Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 2 VwGVG ivm 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, ivm 9 BFA-VG, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang 1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn in den Dschihad mitnehmen wollen, damit er für sie kämpfe. Daraufhin hätten ihn seine Tante und sein Onkel bei ihrer Flucht mitgenommen. 2. Am wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei bestätigte er seine Angaben der Erstbefragung und ergänzte sie dahingehend, dass er Hazara und Schiit, allerdings kein allzu gläubiger Moslem sei. In seinem Gebiet seien die Taliban. Sie seien immer von den Taliban belästigt worden. Die Kinder hätten nicht einmal zur Schule gehen können. Sein Vater sei immer von den Taliban geschlagen worden, ein Bruder sei seit sechs oder sieben Jahren verschollen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil sein Vater nicht gewollt habe, dass er von den Taliban mitgenommen werde. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß 8 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß 57 und 55 Seite 1 von 41

2 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß 10 Abs 1 Z 3 AsylG ivm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). 4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. 5. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Nein. Ich habe weder chronische, noch akute Krankheiten. [ ] Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Beschwerdeführer: XXXX. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari, auf Dari kann ich lesen und schreiben, aber wenig. Außerdem kann ich Türkisch verstehen, lesen und schreiben kann ich nicht auf Türkisch. Englisch verstehe ich nur, lesen und schreiben kann ich nicht auf Englisch. Das ist alles. Ich kann auch ein bisschen Deutsch sprechen, lesen, ebenso schreiben. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, Stufe A1. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich gehöre der Volksgruppe Hazara an. Ich bin Schiite, mein Familienstand ist ledig. Richter: Wie sind ihre familiären Verhältnisse? Waren Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein ich habe keine Kinder, ich war nicht verheiratet. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Geboren bin ich in XXXX des Bezirkes XXXX der Provinz Kunduz, seit der Geburt bis zur Ausreise habe ich dort gelebt. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: 7 Jahre bin ich zur Schule gegangen, das war eine öffentliche Schule. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: Ich habe mit meiner Familie zusammen gewohnt. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Ich weiß es nicht. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Alle zwei bis drei Monate kontaktiere ich meine Familie telefonisch. Seite 2 von 41

3 Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Ich habe keinen Kontakt. Nach dem Ausbruch des heftigen Krieges in Kunduz weiß man nicht wohin jemand gegangen ist, alle sind auseinander gegangen. Richter: Wie kontaktieren Sie dann Ihre Verwandten, Ihre Familie, Ihre Freunde? Beschwerdeführer: Übers Internet. Richter: Wie funktioniert das, wenn Sie nicht wissen, wo sie sind? Beschwerdeführer: Ich habe nicht gesagt, dass ich nicht Kontakt mit meinen Freunden in Afghanistan habe, sondern mit denen in Österreich. Ich habe aber aus Afghanistan nur Kontakt mit meiner Familie. Richter: Deshalb die Frage, wie das funktioniert, wenn Sie nicht wissen, wo sie sind. Beschwerdeführer: Mit meiner Familie habe ich schon Kontakt. Ich habe gemeint, dass ich mit meinen Verwandten keinen Kontakt habe, ich habe meine Familie darunter nicht verstanden. Richter: Sie haben gesagt, Sie wissen nicht, wo sie sind, wie funktioniert das, bitte beantworten Sie meine Frage. Wie funktioniert die Kontaktaufnahme? Beschwerdeführer: Ich habe gesagt, ich habe mit denen keinen Kontakt, diejenigen, mit denen ich Kontakt habe, halten sich in Österreich auf. Meine Freunde halten sich in Österreich auf. Richter: Ich habe Ihre Familie gemeint. Beschwerdeführer: Mit meiner Familie habe ich alle zwei bis drei Monate Kontakt. Ich weiß den Aufenthaltsort meiner Familie, von den Verwandten weiß ich es nicht. Meine Familie hält sich in der Provinz Kunduz auf, in XXXX. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Warum ist Ihr Bruder verschwunden? Beschwerdeführer: Ein Bruder von mir ist verschwunden. Mein Vater hat damals lediglich erwähnt, dass sein Verschwinden mit den Taliban zu tun hat, mehr weiß ich nicht darüber. Das ist ca. 6 bis 7 Jahre her. Richter: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Beschwerdeführer: Ja. Ich habe eine Tante in Österreich, die mittlerweile schon verstorben ist, aber ihr Mann und Kinder, nämlich die Familie von ihr, hält sich immer noch in Österreich auf. Ich habe mit einem Cousin Kontakt, aber nicht mit den anderen. Richter: Warum kam es immer wieder zum Streit mit Ihrem Onkel? Beschwerdeführer: Ja, das ist richtig. Mit dem Onkel meine ich, den Mann meiner vor kurzem erwähnten Tante und ich war damals bei meiner Tante zu Hause und ihr Mann hat sich sehr unhöflich, brutal und schlecht gegen mich verhalten. Er hat mir immer wieder gesagt, warum duschst Du so oft und warum isst Du so oft. Er war sehr, sehr unnett. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich besuche einen Deutschkurs in Österreich, in meiner Freizeit lerne ich natürlich auch und mache meine Hausaufgaben. Daneben spiele ich auch Fußball und boxe und ich habe eine Patin, eine Seite 3 von 41

