht alles was im BMV-Z nicht geregelt ist, ist auch unmöglich. Autor: RA Jörg Brochnow Fachanwalt für Medizinrecht Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Dresden Alles neu macht der Arzt Ärztliche Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Medikamente und Heilmethoden Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 machen die haftungsrechtlichen Risiken für Ärzte deutlich, die mit dem beim Einsatz neuer Medikamente und Heilmethoden verbunden sind. Die mit dem unbändigen Fortschritt der Medizin einhergehende Verbesserung der Patientenversorgung verfügt damit über eine Kehrseite: Die Gefährdung der Patientensicherheit. Der geltende Grundsatz in der medizinischen Behandlung Aegroti salus suprema lex (Das Wohl des Patienten ist das höchste Gesetz) verpflichtet den Arzt damit nicht nur dazu, die Gesundheit des Patienten mit sämtlichen, ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern. Er bremst ihn auch dort, wo das Anwendungsrisiko aufgrund (noch) bestehender Unsicherheiten über die mit der Behandlung (möglicherweise) verbundenen Risiken aufwiegt oder sogar übersteigt. Zumindest hat der Arzt aber die Pflicht, den Patienten über die real bestehenden Risiken der Behandlung vorab aufzuklären, um diesem die Entscheidung zu ermöglichen, ob er angesichts seines Leidens die therapeutischen Risiken zu tragen bereit ist. Dies hat der BGH bereits in seiner viel beachteten Robodoc-Entscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 VI ZR 323/04) ausgeführt, wo eine neue und dazu nicht unumstrittene Operationsmethode zur Anwendung kam. Wird also keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken angewandt, so ist der Patient auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Am Patienten dürften neue Verfahren nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss daher in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, 3

4 ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Eine solche Aufklärungsverpflichtung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte und wird von der einschlägigen Literatur bestätigt. Diese Rechtsprechung hat durch die beiden Entscheidungen des BGH ihren Fortgang erfahren. Aufgrund des Urteils vom 17. April 2007 (VI ZR 108/06) hat der Arzt den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will. Dem Patienten wurde bei einer stationären Behandlung in einer Universitätsklinik zur Behandlung einer Herzrhythmusstörung nach einem Medikamentenwechsel das Medikament Cordarex (Amiodaron) verabreicht. Infolgedessen erlitt er einen Kreislaufstillstand. Über dieses Risiko war der Patient allerdings nicht aufgeklärt worden, da das Medikament sich eigentlich noch in der Erprobungsphase befand und noch keine Dauermedikation erfolgte (Motto: Wir probieren jetzt mal diese Tabletten, mal schauen, ob Sie die besser vertragen. ). Das Gericht bejahte wie selbstverständlich auch hier einen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten die Aufklärung gebiete und im Übrigen auch nur so verhindert werden könne, dass eine haftungsrechtliche Grauzone für die Erprobungsphase eines neuen Medikamentes entstehe. 4 Im Urteil des BGH vom 27. März 2007 (VI ZR 55/05) ging es um Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Heilversuch mit einem vollkommen neuen, erst im Laufe der Behandlung zugelassenen Medikament. Zur Behandlung seiner Epilepsie erhielt der Patient ein neues, in den USA entwickeltes Medikament, was zu diesem Zeitpunkt weder in den USA noch in Deutschland, jedoch in einigen anderen europäischen Staaten als Arzneimittel zugelassen war. Es befand sich noch in der Zulassungsphase, Langzeitstudien über die Auswirkungen auf die Sehfunktion beim Menschen lagen noch nicht vor. Aufgrund massiver Augenschäden machte der Patient Schadensersatzansprüche gegen den Arzt geltend. Er hätte das Medikament nicht einsetzen dürfen und habe ihn zudem nicht über die drohenden Risiken, die sich dann auch verwirklicht hätten, aufgeklärt. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass allein die Verabreichung des noch nicht in Deutschland zugelassenen Medikaments noch keinen Behandlungsfehler darstellte. Die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode dürfe erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt; dies sei vorliegend der Fall gewesen. Allerdings hätte der Patient zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, dass für das Medikament noch keine arzneimittelrechtliche Zulassung bestand und darüber hinaus keine Langzeitstudien über mögliche Risiken auch für das visuelle System vorlagen. Dies sei erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

