Dienstunfall bei Nutzung einer Toilettenanlage
|
|
- Erna Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v K Titel: Dienstunfall bei Nutzung einer Toilettenanlage Normenketten: Art. 46 BayBeamtVG 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 46 BayBeamtVG 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Leitsatz: 1. Sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude eine Toilettenanlage auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfallschutz, Toilettenanlage, Dienstzeit, Dienstunfall Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckungsleistung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall, bei dem er sich bei einem Aufenthalt auf der Toilette seinen Mittelfinger zwischen zwei Türen eingeklemmt und verletzt hat. Der Kläger (geb ) steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Am befand er sich wegen eines Tests im Polizeipräsidium. Gegen Uhr begab er sich auf die Besucher-Toilette. Die Toilette besteht aus einem Vorraum mit Waschbecken und einem Bereich mit Urinalen, die mit einer Türe voneinander getrennt sind. Diese Türe öffnet nach links in den Vorraum hinein. Die Türe von dem Flur in den Vorraum öffnet ebenfalls in den Vorraum und gegen die Zwischentüre. Das Spaltmaß zwischen den beiden Türen ist, wenn beide geöffnet sind, sehr gering.
2 Beim Verlassen des Urinalbereichs glitt dem Kläger die Zwischentüre aus der Hand. Um zu verhindern, dass die Türe gegen die Wand schlug, erfasste er sie mit der rechten Hand an der Außenkante im Bereich des Schlosses. Nachdem die äußere Türe ebenfalls weit geöffnet und durch einen Keil festgeklemmt war, sich aber nach Angaben des Klägers durch einen Luftzug leicht bewegte, klemmte er sich den rechten Mittelfinger ein. Er verspürte einen stechenden Schmerz und unter dem Nagel bildete sich sofort eine Einblutung. Nach einigen Minuten Kühlung begab sich der Kläger wieder zurück zu seiner Prüfung. Nachdem der Finger erheblich anschwoll suchte der Kläger am den Allgemeinarzt P. auf. Am stellte er sich bei Dr. K... vor. Mit ärztlichem Bericht des Dr. K..., Zentrum für Orthopädie und Sportmedizin vom wurde festgestellt, dass sich der Kläger eine Quetschung des rechten Mittelfingers mit subungualem Hämatom zugezogen hatte. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Mit Bescheid vom wurde die Anerkennung des Schadensereignisses vom als Dienstunfall und diesbezügliche Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unfall sei nicht in Ausübung des Dienstes erfolgt. Tätigkeiten aus eigenwirtschaftlichen Gründen wie die Toilettenbenutzung fielen in die persönliche Sphäre des Beamten und stünden nicht unter Unfallschutz. Der Weg zur Toilette sei umfasst, ein Schadensereignis im Toilettenraum falle jedoch in den persönlichen Bereich. Mit Schreiben vom hat der Kläger dagegen Widerspruch erhoben. Er machte geltend, er habe sich zum Unfallzeitpunkt wieder auf dem Weg aus der Toilette befunden und somit bereits wieder auf dem Weg zum Dienst. Im Übrigen sei der Toilettengang unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit gewesen. Er stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , II C sowie des Verwaltungsgerichts München vom , M 5 K Mit Bescheid vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf Nr der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayVV-Versorgung) verwiesen, wonach die eigenwirtschaftliche Tätigkeit an der äußeren Toilettentüre ende. Dagegen hat der Kläger am Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom , in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom zu verpflichten, das Schadensereignis vom als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen und beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, da eine Dienstausübung für längere Zeit ohne Verrichtung der Notdurft nicht möglich sei, gehöre auch das Aufsuchen der Toilette im Dienst zu den unfallgeschützten Tätigkeiten. Er berufe sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom , 3 B Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Verletzung aus den räumlichen Gegebenheiten resultiere. Für die Verkehrssicherheit sei der Dienstherr verantwortlich. Die Verletzung beruhe hier auf baulichen Gegebenheiten, die der Kläger nicht beeinflussen konnte. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine eigentlichen dienstlichen Aufgaben wahrgenommen. Ggf. könnte noch der Weg zur Toilette vom Dienstunfallschutz erfasst sein, der Aufenthalt dort zähle jedoch nicht dazu. Der unversicherte Bereich beginne und ende mit dem Durchschreiten der Toilettenaußentüre. Der Kläger hat noch eine Skizze vom Unfallhergang und vier Kopien von Lichtbildern der örtlichen Situation vorgelegt.
