Ist das noch dienstlich oder schon privat? Abgrenzungsfragen bei Dienst- und Arbeitsunfällen

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1 Ist das noch dienstlich oder schon privat? Abgrenzungsfragen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Dr. Günther Schnell, Richter am Verwaltungsgericht Kassel Dienst-/Arbeitsunfall im engeren Sinne 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG: Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. BVerwG, Urteil vom 03. November 1976 VI C : Dies ist dann gegeben, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht. 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte, BSG, Urteil vom 30. März B 2 U 15/15 R -: Eine versicherte Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen BVerwG, Urteil vom 17. November C 17/16 : Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede. Der Unfall im Dienstgebäude während der Dienstzeit BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 II C : Jeder Unfall im Dienstgebäude ist ein Dienstunfall. Der Beamte ist kein "Dienstausübungsautomat", sondern er bleibt

2 auch im Dienst und auch bei der "Ausübung" des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt -- auch im Rechtssinne -- nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her. Der Streit um den Toilettengang VG München, Urteil vom 08. August 2013 M 12 K : Sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude eine Toilettenanlage auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall. VG Berlin, Urteil vom 04. Mai K : Bei der Verletzung eines Beamten im Toilettenraum des Dienstgebäudes während der regelmäßigen Dienstzeit handelt es sich um einen Dienstunfall. BVerwG, Urteil vom 17. November C 17/16 -: Der Dienstunfallschutz umfasst grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes. BSG, Urteil vom 05. August RU 2/93 : Wege, die zu Zwecken der Verrichtung der Notdurft auf dem Betriebsgelände zurückgelegt werden, sind von mittelbar betriebsbezogenen Zwecken geprägt und damit geschützt. BSG, Urteil vom 30. Juli RU 200/69 -: Der Toilettengang (als typisch private Verrichtung) ist nur dann geschützt, wenn zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht, wenn also z.b. der Boden in der Toilette besonders rutschig war. Das Essen in der Mittagspause BVerwG, Urteil vom 24. November 1971 VI C : Der Weg von der Dienststelle zu der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Kantine und umgekehrt zur Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit steht unter Dienstunfallschutz. BVerwG, Urteil vom 11. September 1969 II C : Der Weg eines Beamten in der Mittagspause zur Familienwohnung zwecks Einnahme des Mittagessens steht auch bei "durchgehender" Arbeitszeit grundsätzlich unter Dienstunfallschutz.

3 OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Oktober A 46/69 -: Der Unfall eines Beamten in der behördeneigenen Kantine (auf dem Weg vom Tisch zur Essensausgabe) während der Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit ist ein Dienstunfall. VG Ansbach, Urteil vom 23. August 2005 AN 1 K : Der Weg zu einer Gaststätte, die weiter entfernt ist als die Kantine, steht nicht unter dem Dienstunfallschutz (ebenso VG München, Urteil vom 24. September 2002 M 12 K ). Es geht zur Überzeugung der Kammer nicht an, dieses erhöhte Risiko eines Wegeunfalls in der Mittagspause, das der Beklagte gerade durch die Zurverfügungstellung einer Kantine begrenzen wollte, dem Beklagten als dem Dienstherrn des Klägers aufzuerlegen. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 B 2 U 24/02 R : Wege zur Nahrungsaufnahme stehen während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuordnende nicht versicherte Betätigungen. Nichts anderes gilt, wenn der Versicherte während der Arbeitszeit in einem Geschäft die zum Verzehr von ihm während der Arbeitszeit benötigten Lebensmittel oder Getränke kaufen will. BSG, Urteil vom 22. Juni RU 146/75 : Auch eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung (hier: Weg zum und vom Essens-platz in der Betriebskantine) ist grundsätzlich unversichert, es sei denn, dass ausnahmsweise eine - objektiv gefährliche Betriebseinrichtung (hier: Drehtür der Kantine) den Unfall wesentlich mitverursacht hat. SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 05. März 2013 S 1 U 4282/12 : Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, d.h. mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Januar A 554/10 -: Bringt der Beamte die Speisen zum Dienst mit und sind diese verdorben oder verunreinigt, so fallen daraus resultierende Schäden in seine eigene Risikosphäre. Die Raucherpause BSG, Urteil vom 30. Juni RU 207/59 : Der Genussmittelkonsum, insbesondere der Nikotingenuss, entspringt weit mehr als die Befriedigung eines natürlichen und unabweisbaren Hunger- oder Durstgefühls persönlichen Liebhabereien und Angewohnheiten. SG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013 S 68 U 577/12 -: Der Weg von einer Raucherpause zum Arbeitsplatz steht mangels sachlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

