BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße Wien

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1 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße Wien Tel.: team.s@bmj.gv.at Erlass vom 30. Oktober 2016 zu den der Umsetzung der Richtlinie Rechtsbeistand dienenden Änderungen in der StPO, dem ARHG und dem EU-JZG (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 und Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016) Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 wurde am 20. Mai 2016 als BGBl. I Nr. 26/2016 kundgemacht (in Folge StPRÄG I 2016 ). Die Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes II 2016 wurde am 18. Oktober 2016 beschlossen (in Folge StPRÄG II 2016 ). StPRÄG I und StPRÄG II 2016 dienen u.a. der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (in der Folge: RL Rechtsbeistand), ABl. Nr. L 294 vom S 1. Im Folgenden werden die Änderungen der StPO, des ARHG und des EU-JZG dargestellt, die der Umsetzung der RL Rechtsbeistand dienen. Dies sind 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 und 249 Abs. 1 StPO (StPRÄG I 2016) sowie 59 Abs. 1 bis 4 und 174 Abs. 1 StPO, 29 Abs. 3 ARHG, 16a Abs. 1 Z 3 und 5, Abs. 2, 21 Abs. 2a und 30a EU-JZG (StPRÄG II 2016). Die Neuerungen werden zunächst jeweils überblicksartig dargestellt. In weiterer Folge werden ergänzende Bemerkungen ausgeführt und Praxisfragen erörtert. Diese ergänzenden Bemerkungen und Erörterungen geben die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz wieder und verstehen sich unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung. Besonders hinzuweisen ist auf das unter Punkt B.III./ dargestellte Inkrafttreten der dargelegten Änderungen. Dem Erlass sind die RL Rechtsbeistand (Blg./A), das StPRÄG I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016 (Blg./B) samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, Blg./C) 1 Die übrigen Bestimmungen des StPRÄG I 2016 sind bereits am 1. Juni bzw. 1. Oktober 2016 in Kraft getreten; siehe dazu den Einführungserlass zu den am 1. Juni 2016 in Kraft tretenden Änderungen des StPRÄG I 2016, GZ BMJ-S /0006-IV 3/2016 sowie den Erlass vom 29. September 2016 zur Einführung der Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und zur Neuregelung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, GZ BMJ-S /0001-IV 3/ von 15

2 sowie die Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes II 2016 (Blg./D) samt Erläuterungen zur (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, Blg./E) angeschlossen. 2 von 15

3 A. DIE RL RECHTSBEISTAND I. Überblick über die RL Rechtsbeistand Der von der Europäischen Kommission am 8. Juni 2011 vorgelegte Entwurf der RL Rechtsbeistand dient der Umsetzung der Maßnahmen C (mit Ausnahme der gesondert verhandelten Verfahrenshilfe) und D der sogenannten Roadmap Verfahrensrechte des Rates vom 30. November Die RL Rechtsbestand wurde nach längeren Verhandlungen am 22. Oktober 2013 angenommen und sieht gemeinsame Mindestnormen für das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme innerhalb der Europäischen Union vor. Art. 1 umschreibt in allgemeiner Weise den Gegenstand der RL Rechtsbeistand, Art. 2 ihren Anwendungsbereich. Demnach gilt die RL Rechtsbeistand ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verdächtige oder Beschuldigte von dem Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Sie gilt darüber hinaus auch in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Die zentrale Bestimmung der RL Rechtsbeistand ist Art. 3. Dieser regelt den Zeitpunkt, den Umfang und die näheren Modalitäten des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren sowie eng umgrenzte Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen. Art. 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Beschuldigten und Rechtsbeistand bei der Wahrnehmung des im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beachten. Darüber hinaus enthält die RL Rechtsbeistand Rechte des Beschuldigten auf unverzügliche Benachrichtigung eines Dritten, unter anderem der Inhaber der elterlichen Verantwortung für ein festgenommenes Kind, von dem Freiheitsentzug (Art. 5), auf unverzügliche Kommunikation mit Dritten während des Freiheitsentzugs (Art. 6) und auf unverzügliche Kommunikation mit den Konsularbehörden (Art. 7). Art. 8 regelt allgemeine Bedingungen für Ausnahmebestimmungen, Art. 9 betrifft den Verzicht auf einen Rechtsbeistand. Art. 10 Abs. 1 bis 3 RL Rechtsbeistand regeln das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach einer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im 2 Entschließung des Rates über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren an (ABl. Nr. C 295 vom S 1). 3 von 15

