Versicherungsschutz bei Betriebssport und Gemeinschaftsveranstaltungen - Zwei Seiten einer Medaille - Tagung für Sicherheitsfachkräfte

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1 Versicherungsschutz bei Betriebssport und Gemeinschaftsveranstaltungen - Zwei Seiten einer Medaille - Tagung für Sicherheitsfachkräfte 5. und 6. Oktober 2016 in Bad Neuenahr - Ahrweiler Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

2 Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport Fünf Voraussetzungen und deren Auslegung Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

3 8 Abs.1, S.1 SGB VII: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Zwei allgemeine Voraussetzungen: a) Versicherte Person b) Versicherte Tätigkeit Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

4 Warum steht Betriebssport überhaupt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom : Die Grundgedanken des nach 1945 aufgehobenen Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit werden bestätigt. Dies gilt für alle Gemeinschaftsveranstaltungen, wie -Kameradschaftsfeiern, -Betriebsausflüge und -Betriebssport. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

5 Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten fünf besonderen Voraussetzungen für versicherten Betriebssport: 1.) Ausgleichszweck 2.) Regelmäßigkeit 3.) Teilnehmerkreis 4.) Zeit und Dauer 5.) Betriebsbezogene Organisation Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

6 1.) Der Ausgleichszweck: Sportliche Übung als Ausgleich für körperliche, geistige oder seelische Arbeitsbelastung. Der Wettkampfcharakter darf nicht im Vordergrund stehen. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

7 2.) Die Regelmäßigkeit Feste zeitliche Abstände sind nicht vorgegeben. Übungen in regelmäßigen monatlichen Abständen liegen an der Grenze (BSG vom ). Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

8 3.) Der Teilnehmerkreis Der Kreis der Teilnehmer muss im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein. Ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer gemeinsamen Organisation des Betriebssports ist möglich. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

9 4.) Zeit und Dauer Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übungen müssen in einem, dem Ausgleichszweck entsprechenden, Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

10 5.) Die betriebsbezogene Organisation Es ist ein gestaltender Einfluss durch das Unternehmen erforderlich. Zu einer unternehmensbezogenen Organisation können sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen; s. auch Teilnehmerkreis. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

11 Ein Beispiel für ein Betriebssportangebot eines Mitgliedsunternehmens: Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

12 Absolutes Ausschlusskriterium Wettkampfcharakter! (?) Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

13 Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen Vier Voraussetzungen und deren Auslegung Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

14 8 Abs.1, S.1 SGB VII: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Auch hier die zwei allgemeinen Voraussetzungen: a) Versicherte Person b) Versicherte Tätigkeit Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

15 Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten vier besonderen Voraussetzungen für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen: 1.) Angemessener Gemeinschaftszweck 2.) Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung veranstaltet, billigt oder fördert die Veranstaltung 3.) Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung ist selbst anwesend oder lässt sich durch einen Beauftragten vertreten 4.) Alle Betriebsangehörigen können daran teilnehmen Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

16 1.) Angemessener Gemeinschaftszweck Die Veranstaltung dient der Pflege bzw. Förderung der Verbundenheit unter den, d.h. allen Beschäftigten und zwischen dem Unternehmer / der Unternehmensleitung und den Beschäftigten. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

17 2.) Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung veranstaltet, billigt oder fördert die Veranstaltung a) Die Unternehmensleitung selbst ist Veranstalter b) Die Unternehmensleitung billigt die Veranstaltung c) Die Veranstaltung wird von der Autorität der Unternehmensleitung getragen Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

18 3.) Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung ist selbst anwesend oder lässt sich durch einen Beauftragten vertreten Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, damit der angemessene Gemeinschaftszweck gewährleistet ist. Die Unternehmensleitung muss nicht während der gesamten Dauer anwesend sein. Jemand sollte aber dann für das Unternehmen handeln. Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

19 4.) Alle Betriebsangehörigen können an der Veranstaltung teilnehmen Die Konzeption muss auf die Teilnahme aller Betriebsangehörigen ausgerichtet sein. D.h. die Veranstaltung darf nicht so geplant sein, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann oder wegen der Gefährlichkeit nicht teilnehmen will. Umkehrschluss = Müssen alle daran teilnehmen? Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

20 Keine Feier ohne Alkohol Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

21 Fragen? Beispiele aus der Praxis? Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

22 Hinweis auf zwei Flyer: Betriebssport: Versichert... oder etwa nicht? Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Versichert... oder etwa nicht? Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

23 Kontakt: Hans-Jürgen Becker Stabsbereich Steuerung & Controlling Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Kurfürsten-Anlage Heidelberg Tel.: / Mobil: 0173 / hans-juergen.becker@bgrci.de Internet: Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

24 P A U S E Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 5. / 6. Oktober

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