Bewirtschaftungsverträge. im Kanton Graubünden

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1 Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Bewirtschaftungsverträge im Kanton Graubünden Anleitung für beauftragte Ökobüros zum Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen von Vernetzungsprojekten nach Vorgaben des Amtes für Natur und Umwelt Letzte Nachführung: 28. Juli 2017 Änderungen gegenüber der Version vom in Gelb hervorgehoben. Auskunft: Heidi Schuler, Justine Eberherr

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Landwirtschaftliche Direktzahlungen Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) Golfplätze Bauland Sömmerungsgebiet Weideflächen mit Bestockung Räumung von eingewachsenen Flächen Unwetter Bahnböschungen Sachgerechte Bewirtschaftung Schnittnutzung Nicht jährlich gemähte Flächen (Halbschürige) Düngung Abzüge für Erntetechnik Flächen mit Qualität Stufe 1 nach Art. 58 DZV Flächen mit Qualität Stufe 2 nach Art. 59 DZV Flachmoore Generelles Drainagegräben oder leitungen Quellen Trockenwiesen, Wiesen mit seltenen Blumen, Qualitätswiesen Generelles Trockene Wiesen und Weiden Seltene Blumen Hochstamm-Feldobstbäume mit Qualität Hecken/Feldgehölze mit Qualität Heckenlandschaften Hecken in extensiv bewirtschafteten Wiesen Pufferzonen (Code 611/411) Generelles Entschädigte Pufferzonen Pufferzonen ohne Entschädigung Vernetzungsmassnahmen Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen (Code 611/411, 612/412 und 851/451) Verzicht auf Düngung (Code 611/411) Massnahmen bezüglich Schnitt Später Schnittzeitpunkt (wie Anhang 4A DZV) in Bodenbrütergebieten (Code 611/411 und 612/412) Später Schnittzeitpunkt (Code 611/411 und 612/412) Zeitlich gestaffelter Schnitt (Code 611/411 und 612/412) Mahdresten (Code 611/411, 612/412 und 851/451) Flächen nicht jährlich geschnitten (Code 611/411, ausnahmsweise 612/412) Kleinflächenzuschlag (Code 611/411) Zweiter Schnitt im Spätsommer (Code 611/411) Böschungen und Säume als Rückzugsstreifen (Code 611/411) Aushagerung von Flächen (Code 611/411) Extensivweiden (Code 617/417) Vernetzungsbeiträge NHG-Beiträge für nicht beweidete Flächen Reben mit natürlicher Artenvielfalt Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland Hecken, Feld- und Ufergehölze Uferwiesen entlang von Fliessgewässern Hochstamm-Feldobstbäume und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Massnahmen nach Ziff. 16 Anh. 4 DZV (Code 694/475) Grosse, zusammenhängende Flächen in Bodenbrütergebieten Früh beweidete und spät gemähte Flächen Früh gemähte Flächen... 23

3 6 Weitere Vertragsinhalte Zäune Für einzelne Jahre vorverlegte Schnittzeitpunkte Klappertopf u.ä Spenderflächen für autochthones Pflanzenmaterial Bewirtschaftungsverträge Vertragstypen Vertragspartner Vertragsbeginn und Dauer Gesamtbetriebliche Verträge Vertragsabschluss Verträge Variante Oekoplus Verstösse gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz Grundbuchanmerkungen Aufnahme von Vertragsobjekten Abgrenzung von Vertragsobjekten Informationen pro Vertragsobjekt Kontrollen Kontrollen Datenauslieferung Dateneingabe ins Agricola Verträge Vertragspläne Bericht Digitalisierung von Vertragsobjekten Technische Vorgaben Koordinatensystem und Präzision Datenmodell Genauigkeit Digitalisierung Einsatz von Grundlagendaten Biotopflächen ohne Vertrag (potentielle Vertragsobjekte) Aufgelöste Verträge Identifikationsnummer (ID) Digitalisieren mit ArcGIS / ET GeoTools Qualitätssicherung Geometrie Attribute Konsistenz Geometrie/Attribute Datenübergabe Abzuliefernde Daten und Dokumentation Format Datenträger Datenabnahme Weitere Unterlagen Anhang Anhang 1: Wiesen mit seltenen Blumen Anhang 2: Weiden abweichende Voraussetzungen Anhang 3: Hecken... 41

4 1 Einleitung Diese Anleitung dient den beauftragten Ökobüros für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen von Vernetzungsprojekten. Vernetzungsprojekte beschränken sich auf die landwirtschaftliche Nutzfläche. Diese Anleitung vermittelt allgemeine Regeln. Der konkrete Auftrag kann ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Auftrag hat Vorrang. Für Vernetzungsprojekte ist auch das Dokument "Richtlinien des Kantons Graubünden für Vernetzungskonzepte" relevant. 2 Landwirtschaftliche Direktzahlungen Gemäss DZV (in Kraft seit 1. Januar 2014) unterscheidet man zwischen Kulturlandschafts-, Versorgungsicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträgen. Viele davon sind abgestuft nach Zone und Hanglage. Im Anhang 7 der DZV sind die Beitragshöhen aufgeführt. In den Bewirtschaftungsverträgen wird ein Teil der Biodiversitätsbeiträge (Beiträge für die Qualitätsstufe II und für die Vernetzung) abgehandelt. Die Bewirtschaftungsverträge werden in derselben Datenbank Agricola verwaltet wie die landwirtschaftlichen Nutzungen gemäss DZV. Eine sehr sorgfältige Arbeitsweise im Agricola ist daher Pflicht! Für die Bedienung des Agricola besteht eine separate Anleitung (s. Anleitung für die Benutzung der Vertragsdatenbank Agricola). Grundsatz: Vertragsanpassungen und das Neu-Erstellen von Verträgen werden so erfasst, dass weder Direktzahlungen (beruhend auf den landwirtschaftlichen Nutzungen und Hangneigungen) noch Bewirtschaftungsbeiträge (beruhend auf bestehenden, unterschriebenen Vertragsobjekten) beeinflusst werden. Erst nach Vertragsunterschrift wird ein allfällig vorher bestehender Vertrag ersetzt und der Bewirtschaftungsvertrag in die landwirtschaftlichen Nutzungen integriert. Diese Integration wird vom Amt für Natur und Umwelt vorgenommen. 2.1 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) Bei der Erarbeitung der Verträge muss der aktuelle LN-Layer berücksichtigt werden. Über die Geodatendrehscheibe (geogr.ch) kann der aktuelle LN-Layer als shapefile heruntergeladen werden (siehe auch Anleitung Bestellung von Geodaten für Vernetzungskonzepte und NHG-Verträge ). Begründete Anträge zur Erweiterung der LN, über die vom ALG festgelegte LN hinaus, müssen via Mail an werner.wieland@alg.gr.ch bis Ende Oktober eingereicht werden. Begründete Anträge beinhalten Flächen, die gemäht werden, aber nicht in der LN enthalten sind. Mehrere Einzelanträge aus einer Gemeinde sind zu einem Antrag zusammenzufassen. Der Antrag besteht aus einem shapefile, in dem die Flächen, die neu in die LN aufgenommen werden sollen, als Polygone sauber abgegrenzt sind. Sie werden in der Regel 1:1 übernommen. Es ist wichtig, dass vor Vertragsabschluss eine definitive, bereinigte Lösung vorliegt. Bei Fragen steht Werner Wieland, ALG (Tel: ) zur Verfügung. Der LN-Layer sowie andere Informationen zu den Parzellen (z.b. Hangneigung, Vertragsobjekte und auch vorverlegte Schnittzeitpunkte) können auf der Homepage des ALG eingesehen werden unter: Version /42

5 aspx Zur interaktiven Flächenkarte der Landwirtschaft (passwortgeschützt) klicken. Benutzername und Kennwort kann im ANU erfragt werden Meldung von LN-Erhöhung durch den Landwirt: Ein Landwirt kann auch unabhängig von Vertragsverhandlungen einen Antrag auf LN- Erhöhung stellen. Er schickt die Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) mit einem Planausschnitt, auf der die LN-Erhöhung und die Art der jetzigen Nutzung eingezeichnet sind. Der Planausschnitt muss vom Flächenbeauftragten und vom Landwirt unterschrieben sein. Das ALG beurteilt den Antrag durch eventuelle Besichtigung der betreffenden Parzelle Golfplätze Innerhalb eines Golfplatzperimeters zählen grundsätzlich alle nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen und Ökoelemente wie Hecken, Ufer- und Feldgehölze nicht zur LN. Ebenso gelten die "landwirtschaftlich" genutzten oder von Landwirten "gepflegten" Flächen zwischen den Spielfeldern nicht als LN, da sie zur Hauptsache dem Golfbetrieb bzw. der Erfüllung der Bewilligungsauflagen dienen. Dagegen können Flächen an der Peripherie, deren Zugänglichkeit gegeben ist und deren Nutzung wirtschaftlich Sinn macht (z.b. ökologische Ausgleichsflächen gemäss der sogenannten Drittelsregel), durchaus der LN zugeordnet werden, da in der Regel eine ortsübliche Bewirtschaftung möglich ist. Dies allerdings nur soweit, als es sich tatsächlich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt und der "Golfplatz-Pflegecharakter" nicht überwiegt. Wiesen, deren Futterertrag nicht verfüttert werden, gelten beispielsweise nicht als LN. Als Nachweis sind verschiedene Kriterien zu erfüllen. Hauptkriterium neben der eigentlichen ortsüblichen Bewirtschaftung und futterbaulichen Nutzung ist der Pachtvertrag nach LPG (Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht) Bauland Nach Artikel 16 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gelten Flächen in rechtskräftigen Bauzonen dann noch als LN, wenn die Bauzone nicht erschlossen ist oder wenn sie erst nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde oder gemäss Abs. 3 der Bewirtschafter nachweisen kann, dass die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist oder es sich um eine eigene oder gepachtet Fläche handelt oder die zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst. Ein Bewirtschafter kann Flächen in solchen Bauzonen auch als Biodiversitätsflächen anmelden. Es werden aber ausser in gut begründeten Ausnahmefällen auf diesen Flächen keine Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen Sömmerungsgebiet Nicht parzellenscharf verfügt. Sömmerungsflächen können nur in die LN überführt werden, wenn ein Teil der Parzelle bereits LN ist. Liegt die ganze Parzelle im Sömmerungsgebiet ist das BLW für die Entscheidung der Aufnahme in die LN zuständig Weideflächen mit Bestockung Grosse Dauerweiden werden vom ALG aufgrund der vom Zaun eingeschlossenen Fläche, Anzahl, Art und Alter der Weidetiere und der Bestossungsdauer bemessen. Ein Teil der Fläche wird vom ALG auf dem Flächenformular als Code 0898 (Übrige Flächen innerhalb LN nicht beitragsberechtigt) ausgewiesen. In diesen Fällen IMMER maximal die Fläche des Codes 0617 oder 0616 gemäss Flächenformular übernehmen (entsprechende Abfrage in Version /42

6 Agricola besteht). Bei teilweise verbuschten Flächen ist die Vertragsfläche weiter zu reduzieren Räumung von eingewachsenen Flächen Auf eingewachsenen Flächen sind keine Vertragsobjekte möglich und die eingewachsene Fläche sollte auch nicht LN sein. Die Räumung muss der Landwirt mit dem Förster absprechen. Im Jahr der Rodung ist keine LN-Anpassung möglich, erst im Folgejahr. Der Landwirt macht die Meldung selber wie oben beschrieben. Vertragsobjekte können abgemacht werden, sobald die LN anerkannt ist. Weitere Hinweise entnimmt man aus der Anleitung Vertragsabschlüsse Landschaftsqualität Unwetter Im Jahr nach einem Unwetterereignis wird die LN nicht reduziert. Im Jahr zwei nach einem Unwetterereignis muss die Räumung erfolgt sein, sonst muss die LN gestrichen oder reduziert werden Bahnböschungen Falls landwirtschaftlich genutzt, können Bahnböschungen als LN angemeldet werden. 2.2 Sachgerechte Bewirtschaftung Wiese: mindestens ein vollwertiger Futterschnitt, erstmals vor dem 20. September gemäht und geerntet. Weide: erstmalige Weide vor dem 15. August. In extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen darf gemäss Direktzahlungsverordnung (Anhang 4) der letzte Aufwuchs, sofern nicht anders vereinbart, ab dem 1. September bis 30. November beweidet werden (Herbstweide). 2.3 Schnittnutzung Damit das Schnittgut nachreifen und die Samen ausfallen und Wirbellose sich aus dem geschnittenen Heu auf den Boden zurückziehen können, wird als Grundbedingung gefordert, dass auf Wiesen das Gras 24 Stunden auf der Fläche trocknen muss. Wird dies nicht gemacht, hat dies einen Abzug vom Vernetzungsbeitrag zur Folge (Abzug beim Vertragsobjekt einfügen). Gemäss Art. 58 und Anhang 4 Ziff Direktzahlungsverordnung gelten für extensive und wenig intensiv genutzte Wiesen folgende Schnittzeitpunkte: Talgebiet 15. Juni Bergzone I und II 1. Juli Bergzone III und IV 15. Juli Streueflächen 1. September Im Hinblick auf eine bessere Kontrollierbarkeit sind die Vertragsschnittzeitpunkte standardisiert. Folgende Schnitttermine sind möglich: Juni Juli August September Oktober Version /42