4 Vollstreckungsmitgliedstaat. Das Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands auch im Ausstellungsstaat eines Europäischen Haftbefehls und entsprechende Verständigungspflichten werden in Art. 10 Abs. 4 bis 6 RL Rechtsbeistand normiert. Kein legistischer Umsetzungsbedarf ergibt sich aus Art. 11 über die Prozesskostenhilfe, wonach nationale Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe unberührt bleiben, sowie aus Art. 12 Abs. 1 über Rechtsbehelfe im Falle der Verletzung der Rechte aus der RL Rechtsbeistand, weil solche im Rechtschutzsystem der StPO bereits verankert sind. Die in Art. 12 Abs. 2 normierte Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens bei der Beurteilung einer unter Verletzung der Rechte nach der RL Rechtsbeistand zustande gekommenen Aussage zu beachten, ist bei richtlinienkonformer Auslegung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ivm 152 Abs. 1, 166 Abs. 1 Z 2 StPO sichergestellt. Auch die in Art. 13 angesprochenen besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen werden bei der Auslegung und Anwendung der durch die RL Rechtsbeistand gewährleisteten Rechte zu berücksichtigen sein. Das Regressionsverbot des Art. 14 wurde bei der Umsetzung berücksichtigt. II. Grundsätzliches zur Umsetzung Die RL Rechtsbeistand ist gemäß Art. 15 von den Mitgliedstaaten bis zum 27. November 2016 umzusetzen. Ein wesentlicher Teil der Vorgaben der RL Rechtsbeistand ist in Österreich bereits geltendes Recht (siehe hierzu insbesondere die Ausführungen in den EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 4ff). In Teilbereichen ergab sich jedoch ein Umsetzungsbedarf, wobei ein Großteil der erforderlichen Anpassungen bereits mit dem StPRÄG I 2016 erfolgte. Darin noch nicht enthalten sind insbesondere jene Bestimmungen, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand nach dem Entzug der Freiheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1 bis 3 RL Rechtsbeistand) regeln, weil in diesem Bereich umfangreichere organisatorische Vorkehrungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (im Folgenden: OERAK) erforderlich sind. Mit dem StPRÄG II 2016 sollen daher u.a. die noch offenen Punkte der RL Rechtsbeistand umgesetzt werden. B. GESETZLICHE ÄNDERUNGEN I. STPO 1. Protokollierung des Verzichts auf Beschuldigtenrechte 1.1. Gesetzliche Änderungen Übersicht Verpflichtung, den Verzicht auf ein Recht des Beschuldigten zu protokollieren ( 50 Abs. 3 StPO). 4 von 15