4 Österreicherin. Mit ihr treffe ich mich auch, wenn ich Zeit habe. Sie ist sehr nett und sie hilft mir auch so viel sie kann. Sie heißtxxxx mit Vornamen. Ich kenne sie leider nicht dem Nachnamen nach. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Wie Sie schon wissen gehöre ich der Volksgruppe der Hazara an. Die Paschtunen aus unserer Gegend und die Taliban, die sich auch dort aufhalten, waren sehr brutal und schlecht gegenüber uns. Ich konnte nicht immer leicht zur Schule gehen, Fußballspielen, weil die Taliban dagegen waren. Sie haben immer wieder meinem Vater gesagt, warum geht überhaupt ihr Sohn zur Schule oder spielt Fußball, er muss immer in der Moschee anwesend sein und beten. Die Situation war in unserer Gegend sehr schlecht und wegen der Gefechte war unsere Schule überwiegend zu. Die Situation in Kunduz war damals sehr schlecht, das ist auch allen bekannt. Der Mann meiner Tante wollte wegen dieser Probleme nach Europa kommen und daher hat mein Vater mich mitgeschickt nach Europa und ich bin da, weil alles dort durcheinander war. Das war alles. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Zuerst von der Provinz Kabul, in die Provinz Nimroz. Dann in Pakistan, von Pakistan in den Iran, vom Iran in die Türkei, von dort nach Griechenland und nach Griechenland weiß ich es nicht mehr genau. Es war überall Polizei und sie haben uns überwiegend begleitet und sie hat uns eine Wegweisung gegeben. Es war die Zeit, zu der zu viele Flüchtlinge nach Europa unterwegs waren. Richter: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht? Beschwerdeführer: Aus Zugehörigkeit einer bestimmten Volksgruppe, nämlich den Hazara und einer bestimmten Religion, nämlich Schia. Deshalb sind wir seitens der Taliban mehr als alle anderen im Land gefährdet. Ich bin selber ebenso von den Taliban geschlagen worden, weil sie nicht wollten, dass ich Fußball spiele, zur Schule gehe oder mich sorglos im freien bewege. Die Angehörigen der Familien der Tailban, nämlich deren Söhne, haben uns immer wieder in unserer Gegend belästigt und geschlagen. Richter: Haben Sie die Taliban jemals direkt aufgefordert, für sie zu kämpfen? Beschwerdeführer: Mir persönlich haben sie diesbezüglich nichts gesagt, aber meinem Vater schon. Sie haben ihm gesagt, "ihr Sohn spielt die ganze Zeit, es ist besser, wenn er zu uns kommt, sich uns anschließt und an dem Krieg teilnimmt". Die Taliban haben nicht nur uns das gesagt, sondern allen anderen Hazara in der Gegend. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Weil ich einen negativen Bescheid bekommen habe. Alle meine damaligen Aussagen vor dem BFA sind wahr und ich denke, ich sollte Asyl bekommen, habe ich aber leider nicht. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um vom Staat zu leben, sondern weil ich dort Probleme hatte und mich hier in diese Gesellschaft integrieren und ein nützliches Mitglied dieser Gesellschaft werden will, sodass ich mir und meinen Mitmenschen aus Österreich in Zukunft helfen kann und in Ruhe leben kann. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Ich kann nicht zurück nach Kunduz kehren, weil sich dort mittlerweile überall die Taliban befinden und es ist dort sehr gefährlich geworden. Vielleicht würde ich es dort nicht überleben, weil die Situation in Kunduz sehr schlecht ist. [ ] Rechtsvertreterin: Gab es ein konkretes Ereignis in Afghanistan, aufgrund dessen sich Ihr Vater entschlossen hat, Sie nach Europa zu schicken? Beschwerdeführer: Nein. Ich habe keine Ahnung von irgendeinem konkreten Vorfall. Es war so, dass mein Onkel, der Mann meiner Tante, nach Europa kommen wollte. Die Situation war sehr gefährlich und schlecht. Mein Vater hatte Grundstücke und diese hat er dann verkaufen müssen, um mir die Reise damit zu finanzieren. Rechtsvertreterin: Waren die Taliban bei Ihnen zu Hause? Seite 4 von 41

