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1 Gründenstrasse 46, CH-4132 Muttenz Fon , Fax , Promotionsreglement Vom

2 Promotionsreglement Der Schulrat der Gewerblich industriellen Berufsfachschule Muttenz (GIBM), gestützt auf 16 Buchstabe e der Schulordnung vom 9. Juli für die Höhere Fachschule für Informations- und Kommunikationstechnologie (hf-ict), beschliesst: Aufnahmebedingungen 1 Anmeldung 1 Um die Aufnahme in die hf-ict kann sich bewerben, wer a. entweder eine eidgenössisch anerkannte Berufslehre erfolgreich abgeschlossen hat; b. oder über eine der Berufslehre mindestens gleichwertige Ausbildung oder Matur verfügt und ein Jahr praktische Tätigkeit im Bereich der Informatik nachweisen kann. c. oder von einer laufenden Ausbildung an einer anderen Höheren Fachschule oder gleichwertigen Ausbildung übertreten möchte. d. und über ein Informatik-Anwender I SIZ Diplom, ein ECDL Start Zertifikat für Informatik Anwender, oder gleichwertige Kenntnisse verfügt. 2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit. 2 Aufnahmeprüfung 1 Wer die Bedingungen der Anmeldung gemäss 1 erfüllt und nicht unter die Regelung zur prüfungsfreien Aufnahme in 4 fällt, wird zur Aufnahmeprüfung zugelassen. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber legen eine Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Informatik-Grundlagen ab. 3 Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote in den geprüften Fächern nicht unter 4,0 liegt. Keine Prüfungsnote darf schlechter als 3,0 sein. 4 In der Ausschreibung zur Anmeldung orientiert die Schulleitung über die Anforderungen der Aufnahmeprüfung und die entsprechende Vorbereitung. 5 Auf Gesuch hin ist eine Dispensation von einzelnen Fächern möglich. 6 Die Schulleitung entscheidet anhand der in 4 genannten Kriterien über die Dispensationen und die Ausnahmefälle. 3 Wiederholung der Aufnahmeprüfung 1 Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. 2 Es müssen alle Prüfungsfächer wiederholt werden. 1 GS , SGS Seite 2 von 12

3 4 Prüfungsfreie Aufnahme 1 Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer erfolgreich eine Berufsmatur, eine Matur, eine Höhere Fachschule für Technik, eine anerkannte Meisterprüfung oder eine eidgenössisch anerkannte Berufslehre in der Automations-, Elektronik-, Telekommunikations- oder Informatikbranche abgeschlossen hat, oder eine abgeschlossene Lehre in einem anderen eidgenössisch anerkannten Beruf, zuzüglich eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einem der oben genannten Berufsfelder nachweisen kann. 2 Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer die Aufnahmeprüfung für einen technischen Studiengang an einer Fachhochschule oder einer gleich- oder höherwertigen Schulen erfolgreich bestanden hat, sofern die Aufnahmeprüfung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. 3 Die Schulleitung entscheidet über gleich- oder höherwertige Vorbildungen und orientiert sich dabei an den verfügbaren nationalen und internationalen Abkommen und Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungsgängen. 5 Aufnahmebestätigung 1 Mit der schriftlichen Bestätigung durch die Schulleitung wird die Einschreibegebühr fällig. 2 Wird der Studienplatz nicht in Anspruch genommen, verfällt die bereits einbezahlte Einschreibegebühr. 6 Berufstätigkeit 1 Die Studierenden müssen für die ganze Bildungszeit eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung nachweisen. 2 m Falle einer Stellenlosigkeit oder einer Berufstätigkeit unter 50% kann die Ausbildung an der hf-ict für längstens ein Jahr fortgesetzt werden. 3 Der Umfang der Berufstätigkeit ist jährlich vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Im Falle einer Stellenlosigkeit sind die Bestätigungen der Arbeitslosenkasse beizubringen. 7 Dispensation 1 Wünscht eine Studentin oder ein Student aufgrund der persönlichen Vorbildung von einem Fach dispensiert zu werden, ist das Begehren der betreffenden Fachdozentin oder dem Fachdozenten vorzulegen. 2 Das Begehren muss eine Begründung und den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses enthalten. 3 Die Fachdozentin oder der Fachdozent prüft die Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers und leitet das Begehren sowie die eigene Beurteilung an die Schulleitung weiter. 4 Die Schulleitung entscheidet über die Dispensation. 5 Wird eine Studentin oder ein Student von einem Fach dispensiert, sind die für die Benotung verwendeten Arbeiten und Prüfungen trotzdem abzuleisten. 6 Die Dispensation ist im Maximum für drei Fächer während des Studiums möglich. 7 Begehren um Dispensationen sind für jedes Semester neu zu stellen. Seite 3 von 12

