A) Die Beschwerde wird gemäß den 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, und 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, und 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem moslemisch sunnitischen Glauben an, war zuletzt in der Provinz Baghlan, XXXX, wohnhaft und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am nannte er als Fluchtgrund, dass sein Vater der Ansicht gewesen sei, dass er in Afghanistan keine Zukunft hätte. Das Geschäft seines Vaters sei abgebrannt, weshalb dieser sich für den Wiederaufbau bei anderen Leuten Geld ausleihen hätte müssen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, ihm eine sichere Zukunft zu gewährleisten. Er hätte ihn weggeschickt, damit er hier in Europa eine Ausbildung absolviere und eine bessere Zukunft hätte. Dadurch hätte er sich auch seine Unterstützung erhofft. Darüber hinaus hätte er einen kranken Cousin, den er später zur Behandlung nach Österreich nachholen wolle. Im Fall einer Rückkehr hätte er von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten. Er werde in seiner Heimat weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen hätte er ebenfalls keine Verfolgung zu befürchten. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt, das folgendes ergab: Der Beschwerdeführer wies zum Antragszeitpunkt im Unterschied zu den von ihm behaupteten 15 Jahren ein Mindestalter von 18,89 Jahren auf. Im Rahmen der Einvernahme am gab er auf Vorhalt der Feststellungen zum tatsächlichen Alter an, dass dies nicht sein Alter sei und er es nicht akzeptiere. Das BFA stellte aufgrund des Untersuchungsergebnisses Seite 1 von 78

