Reglement für die Lehrerbildungsanstalt über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler

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1 Reglement für die Lehrerbildungsanstalt über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler (Promotionsreglement der Kantonsschulen II) Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. September 989 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Absatz des Gesetzes über die Kantonsschulen Solothurn vom 9. August 909 ) verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen. Aufgaben der Prüfungskommission Der Prüfungskommission für die Lehrerbildungsanstalt (nachstehend Kommission genannt) kommen im Rahmen der Prüfungen am Ende des Unterseminars folgende Aufgaben zu: a) ihre Mitglieder bestimmen als Experten aufgrund der Vorschläge der Fachgruppen die Aufgaben für die Prüfungen sowie die zugelassenen Hilfsmittel; b) ihre Mitglieder beurteilen als Experten mit den prüfenden Lehrern die Leistungen der Kandidaten. Sie müssen im Beschwerdefall über Verlauf und Ergebnisse der Prüfungen Auskunft erteilen können; c) die Kommission entscheidet über die Ergebnisse der Prüfungen am Ende des Unterseminars; sie beschliesst über die Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterseminars. Der Präsident der Kommission oder der Rektor können, wenn Experten verhindert sind oder ihre Zahl nicht ausreicht, im Einvernehmen mit ihnen weitere Experten beiziehen.. Begriffsbestimmungen Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer, die an einer Klasse unterrichten, unter der Leitung des Rektors oder des Prorektors, wobei nur der Vorsitzende, der Klassenlehrer und die Lehrer des Schülers, der zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Am Oberseminar können die Praxislehrer zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden. Abteilungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer der Lehrerbildungsanstalt in Solothurn, soweit sie Primarlehrer ausbilden, beziehungsweise des ) BGS 44..

2 Unterseminars in Olten, unter der Leitung des zuständigen Rektors, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben. Hauskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer der Lehrerbildungsanstalt einschliesslich Kindergärtnerinnenseminar in Solothurn unter der Leitung des Rektors, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben. 4 Seminarkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer der Lehrerbildungsanstalt in Solothurn, soweit sie Primarlehrer ausbilden, und des Unterseminars in Olten unter der Leitung des Rektors der Lehrerbildungsanstalt, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben. 5 Prüfungskonferenz: Konferenz der an einer Aufnahmeprüfung beteiligten Lehrer und Experten. Diese werden vom zuständigen Rektor der Lehrerbildungsanstalt bestimmt.. Änderungen von Beschlüssen Beschlüsse über Notengebung, Promotion und Erteilung des Abschlusszeugnisses dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz oder durch die Kommission nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind. 4. Sonder- und Umschulungskurse Die Bestimmungen dieses Reglementes sind auf Sonderkurse für Inhaber eines Maturitätsausweises und auf Umschulungskurse für Berufsleute sinngemäss anzuwenden. 5. Beschwerden Gegen Verfügungen des Rektors sowie gegen Beschlüsse der Klassenkonferenzen, der Abteilungskonferenzen und der Seminarkonferenz aufgrund dieses Reglementes kann innert 0 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes kann innert 0 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. II. Bestimmungen für die Aufnahme. Aufnahmeverfahren für das Unterseminar 6. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren a) erste Klasse Die Zulassung zum Verfahren für die Aufnahme in die erste Klasse setzt eine neunjährige Schulzeit und den Besuch einer dritten Klasse der Bezirksschule oder einer mindestens gleichwertigen Schule voraus. Schüler, die bei Schulbeginn das 8. Altersjahr vollendet haben, werden in der Regel nicht mehr in die erste Klasse aufgenommen.