4 8 Nicht bezahlte Schulgelder Werden die Schulgelder nicht bezahlt erfolgt keine Promotion. Noten 9 Notenwerte 1 Die Studierenden müssen sich darüber ausweisen, in welchem Masse sie die Handlungs- und Lernziele erreicht haben. Die Leistungen der Studierenden werden mittels Noten bewertet. 2 Die Leistungen werden mit Noten der folgenden Bedeutung ausgedrückt: 6 sehr gut, 5 gut, 4 genügend, 3 ungenügend, 2 schwach, 1 sehr schwach. 3 Die Abstufung erfolgt in Zehntel- Noten. 10 Einzelnoten 1 Mit Einzelnoten bewertet werden können folgende Arbeiten: - Schriftliche Prüfungen - Praktische Arbeiten - Referate, Vorträge - Projekt- und Semesterarbeiten 2 Für Projektarbeiten ist das erstellen eines Benotungsschemas mit Teilnoten und Gewichtungen zulässig. Projekt- und Semesterarbeiten können mit mehr als einer Einzelnote bewertet werden. Semesterprüfungen 11 Durchführung 1 Die Prüfungen werden von den Fachdozentinnen und Fachdozenten vorbereitet und durchgeführt. Zu Beginn des Semesters werden alle Prüfungstermine der Klasse mitgeteilt. Pro Semester müssen mindesten zwei mit Noten bewertet Arbeiten vereinbart werden. 2 Die Fachdozentin oder der Fachdozent bestimmt, die während der Prüfung erlaubten Hilfsmittel. 3 Verwendet eine Studentin oder ein Student unerlaubte Hilfsmittel, kann die Fachdozentin oder der Fachdozent entweder einen Notenabzug vornehmen oder die Prüfung nicht bewerten. Eine nicht bewertete Prüfung muss in einer Nachprüfung nachgeholt werden. Seite 4 von 12

5 12 Nachprüfung 1 Im Falle von Absenzen während einer ordentlich angekündigten Prüfung wird mit der/dem Studierenden schriftlich ein Termin für eine Nachprüfung vereinbart. 2 Hält sich die Studentin oder der Student nicht an den vereinbarten Termin, wird keine Note gesetzt. 3 Wer in einem Fach die mit der Klasse vereinbarte Anzahl Noten nicht vorweisen kann, erhält kein Zeugnis. Damit gilt das Semester als nicht bestanden. 13 Testate 1 Die Schulleitung kann einzelne Fächer zu Testatsfächern erklären. 2 Die Fachdozentin oder der Fachdozent gibt den Studierenden zu Beginn des Kurses die Bedingungen schriftlich bekannt, unter denen das Testat erteilt wird. Die Testatsbedingungen sind von der Schulleitung bewilligen zu lassen. 3 In Testatfächern wird im Zeugnis vermerkt, ob die Anforderungen zu Erlangung des Testats erfüllt worden sind oder nicht. (erfüllt, nicht erfüllt) Promotion 14 Semesternoten 1 Der arithmetische Durchschnitt der Einzelnoten eines Faches ergibt die Semesternote. 2 Die Semesternoten der einzelnen Fächer werden auf Zehntelsnoten gerundet. 3 Die Semesternote eines Faches wird aus mindestens zwei Einzelnoten ermittelt. 4 Alle Einzelnoten sind gleich zu gewichten. 15 Semesterpromotion Das Semester gilt als bestanden, wenn: a. die Durchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 und keine Note unter 3.0 liegt. b. Die Vorschriften der Absenzenregelung eingehalten worden sind. c. die in jedem Fach zur Ermittlung der Semesternote mit der Klasse vereinbarten, Noten geleistet worden sind. 16 Semesterzeugnisse 1 Die Studierenden erhalten am Ende eines jeden Semesters ein Zeugnis, das über ihre Leistungen Aufschluss gibt. 2 Aufgrund der Semesternoten entscheidet die Notenkonferenz über die Promotion ins nächst höhere Semester. Seite 5 von 12

