Dienstunfall bei Nutzung einer Toilettenanlage

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1 VG München, Urteil v K Titel: Dienstunfall bei Nutzung einer Toilettenanlage Normenketten: Art. 46 BayBeamtVG 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 46 BayBeamtVG 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Leitsatz: 1. Sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude eine Toilettenanlage auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfallschutz, Toilettenanlage, Dienstzeit, Dienstunfall Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckungsleistung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall, bei dem er sich bei einem Aufenthalt auf der Toilette seinen Mittelfinger zwischen zwei Türen eingeklemmt und verletzt hat. Der Kläger (geb ) steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Am befand er sich wegen eines Tests im Polizeipräsidium. Gegen Uhr begab er sich auf die Besucher-Toilette. Die Toilette besteht aus einem Vorraum mit Waschbecken und einem Bereich mit Urinalen, die mit einer Türe voneinander getrennt sind. Diese Türe öffnet nach links in den Vorraum hinein. Die Türe von dem Flur in den Vorraum öffnet ebenfalls in den Vorraum und gegen die Zwischentüre. Das Spaltmaß zwischen den beiden Türen ist, wenn beide geöffnet sind, sehr gering.

2 Beim Verlassen des Urinalbereichs glitt dem Kläger die Zwischentüre aus der Hand. Um zu verhindern, dass die Türe gegen die Wand schlug, erfasste er sie mit der rechten Hand an der Außenkante im Bereich des Schlosses. Nachdem die äußere Türe ebenfalls weit geöffnet und durch einen Keil festgeklemmt war, sich aber nach Angaben des Klägers durch einen Luftzug leicht bewegte, klemmte er sich den rechten Mittelfinger ein. Er verspürte einen stechenden Schmerz und unter dem Nagel bildete sich sofort eine Einblutung. Nach einigen Minuten Kühlung begab sich der Kläger wieder zurück zu seiner Prüfung. Nachdem der Finger erheblich anschwoll suchte der Kläger am den Allgemeinarzt P. auf. Am stellte er sich bei Dr. K... vor. Mit ärztlichem Bericht des Dr. K..., Zentrum für Orthopädie und Sportmedizin vom wurde festgestellt, dass sich der Kläger eine Quetschung des rechten Mittelfingers mit subungualem Hämatom zugezogen hatte. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Mit Bescheid vom wurde die Anerkennung des Schadensereignisses vom als Dienstunfall und diesbezügliche Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unfall sei nicht in Ausübung des Dienstes erfolgt. Tätigkeiten aus eigenwirtschaftlichen Gründen wie die Toilettenbenutzung fielen in die persönliche Sphäre des Beamten und stünden nicht unter Unfallschutz. Der Weg zur Toilette sei umfasst, ein Schadensereignis im Toilettenraum falle jedoch in den persönlichen Bereich. Mit Schreiben vom hat der Kläger dagegen Widerspruch erhoben. Er machte geltend, er habe sich zum Unfallzeitpunkt wieder auf dem Weg aus der Toilette befunden und somit bereits wieder auf dem Weg zum Dienst. Im Übrigen sei der Toilettengang unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit gewesen. Er stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , II C sowie des Verwaltungsgerichts München vom , M 5 K Mit Bescheid vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf Nr der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayVV-Versorgung) verwiesen, wonach die eigenwirtschaftliche Tätigkeit an der äußeren Toilettentüre ende. Dagegen hat der Kläger am Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom , in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom zu verpflichten, das Schadensereignis vom als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen und beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, da eine Dienstausübung für längere Zeit ohne Verrichtung der Notdurft nicht möglich sei, gehöre auch das Aufsuchen der Toilette im Dienst zu den unfallgeschützten Tätigkeiten. Er berufe sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom , 3 B Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Verletzung aus den räumlichen Gegebenheiten resultiere. Für die Verkehrssicherheit sei der Dienstherr verantwortlich. Die Verletzung beruhe hier auf baulichen Gegebenheiten, die der Kläger nicht beeinflussen konnte. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine eigentlichen dienstlichen Aufgaben wahrgenommen. Ggf. könnte noch der Weg zur Toilette vom Dienstunfallschutz erfasst sein, der Aufenthalt dort zähle jedoch nicht dazu. Der unversicherte Bereich beginne und ende mit dem Durchschreiten der Toilettenaußentüre. Der Kläger hat noch eine Skizze vom Unfallhergang und vier Kopien von Lichtbildern der örtlichen Situation vorgelegt.