4 SG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 2015 S 4 U 1189/15 : Ist nach dem Verlassen eines Arbeitsplatzes durch einen Versicherten und anschließendem Unfall streitig, ob ein Gang zur Raucherpause oder ein Gang zur Toilette beabsichtigt war, liegt die Feststellungslast für das Vorliegen eines (versicherten) Gangs zur Toilette bei dem Arbeitnehmer. Können Indizien nicht entkräftet werden, dass zunächst eine Raucherpause beabsichtigt war, ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen. Der Spaziergang in der Mittagspause Bay. VGH, Urteil vom 15. November B 81 A.928 : Der Spaziergang eines Bahnbeamten ist, soweit sich der Beamte über den Bahnhofsbereich hinausbewegt, als private Tätigkeit anzusehen. Erleidet der Beamte bei dem Spaziergang einen Unfall, so kann dieser nicht als Dienstunfall anerkannt werden. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 B 2 U 30/00 R : Ein Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause, der nicht aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit erforderlich war, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die den Spaziergang notwendig machenden Gründe plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. Das Sich-selbst-in-den- Dienst-versetzen OVG Lüneburg, Entscheidung vom 11. Januar 1972 V A 40/69 -: Ein Dienstunfall liegt auch vor, wenn sich ein Polizeibeamter in seiner Freizeit dadurch in den Dienst versetzt, dass er sich bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn wegen drohender, weiterer Gefahren als Polizeibeamter zu erkennen gibt und polizeiliche Maßnahmen trifft, und dabei selbst verletzt wird. VG Würzburg, Urteil vom 03. März 2015 W 1 K : Ein Polizist, der selbst am Unfall beteiligt war, kann sich nicht wirksam in den Dienst versetzen. VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 AN 1 K : Der Vorgang des Sich-in-den- Dienst-Versetzens muss im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen. BSG, Urteil vom 27. Januar RU 3/93 -: Wer in Notfällen, bei Feuer, Einbruch und sonstigen Gefahren verpflichtet war, auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen (z.b. Hausmeister), erleidet einen Arbeitsunfall bei Verwirklichung dieser Gefahr.

5 VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Januar E 499/03 -: Erst wenn der Polizeibeamte derart alkoholisiert ist, dass er zu keiner dienstlichen Handlung mehr fähig ist, kann er sich nicht mehr in den Dienst versetzen. Das Loslösen vom Dienst VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 04. Dezember K 1220/11 : Lässt sich ein Lehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln, obwohl die Hausordnung das Werfen von Schneebällen untersagt, verliert er dadurch seinen Dienstunfallschutz nicht. OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember OVG A 141/86 : Bei Verhaltensweisen, die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten worden sind, besteht kein Unfallschutz BSG, Urteil vom 31. Januar RU 251/58 : Persönliche Streitigkeiten, die zu einer Verletzung eines der Beteiligten führen, sind nur dann ein Arbeitsunfall, wenn die Beweggründe für den Angriff im Arbeitsverhältnis wurzeln (z.b. Streit um ein Werkzeug). Das Loslösen vom Dienst bei Alkoholisierung VG Würzburg, Urteil vom W 1 K : Ein Lokomotivführer, der den Weg zum Dienst mit einem BAK-Wert von mindestens 0,86 Promille antritt, hat sich "vom Dienst gelöst". Grund: Für Lokomotivführer gilt ein striktes Alkoholverbot auch vor dem Dienst. BSG, Urteil vom 05. September 2006 B 2 U 24/05 R : Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, dass er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war. Es kommt auf den Einzelfall an. Unfall bei der Heimarbeit VG Bayreuth, Urteil vom 17. April 2009 B 5 K : Bei genehmigter Telearbeit beginnt und endet die dienstliche Tätigkeit mit dem Betreten bzw. Verlassen des häuslichen Arbeitszimmers, in dem sich die vom Dienstherrn bereitgestellten Arbeitsmittel befinden. Das Zurücklegen von Wegen innerhalb der Wohnräume des Beamten steht grundsätzlich nicht unter Dienstunfallschutz.