2 fest, dass der nunmehr in der Einvernahme anwesende Rechtsberater somit nicht mehr sein gesetzlicher Vertreter, sondern ausschließlich ein Rechtsberater sei. Am gab er bei der Einvernahme beim BFA zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Afghane, Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er wiederholte 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Seine Tazkira hätte er verloren. Er hätte die Schule in Baghlan zwei Jahre lang besucht. Aufgrund von Feindschaften sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Er hätte im Bekleidungsgeschäft seines Vaters gearbeitet. Zu Familienangehörigen in Afghanistan befragt, antwortete er, dass seine Eltern und Geschwister in Pakistan leben würden. Er hätte keine Familie in Afghanistan. Alle fünf Brüder und die Eltern würden in Peshawar, in Pakistan leben. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan lebe, antwortete er, dass dies stimme aber wegen Problemen seien diese seit ca. Jänner 2015 in Pakistan. Er stamme aus Baghlan, Bezirk XXXX. Zirka einmal pro Monat hätte er telefonisch mit seinen Eltern und Brüdern Kontakt. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei sehr schlecht gewesen. Seine Familie hätte schlecht verdient und nicht viel Geld gehabt. Er hätte in Baghlan, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, gelebt und sei vor mehr als zwei Jahren ausgereist. In Griechenland sei er 15 Monate in Haft gewesen und hätte dort noch weitere fünf Monate gelebt. In Afghanistan hätten sie in einem Eigentumshaus gelebt. Er selbst hätte keine persönlichen Besitztümer. Sein Vater hätte ein Bekleidungsgeschäft besessen und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Das Geld für die Flucht ( 6.000,--) hätte er sich von seinem in Afghanistan lebenden Onkel ausgeborgt. Er hätte selbst die Flucht organisiert und sei aus Afghanistan geflüchtet. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er gehört hätte, dass Österreich schön sei. Auch die Eltern und Brüder hätten vor nach Österreich zu kommen. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater ein Bekleidungsgeschäft besessen hätte und dieses abgebrannt sei. Es hätte keine Zukunft und Perspektive mehr für ihn gegeben. Außerdem seien dort, wo sie wohnen würden, sehr viele Taliban. Diese seien in den Bazar gekommen und hätten das Geschäft angezündet und junge Männer mitgenommen. Die Jungen hätten die Schule nicht besuchen dürfen und es sei alles verboten gewesen. Man müsse entweder mit den Taliban zusammenarbeiten oder das Dorf verlassen. Wenn man aber mit den Taliban zusammenarbeite, dann hätte man wieder Probleme mit der Regierung. Die Taliban seien ins Dorf gekommen und hätten gesagt, dass sie junge Männer brauchten. Das Geschäft des Vaters sei glaublich im Jahr 2011 abgebrannt. Sie wüssten nicht, wer es gewesen sei. Sein Vater hätte das Geschäft von 2009 bis 2011 geführt und danach hätten sie keine Arbeit mehr gehabt, sondern Schulden bei den Großhändlern. Der Vater hätte mit Obst gehandelt. Die Frage, ob er persönlich je Probleme mit den Taliban gehabt hätte, bejahte er und gab an, dass die Taliban ins Dorf gekommen seien und von Haus zu Haus gegangen seien und die Jungen herausgeholt hätten. Seine Mutter hätte die Tür geöffnet und gesagt, dass seine Brüder und er nicht zu Hause seien. Jemand aus dem Dorf hätte sie aber verraten und den Taliban gesagt, dass sie zu Hause seien. Er hätte sich dann versteckt, seine Mutter hätte nochmal gesagt, dass sie nicht zu Hause seien. Danach seien die Taliban gegangen. Befragt, wie oft die Taliban bei ihm zu Hause gewesen seien, antwortete er, dass er dann nach Kabul geflüchtet sei und die Taliban nach seiner Flucht nochmal bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Er sei am selben Tag geflohen, als die Taliban erstmals zu ihnen nach Hause gekommen seien. In Kabul sei er selbst eine Woche bei einem Schlepper wohnhaft gewesen. Er sei allein nach Kabul geflüchtet. Er hätte keine weiteren Probleme mehr mit den Taliban gehabt, jedoch seine Familie. Diese sei geflohen, weil die Taliban oft zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sein Vater hätte auch Angst um seine Brüder gehabt, weshalb sie nach Pakistan gegangen seien. Mit Behörden oder politischen Gruppierungen in Afghanistan hätte er keine Probleme gehabt. Auch sein Cousin hätte mit ihm nach Österreich reisen wollen, aber dieser sei krank. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass er vor Leuten Angst hätte, denen sein Vater Geld schulde, antwortete er, dass sie Angst gehabt hätten, dass die Großhändler ihnen etwas antun würden, wenn sie in der gewährten Frist ihre Zahlungen nicht leisten würden. Befragt, ob er je persönliche Probleme mit den Großhändlern gehabt hätte, antwortete er, dass diese seine Familie bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass sie alle Kinder mitnehmen würden, wenn sie das Geld nicht zahlen würden. Die ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise seien die Drohungen der Großhändler und die Taliban. Seite 2 von 78