3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) anerkannt wird, die Quetschung seines rechten Mittelfingers mit subungualem Hämaton als Dienstunfallfolge festgestellt wird und beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren sind, denn der Aufenthalt in der Toilette ist regelmäßig nicht vom Dienstunfallschutz umfasst ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 1. Ein Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Beamte befindet sich regelmäßig in Ausübung des Dienstes, wenn er sich während der Dienststunden im Dienstgebäude aufhält. Unfälle die sich innerhalb dieses räumlichen und zeitlichen Rahmens ereignen, sind Dienstunfälle, es sei denn, sie beruhen auf einem Verhalten des geschädigten Beamten, das mit seinen dienstlichen Obliegenheiten schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann (Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, 14 Rn. 22 m. w. N.; vgl. BVerwG v , 2 C 10/62, juris Rn. 2 ff.). Der erforderliche enge und unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis darf nicht zu eng ausgelegt werden, sondern muss in der Regel bei Vorliegen des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Dienstausübung als gegeben betrachtet werden. Nur wenn die Tätigkeit hinsichtlich der bei Ausübung des Dienstes naturgemäß vorliegenden Gemengelage eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist, fehlt der Zusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis (BVerwG a. a. O., Rn. 23). Gleichzeitig müssen die Unfallfürsorgevorschriften praktikabel bleiben, was nicht gewährleistet wäre, wenn der Dienstherr beispielsweise nachweisen müsste, dass der Beamte im Zeitpunkt des Unfalles in der Bücherei nicht ein Fachbuch, sondern eine illustrierte Zeitschrift gelesen hat oder dass er im Zeitpunkt des Unfalles mit einem Kollegen ein rein privates Gespräch geführt hat. Daher können nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen (BVerwG, a. a. O., Rn. 28). Diesen Grundsätzen entspricht es, den Weg in der Dienststelle zwischen Arbeitsplatz und Kantine oder Toilette als vom Dienstunfallschutz erfasst anzusehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 29; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Nov. 2011, 31 BeamtVG Rn. 58a; Schnellenbach, a. a. O. Rn. 23; vgl. auch im Zusammenhang mit einem Wegeunfall VG München v , M 5 K , juris). Ebenso entspricht es dieser Sichtweise, den Aufenthalt in einer Toilettenanlage zum Verrichten der Notdurft vom Dienstunfallschutz auszunehmen, denn dabei handelt es sich um eine rein private Angelegenheit. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung kann hier trotz der Verschiedenheiten der Systeme auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden. Die Interessenlage der Abgrenzung der Risikosphäre des Dienstherren, die vom Dienstunfallschutz umfasst ist, von der Risikosphäre des privaten Bereiches des Beamten, für die kein Risikoschutz zu leisten ist, entspricht der Abgrenzung der vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfassten Risikosphäre vom privaten Gefahrenbereich eines Arbeitnehmers. Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verrichtung der Notdurft eine typisch persönliche Verrichtung, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht und daher nur bei Mitwirkung von besonderen Betriebsgefahren versichert sein kann. Die Abgrenzung zwischen der versicherten Tätigkeit und der privaten Verrichtung erfolgt mit Durchschreiten der Badezimmertür (BayLSG v , L 18 U 354/09, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar ist der Betreffende durch die Pflicht zur Anwesenheit in der Betriebsstelle gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde. Das dadurch entstehende Risiko, das nicht seinem Privatbereich zuzuordnen ist, ist aber dadurch abgedeckt, dass der Weg zur Toilette und von der Toilette zurück zum Arbeitsplatz vom Unfallschutz erfasst ist. Beim Verrichten der