3 b) höhere als die erste Klasse Schüler, die in eine höhere als die erste Klasse eintreten wollen, können höchstens in eine Klasse ihrer Altersstufe gemäss solothurnischer Schulgesetzgebung aufgenommen werden. Sie sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre älter als die Schüler sein, in deren Klasse sie eintreten wollen. Schüler, die bereits in einer andern Mittelschule nach dem neunten Schuljahr eine Klasse erfolglos repetiert haben, werden in der Regel nicht mehr zum Aufnahmeverfahren zugelassen. 4 Schüler eines ausserkantonalen Lehrerseminars können in der Regel nur in die Klasse der Lehrerbildungsanstalt eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum, so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung durchgeführt, so legt der Rektor der Lehrerbildungsanstalt die Fächer fest. 5 Schüler, die die Aufnahmeprüfung in eine höhere als die erste Klasse bestanden haben, können für den Rest des Schuljahres als Hospitanten den Unterricht in der vorangehenden Klasse besuchen. 8. Aufnahmeverfahren. Aufnahmeprüfung Grundsatz Die Kandidaten haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Vorbehalten bleibt 7 Absatz Zeitpunkt der Aufnahme Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben. Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen. 0. Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen Der Rektor der Lehrerbildungsanstalt ist dafür verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung rechtzeitig unterrichtet werden.. Termin und Ort der Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung findet in den Monaten Februar/März in Solothurn statt.. Wiederholung der Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung für die gleiche Klasse kann nur einmal wiederholt werden.. Provisorische Aufnahme In das Unterseminar wird aufgenommen, wer a) das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden hat und b) über eine für den zukünftigen Beruf genügende Gesundheit verfügt. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

4 In Ausnahmefällen kann die provisorische Aufnahme um ein Semester verlängert werden. 4. Definitive Aufnahme Die Schüler werden nach ihrem ersten Semester oder, wenn Absatz angewendet worden ist, nach dem zweiten Semester: a) definitiv aufgenommen, wenn sie die Bedingungen nach 9 erfüllen; b) aus der Lehrerbildungsanstalt entlassen, wenn sie die Bedingungen nach 9 nicht erfüllen. Schüler, die in eine höhere als die erste Klasse aufgenommen worden sind, können statt entlassen in die nächsttiefere Klasse zurückversetzt werden. 5. Organisation der Fächer und der Prüfung Die Aufnahmeprüfung besteht in der Regel aus zwei Teilen. Entscheide über Aufnahme oder Abweisung können sowohl nach dem ersten wie nach dem zweiten Teil gefällt werden. Prüfungsfächer für den Eintritt in die erste Klasse sind: Deutsch, Französisch, Mathematik, Singen/Musik, Turnen/Sport, Zeichnen/Gestalten. Die Seminarkonferenz legt spätestens 9 Monate vor der Prüfung fest: ) a) eine allfällige Aufteilung der Prüfungsfächer auf zwei Teilprüfungen, b) das Gewicht der einzelnen Prüfungsfächer, c) die Zahl der Prüfungsteile pro Prüfungsfach und die Art der Prüfung. 6. Anforderungen Bei der Prüfung werden nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die allgemein geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt. Im einzelnen ist der Lehrplan für die Bezirksschule massgebend. Für Schüler mit anderer, insbesondere längerer Ausbildung kann die Seminarkonferenz abweichende Anforderungen festsetzen. 7.. Grundlagen für den Entscheid über die Aufname Für den Entscheid über die Aufnahme wird neben dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung die Beurteilung des Kandidaten durch die vorbereitende Schule angemessen wie folgt berücksichtigt: a) hinsichtlich Leistung durch das letzte vorangehende Zeugnis der vorbereitenden Schule; b) hinsichtlich Eignung für die Ausbildung an der Lehrerbildungsanstalt durch einen Fragebogen, den die vorbereitende Schule auszufüllen hat. Die Seminarkonferenz legt fest, wie die einzelnen Bewertungsgrundlagen (Aufnahmeprüfung, Zeugnis, Fragebogen) zu gewichten sind. 8. Einschränkungen Kandidaten, die wegen körperlicher Behinderung voraussichtlich nicht alle Fächer werden unterrichten können, sind vor dem Eintritt in die Lehrerbil- ) Fassung vom 5. Juni 99; GS 9, 5. 4

