Sportgericht. Urteil. In der Sportrechtsache

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1 Sportgericht SpG TFV Nr.: /15 Urteil Beschwerde des SG Traktor Teichel e.v. In der Sportrechtsache wegen der Erteilung einer Spielerlaubnis für den Spieler Maximilian Zelmer, geb. am , für den SV 1910 Kahla e.v. ab dem mit den Parteien SG Traktor Teichel e.v. Maximilian Zelmer SV 1910 Kahla e.v. Spielausschuss des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. durch die Passstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. - Antragsteller - - vom Antrag Betroffener zu 1) - - vom Antrag Betroffener zu 2) - - vom Antrag Betroffener zu 3) - hat das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. nach mündlicher Verhandlung am 18. August 2014 in der Besetzung Bernd Kruse Eckhard Escher Thomas Steinmetz (Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer - Leiter der Verhandlung) an der weiter teilgenommen haben Sportfreund Ralf Alex (1. Vorsitzender)

2 für den Antragsteller, Sportfreund Maximilian Zelmer (Spieler) als vom Antrag Betroffener zu 1), Sportfreund Andy Philipp (sportlicher Leiter) für den vom Antrag Betroffenen zu 2), Sportfreund Joachim Zeng (Leiter der Passstelle) für den vom Antrag Betroffenen zu 3), für Recht erkannt: 1. Die dem Spieler Maximilian Zelmer, geb. am , für den SV 1910 Kahla e.v. ab dem erteilte Spielerlaubnis ist unwirksam. Insoweit wird Sofortvollzug angeordnet. 2. Es wird festgestellt, dass dem SV 1910 Kahla e.v. aus dem eventuellen Einsatz des Spielers Maximilian Zellmer nach dem in bisherigen Pflicht- und Freundschaftsspielen in seinen Mannschaften keine Nachteile entstehen. 3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 68,60 trägt der Thüringer Fußball- Verband e.v.. Begründung: 1. a. Am ließ sich der vom Antrag Betroffene zu 2 durch den vom Antrag Betroffenen zu 1 einen Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis in Papierform unterzeichnen. Am beantragte der vom Antrag Betroffene zu 2 über Pass- Online eine Spielberechtigung für den vom Antrag Betroffenen zu 1 unter der Angabe, dass die Abmeldung beim Antragsteller mit einem am zugegangenen Einschreiben erfolgt war. Daraufhin leitete der vom Antrag Betroffene zu 3 ein Passeinzugsverfahren mit Schreiben vom an den Antragsteller ein. Der Antragsteller teilte darauf am mit, dass eine "gültige Abmeldung" des vom Antrag Betroffenen zu 1 nicht vorliegen würde. Der vom Antrag Betroffene zu 3 forderte daraufhin die zum Vereinswechsel beim vom Antrag Betroffenen zu 2 vorhandenen Unterlagen an. Der vom Antrag Betroffene zu 3 erhielt daraufhin am den o.g. Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis vom in Papierform, weiterhin einen Beleg über ein durch den vom Antrag Betroffenen zu 1 abgesandtes und am unter der Adresse

3 "LVM Servicebüro z.h. Ralf Alex Dr. Wilhelm-Külz-Str Rudolstadt" eingegangenes und durch einen Herrn Erik Merkel gegengezeichnetes Einschreiben mit Rückschein sowie eine Kopie eines mit datierten Schreibens, mit dem vom Antrag Betroffenen zu 1 als Absender gerichtet an "SG Traktor Teichel e.v Remda-Teichel, OT Teichel" und dem wesentlichen Inhalt, dass der vom Antrag Betroffene zu 1 seine Mitgliedschaft beim Antragsteller kündigt und sich zugleich vom Spielbetrieb abmeldet. In der weiteren Folge erteilte der vom Antrag Betroffene zu 3 unter dem die Spielerlaubnis bezüglich des vom Antrag Betroffenen zu 1 für den vom Antrag Betroffenen zu 2. b. Hiergegen legte der Antragsteller über E-Postfach am unter Einzahlung einer Gebühr von 50,- beim Sportgericht des KFA Mittelthüringen "Einspruch" ein. Die Angelegenheit wurde am durch das Sportgericht des KFA Mittelthüringen an das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. abgegeben. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass eine Abmeldung des vom Antrag Betroffenen zu 1 nie beim Antragsteller eingegangen sei. Zwar sei ein Einschreiben an der Firmenadresse des 1. Vorsitzenden des Antragstellers eingegangen, der in selbständiger Tätigkeit eine Versicherungsagentur betreibt. Dieses habe allerdings "nix mit einer Abmeldung zu tun" gehabt, wobei durch den Antragsteller nicht aufgeklärt werden konnte, welchen Inhalt jenes Schreiben denn hatte. Insoweit wurde durch den 1. Vorsitzenden des Antragstellers vorgetragen, dass es sich um ein Schriftstück im Rahmen seines Versicherungsgeschäftes gehandelt haben könnte, welches durch seine Mitarbeiter wie üblich in die Zentrale der LVM nach Münster weiter gesandt wurde. In der mündlichen Verhandlung am argumentierte der Antragsteller weiterhin dahingehend, dass eine Abmeldung in jedem Falle nicht an der Vereinsadresse des Antragstellers eingegangen sei und schon allein deshalb keine wirksame Abmeldung vorliegt. Die vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 argumentierten in ihrer Stellungnahme vom sowie in der mündlichen Verhandlung vom dagegen, dass sich in dem am zugegangenen Einschreiben die Abmeldung des vom Antrag Betroffenen zu 1 beim Antragsteller befunden habe und der Zugang dieser Abmeldung beim Antragsteller mit dem Rückschein belegt sei. Außerdem sei die Geschäftsstelle des Antragstellers nicht durchgehend besetzt, weshalb eine Entgegennahme eines