3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) anerkannt wird, die Quetschung seines rechten Mittelfingers mit subungualem Hämaton als Dienstunfallfolge festgestellt wird und beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren sind, denn der Aufenthalt in der Toilette ist regelmäßig nicht vom Dienstunfallschutz umfasst ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 1. Ein Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Beamte befindet sich regelmäßig in Ausübung des Dienstes, wenn er sich während der Dienststunden im Dienstgebäude aufhält. Unfälle die sich innerhalb dieses räumlichen und zeitlichen Rahmens ereignen, sind Dienstunfälle, es sei denn, sie beruhen auf einem Verhalten des geschädigten Beamten, das mit seinen dienstlichen Obliegenheiten schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann (Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, 14 Rn. 22 m. w. N.; vgl. BVerwG v , 2 C 10/62, juris Rn. 2 ff.). Der erforderliche enge und unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis darf nicht zu eng ausgelegt werden, sondern muss in der Regel bei Vorliegen des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Dienstausübung als gegeben betrachtet werden. Nur wenn die Tätigkeit hinsichtlich der bei Ausübung des Dienstes naturgemäß vorliegenden Gemengelage eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist, fehlt der Zusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis (BVerwG a. a. O., Rn. 23). Gleichzeitig müssen die Unfallfürsorgevorschriften praktikabel bleiben, was nicht gewährleistet wäre, wenn der Dienstherr beispielsweise nachweisen müsste, dass der Beamte im Zeitpunkt des Unfalles in der Bücherei nicht ein Fachbuch, sondern eine illustrierte Zeitschrift gelesen hat oder dass er im Zeitpunkt des Unfalles mit einem Kollegen ein rein privates Gespräch geführt hat. Daher können nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen (BVerwG, a. a. O., Rn. 28). Diesen Grundsätzen entspricht es, den Weg in der Dienststelle zwischen Arbeitsplatz und Kantine oder Toilette als vom Dienstunfallschutz erfasst anzusehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 29; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Nov. 2011, 31 BeamtVG Rn. 58a; Schnellenbach, a. a. O. Rn. 23; vgl. auch im Zusammenhang mit einem Wegeunfall VG München v , M 5 K , juris). Ebenso entspricht es dieser Sichtweise, den Aufenthalt in einer Toilettenanlage zum Verrichten der Notdurft vom Dienstunfallschutz auszunehmen, denn dabei handelt es sich um eine rein private Angelegenheit. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung kann hier trotz der Verschiedenheiten der Systeme auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden. Die Interessenlage der Abgrenzung der Risikosphäre des Dienstherren, die vom Dienstunfallschutz umfasst ist, von der Risikosphäre des privaten Bereiches des Beamten, für die kein Risikoschutz zu leisten ist, entspricht der Abgrenzung der vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfassten Risikosphäre vom privaten Gefahrenbereich eines Arbeitnehmers. Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verrichtung der Notdurft eine typisch persönliche Verrichtung, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht und daher nur bei Mitwirkung von besonderen Betriebsgefahren versichert sein kann. Die Abgrenzung zwischen der versicherten Tätigkeit und der privaten Verrichtung erfolgt mit Durchschreiten der Badezimmertür (BayLSG v , L 18 U 354/09, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar ist der Betreffende durch die Pflicht zur Anwesenheit in der Betriebsstelle gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde. Das dadurch entstehende Risiko, das nicht seinem Privatbereich zuzuordnen ist, ist aber dadurch abgedeckt, dass der Weg zur Toilette und von der Toilette zurück zum Arbeitsplatz vom Unfallschutz erfasst ist. Beim Verrichten der
4 Notdurft selbst besteht dagegen kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit, so dass auch das Argument, es handle sich nur um eine ganz kurze, in die betriebliche/dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. BayLSG v L 3 U 323/01, juris Rn. 18 f.). Als praktikables Abgrenzungskriterium, dessen die Handhabung der Dienstunfallvorschriften bedarf, s.o., ist die Außentüre der Toilettenanlage zu sehen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich lediglich um eine einzelne Toilettenanlage handelt, die zusätzlich zu den eigentlichen Toilettenbecken auch Waschbecken und andere Sanitäreinrichtungen aufweist. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bildet, endet der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebt mit deren Verlassen wieder auf. Der unversicherte Bereich umfasst nach natürlicher Betrachtungsweise nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern auch den Aufenthalt in der Toilettenanlage (vgl. BayLSG, a. a. O. Rn. 19). Somit gehören auch das regelmäßig nachfolgende Händewaschen, das Erfrischen, das Kämmen der Haare, das Ordnen der Kleidung als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht in den geschützten Bereich (LSG Rheinland- Pfalz v , L 3 U 323/79). 