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1 Seite 1 von 132 Immissionschutz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz EnEG Energieeinsparungssgesetz EnEV Energieeinsparverordnung HeizkostenV Verordnung über Heizkostenabrechnung 1. BImSchV 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes 4. BImSchV 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes 14. BImSchV 14. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes 18. BImSchV 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes Abgasanlagen Richtlinien für die Zulassung von Abgasanlagen für Abgase mit niedrigen Temperaturen Absperrer Bau- und Prüfgrundsätze für Absperrvorrichtungen gegen Ruß Beurteilungskriterien Beurteilungskriterien für die Prüfung der Brandsicherheit von Feuerungsanlagen Flgas Sicherheitstechnische Anforderungen an Flüssiggasanlagen FU-Schornstein Richtlinien für die Prüfung und Beurteilung von feuchteunempfindlichen Hausschornsteinen EG-Zeichen EG-Zeichen EG-Kennzeichnung EG-Kennzeichnung und Beschriftung Lüftung Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen Querschnittsv Bauaufsichtliche Richtlinien für Querschnittsverminderungen an Hausschornsteinen Reinigungsverschlüsse Bau- und Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse Stoffwerte Stoffwerte Wärmepumpen Richtlinien für die Aufstellung von Wärmepumpen (Wärmepumpenrichtlinien) Inhalt Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) In der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I 1990, S. 880) Zuletzt geändert am 19. Oktober 1998 (BGBl. I 1998, S. 3178) Erster Teil Allgemeine Vorschriften 01 Zweck des Gesetzes 02 Geltungsbereich 03 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen 04 Genehmigung 05 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 06 Genehmigungsvoraussetzungen 07 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen 08 Teilgenehmigung 08 a Zulassung vorzeitigen Beginns 09 Vorbescheid 10 Genehmigungsverfahren 10 a (weggefallen) 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

2 Seite 2 von Nebenbestimmungen zur Genehmigung 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen 14 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen 14 a Vereinfachte Klageerhebung 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 15 a (weggefallen) 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 17 Nachträgliche Anordnungen 18 Erlöschen der Genehmigung 19 Vereinfachtes Verfahren 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung 21 Widerruf der Genehmigung Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 24 Anordnungen im Einzelfall 25 Untersagung Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen, Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit 26 Messungen aus besonderem Anlaß 27 Emissionserklärung 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 29 Kontinuierliche Messungen 29 a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen 31 a Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen 32 Beschaffenheit von Anlagen 33 Bauartzulassung 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen 36 Ausfuhr 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften

3 Seite 3 von Verkehrsbeschränkungen 40 a Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen 40 b Verfahren bei Verkehrsverboten 40 c Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß 40 d Fahrten zu besonderen Zwecken 40 e Ausnahmen 41 Straßen und Schienenwege 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung Fünfter Teil Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne 44 Untersuchungsgebiete 45 Verfahren der Messung und Auswertung 46 Emissionskataster 47 Luftreinhaltepläne 47 a Lärmminderungspläne Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften 48 Verwaltungsvorschriften 48 a Erfüllung von Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften 49 Schutz bestimmter Gebiete 50 Planung 51 Anhörung beteiligter Kreise 51 a Störfall-Kommission 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit 52 Überwachung 52 a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz 54 Aufgaben 55 Pflichten des Betreibers 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers 57 Vortragsrecht 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung 61 Bericht der Bundesregierung 62 Ordnungswidrigkeiten

4 Seite 4 von a Weitere Ordnungwidrigkeiten 63 bis 65 (weggefallen) Siebenter Teil Schlußvorschriften 66 Fortgeltung von Vorschriften 67 Übergangsvorschrift 67 a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisen, Aufhebung von Vorschriften) 73 Berlin-Klausel 74 Inkrafttreten Anhang zu 40 c ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, 2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der 38 bis 40 und 4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der 41 bis 43. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer etwas anderes ergibt. 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere auch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

5 Seite 5 von Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des 38 unterliegen, und 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. (5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, daß die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. (7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen 4 Genehmigung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerläßlichen Anlagen. 6 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, daß die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfaßten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind. 8 Teilgenehmigung Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, 2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und 3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, daß der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

6 Seite 6 von 132 Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen. 8 a Zulassung vorzeitigen Beginns (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern. (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach 16 Abs. 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient. 9 Vorbescheid (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden. (3) Die Vorschriften der 6 und 21 gelten sinngemäß. 10 Genehmigungsverfahren (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen; 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; 4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

7 Seite 7 von 132 (6 a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides, vom Tage nach der Bekanntmachung an, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides. (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren ( 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides ( 9), einer Teilgenehmigung ( 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns ( 18 a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muß, für die nach Nummer 1 der Anlage zu 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. (11) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. 10 a Verwaltungshilfe (1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, soll in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. (2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist. (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist. (4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden. 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können. 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll. (2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, daß eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert. (2b) Im Falle des 6 Abs. 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

8 Seite 8 von 132 (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann. 14 a Vereinfachte Klageerhebung Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 19 Vereinfachtes Verfahren (1) Durch Rechtsverordnung nach 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie die 11 und 14 nicht anzuwenden. (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach 7 untersagen. (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt. (2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. (3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzulässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit verboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. 21 Widerruf der Genehmigung (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gemäß 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist; 2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; 3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb

9 Seite 9 von 132 eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln. (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. 24 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden. 25 Untersagung (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt. (2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise geschützt werden kann. 29 Kontinuierliche Messungen (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach 26 oder 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen Abgasströmen, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von mehr als m 3 je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit 22 anzuwenden ist, anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen 32 Beschaffenheit von Anlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

10 Seite 10 von 132 Geräusche oder Erschütterungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß 1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen, 2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen. Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. (2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daß die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind. 33 Bauartzulassung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, daß in 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und daß mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden werden können; 2. vorzuschreiben, daß bestimmte serienmäßig hergestellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht; 3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln; 4. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört; es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat; die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt; in der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden. (2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung der in 32 Abs. 1 und 2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie von einem Nachweis der Höhe der Emissionen der Anlage oder des Teils abhängig gemacht werden. 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, daß 1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt werden oder einen bestimmen Höchstgehalt nicht überschreiten dürfen, 1 a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer Zusammensetzung enthalten dürfen, 2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, 3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, unterworfen werden müssen, 4. derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen Bundesoberbehörde a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und b) näher zu bestimmende Angaben über die Art und die eingesetzte Menge sowie die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

11 Seite 11 von daß bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu halten ist, 2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäftspapieren zu nehmen hat, 3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die schriftliche Erklärung enthalten muß, 4. daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes zu melden sind, 5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben, 6. daß derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und 7. daß derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte Eigenschaften zu unterrichten hat. 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge. (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, daß die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können oder daß bei einer bestimmten Verwendungsart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können. 36 Ausfuhr In den Rechtsverordnungen nach den 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, daß die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind. VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, daß ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. (2) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. 40 b Verfahren bei Verkehrsverboten

12 Seite 12 von 132 (1) Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes gibt Verkehrsverbote nach 40 a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt. Sie beginnen an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6 Uhr und dauern 24 Stunden. (2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die Teile des Landes von der Geltung des Verkehrsverbotes nach 40 a Abs. 1 ausgenommen werden, die wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahrzeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten Ozonkonzentration beitragen. 40 d Fahrten zu besonderen Zwecken (1) Das Verkehrsverbot des 40 a Abs. 1 gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den 42 und 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Beförderungen nach 1 Nr. 4 Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verordnung eingesetzt sind, 2. Mietomnibusse nach 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstätte, 3. Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach den 47 und 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind, 4. Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung, 5. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und diese Behinderung durch das Merkzeichen "ag", "H" oder "BI" im Ausweis gemäß 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen, 6. Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind, 7. Kraftfahrzeuge a) zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs landwirtschaftlicher Betriebe, b) zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutzmaßnahmen, c) zum Transport lebender Tiere, d) zum Transport verderblicher Güter. (2) Das Verkehrsverbot des 40 a Abs. 1 gilt nicht für Fahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und für Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können; das Nähere regeln die Straßenverkehrsbehörden. (3) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, sind ausgenommen. Das Sonderrecht in 35 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt in dem dort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr benutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind. 40 e Ausnahmen (1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des 40 a Abs. 1 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist. (2) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner im Einzelfall über die Vorschrift des 40 c hinaus Ausnahmen vom Verkehrsverbot des 40 a Abs. 1 für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß zulassen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen Kraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeichnen. 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des 41 und des 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und

13 Seite 13 von Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. FÜNFTER TEIL Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne 44 Untersuchungsgebiete (1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen für Abhilfe- und Versorgungsmaßnahmen zu gewinnen, haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für ihre Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen. Gleiches gilt für Gebiete, in denen eine Überschreitung von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt wird oder zu erwarten ist. (2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, die wegen 1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens, 2. ihrer hohen Konzentrationen oder 3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luftverunreinigungen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Untersuchung bestimmter Luftverunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes beschränkt wird. (4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissionskataster nach 46 sind unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse auszuwerten. 45 Verfahren der Messung und Auswertung Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der Feststellungen nach 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die 1. Meßobjekte, 2. Meßverfahren und Meßgeräte, 3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meßstellen zu beachtenden Grundsätze, 4. Auswertung der Meßergebnisse und 5. Unterrichtung der Bevölkerung. 46 Emissionskataster (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben für die in 44 Abs. 1 genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luftverunreinigungen 1. als Meßobjekte nach 45 Nr. 1 festgesetzt oder 2. Gegenstand der Emissionserklärungen ( 27) sind. Bei der Ermittlung der Angaben für das Emissionskataster sind die Ergebnisse von Messungen nach den 26, 28, 29 und 52 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung geeignete Stellen zu bestimmen, die die für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben, insbesondere über die Leistung von Einzelfeuerungen, die dort eingesetzten Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, zu ermitteln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen über die Vergütung zu treffen. Die zuständigen Behörden haben in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben nach Satz 1 zu überprüfen und das Emissionskataster zu ergänzen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der

14 Seite 14 von 132 Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten sind. (2) Die Länder können auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben. SECHSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften 48 Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Immissionswerte, die zu dem in 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, 2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, 3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, 4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen. 49 Schutz bestimmter Gebiete (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daß in diesen Gebieten 1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder 2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekanntgegeben wird. (3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlaß von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt. 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 52 a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem

15 Seite 15 von 132 Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. (2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. 54 Aufgaben (1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. auf die Entwicklung und Einführung hinzuwirken, a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, 3) b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, 2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit, 3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach 58 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, 4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten. (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 55 Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. (1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung. (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind. (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen. (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers (1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

16 Seite 16 von Vortragsrecht Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. 61 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt Bericht über 1. den Stand und die Entwicklung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie über die voraussichtliche weitere Entwicklung, 2. die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen, 3. die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreinigungen und Geräuschen, 4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und 5. die für die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten Mittel. 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach 4 Abs. 1 errichtet, 2. einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. eine vollziehbare Auflage 8 a Abs. 2 Satz 2 oder nach 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach 16 Abs. 1 wesentlich ändert, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, 24 Satz 1, 26 Abs.1, 28 Satz 1 oder 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach 25 Abs. 1 betreibt, 7. einer auf Grund der 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 34, 35, 37, 38 Abs. 2, 39 oder 48 a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7 a. entgegen 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder 8. entgegen einer Rechtsverordnung nach 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1.a entgegen 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, 2. entgegen 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder ergänzt, 3. entgegen 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Meßgeräte nicht aufbewahrt, 4. entgegen 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 5. entgegen 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,