7 Für einzelne Regionen (klare Südhänge, Südtäler) wurden für extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen (Codes 611 und 612) vom ANU frühere Schnittzeitpunkte fixiert. Betroffen sind Südlagen unterhalb 800 bis 900 m (15. Juni) und unterhalb 1300 m (1. Juli). Diese Schnittzeitpunkte ersetzen die DZV-Schnittzeitpunkte. Der Nutzungstyp ist spät gemäht. Die vorverlegten Schnittzeitpunkte werden im Flächenformular für Biodiversitätsförderflächen berücksichtigt und im Agricola angezeigt. Auf der interaktiven Flächenkarte auf der Homepage des ALG können die Gebiete mit vorverlegtem SZP angeschaut werden. Anträge für Anpassungen der Schnittzeitpunktkarte müssen in digitaler Form als shapefile bis jeweils spätestens Ende November dem ANU geschickt werden. 2.4 Nicht jährlich gemähte Flächen (Halbschürige) Die spezielle Entschädigung für halbschürige Flächen gilt nur für Wiesen, bei denen aus Sicht Naturschutz verlangt wird oder begründet werden kann, dass es der Artenvielfalt dient, dass sie nicht jedes Jahr gemäht werden dürfen. Sie gilt nicht für Wiesen, die nur allein aufgrund ihrer Höhenlage nicht jährlich genutzt werden können. Solche Wiesen dürfen nicht mehr als Halbschürig erfasst werden. Gemäss Art. 35 DZV Ziff. 4 erhalten die Flächen im Jahr ohne Nutzung den Biodiversitäts-, den Landschaftsqualitäts- und den Basisbeitrag der Versorgungssicherheit. Bei den Beratungen müssen die Vertragsobjekte, die nur aufgrund ihrer Höhenlage oder die nur sporadisch vielleicht einmal gemäht werden, mit dem Nutzungstyp "spät gemäht" erfasst werden. Neu heisst der Nutzungstyp nicht mehr alle 2 bis 4 Jahre gemäht sondern alle 2 bis 3 Jahre gemäht. Das bedeutet, dass mindestens alle 3 Jahre ein Schnitt gemacht werden muss. Wird weniger als einmal oder mehr als zweimal gemäht, reduziert sich der ausbezahlte Betrag und es kommt zu einer zusätzlichen Sanktion. Für die Überprüfung des Schnittrhythmus kommt es nicht darauf an, ob ein Vertragsobjekt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und mit Pause im dritten Jahr oder mit Pausen von einem bis zwei Jahren gemäht wird. Für Flachmoore mit einem Schnittzeitpunkt ab 1. September und Verwendung des Schnittgutes als Einstreu gilt, dass sie mindestens einmal in 3 Jahren gemäht werden müssen (Art. 21 LBV). Der Nutzungstyp alle 2 bis 4 Jahre gemäht (ab 1.9.) wird nicht mehr angewendet. Für Streueflächen gibt es nur den Nutzungstyp "Streue" (s. Kap ). Im Jahr der Nicht-Bewirtschaftung bekommen die Flächen die gleichen Beiträge wie bewirtschaftete Flächen (Offenhaltungsbeitrag, Hangbeitrag, Steillagenbeitrag, BFF Q1 und Q2, Vernetzung, Beitrag für biologischen Landbau, LQ-Beitrag). 2.5 Düngung Wenig intensive Wiesen (Code 612) dürfen nach Anhang 4 DZV jährlich mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff in Form von Mist gedüngt werden. In Mooren und Pufferzonen ist eine Düngung nicht zulässig. Trockenwiesen und Wiesen mit seltenen Blumen (Ausnahme Narzissenwiesen) dürfen höchstens alle zwei Jahre leicht mit Mist gedüngt werden. 2.6 Abzüge für Erntetechnik Auf Vertragsflächen sind Mähaufbereiter nicht zugelassen. Abzüge für Traktormäher oder Silo wurden gestrichen. Version /42

8 Auf Vertragsflächen wird vorausgesetzt, dass das Mähgut mindestens 24 Stunden zum Trocknen liegen bleibt. Wo das nicht der Fall ist, ist ein Abzug von max. Fr / a Vertragsfläche vorzusehen (Abzug Schnittgut weniger als 1 Tag liegen lassen) (Abzug kann nur von den Vernetzungs- und NHG-Anteilen der Beiträge gemacht werden). 3 Flächen mit Qualität Stufe 1 nach Art. 58 DZV Vertragsflächen in den Bewirtschaftungsverträgen können folgende sein: Extensiv (Code 611) und wenig intensiv (612) genutzte Wiesen o mit NHG-Qualität (s. Kap. 4) o Wiesen der Qualitätsstufe 2 ohne NHG-Qualität können grundsätzlich auch ohne Bewirtschaftungsvertrag angemeldet werden. Bei der Berechnung der Zielerreichung von Vernetzungskonzepten werden sie berücksichtigt! Vernetzungsbeiträge setzen allerdings einen Bewirtschaftungsvertrag voraus. o Wiesen mit Vernetzungsfunktion (d.h. die zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5 berechtigen; Biotoptyp Vernetzungswiese). Streueflächen (Code 851) sind NHG-Flächen. Extensivweiden (Code 617) und extensiv genutzte Waldweiden (Code 618) o mit NHG-Qualität (s. Kap. 4) o Weiden der Qualitätsstufe 2 ohne NHG-Qualität können grundsätzlich auch ohne Bewirtschaftungsvertrag angemeldet werden. Bei der Berechnung der Zielerreichung von Vernetzungskonzepten werden auch Flächen ohne Bewirtschaftungsvertrag berücksichtigt! Vernetzungsbeiträge setzen allerdings eine vertragliche Vereinbarung voraus. o Weiden mit Vernetzungsfunktion (d.h. die zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5 berechtigen; Biotoptyp Vernetzungswiese, beweidet). Reben mit natürlicher Artenvielfalt (Code 717), die zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5.3 berechtigen. Auch Flächen ohne Vertrag können bei der Berechnung der Zielerreichung von Vernetzungskonzepten berücksichtigt werden. Buntbrachen (Code 556), Ackerschonstreifen (Code 555) und Säume auf Ackerland (Code 559) haben immer Vernetzungsfunktion und berechtigen zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap Sie können grundsätzlich auch ohne Bewirtschaftungsvertrag angemeldet werden, erhalten dann aber keinen Vernetzungsbeitrag. Bei der Berechnung der Zielerreichung von Vernetzungskonzepten werden auch Flächen ausserhalb der Verträge berücksichtigt. Hecken (Code 852), die zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5.5 berechtigen. Hochstamm-Feldobstbäume (Code 921, 922 oder 923), falls sie zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5.7 berechtigen. Grundvoraussetzung: Auf dem Betrieb müssen mind. 20 Hochstamm-Feldobstbäume vorhanden sein. Einzelbäume (Code 925), die zu Vernetzungsbeiträgen nach Kap. 5.7 berechtigen. Version /42

9 4 Flächen mit Qualität Stufe 2 nach Art. 59 DZV BFF-Typ, Flächencode Extensiv genutzte Wiesen (611), wenig intensiv genutzte Wiesen (612) Extensiv genutzte Wiesen (611) Streueflächen (851) Extensiv genutzte Weiden und Waldweiden (617, 618) Hecken, Feld- und Ufergehölz (852) Hochstamm- Feldobstbäume (921, 922, 923) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt Biotoptyp Anforderungen für Q II NHG Trockenwiese Schlüsselkriterien TWW-Inventar inkl. ja AeMB Wiesen mit seltenen Kantonaler Schlüssel, vom BLW nein* Blumen 2001 genehmigt (s. Anhang 1) Wiesen mit Qualität Stufe 2 DZV Anh. 4A Ziff. 1.2 und 2.2; Botanische Qualität Stufe 2 gemäss Weisungen BLW, Schlüssel B nein Flachmoor als Mähwiese Schlüsselkriterien Flachmoorinventar ja genutzt Flachmoor, als Streue Schlüsselkriterien Flachmoorinventar ja genutzt Trockenweide Schlüsselkriterien TWW-Inventar ja Weide mit seltenen Blumen Kantonaler Schlüssel, vom BLW nein genehmigt (s. Anhang 1) Weiden mit Qualität Stufe 2 DZV Anh. 4A Ziff. 3.2 und 4.2; nein Botanische Qualität Stufe 2 oder mit Biodiversität fördernden Strukturen gemäss Weisungen BLW (leichte, vom BLW genehmigte Anpassungen s. Anhang 2) Hecken in extensiv Kantonale Anforderungen (s. Anhang ja bewirtschafteten Wiesen (s. 3) Kap ) Hecken in Hecken- Kantonale Anforderungen (s. Anhang z.t. landschaften (s. Kap ) Hecken, Feldgehölz ausserhalb Heckenlandschaften Obstgarten Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (717) 3) DZV Anh. 4A Ziff. 6.2; Weisungen BLW (s. Anhang 3) Anh. 4A Ziff DZV; Weisungen BLW Anh. 4A Ziff DZV; Weisungen BLW * Wiesen mit sehr seltenen Orchideen für die der Kanton Graubünden eine hohe Verantwortung hat, (Orchis coriophora, O. morio, O. pallens) werden als NHG-Flächen nach Art. 18a und b NHG beurteilt. Für ein Vernetzungsprojekt müssen folgende Flächen auf der ganzen LN des Projektgebietes kartiert werden (s. auch Dokument "Richtlinien des Kantons Graubünden für Vernetzungskonzepte): Trockenwiesen ab einer Fläche von 5 a Flachmoore ab einer Fläche von 5 a Hochmoore mit Schlüsselkriterien Hochmoorinventar ab einer Fläche von 1 a Wiesen mit seltenen Blumen ab einer Fläche von 5 a Wiesen der Qualitätsstufe 2 Schlüssel B ab einer Fläche von 5 a Weiden der Qualitätsstufe 2 ab einer Fläche von 20 a Hochstammobstgärten Heckenlandschaften nein nein nein Version /42