5 1.2 Ergänzende Bemerkungen Die Bestimmung hat klarstellenden Charakter, denn bereits nach geltender Rechtslage sind Verzichtserklärungen nach 95, 96 und 271 StPO schriftlich festzuhalten (vgl. etwa Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO 96 Rz 2 [Stand: , rdb.at]; EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 9; Nimmervoll, Strafverfahren [2015] 435). Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der RL Rechtsbeistand. 2. Verteidigerkontakt, Verständigungsrechte und Kommunikation des festgenommenen Beschuldigten 2.1 Gesetzliche Änderungen Übersicht Restriktivere Voraussetzungen für die Einschränkung des Verteidigerkontaktes zwischen der Festnahme des Beschuldigten und der Einlieferung in die Justizanstalt sowie Erfordernis der schriftlichen Begründung durch die Kriminalpolizei binnen 24 Stunden (bis : 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz StPO; ab : 59 Abs. 2 StPO); Unzulässigkeit der Überwachung der Kommunikation des (festgenommenen) Beschuldigten mit seinem Verteidiger (bis : 59 Abs. 2 StPO; ab : 59 Abs. 3 StPO); Ab : Recht des festgenommenen oder nach 153 Abs. 3 StPO vorgeführten Beschuldigten, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei ( 50 Abs. 3 StPO) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen ( 59 Abs. 1 StPO); Ab : Recht der Kontaktaufnahme des Beschuldigten, der keinen gewählten Verteidiger beizieht, mit einem Verteidiger in Bereitschaft bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft ( 59 Abs. 4 StPO); Präzisierung, dass die Verständigungsrechte nach 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c StPO unverzüglich zu gewähren sind; 2.2 Ergänzende Bemerkungen Bislang bestand die Möglichkeit der Beschränkung des Verteidigerkontaktes des 5 von 15

6 festgenommenen Beschuldigten auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß vor dessen Einlieferung in die Justizanstalt, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. Eine insbesondere bei Tätergruppen (z. B. im Bereich der organisierten Kriminalität oder des SMG) erforderliche Möglichkeit der Beschränkung des Kontakts mit dem Verteidiger nach 59 Abs. 1 (und auch nach 164 Abs. 2 StPO, vgl. dazu unten) durch die Kriminalpolizei soll grundsätzlich weiterhin bestehen. Die bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten sind jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 6 und Art. 8 der RL Rechtsbeistand zu weitgehend. Richtlinienkonform werden die Voraussetzungen daher einerseits restriktiver formuliert andererseits bestimmte Formalerdordernisse angeordnet: Der Kontakt mit dem Verteidiger darf nunmehr bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt (im bisherigen Umfang) beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen (bis : 59 Abs. 1 zweiter Satz; ab : 59 Abs. 2 StPO). Als besonderer Umstand, der eine vorübergehende Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verteidiger rechtfertigt, wird insbesondere das Gewicht der heranzuziehenden Haftgründe zu berücksichtigen sein. Da die Beschränkung des Beschuldigtenrechts nach der RL Rechtsbeistand zwingend erforderlich sein muss, wird die Beschränkung künftig im Sinne der normierten unbedingten Notwendigkeit strenger zu prüfen sein (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 10). Die nunmehr festgelegte absolute Unzulässigkeit der Überwachung der Kommunikation des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger (eine solche Überwachung war bislang im engen Rahmen des 59 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz StPO möglich) ergibt sich aus Art. 4 ivm Art. 3 Abs. 3 lit. a der RL Rechtsbeistand. Unberührt davon bleiben aber einerseits Verfahren, in denen der Rechtsbeistand verdächtig ist, gemeinsam mit dem Beschuldigten in eine Straftat verwickelt zu sein, andererseits (offenbar gemeint: zufällige; vgl. die englische Sprachfassung incidental ) Verletzungen des Vertraulichkeitsgebots, zu denen es im Zuge rechtmäßiger Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt (Erwägungsgrund 33 und 34 der RL Rechtsbeistand; EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 9). Der festgenommene oder nach 153 Abs. 3 StPO vorgeführte Beschuldigte hat das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung 6 von 15

