Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge. Gesetzliche Grundlagen

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1 Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge Gesetzliche Grundlagen

2 Schutz vor Organismen (außer Mikroorganismen) Schutzobjekt und Schutzziel Schutz der menschlichen Gesundheit vor übertragbaren Krankheiten Schutz der Tiergesundheit vor Tierseuchen Schutz von Sachen vor Schäden Schutz der Artenvielfalt Schutz der Lebensqualität von Menschen oder Tieren vor Plagen gefährdet durch Gesundheitsschädling Schadorganismus Schädling (Pflanzen-, Vorrats-, Materialschädling) invasive Art Lästling Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 2

3 Rechtsbereiche für den Schutz vor Organismen Rechtsbereich Infektionsschutzgesetz (IfSG) Tiergesundheitsgesetz Schutz vor Gesundheitsschädling Schadorganismus Pflanzenschutzgesetz u.a. Bundesnaturschutzgesetz, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Polizei- und allgemeines Ordnungsrecht Schädling (Pflanzen-, Vorrats-, Materialschädling) invasive Art Lästling Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 3

4 Rechtsgrundlagen am Beispiel Aedes albopictus Umlaufbeschluss 1/2016 der Bund/Länder-Ad-hoc Arbeitsgemeinschaft Gesundheitliche Anpassung an die Folgen des Klimawandels (GAK): Ermächtigungsgrundlagen für behördliche Anordnungen zu Monitoringbzw. Bekämpfungsmaßnahmen am Beispiel von Ae. Albopictus Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 4

5 IfSG: Gesundheitsschädlinge Begriffsbestimmung 2 Nummer 12 IfSG Gesundheitsschädling ist ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. weiter Rechtsbegriff stärker differenzierende Begriffe in der medizinischen Fachsprache: Infektionsquelle, Vektor bloßes Übertragungspotential reicht aus Gesundheitsschädlingseigenschaft zieht allein noch kein Maßnahmeerfordernis nach sich auf die Tatbestände der einzelnen Regelungen kommt es an Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 5

6 Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Eingriffsbefugnis 17 Absatz 2 IfSG (konkrete Gefahr) 17 Absatz 2 Satz 1 IfSG Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Ist Vorkommen der betr. Krankheitserreger Voraussetzung einer begründeten Gefahr? Frage der Wahrscheinlichkeit des Schadens Gefahrenprognose: Droht sehr großer Schaden, genügt eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit Welcher Schaden droht mit welcher Wahrscheinlichkeit? Etablierung v. Ae. Albopictus reicht allein als drohender Schaden nicht (s.o. Verbreitung KE) Risiko Virusreplikation, autocht. Übertragung? 17 Absatz 2 IfSG kann nur eingeschränkt für präventive Maßnahmen verwendet werden Krankheitserreger Klima- Bedingungen Gesundheitsschädling Chikungunya-, West-Nil-Fieber-, Denguevirus Ae. Albopictus Mensch Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 6

7 Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Eingriffsbefugnis 17 Absatz 2 IfSG (konkrete Gefahr) 17 Absatz 2 Satz 1 IfSG Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Rechtsfolgen: Anordnungsbefugnis kein Entschließungsermessen (gebundene Entscheidung) Auswahlermessen: zur Bekämpfung erforderliche Maßnahmen Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Mittel und Verfahren 18 IfSG 17 Absatz 2 IfSG wenig geeignetes Instrument für dauernde, flächendeckende vorbeugende Maßnahmen Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 7

8 Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Rechtsverordnungsermächtigung (abstrakte Gefahr) 17 Absatz 5 Satz 1 IfSG Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen als solche (abstrakte Gefahr) Regelungen möglich insbesondere über Verpflichtung von Eigentümern, Besitzern usw. Befall feststellen und anzeigen, Gesundheitsschädlinge bekämpfen Befugnis und Verpflichtung von Gemeinden Gesundheitsschädlinge feststellen und bekämpfen Praxisbeispiele: Rattenbekämpfungsverordnungen, Taubenfütterungsverbotsverordnung Stechmückenbekämpfung: nur in MV, ST teilweise miterfasst Bestimmung der zuständigen Behörde, Gemeinden Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 8