5 dungsanstalt auf die Einschränkungen in der Ausübung des Berufes und in ihren Berufsaussichten aufmerksam zu machen. 9. Zuständige Instanz Über die Aufnahme entscheidet das Erziehungs-Departement auf Antrag der Prüfungskonferenz.. Aufnahme in das Oberseminar 0. Zuständige Instanz Über die Aufnahme in das Oberseminar entscheidet das Erziehungs- Departement.. Bedingungen Zum Eintritt in das Oberseminar wird zugelassen:. wer a) das Abschlusszeugnis des Unterseminars Solothurn oder des Unterseminars Olten oder b) das Abschlusszeugnis eines andern gleichwertigen Unterseminars oder ein eidgenössisch oder ein kantonal anerkanntes Maturitätszeugnis erworben hat; vorbehalten bleibt 4. und. wer hinsichtlich Eignung für den Lehrerberuf nicht zu schwerwiegenden Bedenken Anlass gibt. Über die Anerkennung weiterer Ausweise entscheidet das Erziehungs- Departement.. ) Befreiung vom Besuch einzelner Fächer Wer aufgrund eines Maturitätszeugnisses in das Oberseminar aufgenommen wird, ist vom Besuch der Fächer Englisch oder Italienisch, Mathematik/Informatik und Geschichte befreit. Es steht ihm aber das Recht zu, eines oder mehrere dieser Fächer zu belegen. Die Anmeldung verpflichtet zum Besuch des Faches während der ganzen Dauer des Unterrichts.. Aufnahme von Absolventen des Unterseminars Antrag für die Aufnahme von Absolventen des Unterseminars Solothurn oder Olten stellt die Klassenkonferenz. 4. Aufnahme von Absolventen anderer Schulen Antrag für die Aufnahme von Absolventen der Schulen gemäss Absatz Ziffer litera b und Absatz stellt die Prüfungskonferenz gestützt auf ein Aufnahmeverfahren, das neben der Eignung nach Absatz Ziffer den Ausbildungsstand im Hinblick auf den Besuch des Oberseminars überprüft. ) Fassung vom. Mai 995; GS 9,

6 Art der Aufnahme Die Absolventen der Unterseminarien Solothurn und Olten werden, sofern sie die Bedingungen gemäss erfüllen, definitiv in das Oberseminar aufgenommen. Die Absolventen der Schulen gemäss Absatz Ziffer litera b und Absatz werden vorerst für ein Semester provisorisch in das Oberseminar aufgenommen. Erfüllen sie am Ende dieses Semesters die Bedingungen von 4, werden sie definitiv aufgenommen; andernfalls werden sie aus der Schule entlassen. Ausnahmsweise kann das Provisorium um ein Semester verlängert werden. ) III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung. Allgemeines 6. Inhalt der Zeugnisse, Noten für Leistung, Arbeitshaltung und Betragen Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Arbeitshaltung und Betragen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule. Noten für Leistung und Arbeitshaltung sind: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend = ungenügend = schwach = sehr schwach Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5 6, 4 5 usw. Andere Zwischenstufen sind unzulässig. 4 Noten für Betragen sind: = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass = unbefriedigend = schlecht 5 Zwischenstufen sind und. 7. Notengebung Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note gesetzt werden. Der Fachlehrer setzt die Zeugnisnoten für die Leistungen aufgrund der Beteiligung des Schülers am Unterricht, der Hausaufgaben, Klausuren, Vorträge, der Arbeit in den Studienwochen usw. fest. Pro Semester sind wenigstens so viele Leistungen zu bewerten, wie das Fach Semesterwochenstunden zählt, in jedem Fall aber. ) 5 Abs. Fassung vom 5. Juni 99; GS 9, 5. 6