7 während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei zu verzichten ( 59 Abs. 1 StPO). Ein allfälliger Verzicht des Beschuldigten auf die in 59 Abs. 1 StPO normierten Rechte ist gemäß 50 Abs. 3 StPO schriftlich zu dokumentieren (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5). In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten erneut (insbesondere im Hinblick auf den jederzeit möglichen Widerruf eines allfälligen Verzichts) die unverzügliche Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger seiner Wahl oder mit dem rechtsanwaltlichen Journaldienst sowie zur Bevollmächtigung eines Verteidigers und zur Beratung mit diesem zu ermöglichen (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5). Bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten, der keinen gewählten Verteidiger beizieht, auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem sogenannten Verteidiger in Bereitschaft zu ermöglichen ( 59 Abs. 4 StPO; siehe zur Einrichtung eines rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes sogleich Punkt 2.3). Nach erfolgter Kontaktaufnahme hat der Beschuldigte gemäß 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO das Recht, einen solchen Verteidiger zu bevollmächtigen, seiner Vernehmung beizuziehen und sich davor mit ihm zu beraten. Laut der zwischen dem Bundesministerium für Justiz und dem OERAK abgeschlossenen Vereinbarung über den Betrieb des rechtsanwaltlichen Journaldienstes soll die Vertretung durch einen Verteidiger ehestmöglich, tunlichst binnen drei Stunden persönlich und vor Ort zu erfolgen (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 19). Ab Verhängung der Untersuchungshaft ist wie bisher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Verfahrenshilfeverteidiger durch das Gericht beizugeben (vgl. 61 Abs. 1 Z 1 ivm Abs. 2 StPO). Die Änderungen in 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c StPO dienen der Umsetzung der Art. 5 bis und 7 der RL Rechtsbeistand (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 20), wobei das Recht des angehaltenen Beschuldigten auf Kommunikation inhaltlich umfassend in 188 StPO geregelt ist Die Ergänzung in 171 Abs. 4 Z 2 lit. a StPO hat klarstellenden Charakter, weil bereits nach Art. 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit das Recht auf Verständigung eines Dritten sowie des Verteidigers ohne unnötigen Aufschub zu gewähren ist (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 20). Das Recht auf Verständigung eines Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson gemäß 171 Abs. 4 Z 2 lit. a erster Fall StPO erstreckt sich auch bei richtlinienkonformer Auslegung (Erwägungsgrund 35) nicht auf die Verständigung von Personen, die selbst verdächtig sind, an der strafbaren Handlung des Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. 2.3 Der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst 7 von 15

8 Gemäß 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO haben die Rechtsanwaltskammern Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme von Verteidigungen in Bereitschaft gemäß 59 Abs. 4 erster Satz StPO bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den OERAK vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen. Damit wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Justiz und dem OERAK über dessen Betrieb geschaffen. Ein rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst ( Journaldienst, Verteidigernotruf ) wird bereits seit 2008 betrieben und wurde bisher in über Fällen in Anspruch genommen. Er besteht aus einem vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag betriebenen Callcenter, über das rund um die Uhr Bereitschaft versehende Rechtsanwälte erreichbar sind. Diese werden mit einem Pauschalbetrag entlohnt, der eine erste telefonische Beratung abdeckt. Eine über das erste Telefonat hinausgehende weitere Beratung und Vertretung des Beschuldigten erfolgt aufgrund einer Bevollmächtigung und ist daher vom Beschuldigten zu bezahlen. Das Bundesministerium für Justiz deckt die Kosten des laufenden Betriebs inklusive jener anwaltlichen Leistungen ab, deren Entlohnung Beschuldigte schuldig geblieben sind. Aufgrund der Ausweitung des Teilnahmerechts an Vernehmungen, insbesondere auch an der Vernehmung über die Verhängung der Untersuchungshaft, ist mit vermehrter Inanspruchnahme des Journaldienstes und somit damit zu rechnen, dass künftig mehr Verteidiger Journaldienst verrichten. Festzuhalten ist, dass der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst nur Fälle des 59 Abs. 1 StPO erfasst, also Beschuldigte, die festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt ( 153 Abs. 3 StPO) werden. Für auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kommt die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft derzeit nicht in Betracht. Das Institut der Verfahrenshilfe ( 61 Abs. 2 StPO) bleibt unberührt. Der Verteidiger in Bereitschaft soll in den genannten Fällen des Freiheitsentzugs dem Beschuldigten rasch und unbürokratisch Zugang zu einem Rechtsbeistand ermöglichen. Der Bereitschaftsdienst ist täglich von bis Uhr kostenfrei über die Journaldienstnummer ( Hotline Tel.Nr ) erreichbar. Ein Informationsblatt über den Bereitschaftsdienst steht im Internet auf der Homepage des OERAK unter: in mehreren Sprachen zur Verfügung. 3. Vernehmung des Beschuldigten und Fragerechte 3.1 Gesetzliche Änderungen Übersicht 8 von 15