5 Fazit: Sicher geht das ärztliche Bestreben stets dahin, zum Wohle des Patienten die wirkungsvollsten Heilmittel einzusetzen. Gerade in Fällen, die aufgrund jahrelanger vergeblicher Therapieversuche aussichtslos erscheinen, wird dabei die Flucht nach vorne angetreten und der Griff nach den neuesten und verheißungsvollen Errungenschaften der Pharmaindustrie bzw. Medizintechnik gewagt. Das ist zwar nicht grundsätzlich untunlich, allerdings sollte gerade dann der Patient in die Therapieentscheidung aktiv mit einbezogen werden, was mit der umfassenden und schonungslosen Aufklärung nicht nur über die erhofften Erfolge, sondern auch über die Wagnisse der Behandlung beginnt. Autor: RA Till Thomas Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Erfurt Halbgötter in Weiß Werbung im Gesundheitswesen erleichtert Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. März 2007 I ZR 51/04) hat im Anschluss an die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30. April BvR 2234/03) entschieden, dass das Verbot, mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels zu werben ( 11 Abs. 1 Nr. 4 HeilmittelwerbeG), eingeschränkt auszulegen ist. Voraussetzung für das Verbot und damit auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten ist, Geeignetheit der Werbung, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelte es sich bei 11 Abs. 1 Nr. 4 HeilmittelwerbeG um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der also bereits einschlägig war, wenn mit den Abbildungen nur der Eindruck erweckt wurde, dass das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren fachlich empfohlen oder angewendet wird und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken. Diese bisher vertretene Auffassung lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich fallen. Durch die Aufnahme des Tatbestandsmerkmales der konkreten Eignung der unsachlichen Beeinflussung und einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung ist in Zukunft die Werbung für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen deutlich erleichtert. Klare Kriterien sind mit der neuen Rechtsprechung noch nicht entwickelt. Es empfiehlt sich deshalb, die Risiken neuer Werbemaßnahmen vorsorglich anwaltlich prüfen zu lassen. Autor: RA Tino Drosdziok Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Leipzig 5

6 Gesundheitsreform zum 1. April 2007 in Kraft getreten Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das zahlreiche Änderungen der Organisation des Gesundheitswesens, der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und der vertragsärztlichen Vergütung vorsieht, ist in Kraft. Einschneidend ist die Einführung eines Gesundheitsfond ab 2009, der die Beitragszahlungen der Arbeitgeber und der Versicherten zentral bündelt und entsprechende Zahlungen an die Krankenkassen erbringen soll. Ebenfalls ab 2009 werden Regionale-Euro-Gebührenordnungen im ärztlichen Vergütungssystem eingeführt, deren Werte jährlich vereinbart werden. Dabei wird nunmehr erstmals geregelt, dass das Morbitätsrisiko durch die Krankenkassen zu tragen ist. Der Katalog der gesetzlichen Pflichtleistungen und der Umfang der gesetzlichen Versicherungspflicht werden erweitert. Der privaten Krankenversicherung wird auferlegt einen Basistarif anzubieten, der mindestens die Leistungen der GKV umfassen muss, sowie dafür zu sorgen, dass bei einem Wechsel der Privatversicherung die Altersrückstellungen übertagen werden können. Weiterführende Informationen zur Gesundheitsreform finden Sie im Internet auf unserer Homepage unter Autor: RA Dirk Errestink Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Essen Ärztliches Gebührenrecht: Fälligkeit der Vergütung trotz inkorrekter Rechnungslegung Im scheinbar ewigen Streit um die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung hat der BGH nun klargestellt, dass auch eine inhaltlich unkorrekte Rechnung der Fälligkeit nicht entgegensteht Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lautet: Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Demzufolge wurde vielfach auch um einen Zahlungsaufschub zu erzielen vertreten, dass eine Rechnung nicht fällig sei, wenn auch nur eine einzige Rechnungsposition falsch ist. Dem ist der BGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 (III ZR 117/06) entgegengetreten: Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt. Zweck der Regelung sei es, den Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden könnten, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Dies sei bei Vorlage einer Rechnung mit dem notwendigen Mindestinhalt gegeben.