3 Befragt, warum er nicht mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei, antwortete er, nicht gewusst zu haben, dass seine Familie Afghanistan verlassen wolle. Er sei schon vorher geflohen. Im Fall einer Rückkehr wollten die Großhändler oder die Taliban ihn töten. Befragt, weshalb die Taliban ihn töten sollten, antwortete er, dass sie ihn sicher fragen würden, wo er die ganze Zeit gewesen sei und auch die Großhändler würden ihn nicht am Leben lassen. Sein Vater und er hätten Waren gehabt, die sie auf Raten zurückzahlen hätten sollen. Mit Bescheid des BFA vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die afghanische Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, der moslemisch sunnitische Glaube, die Volljährigkeit, die Abstammung aus der Provinz Baghlan, sowie dass die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan lebe, festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität nicht festgestellt werden hätte können, er gesund und arbeitsfähig sei und kein Behandlungsbedarf bestehe. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Er würde in der Heimat nicht aus Gründen der Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftstaates ereignet hätten, drohe ihm keine Verfolgung. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefährdung. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich sei und bei einer tiefergehenden Befragung der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen sei und keine konkreten Antworten hätte liefern können. Beispielsweise wurde ausgeführt, dass er in der Einvernahme angegeben hätte, dass die Taliban im Heimatdorf mehrere junge Männer aus den Häusern geholt hätten. Ginge man von einem glaubhaften Vorbringen aus, bedeutet dies, dass nicht nur er davon betroffen sei, sondern viele junge Männer auch, weshalb auch eine gezielte Bedrohung oder Verfolgung auf seine Person auszuschließen sei. Es sei auch zu keinen Übergriffen auf ihn bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Taliban gekommen, weshalb sein Vorbringen offenbar eine reine Spekulation sei. Er hätte angegeben, dass die Taliban einmal bei ihm gewesen seien und er sonst keinen persönlichen Kontakt zu ihnen gehabt hätte. Weiters wurde auch darauf verwiesen, dass er noch weitere fünf Brüder hätte, die sehr wohl auch davon betroffen gewesen sein würden. Im Laufe der Befragung hätte er jedoch erwähnt, dass sich seine Familie erst seit Jänner 2015 in Pakistan aufhält. Warum die Familie noch weitere Jahre in Afghanistan geblieben sei, obwohl die Brüder in Gefahr gewesen sein sollen, sei nicht verständlich. Er hätte ja sogar ausgeführt, dass die Taliban nach seiner Ausreise nochmals zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien und nach ihm gefragt hätten. Hätten diese tatsächlich Interesse an männlichen Jugendlichen, so wären die Brüder betroffen gewesen. Zur Problematik mit den Großhändlern wurde ausgeführt, dass sein Vater Geldschulden gehabt hätte und es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Familie dann noch weiter in Afghanistan aufgehalten hätte, obwohl der Vater mit den Großhändlern Probleme gehabt hätte und obwohl die Familie von diesen Händlern bedroht worden sei. So hätte die Familie doch sehr wohl noch weiter in Afghanistan leben können, obwohl sie angeblich bedroht worden wäre. Hätten tatsächlich Probleme bestanden, wäre dadurch die gesamte Familie betroffen gewesen, so wäre es seiner Familie auch nicht möglich gewesen, sich weiter im Heimatland aufzuhalten. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass er keine Bindung mehr zu Afghanistan hätte und seine Familie nach Pakistan geflohen sei. Die Taliban hätten in Baghlan Gewalttaten ausgeübt, um die Bewohner einzuschüchtern, um ihnen ihre Macht zu zeigen, damit jedes Haus des Dorfes der bewaffneten Taliban Gruppierung untergeordnet sein könne. Das Bekleidungsgeschäft des Vaters sei niedergebrannt worden und der Beschwerdeführer und seine Familie seien von den Taliban persönlich aufgesucht worden auch nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Baghlan. In Kabul kenne sich der Beschwerdeführer nicht aus, da er ungefähr eine Woche bei einem Schlepper verbringen hätte müssen. Es erfolgten Ausführungen zur Sicherheitslage in Baghlan und Kabul. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am wiederholte der Beschwerdeführer zunächst aus Baghlan zu stammen sowie Paschtune, Sunnite und afghanischer Seite 3 von 78