7 Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Er kann auf begründeten Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen. 8. Arbeitshaltung Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: Einstellung zur Arbeit; Zuverlässigkeit; Gründlichkeit im Verhältnis zum Arbeitsziel; sachgemässe Sorgfalt; Pünktlichkeit. Bemerkungen zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn die Beurteilung nicht mit der Leistungsnote übereinstimmt. 9. Betragen Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von abweichen. 0. Zuständige Instanz und Behandlung von Härtefällen Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig. In Härtefällen kann sie zugunsten des Schülers von den, 5, 8 40, 4 44 abweichende Regelungen treffen.. Besondere Berichte Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder Betragen eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, werden die Eltern der betroffenen Schüler auch zwischen den Zeugnisterminen schriftlich benachrichtigt. Ist der Schüler volljährig, geht der Brief an ihn. Ferner ist während des Oberseminars, insbesondere am Ende der. Klasse, schriftlich zu informieren, wenn schwere Bedenken über die Eignung zum Lehrerberuf auftauchen.. Schüler im Definitivum Schüler im Definitivum werden bei den Zeugnisterminen definitiv befördert, wenn sie die Bedingungen nach 9 erfüllen; erfüllen sie diese Bedingungen nicht, werden sie ins Provisorium versetzt. Vorbehalten bleiben 40 und 44.. Schüler im Provisorium Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres befördert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen nach 9 oder 4 erfüllen. Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Semester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach 9 oder 4 nicht erfüllen. Im Unterseminar werden sie, sofern sie die Bedingungen nach 9 beim nächsten Zeugnistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt, bzw. nicht befördert. 7

8 Das Provisorium beim Eintritt in die Lehrerbildungsanstalt wird nicht angerechnet. 4. Repetenten Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Lehrerbildungsanstalt entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeugnistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert werden können. Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach 9 oder 4 nicht erreichen, werden aus der Lehrerbildungsanstalt entlassen. Die dritte Klasse des Unterseminars und die zweite Klasse des Oberseminars können in jedem Fall repetiert werden. 4 Repetitionen an andern Schulen nach dem 9. Schuljahr werden sinngemäss angerechnet. 5 Freiwillige Repetenten werden gleich behandelt wie Schüler, die zurückversetzt werden. Von der Bestimmung des Absatzes kann in Härtefällen abgewichen werden. 5. Besuch von Zusatzkursen Zusatzkurse dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin mindestens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Zusatzkursen untersagen. 6. Weiterbesuch des Unterseminars als Hospitant Schülern, die aus der Lehrerbildungsanstalt auszutreten gedenken, kann die Klassenkonferenz auf begründetes Gesuch hin erlauben, den Unterricht bis zum Ende des laufenden Schuljahres als Hospitant nach einem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.. Unterseminar 7. Zeugnistermine Zeugnisse werden am Ende des. und. Semesters eines jeden Schuljahres ausgestellt. 8. Promotionsfächer Promotionsfächer sind: nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der ersten Klasse: Deutsch mündlich Deutsch schriftlich Französisch Englisch oder Italienisch Mathematik/Informatik Geschichte Geographie 8

9 Biologie Physik Zeichnen/Schreiben Singen/Musik Instrument Turnen/Sport nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der zweiten Klasse : Deutsch mündlich Deutsch schriftlich Französisch Englisch oder Italienisch Mathematik/Informatik Geschichte Geographie Biologie Chemie Physik Zeichnen/Schreiben Werken Singen/Musik Instrument Turnen/Sport nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der dritten Klasse: Deutsch mündlich Deutsch schriftlich Französisch Englisch oder Italienisch Mathematik/Informatik Geschichte Staatskunde Geographie Biologie Chemie Physik Zeichnen/Schreiben Singen/Musik Instrument Turnen/Sport Jeder Schüler muss entweder Englisch oder Italienisch als Fach belegen. 9. Promotionsbedingungen Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei die jeweiligen Promotionsfächer nach 8 zählen: a) Der Notendurchschnitt muss wenigstens 4,0 erreichen; 9