17 Seite 17 von eine Anzeige nach 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 62 a Weitere Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 40 a Abs. 1 in Verbindung mit 40 b mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes bestimmte Behörde oder Dienststelle der Polizei. 63 bis 65 (weggefallen) SIEBENTER TEIL Schlußvorschriften 66 Fortgeltung von Vorschriften (1) (weggefallen) (2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom 14. September 1964 S. 433), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsmeßverfahren vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer vom 6. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am 14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember 1971), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Radlader (RadladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156 vom 22. August 1972), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Kompressoren (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz. Nr. 205 vom 28. Oktober 1972), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Betonpumpen (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64 vom 31. März 1973), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Planierraupen (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87 vom 10. Mai 1973), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Kettenlader (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Bagger (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239 vom 21. Dezember 1973) maßgebend. 73 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

18 Seite 18 von Inkrafttreten 10 a tritt am 30. Juni 1994 außer Kraft. Die 40 a bis 40 e und 62 a sowie der Anhang treten am 31. Dezember 1999 außer Kraft. Anhang (zu 40 c Abs. 1) Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß 1. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gelten die Kraftfahrzeuge, die die Vorschriften 1.1 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) und die im Anhang I Nummer der Richtlinie genannte Prüfung Typ I erfüllen oder 1.2 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) erfüllen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter Nummer des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. 2. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gelten ferner: 2.1 Kraftfahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden, 2.2 Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg, die vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und die mindestens seit diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) Prüfung Typ I gemessen nach Anhang III A oder späteren Änderungen durch die Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) entsprechen oder der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen und die einen Hubraum von weniger als 1400 cm 3 haben oder der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen und bei ihrer erstmaligen Zulassung zum Verkehr nicht nachweislich mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren entsprechen, oder 2.3 Personenkraftwagen und Wohnmobile, die vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und die mindestens seit diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Bei einem Hubraum kleiner oder gleich 2000 cm 3 ist zudem durch eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers nachzuweisen, daß eine der unter den Nummern bis genannten Anforderungen ebenfalls erfüllt wird. 2.4 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von weniger als 1400 Kubikzentimeter, die vor dem 26. Juli 1995 erstmals zum Verkehr zugelassen und nachweislich mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren und die als bedingt schadstoffarm nach 47 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt worden sind, 2.5 Kraftfahrzeuge, die nachträglich mit einem Abgasreinigungssystem versehen worden sind und die Anforderungen der Zweiundfünfzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. August 1996 (BGBI I S. 1319) einhalten oder die Bestimmungen der Übergangsvorschrift in 72 zu 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen. 3. Übergangsvorschrift Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2800 kg Gesamtmasse, werden den unter Nummer 1 genannten Kraftfahrzeugen für 60 Monate gleichgestellt, beginnend mit dem Tage, an dem sie erstmals in den Verkehr gekommen sind. Die Gleichstellung endet spätestens am 1. Juli 1998.

19 Seite 19 von 132 1) Mit Wirkung vom 6. Oktober 1996 ist 5 BImSchG wie folgt durch G vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden: 1. 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und " Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden". 2) Mit Wirkung vom 6. Oktober 1996 ist 22 BImSchG wie folgt durch G vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden:in 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:"die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten." 3) Mit Wirkung vom 6. Oktober 1996 ist 54 BImSchG wie folgt durch G vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden: In 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort "Reststoffe" durch das Wort "Abfälle" ersetzt. Inhalt Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG) Vom 22. Juli 1976 (BGBl. I 1976 S. 1873) Zuletzt geändert am 20. Juni 1980 (BGBl. I 1980 S. 701) 1 Energieeinsparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie Brauchwasseranlagen 3a Verteilung der Betriebskosten 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude 5 Gemeinsame Vorraussetzungen für Rechtsverordnungen 6 Maßgebender Zeitpunkt 7 Überwachung 8 Ordnungswidrigkeiten 9 Änderung des Schornsteinfegergesetzes 10 Berlin-Klausel 11 Inkrafttreten Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen (1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder

20 Seite 20 von 132 einbauen läßt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf 1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die LeistungsAufteilung der Wärmeerzeuger, 2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze, 3. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur, 4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärmeversorgungssysteme, 5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen, 6. die meßtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung, 7 weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen sowie dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden. (4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt. 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen (1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben läßt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sie nach Maßgabe der in Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instandgehalten und betrieben werden, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen muß, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen. (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt. 3a Verteilung der Betriebskosten Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfaßt wird, 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oderfahrlässig einer Rechtsverordnung 1. nach 2 Abs. 2 oder 3 über Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie Brauchwasseranlagen oder nach 3 über Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen. 2. nach 4 Abs. 1 oder 2 übersonderregelungen, ausgenommen Anforderungen an den Wärmeschutz ( 1 Abs. 2), oder 3. nach 7 Abs. 4 über die Art und das Verfahren der Überwachung und über Anzeige- und Nachweispflicht zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

21 Seite 21 von 132 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung ber energiesparenden Wrmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebuden (Energieeinsparverordnung EnEV)*) vom 24. Juli 2007 zuletzt ge ndert am 29. April 2009 Aufgrund des 1 Abs. 2, des 2 Abs. 2 und 3, des 3 Abs. 2, des 4, jeweils in Verbindung mit 5, des 5a Satz 1 und 2, des 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 sowie des 7a Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. M rz 2009 (BGBl. I S. 643) ge ndert und 7a eingef gt worden sind, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsbersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu errichtende Gebude 3 Anforderungen an Wohngeb ude 4 Anforderungen an Nichtwohngeb ude 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel 7 Mindestw rmeschutz, W rmebr cken 8 Anforderungen an kleine Geb ude und Geb ude aus Raumzellen Abschnitt 3 Bestehende Gebude und Anlagen 9 nderung, Erweiterung und Ausbau von Geb uden 10 Nachr stung bei Anlagen und Geb uden 10a Au erbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualit t 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Khl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen W rmeerzeugersystemen 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen fr die Verbesserung der Energieeffizienz 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 17 Grunds tze des Energieausweises 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs 20 Empfehlungen f r die Verbesserung der Energieeffizienz 21 Ausstellungsberechtigung f r bestehende Geb ude Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 22 Gemischt genutzte Geb ude 23 Regeln der Technik

22 Seite 22 von Ausnahmen 25 Befreiungen 26 Verantwortliche 26a Private Nachweise 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters 27 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften 28 Allgemeine bergangsvorschriften 29 bergangsvorschriften fr Energieausweise und Aussteller 30 (aufgehoben) 31 Inkrafttreten, Auerkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anforderungen an Wohngebude Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebude Anlage 3 Anforderungen bei nderung von Auenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebude; Randbedingungen und Magaben fr die Bewertung bestehender Wohngebude Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wrmeerzeugersystemen Anlage 5 Anforderungen an die Wrmedmmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebude Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebude Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 ber Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom , S. 64). Die 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 ber die Gesamtenergieeffizienz von Gebuden (ABl. L 1 vom , S. 65). 13 Absatz 1 bis 3 und 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ber die Wirkungsgrade von mit flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom , S. 17, L 195 vom , S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom , S. 29) gendert worden ist. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt 1. fr Gebude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekhlt werden, und 2. fr Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Khl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebuden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz fr Produktionsprozesse in Gebuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. (2) Mit Ausnahme der 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht fr 1. Betriebsgebude, die berwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck groflchig und lang anhaltend offen gehalten werden mssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturrume fr Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Gebude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Gebude, die dem Gottesdienst oder anderen religisen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngebude, die fr eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jhrlich bestimmt sind, und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jhrlich weniger als vier Monate beheizt sowie jhrlich weniger als zwei Monate gekhlt werden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im rumlichen Zusammenhang mit Gebuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur 13 anzuwenden.

23 Seite 23 von Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind Wohngebude Gebude, die nach ihrer Zweckbestimmung berwiegend dem Wohnen dienen, einschlielich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie hnlichen Einrichtungen, 2. sind Nichtwohngebude Gebude, die nicht unter Nummer 1 fallen, 3. sind kleine Gebude Gebude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzflche, 3a. sind Baudenkmler nach Landesrecht geschtzte Gebude oder Gebudemehrheiten, 4. sind beheizte Rume solche Rume, die auf Grund bestimmungsgemer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, 5. sind gekhlte Rume solche Rume, die auf Grund bestimmungsgemer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekhlt werden, 6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwrme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse, 7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wrmeerzeuger, der zur bertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wrme an den Wrmetrger Wasser dient, 8. sind Gerte der mit einem Brenner auszurstende Kessel und der zur Ausrstung eines Kessels bestimmte Brenner, 9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte grte Wrme- oder Klteleistung in Kilowatt, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umstnden zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, 11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der fr die Kondensation eines Groteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist, 11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten auerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wrme in einem geeigneten Speichermedium speichern, 12. ist die Wohnflche die nach der Wohnflchenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflchen ermittelte Flche, 13. ist die Nutzflche die Nutzflche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekhlt wird, 14. ist die Gebudenutzflche die nach Anlage 1 Nummer berechnete Flche, 15. ist die Nettogrundflche die Nettogrundflche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekhlt wird. Abschnitt 2 Zu errichtende Gebude 3 Anforderungen an Wohngebude (1) Zu errichtende Wohngebude sind so auszufhren, dass der Jahres-Primrenergiebedarf fr Heizung, Warmwasserbereitung, Lftung und Khlung den Wert des Jahres-Primrenergiebedarfs eines Referenzgebudes gleicher Geometrie, Gebudenutzflche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausfhrung nicht berschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebude sind so auszufhren, dass die Hchstwerte des spezifischen, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogenen Transmissionswrmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht berschritten werden. (3) Fr das zu errichtende Wohngebude und das Referenzgebude ist der Jahres- Primrenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebude und das Referenzgebude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebude sind so auszufhren, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wrmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. 4 Anforderungen an Nichtwohngebude (1) Zu errichtende Nichtwohngebude sind so auszufhren, dass der Jahres-Primrenergiebedarf fr Heizung, Warmwasserbereitung, Lftung, Khlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primrenergiebedarfs eines Referenzgebudes gleicher Geometrie, Nettogrundflche, Ausrichtung und Nutzung einschlielich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausfhrung nicht berschreitet. (2) Zu errichtende Nichtwohngebude sind so auszufhren, dass die Hchstwerte der mittleren Wrmedurchgangskoeffizienten der wrmebertragenden Umfassungsflche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht berschritten werden. (3) Fr das zu errichtende Nichtwohngebude und das Referenzgebude ist der Jahres-Primrenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebude und das Referenzgebude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Nichtwohngebude sind so auszufhren, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wrmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.