2. Gemessen an diesen Vorgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis vom , nämlich das Einklemmen des rechten Mittelfingers während des Verlassens des Urinalbereiches der Toilettenanlage, wobei sich der Kläger eine Quetschung des rechten Mittelfingers mit subungualem Hämatom zugezogen hat, nicht als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG angesehen werden kann. Das Ereignis vom erfolgte nicht in Ausübung oder als Folge des Dienstes, sondern während der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Obwohl sich der Kläger aufgrund eines situativen Tests für die 4. Qualifikationsebene zur Dienstzeit im Polizeipräsidium München und somit im Dienstgebäude aufgehalten hat, ist das Ereignis nicht dienstlich veranlasst gewesen. Der Kläger hätte auch eine Toilette aufsuchen müssen, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte. Bei derart privatwirtschaftlich veranlassten Verrichtungen wie einem Toilettengang, der zur Verrichtung der Notdurft stattfindet, unterliegt der Betreffende nicht dem beamtenrechtlichen Versicherungsschutz. Dieser endet an der Eingangstüre der Toilettenanlage. Dass das vorliegende Ereignis zwischen den beiden Räumen der Toilettenanlage stattgefunden hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verrichtung der Notdurft ist die gesamte Toilettenanlage inklusive aller Räume, die Bestandteile der Anlage sind, umfasst. Selbst wenn diese Räume primär nicht zur Verrichtung der Notdurft geeignet sind, sondern wegen der installierten Sanitäreinrichtungen z. B. nur dem Händewaschen dienen, endet die Privatwirtschaftlichkeit erst beim Verlassen der gesamten Toilettenanlage, denn das sich an den Toilettengang anschließende Händewaschen ist ebenfalls eine private Angelegenheit, die in jeder Toilette erfolgen würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die äußere Türe der Toilettenanlage durch einen Holzkeil in offener Stellung festgeklemmt war. Denn eine geöffnete Türe verändert nicht die Abgrenzung der Toilettenanlage von dem davorliegenden Flur. Beim Verlassen der Toilettenanlage wird erst mit dem Durchschreiten der Türe und Betreten des Flurs diese Abgrenzung überschritten und es beginnt wieder der dienstunfallrechtlich geschützte Weg zum Arbeitsplatz. Auch die andauernde Prüfung führt nicht zur Einstufung als Dienstunfall, da die Verrichtung der Notdurft nicht für den weiteren Verlauf der Prüfung maßgeblich war. Der Gang zur Toilette war auch nicht Bestandteil der Prüfung als einheitlicher Vorgang. Zwar erscheint es logisch, dass der Gang zur Toilette während einer Prüfung üblich und auch hilfreich ist, um die Prüfung unbeeinträchtigt weiter ableisten zu können. Dies bleibt im vorliegenden Fall jedoch unberücksichtigt, da eine mittelbare Einflussnahme auf die dienstliche Handlung nicht mit einer unmittelbaren Folge des Dienstes gleichgesetzt werden kann. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Beeinflussung aus einer privatwirtschaftlichen Verrichtung wie einem Toilettengang oder der Nahrungsaufnahme besteht. 3. Dass die Toilettenanlage durch die Anordnung der Außen- sowie der Zwischentüre in bestimmten Konstellationen allgemein besonders gefahrträchtig gewesen wäre oder die vorliegenden Verhältnisse zu
5 besonderen Gefahren geführt hätten, wäre für sich alleine ebenfalls nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Dienst herzustellen. Eine solche Gefahrerhöhung könnte allenfalls einen - hier nicht im Streit befindlichen - Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten begründen. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalles sowie die daraus folgende Gewährung beamtenrechtlicher Dienstunfallfürsorgeleistungen könnten darauf nicht gestützt werden (vgl. BayVGH v , 3 B , juris Rn. 28). Im Übrigen mag es zwar sein, dass die beiden Türen der Toilettenanlage durch ihre Öffnungsrichtung ein gewisses Gefahrenpotential beinhalten, insbesondere dann, wenn die äußere Türe durch einen Holzkeil dauerhaft geöffnet ist. Der Schaden ist aber überwiegend deshalb entstanden, weil der Kläger die Türe nicht so benutzt hat, wie sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch geschaffen wurde. Öffnet oder schließt jemand eine Türe nicht an dem dafür vorgesehenen Türgriff, der unter anderem vor derartigen Verletzungen schützen soll, sondern am Rahmen der Türe, so kann dies wohl auch nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruches führen. 4. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Dienstunfallschutz umfasst grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: nein
MehrDer Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012 wird aufgehoben.
