Narrensicher Sicherheitshinweise für den Schmalzlocher Fasentumzug MERKBLATT Stand: Oktober 2015

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1 Sicherheitshinweise für den Schmalzlocher Fasentumzug MERKBLATT Stand: Oktober ) Allgemeine Gültigkeiten 1.1) Für Umzugsfahrzeuge sind die allgemein bekannten Bestimmungen für Brauchtumsveranstaltungen (s. a. Merkblatt über die Ausrüstung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstlatungen vom /VKBL.404 sowie 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften von und /VKBL: 14/2013) einzuhalten. 1.2.) Weitere aus den Genehmigungsauflagen der Stadt Gaggenau zur Veranstaltung des Umzuges hervorgehende Auflagen werden wir zur gegebenen Zeit über unsere Homepage, als Umzugsnewsletter oder über Facebook veröffentlichen. 1.3.) Gruppen und Teilnehmer, welche sich nicht an die o.g. Richtlinien sowie den Sicherheitshinweisen oder den Weisungen der Ordner halten, können mit sofortiger Wirkung vom Umzug sowie der Teilnahme an zukünftigen Umzügen ausgeschlossen werden. 1.4.) Den Anweisungen der vereinseigenen Ordner sowie den Mitgliedern des Großen Rates vor und während des Umzuges ist sofort und unmittelbar Folge zu leisten. 1.5.) Mit der Anmeldung am Umzug erkennen die Teilnehmer die Sicherheitshinweise an. 1.6.) Alle Kosten für zusätzliche Bescheinigungen und Genehmigungen werden von den Gruppen selber getragen. 2.) Fahrzeugführer 2.1.) Für die Fahrer der Zugmaschinen gilt die 0-Promille-Grenze. Alkoholisierte Fahrzeugführer werden konsequent mit sofortiger Wirkung sowie für zukünftige Veranstaltungen ausgeschlossen. 2.2.) Die Fahrzeugführer haben noch vor dem Beginn die Erklärung der Fahrzeugführer unterschrieben abzugeben. 2.3.) Der Fahrzeugführer hat Führerschein, Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und / oder Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung/ Typenbescheinigung sowie den Versicherungsnachweis mitzuführen und auf Verlangen der Ordner der Narrenzunft vorzuzeigen. 2.4.) Erforderlich ist der Führerschein Klasse L, 4/5 (alt) und B oder T (VKBL 2000/41) 2.5.) Das Mindestalter von 18 Jahren ist einzuhalten

2 3.) Versicherungsschutz: 3.1.) Am Hördener Fastnachtsumzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, welche den Schadenfall abdeckt, welche auf dem Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung zurückzuführen sind. 3.2.) Die Versicherungsdaten sind auf der Erklärung der Fahrzeugführer anzugeben. Der Nachweis ist schriftlich zusätzlich mitzuführen (s. auch Punkt 2.3.) 4.) Zugmaschinen 4.1.) Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h dürfen am Umzug teilnehmen, wenn diese eine Betriebserlaubnis besitzen und für jede eingesetzte Zugmaschine ein Kennzeichen zugeteilt ist. 4.2.) Das amtliche Kennzeichen muss vorhanden sein. Rote Kennzeichen sind nicht erlaubt. 4.3.) Am Umzug teilnehmende Fahrzeuge, bzw. Züge dürfen bei der An- und Abfahrt innerhalb des für den Umzug gesperrten Bereiches, damit auch während des Umzuges nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 4.4.) Fahrzeuge nach 58 StVO mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung sind bei der An- und Abfahrt mit einem Geschwindigkeitsschild für die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit zu kennzeichnen. 4.5.) Für ein ausreichendes Sichtfeld ist zu sorgen. Unter Umständen muss durch zusätzliche Außenspiegel für Abhilfe gesorgt werden. 4.6.) Die Bremsanlage muss sicher bedienbar und wirksam sein. 4.7.) Die Beleuchtung muss funktionstüchtig sein. 4.8.) Werden zulässige Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigens für den Kraftfahrzeugverkehr einzuholen. Hierbei soll bescheinigt werden, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf solche Veranstaltungen wie den Umzug in Hörden bestehen