9 Restriktivere Voraussetzungen für die Einschränkung der Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung sowie Erfordernis der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder schriftlichen Begründung durch die Kriminalpolizei binnen 24 Stunden ( 164 Abs. 2 fünfter und sechster Satz StPO); Verpflichtung zum Aufschieben der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre ( 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO); Ab : Teilnahmerecht des Verteidigers und des Staatsanwaltes an der Vernehmung des Beschuldigten über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Gericht ( 174 Abs. 1 zweiter Satz StPO); Einführung eines Fragerechts des Verteidigers auch nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten sowie ausdrückliche Normierung des Rechts des Verteidigers, Erklärungen abzugeben ( 164 Abs. 2 dritter Satz StPO); Festlegung, dass das Fragerecht (aller Verfahrensparteien) in der Hauptverhandlung bei großem Verfahrensumfang nach Tunlichkeit zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren ist ( 249 Abs. 1 zweiter Satz StPO). 3.2 Ergänzende Bemerkungen Gemäß 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO darf von der Beiziehung eines Verteidigers nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. Diese Einschränkungen entsprechen jenen des 59 Abs. 1 (idf des StPRÄG I 2016) bzw. Abs. 2 StPO (idf des StPRÄG II 2016), auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. ist insofern zu verweisen. Dem Beschuldigten ist sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen. Wie bisher ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme ( 97 StPO) anzufertigen ( 164 Abs. 2 sechster Satz StPO). Die Einführung einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Aufschub der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers (vgl. 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO), ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 lit. b RL Rechtsbeistand, der ein Recht auf Anwesenheit und wirksame Teilnahme des Rechtsbeistandes bei der Befragung des Beschuldigten vorsieht. Bei dem auf freien Fuß befindlichen Beschuldigten wird bei entsprechender Vorbereitungszeit und dahingehender Belehrung in der Ladung die Möglichkeit zur 9 von 15