10 4.1 Flachmoore Generelles Die angepasste Bewirtschaftung der Moore von nationaler Bedeutung ist Bestandteil des ÖLN und damit Voraussetzung für Direktzahlungen an einen Bewirtschafter. Angepasste Bewirtschaftung bei Mooren (auch Moore von regionaler oder lokaler Bedeutung) heisst: Keine Düngung Ökologisch ausreichende Pufferzonen (s. Kap. 4.5) Keine Störung des Wasserhaushaltes durch Drainagen oder unbewilligte Wasserfassungen, die nach 1987 erstellt wurden Keine Beweidung, die zu erheblichen Trittschäden führt. Als erheblich werden 10 % Trittschäden auf einer Fläche von 10 a bzw. Trittschäden, die den Wasserhaushalt des Moores beeinflussen, beurteilt. Es muss unterschieden werden zwischen Streueflächen (Schnitt nach 1. September, Verwertung des Schnittgutes als Streue, Nutzungscode 0451) und Extensivwiesen (Schnitt sehr spät und dann mit Zuschlag abweichender SZP, Verwertung des Schnittgutes als Magerwiesenheu, Nutzungscode 0411). Neu werden im Nutzungstyp diese beiden Varianten unterschieden. Der Nutzungstyp "gemäht" steht für die Variante Extensivwiese und der Nutzungstyp "Streue" steht für die Variante Streueflächen. Bei den Beratungen muss mit den Landwirten geklärt werden, wie das Schnittgut verwertet wird und der Nutzungstyp muss entsprechend angepasst werden. Bei alle 2 bis 3 Jahre gemäht unterscheidet man nicht mehr zwischen vor und ab 1.9. Es gibt nur alle 2 bis 3 Jahre gemäht. Streueflächen können nur den Nutzungstyp "Streue" haben und haben die Vorgabe, dass sie mindestens einmal in 3 Jahren gemäht werden müssen (s. Kap. 2.4). Auf Hochmooren gilt in der Regel ein Nutzungsverbot (Ausnahme: Als Pflegemassnahme in sekundären, vergrasten Hochmooren). Sie gehören deshalb in der Regel nicht in die LN. Schnitt in Hochmooren ist mit dem ANU zu besprechen Drainagegräben oder leitungen Bestehende Drainagegräben dürfen der Erhaltung der Zielvegetation nicht widersprechen und müssen für die Bewirtschaftung unabdingbar sein (auf traditionell bewirtschafteten Moorflächen bzw. am unteren Rand von Moorflächen, damit die angrenzende Wiese nicht vernässt). Die zu unterhaltenden Gräben sind im Plan einzuzeichnen. Die maximale Breite sowie Tiefe sind in den weiteren Vertragsinhalten festzuhalten. Gräben dürfen nicht tiefer als 20 bis 30 cm ausgehoben werden und dürfen den mineralischen Untergrund nicht erreichen. Es dürfen keine neuen Drainagen angelegt werden. Alle übrigen Drainagegräben sind in der Regel stillzulegen. Dazu ist mit dem ANU Kontakt aufzunehmen. Bei Gräben, die bis auf den mineralischen Untergrund ausgehoben wurden, reicht die Vereinbarung, die Gräben einfach einwachsen zu lassen, in der Regel nicht. Sie müssen mit technischen Massnahmen geschlossen werden. Solche Massnahmen werden vom ANU mit Beiträgen von Bund und Kanton, welche bis 100 % der Kosten abdecken, unterstützt. Zur Information weisen wir darauf hin, dass für die Erneuerung von Drainageleitungen ein Baubewilligungsverfahren notwendig ist. Bei renaturierten (aktiv wieder vernässten) Flachmooren kann als Anreiz für den Bewirtschafter ein NHG-Beitrag ausgerichtet werden Quellen Bereits genutzte Quellen dürfen in der Regel im selben Umfang weiter genutzt werden. Die Fassung neuer Quellen bedarf einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Version /42

11 Bauzonen. Neue Quellfassungen, die Flachmoore von nationaler Bedeutung speisen, sind faktisch ausgeschlossen. Sind Flachmoore von regionaler oder lokaler Bedeutung betroffen, gelten sehr hohe Anforderungen an den Bedarfsnachweis und die Standortgebundenheit. 4.2 Trockenwiesen, Wiesen mit seltenen Blumen, Qualitätswiesen Generelles Die angepasste Bewirtschaftung der trockenen Wiesen und Weiden von nationaler Bedeutung ist Bestandteil des ÖLN und damit Voraussetzung für Direktzahlungen an einen Bewirtschafter. Angepasste Bewirtschaftung heisst in der Regel keine Düngung. Qualität und Funktion der Trockenwiesen dürfen nicht abnehmen. Allenfalls kann sie verbessert werden (z.b. Wiederbewirtschaftung von Bracheflächen). Als Referenz gelten die Beschreibungen auf den Objektblättern des nationalen Inventars. Falls erforderlich, ist eine ungedüngte Pufferzone im Zuströmbereich auszuscheiden. Die Breite ist in der Regel 5 m Trockene Wiesen und Weiden Ausnahmsweise ist auf Trockenwiesen in Gebieten mit sehr vielen Trockenwiesen eine leichte Düngung zugelassen. Diese darf nur mit leichten Mistgaben max. alle 2 Jahre erfolgen. Qualität und Abgrenzung leicht gedüngter Trockenwiesen ist zu dokumentieren und bei jeder Nachberatung zu überprüfen (unter weitere Vertragsinhalte anzumerken). Sollte bei der Kontrolle eine Abnahme der Qualität oder der Fläche festgestellt werden, ist der Vertrag anzupassen. Über trockene Weiden können generell nur Verträge über eine extensive Nutzung abgeschlossen werden. Bei Weiden ist die Art der Weidetiere, die Nutzungsintensität, die Standorte der Schattenplätze und Tränken zu beachten. Die Weiden sind eher unternutzt. Bei unternutzten Weiden kann das ALG die Beiträge zurückfordern. Es empfiehlt sich, die Weiden in Koppeln zu unterteilen. Dabei müssen die Wasserverfügbarkeit und die Schattenplätze berücksichtigt werden. Zäune sind bevorzugt horizontal zum Gefälle aufzustellen und nicht in der Falllinie. Das Weidemanagement ist zu besprechen und stichwortartig in weitere Vertragsinhalte zu schreiben. In besonderen Fällen kann eine einmalige leichte Düngung dazu dienen, die Trockenwiesenvegetation zu fördern, z.b. auf Trockenwiesen auf sauren Standorten (Reduktion von Nardus oder Zwergsträuchern). Antrag für diese Massnahme ist an das ANU zu stellen. Leicht gedüngte und früh gemähte Trockenwiesen sind als Vertragsobjekte unbedingt zu vermeiden! In einigen Gemeinden wird ein Teil der Wiesen (oft ehemalige Bürgerlöser, heute fest verpachtet) im Frühling als GEMEINSCHAFTSWEIDEN (Allmenden) genutzt und im Sommer geheut (sog. Ätzheu ). Verträge, die solche Doppelnutzungen zulassen, sind nur nach Absprache mit dem ANU möglich. Es ist ein spätester Weidezeitpunkt und eine minimale Ruhezeit zwischen Beweidung und Mahd (mindestens 8 Wochen) zu definieren (Nutzungstyp: Ätzheu (beweidet und nach frühestens 8 Wochen gemäht)). Diese Fälle werden von der Direktzahlungsverordnung wie Extensivwiesen behandelt Seltene Blumen Keine der Arten aus der Liste der seltenen Blumen ist auf eine regelmässige Düngung angewiesen. In der Regel sollten daher Verträge über eine extensive Nutzung angestrebt werden. Viele Narzissenwiesen werden allerdings gedüngt. Version /42

12 Folgendes ist bei Wiesen mit seltenen Blumen (Blumenwiesen) (oder Vorkommen dieser Arten in Trockenwiesen oder Flachmooren) zu berücksichtigen: Schnittzeitpunkt muss so gewählt werden, dass zumindest ein Teil der Arten sich regelmässig versamen kann. Wiesenunterhalt (z.b. Rechen von Laub, Eggen) muss so erfolgen, dass die Blätter empfindlicher Arten (z.b. Narzissen, Orchideen) nicht geschädigt werden. Herbstweide, dort wo Blätter bereits im Herbst erscheinen (z.b. Orchideen mit Hauptverbreitung im Mittelmeergebiet), höchstens sehr extensiv. An Standorten mit seltenen Blumen ist der Nutzungstyp "beweidet und spät gemäht" nicht möglich. 4.3 Hochstamm-Feldobstbäume mit Qualität Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 4A, Ziff DZV. Erreicht die Zurechnungsfläche die Qualitätsstufe 2 nicht, müssen genügend Strukturelemente vorhanden sein. Zu beachten ist insbesondere, dass für Hochstamm-Feldobstbäume nur Beiträge ausgerichtet werden können, wenn auf dem Betrieb mind. 20 Bäume stehen. Kastanienbäume werden wie andere Hochstammobstbäume behandelt. Die Bestimmungen der DZV werden auf 2017 geändert. In einem Hochstammobstgarten müssen mindestens ein Drittel der Bäume einen Kronendurchmesser von mehr als 3 m aufweisen. Ist dies nicht der Fall werden die Bäume als Hochstammobstbäume Kriterien gemäss DZV (5.--/Baum) aufgenommen. Die Gärten, die schon vor 2014 unter Vertrag genommen wurden, die weniger als ein Drittel Kronendurchmesser von mehr als 3 m haben, laufen vertraglich als Hochstammobstbäume mit Qualität weiter bis 6 Jahre abgeschlossen sind. Bei einer Nachberatung oder Projektverlängerung muss die Situation neu beurteilt werden. Im Agricola muss beim Vertragsobjekt, das als Zurechnungsfläche dient, in "weitere Vertragsinhalte" ein entsprechender Hinweis gemacht werden. Bei den Hochstammobstbäumen muss ebenfalls in den "weiteren Vertragsinhalten" vermerkt werden, welches Vertragsobjekt als Zurechnungsfläche zählt. Der Biotoptyp heisst Hochstammobstbäume mit Qualität. Hochstammobstgärten, die vor diesen neuen Bestimmungen unter Vertrag genommen wurden, müssen ab 2014 neu beurteilt werden. Hochstammobstbäume, die die Qualitäts-Kriterien nicht erfüllen, werden als Hochstammobstbäume mit der Nutzung Kriterien gemäss DZV aufgenommen mit einem Beitragsansatz von Fr / Baum. So besteht der Anreiz, den Garten aufzuwerten bis die Qualitäts-Kriterien erfüllt sind und der Qualitätsbeitrag Stufe 2 abgeholt werden kann. 4.4 Hecken/Feldgehölze mit Qualität Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 4A, Ziffer 6.2 DZV. In Heckenlandschaften und in Wiesen mit nur einem jährlichen Schnitt kann der Saum aber nicht zeitlich gestaffelt gemäht werden. In diesen Fällen gelten kantonale Anpassungen zu Artikel 59 und Anhang 4A gestützt auf Art. 58 Abs. 9 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) für die Erreichung der Qualitätsstufe 2: Heckenlandschaften Ehemalige Ackerterrassenlandschaften weisen oft eine ausserordentlich hohe Dichte an Hecken auf. Bei Abständen < 25 m zwischen zwei Hecken lässt sich der Heckensaum kaum separat bewirtschaften. Wegen der meist sehr kleinräumigen Parzellierung ist es auch fast Version /42

13 unmöglich, die Nutzung der beiden Seiten einer Hecke so zu koordinieren, dass die Anforderungen gemäss Anh. 4A, DZV Ziff (zeitliche Staffelung der Nutzung des Saumstreifens einer Hecke um sechs Wochen) umgesetzt werden kann. Anderseits weisen diese Heckenlandschaften immer eine aussergewöhnliche Vielfalt an Brutvögeln auf: Wiedehopf, Dorngrasmücke, Sperbergrasmücke (z.b. Ramosch), Neuntöter, Gartenrotschwanz, Gartengrasmücke usw. In Vernetzungsprojekten können Heckenlandschaften definiert werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen: mindestens 250 Laufmeter (lm) Hecke pro Hektare (ha). 1/3 der Wiesen in der Heckenlandschaft weist botanische Qualität Stufe 2 auf. Die Heckenlandschaften müssen vom Amt für Natur und Umwelt genehmigt werden. Innerhalb der Heckenlandschaften weichen die Anforderungen für die Qualitätsstufe 2 der Hecken, gestützt auf Art. 58 Abs. 9 DZV, folgendermassen von Anh. 4A, Ziffer 6 DZV ab: Der Saumstreifen kann gleichzeitig mit der angrenzenden Wiese genutzt werden. Zeitliche Staffelung der Wiesennutzung in Heckenlandschaften um mind. 4 Wochen. Für die Hecke und die angrenzende Wiese besteht ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem Amt für Natur und Umwelt. Für die Bestockung gilt: mindestens 20 % der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder es kommt mindestens ein landschaftstypischer Baum pro 30 lm. Der Umfang des Stammes beträgt auf 1.5 m Höhe mindestens 170 cm. Oder die Hecke wird begleitet von einem Strukturelement. Als Strukturelemente gelten Lesesteinwälle oder Trockenmauern von mindesten 0.5 m Höhe, Lesesteinhaufen (1 pro 30 lm) und Oberflächengewässer. Die bestockte Fläche der Hecke darf nicht beweidet werden. Die Bewirtschaftung der Säume in Heckenlandschaften kann gleichzeitig mit der Nutzung der angrenzenden Wiese erfolgen. In Heckenlandschaften gibt es somit folgende zwei übliche Vertragsobjekte: Hecke/Feldgehölz mit Qualität in Heckenlandschaften kein speziell bewirtschafteter Saum Hecke/Feldgehölz ohne Qualität in Heckenlandschaften kein speziell bewirtschafteter Saum Beitragsberechtigte Fläche ist die Hecke inkl. 3 m Saum. Offenbar gibt es doch die Situation, dass die Säume trotz den schmalen Wiesenstreifen separat gemäht werden. Für diese Situation gibt es den neuen Nutzungstyp "Saum separat gemäht (nicht zusammen mit Wiese)". Er kann mit dem Biotoptyp Hecke/Feldgehölz mit Qualität in Heckenlandschaft angewählt werden. Über NHG wird zusätzlich Fr. 10.-/ a bezahlt Hecken in extensiv bewirtschafteten Wiesen Zwischen 700 m ü. M. und 1500 m ü. M. werden extensiv bewirtschaftete Wiesen nur einmal jährlich gemäht. Das verhindert, dass die Anforderungen gemäss Anh. 4A Ziff DZV (zeitliche Staffelung der Nutzung des Saumstreifens einer Hecke um sechs Wochen) umgesetzt werden können vor allem dann, wenn die Hecke Dornensträucher wie Schwarzdorn enthält. Für Hecken in extensiv bewirtschafteten Wiesen weichen die Anforderungen für die Qualitätsstufe 2, gestützt auf Art. 58 Abs. 9 DZV, folgendermassen von Anh. 4A, Ziffer 6 DZV ab: Version /42