24 Seite 24 von Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird in zu errichtenden Gebuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er 1. im unmittelbaren rumlichen Zusammenhang zu dem Gebude erzeugt und 2. vorrangig in dem Gebude selbst genutzt und nur die berschssige Energiemenge in ein ffentliches Netz eingespeist wird. Es darf hchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebude sind so auszufhren, dass die wrmebertragende Umfassungsflche einschlielich der Fugen dauerhaft luftundurchlssig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlssigkeit auen liegender Fenster, Fenstertren und Dachflchenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 gengen. Wird die Dichtheit nach den Stzen 1 und 2 berprft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung bercksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind. (2) Zu errichtende Gebude sind so auszufhren, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. 7 Mindestwrmeschutz, Wrmebrcken (1) Bei zu errichtenden Gebuden sind Bauteile, die gegen die Auenluft, das Erdreich oder Gebudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszufhren, dass die Anforderungen des Mindestwrmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, mssen die Gebudetrennwnde den Mindestwrmeschutz nach Satz 1 einhalten. (2) Zu errichtende Gebude sind so auszufhren, dass der Einfluss konstruktiver Wrmebrcken auf den Jahres-Heizwrmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Manahmen so gering wie mglich gehalten wird. (3) Der verbleibende Einfluss der Wrmebrcken bei der Ermittlung des Jahres-Primrenergiebedarfs ist nach Magabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu bercksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu fhren wren, ist dies fr solche Wrmebrcken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wrmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlsungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : zugrunde gelegt sind. 8 Anforderungen an kleine Gebude und Gebude aus Raumzellen Werden bei zu errichtenden kleinen Gebuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wrmedurchgangskoeffizienten der Auenbauteile eingehalten, gelten die brigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfllt. Satz 1 ist auf Gebude entsprechend anzuwenden, die fr eine Nutzungsdauer von hchstens fnf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzflche zusammengesetzt sind. Abschnitt 3 Bestehende Gebude und Anlagen 9 nderung, Erweiterung und Ausbau von Gebuden (1) nderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekhlten Rumen von Gebuden sind so auszufhren, dass die in Anlage 3 festgelegten Wrmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Auenbauteile nicht berschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfllt, wenn 1. genderte Wohngebude insgesamt den Jahres-Primrenergiebedarf des Referenzgebudes nach 3 Absatz 1 und den Hchstwert des spezifischen, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogenen Transmissionswrmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. genderte Nichtwohngebude insgesamt den Jahres-Primrenergiebedarf des Referenzgebudes nach 4 Absatz 1 und die Hchstwerte der mittleren Wrmedurchgangskoeffizienten der wrmebertragenden Umfassungsflche nach Anlage 2 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert berschreiten. (2) In Fllen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in 3 Absatz 3 sowie in 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Magabe der Stze 2 und 3 und des 5 entsprechend anzuwenden. Soweit 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebuden fehlen, knnen diese durch vereinfachtes Aufma ermittelt werden; 2. energetische Kennwerte fr bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, knnen gesicherte Erfahrungswerte fr Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei knnen anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen fr die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Magaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten.

25 Seite 25 von 132 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nderungen von Auenbauteilen, wenn die Flche der genderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilflche des Gebudes betreffen. (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebudes um beheizte oder gekhlte Rume mit zusammenhngend mindestens 15 und hchstens 50 Quadratmetern Nutzflche sind die betroffenen Auenbauteile so auszufhren, dass die in Anlage 3 festgelegten Wrmedurchgangskoeffizienten nicht berschritten werden. (5) Ist in Fllen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhngende Nutzflche grer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Auenbauteile so auszufhren, dass der neue Gebudeteil die Vorschriften fr zu errichtende Gebude nach 3 oder 4 einhlt. 10 Nachrstung bei Anlagen und Gebuden (1) Eigentmer von Gebuden drfen Heizkessel, die mit flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt betrgt, und auf Heizkessel nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentmer von Gebuden mssen dafr sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedmmte, zugngliche Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Rumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wrmeabgabe gedmmt sind. (3) Eigentmer von Wohngebuden sowie von Nichtwohngebuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jhrlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, mssen dafr sorgen, dass bisher ungedmmte, nicht begehbare, aber zugngliche oberste Geschossdecken beheizter Rume so gedmmt sind, dass der Wrmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m 2 K) nicht berschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darber liegende, bisher ungedmmte Dach entsprechend gedmmt ist. (4) Auf begehbare, bisher ungedmmte oberste Geschossdecken beheizter Rume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden. (5) Bei Wohngebuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentmer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Abstzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentmerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentmer zu erfllen. Die Frist zur Pflichterfllung betrgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsbergang. Sind im Falle eines Eigentmerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, gengt es, die obersten Geschossdecken beheizter Rume so zu dmmen, dass der Wrmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m 2 K) nicht berschreitet. (6) Die Abstze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die fr die Nachrstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden knnen. 10a Auerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (1) In Wohngebuden mit mehr als fnf Wohneinheiten drfen Eigentmer elektrische Speicherheizsysteme nach Magabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwrme in den Gebuden ausschlielich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebude, die nach ihrer Zweckbestimmung jhrlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzflche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzflche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Stze 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme drfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme drfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, drfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebude betrieben, ist bei Anwendung der Stze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitlteste Heizaggregat abzustellen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. andere ffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen, 2. die erforderlichen Aufwendungen fr die Auerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme mglicher Frdermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden knnen oder 3. wenn a) fr das Gebude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist, b) das Gebude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wrmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder c) das Gebude durch sptere nderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c knnen die Bestimmungen ber die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentmer nach 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberhrt. 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualitt (1) Auenbauteile drfen nicht in einer Weise verndert werden, dass die energetische Qualitt des Gebudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt fr Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu bercksichtigen waren.

26 Seite 26 von 132 (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgem zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres- Primrenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Manahmen ausgeglichen wird. (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Khl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmig zu warten und instandzuhalten. Fr die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Betreiber von in Gebude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung fr den Kltebedarf von mehr als zwlf Kilowatt haben innerhalb der in den Abstzen 3 und 4 genannten Zeitrume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchfhren zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Manahmen zur Prfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhltnis zum Khlbedarf des Gebudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die berprfung und Bewertung der Einflsse, die fr die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Vernderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wrmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Dem Betreiber sind Ratschlge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen fr Manahmen zur kostengnstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, fr deren Austausch oder fr Alternativlsungen zu geben. Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen. (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wrmebertrager, Ventilator oder Kltemaschine durchzufhren. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwlf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die ber zwlf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die ber 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. (5) Inspektionen drfen nur von fachkundigen Personen durchgefhrt werden. Fachkundig sind insbesondere 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebudeausrstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prfung raumlufttechnischer Anlagen, 2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebudeausrstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prfung raumlufttechnischer Anlagen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden knnen, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. (6) Der Betreiber hat die Bescheinigung ber die Durchfhrung der Inspektion der nach Landesrecht zustndigen Behrde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Khl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wrmeerzeugersystemen (1) Heizkessel, die mit flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und hchstens 400 Kilowatt betrgt, drfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung ber das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Gerten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ber die Wirkungsgrade von mit flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom , S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom , S. 29) gendert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch fr Heizkessel, die aus Gerten zusammengefgt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Gerten beiliegenden EG-Konformittserklrung ergeben. (2) Heizkessel drfen in Gebuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. In Fllen der Pflicht zur Auerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wrmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung grer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzflche ist. Ausgenommen sind bestehende Gebude, wenn deren Jahres-Primrenergiebedarf den Wert des Jahres-Primrenergiebedarfs des Referenzgebudes um nicht mehr als 40 vom Hundert berschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. einzeln produzierte Heizkessel,

27 Seite 27 von Heizkessel, die fr den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktblichen flssigen und gasfrmigen Brennstoffen erheblich abweichen, 3. Anlagen zur ausschlielichen Warmwasserbereitung, 4. Kchenherde und Gerte, die hauptschlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser fr die Zentralheizung und fr sonstige Gebrauchszwecke liefern, 5. Gerte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. (4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder grer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 drfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wrmeverluste gedmmt sind. 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Zentralheizungen mssen beim Einbau in Gebude mit zentralen selbstttig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wrmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhngigkeit von 1. der Auentemperatur oder einer anderen geeigneten Fhrungsgre und 2. der Zeit ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentmer sie nachrsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wrmebertrager an eine Nah- oder Fernwrmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wrmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwrmenetzes in Abhngigkeit von der Auentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. (2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wrmetrger mssen beim Einbau in Gebude mit selbstttig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht fr Einzelheizgerte, die zum Betrieb mit festen oder flssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebuden ist fr Gruppen von Rumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulssig. Fubodenheizungen in Gebuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, drfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wrmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentmer sie nachrsten. (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwlzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Frderbedarf selbstttig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Zirkulationspumpen mssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbstttig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebuden ist deren Wrmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. (6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebude und bei deren Ersetzung ist deren Wrmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen. 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung fr den Kltebedarf von mehr als zwlf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die fr einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebude sowie bei der Erneuerung von Zentralgerten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen mssen diese Anlagen so ausgefhrt werden, dass 1. die auf das Frdervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Frdervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN : nicht berschreitet. Der Grenzwert fr die Klasse SFP 4 kann um Zuschlge nach DIN EN : Abschnitt fr Gas- und HEPA-Filter sowie Wrmerckfhrungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN erweitert werden. (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebude und bei der Erneuerung von Zentralgerten solcher Anlagen mssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verndern, diese Anlagen mit selbstttig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte fr die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden knnen und als Fhrungsgre mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des 12 Absatz 3, nachrsten. (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebude und bei der Erneuerung von Zentralgerten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen mssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbstttigen Regelung der Volumenstrme in Abhngigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenstrme in Abhngigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundflche, bei Wohngebuden je Quadratmeter versorgter Gebudenutzflche neun Kubikmeter pro Stunde berschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Rumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhhte Zuluftvolumenstrme erforderlich sind oder Lastnderungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind. (4) Werden Klteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehren, erstmalig in Gebude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wrmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.

28 Seite 28 von 132 (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebude eingebaut oder Zentralgerte solcher Anlagen erneuert, mssen diese mit einer Einrichtung zur Wrmerckgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN : entspricht. Fr die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V : und fr den Luftvolumenstrom der Auenluftvolumenstrom magebend. Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen fr die Verbesserung der Energieeffizienz 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentmer des Gebudes ist, oder dem Eigentmer des Gebudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. an einem Gebude nderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 vorgenommen oder 2. die Nutzflche der beheizten oder gekhlten Rume eines Gebudes um mehr als die Hlfte erweitert wird und dabei unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 fr das gesamte Gebude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgefhrt werden. Der Eigentmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustndigen Behrde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebude bebautes Grundstck, ein grundstcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkufer dem potenziellen Kufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugnglich zu machen, sptestens unverzglich, nachdem der potenzielle Kufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend fr den Eigentmer, Vermieter, Verpchter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbststndigen Nutzungseinheit. (3) Fr Gebude mit mehr als Quadratmetern Nutzflche, in denen Behrden und sonstige Einrichtungen fr eine groe Anzahl von Menschen ffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen hufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentmer hat den Energieausweis an einer fr die ffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhngen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Auf kleine Gebude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmler sind die Abstze 2 und 3 nicht anzuwenden. 17 Grundstze des Energieausweises (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Magabe der Abstze 2 bis 6 sowie der 18 und 19 auszustellen. Es ist zulssig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. (2) Energieausweise drfen in den Fllen des 16 Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fllen des 16 Absatz 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise fr Wohngebude, die weniger als fnf Wohnungen haben und fr die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wrmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder 2. durch sptere nderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebudes nach Satz 3 knnen die Bestimmungen ber die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentmer nach Absatz 5 angewendet werden. (3) Energieausweise werden fr Gebude ausgestellt. Sie sind fr Teile von Gebuden auszustellen, wenn die Gebudeteile nach 22 getrennt zu behandeln sind. (4) Energieausweise mssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fr die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zustzliche Angaben knnen beigefgt werden. (5) Der Eigentmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentmer muss dafr Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentmer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begrndeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (6) Energieausweise sind fr eine Gltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhngig davon verlieren Energieausweise ihre Gltigkeit, wenn nach 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fr zu errichtende Gebude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. (2) Werden Energieausweise fr bestehende Gebude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

29 Seite 29 von Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1) Werden Energieausweise fr bestehende Gebude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Magabe der Abstze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des 9 Absatz 2 Satz 2 ber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei Wohngebuden ist der Energieverbrauch fr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebudenutzflche anzugeben. Die Gebudenutzflche kann bei Wohngebuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnflche, bei sonstigen Wohngebuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnflche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebuden ist der Energieverbrauch fr Heizung, Warmwasserbereitung, Khlung, Lftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflche anzugeben. Der Energieverbrauch fr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fr das gesamte Gebude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefhrte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhngenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jngste vorliegende Abrechnungsperiode einschliet. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind lngere Leerstnde rechnerisch angemessen zu bercksichtigen. Der magebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Fr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (4) Als Vergleichswerte fr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. 20 Empfehlungen fr die Verbesserung der Energieeffizienz (1) Sind Manahmen fr kostengnstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebudes (Energieeffizienz) mglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentmer anlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergnzend auf weiterfhrende Hinweise in Verffentlichungen des Bundesministeriums fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des 9 Absatz 2 Satz 2 ber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht mglich, hat der Aussteller dies dem Eigentmer anlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. (2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen und die Erklrung nach Absatz 1 Satz 4 mssen nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen. 17 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 beizufgen. 21 Ausstellungsberechtigung fr bestehende Gebude (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen fr bestehende Gebude nach 16 Absatz 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach 20 sind nur berechtigt 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebudeausrstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die fr ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder fr das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbststndig auszuben, 4. staatlich anerkannte oder geprfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebudehlle, die Beurteilung von Heizungsund Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Lnder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wrmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise fr bestehende Wohngebude einschlielich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des 20. Satz 2 gilt entsprechend fr in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfllen, deren Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b gengt.