10 rechtzeitigen Beiziehung eines Verteidigers regelmäßig uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Insofern ist ein Zuwarten auf das Eintreffen des Verteidigers in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings steht es dem Beschuldigten auch frei, sich erst in der Vernehmung oder zu deren Beginn (beispielsweise nach der erfolgten Belehrung isd 164 Abs. 1 StPO) für die Beiziehung eines Verteidigers zu entscheiden und bis zu dessen Eintreffen das ihm stets zustehende Recht auf Verweigerung der Aussage auszuüben. Ob in diesen Fällen bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten, aus Zweckmäßigkeitsgründen ein neuer Termin für die Vernehmung festzulegen ist oder zur Vermeidung von Verzögerungen die Vernehmung ohne Verteidiger fortgesetzt wird, ist daher vom Vernehmungsorgan nach den Umständen des Einzelfalles nach dessen Ermessen zu entscheiden (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 19). Beim festgenommenen Beschuldigten ist jedenfalls von einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung isd 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO auszugehen, wenn durch das Zuwarten auf den Verteidiger eine Vernehmung nicht innerhalb der Frist von 48 Stunden vorgenommen werden kann und dadurch die Möglichkeit der unmittelbaren Entlastung und somit auch der Freilassung des Beschuldigten beschnitten würde. In diesen Fällen braucht daher das Eintreffen des Verteidigers nicht abgewartet werden (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5f). Im Allgemeinen wird, sofern eine Teilnahme des Verteidigers bzw. Verteidigers in Bereitschaft an der Vernehmung gewünscht ist, eine angemessene Zeit bis zu dessen Eintreffen zuzuwarten sein. Als Richtschnur kann ein maximales Zuwarten von drei Stunden angesehen werden, weil laut der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Justiz und dem OERAK die Vertretung durch einen Verteidiger ehestmöglich, tunlichst binnen drei Stunden persönlich und vor Ort zu erfolgen hat (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 19). In Ballungsräumen, in denen eine ausreichende Anzahl von Rechtsanwälten tätig ist, wird in der Regel hingegen auch ein kürzerer Zeitraum (Anfahrtsweg von der Kanzlei) als angemessen zu qualifizieren sein (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 19; EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5f). Nach Eintreffen des Verteidigers ist dem Beschuldigten gemäß 164 Abs. 1 zweiter Satz StPO Gelegenheit zur Beratung mit dem Verteidiger vor der Vernehmung zu gewähren, sohin Zeit für eine Beratung einzuräumen. Deren Dauer wird sich nach Umfang und Komplexität des Sachverhalts zu richten haben, wobei angesichts der Dringlichkeit von Haftsachen ( 172 StPO) und des bei der Festnahme in aller Regel noch relativ frühen Zeitpunktes der Ermittlungen in aller Regel eine 30 Minuten keinesfalls übersteigende Besprechung zu ermöglichen sein wird. Bei einfachen Sachverhalten kann auch eine kürzere Beratung ausreichend sein (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 19). Hinsichtlich des in die Justizanstalt eingelieferten Beschuldigten, wird in 174 Abs. 1 StPO 10 von 15

11 in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der RL Rechtsbeistand - das Recht des Beschuldigten auf Teilnahme des Verteidigers an der Vernehmung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft normiert. Auch der Staatsanwaltschaft kommt nunmehr ein Teilnahmerecht an der Vernehmung zu. Die Bestimmung ist in Zusammenschau mit 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO zu lesen: Entsprechend den vorstehend dargestellten Erwägungen, ist also auch hier die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, wenn der Beschuldigte sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu seiner Vernehmung in Anspruch nimmt. Wiederum gilt dies aber nicht, wenn damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Im Hinblick auf die Frist von 48 Stunden ab Einlieferung in die Justizanstalt zur Entscheidung über die U-Haftverhängung ( 174 Abs. 1 letzter Satz StPO) wird das Gericht daher, falls der Beschuldigte bereits durch einen Verteidiger vertreten ist, vor der Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft diesen im kurzen Weg von der Vernehmung zu verständigen haben. Wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger bevollmächtigt hat, ist ihm die Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger seiner Wahl oder dem Verteidiger in Bereitschaft zu ermöglichen (vgl. 59 Abs. 1 und 4 StPO sowie die Ausführungen unter Punkt 2. oben). Jedenfalls darf das Zuwarten auf das Eintreffen des Verteidigers keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung bewirken. Eine solche wäre jedenfalls dann gegeben, wenn durch das Zuwarten auf den Verteidiger die Einhaltung der Frist von 48 Stunden zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft nicht eingehalten werden könnte. In diesen Fällen ist daher das Eintreffen des Verteidigers nicht abzuwarten (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 6). Das Fragerecht des teilnehmenden Verteidigers ergibt sich aus 164 Abs. 2 StPO. Sofern der Beschuldigte auf sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers verzichtet, ist dieser Verzicht schriftlich im Akt zu dokumentieren ( 50 Abs. 3 StPO idf BGBl. I Nr. 26/2016) und auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach erfolgtem Verzicht auf dieses Recht kann ohne weiteres Zuwarten mit der Vernehmung gemäß 174 Abs. 1 StPO begonnen werden (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 6). Das Fragerecht des Verteidigers kommt diesem nunmehr auch nach jeweils abgeschlossenen, thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu. Dies wird gerade bei umfangreichen Vernehmungen bzw. Strafverfahren zu einer entsprechenden Gliederung der Vernehmung (z.b. nach Sachverhaltskomplexen) und in Folge auch des Protokolls führen (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 20). Das Recht des Verteidigers, Erklärungen abzugeben, umfasst nur prozessuale Belange. Inhaltliche Äußerungen des Verteidigers zum Vernehmungsgegenstand, die an Stelle der Aussage des Beschuldigten treten würden, sind unzulässig (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 20). Wie bisher darf sich der Verteidiger an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen (vgl. 164 Abs. 2 dritter Satz StPO). 11 von 15