4 Einschreibens mit Rückschein nur schwerlich möglich ist. Weiterhin teilte der vom Antrag Betroffene zu 1 mit, bei dem o.g. LVM-Versicherungsbüro Kunde zu sein. 2. Der als "Einspruch" bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Beschwerde zulässig. Insoweit wird auf 11 Absatz 2 Satz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. verwiesen. Die Stellung des vorliegenden Antrages beim Sportgericht des KFA Mittelthüringen ist ebenfalls unschädlich. Dies ergibt sich unter Bezugnahme auf 7 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v.. Diese Vorschrift sieht zwar eine gesonderte Zuständigkeit des Sportgerichts des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. bei Streitigkeiten über das Bestehen von Spielberechtigungen vor, bedarf aber bekanntermaßen einer Überarbeitung, da sich aus der Formulierung keine klare Trennung zwischen der Berechtigung zur Teilnahme am konkreten Spiel (Zuständigkeit beim für die Spielklasse zuständigen Sportgericht) und der Berechtigung für einen konkreten Verein überhaupt spielen zu dürfen (Zuständigkeit einzig beim Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v.) entnehmen lässt. Diese Unklarheit wirkt sich vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Im Weiteren lässt sich der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball- Verbandes e.v. auch nicht klar entnehmen wie zu verfahren ist, wenn ein Antrag an ein falsches Gericht gerichtet wurde. Für das Nichtvorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergaben sich nach dem Vortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte. 3. Der Antrag ist begründet. a. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Abmeldung nicht an der Vereinsadresse eingegangen sei. 26 Absatz 2 Satz 2 BGB lautet: "Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands." Diese Regelung kann auch nicht durch eine Vereinssatzung aufgehoben werden ( 40 BGB). Entsprechend ist es unerheblich, ob die Abmeldung, die natürlich eine Willenserklärung darstellt, den Antragsteller an seiner Vereinsadresse erreicht hat oder nicht. In jedem Falle würde ein wirksamer Zugang der Abmeldung vorliegen, wenn diese dem 1. Vorsitzenden des Antragstellers zugegangen wäre, wobei es auch unerheblich ist, ob die Abmeldung den 1. Vorsitzenden unter seiner Privatadresse erreicht hat oder aber wie vorliegend an der Adresse eines durch ihn in selbständiger Tätigkeit geführten Geschäfts.

5 b. aa. 17 Unterpunkt 1. Ziffer 2 Absatz 4 Satz 2 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. sieht vor: "Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen." Eine Abmeldung per Einschreiben mittels Postkarte ist vorliegend zweifelsohne nicht gegeben, der Tag der Abmeldung ist nicht unstreitig, nicht vom abgebenden Verein bestätigt und auch nicht sonst in fälschungssicherer Art und Weise nachgewiesen. Nach den - möglicherweise diskutablen - Vorgaben des Verbandsgerichts des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. (VG /2013) sind im Rahmen des 17 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. die dortigen Formerfordernisse sehr eng auszulegen. Das Verbandsgericht spricht in der genannten Entscheidung schlussendlich von "zwingenden Formerfordernissen". Dementsprechend ist Abmeldung durch ein Einschreiben in anderer Form als mittels Postkarte nicht wirksam, ansonsten hätte der Ordnungsgeber nicht die unmissverständliche Formulierung "Einschreiben mittels Postkarte" benutzt und insoweit alle andere Arten von Einschreiben ausgeschlossen. Der Antrag ist schon damit begründet. bb. Nun könnte man dahingehend argumentieren, dass der fälschungssichere Nachweis doch durch das seitens der vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 vorgelegte Abmeldungsschreiben und den Rückschein geführt wurde. Allerdings wurde der Nachweis der Abmeldung bzw. deren Zugang vorliegend auch gar nicht geführt. Seitens der vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 kann lediglich der Nachweis sicher darüber geführt werden, dass durch den vom Antrag Betroffenen zu 1 ein Brief abgesandt wurde, der am das als Adressat benannte LVM- Versicherungsbüro erreicht hat. Welchen Inhalt dieser Brief hatte, entweder - wie von den vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 vorgetragen - die Abmeldung oder - wie vom Antragsteller vorgetragen - ein Schreiben ganz anderen Inhaltes, ist damit aber eben gerade nicht nachgewiesen. Durch das Sportgericht konnte im Rahmen der weiter versuchten Aufklärung nicht sicher festgestellt werden, welche der von den Parteien vorgetragenen Versionen die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt wieder gegeben hat. Insoweit kam der Aussage des vom Antrag Betroffenen zu 1 selbst Kunde im LVM-Versicherungsbüro des 1. Vorsitzenden des Antragstellers zu sein, gesteigerte Bedeutung zu und ebenso die Tatsache, dass nicht der 1. Vorsitzende des Antragstellers selbst, sondern ein Mitarbeiter auf dem Rückschein unterschrieben hat.