30 Seite 30 von 132 (2) Voraussetzung fr die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist 1. whrend des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijhrige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Ttigkeitsbereichen des Hochbaus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die a) in Fllen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11, b) in Fllen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nummer 1 und 2 entspricht, oder 3. eine ffentliche Bestellung als vereidigter Sachverstndiger fr ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bauoder anlagentechnischen Ttigkeitsbereichen des Hochbaus. (3) 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 22 Gemischt genutzte Gebude (1) Teile eines Wohngebudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebudenutzflche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundflche umfassen, sind getrennt als Wohngebude zu behandeln. (3) Fr die Berechnung von Trennwnden und Trenndecken zwischen Gebudeteilen gilt in Fllen der Abstze 1 und 2 Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 entsprechend. 23 Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Verffentlichungen sachverstndiger Stellen ber anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehren auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum sowie der Trkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wrmeschutz dauerhaft gewhrleistet. (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht mglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zustndigen Behrde die erforderlichen Nachweise fr eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht fr Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulssige und von den Lndern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ber die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. (4) Das Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte knnen Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen. (5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht. 24 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmlern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeintrchtigen oder andere Manahmen zu einem unverhltnismig hohen Aufwand fhren, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Manahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zustndigen Behrden auf Antrag Ausnahmen zu. 25 Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zustndigen Behrden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im

31 Seite 31 von 132 Einzelfall wegen besonderer Umstnde durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Hrte fhren. Eine unbillige Hrte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der blichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden knnen. (2) Eine unbillige Hrte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentmer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichem Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zustzlich nach anderen ffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Grnden der Energieeinsparung zu erfllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden. 26 Verantwortliche (1) Fr die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrcklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Fr die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder nderung von Gebuden oder der Anlagentechnik in Gebuden ttig werden. 26a Private Nachweise (1) Wer geschftsmig an oder in bestehenden Gebuden Arbeiten 1. zur nderung von Auenbauteilen im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dmmung oberster Geschossdecken im Sinne von 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wrmeerzeugersystemen nach 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach 15 durchfhrt, hat dem Eigentmer unverzglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu besttigen, dass die von ihm genderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklrung). (2) Mit der Unternehmererklrung wird die Erfllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklrung ist von dem Eigentmer mindestens fnf Jahre aufzubewahren. Der Eigentmer hat die Unternehmererklrungen der nach Landesrecht zustndigen Behrde auf Verlangen vorzulegen. 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Bei heizungstechnischen Anlagen prft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstttenschau, ob 1. Heizkessel, die nach 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, auer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und 2. Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedmmt werden mussten, weiterhin umgedmmt sind. (2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebude eingebaut werden, prft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstttenschau nach dem Einbau auerdem, ob 1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbstttig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wrmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach 14 Absatz 1 ausgestattet sind, 2. Umwlzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbstttigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach 14 Absatz 3 ausgestattet sind, 3. bei Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wrmeabgabe nach 14 Absatz 5 begrenzt ist. (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentmer bei Nichterfllung der Pflichten aus den in den Abstzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzglich die nach Landesrecht zustndige Behrde. (4) Die Erfllung der Pflichten aus den in den Abstzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklrungen gegenber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister. (5) Eine Prfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht fr die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist. 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig 1. entgegen 3 Absatz 1 ein Wohngebude nicht richtig errichtet, 2. entgegen 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebude nicht richtig errichtet, 3. entgegen 9 Absatz 1 Satz 1 nderungen ausfhrt,

32 Seite 32 von entgegen 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchfhren lsst, 5. entgegen 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchfhrt, 6. entgegen 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt, 7. entgegen 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwlzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder 8. entgegen 14 Absatz 5 die Wrmeabgabe von Wrmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig 1. entgegen 16 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig zugnglich macht, 2. entgegen 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafr Sorge trgt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind, 3. entgegen 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 4. entgegen 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig entgegen 26a Absatz 1 eine Besttigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Abschnitt 7 Schlussvorschriften 28 Allgemeine bergangsvorschriften (1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die nderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf nicht genehmigungsbedrftige Vorhaben, die nach Magabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenber der zustndigen Behrde geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedrftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausfhrung geltenden Fassung anzuwenden. (4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn ber den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskrftig entschieden worden ist. 29 bergangsvorschriften fr Energieausweise und Aussteller (1) Energieausweise fr Wohngebude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 mssen in Fllen des 16 Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2008, fr spter errichtete Wohngebude erst ab dem 1. Januar 2009 zugnglich gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfsausweise anzuwenden, die fr Wohngebude nach 13 Absatz 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind. (2) Energieausweise fr Nichtwohngebude mssen erst ab dem 1. Juli in Fllen des 16 Absatz 2 zugnglich gemacht und 2. in Fllen des 16 Absatz 3 ausgestellt und ausgehngt werden. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf Energie- und Wrmebedarfsausweise anzuwenden, die fr Nichtwohngebude nach 13 Absatz 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind. (3) Energie- und Wrmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Energieeinsparverordnung sowie Wrmebedarfsausweise nach 12 der Wrmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im Sinne des 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3; die Gltigkeitsdauer dieser Ausweise betrgt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt fr Energieausweise, die vor dem 1. Oktober von Gebietskrperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder 2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen ausgestellt worden sind. (4) Zur Ausstellung von Energieausweisen fr bestehende Wohngebude nach 16 Absatz 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach 20 sind ergnzend zu 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Magabe der Richtlinie des Bundesministeriums fr Wirtschaft und Technologie ber die Frderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. (5) Zur Ausstellung von Energieausweisen fr bestehende Wohngebude nach 16 Absatz 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach 20 sind ergnzend zu 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 ber eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfgt haben. Satz 1 gilt entsprechend fr Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem

33 Seite 33 von 132 Abschluss der Weiterbildung. (6) Zur Ausstellung von Energieausweisen fr bestehende Wohngebude nach 16 Absatz 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach 20 sind ergnzend zu 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 ber eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfgt haben. Satz 1 gilt entsprechend fr Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. 30 aufgehoben 31 (Inkrafttreten, Auerkrafttreten) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Anlage 1 (zu den 3 und 9) Anforderungen an Wohngebude 1Hchstwerte des Jahres-Primrenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswrmeverlusts fr zu errichtende Wohngebude (zu 3 Absatz 1 und 2) 1.1 Hchstwerte des Jahres-Primrenergiebedarfs Der Hchstwert des Jahres-Primrenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebudes ist der auf die Gebudenutzflche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primrenergiebedarf eines Referenzgebudes gleicher Geometrie, Gebudenutzflche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebude, das hinsichtlich seiner Ausfhrung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Soweit in dem zu errichtenden Wohngebude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgefhrt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gem den in Tabelle der DIN V : , gendert durch Al : , gegebenen Randbedingungen bercksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Hchstwert des Jahres-Primrenergiebedarfs ist in Fllen des Satzes 2 um 10,9 kwh/(m 2 a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchfhrung von Manahmen zur Einsparung von Energie nach 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes. Tabelle 1 Ausfhrung des Referenzgebudes Zeile Bauteil/System Referenzausfhrung / Wert (Maeinheit) Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) 1.1 Auenwand, Wrmedurchgangskoeffizient Geschossdecke gegen U = 0,28 W/(m 2 K) Auenluft 1.2 Auenwand gegen Wrmedurchgangskoeffizient Erdreich, Bodenplatte, U = 0,35 W/(m 2 K) Wnde und Decken zu unbeheiz- ten Rumen (auer solche nach Zeile 1.1) 1.3 Dach, oberste Wrmedurchgangskoeffizient Geschossdecke, Wnde U = 0,20 W/(m 2 K) zu Abseiten 1.4 Fenster, Fenstertren Wrmedurchgangskoeffizient U w = 1,30 W/(m 2 K) Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 der Verglasung 1.5 Dachflchenfenster Wrmedurchgangskoeffizient U w = 1,40 W/(m 2 K) Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 der Verglasung 1.6 Lichtkuppeln Wrmedurchgangskoeffizient U w = 2,70 W/(m 2 K) Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,64 der Verglasung 1.7 Auentren Wrmedurchgangskoeffizient U = 1,80 W/(m 2 K) 2 Bauteile nach den Zeilen Wrmebrckenzuschlag 1.1 bis 1.7 ΔU WB = 0,05 W/(m 2 K) 3 Luftdichtheit der Gebudehlle Bemessungswert n 50 Bei Berechnung nach DIN V : : mit Dichtheitsprfung DIN V : : nach Kategorie I 4 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung 5 Heizungsanlage Wrmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizl EL, Aufstellung: fr Gebude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb der thermischen Hlle fr Gebude mit mehr als 2 Wohneinheiten auerhalb der thermischen Hlle

34 Seite 34 von Anlage zur Warmwasserbereitung Auslegungstemperatur 55/45 C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wrmebertragenden Umfassungsflche, innen liegende Strnge und Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wrmedmmung der Rohrleitungen nach Anlage 5 Wrmebergabe mit freien statischen Heizflchen, Anordnung annormaler Auenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1K zentrale Warmwasserbereitung gemeinsame Wrmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5 Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor) entsprechend den Vorgaben nach DIN V : oder DIN V : Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wrmeerzeuger, Auslegung nach DIN V : oder DIN V : als kleine Solaranlage bei A N < 500 m 2 (bivalenter Solarspeicher) groe Solaranlage bei A N 500 m 2 Verteilsystem innerhalb der wrmebertragenden Umfassungsflche, innen liegende Strnge, gemeinsame Installationswand, Wrmedmmung der Rohrleitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, δp konstant) 7 Khlung keine Khlung 8 Lftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgefhrt mit geregeltem DC-Ventilator 1.2Hchstwerte des spezifischen, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogenen Transmissionswrmeverlusts Der spezifische, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogene Transmissionswrmeverlust eines zu errichtenden Wohngebudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Hchstwerte nicht berschreiten. Tabelle 2 Hchstwerte des spezifischen, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogenen Transmissionswrmeverlusts Zeile Gebudetyp Hchstwert des spezifischen Transmissionswrmeverlusts 1 Freistehendes Wohngebude mit A N 350 m2 H' T = 0,40 W/(m 2 K) mit A N > 350 m 2 H' T = 0,50 W/(m 2 K) 2 Einseitig angebautes Wohngebude H' T = 0,45 W/(m 2 K) 3 alle anderen Wohngebude H' T = 0,65 W/(m 2 K) 4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebuden gem 9 Absatz 5 H' T = 0,65 W/(m2 K) 1.3Definition der Bezugsgren 1.3.1Die wrmebertragende Umfassungsflche A eines Wohngebudes in m 2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: , Fall Auenabmessung, zu ermitteln. Die zu bercksichtigenden Flchen sind die uere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Auerdem ist die wrmebertragende Umfassungsflche A so festzulegen, dass ein in DIN V : oder in DIN EN 832 : beschriebenes Ein- Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Rume einschliet Das beheizte Gebudevolumen V e in m 3 ist das Volumen, das von der nach Nr ermittelten wrmebertragenden Umfassungsflche A umschlossen wird Die Gebudenutzflche A N in m 2 wird bei Wohngebuden wie folgt ermittelt: A N = 0,32 m -1 V e mit A N Gebudenutzflche in m 2 V e beheiztes Gebudevolumen in m 3. Betrgt die durchschnittliche Geschosshhe h G eines Wohngebudes, gemessen von der Oberflche des Fubodens zur Oberflche des Fubodens des darber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die Gebudenutzflche A N abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln: mit A N Gebudenutzflche in m 2 h G Geschossdeckenhhe in m V e beheiztes Gebudevolumen in m 3.