14 Die Hecke grenzt auf beiden Seiten an eine extensive Wiese, die die Qualitätsstufe 2 erreicht. Der Saumstreifen kann gleichzeitig mit der angrenzenden Wiese genutzt werden. Für die Hecke und die angrenzende Wiese besteht ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem Amt für Natur und Umwelt. Aus diesem Grunde gibt es für die Eingabe solcher Vertragsobjekte einen neuen Biotoptyp "Hecke/Feldgehölz mit Qualität in extensiv Wiese" mit dem Nutzungstyp "kein speziell bewirtschafteter Saum". 4.5 Pufferzonen (Code 611/411) Generelles Ungedüngte Pufferzonen sind entlang von Hoch- und Flachmooren, und Amphibienlaichgebieten auszuscheiden. Dabei muss neu unterschieden werden, ob sie an ein Objekt von nationaler oder nicht nationaler Bedeutung angrenzen. Sie sind auf düngbaren Flächen auszuscheiden, von denen Nährstoffe in eine direkt angrenzende Biotopfläche gelangen können. Sie sind nicht auszuscheiden, wenn zwischen Biotop und düngbarer Fläche ein Bach, ein Wassergraben oder eine Wasserscheide (z.b. Geländerücken) liegen. Im Zuströmbereich zu Flachmooren und Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung beträgt die Breite der Pufferzone mindestens: < 18 % Neigung 15 m (bisher 10 m) % Neigung 20 m > 35 % Neigung 25 m (bisher 30 m) Bei TWW von nationaler Bedeutung kann bei Bedarf eine Pufferzone von 5 m Breite vereinbart werden. Bei der Ausscheidung von Pufferzonen im Gelände müssen gut nachvollziehbare Abgrenzungen gefunden werden (einfache Linien, Parzellengrenzen usw.). Bei Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung wird unterschieden zwischen Pufferzonen mit und ohne botanische Qualität. Es sind demzufolge folgende Biotoptypen möglich: Pufferzone ungedüngt ohne Qualität, Objekt nicht national Pufferzone ungedüngt mit Qualität, Objekt nicht national Pufferzone ungedüngt, Objekt national Ein Schnittzeitpunkt muss nicht definiert werden Entschädigte Pufferzonen Grundsätzlich gilt, dass in Pufferzonen die Nutzungseinschränkung entschädigt wird. Kriterien für die Bemessung sind die Höhe über Meer, die Tiefgründigkeit des Bodens, der Erschliessungsgrad und die Bewirtschaftbarkeit (Hangneigung, Hindernisse usw.). Für Düngeverbote auf tiefgründigen Böden in optimal erschlossenen Lagen und auf einfach zu bewirtschaftenden (ebenen, hindernisfreien) Standorten müssen die höchsten Entschädigungen ausbezahlt werden. Wenn nur eines oder zwei dieser Kriterien als gut eingestuft werden, wird die Entschädigung reduziert. Mit dem neuen Direktzahlungssystem wird das Prinzip durchbrochen. Version /42

15 Pufferzonen mit Qualität und Pufferzonen an Objekten von nationaler Bedeutung erhalten die Qualitätsbeiträge Stufe 1 und 2. Ein zusätzlicher Beitrag über Vernetzung wird nicht ausbezahlt. Pufferzonen ohne Qualität an Objekten von nicht nationaler Bedeutung erhalten die Beiträge der Qualitätsstufe 1, aber nur den halben Versorgungssicherheitsbeitrag. Sie erhalten deshalb zusätzlich einen Vernetzungsbeitrag (fett gedruckt). Höhe / Zone bisher DZV Qualität Stufe 1 minus ½ Versorgungssicherheit 1 Kriterium gut Beitrag bisher - DZV 2 Kriterien gut 3 Kriterien gut < 600 m HZ BZ BZ BZ > 1600 BZ Neu alle Stufen Mähwiesen Weiden Vor allem in tieferen Lagen werden Pufferzonen somit schlechter entschädigt als bisher Pufferzonen ohne Entschädigung Pufferzonen müssen auch um Hecken, Feldgehölze und Waldränder (mind. 3 m Breite) ausgeschieden werden. Dieser Streifen darf nicht gepflügt werden. Auf dem Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Auf diesen Streifen ist das Lagern von Siloballen und Hofdünger verboten. Entlang Oberflächengewässern wird neu ein Gewässerraum ausgeschieden. Dieser muss aber nicht symmetrisch über das Gewässer gelegt werden. Er wird im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung parzellenscharf festgelegt. Zur Breite des Gewässerraumes siehe ein Leitfaden Gewässerraumausscheidung Graubünden (in Google Gewässerraumausscheidung Graubünden eingeben). Bei Unklarheiten ist das ANU zu kontaktieren. Im Gewässerraum gilt: Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Im Gewässerraum können folgende BFF angemeldet werden: Streuefläche, Hecke, Feldund Ufergehölz (sofern nicht Wald und in der LN liegend), extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide und Waldweide. Das Element Uferwiese ist noch nicht abschliessend definiert. Das Merkblatt vom Mai 2014 von BAFU/BLW/ARE und BPUK/LDK gibt noch weiter Auskunft (in Google "Gewässerraum und Landwirtschaft" eingeben). Version /42

16 5 Vernetzungsmassnahmen 5.1 Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen (Code 611/411, 612/412 und 851/451) Verzicht auf Düngung (Code 611/411) Fast alle Orchideenarten (für deren Erhaltung der Kanton Graubünden eine hohe Verantwortung hat) oder viele niedrigwüchsige Arten (z.b. Enziane oder Küchenschellen) sind auf eine extensive Bewirtschaftung angewiesen und werden bereits bei leichter Düngung durch rasch wachsende Arten verdrängt. Die Beitragssätze gemäss Anh. 7, Ziff , 1.d und 3.b DZV bieten in den Bergzonen 3 und 4 keinen, in den Bergzonen 1 und 2 einen sehr geringen Anreiz, eine Wiese extensiv statt wenig intensiv zu bewirtschaften. Als Lagekriterium wird in den Bergzonen daher der Verzicht auf Dünger (Anlage einer extensiv statt wenig intensiv genutzten Wiese) mit einem Vernetzungsbeitrag unterstützt Massnahmen bezüglich Schnitt Mit einem Vernetzungsbeitrag werden Schnittzeitpunkte unterstützt, die begründet durch die Förderung einer Ziel- oder Leitart von den Standardschnittzeitpunkten abweichen. Später Schnittzeitpunkt (wie Anhang 4A DZV) in Bodenbrütergebieten (Code 611/411 und 612/412) Begründung: Braunkehlchen, Feldlerchen und andere bodenbrütende Vogelarten brauchen grössere zusammenhängende Gebiete mit einem späten Schnittzeitpunkt. Nur so kann ein ausreichend grosser Teil der Bruten erfolgreich beendet werden. In der Regel reicht dafür ein SZP gemäss DZV Anh. 4 Ziff. A Vorranggebiete für Bodenbrüter wurden in Zusammenarbeit mit der Vogelwarte definiert. Flächen, die in einem Vorranggebiet für Bodenbrüter liegen, werden mit einem Vernetzungsbeitrag unterstützt, wenn sie jährlich spät geschnitten werden (Zuschlag Bodenbrüter erfassen). Die Ausscheidung ist nicht abschliessend! In Gebieten mit Beobachtungen kann der Zuschlag auch gegeben werden. Die Massnahme kann auch für Flächen mit Q2 angewendet werden. Sie kann auch mit weiteren Vernetzungsmassnahmen (z.b. Mahdresten, noch späterer Schnittzeitpunkt) kombiniert werden. Später Schnittzeitpunkt (Code 611/411 und 612/412) Begründung: Förderung spät blühender Pflanzenarten, die erst im Laufe des Hochsommers reife Samen entwickeln. Anpassung an Entwicklungsstadien von Insekten. Förderung bodenbrütender Vögel. Ein um mindestens zwei Wochen nach hinten verschobener Schnittzeitpunkt wird mit einem Zuschlag pro Fläche entschädigt, wenn die Verschiebung mit Ansprüchen einer Ziel- oder Leitart begründet werden kann (Zuschlag abweichender SZP). Die Höhe des Zuschlages ist nicht mehr abhängig vom Ausmass der Verschiebung. Keine Zuschläge gibt es für Streueflächen, die später als 1. September gemäht werden. Die Schnittzeitpunkte sind standardisiert und können in Kap. 2.3 nachgeschaut werden. Version /42

17 Zeitlich gestaffelter Schnitt (Code 611/411 und 612/412) Begründung: Mit Abstand wichtigste Fördermassnahme bei den meisten Ziel- und Leitarten; insbes. wenn Arten mit unterschiedlichem Entwicklungsrhythmus vorkommen. Nebeneinander liegende Flächen werden im Abstand von mindestens vier Wochen gemäht. Die erste Fläche darf max. zwei Wochen vor dem Schnittzeitpunkt nach Anh. 4A Ziff DZV (bzw. vor dem vorverlegten Datum in Gebieten mit vorverlegtem Schnittzeitpunkt) geschnitten werden. Die zweite muss mindestens vier Wochen später gemäht werden. Der Vernetzungsbeitrag ist auf eine Fläche von 1 ha pro Bewirtschaftungseinheit limitiert. Die Massnahme kann auch betriebsübergreifend eingesetzt werden. In der Regel wechseln Fläche 1 und 2 von Jahr zu Jahr ihre Lage (z.b. in geraden Jahren Fläche 1, in ungeraden Jahren Fläche 2 früher gemäht). Damit wird verhindert, dass sich die Vegetation durch immer frühen oder immer späten Schnitt negativ verändert. Die Bewirtschaftungseinheiten, die in einem Mal gemäht werden, müssen als separate Vertragsobjekte abgegrenzt werden. Der Nutzungstyp ist spät gemäht, als SZP wird bei beiden Bewirtschaftungseinheiten der frühere Termin erfasst. Bei grösseren Bewirtschaftungseinheiten wird der Beitrag beschränkt auf 1 ha pro Bewirtschaftungseinheit. Beispiele für Bergzone 3: Fläche 1 (80 a) Beitrag Fläche 2 (120 a) Beitrag SZP = 1.7. Für 80 a SZP vier Wochen später, Für 100 a frühestens SZP = Für 80 a SZP vier Wochen später, Für 100 a frühestens SZP = 1.8. Für 80 a + später SZP für 80 a SZP vier Wochen später, frühestens Für 100 a + später SZP für 120 a Im Idealfall wechseln Flächen 1 und 2 von Jahr zu Jahr ihre Lage (z.b. in geraden Jahren Fläche 1, in ungeraden Jahren Fläche 2 früher gemäht). Werden Zuschläge für eine Nutzungsstaffelung ausbezahlt, können auf der Fläche nicht auch Zuschläge für Mahdresten oder für eine nicht jährliche Nutzung (Formulierung aus Beitragsansatztabelle: Zuschlag jährlich nur halbe Vertragsfläche gemäht) im Vertragsobjekt erfasst und ausbezahlt werden! Mahdresten (Code 611/411, 612/412 und 851/451) Begründung: Wichtig als Rückzugsstreifen für zahlreiche Kleintiere (z.b. div. Heuschrecken). Vermutlich gibt es keine Art, die nicht von dieser Massnahme profitiert. Bei jeder Mahd müssen 10 % des Aufwuchses stehen bleiben. Die Fläche ist bei jedem Schnitt zu verschieben. Nach dem letzten Schnitt bleiben die Mahdresten während dem Winter stehen. Zuschläge für Mahdreste sind nur bei jährlich gemähten Wiesen möglich. In den weiteren Vertragsinhalten muss festgehalten werden, dass bei jedem Schnitt 10% des Pflanzenbewuchses an wechselnden Standorten stehen gelassen wird. Der Vernetzungszuschlag wird auf der ganzen Fläche des Vertragsobjektes ausbezahlt. Die Massnahme empfiehlt sich erst ab einer Bewirtschaftungsfläche (kann auch mehrere Parzellen umfassen) von 50 a (10 % sind dann 5 a). Bei Mahdresten bis 10 % der Fläche kann der Bewirtschafter die ganze Fläche als genutzt melden und erleidet somit keine Reduktion der Direktzahlungen. Der Zuschlag kann nicht mit einem Zuschlag für Nutzungsstaffelung oder mit Zuschlag jährlich nur halbe Vertragsfläche gemäht kombiniert werden. Version /42