10 b) Die Summe der vier tiefsten Noten muss mindestens 4,5 Punkte betragen. 40. Obligatorische Rückversetzung Schüler, die am Ende des ersten Semesters der dritten Klasse die Bedingungen nach 9 nicht erfüllen, werden in jedem Fall zurückversetzt.. Oberseminar 4. ) Zeugnistermine Zeugnisse werden im Oberseminar zu folgenden Zeitpunkten ausgestellt: a) für provisorisch aufgenommene Schüler: am Ende des ersten Semesters der ersten Klasse; b) für alle Schüler: am Ende des zweiten Semesters der ersten Klasse sowie spätestens 0 Tage vor Beginn der mündlichen Patentprüfungen in der zweiten Klasse. 4. ) Promotionsfächer Promotionsfächer am Ende des ersten und des zweiten Semesters der ersten Klasse des Oberseminars sind: Gruppe : Deutsch mündlich Deutsch schriftlich Pädagogik/Psychologie allgemeine Didaktik (eingeschlossen Sprachdidaktik) Realiendidaktik Gruppe : Französisch Englisch oder Italienisch Mathematik/Informatik Geschichte Zeichnen/Schreiben und Didaktik des Zeichenunterrichtes Werken und Didaktik des Werkunterrichtes Singen/Musik und Didaktik der Musikerziehung Instrument Turnen/Sport und Didaktik des Turnunterrichtes 4. Promotionsbedingungen Voraussetzungen für die definitive Aufnahme am Ende des ersten Semesters beziehungsweise Voraussetzungen für die Promotion am Ende des zweiten Semesters der ersten Klasse des Oberseminars ): a) Der Notendurchschnitt muss in jeder Gruppe wenigstens 4,0 erreichen. ) 4 Fassung vom 5. Juni 99; GS 9, 5. ) 4 Fassung vom 5. Juni 99. ) 4 Ingress Fassung vom 5. Juni 99; GS 9, 5. 0

11 b) Die Abweichung von 4 bei den ungenügenden Noten darf in der Gruppe gemäss 4 höchstens Punkt betragen. c) In der Gruppe gemäss 4 muss die Summe der drei tiefsten Noten mindestens 0,5 und die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 9,0 Punkte betragen. d) Die Noten in den vorzeitig abschliessenden Fächern Englisch beziehungsweise Italienisch, Geschichte und Mathematik müssen so ausfallen, dass sie die Ausstellung des Patentprüfungszeugnisses nicht ausschliessen. ) 44. Übertritt in die. Klasse des Oberseminars In die zweite Klasse des Oberseminars können nur definitiv promovierte Schüler übertreten. IV. Abschlusszeugnis des Unterseminars. Bedeutung des Abschlusszeugnisses 45. Bedeutung Das Abschlusszeugnis des Unterseminars gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Unterseminars. Das Abschlusszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Ergebnisses von Prüfungen erteilt.. Durchführung der Prüfungen 46. Prüfungen a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander verbunden werden. In mindestens einem Fach muss schriftlich oder in Form einer praktischen Arbeit geprüft werden. 47. b) Dauer Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens 5 Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnisse nicht eingerechnet. Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Projekte, Bearbeitung eines speziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden. 48. c) Hilfsmittel Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfs- ) 4 lit. d eingefügt am. April 996.

12 mittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prüfung zur Folge. In diesem Falle wird der Kandidat erst zur nächstjährigen Prüfung wieder zugelassen. Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. 49. d) Auflage der Prüfungsarbeiten Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme bereitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen sie im Prüfungsraum auf.. Festsetzung der Noten 50. Bewertung Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend = ungenügend = schwach = sehr schwach Zwischenstufen sind 5 6, 4 5 usw. Wer Leistungen im Rahmen einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbringt, hat die Prüfung nicht bestanden. 5. Erfahrungsnoten Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse. Wird die Erfahrungsnote in das Abschlusszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeugnisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberücksichtigt wird. Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf dem Rektorat abzugeben. 5. Prüfungsnoten a) Form Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzugeben. Wo die Prüfung aus mehreren Teilen besteht, entspricht die Prüfungsnote dem Mittel der Teilnoten. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet. 5. b) Festsetzung Experten und Lehrer setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Lehrer nicht einigen können, entscheidet der Experte.