35 Seite 35 von 132 2Berechnungsverfahren fr Wohngebude (zu 3 Absatz 3, 9 Absatz 2 und 5) 2.1Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs 2.1.1Der Jahres-Primrenergiebedarf Q p ist nach DIN V : fr Wohngebude zu ermitteln. Als Primrenergiefaktoren sind die Werte fr den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V : zu verwenden. Dabei sind fr flssige Biomasse der Wert fr den nicht erneuerbaren Anteil Heizl EL und fr gasfrmige Biomasse der Wert fr den nicht erneuerbaren Anteil Erdgas H zu verwenden. Fr flssige oder gasfrmige Biomasse im Sinne des 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes kann fr den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flssige oder gasfrmige Biomasse im unmittelbaren rumlichen Zusammenhang mit dem Gebude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebude anzuwenden, die im rumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flssiger oder gasfrmiger Biomasse im Sinne des 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes versorgt werden. Fr elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primrenergiefaktor fr den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres- Primrenergiebedarfs des Referenzwohngebudes und des Wohngebudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Tabelle 3 Randbedingungen fr die Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs ZeileKenngre Randbedingungen 1 Verschattungsfaktor F s F s = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert bercksichtigt werden. 2 Solare Wrmegewinne ber opake Bauteile Emissionsgrad der Auenflche fr Wrmestrahlung: ε = 0,8 Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflchen: α = 0,5; fr dunkle Dcher kann abweichend α = 0,8 angenommen werden Alternativ zu Nr kann der Jahres-Primrenergiebedarf Q p fr Wohngebude nach DIN EN 832 : in Verbindung mit DIN V : *) und DIN V : , gendert durch Al : , ermittelt werden; 23 Absatz 3 bleibt unberhrt. Als Primrenergiefaktoren sind die Werte fr den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V : , gendert durch Al : , zu verwenden. Nummer Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwrmebedarf Q h ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : *) mit den in DIN V : Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V : *) angegebene Vereinfachungen fr den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : drfen angewendet werden. Zur Bercksichtigung von Lftungsanlagen mit Wrmerckgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V : , gendert durch Al : , zu beachten Werden in Wohngebude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, fr deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gem 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfr Komponenten anzusetzen, die hnliche energetische Eigenschaften aufweisen. *) Gendert durch DIN V Berichtigung Bercksichtigung der Warmwasserbereitung Bei Wohngebuden ist der Energiebedarf fr Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs wie folgt zu bercksichtigen: a) Bei der Berechnung gem Nr ist der Nutzenergiebedarf fr Warmwasser nach Tabelle 3 der DIN V : anzusetzen. b) Bei der Berechnung gem Nr ist der Nutzwrmebedarf fr die Warmwasserbereitung Q w im Sinne von DIN V : , gendert durch Al : , mit 12,5 kwh/(m 2 a) anzusetzen. 2.3Berechnung des spezifischen Transmissionswrmeverlusts Der spezifische, auf die wrmebertragende Umfassungsflche bezogene Transmissionswrmeverlust H' T in W/(m 2 K) ist wie folgt zu ermitteln: mit H T nach DIN EN 832 : mit den in DIN V : *) Anhang D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswrmeverlust in W/K. In DIN V : *) angegebene Vereinfachungen fr den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : drfen angewendet werden; A wrmebertragende Umfassungsflche nach Nr in m Beheiztes Luftvolumen Bei der Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs nach Nr ist das beheizte Luftvolumen V in m 3 gem DIN V : , bei der Berechnung nach Nr gem DIN EN 832 : zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 V e in m 3 bei Wohngebuden bis zu drei Vollgeschossen V = 0,80 V e in m 3 in den brigen Fllen

36 Seite 36 von 132 mit V e beheiztes Gebudevolumen nach Nr in m Ermittlung der solaren Wrmegewinne bei Fertighusern und vergleichbaren Gebuden Werden Gebude nach Plnen errichtet, die fr mehrere Gebude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, drfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wren alle Fenster dieser Gebude nach Osten oder Westen orientiert. *) Gendert durch DIN V Berichtigung Aneinandergereihte Bebauung Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebuden werden Gebudetrennwnde a) zwischen Gebuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wrmedurchlssig angenommen und bei der Ermittlung der wrmebertragenden Umfassungsflche A nicht bercksichtigt, b) zwischen Wohngebuden und Gebuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wrmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F nb nach DIN V : oder nach DIN V : *) gewichtet und c) zwischen Wohngebuden und Gebuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN : bei der Berechnung des Wrmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F u = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngem fr die Trennflchen zwischen den Gebudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebude gleichzeitig erstellt, drfen sie hinsichtlich der Anforderungen des 3 wie ein Gebude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberhrt. 2.7Anrechnung mechanisch betriebener Lftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lftungsanlagen die Anrechnung der Wrmerckgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulssig, wenn a) die Dichtheit des Gebudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mithilfe der Anlage erreichte Luftwechsel 6 Absatz 2 gengt. Die bei der Anrechnung der Wrmerckgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lftungsanlagen mssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenstrme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wrme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wrme genutzt wird. *) gendert durch DIN V Berichtigung Energiebedarf der Khlung Wird die Raumluft gekhlt, sind der nach DIN V : oder der nach DIN V : , gendert durch Al : , berechnete Jahres-Primrenergiebedarf und die Angabe fr den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach 18 nach Magabe der zur Khlung eingesetzten Technik je m 2 gekhlter Gebudenutzflche wie folgt zu erhhen: a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimagerten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgerte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchfhrung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fr Raumklimagerte vom 22. Mrz 2002 (ABl. L 86 vom , S. 26) sowie bei Khlung mittels Wohnungslftungsanlagen mit reversibler Wrmepumpe der Jahres-Primrenergiebedarf um 16,2 kwh/(m 2 a) und der Endenergiebedarf um 6 kwh/(m 2 a), b) bei Einsatz von Khlflchen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Klteerzeugung, z. B. ber reversible Wrmepumpe, der Jahres-Primrenergiebedarf um 10,8 kwh/(m 2 a) und der Endenergiebedarf um 4 kwh/(m 2 a), c) bei Deckung des Energiebedarfs fr Khlung aus erneuerbaren Wrmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen) der Jahres-Primrenergiebedarf um 2,7 kwh/(m 2 a) und der Endenergiebedarf um 1 kwh/(m 2 a), d) bei Einsatz von Gerten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgefhrt sind, der Jahres-Primrenergiebedarf um 18,9 kwh/(m 2 a) und der Endenergiebedarf um 7 kwh/(m 2 a) 3Sommerlicher Wrmeschutz (zu 3 Absatz 4) 3.1Als hchstzulssige Sonneneintragskennwerte nach 3 Absatz 4 sind die in DIN : Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. 3.2Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN : Abschnitt 8 genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN : Randbedingungen zu beachten, die die aktuellen klimatischen Verhltnisse am Standort des Gebudes hinreichend gut wiedergeben Hinweis: Die gesamte Anlage 2 wurde neu gefasst (aus Grnden der bersichtlichkeit wurde von Fettdruck/Unterstreichung abgesehen) Anlage 2 (zu den 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebude

37 Seite 37 von 132 1Hchstwerte des Jahres-Primrenergiebedarfs und der Wrmedurchgangskoeffizienten fr zu errichtende Nichtwohngebude (zu 4 Absatz 1 und 2) 1.1Hchstwerte des Jahres-Primrenergiebedarfs 1.1.1Der Hchstwert des Jahres-Primrenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebudes ist der auf die Nettogrundflche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primrenergiebedarf eines Referenzgebudes gleicher Geometrie, Nettogrundflche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebude, das hinsichtlich seiner Ausfhrung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebude mit der des zu errichtenden Gebudes bereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagen- technischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulssig, die durch die technische Ausfhrung des zu errichtenden Gebudes bedingt sind 1.1.2Die Ausfhrungen zu den Zeilen Nr bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebude nur insoweit und in der Art zu bercksichtigen, wie beim Gebude ausgefhrt. Die dezentrale Ausfhrung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darber hinaus nur fr solche Gebudezonen bercksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von hchstens 200 Wh/(m 2 d) aufweisen Tabelle 1 Ausfhrung des Referenzgebudes

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40 Seite 40 von Flchenangaben Bezugsflche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundflche gem 2 Nummer Hchstwerte der Wrmedurchgangskoeffizienten Die Wrmedurchgangskoeffizienten der wrmebertragenden Umfassungsflche eines zu errichtenden Nichtwohngebudes drfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht berschreiten. Satz 1 ist auf Auentren nicht anzuwenden. Tabelle 2 Hchstwerte der Wrmedurchgangskoeffizienten der wrmebertragenden Umfassungsflche von Nichtwohngebuden Zeile Bauteil Hchstwerte der Wrmedurchgangskoeffizienten, bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile Zonen mit Raum- Solltemperaturen im Zonen mit Raum- Solltemperaturen im