4 Staatsangehöriger zu sein. Seine Familie lebe jetzt in Pakistan. Er hätte seinem Vater, der ein Textilgeschäft besessen hätte, manchmal geholfen. Die Verhandlung gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer, RV = Rechtsvertreter): "( ) VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Ausreise. BF: Ich hatte überall Probleme mit den Taliban, ich wurde von denen sehr schlecht behandelt. Unser Geschäft wurde von denen angezündet. Die Taliban haben gesagt, dass sie es nicht angezündet hätten, aber wir haben geglaubt, dass die Taliban dahinter stecken, sie sagten, sie haben damit nichts zu tun. Wir hatten auch Probleme mit der Konkurrenz. Die Taliban haben mich einmal am Vormittag erwischt, es war gegen 10 Uhr vormittags, ich wollte zu meinem Vater ins Geschäft gehen. Sie haben mich mitgenommen zum Stützpunkt der Taliban. Ca. bis zum Abend war ich bei denen. Ich konnte nach Hause gehen, aber von mir wurde verlangt, dass ich morgen wiederkommen muss. Sie haben mit mir viel gesprochen, dass sie solche jungen Leute wie mich brauchen, dass ich morgen wiederkommen soll und sie werden mit mir über den Heiligen Krieg reden. VR: Wo war der Stützpunkt? BF: In der Nähe von unserem Dorf XXXX. VR: Wie sind Sie dort wieder freigekommen? BF: Ich habe ihnen versprochen, dass ich zurückkommen werde und ich sagte, dass ich mit meinen Eltern reden möchte und dass ich morgen zurückkomme. Ich habe meinem Vater diese Geschichte erzählt. Er hat mir gesagt, dass er auf mich gewartet hätte, ich habe ihm die Angelegenheit mit den Taliban erzählt. Ich sagte auch zu meinem Vater, dass ich unbedingt morgen wieder zu den Taliban gehen muss, sonst werden sie zu uns kommen, um mich mitzunehmen. Mein Vater sagte, auf keinen Fall soll ich wieder zu den Taliban gehen, sie werden mich in den Krieg schicken. Ich sei ihr einziger Sohn. Mein Vater fragte mich, ob noch andere Menschen dort waren, ich erzählte ihm, dass einige in meinem Alter und noch jüngere dort waren. Ich habe mich zu Hause versteckt, ich bin nicht mehr rausgegangen, die Taliban sind am nächsten Tag gegen Abend zu uns gekommen, mein Vater war nicht zu Hause. Meine Mutter wurde gefragt, warum ich nicht gekommen bin, ich sollte eigentlich bei denen sein. VR: Sie sagen heute zum ersten Mal, dass sie selbst in Kontakt mit den Taliban waren. BF: Bei der Erstbefragung hatte ich keine Zeit und keine Möglichkeit. VR: Und was war bei der zweiten Einvernahme? Was war der Grund, warum Sie das nicht gesagt haben? BF: Ich war in Traiskirchen und ich wurde dort nicht so detailliert befragt. VR an BFV: Was sagen Sie dazu? BF: Das hat mir auch der BF erzählt, dass die Einvernahme kurz gewesen sei. VR: Schildern Sie den Sachverhalt weiter. BF: Dann sind die Taliban mehrmals zu uns gekommen und einmal sind sie einfach reingegangen in unser Haus. VR: Waren Sie jemals zu Hause zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich habe mich an unterschiedlichen Plätzen versteckt, als ich die Taliban zb im Bazar gesehen habe, lief ich nach Hause. VR: Wie oft waren die Taliban bei Ihnen zu Hause? Seite 4 von 78

5 BF: Ca. 10-bis 12mal, beim letzten Mal waren sie 12 Personen und sie waren sehr wütend. VR: Wann war das letzte Mal? BF: Ich erinnere mich nicht genau, aber es war ca. der zehnte oder elfte Monat. VR: Waren Sie damals noch in Baghlan? BF: Ja, ich war im Heimatdorf. Das Haus wurde durchsucht, ich habe mich versteckt und zwar in dem Bereich, wo bei uns das Brot gebacken wird. Das Haus wurde durchsucht, sie haben aber zu unseren Frauen gesagt, dass sie mich nicht am Leben lassen werden. Die Taliban haben gesagt, ich habe es versprochen, bin aber nicht gekommen. Noch zwei Tage blieb ich zu Hause versteckt und sagte meinem Vater, dass die Taliban mich nicht am Leben lassen wollen. Mein Vater sagte, ich soll mein Leben retten und ich soll hingehen, wo ich möchte. Mein Onkel mütterlicherseits hat für mich einen Schlepper organisiert und hat mich nach Kabul gebracht, dann kam ich nach Europa. VR: Beim BFA sagten Sie am , dass Sie am selben Tag, als die Taliban zum ersten Mal bei Ihnen waren, geflohen sind. Heute sprechen Sie davon, dass sie zehn-bis zwölfmal drinnen waren. BF: Ich wurde leider nicht detaillier gefragt, ich habe nicht genug Zeit bekommen. VR: Sie haben auf die Frage, wann sind Sie nach Kabul geflüchtet sind, geantwortet: " Am selben Tag, als die Taliban das erste Mal zu uns nach Hause gekommen sind". BF: Als ich etwas mehr erzählen wollte, hat der Referent immer mit der Hand gezeigt: Stopp. es reicht. VR: Wann ist das Geschäft abgebrannt? BF: Es war Ende 2011, genau weiß ich es nicht. VR: Sie haben fünf Brüder. Sind Sie der Älteste? BF: Ja. VR: Wo ist Ihre Familie jetzt? BF: In Pakistan. VR: Warum? BF: Meine Familie hat 2015 Afghanistan verlassen und ging nach Pakistan. Die Sicherheitslage war dort sehr schlecht, sie hatten Probleme mit den Taliban, die Taliban haben mitbekommen, dass ich mich in Europa befinde und mein Vater wurde deswegen auch schlecht behandelt, er wurde gefragt, warum er seinen Sohn nach Europa geschickt hat. VR: Ist die Familie Ihretwegen nach Pakistan gegangen oder weil die Lage schlecht war? BF: Es herrscht überall Krieg, die Lage ist schlechter geworden. Auch wegen mir und auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage. VR: Die Taliban suchten Sie jetzt noch weitere drei Jahre, obwohl Sie schon weg waren? BF: Ja, mein Vater wurde immer wieder gefragt. VR: Sind Sie gesund? BF: Ja. Seite 5 von 78