13 Noten a) in den Prüfungsfächern Im Abschlusszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt werden. Bei Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Abschlusszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln: a) Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet. b) Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet. c) Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf 6 aufgerundet. d) In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln. 55. b) in den prüfungsfreien Fächern In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach 5 in das Abschlusszeugnis eingetragen. 56. Feststellung der Noten Die Noten der Prüfungen und die des Abschlusszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Kommission gültig. 57. Akteneinsicht Die Prüfungsnoten und die Noten des Abschlusszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Kommission nicht bekanntgegeben werden. Nach der Schlusssitzung der Kommission kann der Kandidat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen. 58. Zusätzliche Noten Das Abschlusszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten. 59. Unterzeichnung Das Abschlusszeugnis wird vom Rektor der Lehrerbildungsanstalt in Solothurn beziehungsweise vom Rektor des Unterseminars in Olten unterzeichnet. 4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen 60. Regelung für das Unterseminar Wer die Bedingungen zur Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterseminars nicht erfüllt, kann nur nach Repetition der. Klasse des Unterseminars als regulärer Schüler die Prüfungen wiederholen. Die Erfahrungsnoten stützen sich in diesem Fall ausser im Fach Werken ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.

14 Nachprüfungen Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt. 5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer 6. Massgebende Fächer Für die Erteilung des Abschlusszeugnisses sind die Leistungen in den folgenden Fächern massgebend: Deutsch mündlich Deutsch schriftlich Französisch Englisch oder Italienisch Mathematik/Informatik Geschichte Staatskunde Geographie Biologie Chemie Physik Zeichnen/Schreiben Werken Singen/Musik Instrument Turnen/Sport 6. Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind Geographie, Biologie, Chemie, Physik. Alternierend werden jeweils drei von ihnen geprüft. Der Rektor bestimmt, welche Fächer geprüft werden. 64. Zeitpunkt, Art und Dauer Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen werden im Rahmen der 46, 47, 6 und 6 9 Monate zum voraus auf Antrag des Rektors für beide Unterseminarien von der Seminarkonferenz festgelegt. 65. Prüfungsstoff Die mündlichen Prüfungen beschränken sich in der Regel im wesentlichen auf den Stoff der letzten ½ Jahre, in denen das Fach unterrichtet worden ist. 66. Bedingungen a) Noten Das Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn a) der Notendurchschnitt der in 6 genannten Fächer 4,0 erreicht, 4

15 b) die Summe der vier tiefsten Noten mindestens 4,5 beträgt b) Schulbesuch Das Abschlusszeugnis darf ferner nur Kandidaten ausgestellt werden, die mindestens während des ganzen vorangegangenen Jahres reguläre Schüler des Unterseminars waren. V. Schlussbestimmungen 68. Inkrafttreten Dieses Reglement gilt rückwirkend ab. August 989. ) 69. Aufhebung bisheriger Bestimmungen Die Verordnung über die Ausbildung der Primarlehrer vom 7. Februar 978 ) ist aufgehoben, soweit sie sich auf Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfung des Unterseminars bezieht. 70. Übergangsbestimmung Für diejenigen Klassen, die noch nicht nach der Stundentafel vom. April 987 ) ausgebildet werden, gilt weiterhin die Verordnung vom 7. Februar ). ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 5. Juni 99 am. August 99; -. Mai 995 am. August 995; -. April 996 am. August 996. ) GS 87, 46. ) GS 90, ) BGS

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