6 VG Halle (Saale), Urteil vom 25. Juni A 136/11 -: Ein Beamter, der sein Kind in eine Kindereinrichtung verbringt, um danach dienstliche Aufgaben im "home office" wahrzunehmen, steht unter Dienstunfallschutz BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 B 2 U 5/15 R : Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home- Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen LSG NRW, Urteil vom 19. September 2007 L 17 U 106/07 -: Hat der Versicherte seine betriebliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung aufgenommen und geht er zwischenzeitlich ins Badezimmer um zu duschen, so steht er weder auf dem Hin- noch auf dem Rückweg unter Versicherungsschutz. Selbstmord als Dienstunfall BVerwG, Urteil vom 05. April VI C : Eine vorsätzliche Selbsttötung beruht nicht auf äußerer Einwirkung. VG Bayreuth, Urteil vom 03. Juli 2009 B 5 K : Eine Selbsttötung kann nur dann als weitere Folge eines Dienstunfalls angesehen werden, wenn das Unfallereignis die alleinige oder jedenfalls wesentliche (Teil-)Ursache für das Handeln des Beamten setzt. VG Kassel, Urteil vom 24. Mai K 1730/14.KS : Erforderlich psychischer ist eine lückenlose Kausalkette zwischen dienstlichem Ereignis, Beeinträchtigung und Selbsttötung, wobei ein zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich ist Bay. LSG, Urteil vom 29. April 2008 L 18 U 272/04 -: Der Suizid eines Versicherten ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn er auf einem psychischen Trauma beruht, welches durch einen betrieblichen Vorgang mit überragender psychischer Belastung ausgelöst wurde (hier: Selbsttötung nach Personalgespräch mit Geschäftsführung, beinhaltend Entbindung von Leitungsfunktion, Gehaltskürzung, Abmahnung und Kündigungsandrohung). Unfälle bei Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen 36 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG: Zum Dienst gehören auch 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen BVerwG, Urteil vom 29. August C 1/12 : Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang

7 mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 B 2 U 7/13 R -: Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigte begründende Tätigkeit ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. BSG, Urteil vom 22. August RU 49/54 -: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen Unfallversicherungsschutz, wenn der Betriebsleiter sie veranstaltet o- der bewilligt und fördert, seine Autorität sie trägt, alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Teilnehmerpflicht, daran teilnehmen sollen und die Veranstaltungen der Pflege der Betriebsverbundenheit dienen. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 B 2 U 52/02 R : Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter (z.b. ein Festausschuss) dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Teilnahmepflicht und Mindestbeteiligung VG Arnsberg, Urteil vom 19. Oktober K 636/05 : Der dienstliche Charakter ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine Teilnahmepflicht für den einzelnen Beamten besteht. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 B 2 U 52/02 R : Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils offen stehen, erfordert aber keine feste Mindestbeteiligungsquote. Betriebsfremde Personen BSG, Urteil vom 22. August RU 49/54 : Die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die Anwesenheit der Familie fördert die Betriebsverbundenheit. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2015 L 4 U 254/12 -: Die Teilnahme dritter Personen steht den mit einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung intendierten Zielsetzungen entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - circa ein Achtel der Teilnehmer keine Mitarbeiter waren.

8 Umfang des Schutzes Bay. VGH, Beschluss vom 03. März ZB : Dem Dienstunfallschutz im Rahmen von Gemeinschaftsveranstal-tungen unterfallen sämtliche Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind und bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während eines im Programm der Veranstaltung vorgesehenen Punktes ereignet. Auch die Beschädigung eines Zahns beim Essen fällt darunter. Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober UE 3286/94 -: Bei einer Schlägerei auf einer Weihnachtsfeier fehlt es an dem Zusammenhang zwischen dienstlicher Tätigkeit und eingetretenem Körperschaden. BVerwG, Urteil vom 23. Februar C 38/86 : Die Verursachung eines Unfalls durch alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zählt nicht zu den Gefahren, die mit dem Dienst zusammenhängen und für die daher der Dienstherr eines Beamten durch den Dienstunfallschutz aufzukommen hat. Wann endet die dienstliche Veranstaltung? BVerwG, Urteil vom 23. Februar C 38/86 : Entscheidend ist, ob die Veranstaltung noch von der Autorität des Dienstvorgesetzten - ggf. vermittelt durch das Handeln des von ihm beauftragten Festausschusses - getragen war. Die Beendigung kann auch später ausdrücklich erklärt werden oder sich aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben. Dafür genügt es freilich nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an. Eine etwa verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Dienstherrn. Hess. LSG, Urteil vom 26. Februar 2008 L 3 U 71/06 : Der Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Weihnachtsfeier dauert nach objektiven Kriterien nicht mehr fort, wenn zwar ein offizielles Ende nicht bestimmt war, aber bis auf den Abteilungsleiter und einen Angestellten alle Teilnehmer gegangen waren. Der Betriebsausflug VG Arnsberg, Urteil vom 19. Oktober K 636/05 : Ein Betriebsausflug ist grundsätzlich eine dienstliche Veranstaltung.