12 Auch für die Hauptverhandlung soll eine entsprechende Strukturierung der Vernehmungen erfolgen: Nach Tunlichkeit hat der Vorsitzende bei großem Verfahrensumfang allen Verfahrensparteien, denen ein Fragerecht in der Hauptverhandlung zukommt, das Fragrecht zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren ( 249 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Dies betrifft nicht nur die Vernehmung des Angeklagten, sondern alle zu vernehmenden Personen im Sinne des 249 Abs. 1 erster Satz StPO, sohin insbesondere Angeklagte, Betroffene (isd 430 StPO), Zeugen und Sachverständige (vgl. Kirchbacher in Fuchs/Ratz, WK StPO 249 Rz 20 (Stand: , rdb.at). 4. Sonstiges 4.1 Gesetzliche Änderungen Übersicht Erweiterung des Umgehungsverbots unter Nichtigkeitssanktion des 157 Abs. 2 StPO um Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in 157 Abs. 1 Z 2 StPO genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden; Klarstellung des Rechts auf Anwesenheit des Verteidigers, sofern der Beschuldigte zu einer Gegenüberstellung beigezogen wird ( 163 Abs. 4 StPO). 4.2 Ergänzende Bemerkungen Der neue 157 Abs. 2 zweiter Satz StPO, der der Umsetzung von Art. 4 der RL Rechtsbeistand dient, umfasst (nur) zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch einen Berufsgeheimnisträger ( 157 Abs. 1 Z 2 StPO) von diesem oder vom Beschuldigten erstellte Unterlagen und Informationen. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtsprechung, wonach beim Berufsgeheimnisträger befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke des (beschuldigten) Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden, nicht geschützt sind, soll damit nicht herbeigeführt werden (vgl. RIS-Justiz RS ; EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 10). Dies gilt auch für belangte Verbände, denen kraft 13 Abs. 1 VbVG im Strafverfahren die Rechte des Beschuldigten zukommen (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 10). Die Bestimmung des 163 Abs. 4 StPO dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. c der RL Rechtsbeistand. Wird der Beschuldigte nicht zur Gegenüberstellung beigezogen, besteht auch kein Recht auf Teilnahme des Verteidigers (EBRV 1058 BlgNR XXV. GP, S. 18). II. ARHG und EU-JZG 1.1 Gesetzliche Änderungen Übersicht 12 von 15