6 VR: Haben Sie noch Familie oder Verwandte in Afghanistan? Wo leben diese? BF: Nein, ich habe niemanden. VR: Was ist mit Ihrem Onkel, von dem Sie gesprochen haben? BF: Er ging auch nach Pakistan, ich weiß überhaupt nicht, wo er ist. VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Vorher schon, seit acht, neun Monaten gibt es keinen Kontakt mehr. Ich hatte eine Nummer, jetzt hebt keiner mehr ab. Die allgemeine Lage für Afghanen in Pakistan ist auch sehr schlecht, sie werden sehr schlecht behandelt. VR: Ihre Familie hat nicht Ihre Nummer? BF: Das weiß ich nicht. VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. VR: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Ich besuche am Vormittag einen Deutschkurs ab dem Vormittag bis 14:30 Uhr. Dann komme ich nach Hause und schaue, ob die Gemeinde eine SMS geschickt hat, ob es Arbeit gibt. Wenn es eine ehrenamtliche Arbeit gibt, gehe ich arbeiten, wenn nicht, gehe ich Fußballspielen. Danach komme ich nach Hause, lerne ein bisschen Deutsch, dann ist es Nacht. VR: Sprechen Sie Deutsch mit mir, geht das? BF auf Deutsch: Ja. VR: Haben Sie Freund ein Österreich? BF auf Deutsch: Ja, in XXXX, in XXXX, in XXXX und in XXXX. VR: Wie kommen Sie dorthin, wie treffen Sie die Leute? BF auf Deutsch: Beim Fußball oder zu Hause. VR: Was würden Sie gerne in Österreich machen, wenn Sie hierbleiben dürfen, welche Arbeit? BF versteht nicht, D übersetzt. BF: Ich möchte zuerst die Sprache gut beherrschen, dann ein Geschäft aufmachen (Textilgeschäft) und in diesem Bereich auch eine Lehrstelle finden. ( )" Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies abschließend auf die schlechte Lage in der Provinz Baghlan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune, Sunnit, aus Baghlan stammend, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Seite 6 von 78

7 internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging zwei Jahre in die Grundschule. Seine Familie besitzt ein Haus in Baghlan, in dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen fünf Brüdern lebte. Seine Eltern und seine jüngeren Brüder leben seit Jänner 2015 in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel, der in Afghanistan lebt. Der Beschwerdeführer hat im Textilgeschäft seines Vaters mitgeholfen und verfügt über eine dementsprechende Berufserfahrung. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird mit festgestellt. Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Alters gelogen. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2014 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und hat im Jahr 2016 gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten in der Marktgemeinde durchgeführt. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse Integrierte Kurzinformationen KI vom : Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC ). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian ). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR ). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC ). Sicherheitsrelevante Vorfälle Seite 7 von 78

