Wertungsordnung Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge in Baden-Württemberg 1957 e.v.

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1 Wertungsordnung Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge in Baden-Württemberg 1957 e.v.

2 1. Zweck des Wertungskritikspiels Das Wertungskritikspiel soll allen Spielmanns-, Fanfaren-, Musik-, und Schalmeienzügen die Gelegenheit geben, ihren Leistungsstand von einer unabhängigen Fachjury prüfen zu lassen. Es dient als eines der vorrangigen Mittel zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Musiziergruppen. Durch kritische Beurteilung und individuelle Beratung soll den Dirigenten und Stabführern geholfen werden, ihr Leistungsniveau zu halten und möglichst noch zu verbessern. Wertungskritikspiele sollen deshalb von allen musikalischen Ausbildern als eine der wichtigsten musikalische Hilfestellungen des Landesverbandes verstanden werden. Schließlich finden die Ausbilder in der Bewertung die Bestätigung ihrer Schulungsarbeit. Der Begegnungscharakter der Wertungskritikspiele soll dabei Vorrang vor dem direkten Leistungsvergleich haben. 2. Teilnahmeberechtigung Alle Mitgliedsvereine die ordnungsgemäß ihren Beitrag bezahlt haben sind teilnahmeberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Musikgruppe kann nur in einer Besetzungsform starten. Auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedvereins, kann das Präsidium die Teilnahme am Wertungskritikspiel in einer weiteren Besetzungsform zulassen. Auf Wunsch des Veranstalters können auch Gastvereine zugelassen werden. Für alle teilnehmenden Musikgruppen ist die Wertungsordnung bindend. 3. Besetzungsformen 3.1 Trommlergruppen ohne Bläser (Drumbands) Zum Schlagzeug gehörende Effekt- und Rhythmusinstrumente sind zugelassen. 3.2 Spielmannszüge Zugelassen sind Klappen und klappenlose Querflöten, alle Arten von großen und kleinen Trommeln sowie Pauken, Becken und Lyren. Ferner sind Zusatzinstrumente wie Amboss, Rasseln, Kastagnetten und zum Schlagzeug gehörende Rhythmusinstrumente etc. zugelassen. 3.3 Fanfarenzüge / (Hörnerzüge) Zugelassen sind alle üblichen ventillosen Blechblasinstrumente der Sopran-, Alt-, Tenor- und Basslage sowie die Schlag- und Effektinstrumente der Gruppe Spielmannszüge (3.2). Umstimmventile an Instrumenten mit Doppelstimmung geben dem Instrument nicht den Charakter von Ventilinstrumenten und sind zugelassen. 3.4 Gemischte Züge (Spielmanns-/Fanfarenzüge, Spielmanns-/Hörnerzüge) Zugelassen sind alle Instrumente aus der Gruppe Spielmannszüge (3.2) im Zusammenspiel mit den üblichen ventillosen Blechblasinstrumenten aus der Gruppe der Fanfarenzüge (3.3). 3.5 Musikzüge Zugelassen sind alle Kombinationen mit Blech- und Holzinstrumenten sowie den Instrumenten der Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Schalmeienzüge. Hier starten auch Fanfarenzüge mit Ventilinstrumenten. Blasorchester mit Harmoniebesetzung Mit Blechbläsern, Holzbläsern und Schlagzeug, Schlaginstrumente mit bestimmter Tonhöhe (Xylophon, Marimbaphon, Vibraphon u.ä.) Harfe, Contrabass, Bassgitarre, Keyboards, Klavier sind möglich. Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 2 von