VG München, Urteil v. 20.06.2013 12 K 12.4119 Titel: Normenketten: BayBeamtVG Art. 46 Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG 31 BeamtVG Orientierungsatz: Dienstunfall;
MehrDienstunfallschutz auf dem Weg zur Arbeit bei Verletzung an der Haustür
VG Regensburg, Urteil v. 17.10.2012 1 K 12.1111 Titel: Dienstunfallschutz auf dem Weg zur Arbeit bei Verletzung an der Haustür Normenketten: Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 Satz 1,
MehrOVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v A 228/01 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Namen des Volkes.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.01.2004-1 A 228/01 - (rechtskräftig nach BVerwG, Urt. v. 27.01.2005-2 C 7.04 -) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Im Namen des Volkes Urteil 1
MehrKein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft
VG Bayreuth, Urteil v. 11.07.2017 B 5 K 15.935 Titel: Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft Normenkette: BayBeamtVG Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Leitsatz: Das Verlassen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 1.12 OVG 1 A 269/11 Verkündet am 29. August 2013 Stowasser Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 81.08 OVG 5 LB 127/08 Verkündet am 25. Februar 2010 Weikinnis als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 7.10 VGH 3 B 05.633 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHow To Prove A Work Accident
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 1 K 12.1111 Sachgebiets-Nr: 1334 Rechtsquellen: Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG Hauptpunkte: Anerkennung eines Dienstunfalls
MehrVG Münster, Urt. v K 5012/03 - (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
(anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 K 5012/03 Eingang am 02. September 2006 Dielitz und Kollegen In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn,,,
Mehr1. Bei einem Schullandheimaufenthalt ist eine begleitende und Aufsicht führende Lehrerin grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.
UVR 006/2008-390 - 1. Bei einem Schullandheimaufenthalt ist eine begleitende und Aufsicht führende Lehrerin grundsätzlich 24 Stunden im Dienst. 2. Ein beim morgendlichen Duschen in einem Schullandheim
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrUV-Recht Aktuell 06/ vom
UV-Recht Aktuell 06/2014-347 - Ein Umweg zum Arbeitsantritt (Mittagsschicht) nach dem Mittagessen von einer Metzgerei zum Betrieb steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da der
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
MehrTenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v Au 2 K Titel: Normenkette: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG
VG Augsburg, Urteil v. 08.01.2015 Au 2 K 13.1516 Titel: Bescheid, Dienstunfall, Erkrankung, Gemeinschaftspraxis, Unfallfolge, posttraumatische Belastungsstörung, Dienstunfallfolge, Zehnjahresausschlussfrist,
MehrKeine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
MehrSchlagworte: Wegeunfall, Garage, Unerlaubte Nutzung, Beamter, Zuordnung, Privatbereich, Dienstunfall
VGH München, Beschluss v. 19.03.2012 3 B 11.8 Titel: Normenketten: BeamtVG 31 I, II 1 31 Abs. 2 BeamtVG 130a VwGO BeamtVG 31 I, II 1 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BeamtVG Orientierungsatz: Dienstunfall; Wegeunfall;
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrSozialgericht Heilbronn
Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVerwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05
Seite 1 von 5 Datum: 09.03.2006 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 1138/05 Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Urteil v K Titel:
VG München, Urteil v. 18.07.2013 12 K 13.705 Titel: Normenketten: BayBeamtVG Art. 46 Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Orientierungsatz:
MehrAnordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit Kostengrundentscheidung