3 5.) Anhänger und Aufbauten 5.1.) Die Aufbauten sind als Ladung anzusehen und somit bei der Berechnung des zulässigen Gesamtgewichtes zu beachten. Hierbei zählen auch die mitgeführten Begleitpersonen. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden. 5.2.) Für die Höhe und Breite der Aufbauten gilt 22 Abs. 2 StVO. Eine Überschreitung der Höhe von 4 m ist nur bedingt zulässig, wenn dies die Kippsicherheit und der vorgesehene Fahrweg unter Berücksichtigung von evtl. Überleitungen und Brücken oder anderen Hindernissen zulassen. Die Narrenzunft weist in diesem Zusammenhang auf den Fähnchenschmuck über dem Umzugsweg hin. 5.3.) Die Ladefläche der Fahrzeuge und Anhänger, auf denen Personen mitgeführt werden, muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- oder Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen oder Herunterfallen bestehen. Die Brüstung muss bei sitzenden Personen eine Mindesthöhe von 80 cm, bei stehenden Personen von 1 Meter betragen. 5.4.) Werden Personen bei der An- und Abfahrt mitgeführt, müssen mit dem Anhänger fest verbundene Sitzplätze vorhanden sein. Auf dem Anhänger dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Personen müssen während der Fahrt sitzen. 5.5.) Die Aufbauten der Festwagen sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können. Scharfkantige oder sonstige gefährliche Teile dürfen nicht hervorstehen. Bei beweglichen Teilen ist auf eine Vermeidung von Verletzungen durch Einklemmen zu achten. Mitfahrende Personen sind durch geeignete Einrichtungen vor dem Herunterfallen zu schützen. Auf entsprechende Höhe und Stabilität ist zu achten. 5.6.) Sollten auf Wagen oder Fahrzeugen brennbare Materialien vorhanden sein, ist ein geeignetes und ausreichend dimensioniertes Feuerlöschmedium mitzuführen. Wir empfehlen dies als Standardausrüstung. 5.7.) Beschallungsanlagen dürfen zum Schutz unserer kleinen Umzugsbesucher nur noch mit Beschallung nach hinten hinaus aufgebaut werden. (s. auch Punkt 8.15.) - 3 -

4 Narrensicher 6.) Verkleidungen am Fahrzeug oder Gespann 6.1.) Alle Festwagen sind so zu gestalten, dass keine Personen unter die Räder der Fahrzeuge geraten können. Zu diesem Zweck sind die Festwagen ringsum bis nahe an den Boden (max. 20 cm zwischen Boden und Verkleidung) zu verkleiden, so dass es nicht möglich ist, zwischen die Achsen oder das Fahrzeug zu gelangen. Auch im Bereich der Zuggabel ist die Verkleidung bodennah tief herunterzuziehen oder anderweitig so zu sichern, damit niemand zwischen Zugmaschine und Anhänger geraten kann. Die Verkleidung ist dabei so anzubringen, dass sie auch kräftigem Druck standhält. 6.2.) Sollte das amtliche Kennzeichen durch die Verkleidung verdeckt sein, so ist dieses auf der Verkleidung anzubringen. 6.3.) Bei Verkleidungen an der Zugmaschine oder am Fahrzeug muss der KfZ-Führer ein nach vorne ausreichendes Sichtfeld haben, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Personen, insbesondere Kinder, erkennen vermag. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und rückwärts u.u. durch zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein. 6.4.) Während der Umzugsteilnahme muss durch Begleitpersonen (Wagenengel) sichergestellt sein, dass keine Personen unter oder insbesondere zwischen Zugmaschine und Anhänger können. Es muss mit unberechenbarem Verhalten von Kindern und Betrunkenen gerechnet werden. Die Narrenzunft Hörden weist ausdrücklich darauf hin, dass sie jeden Festwagen, der gegen die Sicherheitsbestimmungen verstößt, zurückweisen muss. 7. An- und Abfahrt 7.1.) Die Bundesstraße 462 darf zwischen dem Anschluss Gernsbach-Nord in Richtung Rastatt und umgekehrt (Kraftfahrstraße) nicht benutzt werden. 7.2.) Besondere Vorsicht ist bei der An- und Abfahrt örtlicher Gruppen bei der Überquerung der Bahnübergänge im Verlauf der Hördener Straße und der Klingelbergstraße geboten. 7.3.) Wir weisen darauf hin, dass die An- und Abfahrt zum Umzug mit Begleitpersonen auf dem Gespann nicht zulässig ist. -4-