9 BSG, Urteil vom 16. Mai b RU 6/83 -: Ein Ausflug von Arbeitskollegen ist nicht als Betriebsausflug den Beschäftigungen zuzurechnen, wenn er so geplant ist, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann oder vernünftigerweise wegen der Gefährlichkeit nicht mitmachen will (hier: Bootstour). Dienstsport Hess. VGH, Urteil vom 21. Juli UE 4924/96 : Sport ist Privatsache BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 VI C : Ausnahme: Sportveranstaltung wird von Autorität des Vorgesetzten getragen (z.b. Plakat an Pinnwand mit Unterschrift) UND findet nicht lediglich im allgemeinen Interesse der Gesunderhaltung statt. VG Karlsruhe, Urteil vom 23. November K 5018/15 ): Bei Beamten, die im Dienst fit sein müssen, können dienstlich angeordnete oder geförderte Sportaktivitäten dem Unfallschutz unterfallen (z.b. Polizisten, Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder Sportlehrer). BVerwG, Urteil vom 14. Dezember C 66/03 : Die Verbesserung des Betriebsklimas und der Kontaktpflege mit anderen Behörden reicht aus (so auch VG Ansbach, Urteil vom 07. März 2017 AN 1 K zum Sport- und Gesundheitstag der bayrischen Sozialgerichtsbarkeit) Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni B : Die Oberfränkischen Volleyballmeisterschaften der Realschullehrer waren keine dienstliche Veranstaltung, vielmehr handelte es sich bei den Wettkämpfen um eine gesellschaftliche Veranstaltung mit sportlicher Zielsetzung. Neben dem sportlichen Teil stellte das gemeinsame Feiern der Realschullehrer einen wesentlichen Aspekt der Veranstaltung dar. BSG, Urteil vom 28. November RU 130/59 : Der Betriebssport steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn folgende Merkmale gegeben sind: 1. Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen. 2. Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden. 3. Der Teilnehmerkreis muss im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein. 4. Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Der Sportwettkampf

10 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Februar A 11071/11 -: Auch ein sportlicher Wettkampf kann eine dienstliche Veranstaltung sein, wenn der Verbesserung des Betriebsklimas, des Zusammenhalts der Mitarbeiter, der Motivation der Beschäftigten oder vergleichbaren dienstlichen Interessen dient. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U 29/04 R : Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Der Umtrunk im Dienstzimmer OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar A 1268/04 -: Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages, der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen. Der Impfschaden als Dienstunfall BVerwG, Urteil vom 29. August C 1/12 -:Eine freiwillige Grippeschutzimpfung ist eine dienstliche Veranstaltung, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und auch dienstlichen Interessen dient. Kriterien: Wird durch Aushang beworben, Dienstherr übernimmt Organisation, findet während der Dienstzeit statt Dass die Teilnahme freiwillig ist, steht dem nicht entgegen. BSG, Urteil vom 31. Januar RU 277/73 : Eine allgemeine Grippeschutzimpfung, die im Betrieb durchgeführt wird, steht nicht schon deshalb mit der versicherten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang, weil sie vom Unternehmen empfohlen und finanziert worden ist. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Dezember 2014 L 2 U 99/13 :Ein sachlicher Zusammenhang ist allerdings dann gegeben, wenn die getroffene Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient. Dies ist der Fall, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine Schutzimpfung erforderlich wird (hier: Kinderkrankenschwester). Dienstliche Veranstaltung kraft Anordnung?

11 Hess. VGH, Urteil vom 21. Juli UE 4924/96 -; VG Chemnitz, Urteil vom 26. Oktober K 1911/01 -: Da sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen lassen, ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Dienstherrn in Grenzbereichen eine Gestaltungsfreiheit dahingehend eingeräumt ist, ob eine Veranstaltung als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden soll. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni A 4266/05 : Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen allerdings dort, wo kein sachlicher Zusammenhang mit dem der Behörde erteilten eigentlichen Auftrag mehr besteht. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli LB 20/05 -: Eine Zusage, dass es sich bei dem in Frage stehenden Ereignis um einen Dienstunfall handelt, ist irrelevant. Denn insoweit kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise der Behörde, sondern allein auf objektive Kriterien an. Vertrauensschutz BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 B 2 U 47/03 R -: Die Vorstellung des Verletzten alleine, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversiche-rung zu stehen, kann nicht zum Versicherungsschutz führen. Vertrauensschutz setzt vielmehr voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (objektiver Maßstab). Keine dienstliche Veranstaltung kraft Anordnung? OVG NRW, Urteil vom 20. Juni A 4266/05 : Schließt der Dienstherr bei der Ausschreibung einer Veranstaltung die Gewährung von Dienstunfallschutz ausdrücklich aus, lässt er damit erkennen, dass er die Veranstaltung nicht formell in die dienstliche Sphäre einbeziehen will.

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