3 Blasorchester in Blechbesetzung (Brassband) Mit Blechbläsern und Schlagzeug zusätzlich Saxophon (Fanfaren-Besetzung) Big Bands Mit Trompeten, Posaunen, Saxophonen, Klarinetten und Rhythmusgruppe (zur Rhythmusgruppe gehören Klavier, Keyboards, E-Bass, E-Gitarre und Schlagzeug) Der Einsatz von elektronischen Instrumenten ist nur gestattet, wenn es die Partitur ausdrücklich vorschreibt. 3.6 Schalmeienzüge Zugelassen sind alle üblichen Schalmeien, der Sopran-, Alt-, Tenor- und Basslage sowie die Schlag- und Effektinstrumente der Gruppe Spielmannszüge (3.2). 4. Grundlagen der Wertung Die erbrachten Leistungen werden nach einem Punktesystem beurteilt. Entsprechend der erreichten Punktzahlen werden Prädikate vergeben und darüber eine Urkunde ausgehändigt. Wertungskritikspiele sind musikalische Prüfungen. Auszeichnungen wie Orden, Medaillen, Pokale und andere Leistungstrophäen dürfen nicht vergeben werden. Jeder teilnehmende Zug hat einen Anspruch auf eine kritische Beurteilung. Diese soll Ratschläge zur weiteren Leistungsverbesserung enthalten und erfolgt durch Übergabe der Wertungsbögen. Jede Musikgruppe kann an zwei voneinander unabhängigen Wertungen teilnehmen: Konzertwertung (siehe 5.) Marschwertung (siehe 6.) Es werden zwei Selbstwahlstücke vorgetragen Es wird ein Marsch eigener Wahl vorgetragen 5. Die Konzertwertung 5.1 Durchführung der Bewertung Ein Aufmarsch auf die Bühne mit Musik ist untersagt. Die Aufstellung der Musikgruppe sowie die Verwendung von Taktstock oder Tambourstab sollen dem Charakter des Musikstückes angemessen sein. Dirigiertechnik, Stabführung, Aufund Abnahme der Instrumente geschehen nach einheitlichen, musikalischen Grundsätzen. Die Wertung beginnt auf Zeichen der Jury mit der Aufnahme der Instrumente und endet mit der Abnahme derselben. Die Gesamtspielzeit sollte 5 Minuten nicht unterschreiten und maximal 10 Minuten betragen. Der Dirigent ist für die Einhaltung der Spielzeit zuständig, eine Über- oder Unterschreitung bedeutet Punktabzug!!! Sollten sich 12 oder weniger Musikgruppen zum Wertungskritikspiel angemeldet haben, so besteht im Anschluß an jeweils drei Wertungsvorträgen die Möglichkeit zu einem kurzen Beratungsgespräch. Hierzu sind nur der Juror, der Dirigent/Stabführer und auf dessen ausdrücklichen Wunsch ein weiteres Mitglied in der Regel aus dem Vorstand seines Vereines zugelassen. Die Entscheidung ob Beratungsgespräche stattfinden obliegt dem Präsidium, da diese im Zeitplan der Wertungskritikspiele eingeplant werden müssen. Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 3 von

4 5.2 Kategorien Die Musikgruppen starten in folgenden Kategorien: Elementarstufe Kategorie 1 (sehr leicht bisher Eingangsstufe) Kategorie 2 (leicht bisher Unterstufe) Kategorie 3 (mittel bisher Mittelstufe) Kategorie 4 (schwer bisher Oberstufe) Kategorie 5 (sehr schwer bisher Höchststufe) Kategorie 6 (extrem schwer bisher Höchstklasse) Jede Musiziergemeinschaft, die sich an den Wertungskritikspielen beteiligt, stuft sich durch die Wahl seiner Musikstücke selbst in eine der Kategorien ein. Beide Werke müssen derselben Kategorie angehören. Elementarstufe: Die Elementarstufe soll auch jenen Musikgruppen die Teilnahme an den Wertungskritikspielen ermöglichen, die das Spiel nach Noten noch nicht beherrschen. Die Musikgruppe trägt zwei Selbstwahlstücke vor. Diese werden von der Jury nach ihrem musikalischen Inhalt und dem Schwierigkeitsgrad, entsprechend den in Punkt 5.3 genannten zehn Kriterien bewertet. Kategorien 1-6: Geeignete Kompositionen, die nach Schwierigkeitsgraden geordnet den Kategorien zugeteilt sind, werden in folgenden Listen veröffentlicht: a) in der Selbstwahlliste der BDMV Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (diese wird alljährlich von den Bundesfachausschüssen der BDMV überarbeitet und ergänzt) b) in der Repertoireliste des Landesverbandes (diese wird regelmässig vom Landesverband erweitert) Bearbeitungen müssen mit der Angabe der Bearbeiter in den Listen übereinstimmen. Ein Selbstwahlstück ist aus den Listen auszuwählen. Die jeweils aktuellen Listen können bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes angefragt werden. Wird für das zweite Selbstwahlstück eine Komposition gewählt, die nicht in einer der Listen aufgeführt ist, muß diese spätestens drei Monate vor dem Wertungskritikspiel über die Geschäftsstelle zur Einstufung vorgelegt werden. Siehe auch Punkt 9. Vorlage von Noten. Alle Kompositionen dürfen nur in der für die Einstufung maßgeblichen Kategorie und der entsprechenden Instrumentalbesetzung vorgetragen werden. Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 4 von