6 17 Notenkonferenz 1 Die Notenkonferenz setzt sich aus allen Fachdozentinnen und Fachdozenten, die während des vergangenen Semesters unterrichtet haben, sowie der Schulleitung zusammen. 2 Sie erwahrt die Semesternoten. 3 Sie befindet in Zweifelsfällen über die Promotion. 18 Wiederholungen 1 Jedes Semester kann einmal wiederholt werden. 2 Während des Studienganges sind insgesamt zwei Wiederholungen möglich. Allgemeine Bestimmungen für Vordiplom- und Diplomprüfungen 19 Zweck der Diplomprüfung 1 Die einzelnen Prüfungen sollen den Studierenden zeigen, dass sie die in den Lehrplänen umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, in ihrem Bereich, selbstständig Fachund Führungsverantwortung zu übernehmen. 20 Prüfungsfächer 1 Die Fächer der Diplom- und Vordiplomprüfungen sind spätestens zu Beginn des Studiengangs bekannt. 2 An den Vordiplomprüfungen werden die Erfahrungsnoten nicht berücksichtigt. 3 An den Diplomprüfungen werden die Erfahrungsnoten im Fach Informatikprojekte des 5. und 6. Semesters berücksichtigt. 21 Schriftliche Prüfung 1 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den Examinatorinnen und Examinatoren jedes Jahr neu erstellt. 2 Die Dauer der einzelnen Prüfung beträgt in der Regel 90 Minuten. 22 Mündliche Prüfungen 1 Die Themen der mündlichen Prüfung werden von den zuständigen Examinatorinnen und Examinatoren zusammengestellt. 2 Die Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Seite 6 von 12

7 23 Wiederholung 1 Die Vordiplomprüfung, die Diplomprüfung und die Diplomarbeit können bei ungenügender Leistung im darauf folgenden Jahr einmal wiederholt werden. 2 Alle Fächer mit einer Note unter 4,0 sind zu wiederholen. Die Studierenden können zu Beginn des zu wiederholenden Studienjahres entscheiden, ob sie zusätzliche Fächer wiederholen wollen, wobei dann in jedem Fall die Note der Wiederholung zählt. 3 Die Schulleitung setzt den Termin der Prüfungswiederholung fest. 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung 1 Wer wegen Krankheit, Unfall oder anderen zwingenden Gründen nicht zu einer Prüfung antreten kann, hat dies unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen und durch ein Arztzeugnis zu belegen. 2 Wer unentschuldigt oder ohne zwingenden Grund fernbleibt, hat die gesamte Vordiplom- oder Diplomprüfung nicht bestanden. 3 Ein Rücktritt ohne zwingende Gründe nach Beginn der Prüfung hat das Nichtbestehen der gesamten Vordiplom- oder Diplomprüfung zur Folge. 4 Die Schulleitung entscheidet über das Vorliegen zwingender Gründe. 25 Aufsicht und Hilfsmittel 1 Bei den Prüfungen dürfen nur ausdrücklich erlaubte Hilfsmittel verwendet werden. 2 Die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird beaufsichtigt. 26 Prüfungseinsicht Innerhalb der Beschwerdefrist können die Studierenden schriftlich, zuhanden des hf-ict Sekretariates, Einsicht in ihre Prüfungen verlangen. 1 Prüfungseinsicht ist nur zu den Öffnungszeiten des hf-ict Sekretariates möglich. 2 Im Begehren muss angegeben werden, in welche Prüfungen Einsicht gewünscht wird. 3 Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht herausgegeben werden. 4 Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht kopiert, fotografiert oder abgeschrieben werden. Ausnahmen im Einzelfall legt die Schulleitung fest. 5 Die Prüfungseinsicht erfolgt individuell. Prüfungsorgane 27 Prüfungskommission 1 Der Schulrat der GIBM waltet als Prüfungskommission. 2 Die Prüfungsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil. 3 Die Prüfungskommission amtet als erstinstanzliche Beschwerdestelle. Seite 7 von 12