6 Die dem Sportgericht nicht mögliche Feststellung des tatsächlichen Geschehens muss den vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 vorliegend zum Nachteil gereichen, da diese sich im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis auf den Zugang der Abmeldung am berufen müssen und insoweit in der Nachweispflicht stehen. cc. Da somit keine wirksame Abmeldung nachgewiesen ist, hätte der vom Antrag Betroffene zu 3 die Spielerlaubnis ab dem nicht erteilen dürfen. Diese ist folglich unwirksam. c. Vor dem Hintergrund der allgemein üblichen Praxis, Abmeldungen in Briefform per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) zu übersenden, wird seitens des Sportgerichts dringend angeregt, eine Anpassung der Formulierung "mittels Postkarte" vorzunehmen oder aber wenn auf diesem Wege weiterhin die Möglichkeit der Abmeldung gegeben sein soll, dies noch einmal konsequent gegenüber den Vereinen zu kommunizieren. Im Weiteren stellt sich natürlich das beschriebene Problem der in der Regel fehlenden Nachweismöglichkeit des tatsächlichen Inhaltes eines Einschreibens. Auch hier wird angeregt, entsprechende Änderungen vorzunehmen. (z.b. neben der wie bisher durch Unterschrift bestätigten Form - nur die Möglichkeit über Pass-Online gemäß Anlage 4 Ziffer 2. zur Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. und endgültige Abschaffung der Möglichkeit der Abmeldung per Einschreiben) 4. Die vom Antrag Betroffenen zu 1 und 2 durften in Anbetracht der seitens des Sportgerichts als schwierig eingeschätzten Sach- und Rechtslage nach der Erteilung der Spielberechtigung durch den vom Antrag Betroffenen zu 3 am in diesem konkreten Einzelfall davon ausgehen, dass diese wirksam ist und nur erteilt wurde, weil sämtliche Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, weshalb ein eventueller Einsatz des vom Antrag Betroffenen zu 1 in bisherigen Pflicht- oder Freundschaftsspielen nach dem in den Mannschaften des vom Antrag Betroffenen zu 2 diesen nicht zum Nachteil gereichen kann. 5. Sofortvollzug musste vorliegend allerdings angeordnet werden, um Spielpartner künftiger Spiele der Mannschaften des vom Antrag Betroffenen zu 2 vor nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteilen zu schützen. Dies ist auch angemessen und verhältnismäßig, da im Falle einer Berufung das Verbandsgericht zeitnah entscheiden wird. Auf 30 Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball- Verbandes e.v. wird insoweit hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen unter 4. auf 33 ff. der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball- Verbandes e.v..

7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist für die Parteien das Rechtsmittel der Berufung auf der Grundlage des 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball- Verbandes e.v. zulässig. Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.v., Augsburgerstraße 10, Erfurt beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v.. gez. gez. gez. Bernd Kruse Eckhard Escher Thomas Steinmetz Vorsitzender Beisitzer Beisitzer Leiter der mündlichen Verhandlung Das Original der Entscheidung trägt die Unterschrift der Sportrichter. zuzustellen über e-postfach an: SG Traktor Teichel e.v. Maximilian Zelmer über den SV 1910 Kahla e.v. SV 1910 Kahla e.v. KFA Mittelthüringen Passstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. weiterer Verteiler: Geschäftsstelle Thüringer Fußball-Verband e.v. Thüringer Fußball-Verband e.v. Finanzen Sportgericht des KFA Mittelthüringen Ablage Sportgericht

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