5 5.3 Bewertungskriterien und Punktevergabe für das Bühnenspiel: 1. Grundstimmung und Intonation 2. Tonkultur und Klangqualität (bei Trommlergruppen allgemeine Spielkultur) 3. Phrasierung und Artikulation 4. Technische Ausführung 5. Rhythmik und Zusammenspiel 6. Dynamik und Klangbalance 7. Tempo und Agogik 8. Interpretation und Stilempfinden 9. Stückwahl im Verhältnis zur Besetzung und Spielfähigkeit der Musikgruppe 10. Künstlerischer Gesamteindruck Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte: 10 hervorragend 9 sehr gut 8 gut 7 zufriedenstellend 6-1 nicht zufriedenstellend Besondere positive bzw. negative Anmerkungen können stichwortartig festgehalten werden. 6. Die Marschwertung Die Marschmusikbewertung hat die Zielsetzung, die Leistungen der Musiziergruppen beim Spiel in Bewegung zu verbessern. Dabei soll das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Beachtung verschiedener formaler Kriterien gelenkt werden, welche das Auftreten der Musiziergemeinschaften in der Öffentlichkeit entscheidend prägen. Beim Musizieren im Marschieren soll ein harmonischer Gleichklang von Musik und Bewegung sowie ein repräsentatives Gesamtbild erreicht werden. Die Marschwertung gibt den Musiziergemeinschaften und deren musikalischen Leitern die Möglichkeit, das Spiel in Bewegung begutachten und bewerten zu lassen. 6.1 Durchführung der Bewertung Es darf nur in geordneter Formation marschiert werden. Schaudarbietungen sind nicht erlaubt. Auf Zeichen des ersten Juroren beginnt die Vorführung. Eine vorgeschriebene Wegstrecke von ca. 150m ist zu durchlaufen. Sie muß so bemessen sein, dass eine 90 Links- und/oder Rechtsschwenkung demonstriert und bewertet werden kann. Während dieser Zeit darf das Spiel nicht abbrechen. An einer entsprechenden Wegemarkierung ist das Spiel zu beenden. Die Wertung schließt mit dem Zeichen des dritten Juroren. Wenn sich die Möglichkeit bietet, findet nach Beendigung aller Marschwertungen auf Wunsch der teilnehmenden Musikgruppe, ein kurzes Beratungsgespräch statt. Hierzu sind nur der Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 5 von

6 Juror, der Dirigent/Stabführer und auf dessen ausdrücklichen Wunsch ein weiteres Mitglied in der Regel aus dem Vorstand seines Vereines zugelassen. Die Entscheidung ob Beratungsgespräche stattfinden obliegt dem Präsidium. 6.2 Literaturauswahl Die Auswahl des Marsches ist freigestellt. Es wird empfohlen, einen einfachen, gut klingenden Marsch zu wählen, der nach Möglichkeit auswendig gespielt werden kann, so dass die Musiker auf die Zeichengebung des Dirigenten/Stabführers und die formalen Ausführungen achten können. Eine Bewertung nach Schwierigkeitsstufen erfolgt nicht Bewertungskriterien und Punktevergabe für die Marschwertung Juror I: 1. Einnehmen der Marschformation 2. Aufstellung und Ausrichtung der Formation 3. Haltung der Instrumente im Stand (Sauberkeit) 4. Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Bekleidung 5. Haltung, Meldung und Zeichengebung des Dirigenten/Stabführers 6. Abmarsch, Ankündigung und Genauigkeit der Ausführung 7. Spielbeginn mit Feldschritt, Haltung der Instrumente 8. Ankündigung zur Ausführung des Lockmarsches 9. Haltung, Aufnehmen der Instrumente und Ausführung des Lockmarsches 10. Das Marschtempo muss dem Stil und Charakter des Marsches entsprechen Juror II: 1. Das Marschtempo muss dem Stil und Charakter des Marsches entsprechen 2. Rhythmik und Zusammenspiel 3. Dynamik 4. Klangbalance 5. Intonation, Stimmung (Trommlerkorps), Klangqualität, Abstimmung der Instrumente 6. Musikalischer Gesamteindruck 7. Abstände und Ausrichten nach Vorder- und rechtem Seitenmann, 8. Gleichschritt 9. Haltung der Instrumente im Spiel 10. Ehrenbezeugung des Dirigenten/Stabführers Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 6 von