9 Bekämpfung von Stechmücken Beispiele von Rechtsverordnungen der Länder BE: Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Stechmücken nicht im Anwendungsbereich HH: Hafengesundheitsverordnung lediglich Befall durch Ungeziefer oder sonstige Schädlinge auf Fahrzeugen MV: Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Bekämpfung von Freilandstechmücken und deren Entwicklungsstadien nur bei Gefahr der Krankheitsübertragung auf Menschen, Genehmigungsvorbehalt Landesämter Gesundheit und Umwelt ST: Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen Stechende Mücken (Culiciformia) nur in Gebieten mit endemischem Vorkommen durch sie übertragbarer Krankheitserreger außerhalb des besiedelten Bereiches nur dann, wenn zu befürchten ist, dass durch sie Krankheitserreger übertragen werden. Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 9

10 Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzrecht Aktion Rechtsgrundlagen IfSG und IGV Maßnahmen gegen das Auftreten von Gesundheitsschädlingen gegen die Vermehrung und Verbreitung und zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen Anlage 5 IGV (Pflichten Verkehrswirtschaft) RVOen 17 Abs. 5 IfSG (Pflichten Eigentümer, Befugnis/Verpflichtung der Gemeinden) 17 Abs. 2, 3 IfSG (Anordnungsbefugnis) Monitoring (Surveillance) - (Monitoring Bund) RVOen 17 Abs. 5 IfSG (Pflichten Eigentümer, Befugnis/Verpflichtung der Gemeinden) Ermittlungen im Einzelfall in Bezug auf das Vorhandensein von Stechmücken 16 Abs. 1, 2 IfSG Maßnahmen im Einzelfall zur Bekämpfung von Stechmücken (Entwesung) bei Gesundheitsgefahr 17 Abs. 2, 3 IfSG Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 10

11 Zuständigkeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit der Behörden Bestimmung der für den Vollzug zuständigen Behörde durch das Land 17 Absatz 2 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes Anordnung durch zuständige Behörde interdisziplinäre Behördenzusammenarbeit GAK: In der Regel benötigt das Gesundheitsamt zur Gefährdungsbeurteilung Informationen, über die es selber teilweise nicht verfügt. Wegen der typischerweise interdisziplinären Aufgabenstellung bedarf es daher eines koordinierten Zusammenwirkens von Gesundheits-, Umwelt-, Ordnungs- und ggf. weiteren Behörden. Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 11

12 Nutzung von Synergien zwischen Rechtsbereichen? Invasive Arten: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (BR-Drs. 184/17) Überschneidungen, wenn invasive Art = Gesundheitsschädling Aedes albopictus nicht auf EU-Liste 54 Absatz 4 BNatSchG (neu): Anwendungsbereich von naturschutzrechtlichen Vorschriften kann durch Rechtsverordnung auf weitere Arten erweitert werden (nationale Liste). Antrag des Bundesrats-Gesundheitsausschusses: Nationale Listung soll auch möglich sein in Bezug auf Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes [ ] erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben kann. 31. März 2017 erste Runde Bundesrat; Gegenäußerung der BReg Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 12

13 Nutzung von Synergien zwischen Rechtsbereichen? Antrag des Bundesrats-Gesundheitsausschusses, Fragen Europarechtliche Zulässigkeit Erfordernis der Bestimmung der zuständigen Behörde bleibt Verschiedene Gesetze für den gleichen Zweck anwenden? Regelungen des BNatSchG nicht auf Gesundheitsschutz ausgerichtet Rechtliche Synergien auf kommunaler Ebene? Vermeidung von Brutstätten durch Friedhofssatzungen? Kleingartenanlagensatzungen (priv.)? Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesministerium für Gesundheit Referat 323 Gesundheitssicherheit, Infektionsschutzrecht Rochusstraße Bonn Ansprechpartner Norbert Höhl Norbert.Hoehl@bmg.bund.de Tel Fax Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März Seite 14

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