8 28 Prüfungsleitung 1 Die Leitung der hf-ict amtet als Prüfungsleitung. 2 Der Prüfungsleitung obliegen die folgenden Aufgaben: a. Organisation der Prüfungen. b. Festlegen der Prüfungsfächer zu Beginn des Studienganges und die Art der Prüfungsdurchführung. c. Wahl und Zuteilung der Expertinnen und Experten. d. Festlegung der Anforderungen an die Prüfungsaufgaben. e. Anfordern der Prüfungsaufgaben von den Examinatorinnen und Examinatoren. f. Erstellen des Zeitplans in Koordination mit den prüfenden Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. g. Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen. h. Rechtzeitige Information an die Kandidatinnen und Kandidaten über die Zeitpläne und die Beurteilungskriterien. i. Entscheid über das Bestehen der Vordiplom- und Diplomprüfungen. j. Entscheid über die Wiederholung des entsprechenden Studienjahres und einzelner Prüfungen. k. Berichterstattung an die Prüfungskommission über den Verlauf der Prüfungen. l. Ausstellen der Diplome. m. Organisation der Ausstellung der Diplomarbeiten und der Diplomfeier. 29 Expertinnen und Experten 1 Als Expertin oder Experte dürfen nur Personen gewählt werden, die nicht an der hf-ict unterrichten. 2 Den Expertinnen und Experten obliegen die folgenden Aufgaben: a. Kontrolliert und visiert die Aufgabenstellung, die korrekte Durchführung, die Korrekturen und Bewertungen der Diplomprüfungen. b. Ist bei allen mündlichen Prüfungen anwesend und protokolliert den Prüfungsverlauf. 3 Alle Diplomprüfungsnoten werden durch die Examinatorin oder den Examinator gemeinsam mit der Expertin oder dem Experten festgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Prüfungsleitung. Seite 8 von 12

9 30 Examinatorin und Examinator 1 Dozierende der hf-ict amten als Examinatorinnen und Examinatoren. 2 Den Examinatorinnen und Examinatoren obliegen die folgenden Aufgaben: a. Vorschlag einer geeigneten Expertin oder eines geeigneten Experten zu Handen der Prüfungsleitung b. Erstellen der Prüfungsaufgaben, Musterlösungen und des Bewertungsschlüssels c. Korrigieren und Bewerten der Prüfungen d. Weiterleiten der bewerteten Prüfungen an die Expertin oder den Experten e. Koordination mit Expertinnen und Experten 31 Schweigepflicht Alle Prüfungsorgane unterstehen der Schweigepflicht. Vordiplomprüfung 32 Zulassung Zur Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer in das vierte Semester befördert worden ist und die entsprechenden Semester- und Prüfungsgebühren bezahlt hat. 33 Bestehen der Vordiplomprüfungen Das Vordiplom wird erteilt, wenn die Durchschnittsnote der geprüften Fächer mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als 2 Noten ungenügend sind und keine Note unter 3,0 liegt. 34 Vorgezogene Vordiplomprüfung In Fächern, die im Vordiplom geprüft werden und die im zweiten Semester abgeschlossen werden, kann eine vorgezogene Vordiplomprüfung durchgeführt werden. 35 Vordiplomzeugnis Die Studierenden erhalten neben dem Semesterzeugnis auch ein Vordiplomzeugnis. Diplomprüfungen 36 Zulassung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer das Vordiplom bestanden hat, wer in das sechste Semester befördert worden ist und die entsprechenden Semester- und Prüfungsgebühren bezahlt hat. Seite 9 von 12