5 8. Allgemeine Verhaltensregeln während des Umzuges 8.1.) Die Narrenzunft behält sich vor, während der Aufstellung bezüglich der Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge, Funktionalität, Stabilität und Sicherheit der Aufbauten und Verkleidungen stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen und im Bedarfsfall entsprechend geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 8.2.) Der Umzug beginnt um 14:11 Uhr. Alle Zünfte und Gruppen finden sich bis 13:30 Uhr am ausgewiesenen Aufstellungsort in der Kanalstraße mit Fahrtrichtung Gernsbach ein. 8.3.) Um einen zügigen Ablauf des Umzugs zu gewährleisten, werden die Fahrer der Festwagen aufgefordert, auf einen Abstand zu Vorgruppe von maximal 15 bis 20 Metern zu achten. 8.4.) Die Gruppen werden aufgefordert, die Strecke möglichst kompakt zu durchlaufen und sich nicht auseinander zu ziehen. Das schönste Bild für die Zuschauer ist es, wenn eine Gruppe als Gesamtbild auftritt und nicht als Einzelfiguren. 8.5.) Sondervorführungen dürfen den Umzug nicht unnötig aufhalten. Nach Darbietungen auf der Strasse während des Umzuges sollte sich die Gruppe sofort wieder an die vorhergehende Gruppe anschließen. 8.6.) Zuschauer dürfen nicht gefesselt oder sonst in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, z.b. mit Kabelbindern, Klebeband, Christbaumnetzen oder Ähnlichem. 8.7.) Auch beim Umzug gelten die Vorschriften des Landkreises Rastatt zur Müllreduzierung und Abfallvermeidung. Insbesondere ist es untersagt, Verpackungen oder Flaschen von den Festwagen herunterzuwerfen. Die Umzugsteilnehmer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung selbst Sorge zu tragen. 8.8.) Die Verabreichung von Getränken in Flaschen oder Gläsern an Zuschauer ist verboten. 8.9.) Das Mitführen und Werfen von Stroh, Sägemehl, Styropor, Reiswollabfällen, Heu, Konfetti oder ähnlichem Wurfmaterial ist streng verboten. Die durch Werfen dieser untersagten Stoffe entstehenden Kosten werden an die Verursacher weitergegeben (Auszug aus den Genehmigungsauflagen zur Veranstaltung des Umzuges der Stadt Gaggenau) 8.10.) Das Benutzen von Knallkörpern, Rauchbomben, bengalischen Feuern und Schreckschusswaffen etc. ist verboten ) Zugmaschinen und Anhänger sind von mindestens 4 Wagenengeln zu begleiten (s. auch Punkt 4.4.) 8.12.) Es gelten uneingeschränkt die Vorschriften der StVO ) Pferde und andere Zugtiere werden nicht zugelassen

6 8.14.) Die Umzugsgruppen verpflichten sich in Eigenverantwortung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol sowohl gegenüber dem Publikum wie in der eigenen Gruppe. Wir beteiligen uns am Alkoholpräventivkonzept HaLt, das vom Landkreis Rastatt finanziert wird, und tragen mit einem entsprechenden Ablauf des Umzuges diesem Ziel bei. Alkoholausgabe an Kinder und Jugendliche ist strengstens verboten ) Die Umzugsgruppen verpflichten sich gegenüber anderen teilnehmenden Gruppen sowie gegenüber dem Publikum, die Beschallung in der Lautstärke auf ein Minimum zu beschränken. Die gewählte Musik ist einem Fasentumzug bzw. dem gewählten Motto anzupassen. Dies ist keine Veranstaltung im Sinne einer Loveparade. 9. Anmeldung 9.1.) Jede teilnehmende Gruppe muss der Narrenzunft bereits mit der Zusage einen Verantwortlichen für den Umzug mit -Adresse sowie Adresse, Telefon und Handynummer benennen. 9.2.) Jede teilnehmende Gruppe mit Zugmaschine muss spätestens bei der Aufstellung die Erklärung des Fahrzeugführers vom Fahrzeugführer ausgefüllt und unterschrieben der Narrenzunft vorlegen. Liegt diese Erklärung nicht vor, ist eine Teilnahme am Umzug nicht möglich. 9.3.) Bei Handorgel, Musik oder Gesang ist der Anmeldung eine Liedfolge für die Weitermeldung an die GEMA beizufügen. Ohne diese Liedfolge ist eine Teilnahme am Umzug nicht möglich. Formulare sind bei der Narrenzunft-Geschäftsstelle erhältlich. Bei der Liedfolge ist der Titel, der Komponist/Bearbeiter und nach Möglichkeit der Verlag anzugeben. Fragen hierzu beantwortet gerne die Geschäftsstelle der Narrenzunft Der Vorstand Narrenzunft Schmalzloch Hörden e.v. Geschäftsstelle, Dörnigstr. 26, Gaggenau Tel.: oder

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