18 Flächen nicht jährlich geschnitten (Code 611/411, ausnahmsweise 612/412) Begründung: Ähnliche Wirkung wie bei den Massnahmen Mahdresten und zeitlich gestaffelter Schnitt. In höheren Lagen werden extensiv genutzte Flächen traditionell nur alle zwei Jahre gemäht. Nach Art. 35 Abs. 4 DZV berechtigen Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden sollen, in den Jahren ohne Nutzung zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50). Flächen, die als Vertragsobjekte aufgenommen werden, müssen die Qualitätsstufe 2 aufweisen. Bisherige Vertragsobjekte, die nicht Q2- Beiträge auslösen und nur Vernetzungswiesen sind, sind bei nächsten Beratungen auf Flora- Qualität zu überprüfen und sonst auf "spät gemäht" zu mutieren. Ein Vernetzungsbeitrag wird zusätzlich für Flächen ausbezahlt, die zu einem kleinräumigen Nutzungsmosaik beitragen (Zuschlag jährlich nur halbe Vertragsfläche gemäht). Die Bewirtschaftungseinheit wird nicht alle zwei Jahre, sondern jährlich zur Hälfte gemäht. Die Bewirtschaftungseinheit ist eine oder mehrere Parzellen zusammen und ist nicht grösser als 2 ha. So darf in einem Jahr nur eine Fläche von 1 ha am Stück gemäht werden. Die andere Hälfte bleibt stehen. Der Bewirtschafter muss jeweils im Herbst die Hälfte der Vertragsfläche als bewirtschaftet melden und die andere Hälfte als nicht bewirtschaftet. In weitere Vertragsinhalte muss geschrieben werden: jedes Jahr die Hälfte der Fläche mähen, wobei die Hälfte alterniert. Die Massnahme (Zuschlag jährlich nur halbe Vertragsfläche gemäht) gilt nicht für Flächen, die nur unregelmässig alle paar Jahre geschnitten werden. In drei Jahren muss deshalb mind. 1 Schnitt durchgeführt werden. Kleinflächenzuschlag (Code 611/411) Begründung: Damit soll die Mähnutzung auf schwierig, weil nur kleinflächig bewirtschaftbaren Flächen unterstützt werden. In sehr stark strukturierten Gebieten (z.b. innerhalb Heckenlandschaften mit sehr kleinen Bewirtschaftungseinheiten (< 10 a) oder Terrassen mit einem Abstand von max. 15 m zwischen zwei Terrassenböschungen) wird die Mähnutzung durch einen Kleinflächenzuschlag unterstützt. Der Beitrag setzt sich aus einem Beitrag pro Fläche (Zuschlag Kleinflächenbewirtschaftung, finanziert über Vernetzung) und einem Pauschalbeitrag (finanziert über NHG) pro Bewirtschaftungseinheit (eine oder mehrere Parzellen) zusammen. Dieser ist nur auf einem Vertragsobjekt unter "Regelmässige Leistungen" als Pauschalbeitrag für Kleinfläche zu erfassen und beträgt Fr Der Zuschlag und der Pauschalbeitrag darf nur auf ungedüngten Vertragsobjekten gegeben werden. Zweiter Schnitt im Spätsommer (Code 611/411) Begründung: Verhindern, dass v.a. tief gelegene Trocken-, Qualitäts- und Vernetzungswiesen infolge zu extensiver Nutzung eutrophiert werden. Erhalten eines niedrigen und eher lückigen Pflanzenbestandes. Ein zweiter Schnitt wird mit einem Vernetzungsbeitrag unterstützt (Zuschlag zweiter Schnitt). Im Rahmen der Nachberatung ist jeweils zu überprüfen, ob der Zuschlag noch gerechtfertigt ist. Die Massnahme kommt v.a. auf Wiesen mit seltenen Blumen und Trockenwiesen zum Zug um Rosettenpflanzen (z.b. kleinwüchsige Enziane, früh blühende Orchideen) zu fördern, die durch eine Altgrasauflage an der Entwicklung im Frühling gehindert werden. Version /42

19 Dieselbe Massnahme kann während einer zeitlich begrenzten Phase auf beweideten Flachmooren zur Verbesserung der Moorvegetation (Zurückdrängen von Rasenschmielen, Binsen und anderen konkurrenzkräftigen Weideunkräutern ) eingesetzt werden Böschungen und Säume als Rückzugsstreifen (Code 611/411) Begründung: Das Mähen mit dem ersten Schnitt verfolgt ähnliche Ziele wie die Massnahme Mahdresten (Struktur, die den Winter über stehen bleibt). Das Mähen mit dem zweiten Schnitt erlaubt es, Trockenwiesenresten innerhalb intensiver genutzter Gebiete zu erhalten. Dies sind wichtige Vernetzungselemente z.b. für Tagfalter. Innerhalb von Wiesen, die mindestens zweimal im Jahr gemäht werden, werden an Böschungen und Waldrandsäumen ungedüngte Rückzugstreifen angelegt, die nur bei einem Schnitt pro Jahr mitgemäht werden. Mit dem Bewirtschafter wird vereinbart, ob die Streifen beim ersten oder beim letzten Schnitt mitgemäht werden. Die Breite dieser Elemente muss zwischen 3 und 5 m liegen. Breitere Streifen sind als Extensivwiese zu behandeln. Säume entlang von Hecken müssen zwingend als Bestandteil der Hecke behandelt werden. Es sind folgende Biotoptypen möglich: Saumstreifen oder Böschung Saumstreifen oder Böschung mit Qualität Stufe 2 Bei folgenden Nutzungen wird ein Vernetzungsbeitrag gewährt: frühestens mit dem zweiten Schnitt und frühestens zum Zeitpunkt gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht (spät gemäht) nur mit dem ersten Wiesenschnitt gemäht (ohne Herbstweide), Schnitt ohne Termin bei jedem Wiesenschnitt nur zur Hälfte gemäht. In intensiv genutzten Gebieten sind Böschungen oft die einzigen Elemente mit Floraqualität und sollten nicht durch eine mit Beiträgen geförderte zu extensive Nutzung zerstört werden. Deshalb ist wichtig abzuwägen, ob die Rückzugsfunktion der Böschung für die Fauna im Vordergrund steht oder die Erhaltung der wertvollen Vegetation Aushagerung von Flächen (Code 611/411) Begründung: Ziel der Massnahme ist die Steigerung der Florenqualität gedüngter Wiesen (z.b. Wiese ohne Q2 Wiese mit Q2 Trockenwiese oder Flachmoor). Die Fläche wird früh und mehrmals jährlich gemäht, aber nicht mehr gedüngt. Ein Schnittzeitpunkt ist nicht zu erfassen. Als Ziel wird der anzustrebende Biotoptyp in den weiteren Vertragsinhalten festgehalten. Die Massnahme ist auf 8 Jahre beschränkt und alle 4 Jahre sollte Zielerreichung stattfinden. Bei Vertragsbeginn wird der Zustand der Ausgangsfläche dokumentiert, damit später der Erfolg überprüft werden kann. Wegen Anhang 4A, Ziffer DZV (Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung) gelten die Aushagerungsflächen als Biodiversitätsförderflächen und bekommen den Code 611/411. Wenn die Fläche eine Trockenwiese oder Flachmoor minderer Qualität ist, wird im Vertragsobjekt für den Biotoptyp Trockenwiese oder Flachmoor erfasst. Diese Vertragsobjekte bekommen den Q2 Beitrag. Damit im Nutzungstyp ersichtlich ist, dass es sich um eine Aushagerungsfläche handelt gibt es den neuen Nutzungstyp Aushagerungsfläche. Zusätzlich wird es für solche Flächen über Vernetzung Fr geben. Eine Entschädigung für den intensiveren Nutzungsverzicht in den Regelmässigen Leistungen muss nicht mehr eingegeben werden. Version /42

20 5.2 Extensivweiden (Code 617/417) Für extensiv genutzte Weiden gibt es keine Mindestgrösse. Alle beweideten Vertragsobjekte bekommen den Nutzungscode 0417 und sind beitragsberechtigt. (Qualitätsbeitrag Stufe 1 und 2). Dies gilt auch für beweidete Flachmoore. Der Qualitätsbeitrag Stufe 2 setzt allerdings voraus, dass keine erheblichen Trittschäden auftreten. Flachmoorbereiche mit mehr als 10 % Trittschäden sind mit dem Nutzungstyp "unerwünschte Nutzung" zu erfassen. Sie erhalten somit keinen Beitrag. Problemfälle sind zu dokumentieren und dem ANU zu melden. Nicht beweidet werden sollen: Hoch- und Übergangsmoore. Auch kleinere Flächen sind von der Beweidung auszuzäunen. Moore auf organischen Böden, vor allem wenn diese sehr nass sind und/oder sich in Hanglage befinden (Erosionsgefahr, Trittschädigung). Bei der Auszäunung von Flächen ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass Probleme mit Trittschäden nicht verlagert werden. In der Regel dürfen daher Zäune nicht in Moore gestellt werden (ausser allenfalls Zäune in der Falllinie). S. Kap Vernetzungsbeiträge Begründung: Aus Sicht Biodiversität ist ein Verbuschungsgrad von 5 % bis 25 % optimal. Unter diesen Bedingungen ist allerdings regelmässiger Unterhalt erforderlich, damit die Weiden nicht zuwachsen. Weiden mit einem Anteil von 5 % bis max. 25 % Gehölzen erhalten einen Vernetzungsbeitrag. Die Pflege hat regelmässig und zeitlich gestaffelt zu erfolgen, wobei der definierte minimale Gehölzanteil zu erhalten ist. Vertraglich wird ein Anteil von rund 10 % Weideresten vorgegeben. Weiden, die sowohl floristische Qualität als auch Strukturqualität erfüllen, erhalten einen höheren Vernetzungsbeitrag (s. Anhang 2) NHG-Beiträge für nicht beweidete Flächen Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, sind von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen ausgeschlossen. Der Verlust wird mit NHG-Beiträgen teilweise ausgeglichen. Falls Flächen, die mit einem Weideverbot belegt sind, einzuwachsen drohen, ist es möglich, einen Pflegeschnitt zu vereinbaren, der über NHG finanziert wird (aktuell gilt ein Beitrag von Fr / a). Betriebliches Ziel in "einmalige Leistung": ausgezäunte Fläche soll nicht verbuschen/verbrachen: alle 2-6 Jahre einmal mähen. 5.3 Reben mit natürlicher Artenvielfalt Begründung: Offene Bodenstellen in Rebflächen haben eine grosse Bedeutung für Reb- Geophyten und für Vogelarten, die zur Futtersuche auf kurzrasige Vegetation oder kahlen Boden angewiesen sind (Zaunammer, Wendehals, Gartenrotschwanz). Als Massnahme wird verpflichtend jährlich jede zweite Fahrgasse durch Fräsen geöffnet und der Spontanbegrünung überlassen. Die Massnahme wird mit einem Vernetzungsbeitrag unterstützt. Sie ist auf Rebflächen ohne Erosionsprobleme beschränkt. Interessierten Landwirten können Zwiebeln von Rebberg-Geophyten abgegeben werden. Diese sind nach Anleitung einzupflanzen. Die ausgewählte Fläche ist alljährlich zu hacken (s. Anleitung Rebbergflora). Die Anlage für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt wird über Landschaftsqualitätsbeiträge finanziert. Version /42