10 37 Diplomzeugnis 1 Wer die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit bestanden hat, erhält ein Diplom und ein Diplomzeugnis. 2 Das Diplomzeugnis enthält die Noten aller geprüften Diplomfächer, sowie die Note der Diplomarbeit. Diplomarbeit 38 Thema 1 Die Schulleitung entscheidet über die Modalitäten der Durchführung der Diplomarbeit. 2 Die Kandidatinnen und Kandidaten bringen ihre Vorschläge bei den Fachdozentinnen und Fachdozenten ein. Diese bestimmen das Thema endgültig. 39 Diplomarbeit 1 Die genaue Aufgabenstellung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. 2 Die Diplomarbeit wird in zwei Teilen erarbeitet. Zum einen während des 6. Semesters mit 4 6 Wochenlektionen. Zum anderen in den letzten zwei Wochen des letzten Semesters vollzeitlich mit einem Aufwand von Stunden. 3 Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. 4 Wird die Diplomarbeit als Gruppenarbeit ausgeführt, werden die Kandidatinnen und die Kandidaten individuell bewertet. 5 Die Examinatorin oder der Examinator erstellen mit der Expertin oder dem Experten einen Bericht über die Diplomarbeit, woraus die Begründung der Note ersichtlich ist. 6 Die Bewertungskriterien sind zu Beginn der Diplomarbeit bekannt. Diplom 40 Diplomnote 1 Folgende Teilnoten führen zur Diplomnote: a. Erfahrungsnote des Faches Informatikprojekte 5. und 6. Semester. Diese Durchschnittsnote wird mit 20 % gewichtet; b. Durchschnittsnote aus den Prüfungsfächern der Diplomprüfung. Diese Durchschnittsnote wird mit 40 % gewichtet. c. Die Note der Diplomarbeit wird mit 40 % gewichtet. 2 Die Diplomnote ergibt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der unter Absatz 1 Buchstaben a-c erzielten Teilnoten. Seite 10 von 12

11 41 Erteilung des Diploms 1 Das Diplom wird erteilt: a. wenn die Diplomnote von mindestens 4.0 erreicht wurde b. wenn die Durchschnittsnote der geprüften Fächer mindestens 4.0 beträgt und nicht mehr als 2 Noten ungenügend sind und keine Note unter 3.0 liegt c. das sechste Semester bestanden ist d. alle Gebühren und Rechnungen der hf-ict, GIBM bezahlt sind 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sind berechtigt den eidgenössisch geschützten Titel dipl. Technikerin HF Informatik resp. dipl. Techniker HF Informatik zu führen. Rechtspflege 42 Beschwerden 1 Beschwerden gegen Promotions-, Vordiplom- und Diplomentscheide sind innert 10 Tagen nach der Eröffnung schriftlich an den Schulrat der GIBM einzureichen. Sie müssen eine ausführliche Begründung und einen Antrag enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 2 Gegen den Entscheid des Schulrates der Gewerblich industriellen Berufsfachschule Muttenz (GIBM) kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden. Sie muss eine ausführliche Begründung und einen Antrag enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Reglemente werden mit In-Kraft-Treten dieses Promotionsreglements aufgehoben: - Reglement über die Aufnahme, Semesterprüfungen, Semesterpromotion, Diplomprüfungen und Diplomarbeit an der Kantonalen Technikerinnen- und Techniker-Schule für Informatik hfict (Promotionsreglement) vom 19. Juni Ergänzende Bestimmungen über die Vordiplom- und Diplomprüfungen an der eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule für Informatik Baselland (hf-ict) 44 Übergangsbestimmungen Für die Klassen, die vor der Inkraftsetzung dieses Reglements begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen. Seite 11 von 12

12 45 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2010 in Kraft. Muttenz, den Für den Schulrat der Gewerblich industriellen Berufsfachschule Muttenz (GIBM): Der Präsident Urs Schluchter Seite 12 von 12 hf-ict-promotionsreglement.docx

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