13 Ab : Eine Person, deren Auslieferung oder Übergabe begehrt wird, und die im Inland festgenommen wird, hat die Rechte nach 59 StPO ( 29 Abs. 3 ARHG; 18 Abs. 2 EU-JZG). Ab : Ergänzung der Rechtsbelehrung der aufgrund eines europäischen Haftbefehls (in Folge EU-HB ) festgenommenen Person um einen Hinweis auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers nach 18 EU-JZG ivm 28 Abs. 3 ARHG ivm 59 StPO sowie auf das Recht der Beiziehung eines Verteidigers im Ausstellungsstaat, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen ( 16 Z 3 und 5 EU-JZG); Ab : Verständigungspflicht der österreichischen Staatsanwaltschaft gegenüber der den EU-HB ausstellenden Justizbehörde, wenn eine im Inland festgenommene Person von ihrem Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, Gebrauch machen will ( 16a Abs. 2 EU-JZG); Ab : Ausdrückliche Verankerung des Rechts auf einen Verteidiger für im Ausland aufgrund eines österreichischen EU-HBs festgenommene Personen samt Informationspflichten der den EU-HB ausstellenden Staatsanwaltschaft ( 30a EU-JZG). 2.2 Ergänzende Bemerkungen Österreich als Ausstellungsstaat des EU-HB In Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 bis 6 der RL Rechtsbeistand, der zusammengefasst ein Recht der festgenommenen Person auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers auch im Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls vorsieht, normiert 30a Abs. 1 EU-JZG ausdrücklich ein Recht der im Ausland aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde ausgestellten EU-HB festgenommenen Person auf einen Verteidiger in Österreich. Von der in der RL Rechtsbeistand vorgesehenen Einschränkung, wonach der Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat lediglich den Verteidiger im Vollstreckungsmitgliedstaat durch Übermittlung von Informationen und durch Beratung zu unterstützen, wurde kein Gebrauch gemacht (siehe 58 StPO; EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 17). Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von ihrem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft ( 59 Abs. 4 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren ( 30a Abs. 2 EU-JZG). Zu diesem Zweck wird den Staatsanwaltschaften ein gemeinsam mit dem OERAK erarbeitetes Formblatt mit den wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. 13 von 15

14 2.2.2 Österreich als Vollstreckungsstaat eines EU-HB oder Auslieferungsersuchens Die Rechte gemäß 59 StPO, also vor der Vernehmung einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen (Abs. 1) bzw. Kontakt mit einem Verteidiger in Bereitschaft aufzunehmen (Abs. 4) werden auf Festnahmen in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG ( 29 Abs. 3 ARHG) sowie auf Festnahmen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ( 18 Abs. 2 EU-JZG ivm 29 Abs. 3 ARHG; dies dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der RL Rechtsbeistand) erstreckt (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 16). Die aufgrund eines EU-HB festgenommenen Person ist entsprechend zu belehren ( 16a Z 3 EU-JZG). Sofern eine Person in Österreich aufgrund eines EU-HB festgenommen wird, Österreich also Vollstreckungsstaat ist, ist diese Person zunächst auch über ihr Recht auf Zugang zu einem Verteidiger im Ausstellungsstaat des EU-HB zu belehren, wobei hier die Belehrung entsprechend den Vorgaben der RL Rechtsbeistand in Art. 10 Abs. 4 derart zu erfolgen hat, dass die Aufgabe dieses Verteidigers im Ausstellungsstaat darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen ( 16a Z 5 EU-JZG; (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 17). Die im Vollstreckungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die festgenommene Person von diesem Recht Gebrauch machen will und nach ihren Angaben im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist ( 16a Abs. 2 EU-JZG). Die Fristen für die Entscheidung über die Übergabe werden durch das Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsstaat nicht berührt. Dies statuiert schon Art. 10 Abs. 6 der RL Rechtsbeistand und ist in 21 Abs. 2a EU-JZG ausdrücklich festgehalten. Das Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat darf somit nicht zu einer Verlängerung der Dauer der Übergabeverfahren führen (EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 17). C. INKRAFTTRETEN Die in diesem Erlass dargestellten Änderungen treten wie folgt in Kraft: Sämtliche Änderungen des StPRÄG I 2016 treten am 1. November 2016 in Kraft. Dies betrifft die 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 und 249 Abs. 1 StPO. Die im StPRÄG II 2016 enthaltenen Änderungen des EU-JZG sollen am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Dies betrifft die 16a Abs. 1 Z 3 und 5, Abs. 2, 21 Abs. 2a und 30a EU-JZG. 14 von 15

15 Die im StPRÄG II 2016 enthaltenen Änderungen der StPO sollen am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Dies betrifft die 59 Abs. 1 bis 4 und 174 Abs. 1 StPO. Die im StPRÄG II 2016 enthaltenen Änderungen des ARHG sollen am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Dies betrifft 29 Abs. 3 ARHG. 15 von 15

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