TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 14. und 15. Mai 2013 in Bad Kissingen

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1 TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 14. und 15. Mai 2013 in Bad Kissingen Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

2 Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Urteil des Bundessozialgerichts vom ; Az. B 2 U 16/11R Urteil des Hessischen LSG vom ; Az. L 3 U 199/11 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom ; Az. L 2 U 243/10 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom ; Az. L 2 U 3/12 Seite 2

3 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Das BSG hat entschieden, dass eine Organspende (Niere) die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles erfüllt. Versichert sind aber nur Gesundheitsschäden, die über die normale Organentnahme hinausgehen. Seite 3

4 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 Der Kläger hatte sich am zugunsten seines Bruders seine linke Niere entnehmen lassen. Dabei wurde ein sog. Flankenschnitt gesetzt, der zu einer partiellen Bauchwandparese führte. Im übrigen verlief die Operation sowie die weitere Behandlung komplikationslos. Seite 4

5 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Die beklagte BG, das Sozialgericht Halle sowie das LSG Sachsen-Anhalt haben die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Seite 5

6 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Die Organspende als solche sei eine versicherte Tätigkeit nach 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII. Der mit der Organspende notwendig verbundene operative Eingriff erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles nach 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Ein Arbeitsunfall komme nur bei einem weiteren von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis in Betracht; eine über die Organspende hinausgehende äußere Einwirkung liege aber nicht vor. Da der Kläger in die Organspende eingewilligt habe, fehle das den Unfallbegriff prägende Merkmal der Unfreiwilligkeit. Seite 6

7 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Das BSG hat das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Seite 7

8 Urteil des BSG v ,2012 Az. B 2 U 16/11 R Wie das LSG hat das BSG die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII (Organspender) als erfüllt angesehen. Entgegen der Beurteilung des LSG habe das Unfallereignis in dem zur operativen Nierenentnahme durchgeführten chirurgischen Flankenschnitt des Transplantationschirurgen bestanden Der Gesundheitschaden bestehe in der Bauchwandparese links, die durch den Flankenschnitt rechtlich wesentlich verursacht wurde. Seite 8

9 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Die Organtransplantation als solche ist grundsätzlich Teil der von der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung zu erbringenden Krankenbehandlung. In Abgrenzung dazu greift die gesetzliche Unfallversicherung erst dann ein, wenn im Zusammenhang mit der Organentnahme beim Organspender gesundheitliche Schäden auftreten, die über die durch die Organentnahme notgedrungen entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und in ursächlichem Zusammenhang mit der Organentnahme stehen. Seite 9

10 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Das BSG hat ausgeführt, eine Bauchwandparese sei nicht zwingend mit einer Nierenentfernung verbunden. Im vorliegenden Fall sei die Bauchwandparese links Folge des bei der Operation durchgeführten Flankenschnittes und damit eine über die Organentnahme als solche hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung. Es handele sich dabei um einen Arbeitsunfall. Seite 10

11 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Der Anerkennung als Arbeitsunfall stehe nicht entgegen, dass der Kläger freiwillig in die Nierenentnahme eingewilligt habe. Die Freiwilligkeit sei Voraussetzung für die Anerkennung des Versicherungsschutzes nach 2 Abs. 1 Nr.13 b SGB VII und könne bereits deshalb den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Seite 11

12 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Zu den Tatbestandmerkmalen des in 8 Abs. 1 SGB VII definierten Unfallbegriffes gehöre nicht, dass der Unfall unfreiwillig oder unvorhergesehen eintreten müsse. Lediglich ein absichtliches Herbeiführen stehe der Anerkennung als Arbeitsunfall entgegen. Da der Kläger die Bauchwandparese nicht absichtlich herbeiführen wollte, liege ein Arbeitsunfall vor. Seite 12

13 Urteil des BSG v Az. B 2 U 16/11 R Da nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden könne, wann die Bauchwandparese eingetreten ist, hat das BSG den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Seite 13

14 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Mobbing am Arbeitsplatz nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann und auch nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllt. Seite 14

15 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Die als Schreibkraft tätige Klägerin wurde von anderen Mitarbeitern gemieden, weil ein ehemaliger Kollege negative Gerüchte über sie verbreitet hatte. Zugrunde lagen private Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Vater des Kollegen. Seite 15

16 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Es kam zu mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin wegen psychischer Erkrankungen sowie einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwebsunfähigkeit. Seite 16

17 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Die Beklagte hat die Erbringung von Entschädigungsleistungen abgelehnt. Es handele sich weder um eine Listenberufskrankheit nach der BKV noch um eine Quasi BK nach 9 Abs. 2 SGB VII. Das Sozialgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles wurde keine Entscheidung getroffen. Seite 17

18 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte die Klägerin geltend, es habe sich um ein punktuelles Ereignis gehandelt, nämlich das Verhalten und die Behauptungen eines einzelnen Kollegen. Seite 18