41 Seite 41 von Opake Auenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten 2Berechnungsverfahren fr Nichtwohngebude (zu 4 Absatz 3 und 9 Absatz 2 und 5) 2.1Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs 2.1.1Der Jahres-Primrenergiebedarf Q p fr Nichtwohngebude ist nach DIN V : zu ermitteln. Als Primrenergiefaktoren sind die Werte fr den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V : anzusetzen. Anlage 1 Nummer Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden 2.1.2Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V : aufgefhrten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V : drfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres- Primrenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden: a) Der Primrenergiebedarf fr das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum- Solltemperatur des Gebudes oder einer Gebudezone fr den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius betrgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer fr die Gebudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist. b) Der Primrenergiebedarf fr das Khlsystem und die Khlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn fr das Gebude oder eine Gebudezone fr den Khlfall der Einsatz von Khltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer fr Gebudekhlung auf Raum- Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind. c) Der Primrenergiebedarf fr die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn fr das Gebude oder eine Gebudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b fr durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. d) Der Primrenergiebedarf fr Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf fr Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tgliche Nutzenergiebedarf fr Warmwasser wenigstens 0,2 kwh pro Person und Tag oder 0,2 kwh pro Beschftigtem und Tag betrgt. e) Der Primrenergiebedarf fr Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebude oder einer Gebudezone eine Beleuchtungsstrke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. f) Der Primrenergiebedarf fr Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Khlsystem und der Khlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primrenergiebedarfs fr Hilfsenergien fr Lftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist Abweichend von DIN V : Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatschlich auszufhrende Beleuchtungsstrke angesetzt werden, jedoch fr die Nutzung 6 mit nicht mehr als lx und fr die Nutzung 7 mit nicht mehr als lx. Beim Referenzgebude ist der Primrenergiebedarf fr Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V : zu berechnen 2.1.4Abweichend von DIN V : darf fr opake Bauteile, die an Auenluft grenzen, ein flchengewichteter Wrmedurchgangskoeffizient fr das ganze Gebude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V : verwendet werden Werden in Nichtwohngebude baulichen oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, fr deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gem 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfr Komponenten anzusetzen, die hnliche energetische Eigenschaften aufweisen Bei der Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs des Referenzgebudes und des Nichtwohngebudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden Tabelle 3 Heizfall 19 C Heizfall von 12 bis < 19 C = 0,35 W/(m 2 K) = 0,50 W/(m 2 K) 2 Transparente Auenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten = 1,90 W/(m 2 K) = 2,80 W/(m 2 K) 3 Vorhangfassade = 1,90 W/(m 2 K) = 3,00 W/(m 2 K) 4 Glasdcher, Lichtbnder, Lichtkuppeln = 3,10 W/(m 2 K) = 3,10 W/(m 2 K) Randbedingungen fr die Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs Zeile Kenngre Randbedingungen 1 Verschattungsfaktor F s F s = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert bercksichtigt werden. 2 Verbauungsindex I v I v = 0,9 Eine genaue Ermittlung nach DIN V : ist zulssig. 3 Heizunterbrechung Heizsysteme in Raumhhen 4 m: Absenkbetrieb mit Dauer gem den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V : Heizsysteme in Raumhhen > 4 m: Abschaltbetrieb mit Dauer gem den

42 Seite 42 von Solare Wrmegewinne ber opake Bauteile 5 Wartungsfaktor der Beleuchtung Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V : Emissionsgrad der Auenflche fr Wrmestrahlung: ε = 0,8 Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflchen: α = 0,5; fr dunkle Dcher kann abweichend α = 0,8 angenommen werden. Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen: in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 1) mit 0,6 ansonsten mit 0,8 Dementsprechend ist der Energiebedarf fr einen Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach DIN V : , Nr Gleichung (10) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: fr die Nutzungen 14, 15 und 22 1) mit 1,12 6 Bercksichtigung von Konstantlichtregelung ansonsten mit 0,84. Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der Energiebedarf fr einen Berechnungsbereich nach DIN V : , Nr. 5.1 Gleichung (2) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: ansonsten mit 0,9. 1) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V : fr die Nutzungen 14, 15 und 22 1) mit 0,8 2.2Zonierung 2.2.1Soweit sich bei einem Gebude Flchen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebude nach Magabe der DIN V : in Verbindung mit DIN V : und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V : drfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden Fr Nutzungen, die nicht in DIN V : aufgefhrt sind, kann a) die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V : verwendet werden oder b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V : unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden. In Fllen des Buchstabens b sind die gewhlten Angaben zu begrnden und dem Nachweis beizufgen. 2.3Berechnung des Mittelwerts des Wrmedurchgangskoeffizienten Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Magabe ihres Flchenanteils zu bercksichtigen. Die Wrmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen urbeheizte Rume oder Erdreich sind zustzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten drfen die Flchen unbercksichtigt bleiben, die mehr als 5 m vom ueren Rand des Gebudes entfernt sind. Die Berechnung ist fr Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzufhren. Fr die Bestimmung der Wrmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausfhrungen gelten die Funoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend. 3Vereinfachtes Berechnungsverfahren fr Nichtwohngebude (zu 4 Absatz 3 und 9 Absatz 2 und 5) 3.1Zweck und Anwendungsvoraussetzungen 3.1.1Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primrenergiebedarf des Nichtwohngebudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein- Zonen-Modells ermittelt werden Das vereinfachte Verfahren gilt fr a) Brogebude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststtte, b) Gebude des Gro- und Einzelhandels mit hchstens m 2 Nettogrundflche, wenn neben der Hauptnutzung nur Bro-, Lager-, Sanitr- oder Verkehrsflchen vorhanden sind, c) Gewerbebetriebe mit hchstens m 2 Nettogrundflche, wenn neben der Hauptnutzung nur Bro-, Lager-, Sanitr- oder Verkehrsflchen vorhanden sind, d) Schulen, Turnhallen, Kindergrten und -tagessttten und hnliche Einrichtungen,

43 Seite 43 von 132 e) Beherbergungssttten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und f) Bibliotheken. In Fllen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn a) die Summe der Nettogrundflchen aus der Hauptnutzung gem Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflchen des Gebudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundflche des Gebudes betrgt, b) in dem Gebude die Beheizung und die Warmwasserbereitung fr alle Rume auf dieselbe Art erfolgt, c) das Gebude nicht gekhlt wird, d) hchstens 10 vom Hundert der Nettogrundflche des Gebudes durch Glhlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart indirekt nach DIN V : beleuchtet werden und e) auerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte fr die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeile 5.1 und 5.2 berschreiten. Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn a) nur ein Serverraum gekhlt wird und die Nennleistung des Gertes fr den Kltebedarf 12 kw nicht bersteigt oder b) in einem Brogebude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststtte gekhlt wird und die Nettogrundflche der gekhlten Rume jeweils 450 m 2 nicht bersteigt 3.2Besondere Randbedingungen und Magaben 3.2.1Abweichend von Nr ist bei der Berechnung des Jahres-Primrenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf fr Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen. Tabelle 4 Randbedingungen fr das vereinfachte Verfahren fr die Berechnungen des Jahres-Primrenergiebedarfs Zeile Gebudetyp Hauptnutzung Nutzung (Nr. gem DIN V : , Tabelle 4) Nutzenergiebedarf Warmwasser Brogebude Brogebude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb Brogebude mit Gaststtte Einzelbro (Nr. 1) Gruppenbro (Nr. 2) Groraumbro (Nr. 3) Einzelbro (Nr. 1) 0 Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4) wie Zeile 1 Einzelbro (Nr. 1) 0 wie Zeile 1 Einzelbro (Nr. 1) Gebude des Ground Einzelhandels bis Gro-, Einzelhandel / 1000 m 2 Kaufhaus NGF Gewerbebetriebe bis 1000 m 2 NGF Gewerbe Einzelhandel / Kaufhaus (Nr. 6) 0 Werkstatt, Montage, Fertigung (Nr. 22) Klassenzimmer / Gruppenraum (Nr. 8) 1,5 kwh je Sitzplatz in der Gaststtte und Tag 1,5 kwh je Beschftigten und Tag ohne Duschen: 85 Wh/(m 2 d) 4 Schule, Kindergarten Klassenzimmer, und -tagessttte, Aufenthaltsraum hnliche mit Duschen: Einrichtungen 250 Wh/(m 2 d) 5 Turnhalle Turnhalle Turnhalle (Nr. 31) 1,5 kwh je Person und Tag Beherbergungssttte 6 ohne Schwimmhalle, Hotelzimmer Sauna oder Wellnessbereich Hotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m 2 d) 7 Bibliothek Lesesaal, Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28) Freihandbereich 30 Wh/(m 2 d) 1) Die flchenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundflche des Gebudes Bei Anwendung der Nr sind der Hchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primrenergiebedarfs wie folgt zu erhhen: a) in Fllen der Nr Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kwh/(m 2 a) je m 2 gekhlte Nettogrundflche des Serverraums, b) in Fllen der Nr Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kwh/(m 2 a) je m 2 gekhlte Nettogrundflche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststtte Der Jahres-Primrenergiebedarf fr Beleuchtung darf vereinfacht fr den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist Der ermittelte Jahres-Primrenergiebedarf ist sowohl fr den Hchstwert des Referenzgebudes nach Nr. 1.1 als auch fr den Hchstwert des Gebudes um 10 vom Hundert zu erhhen.

44 Seite 44 von 132 4Sommerlicher Wrmeschutz (zu 4 Absatz 4) 4.1Als hchstzulssige Sonneneintragskennwerte nach 4 Absatz 4 sind die in DIN : Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. 4.2Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebudes ist fr jede Gebudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN : Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhltnisse am Standort des Gebudes hinreichend gut wiedergeben. Anlage 3 (zu den 8 und 9) Anforderungen bei nderung von Auenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebude; Randbedingungen und Magaben fr die Bewertung bestehender Wohngebude 1Auenwnde Soweit bei beheizten oder gekhlten Rumen Auenwnde a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, c) Dmmschichten eingebaut werden oder d) bei einer bestehenden Wand mit einem Wrmedurchgangskoeffizienten grer 0,9 W/(m 2 K) der Auenputz erneuert wird, sind die jeweiligen Hchstwerte der Wrmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndmmung von mehrschaligem Mauerwerk gem Buchstabe c gilt die Anforderung als erfllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollstndig mit Dmmstoff ausgefllt wird. Beim Einbau von innenraumseitigen Dmmschichten gem Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfllt, wenn der Wrmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m 2 K) nicht berschreitet. Werden bei Auenwnden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN : zuzuordnen sind und in besonders geschtzten Lagen liegen, Manahmen gem Buchstabe a, c oder d durchgefhrt, gelten die Anforderungen gem Satz 1 als erfllt, wenn der Wrmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m 2 K) nicht berschreitet; im brigen gelten bei Wnden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur in Fllen von Manahmen nach Buchstabe b. Werden Manahmen nach Satz 1 ausgefhrt und ist die Dmmschichtdicke im Rahmen dieser Manahmen aus technischen Grnden begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik hchstmgliche Dmmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wrmeleitfhigkeit λ = 0,040 W/ (mk)) eingebaut wird. 2Fenster, Fenstertren, Dachflchenfenster und Glasdcher Soweit bei beheizten oder gekhlten Rumen auen liegende Fenster, Fenstertren, Dachflchenfenster und Glasdcher in der Weise erneuert werden, dass a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, b) zustzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder c) die Verglasung ersetzt wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht fr Schaufenster und Tranlagen aus Glas. Bei Manahmen gem Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Manahmen nach Buchstabe c ausgefhrt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Manahmen aus technischen Grnden begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfllt, wenn eine Verglasung mit einem Wrmedurchgangskoeffizienten von hchstens 1,30 W/(m 2 K) eingebaut wird. Werden Manahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgefhrt, so gelten die Anforderungen als erfllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivitt ε n 0,2 eingebaut wird. Werden bei Manahmen nach Satz 1 1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldmmma der Verglasung von R w,r 40 db nach DIN EN ISO : oder einer vergleichbaren Anforderung oder 2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder 3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN : oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten 3Auentren Bei der Erneuerung von Auentren drfen nur Auentren eingebaut werden, deren Trflche einen Wrmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/ (m 2 K) nicht berschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberhrt. 4Decken, Dcher und Dachschrgen 4.1 Steildcher Soweit bei Steildchern Decken unter nicht ausgebauten Dachrumen sowie Decken und Wnde (einschlielich Dachschrgen), die beheizte oder gekhlte Rume nach oben gegen die Auenluft abgrenzen, a) ersetzt, erstmalig eingebaut