7 Damit ist die Notwendigkeit der Begründung des Gebührenanspruches der Höhe nach, notfalls im gerichtlichen Verfahren, freilich nicht berührt. Die Entscheidung hat allerdings Auswirkungen sowohl auf den Verjährungsbeginn des Anspruches (regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre) sowie auf die Höhe der Verzugszinsen, da nur eine fällige Rechnung den Zahlungsverzug auslösen kann. Autor: RA Holger Karl Fachanwalt für Medizinrecht Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Erfurt Heim oder Nicht-Heim? Abgrenzung zwischen Pflegeheim und betreutem Wohnen Stationäre Pflegeheime unterfallen der gesetzlichen Regelung im Heimgesetz (HeimG) und unterliegen der staatlichen Heimaufsicht ( 15 HeimG). Dies ist unter anderem mit erhöhten Nachweis- und Rechenschaftspflichten sowie mit der Einhaltung von erhöhten Schutzpflichten gegenüber den Heimbewohnern verbunden. Immer häufiger stellt sich daher die Frage der rechtlichen Abgrenzung zwischen einem Heim und einer Einrichtung des betreuten Wohnens, welche nicht in den Regelungsbereich des HeimG nach 1 Abs. 2 HeimG fällt. Danach sind Heime Einrichtungen, die u.a. dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet nicht allein die Anwendung des Heimgesetzes. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Anwendbar ist das HeimG dagegen, wenn die Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen sind. Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2007 (8 W 519/06) klargestellt, dass auch bei begrenzter Betreuungs- und Pflegeleistung nicht zwingend von der Anwendbarkeit des HeimG abgesehen werden muss, wenn zwar der Träger nicht alle Betreuungsleistungen selbst zur Verfügung stellt, sondern die Heimbewohner für Pflegeleistungen teilweise auf Verträge mit Dritten verweist, aber bedeutende Teile der Betreuung noch zum eigenen Angebot gehören. Denn auch Heime müssen nicht alle denkbaren Pflegeleistungen selbst erbringen können. In dem konkreten Fall konnte die Pflege nur für Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit bis zur Stufe 1 selbst geleistet werden, alle anderen Pflegeleistungen wurden durch einen externen Leistungserbringer erfüllt. Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner war nach Auffassung des Senats als solches kein Kriterium, das einer Einrichtung den Charakter als Heim i.s. d. HeimG nimmt. Richtig sei zwar, dass die Bundesregierung in der 7

8 Begründung zu ihrem o.g. Entwurf ausführt, Voraussetzung heimmäßiger Betreuung sei, dass der Träger neben Unterkunft ebenfalls Betreuung und Verpflegung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands übernimmt (BT-Drucks. 14/5399 S. 18). Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim i.s. d. HeimG sei, wenn nur geringe Pflegeleistungen erbracht werden und es ihr erlaubt sei, für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands den Heimvertrag zu kündigen. Fazit: Im Ergebnis kann daher nicht der Umfang der Pflegeleistungen allein den Ausschlag geben, um die Anwendbarkeit der HeimG zu umgehen. Eine juristische Überprüfung lohnt sich in jedem Fall schon im Vorfeld der Vertragsgestaltung. Autor: RA Till Thomas Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Erfurt Überreicht durch Impressum Herausgeber: Autoren: Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Sitz: Helbingstraße 104, Essen Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Sitz: Windthorststraße 17, Erfurt ARGE Medizinrecht Ihr Ansprechpartner für das gesamte Medizinrecht Rechtsanwälte Holger Karl (Erfurt, Fachanwalt für Medizinrecht), Till Thomas (Erfurt), Dr. Uwe Schlegel (Köln), Jörg Brochnow (Dresden, Fachanwalt für Medizinrecht), Holger Knorr (Eisenach), Dirk Errestink (Essen), Rechtsanwältin Elke Best (Berlin) Die Informationen aus der Eisenbeis Depesche Medizinrecht unterrichten in allgemeiner Form über aktuelle Rechtsprechung und können eine auf den Einzelfall angepasste Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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