19 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Das Hess. LSG hat zunächst ausgeführt, dass weder Mobbing noch bestimmte psychische Erkrankungen in der Anlage zur BKV genannt sind und daher eine Anerkennung als Berufskrankheit nach 9 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kommt. Seite 19

20 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Eine Anerkennung wie eine BK komme ebenfalls nicht in Betracht, weil Mobbing in allen Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld vorkommen. Erkenntnisse über eine besonders belastete Berufsgruppe seien nicht bekannt. Seite 20

21 Urteil des Hess. LSG v Az. L 3 U 199/11 Mobbing bestehe aus einer Häufung von Einzelereignissen, die erst in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Auch im Falle der Klägerin habe sich erst das fortgesetzte Meiden durch andere Mitarbeiter gesundheitsschädigend ausgewirkt. Damit sei das Merkmal innerhalb einer Arbeitsschicht nicht erfüllt. Seite 21

22 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Rückberechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) von eine Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde auszugehen ist. Seite 22

23 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Der Kläger, Geschäftsführer eines Fischereibetriebes, hat am Neujahrsmorgen 2005 im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall erlitten. Er gab an, sich auf dem Weg zur Betriebsstätte befunden zu haben. Zuvor hatte er an der Sylvesterfeier am Brandenburger Tor teilgenommen. Seite 23

24 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Der Unfall ereignete sich um Uhr. Die um Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 0,55 Promille. Entsprechend der Berechnung im Strafrecht wurde die BAK zum Unfallzeitpunkt mit 0,85 Promille errechnet. Seite 24

25 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Der Unfall ereignete sich ohne Fremdbeteiligung. Der Kläger kam nach links von der Fahrbahn ab, beschädigte die Leitplanke des Mittelstreifens auf 16 Meter Länge fuhr dann nach rechts, wo er gegen einen ordnungsgemäß geparkten Lkw stieß, der durch den Unfall aus seiner Parkposition geschoben wurde. Die Fahrbahn war ordnungsgemäß ausgeleuchtet; Fahrbahnschäden wurden nicht festgestellt. Seite 25

26 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Die Beklagte, das Sozialgericht Berlin und das LSG Berlin-Brandenburg haben alle die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Seite 26

27 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Es könne zwar nicht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen müsse bei einer Abbaudauer von 3 Stunden und einem Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde zu dem gemessenen Wert von 0,55 Promille ein Wert von mind. 0,3 Promille addiert werden, was einen Wert von 0,85 Promille ergebe, der relativ nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liege. Seite 27

28 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 2 U 243/10 Es liege ein Fall der relativen Fahruntüchtigkeit vor. Der dokumentierte Fahrfehler sei alkoholtypisch. Eine vermutlich bestehende Übermüdung sei nicht betriebsbedingt, sondern allein dem nicht versicherten privaten Bereich zuzurechnen. Insgesamt gesehen sei Alkohol die rechtlich allein wesentliche Unfallursache. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall sei nicht möglich. Seite 28

29 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich in einem weiteren Fall die Frage beantwortet, wann der Versicherungsschutz bei einem Wegunfall beginnt. Ein Wegeunfall liegt auch dann vor, wenn die Ursache des Sturzes zwar noch innerhalb des Hauses liegt, die Verletzung aber erst nach dem Durchschreiten des Außentüre eintritt. Seite 29

30 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Der Kläger war mit dem linken Fuß zwischen der zugehenden Außentür und der Haustürschwelle hängengeblieben und dann mit dem linken Knie auf dem gepflasterten Zugang aufgeschlagen. Er erlitt dabei eine schwere Knieverletzung mit Rupturen des vorderen und partiell des hinteren Kreuzbandes, medialer Seitenbandruptur, lateraler Menikushinterhornruptur, Knöchernem Bandausriss sowie einem Hämathros am linken Kniegelenk. Seite 30

31 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Wegeunfall ab. Ursächlich sei das Einklemmen des linken Fußes in der Tür Gewesen. Damit sei die Tür noch nicht vollständig durchschritten gewesen. Die Tür gehöre noch zum häuslichen Bereich und sei keine versicherte Wegegefahr. Seite 31

32 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Das Sozialgericht Frankfurt / Oder hat die Klage abgewiesen. Der Versicherungsschutz beginne erst, wenn die Außentüre vollständig durchschritten worden sei. Davon könne beim Vorgang des Durchschreitens selber noch nicht ausgegangen werden. Seite 32

33 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Seite 33

34 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Das BSG habe in einer früheren Entscheidung Versicherungsschutz bejaht, wenn der Sturz schon im häuslichen Bereich begonnen, sich der Versicherte aber erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt hat. Diese Beurteilung gelte auch im vorliegendem Fall. Seite 34

35 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Az. L 3 U 3/12 Die nach außen automatisch schließende Tür habe verhindert, dass der Kläger nach rückwärts fallen konnte. Deshalb sei er nach vorne gestürzt. Das bedeute, dass sich das Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden habe, weil es andernfalls gar nicht zu dem Verletzungsmuster kommen konnte. Seite 35

36 Seite 36

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