7 Juror III: 1. Das Marschtempo muss dem Stil und Charakter des Marsches entsprechen 2. Rhythmik und Zusammenspiel 3. Musikalischer Gesamteindruck 4. Marschdisziplin vor der Schwenkung 5. Ausführung der Schwenkung 6. Marschdisziplin nach der Schwenkung 7. Abreißen des Spiels (Ankündigung und Ausführung) 8. Abnahme und Haltung der Instrumente nach dem Abreißen 9. Anhalten (Ankündigung und Ausführung), 10. Abstände und Seitenrichtung danach Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte: 10 hervorragend 9 sehr gut 8 gut 7 zufriedenstellend 6-1 nicht zufriedenstellend Besondere positive bzw. negative Anmerkungen können stichwortartig festgehalten werden. Kann ein Kriterium aus organisatorischen Gründen nicht bewertet werden (z.b. Juror I Kriterium 1) werden die addierten ermittelten Punktzahlen eines Jurors durch die Anzahl der bewerteten Kriterien geteilt. Die nicht bewertbaren Kriterien werden vor der Durchführung der Marschwertung durch das Präsidium mit dem Juryobmann festgelegt und den teilnehmenden Vereinen mitgeteilt. 7. Punktbewertung Jeder Juror nimmt eine Gesamtbewertung vor. Pro Vortrag stehen ihm dafür 100 Punkte zur Verfügung. Die Punktzahlen der Juroren werden addiert und durch die Anzahl der Juroren geteilt. Für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die so ermittelten Punktzahlen addiert. Das Ergebnis dient ausschließlich zur Ermittlung des erreichten Prädikates. Den Punkten werden folgende Prädikate zugeordnet: ,1 Punkte mit hervorragenden Erfolg 90,0-80,1 Punkte mit sehr gutem Erfolg 80,0 70,1 Punkte mit gutem Erfolg 70,0 60,1 Punkte mit Erfolg bis 60,0 Punkte teilgenommen Die Bewertung der Jury ist unanfechtbar! Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 7 von

8 8. Jury In der Regel setzt sich die Jury aus drei erfahrenen Fachleuten zusammen. Die Auswahl erfolgt sowohl nach musikalisch fachlichen als auch nach pädagogischen Qualifikationskriterien. Die Jury wird nach außen durch den Juryobmann vertreten Hinweis: Außer den vom Landesverband bestimmten Vertrauenspersonen ist das Betreten der Juryzone niemanden gestattet. 9. Vorlage von Noten Die Noten der selbstgewählten Musikstücke müssen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Wertungskritikspiel der Geschäftsstelle in mindestens drei Exemplaren vorgelegt werden. Vorzulegen sind bevorzugt Partituren, Particell oder Direktionsstimmen. Sofern für Spielleutemusikbearbeitungen noch keine Partituren erstellt wurden, dürfen ausnahmsweise Einzelnoten aller besetzten Stimmen zugelassen werden. Werden die Noten nicht rechtzeitig vorgelegt, so erfolgt keine Wertung. Die Noten werden zusammen mit den Wertungsbögen wieder an die Musikgruppen zurückgegeben. Jede Musiziergruppe bringt ihre eigenen Notenständer zum Wertungskritikspiel mit, ebenso sämtliches Instrumentarium. 10. Auftrittsfolge Die Auftrittsfolge wird nach Maßgabe des Landesverbandes im Hinblick auf eine ansprechende Programmfolge und/oder nach Länge des Reiseweges der teilnehmenden Musikgruppen festgelegt. Der Zeitplan ist für alle Teilnehmer verbindlich. 11. Wertungsbekanntgabe Die Bekanntgabe der Wertungsergebnisse erfolgt zu einem im Veranstaltungsplan definierten Zeitpunkt. Es werden die errungenen Prädikate, die Kategorie und Besetzungsform, nicht aber die erreichten Punktzahlen, bekanntgegeben. Jede am Wertungskritikspiel teilnehmende Musikgruppe bekommt die Wertungsbögen ausgehändigt. Die Punktezahlen werden der Öffentlichkeit nicht zugängig gemacht. 12. Teilnehmerurkunde Alle teilnehmenden Vereine des Wertungsspiels erhalten eine Urkunde, aus der die beim Wertungskritikspielen erreichte Punktzahl und das damit verbundene Prädikat in ihrer Kategorie und Besetzungsform zu ersehen ist. Eine Nennung der Punktzahl findet nicht statt. 13. Teilnahmegebühren Für Mitgliedsvereine werden keine Teilnahmegebühren erhoben. Für Gastvereine kann das Präsidium eine im Vorab festgelegte Teilnahmegebühr erheben. Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 8 von

9 14. Sonstiges Durch die Anmeldung erklärt die teilnehmende Musikgruppe ihr Einverständnis mit Aufnahmen und Sendungen durch Hörfunk und Fernsehen sowie mit Aufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, die im Zusammenhang mit dem Wertungskritikspiel gemacht werden. Sie überträgt hieraus entstehende Rechte durch die Anerkennung der Wertungsordnung auf den Landesverband. Während des Vortrags finden Zuhörer keinen Einlaß in den Wertungsraum. 15. Gültigkeit Vorliegende Wertungsordnung wurden vom Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge in Baden-Württemberg erarbeitet und in der Präsidiumssitzung vom beschlossen. Sie tritt ab in Kraft und ersetzt die Wertungsordnung vom 27. Oktober Winnenden, den Der Präsident Wertungsordnung LV SZ/FZ in BW Seite 9 von

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