45 Seite 45 von 132 oder in der Weise erneuert werden, dass b) die Dachhaut bzw. auenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, d) Dmmschichten eingebaut werden, e) zustzliche Bekleidungen oder Dmmschichten an Wnden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden, sind fr die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Manahmen nach Buchstabe b oder d der Wrmeschutz als Zwischensparrendmmung ausgefhrt und ist die Dmmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik hchstmgliche Dmmschichtdicke eingebaut wird. Die Stze 1 und 2 gelten nur fr opake Bauteile. 4.2Flachdcher Soweit bei beheizten oder gekhlten Rumen Flachdcher a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) die Dachhaut bzw. auenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, d) Dmmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Geflledcher durch die keilfrmige Anordnung einer Dmmschicht aufgebaut, so ist der Wrmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wrmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dmmschicht muss den Mindestwrmeschutz nach 7 Absatz 1 gewhrleisten. Werden Manahmen nach Satz 1 ausgefhrt und ist die Dmmschichtdicke im Rahmen dieser Manahmen aus technischen Grnden begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik hchstmgliche Dmmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wrmeleitfhigkeit λ = 0,040 W/(mK)) eingebaut wird. Die Stze 1 bis 4 gelten nur fr opake Bauteile. 5Wnde und Decken gegen unbeheizte Rume, Erdreich und nach unten an Auenluft Soweit bei beheizten Rumen Decken oder Wnde, die an unbeheizte Rume, an Erdreich oder nach unten an Auenluft grenzen, a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) auenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert, c) Fubodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert, d) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder e) Dmmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die nderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Manahmen nach Satz 1 ausgefhrt und ist die Dmmschichtdicke im Rahmen dieser Manahmen aus technischen Grnden begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik hchstmgliche Dmmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wrmeleitfhigkeit = 0,040 W/ (mk)) eingebaut wird. 6Vorhangfassaden Soweit bei beheizten oder gekhlten Rumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Manahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. 7Anforderungen Tabelle 1 Hchstwerte der Wrmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

46 Seite 46 von 132 1) Wrmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Bercksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; fr die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: zu verwenden. 2) Bemessungswert des Wrmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wrmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gem den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten fr Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 3) Bemessungswert des Wrmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wrmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gem den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten fr Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

47 Seite 47 von 132 4) Wrmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. 8 Randbedingungen und Magaben fr die Bewertung bestehender Wohngebude (zu 9 Absatz 2) Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebuden mit folgenden Magaben anzuwenden: 8.1Wrmebrcken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Auenwand mit einer innen liegenden Dmmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhhung der Wrmedurchgangskoeffizienten um ΔU WB = 0,15 W/(m 2 K) fr die gesamte wrmebertragende Umfassungsflche zu bercksichtigen. 8.2Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V : * ) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflchen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h -1 anzusetzen 8.3Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V : oder DIN V : *) Abschnitt ist der Minderungsfaktor fr den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen Anlage 4 (zu 6) Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel 1Anforderungen an auen liegende Fenster, Fenstertren und Dachflchenfenster Auen liegende Fenster, Fenstertren und Dachflchenfenster mssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlssigkeit von auen liegenden Fenstern, Fenstertren und Dachflchenfenstern Zeile Anzahl der Vollgeschosse des Gebudes Klasse der Fugendurchlssigkeit nach DIN EN : bis zu mehr als 2 3 2Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebudes Wird bei Anwendung des 6 Absatz 1 Satz 3 eine berprfung der Anforderungen nach 6 Absatz 1 durchgefhrt, darf der nach DIN EN : bei einer Druckdifferenz zwischen innen und auen von 50 Pa gemessene Volumenstrom bezogen auf das beheizte oder gekhlte Luftvolumen bei Gebuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h -1 und mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h -1 nicht berschreiten *) Gendert durch DIN V Berichtigung Anlage 4a (zu 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wrmeerzeugersvstemen In Fllen des 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulssig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primrenergiefaktor f p nicht grer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl e g ist nach DIN V : , Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primrenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primrenergiefaktor f p fr den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V : , gendert durch Al : , zu bestimmen. Werden Niedertemperatur- Heizkessel oder Brennwertkessel als Wrmeerzeuger in Systemen der Nahwrmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfllt. Anlage 5 (zu 10 Absatz 2, 14 Absatz 5 und 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wrmedmmung von Rohrleitungen und Armaturen 1 In Fllen des 10 Absatz 2 und des 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fllen des 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt. Tabelle 1 Wrmedmmung von Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Klteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dmmschicht, bezogen auf eine Wrmeleitfhigkeit von 0,035 W/(mK)

48 Seite 48 von Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser ber 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser ber 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser ber 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Rumen verschiedener Nutzer verlegt werden 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fubodenaufbau 6 mm 8 Klteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakltesystemen 6 mm 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 Soweit in Fllen des 14 Absatz 5 Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Auenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dmmen. 2In Fllen des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Rumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Rumen eines Nutzers befinden und ihre Wrmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fllen des 10 Absatz 2 und des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einerlnge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen). 3Bei Materialien mit anderen Wrmeleitfhigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdicken der Dmmschichten entsprechend umzurechnen. Fr die Umrechnung und die Wrmeleitfhigkeit des Dmmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. 4Bei Wrmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Klteverteilungs- und Kaltwasserleitungen drfen die Mindestdicken der Dmmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wrmeabgabe oder der Wrmeaufnahme auch bei anderen Rohrdmmstoffanordnungen und unter Bercksichtigung der Dmmwirkung der Leitungswnde sichergestellt ist. Anlage 6 (zu 16) Muster Energieausweis Wohngebude

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52 Seite 52 von 132 Anlage 7 (zu 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebude

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56 Seite 56 von 132 Anlage 8 (zu 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

57 Seite 57 von 132 Anlage 9 (zu 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

58 Seite 58 von 132 Anlage 10 (zu 20) Muster Modernisierungsempfehlungen

59 Seite 59 von 132 Anlage 11 (zu 21 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung 1Zweck der Fortbildung

60 Seite 60 von 132 Die nach 21 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen f r bestehende Geb ude nach 16 Absatz 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach 20 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser Verordnung einschlie lich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgem anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische bungen einschlie en und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln. 2Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebuden 2.1Bestandsaufnahme und Dokumentation des Geb udes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Geb udeh lle einschlie lich aller Einbauteile und W rmebr cken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschlie lich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschlie lich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinfl ssen auf den Energieverbrauch. 2.2Beurteilung der Geb udeh lle Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgr en f r die energetische Berechnung, wie z. B. W rmeleitf higkeit, W rmedurchlasswiderstand, W rmedurchgangskoeffizient, Transmissionsw rmeverlust, L ftungsw rmebedarf und nutzbare interne und solare W rmegewinne. Durchf hrung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V oder DIN V sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Ber cksichtigung von Ma nahmen des sommerlichen W rmeschutzes und Berechnung nach DIN , Kenntnisse ber Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate. 2.3Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur W rmeerzeugung, W rmespeicherung, W rmeverteilung und W rmeabgabe. Kenntnisse ber die Interaktion von Geb udeh lle und Anlagentechnik, Durchf hrung der Berechnungen nach DIN V oder DIN V , Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und W rmeerzeugung. 2.4Beurteilung von L ftungs- und Klimaanlagen Bewertung unterschiedlicher Arten von L ftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Ber cksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen f r l ftungstechnische Anlagen, Durchf hrung der Berechnungen nach DIN V oder DIN V , Grundkenntnisse ber Klimaanlagen. 2.5Erbringung der Nachweise Kenntnisse ber energetische Anforderungen an Wohngeb ude und das Bauordnungsrecht (insb. Mindestw rmeschutz), Durchf hrung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Prim renergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschlie lich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises. 2.6Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschlie lich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Kenntnisse und Erfahrungswerte ber Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung f r einzelne Bauteile und Anlagen einschlie lich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, ber erfahrungsgem wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsf hige Modernisierungsempfehlungen f r kosteng nstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngeb udes, ber Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschl ge unter Ber cksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergietr gers, Grenzbebauung, Grenzabst nde), ber aktuelle F rderprogramme, ber tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einfl sse, wie z. B. W rmebr cken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschl sse und Vorschl ge f r weitere Abdichtungsma nahmen, ber die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Vertr glichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und ber Auswirkungen von w rmeschutztechnischen Ma nahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgem wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsf higer Modernisierungsempfehlungen f r kosteng nstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften. 3Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebuden Zus tzlich zu den unter Nr. 2 aufgef hrten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngeb uden vermitteln. 3.1Bestandsaufnahme und Dokumentation des Geb udes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen. Energetische Modellierung eines Geb udes (beheiztes/gek hltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte R ume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Geb udes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngr en zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Geb ude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von W rmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen. 3.2Beurteilung der Geb udeh lle Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgr en und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen f r den sommerlichen W rmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen. 3.3Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen Berechnung des Endenergiebedarfs f r Heizungs- und Warmwasserbereitung einschlie lich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V und DIN V , Beurteilung von Kraft-W rme-kopplungsanlagen nach DIN V , Bilanzierung von Nah- und Fernw rmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien. 3.4Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur K hlung Berechnung des K hlbedarfs von Geb uden (Nutzk lte) und der Nutzenergie f r die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Ber cksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen f r diese Anlagen,

61 Seite 61 von 132 Berechnung des Energiebedarfs fr die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von bergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchfhrung der Berechnungen nach DIN V , DIN V und DIN V und der Nutzung erneuerbarer Energien. 3.5Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen Berechnung des Endenergiebedarfs fr die Beleuchtung nach DIN V , Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstrke etc.), der tageslichtabhngigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgerte, Leuchten etc.). 3.6Erbringung der Nachweise Kenntnisse ber energetische Anforderungen an Nichtwohngebude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwrmeschutz), Durchfhrung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primrenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschlielich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises. 3.7Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschlielich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Erstellung von erfahrungsgem wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfhigen Modernisierungsempfehlungen fr kostengnstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften fr Nichtwohngebude. 4Umfang der Fortbildung Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen. Inhalt HeizAnlV B Bekanntmachung der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung Von 4. Mai 1998 Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselgradrichtlinien vom 28. April 1998 (BGBl. IS. 796) wird nachstehend der Wortlaut der Heizungsanlagen- Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 1994 (BGBl.IS. 613) und 2. den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des 2 Abs. 2 und 3, des 3 Abs. 2 und der 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. IS. 1873), von denen die 4 und 5 durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. IS. 701) geändert worden sind, zu 2. des 15a des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekannmachung des Gesetztes vom 28. April 1998 (BGBl. IS. 812) und auf Grund des 2 Abs. 2 und 3, des 3 Abs. 2 und der 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. IS. 1873), von denen die 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. IS. 701) geändert worden sind. Bonn, den 4. Mai 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Eduard Oswald Inhalt der Heizungsanlagen-Verordnung Inhalt HeizÜVO Zweite Verordnung zur Änderung der Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen- Verordnung