5 Beschwerdeführer: Eines Tages waren ich, meine Mutter und meine kleine Schwester zu Hause. Außerhalb des Hauses war mein Vater, die Taliban haben ihn vor dem Haus draußen aus Hass gegenüber den Hazara ohne einen Grund geschlagen. Es wurde sehr laut, ich wollte rausgehen und schauen, was da draußen passiert, aber ich konnte nicht, weil meine Mutter die Türe zugemacht hat und selber auch aus dem Haus gegangen ist und sich zu den Füßen der Taliban geworfen hat und sie angefleht hat, meinen Vater freizulassen und nicht mehr zu schlagen. Als mein Vater wieder im Haus war, hat er an der Nase geblutet. [ ] Richter: Wenn der Onkel gefahren ist, warum sind der Vater und die Familie nicht gleich mitgefahren, wo sie doch selbst nach Europa kommen wollen? Beschwerdeführer: Weil sich meine Familie diese teure Reise aus Afghanistan nicht finanzieren könnte. Wir hatten nicht so viel Geld. Mittellos waren wir auch nicht, aber wir haben nur von der Hand im Mund gelebt. [ ] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, und stellte am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, spricht Dari und ist schiitischer Moslem. Er wurde in XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Kunduz, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte sieben Jahre eine öffentliche Schule, hiervon sechs Jahre die Volksschule und ein Jahr das Gymnasium. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsbildung, ist aber im erwerbsfähigen Alter. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben in der Provinz Kunduz, in XXXX in einem Haus. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in telefonischem Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet im Baugewerbe und verkaufte ein Grundstück, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Kabul. Im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan führ der Beschwerdeführer mit dem Bus nach Kabul. 1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verlassen hat bzw sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte. Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Es konnten keine außergewöhnlichen Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers z.b. nach Kabul ausschließen könnten, festgestellt werden. Seite 5 von 41

6 Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung Zum Leben in Österreich Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen und besucht momentan einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Ein entsprechendes Zertifikat legte er nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist kein Mitglied in einem Verein. Er hat seinen Angaben zufolge einige Freunde und eine Patin in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Es leben zwar nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel und mehrere Cousins des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch hat der Beschwerdeführer nur mit einem dieser Cousins Kontakt. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel ist nach den Angaben des Beschwerdeführers als sehr angespannt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen: (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom ): Aktualisierung der Sicherheitslage Q Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevante Vorfälle registriert eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC ).Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan sicherheitsrelevante Vorfälle von registriert (Stand: ) (INSO o.d.). ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD ). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC ). High-profile Angriffe Seite 6 von 41

7 Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW ). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW ): Am kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ ; vgl auch: al-jazeera ; The Guardian ; BBC ; UN News Centre ). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-jazeera ). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-jazeera ). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian ; vgl auch: Fars News ); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News ). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ ). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian ); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ ). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten kam es am erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ ; vgl auch: The Guardian ); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian ). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ ; vgl auch: The Guardian ). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters ; vgl auch: TMN ). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN ; vgl auch: US News ). Sirajuddin Haqqani stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP ). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben USamerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL ). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL ). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ ; vgl auch: al-jazeera ). Der zweite Vorfall fand am im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC ; vgl auch: LWJ ; DZ ). Regierungsfeindliche Gruppierungen Seite 7 von 41

8 Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-qaida (US DOD ). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD ). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC ; vgl auch: BBC ). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC ). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC ; vgl auch: Pajhwok ); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok ). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha al-din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC ). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikalislamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau ). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ; vgl auch: DZ ). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC ; vgl auch: DZ ). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ ; vgl auch: NYT ; IBT ). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn ) Aktualisierung der Sicherheitslage Q Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC ). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED- Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC ). Seite 8 von 41

9 ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC ). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR ). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC ). Berichtszeitraum bis Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC ). Im Jänner 2017 wurden bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC ). High-profile Angriffe Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ ; vgl auch: al-jazeera , Reuters ). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ ). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters ). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ ; vgl auch: BBC , NYT , Dawn , SIGAR , FAZ ). Regierungsfeindliche Gruppierungen Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC ). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: ); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR ). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR ). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC ). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC ). Helmand Seite 9 von 41

10 Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC ): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-jazeera ; vgl auch: Khaama Press ). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press ). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News ). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ ); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR ; vgl auch: LWJ ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR ). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC ; vgl auch: NYT ); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn ; vgl auch: BBC ). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC ). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent ). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn ). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC ; vgl auch: The Guardian , al-jazeera ) Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.d.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA ; vgl auch: IDEA o.d.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA ; vgl Max Planck Institute ). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA ). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS ) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA ; vgl CRS ). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA ). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok ). Seite 10 von 41

11 Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS vgl auch: CRS ). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS ). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA ). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP ). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politischprogrammatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.b. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA ). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP ). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP ). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA ). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich Seite 11 von 41

12 ca ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA ). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit ), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS ), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW ). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune ). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS ). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT ). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News ) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zb Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD ). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR ). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie zb in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan ). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD ). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR ). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD ). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen ausgeführt durch die Polizei und das Militär landesweit mehr als feindliche Kämpfer getötet und weitere verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA ). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum ( ) (UN GASC Seite 12 von 41

13 ; vgl auch: SCR ). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD ). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR ). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2 % der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2 % gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder - kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR ). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC ). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD ). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD ). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA ). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD ). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC ). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR ). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD ). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters ). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD ). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL- KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC ). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban Seite 13 von 41

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