21 5.4 Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland erhalten Qualitätsbeiträge Stufe 1. Vernetzungsbeiträge werden für folgende Typen und Massnahmen gewährt: Ackerschonstreifen mit typischer Begleitflora der Halmfruchtäcker. Es ist möglich, eine vom BLW anerkannte Mischung des ANU einzusäen, die zusätzlich zu den Anforderungen der DZV in begleiteten Versuchen mit regional angepassten Ackerwildkräutern angesät werden. Standortwahl und Ansaat müssen eng vom Fachbüro begleitet werden. Anleitung dazu im Anhang. Extensivwiesen auf Ackerland: Das sind langjährige normale Extensivwiesen, die eine vernetzende Funktion erfüllen oder sogar Qualität gem. Art. 59 DZV aufweisen. Buntbrachen: mehrjähriger, mit einheimischen Wildkräutern angesäter Streifen; Mindestanforderungen nach der DZV. Besonders zu beachten ist, dass die Buntbrache mindestens zwei Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben muss. Die Gesamtfläche der Buntbrachen muss in einem Vernetzungsprojekt während der 8-jährigen Dauer gleich gross sein. Saum auf Ackerfläche: mehrjähriger mit einheimischen Wildkräutern angesäter bzw. bewachsener Streifen; Mindestanforderungen nach der DZV Rotationsbrachen: kommen selten zwischen Rhäzüns und Domat/Ems vor. Bei allen Typen gilt: Die Saatgutkosten können den Landschaftsqualitätsprojekten belastet werden. Voraussetzung für einen Vernetzungsbeitrag bildet eine sehr gute Wahl des Standortes (geringer Unkrautdruck, Vernetzungsfunktion) und die konsequente Elimination von invasiven Neophyten. Zusätzlich werden NHG-Beiträge für langfristige Ackerschonstreifen ausgerichtet. Insbesondere darf die Fläche des Ackerschonstreifens auch während der Phase als Kunstwiese nicht gedüngt oder mit Herbiziden behandelt werden. Die NHG-Beiträge werden gestrichen, wenn zur Bekämpfung von Problempflanzen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen. 5.5 Hecken, Feld- und Ufergehölze Hecken, die die Qualitätsstufe 2 erreichen, erhalten Vernetzungsbeiträge. Hecken, die nur die Anforderungen von DZV Anh. 4A Ziff. 6.1 (Qualitätsstufe 1) erfüllen, erhalten dann Vernetzungsbeiträge, wenn sie selektiv gepflegt werden (wobei das Holz nicht einfach zurück in der Hecke deponiert werden darf) und pro 30 lm Hecke mindestens ein Strukturelement enthalten (Lesesteinwall, Trockenmauer, Holzbeige, grossen Baum, Asthaufen). Hecken, die das nicht erreichen, sind als Vertragsobjekt zu löschen. Ziel: Förderung von Arten wie Neuntöter, Goldammer, Gartengrasmücke, Dorngrasmücke, Wiedehopf usw. Beitragsberechtigt sind jeweils die bestockte Fläche und der Saum. 5.6 Uferwiesen entlang von Fliessgewässern Noch fehlen entsprechende Vertragsobjekte. Eine sehr spät stattfindende Mahd von Hochstauden entlang von Bächen ist eine wichtige Massnahme zur Förderung von Arten wie Violetter Silberfalter und Silberscheckenfalter. Genauere Anforderungen müssen noch definiert werden. Version /42

22 5.7 Hochstamm-Feldobstbäume und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Graubünden weist noch bedeutende Bestände von Arten wie Baumpieper, Wendehals, Wiedehopf und Gartenrotschwanz auf. Einzelbäume und Obstgärten sind wichtige Strukturen für diese Arten. Vernetzungsbeiträge erhalten Hochstamm-Feldobstbäume, die die Qualitätsstufe II (Hochstamm-Feldobstbäume DZV Anh. 4 Ziff. 12.2) erreichen, und der Förderung der erwähnten Arten dienen. oder die Anforderungen gemäss DZV Anh. 4 Ziff (Qualitätsstufe 1) erfüllen und o mit einer Are Zurechnungsfläche pro Baum laut Ziff kombiniert sind (Distanz 50 m) oder o wenn der Unterwuchs gestaffelt genutzt oder o pro Baum mind. 10 m 2 Boden ganzjährig offen gehalten wird In weitere Vertragsinhalte des Hochstamm-Feldobstbäume-Vertragsobjektes bitte vermerken, welche der drei Anforderungen erfüllt sind. Hochstamm-Feldobstbäume, die keine der Anforderung erreichen, sind als Vertragsobjekt zu löschen. Mit Unterwuchs ist folgendes gemeint: Die Bäume sind angeordnet in einem Garten oder in Reihen (stehen auf einer Fläche) in Anlehnung an die Kriterien für Hochstamm-Obstbäume mit Qualität gemäss Anhang 4A, Ziff DZV. Der Unterwuchs ist die Garten -Fläche, auf der die Bäume stehen. Falls keine Garten -Fläche vorhanden ist, dann muss die Ausdehnung des Unterwuchses zumindest so gross sein, dass die gestaffelte Nutzung einen ökologischen Mehrwert bringt. Für einheimische standortgerechte Einzelbäume gilt: Wichtig für Ziel- und Leitarten und landschaftsprägend; Düngung unter Bäumen im Umkreis von mindestens 3 m nicht erlaubt (gemäss DZV); Stammdurchmesser auf Brusthöhe mindestens 20 cm, ausser bei Arten der Familie Rosaceae und Holunder; Baumabstand mindestens 10 m. Stehen Bäume näher beisammen, nur einzelne zählen, die zueinander einen Abstand von mind. 10 m haben. Der Biotoptyp heisst Einzelbäume. Der Nutzungstyp ist immer Kriterien gemäss DZV mit einem Beitragsansatz von Fr pro Baum/Strauch. 5.8 Massnahmen nach Ziff. 16 Anh. 4 DZV (Code 694/475) Grosse, zusammenhängende Flächen in Bodenbrütergebieten Braunkehlchen, Wachtelkönig und andere bodenbrütende Vogelarten sind v.a. auf grosse zusammenhängende Flächen mit einem späten Schnittzeitpunkt angewiesen, der es diesen Arten erlaubt, erfolgreich zu brüten. Wiesen, die normal mit Jauche gedüngt oder jährlich gemistet werden, gelten als Flächen mit regionsspezifischer Biodiversität (Schnitt als Hauptnutzung; Codierung als wenig intensiv genutzten Flächen geht nicht mehr) Früh beweidete und spät gemähte Flächen Traditionellerweise werden im Kanton Graubünden gewisse Flächen früh beweidet und zu einem späteren Zeitpunkt zur Futtergewinnung gemäht. Die Beweidung endet spätestens Ende Mai, wobei die Hauptnutzung immer die Mahdnutzung ist. Die Wiesen stehen dann, wenn die übrigen Extensivflächen geheut werden, in Blüte und werden frühestens ab Anfang August gemäht. Diese Doppelnutzung stellt daher eine wichtige Massnahme für die ange- Version /42

23 strebte Nutzungsstaffelung dar. Wiesen mit seltenen Blumen gemäss Anhang 1 sind davon ausgenommen. Auflagen an die Bewirtschaftung: Der späteste Weidezeitpunkt wird vertraglich zwischen ANU und Bewirtschafter festgelegt. Weidereste oder nicht beweidete Teilbereiche (5-10%) werden vertraglich festgelegt. Die minimale Ruhezeit zwischen Beweidung und Mahd dauert mindestens 8 Wochen. All diese Auflagen bitte in "weitere Vertragsinhalte" des Agricola eintragen. Insbesondere wird damit für Schmetterlinge ein Angebot an Saugpflanzen im Sommer geschaffen. Ausserdem werden damit im günstigen Fall Flächen für Ersatzbruten von bodenbrütenden Vogelarten geschaffen Früh gemähte Flächen Innerhalb zwei- und mehrschüriger intensiv genutzter Wiesen werden kleine Flachmoore und Trockenwiesen oft schon mit dem ersten Schnitt gemäht. Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um eine optimale Nutzung aus Sicht Biodiversität. Mittels vertraglicher Vereinbarungen soll aber verhindert werden, dass diese Flächen gedüngt und damit zum Verschwinden gebracht werden. Sie werden als Flächen mit regionsspezifischer Biodiversität (Code 694/475) behandelt. Ebenfalls als Flächen mit regionsspezifischer Biodiversität werden generell Vertragsobjekte behandelt, die früher als der offizielle Schnitttermin bewirtschaftet werden. 6 Weitere Vertragsinhalte 6.1 Zäune Entlang von Zäunen treten in der Regel vermehrt Trittschäden auf. Deshalb sind Zäune ausserhalb von Mooren aufzustellen. Moore sind in der Regel entweder ganz oder gar nicht auszuzäunen. Unbedingt zu vermeiden sind horizontal durch Moore gestellte Zäune. Auszäunen ist eine teure Massnahme und deshalb nur vorzusehen, wenn aufgrund deutlicher Schäden ein Handlungsbedarf besteht. In der Regel werden nur grössere Flächen berücksichtigt. Im Zweifel soll mit dem ANU Rücksprache genommen werden. Abgegolten wird nur der zum Schutz des Biotops nötige, tatsächlich auftretende Mehraufwand. Z.B. ist ein Viehhüteapparat nur zu berücksichtigen, wenn er ohne den Vertrag nicht benötigt würde. Einmalige Anschaffungskosten Viehhüteapparat (Mittelwert) Fr Drahtmaterial (2 Drähte) pro 100m Fr Pfähle (Fiberglas) 10 Stück pro 100m Fr Jährlich wiederkehrende Kosten Zaun jährlich aufstellen/abbrechen 24 min (Stundenlohn Fr ) pro 100m Fr Abschreibung Viehhüteapparat 10% ab 2. Jahr Fr Ersatz von Material pro 100 m 10% ab 2. Jahr Fr Ersatz 1 Batterie ab 2. Jahr Fr Damit kosten 1. Jahr Folgejahre Version /42

24 100 m Zaun Fr Fr je weitere 100 m Fr Fr Diese Preise sind nicht fix und können ändern (Stand 2011). Sie hängen auch von der Art des verwendeten Zaunmaterials ab (Holzpfosten statt Fiberglas, solarbetriebener Viehhüteapparat usw.). Die Kosten sind entsprechend anzupassen. Im Agricola werden die jährlich wiederkehrenden Kosten für das Aufstellen bzw. Abbrechen des Zaunes unter regelmässige Leistungen erfasst und im Text dazu die Anzahl Laufmeter angegeben. Die einmaligen Anschaffungskosten werden als einmalige Leistung (Zaunmaterial (einmalig)) erfasst. Die jährlich wiederkehrenden Kosten dürfen grundsätzlich erst im Jahr nach der Erstellung des Zaunes erstmals ausbezahlt werden. Da sie im Agricola jedoch bereits erfasst und ausbezahlt werden, müssen bei den einmaligen Anschaffungskosten (Zaunmaterial einmalig) der Betrag der jährlich wiederkehrenden Kosten reduziert werden. 6.2 Für einzelne Jahre vorverlegte Schnittzeitpunkte Klappertopf u.ä. Seit 2006 bietet der Kanton den Landwirten die Möglichkeit, zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen wie Klappertopf in Biodiversitätsförderflächen einen frühzeitigen Pflegeschnitt zu machen. Der Klappertopf ist ein einjähriger Halbschmarotzer und leicht giftig. In spät gemähten, ungedüngten Wiesen kann er stark überhand nehmen. Er lässt sich durch einen Schnitt während der Blühphase zurück drängen. Eine einzelne Parzelle darf zur Bekämpfung von Problempflanzen max. zweimal in acht Jahren früher gemäht werden. Die Meldung hat drei Wochen vor dem Schnitttermin nach DZV mit ausgefülltem und unterschriebenem Formular an den Flächenbeauftragten zu erfolgen. Die Meldungen werden im ANU gesammelt. Das Formular ist auf der Internetseite des ANU herunterladbar ( > Themen/Projekte > Natur und Landschaft > Naturschutz und Landwirtschaft > Unterlagen für Landwirte). Das Angebot gilt auch für Nicht-Vertragsflächen Spenderflächen für autochthones Pflanzenmaterial Wiesen, die als Spenderflächen für Schnittgutübertragung genutzt werden, dürfen mit Zustimmung des ANU früher gemäht werden. Soll in einem Vernetzungsprojektgebiet längerfristig autochthones Saatgut gewonnen werden, sind die Spenderflächen durch das Ökobüro regional zu koordinieren und zu bezeichnen. Um die Artenvielfalt in den Spenderflächen nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass die "Ernteflächen" in einem Rhythmus von mindestens 3-4 Jahren alternieren. Müssen die Flächen früher gemäht werden, gilt das normale Meldeverfahren für vorverlegte Schnittzeitpunkte. 7 Bewirtschaftungsverträge 7.1 Vertragstypen Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die die Landwirtschaft nach Artikel 104 Bundesverfassung erbringen soll, werden mit jeweils einer spezifischen Direktzahlungsart Version /42