VGH München, Urteil v. 18.09.2017 10 B 17.50 Titel: Anordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit Kostengrundentscheidung Normenketten: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 1 S. 1 KG
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
MehrBeförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)
VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn S, F, R prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Festag und Partner, Friedrich-Engels-Straße 13, 07381 Pößneck, -
MehrDas Schleswig-Holsteinische LSG hat mit Urteil vom L 8 U 11/07 wie folgt entschieden:
UVR 006/2010-1025 - Der Verlust von während einer Betriebsfahrt im Pkw abgelegten Hörgeräten ist einem Gesundheitsschaden nicht gleichzusetzen, wenn der Verlust durch die Entwendung des Pkws im Rahmen
MehrGegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
LSG München, Urteil v. 31.10.2013 L 17 U 180/12 Titel: Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Unterbrechung - sachlicher Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Autowäsche - vorwiegend
Mehr(Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
VG Augsburg, Urteil v. 21.06.2012 2 K 11.317 Titel: (Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrDOK 374.2:378
- 101 - Zu einer ausnahmsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Vorbereitungshandlung hier: Holen von Gutsschlüsseln durch eine Haushälterin 8 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 SGB VII Urteil des LSG
MehrTatbestand. UV-Recht Aktuell 03/ vom
UV-Recht Aktuell 03/2013-123 - Ein Versicherter befindet sich bereits auf dem versicherten Weg, wenn er beim Verlassen seines Hauses durch einen Sturz vor der Haustür aufschlägt, auch wenn die Ursache
MehrUrteil des Sozialgerichts Hamburg vom S 40 U 264/14
- 248 - Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes als Rehabilitand gem. 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII Ein durch Einnahme eines Abführmittels zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bedingter Sturz
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 23.02 OVG 1 R 11/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch die Richter
MehrDer zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.
VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrTenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
28.05.2010 VK 36/2008 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.05.2010 Aktenzeichen: VK 36/2008 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 1 BVO; 4 Abs.
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrKein Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - Ablauf der Ausschlussfrist
VGH München, Beschluss v. 20.03.2017 3 ZB 14.1449 Titel: Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - Ablauf der Ausschlussfrist Normenkette: StGB 203 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Ein vorheriger
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
Mehr2. In Fällen der "gemischten Tätigkeit" ist entsprechend den Kriterien bei einer "gemischten
UV-Recht Aktuell 07/2013-411 - 1. Übt ein Versicherter während einer Rufbereitschaft eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit aus (hier: Ausführen eines Hundes) wie auch eine betriebliche (hier: Entgegennahme
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Normenketten: Art. 7 BayBeamtVG Art. 83 BayBeamtVG 818 ff. BGB.
VG München, Urteil v. 18.12.2014 M 12 K 14.2323 Titel: Witwengeld, Rückforderungsbescheid, Rückforderungsvorbehalt, Billigkeitsentscheidung, Überzahlung, Höchstgrenze, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrTatbestand. UV-Recht-Aktuell 007/ vom Abs. 1 SGB VII Urteil des SG Berlin vom S 68 U 577/12
UV-Recht-Aktuell 007/2013-416 - Die Wege, die ein Versicherter bei Rauchverbot in den Betriebsräumen wegen einer Raucherpause unternimmt (zwischen Arbeitsplatz und Raucherzone), stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz
MehrKein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit
VG Ansbach, Urteil v. 16.02.2017 AN 6 K 16.01504 Titel: Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit Normenkette: AufenthG 43 Abs.