4 Notdurft selbst besteht dagegen kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit, so dass auch das Argument, es handle sich nur um eine ganz kurze, in die betriebliche/dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. BayLSG v L 3 U 323/01, juris Rn. 18 f.). Als praktikables Abgrenzungskriterium, dessen die Handhabung der Dienstunfallvorschriften bedarf, s.o., ist die Außentüre der Toilettenanlage zu sehen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich lediglich um eine einzelne Toilettenanlage handelt, die zusätzlich zu den eigentlichen Toilettenbecken auch Waschbecken und andere Sanitäreinrichtungen aufweist. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bildet, endet der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebt mit deren Verlassen wieder auf. Der unversicherte Bereich umfasst nach natürlicher Betrachtungsweise nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern auch den Aufenthalt in der Toilettenanlage (vgl. BayLSG, a. a. O. Rn. 19). Somit gehören auch das regelmäßig nachfolgende Händewaschen, das Erfrischen, das Kämmen der Haare, das Ordnen der Kleidung als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht in den geschützten Bereich (LSG Rheinland- Pfalz v , L 3 U 323/79). 2. Gemessen an diesen Vorgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis vom , nämlich das Einklemmen des rechten Mittelfingers während des Verlassens des Urinalbereiches der Toilettenanlage, wobei sich der Kläger eine Quetschung des rechten Mittelfingers mit subungualem Hämatom zugezogen hat, nicht als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG angesehen werden kann. Das Ereignis vom erfolgte nicht in Ausübung oder als Folge des Dienstes, sondern während der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Obwohl sich der Kläger aufgrund eines situativen Tests für die 4. Qualifikationsebene zur Dienstzeit im Polizeipräsidium München und somit im Dienstgebäude aufgehalten hat, ist das Ereignis nicht dienstlich veranlasst gewesen. Der Kläger hätte auch eine Toilette aufsuchen müssen, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte. Bei derart privatwirtschaftlich veranlassten Verrichtungen wie einem Toilettengang, der zur Verrichtung der Notdurft stattfindet, unterliegt der Betreffende nicht dem beamtenrechtlichen Versicherungsschutz. Dieser endet an der Eingangstüre der Toilettenanlage. Dass das vorliegende Ereignis zwischen den beiden Räumen der Toilettenanlage stattgefunden hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verrichtung der Notdurft ist die gesamte Toilettenanlage inklusive aller Räume, die Bestandteile der Anlage sind, umfasst. Selbst wenn diese Räume primär nicht zur Verrichtung der Notdurft geeignet sind, sondern wegen der installierten Sanitäreinrichtungen z. B. nur dem Händewaschen dienen, endet die Privatwirtschaftlichkeit erst beim Verlassen der gesamten Toilettenanlage, denn das sich an den Toilettengang anschließende Händewaschen ist ebenfalls eine private Angelegenheit, die in jeder Toilette erfolgen würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die äußere Türe der Toilettenanlage durch einen Holzkeil in offener Stellung festgeklemmt war. Denn eine geöffnete Türe verändert nicht die Abgrenzung der Toilettenanlage von dem davorliegenden Flur. Beim Verlassen der Toilettenanlage wird erst mit dem Durchschreiten der Türe und Betreten des Flurs diese Abgrenzung überschritten und es beginnt wieder der dienstunfallrechtlich geschützte Weg zum Arbeitsplatz. Auch die andauernde Prüfung führt nicht zur Einstufung als Dienstunfall, da die Verrichtung der Notdurft nicht für den weiteren Verlauf der Prüfung maßgeblich war. Der Gang zur Toilette war auch nicht Bestandteil der Prüfung als einheitlicher Vorgang. Zwar erscheint es logisch, dass der Gang zur Toilette während einer Prüfung üblich und auch hilfreich ist, um die Prüfung unbeeinträchtigt weiter ableisten zu können. Dies bleibt im vorliegenden Fall jedoch unberücksichtigt, da eine mittelbare Einflussnahme auf die dienstliche Handlung nicht mit einer unmittelbaren Folge des Dienstes gleichgesetzt werden kann. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Beeinflussung aus einer privatwirtschaftlichen Verrichtung wie einem Toilettengang oder der Nahrungsaufnahme besteht. 3. Dass die Toilettenanlage durch die Anordnung der Außen- sowie der Zwischentüre in bestimmten Konstellationen allgemein besonders gefahrträchtig gewesen wäre oder die vorliegenden Verhältnisse zu

5 besonderen Gefahren geführt hätten, wäre für sich alleine ebenfalls nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Dienst herzustellen. Eine solche Gefahrerhöhung könnte allenfalls einen - hier nicht im Streit befindlichen - Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten begründen. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalles sowie die daraus folgende Gewährung beamtenrechtlicher Dienstunfallfürsorgeleistungen könnten darauf nicht gestützt werden (vgl. BayVGH v , 3 B , juris Rn. 28). Im Übrigen mag es zwar sein, dass die beiden Türen der Toilettenanlage durch ihre Öffnungsrichtung ein gewisses Gefahrenpotential beinhalten, insbesondere dann, wenn die äußere Türe durch einen Holzkeil dauerhaft geöffnet ist. Der Schaden ist aber überwiegend deshalb entstanden, weil der Kläger die Türe nicht so benutzt hat, wie sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch geschaffen wurde. Öffnet oder schließt jemand eine Türe nicht an dem dafür vorgesehenen Türgriff, der unter anderem vor derartigen Verletzungen schützen soll, sondern am Rahmen der Türe, so kann dies wohl auch nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruches führen. 4. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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