25 gefördert. Die Stossrichtung der einzelnen Direktzahlungsinstrumente wird auch in der Bezeichnung des jeweiligen Beitragstyps wiedergegeben. Aus dem neuen Direktzahlungssystem ergeben sich Bewirtschaftungsverträge für die Biodiversitätsförderflächen (Vernetzung und Massnahmemn nach NHG; Vertragspartner ANU) und Vereinbarungen zur Landschaftsqualität (Vertragspartner ALG). Bei den BFF- Verträgen gilt nach wie vor das Prinzip der gesamtbetrieblichen Beurteilung. Vernetzungsbeiträge können nur ausgelöst werden, wenn ein Vernetzungsprojekt vorliegt (in allen Gemeinden mit Ausnahme von Chur der Fall). Zu einem Vertrag gehören: Der unterschriebene Vertragstext Die Liste der Vertragsobjekte Merkblatt Bewirtschaftungsregeln Pläne der Vertragsobjekte Bewirtschaftungsverträge werden doppelt ausgefertigt: einer für das ANU, einer für den Landwirt. 7.2 Vertragspartner Wichtig: Wenn die betreffende Fläche im Landwirtschaftlichen Flächenformular von einem Landwirt gemeldet wird, ist der Bewirtschaftungsvertrag immer mit diesem Landwirt abzuschliessen. Wenn Landwirte Nutzungen abtauschen, müssen sie auch das Vertragsobjekt abtauschen. Vor allem bei Gemeinschaftsweiden (Allmenden, Alpweiden) ist genau abzuklären, wer die Bewirtschafter sind. Wechselt der Bewirtschafter einer Parzelle, wird der bestehende Bewirtschaftungsvertrag hinfällig und es wird mit dem neuen Bewirtschafter ein neuer Vertrag abgeschlossen oder sein alter ergänzt. Eine Auszahlung im Jahr des Bewirtschafterwechsels ist nur möglich, wenn der neue Betrieb die Parzelle entsprechend dem neuen Vertrag bewirtschaftet und dies spätestens bis 1. Mai telefonisch dem ANU meldet. Auf dem Flächenformular muss der neue Bewirtschafter die Parzelle anmelden und der alte Bewirtschafter muss sie abmelden (während der Strukturerhebung im Januar/Februar). Nicht direktzahlungsberechtigte Vertragspartner (z.b. Landwirte im Pensionsalter) erhalten für die Bewirtschaftung einzelner Vertragsobjekttypen einen höheren NHG-Beitrag. Die Höhe dieses Bonus ist abhängig vom NHG-Budget, momentan beträgt er Fr. 8.--/Are. Auf der Liste der Vertragsobjekte wird der Bonus im Betrag pro Einheit ausgewiesen. Die Direktzahlungsberechtigung des Vertragspartners wird jährlich kurz vor der à Konto-Zahlung im Juni und vor der Hauptzahlung im Oktober überprüft. Jäger können entweder einen NHG-Bewirtschaftungsvertrag abschliessen oder die geleisteten Stunden als Hegestunden beim Amt für Jagd und Fischerei anmelden. Sie erhalten ebenfalls einen höheren NHG-Beitrag (Bonus von Fr. 8.--/Are). 7.3 Vertragsbeginn und Dauer Mit dem Bewirtschafter wird ein Bewirtschaftungsvertrag als Basisvertrag für eine Dauer von acht Jahren abgeschlossen. Werden während der Laufzeit des Basisvertrags neue Vertragsobjekte in die Liste der Vertragsobjekte aufgenommen, gilt der Vertrag für diese Objekte für die Dauer der noch verbleibenden Laufzeit des Basisvertrags. Der Vertragsbeginn des Basisvertrags wird im Vertragstext angezeigt. Der Vertragsbeginn der Vertragsobjekte wird in der Liste der Vertragsobjekte angezeigt und ist nach der Integration Version /42

26 auch auf dem Flächenformular des ALG ersichtlich. Der Vertragsbeginn des Basisvertrags und der Vertragsobjekte müssen bei einer Verlängerung des Vernetzungsprojektes aktualisiert werden. Falls der Vertrag auf Ende der Vertragsdauer unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist nicht gekündet wird, verlängert er sich automatisch um acht weitere Jahre. Auch Zwischenberatungen sind in der Regel kein Anlass, Vertragsobjekte vorzeitig zu kündigen. Ausnahme: wirklich begründbare Fälle unter der Voraussetzung, dass gleichwertiger Ersatz vereinbart werden kann. 7.4 Gesamtbetriebliche Verträge Vertragsabschluss Der Bewirtschaftungsvertrag wird auf das Folgejahr abgeschlossen und auch erst dann ausbezahlt. Damit eine Integration auf das Flächenformular des Folgejahres möglich ist, muss der Vertrag unterschrieben und bereinigt bis spätestens am 28. November beim ANU vorliegen. Für später eintreffende Verträge können in der Regel keine Beiträge im Folgejahr ausgerichtet werden. Die Umsetzung des Vernetzungsprojektes oder eine Projektverlängerung beinhaltet auch die Überarbeitung alter bestehender Verträge und der Verträge mit Bewirtschaftern, die nicht in der Projektregion ansässig sind. Vertragsabschluss Verantwortlich / Ansprechpartner Es ist ein bewilligtes regionales Vernetzungskonzept vorhanden. Heute mit Ausnahme von Chur im ganzen Kanton der Fall. Der Bewirtschafter stellt ein aktuelles Flächenformular zur Verfügung. Falls erforderlich wird eine Nährstoffbilanz auf Kosten des Betriebes vom Plantahof gerechnet. Übernahme von neuen Parzellen auf das Folgejahr durch den Bewirtschafter: Das Ökobüro meldet dem ANU die neu aufzunehmenden Parzellen. Das ANU erfasst die Parzellen im entsprechenden Betrieb. So können die neuen Vertragsvorschläge im Agricola durch das Ökobüro erfasst werden. Der Bewirtschafter muss jedoch während der Strukturerhebung im Jan./Feb. die Parzelle ordentlich anmelden. Ohne dies, können die Vertragsobjekte nicht aufs Flächenformular integriert werden und es kommt zu keiner Auszahlung. Unterschrift durch Bewirtschafter und Abgabe ans ANU: Das Ökobüro übergibt den Vertrag inklusive Plänen (in doppelter Ausführung) dem Bewirtschafter zur Korrektur und Unterzeichnung mit dem Hinweis, dass seitens ANU Anpassungen noch passieren können. Es sammelt alle Verträge, macht die Korrekturen und schickt die korrigierten Verträge ab Anfang November und spätestens bis Ende November an Martina Hartmann. Unterschrift des ANU und Abgabe an Bewirtschafter: Die vom Bewirtschafter unterschriebenen Verträge werden vom ANU, falls nötig, korrigiert und unterschrieben. Alle Korrekturen werden dem Ökobüro mitgeteilt. Ein von beiden Seiten unterschriebenes Exemplar bleibt im ANU, das andere Exemplar geht in einer Sammelsendung zurück zum Ökobüro. Das Ökobüro übernimmt die Korrektur im Agricola und die Verteilung der Verträge an die einzelnen Bewirtschafter. Datenabgabe: Bis spätestens Ende Dezember liefert das Ökobüro dem ANU die GIS-Daten ab. Zudem liefert das Ökobüro einen kurzen Bericht zu den ANU Bewirtschafter Bewirtschafter Ökobüro ANU Ökobüro Bewirtschafter Ökobüro ANU Ökobüro Version /42

27 Vertragsabschluss Verantwortlich / Ansprechpartner Vertragsverhandlungen ab. Dazu gehört auch eine Liste der NHG-Flächen, über die keine Verträge abgeschlossen werden konnten (mit Begründung für das Scheitern der Vertragsverhandlungen). Vertragsnachbereitung und Flächenmeldung für die Auszahlung Verantwortlich / Ansprechpartner Das ANU setzt im Agricola die beidseitig unterschriebenen Verträge im Dezember auf unterschrieben. Das ANU übernimmt die digitalen Vertragsumrisse im Dezember/Januar in die produktive Datenbank als Grundlage für eine korrekte Integration. Das ANU integriert die unterschriebenen Verträge in die landwirtschaftlichen Nutzungen des ALG bis gegen 20. Januar. Dadurch ist gewährleistet, dass die neuen Verträge bereits richtig auf dem Flächenformular des ALG für die Strukturerhebung erscheinen, die schon von Ende Januar bis Mitte Februar dauert (gem. Art. 99 DZV). Bei integrierten Vertragsobjekten (alle) meldet der Bewirtschafter im September über das Internet den Bewirtschaftungsumfang. Gemähte oder geweidete Flächen werden als bewirtschaftet gemeldet und nicht genutzte Flächen als nicht bewirtschaftet. Pensionierte oder Hobby-Bewirtschafter bekommen im August ein spezifisches Meldeformular vom ANU, falls sie kein Flächenformular vom ALG bekommen. ANU ANU ANU ANU Bewirtschafter Vertragsmutationen Verantwortlich / Ansprechpartner Zwischenberatungen: In der Regel werden die Verträge alle vier Jahre überprüft. Auftragserteilung durch ANU. Es ist gemäss Dokument "Zwischenberatung Vernetzungsprojekt" vorzugehen. Bei Ergänzungen der Vertragsobjektliste wird der Vertrag inkl. Vertragstext neu zur Visierung an das ANU und an den Bewirtschafter geschickt (gleicher Ablauf wie bei Vertragsabschluss). Die Vertragsdauer des gesamtbetrieblichen Vertrages bleibt unverändert. Ausserterminliche Vertragsanpassungen (d.h. nicht im vierten bzw. achten Jahr) können dem ANU per Formular gemeldet werden, werden jedoch innerhalb von Vernetzungsprojekten in der Regel erst im Rahmen der Nachberatungen durch das Ökobüro bearbeitet. Bei Betriebsauflösung und Übergabe an einen anderen Bewirtschafter oder wenn ein öffentliches Interesse an einer ausserterminlichen Vertragsanpassung besteht, können Ausnahmen gemacht werden. Bewirtschafterwechsel werden spätestens im Rahmen der Strukturerhebung oder bis 1. Mai (gem. Art. 100 DZV) durch das ANU erfasst. Eine Auszahlung im Mutationsjahr erfolgt, falls aufgrund der Meldung des Bewirtschafters am Stichtag eine Bewirtschaftung entsprechend dem Vertrag sichergestellt ist. Für voraussehbare Bewirtschafterwechsel gelten die Bemerkungen unter "Vertragsabschluss" Übernahme von neuen Parzellen auf das Folgejahr. ANU, Arbeitsgruppe in der Gemeinde, Ökobüro Bewirtschafter ANU ANU Version /42