MehrUV Recht & Reha Aktuell (UVR) 04/2016 vom Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
- 242 - Zur Abgrenzung einer betrieblichen veranlassten Tagung zum Zweck der Fortbildung (hier: Fahrsicherheitstraining für im Außendienst Beschäftigte mit anschließender Veranstaltung) im Rahmen einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrWichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel
VG München, Urteil v. 30.06.2016 M 15 K 15.4800 Titel: Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel Normenkette: BAföG 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 46 Abs. 5 S. 1 u. 2, 48 Abs. 1 Leitsätze: Ausbildungsförderung
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrI. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
VG Augsburg, Urteil v. 10.12.2012 2 K 10 1139 Normenketten: VwGO 68 I, 79 I Nr. 1 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schlagworte: Beihilfeantrag, Ruhestandsbeamter,
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrOrientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium
VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz
MehrRecht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: StVO
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrOberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 2 L 25/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 2 L 25/13 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. August 2012
MehrVerwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07
Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07 Datum: 07.03.2008 Gericht: Verwaltungsgericht Münster Spruchkörper: 1. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 560/07 Tenor: Die Klage wird
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrSprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen
VG München, Urteil v. 15.02.2017 M 7 K 16.1347 Titel: Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen Normenkette: WaffG 10 Abs. 3 Leitsatz: Das Bedürfnis eines Sammlers von Waffen
Mehr1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.
VG Augsburg, Urteil v. 04.02.2015 Au 6 K 14.1719 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung,
MehrIst das noch dienstlich oder schon privat? Abgrenzungsfragen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
Ist das noch dienstlich oder schon privat? Abgrenzungsfragen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Dr. Günther Schnell, Richter am Verwaltungsgericht Kassel Dienst-/Arbeitsunfall im engeren Sinne 36 Abs. 1 S.
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrKein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung
VG München, Urteil v. 16.02.2017 M 15 K 16.3981 Titel: Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung Normenkette: BAföG 5a S. 1, 7 Abs. 3 Leitsätze: 1 Ein wichtiger Grund
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 29.14 VG 1 K 1865/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOrientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium
VG München, Urteil v. 26.02.2015 M 15 K 14.3059 Titel: VG München: Betriebswirtschaftslehre, Ausbildungsförderung, Bachelor, Studiengang, Fachrichtungswechsel, BAföG, Studienplatz, Fachrichtung, Fachsemester,
MehrFahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung
VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2017 AN 2 K 16.00058 Titel: Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung Normenketten: SchBefV 2 Abs. 3, 4 Nr. 1, 7 SchKfrG Art. 3 Abs. 2 BayEUG Art. 16 Leitsätze: 1 Für die
MehrUnfallversicherungsschutz bei Home Office?
Unfallversicherungsschutz bei Home Office? Home Office Ausüben der betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Bereich Vorteil: keine Verpflichtung, sich am Arbeitsplatz aufhalten zu müssen Vorteil: nicht den
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 12.13 VGH 8 B 12.305 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrKeine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen
Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrVoraussetzungen der Zulage für die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben
VG München, Urteil v. 29.11.2016 M 21 K 14.4702 Titel: Voraussetzungen der Zulage für die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben Normenketten: BBesG af 46 Abs. 1 S. 1 VwGO 113
MehrUVR 008/ vom Rechtsprechung - DOK :372.61
UVR 008/2010-462 - 1. Die analoge Anwendung des 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auf das Zurücklegen von Betriebswegen ist mangels planwidriger Lücke unzulässig (hier: Unterbrechung eines Betriebsweges zur Abholung
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrAmtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom L 3 U 99/08 wie folgt entschieden:
UVR 006/2010-320 - Ereignet sich ein Unfall im Wohnhaus des Versicherten, in dem sich zugleich auch seine Arbeitsstätte befindet, in Räumen oder auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch
MehrBerührungsloser Unfall und Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG
Berührungsloser Unfall und Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG 04.05.2017 20:47 OLG München, Urteil vom 07.10.2016, AZ: 10 U 767/16 Hintergrund Im Fall des OLG München als
MehrDOK :374.28:370.3
- 540 - Schläft eine Versicherte ein und versäumt dadurch an ihrem Heimatbahnhof auszusteigen, befindet sie sich so lange auf einem unversicherten Abweg, bis sie ihren direkten Heimweg wieder erreicht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrOrientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen
VG München, Urteil v. 25.10.2012 15 K 11.5737 Titel: Normenketten: 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Orientierungsätze: Keine unverzügliche
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten
MehrUnzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens
VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
Mehr