8 In den ersten acht Monaten wurden insgesamt sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis ) für das dritte Quartal, wurden sicherheitsrelevante Vorfälle registriert eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC ). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: ) (INSO o.d.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und registrierte die UNAMA zivile Opfer (1.662 Tote und Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen und insgesamt Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum verletzt wurden (UNAMA ). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA ). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer speziell in der Hauptstadt Kabul: von den registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA ). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR ). Im Berichtszeitraum (15.6. bis ) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC ; vgl.: BBC ). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC ). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC ). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC ; vgl.: NYT ). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR ). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters ). Seite 8 von 78

9 Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US- Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT ). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters ). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC ; vgl. Reuters ). ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR ). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR ). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR ). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian ). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban im Gegensatz zum Jahr 2016 keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden Seite 9 von 78

10 waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC ). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR ): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters ); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT ; vgl. SIGAR ). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP- Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR ; vgl.: Tolonews ). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC ). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC ). Quellen: - BBC ( ): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, Zugriff BBC ( ): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, Zugriff INSO International NGO Safety Organisation (o.d.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, Zugriff INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, Zugriff NYT The New York Times ( ): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, Zugriff NYT The New York Times ( ): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, Zugriff Reuters ( ): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: - U.S. military, Zugriff Reuters ( ): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Zugriff SIGAR Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction ( ): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, - Zugriff Seite 10 von 78

11 - SIGAR Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction ( ): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, Zugriff The Guardian ( ): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, Zugriff Tolonews ( ): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, Zugriff UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff UN GASC General Assembly Security Council ( ): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, - afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff WT The Washington Times ( ): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, Zugriff KI vom : Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevante Vorfälle registriert eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC ). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan sicherheitsrelevante Vorfälle von registriert (Stand: ) (INSO o.d.). ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD ). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC ). Seite 11 von 78

12 High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW ). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW ): Am kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ ; vgl. auch: al-jazeera ; The Guardian ; BBC ; UN News Centre ). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-jazeera ). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-jazeera ). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian ; vgl. auch: Fars News ); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News ). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ ). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian ); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ ). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten kam es am erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian ). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters ; vgl. auch: TMN ). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN ; vgl. auch: US News ). Sirajuddin Haqqani stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP ). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben USamerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL ). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL ). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ ; vgl. auch: al-jazeera ). Der zweite Vorfall fand am im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC ; vgl. auch: LWJ ; DZ ). Seite 12 von 78

13 Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-qaida (US DOD ). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD ). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC ; vgl. auch: BBC ). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC ). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC ; vgl. auch: Pajhwok ); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok ). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha al-din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC ). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikalislamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau ). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ; vgl. auch: DZ ). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC ; vgl. auch: DZ ). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ ; vgl. auch: NYT ; IBT ). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn ). Quellen: - al-jazeera ( ): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, Zugriff al-jazeera ( ): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, Zugriff BBC ( ): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, Zugriff Seite 13 von 78

14 - BBC ( ): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, Zugriff Dawn ( ): IS captures Tora Bora, Bin Laden s former hideout, Zugriff Dawn ( ): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, Zugriff DW Deutsche Welle ( ): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", Zugriff DZ Die Zeit ( ): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, Zugriff DZ Die Zeit ( ): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, Zugriff - Fars News ( ): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, Zugriff FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ( ): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, Zugriff FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ( ): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, html, Zugriff IBT International Business Times ( ): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, , Zugriff INSO International NGO Safety Organisation (o.d.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, Zugriff INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, Zugriff LWJ The Long War Journal ( ): Taliban infiltrator kills 3 US soldiers in Nangarhar, Zugriff NYT The New York Times ( ): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden s Afghan Fortress, Zugriff Pajhwok ( ): Afghan forces wrest back Badakhshan s Zebak district, Zugriff Reuters ( ): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, Zugriff RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty ( ): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, Zugriff Seite 14 von 78

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