28 Projektabschluss oder Projektverlängerung Verantwortlich / Ansprechpartner Projektabschluss: Auftragserteilung durch ANU. Es ist gemäss Dokument "Pflichtenheft Projektabschluss" vorzugehen. Vertragsbereinigung bei Flächen mit Nutzungsproblemen. Bei Verträgen mit inhaltlicher Änderung bezüglich Bewirtschaftung muss Vertragsunterschrift eingeholt werden. Bewirtschafter, ANU, Ökobüro Projektverlängerung: Konzeptbericht wird erneuert, an die neuste Situation angepasst und neue Ziele festgelegt. Bezüglich Vertrag verlängert er sich automatisch um jeweils acht Jahre, sofern der Vertrag nicht von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Falls bei der Projektverlängerung nochmals an den Verträgen etwas angepasst werden muss, muss die Vertragsunterschrift eingeholt werden. 7.5 Verträge Variante Oekoplus 2012 wurde mit einzelnen Betrieben in Ramosch ein ausgebautes Vertragsmodell getestet. Wichtige Kriterien waren Anteil extensiv genutzter Flächen mit Qualität Verteilung dieser Flächen über die ganze Betriebsfläche Zeitliche Staffelung der Nutzung in allen Höhenstufen, die vom Betrieb bewirtschaftet werden. Dies allenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Betrieben. Das Vertragsmodell wird seit 2015 über den ganzen Kanton angeboten. Mit NHG-Beiträgen soll ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. 7.6 Verstösse gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz Festgestellte Verstösse gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz bzw. gegen den geltenden Bewirtschaftungsvertrag sind dem ANU unverzüglich zu melden. Nicht zulässig sind u.a. Entwässerungen von Mooren, die Düngung (mit den erwähnten Ausnahmen) und Bewässerung von NHG-Flächen, das Pflügen von Vertragsflächen (ausser bei Neuanlagen). Solche Verstösse können gemäss dem geltenden Sanktionsraster des ANU und ALG sanktioniert werden (nicht Auszahlen des Beitrages, im Wiederholungsfall wird der doppelte Beitrag nicht ausbezahlt). Eine zusätzliche Ahndung nach den Strafbestimmungen im NHG und/oder behördliche Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bleiben in jedem Fall vorbehalten. Zu beachten: Wenn Objekte von nationaler Bedeutung betroffen sind, ist auch der ÖLN in Frage gestellt. 8 Grundbuchanmerkungen Im Rahmen der Neuzuteilung werden NHG-Flächen oder Flächen, die der Förderung spezieller Zielarten dienen, durch den Ingenieur im Grundbuch als Anmerkung angemeldet (Art. 104 LwG). In der Regel ist Verzicht auf Düngung in der Grundbuchanmeldung festgehalten. Nach erfolgtem Bewirtschafterwechsel werden neue Bewirtschaftungsverträge ausgehandelt (Auftrag durch ANU). Falls die Qualität der Biotopfläche auch mit leichter Düngung erhalten werden kann, kann ein Bewirtschaftungsvertrag in diesem Punkt abweichen. Version /42

29 9 Aufnahme von Vertragsobjekten Als Grundlage für die Aufnahme von Vertragsobjekten dienen die Feldkartierungen im Rahmen eines Vernetzungsprojektes oder weiterer Projekte. Auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgen diese in der Regel auf Ortholuftbildern mit einem Massstab 1:2'000, im Sömmerungsgebiet auf solchen mit einem Massstab 1:5'000. Abweichungen sind mit dem ANU abzusprechen. Eine detaillierte Anleitung zur Aufnahme des Ausgangszustandes ist in der Anleitung "Richtlinien des Kantons Graubünden für Vernetzungskonzepte" zu finden. Die Kartiergrundlagen müssen von den Auftragnehmern bei der Firma GeoGR AG als Betreiberin der Geodatendrehscheibe Graubünden via bestellt werden (sh. separate Anleitung Bestellung von Geodaten für Vernetzungskonzepte und NHG- Verträge ). Die Beschaffung fehlender Parzellenumrisse ist mit dem ANU abzusprechen. Für einen Bewirtschaftungsvertrag beträgt die Mindestfläche 1 Are pro Parzelle. Im Laufe von Zwischenberatungen werden bedarfsweise Biotope nachkartiert. Dabei sollten nach Möglichkeit die Daten erhoben werden, die auch für das kantonale Naturschutzinventar benötigt werden. Die zu kartierenden Vegetationseinheiten sind der folgenden Tabelle 1 zu entnehmen: Version /42

30 Vegetationseinheit Kartierschlüssel 1 Kartieren Mindestmasse Aufnahme Qualität Hochmoore Schlüsselkriterien und Vegetationseinheiten Fläche Keine Nein Hochmoorinventar Flachmoore Schlüsselkriterien und Vegetationseinheiten Fläche 5a, 25a im Alpgebiet für neue Nein Flachmoorinventar Abgrenzungen Pufferzonen für Hoch- und Fläche 10 m bzw. gemäss Kap. Ja Flachmoore Trockenwiesen und weiden Schlüsselkriterien und Vegetationseinheiten Fläche 5a Nein Trockenwieseninventar Pufferzonen für TWW Fläche nur in Ausnahmefällen Ja Blumenwiesen und weiden Artenliste Blumenwiesen und weiden Fläche 5a Nein Wiesen mit Qualitätsbeitrag Artenliste gemäss DZV, Schlüssel B Fläche 5a Ja Weiden mit Qualitätsbeitrag Floraqualität gemäss DZV, Strukturqualität Fläche 20a Ja gemäss kantonal leicht angepasster Anforderung an die DZV Hochstammobstgärten mit Gemäss DZV Fläche Obstgarten + Fläche Obstgarten 20a und 10 Bäume Ja Qualität und Zurechnungsfläche Zurechnungsfläche Zurechnungsfläche 5a Hochstammobstbäume ohne (Fläche, in LQ-Layer) Qualität, Einzelbäume Hecken mit separat Fläche Ja bewirtschaftetem Saum Saumstreifen sowie Fläche Ja Böschungen Wiesen mit Fläche Nein Vernetzungsbeitrag 2 Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland Fläche Nein Reben mit Qualität Artenliste und Strukturen gemäss DZV Fläche Ja Extensiv zu bewirtschaftende Fläche Ja Flächen im Gewässerraum Gewässerraumausscheidung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde. Wenn kein Gewässerraum ausgeschieden dann gelten bestehende Nutzungseinschränkungen Tabelle 1: Zu kartierende Vegetationseinheiten Es sind extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiesen, die der Erreichung von im Vernetzungsprojekt definierten faunistischen Zielen dienen (z.b. Förderung von Bodenbrütern durch späten Schnittzeitpunkt auf Wiesen, die nicht NHG- oder Q2 gemäss DZV erfüllen, Arrondierung von NHG-Flächen). Version /42

31 9.1 Abgrenzung von Vertragsobjekten Gebäude und Wald innerhalb der Biotopflächen sind immer auszugrenzen, ebenso grössere Hecken, Feld- und Ufergehölze innerhalb der Biotopflächen ab 5 Aren Gehölzfläche. Einschlüsse bis 4 Aren wie z.b. Hecken und Kleingehölze, Steinhaufen, Bäche, Felsen, sind bei der Abgrenzung des Vertragsobjektes nicht auszukartieren. Machen Einschlüsse oder Verbuschungen einen Anteil von >= 10 % der Totalfläche des Vertragsobjektes aus, so ist die unter Vertrag stehende Fläche entsprechend zu reduzieren und die Reduktion ist im Feld Abzug für Einschlüsse des Agricolas festzuhalten. Generell sollten grössere Einschlüsse oder Verbuschungen bei der LN-Bereinigung aus der LN gestrichen worden sein. Für die Aufnahme von Hecken und Feldgehölzen als Biodiversitätsförderflächen sowie die Abgrenzung von Waldrändern sind die separaten Richtlinien zu berücksichtigen. 9.2 Informationen pro Vertragsobjekt Pro Vertragsobjekt werden folgende Daten erfasst: Biotoptyp (siehe Tabelle Beitragsansätze für Bewirtschaftungsverträge ) Nutzungstyp (siehe Tabelle Beitragsansätze für Bewirtschaftungsverträge ) Zuschlag (siehe Tabelle Beitragsansätze für Bewirtschaftungsverträge ) Teilflächen über 5 Aren Grösse, die sich in einem dieser Kriterien unterscheiden, werden als separate Vertragsobjekte aufgenommen. Im Plan zusätzlich festgehalten werden pro Vertragsobjekt: Drainagegräben. Es wird unterschieden zwischen Gräben, die unterhalten werden dürfen und solche, die stillzulegen sind. 10 Kontrollen 10.1 Kontrollen Der Flächenbeauftragte der Gemeinde kontrolliert jährlich die Einhaltung der Schnittzeitpunkte derjenigen Wiesen, die beim ALG als Biodiversitätsförderflächen gemeldet werden (jeweils ein Achtel). Zusätzlich zu den Schnittzeitpunkten nach der Direktzahlungsverordnung wird jedes Jahr ein weiterer ANU-Schnittzeitpunkt kontrolliert. Das ANU führt zusätzliche Umsetzungskontrollen in Absprache mit dem ALG durch. Die Flächen werden im Frühling (Düngung), kurz vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt und im Herbst (Düngung) begangen. Zusätzlich werden Mahdresten und gestaffelt gemähte Böschungen und Säume kontrolliert. Eine jährlich zu bestimmende Anzahl an Wiesen mit Qualität und Blumenwiesen wird jährlich von BlumenwiesenkontrolleurInnen im Auftrag des ANU überprüft. Version /42

32 11 Datenauslieferung 11.1 Dateneingabe ins Agricola Die Vertragsdaten werden direkt ins Agricola eingegeben. Für die Arbeit mit Agricola besteht eine separate Anleitung. Wir bitten um gewissenhaftes und sorgfältiges Arbeiten! Für beauftragte Ökobüros gilt, dass auszahlungsrelevante Daten nur in den Entwürfen verändert werden dürfen. Veränderungen an den unterschriebenen Verträgen dürfen nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit dem ANU vorgenommen werden. Vertragsobjekte, die vom Bewirtschafter abgelehnt oder aufgelöst wurden oder für die kein neuer Bewirtschafter gefunden werden konnte, werden in der Regel nicht gelöscht. Sie erhalten den entsprechenden Status ( aufgelöst (AU) oder abgelehnt (AB)) und werden einem virtuellen Bewirtschafter zugeteilt (Betriebsnummer 9999/20/997 für abgelehnte VO, 9999/20/998 für aufgelöste VO). Damit bleibt auch die Verknüpfung mit den entsprechenden GIS-Umrissen über die GIS-ID erhalten Verträge Dem ANU sind folgende Dokumente abzuliefern: Die mit den Bewirtschaftern ausgehandelten und von ihnen unterschriebenen Bewirtschaftungsverträge, jeweils inklusive Vertragstext, Liste der Vertragsobjekte und Pläne, in doppelter Ausführung. Fallweise: unterschriebene Dienstbarkeitsverträge, in dreifacher Ausführung. Die Anmeldung im Grundbuch erfolgt durch das ANU Vertragspläne Standardmässig sind A3-Pläne auszufertigen. Wenn kein A3-Drucker zur Verfügung steht oder nur kleine Ausschnitte gedruckt werden müssen, kann auch auf das Format A4 ausgewichen werden. Für ArcGIS stellt das ANU die entsprechenden Vorlagen zur Verfügung. Layout Das Layout ist so zu bemessen, dass die Pläne gelocht werden können. A3 Pläne werden einmal in der Mitte gegen innen gefaltet und dann der Viertel mit der Legende nach aussen gefaltet, so dass alle wichtigen Angaben sichtbar sind. Beim Format A4 wird die Legende auf einem separatem Blatt dargestellt. Zu dieser Legendenseite gehören nebst der Legende auch alle Layoutelemente der untenstehenden Liste mit dem Zusatz [A4 Leg.]. Layoutelemente Wappen GR und Amtsname (i.d.r. dreisprachig) [A4 Leg.] NHG-Vertrag (Titel) [A4 Leg.] Gemeindename Name, Vorname und Bewirtschafternummer des Vertragnehmers Legende gemäss Beispiel [A4 Leg.] Massstabszahl (Massstabsbalken fakultativ) Datum der Planerstellung [A4 Leg.] Version /42

33 Name des beauftragten Ökobüros [A4 Leg.] Koordinatenanschrift (Koordinatennetz fakultativ) Quelle: Bundesamt für Landestopografie Kartendaten Massstab: zwischen 1:2000 und 1:5000. Standard ist 1:2000, Alpen oder Allmendweiden 1:5000. Hintergrund: i.d.r. Luftbild (bei Bedarf auch LK25 oder Uep möglich) Parzellennetz (= Bewirtschaftungseinheiten) Vertragsflächen des jeweiligen Auftragnehmers (alle anderen Vertragsflächen ausblenden) Vertragsflächen (symbolisiert gemäss Legende) Beschriftung der Vertragsobjekte: Parzellennummer, Teilparzellennummer, Schnittzeitpunkt. Die Gestaltung der Anschrift wie Schriftgrösse, Schriftmaske, Anzahl Zeilen, Klammern usw. ist frei. Die Parzellennummer muss nicht für jedes Vertragsobjekt angeschrieben werden, eine Beschriftung pro Parzelle genügt. In klein parzellierten Gebieten kann der Schnittzeitpunkt weggelassen werden. Legende Die Schraffuren und Farben sind vom Grundsatz her gleich zu wählen wie im Beispiel unten. Der genaue Farbton kann und muss jedoch Drucker abhängig festgelegt werden. Der Legendentext ist identisch zu übernehmen. Version /42

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