62 Seite 62 von HeizÜVO - Vom 20.Oktober 1995 Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20.Juni 1980 (BGBl. I S. 701), und des 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24.November 1982 (GV. NW. S. 755) wird die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15.November 1984 (GV. NW S. 20) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und Verkehr wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 HeizÜVO erhält folgende Fassung: "(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Heizungsanlagen-Verordnung- HeizAnlV - in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl I S.613) festgesetzten Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen nach 9 HeizanlV, sowie die Erteilung von Ausnahmen im Einzelfall nach 3 Abs. 1 und nach den 11 und 12 HeizAnlV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach 11 HeizAnlV auch allgemein erteilen." 2. 1 Abs. 2 HeizÜVO werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: "1. des 5 dieser Verordnung und 2. des 13 HeizAnlV." 3. In 2 werden vor den Wörtern "der Antragsteller" die Wörter "die Antragstellerin oder" und vor den Wörtern "eines Sachverständigen" die Wörter "einer oder" eingefügt. 4. In 3 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO werden die Wörter - "Umrüstung oder Erweiterung" durch die Wörter "Umrüstung oder Erweiterung oder zu einer Nachrüstung i.s. des 4 Abs. 3, 5 Abs. 2, 7 Abs. 3 oder des 8 Abs. 6 HeizAnlV" - "der Bauherr" durch die Wörter "die Bauherrin oder der Bauherr" - "des Fachunternehmers" durch die Wörter "der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers" ersetzt. 5. In 3 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO werden vor den Wörtern "vom Fachunternehmer" die Wörter "von der Fachunternehmerin oder" eingefügt. 6. In 3 Abs. 1 Satz 3 HeizÜVO werden - vor den Wörtern "einem anderen Fachunternehmer" die Wörter "einer anderen Fachunternehmerin oder" eingefügt und - die Wörter "Erklärung des Fachunternehmers" durch die Wörter "Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers" ersetzt. 7. In 3 Abs. 2 Satz 1 HeizÜVO werden vor den Wörtern "des Fachunternehmers" die Wörter "der Fachunternehmerin oder" eingefügt. 8. In 3 Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bauherr" die Wörter "die Bauherrin oder" und vor den Wörtern "des Fachunternehmers" die Wörter "der Fachunternehmerin oder" eingefügt. 9. In 4 Abs. 2 HeizÜVO werden die Wörter "mit einer bauaufsichtlichen Typengenehmigung ( 73 Landesbauordnung" durch die Wörter "mit einer Typengenehmigung nach der Landesbauordnung" ersetzt. 10. In 5 HeizÜVO werden die Wörter "als Bauherr" durch die Wörter "als Bauherrin oder Bauherr" und die Wörter "als Fachunternehrner" durch die Wörter "als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer" ersetzt. 11. Die Anlagen 1 und 2 zur HeizÜVO werden durch die nachfolgenden Anlagen 1 und 2 zur HeizÜVO ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 20. Oktober 1995

63 Seite 63 von 132 Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Michael Vesper Inhalt HeizkostenV Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen 3 Anwendungen auf das Wohnungseigentum 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung 7 Verteilung der Kosten der Versorgung 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen 9a Kostenverteilung in Sonderfällen 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel 10 Überschreitung der Höchstsätze 11 Ausnahmen 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen 13 Berlin-Klausel 1 Anwendungsbereich HeizkostenV (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter. (3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.

64 Seite 64 von 132 (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen HeizkostenV Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmung vor. 3 Anwendungen auf das Wohnungseigentum HeizkostenV Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen. 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung HeizkostenV (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung HeizkostenV (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihr technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzung- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung HeizkostenV (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe des 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. (2) In den Fällen des 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche der nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden, 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.

65 Seite 65 von 132 Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. (3) In den Fällen des 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung, 2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, 3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme HeizkostenV (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser HeizkostenV (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend 7 Abs Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen HeizkostenV (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder

66 Seite 66 von 132 Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. (2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel B = 2, 5. V.(tw - 10) zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern; 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw ) in Grad Celsius; 3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu ) in Kilowattstunden (kwh) je Liter (I), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für Heizöl 10 kwh/l Stadtgas 4,5kWh/m3 Erdgas L 9 kwh/m3 Erdgas H 10,5kWh/m3 Brechkoks 8 kwh/kg Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu verwenden. Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist die als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen. (3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach de Formel Q = 2,o V (tw-10) errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern; 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw ) in Grad Celsius. Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen. (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt. 9a Kostenverteilung in Sonderfällen HeizkostenV

67 Seite 67 von 132 (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer andere Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen. (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 von Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach 7 Abs. 1 Satz 2 und 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäbe zu verteilen. 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel HeizkostenV (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. 10 Überschreitung der Höchstsätze HeizkostenV Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt. 11 Ausnahmen HeizkostenV (1) Soweit sich die 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; 2.a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft- Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat; 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;

68 Seite 68 von in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. (2) Soweit sich die 3 bis 6 und 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen HeizkostenV (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. (2) Die Anforderungen des 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt 1. für die am 1.Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und 2. für die am 1.Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1.Juli 1981" das Datum "1.August 1984" tritt. (4) 1 Abs. 3, 4 Abs. 3 Satz 2 und 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30.September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt. (5) Wird in den Fällen des 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt. 13 Berlin-Klausel HeizkostenV Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin. Inhalt 14. BImschV Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung-14.BImSchV) Vom 9.April 1986 Auf Grund des 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des 10 Abs. 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, jeweils mit Zustimmung des Bundesrates, verordnet: 1 Zuständigkeit 2 Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens 3 Inkrafttreten 1 Zuständigkeiten 14. BImschV (1) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und behördliche Überwachungsmaßnahmen nach Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind,

69 Seite 69 von bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärische Sicherheitsbereichen befinden, die nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12.August 1965 (BGBl. I S. 796) festgesetzt sind, 2. bei Anlagen nach 3 Abs. 5 Nr. 2 der Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der militärischen Landesverteidigung dienen, soweit sie zu Übungen und Manövern außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche eingesetzt werden. (2) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen auch die in Absatz 1 genannten behördlichen Überwachungsaufgaben bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und von den auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werden. 2 Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens 14. BImschV (1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, muß Art und Umfang der nach 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen oder geforderten Ausnahmen bezeichnen. (2) Soweit Unterlagen der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind sie getrennt vorzulegen und zu kennzeichnen. Wenn der Antragsteller begründet darlegt, daß es zur Wahrung des Geheimnisses zwingend erforderlich ist, soll die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 3 Inkrafttreten 14. BImschV Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündigung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 9.April 1986 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Verteidigung Wörner Inhalt Abgasanlagen Richtlinien für die Zulassung von Abgasanlagen für Abgase mit niedrigen Temperaturen - Entwurf Oktober Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Begriffe 3. Anforderungen 4. Prüfungen 5. Prüfstellen, Prüfzeugnisse Anlage 1: Schematische Darstellung der Prüfanlage für die Funktionsprüfung Anlage 2: Funktionsprüfung - zeitlicher Ablauf der Prüfung Anlage 3: Temperaturbeanspruchungsprofil bei der Bauteilprüfung Anlage 4: Korrosionsprüfeinrichtung

70 Seite 70 von 132 Anlage 5: Bescheinigung für Wärmeerzeuger mit Abgastemperaturen < 160 C Anlage 6: Mechanisch-technologische und thermische Eigenschaften polymerer Baustoffe im Anlieferzustand 1. Geltungsbereich Abgasanlagen Die Richtlinien gelten für die Beurteilung von Abgasanlagen für Abgase mit niedrigen Temperaturen. Sie enthalten Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und Bauarten sowie Prüfverfahren; die Prüfverfahren sollen die Beurteilung der Eignung der Baustoffe und Bauteile für den Verwendungszweck erleichtern und die Überwachung einer stetigen ordnungsgemäßen Herstellung ermöglichen. 2. Begriffe Abgasanlagen 2.1 Abgasanlagen Abgasanlagen sind Bauteile in oder an Gebäuden, die dazu bestimmt sind, Abgase von Feuerstätten mit niedrigen Temperaturen über das Dach ins Freie zu fördern. Abgasanlagen bestehen aus Abgasleitungen aus Rohren und Formstücken einschließlich ihrer Verbindungen, Halterungen und ggf. zusätzlichen Dämmschichten, Verkleidungen und Kondensatableitungen sowie den in oder an Gebäuden erforderlichen Schächten (senkrechte Bauteile) oder Kanäle (waagerechte Bauteile) einschließlich ggf. zusätzlichen Dämmschichten und Dampfsperren. 2.2 Abgasleitungen Abgasleitungen sind dichte, abgas- und kondensatbeständige Leitungen, in denen Abgas ggf. unter Überdruck abgeführt wird. Abgasleitungen werden in die drei nachstehenden Typen mit den danach maximal zulässigen Abgastemperaturen eingeteilt, die für Feuerstätten mit dementsprechenden maximal zulässigen Abgastemperaturen vorgesehen sind: Tabelle 1 Typ maximal zulässige Abgastemperatur A 80 C B 120 C C 160 C 2.3 Schächte Schächte sind senkrechte Bauteile in oder an Gebäuden, die die Abgasleitung umschließen. 2.4 Kanäle Kanäle sind waagerechte Bauteile, die die Abgasleitung umschließen. 2.5 Feuerstätten Feuerstätten mit niedrigen Abgastemperaturen sind Feuerstätten für die Brennstoffe Heizöl EL oder Gas, bei denen aufgrund ihrer Bauart im Abgasstutzen der Feuerstätte oder nach der Strömungssicherung der Feuerstätte bei höchster Leistung Nennwärmeleistung oder höchste, festeingestellte und bescheinigte Leistung keine Abgas mit höheren Temperaturen als für den jeweiligen Abgasleitungstyp zulässige Abgastemperatur und bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise keine Abgase mit brennbaren (außer Ruß) oder explosionsfähigen Stoffen auftreten. 3. Anforderungen Abgasanlagen 3.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen und Feuerstätten Abgasanlage Abgasanlagen (Abgasleitungen sowie die ggf. erforderlichen Schächte oder Kanäle) müssen betriebs- und brandsicher und außerdem so beschaffen sein, dass auch sonstige Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht auftreten. Sie müssen auf angemessene Dauer gebrauchstauglich sein. Abgasleitungen müssen bei allen Betriebszuständen den möglichen thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen widerstandsfähig gegen Beanspruchung durch Abgase und Kondensat sowie einschließlich der Anschlüsse und Verschlüsse für Prüf-, Reinigungs- und Messöffnungen dicht sein. Die Bauteile der Abgasleitung müssen werkmäßig hergestellt und so beschaffen sein, dass sie auch nachträglich leicht in Schächte oder Kanäle eingebaut und ausgewechselt werden können. Abgasleitungen sind durchgehend mit einheitlichen Baustoffen in einheitlicher Bauart herzustellen; zwischen Abgasstutzen der Feuerstätte und dem lotrechten Abschnitt der Abgasleitung ist die Verwendung eines anderen Baustoffes zulässig Feuerstätten Abgasleitung und Feuerstätte müssen aufeinander abgestimmt sein. An die Abgasleitung darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden, für die der Nachweis erbracht ist, dass die für den vorgesehenen Abgasleitungstyp zulässige Abgastemperatur im Abgasstutzen der Feuerstätte oder nach der

71 Seite 71 von 132 Strömungssicherung der Feuerstätten bei höchster Leistung (Nennwärmeleistung oder höchste, festeingestellte und bescheinigte Leistung) sichergestellt ist. Die Feuerstätte muss mit einem Sicherheitstemperaturabgrenzer nach DIN 3440 ausgerüstet sein, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur die Feuerungseinrichtung abschaltet und verriegelt (die Eignung des Sicherheitstemperaturbegrenzers muss durch Typprüfung nachgewiesen sein). Sicherheitstemperaturbegrenzer dürfen mit einem Korrosionsschutz, z.b. Tauchrohr, versehen sein. Sofern der Nachweis der Eignung der Feuerstätte für den Anschluss an die Abgasanlage nicht durch Typenprüfung und Registrierung sowie der dementsprechenden Kennzeichnung der Feuerstätte oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall erfolgt, muss - ein von dem zuständigen Prüfinstitut des DIN oder DVGW testierter Herstellnachweis über die Höhe der Abgastemperaturen für den gesamten Leistungsbereich der Feuerstätte in Abhängigkeit von der Vorlauftemperatur vorliegen oder - der Hersteller bzw. der Fachunternehmer für die eingestellte Nennwärmeleistung und den eingestellten Wärmeleistungsbereich bescheinigen, dass unter Berücksichtigung der testierten Herstellerangaben oder aufgrund seiner Messungen an der installierten Feuerstätte keine höhere Abgastemperatur als für den verwendeten Abgasleitungstyp zulässige Abgastemperatur auftritt. Der Fachunternehmer hat an der installierten Feuerstätte durch einen Aufkleber oder ein Schild an gut sichtbarer Stelle die maximal eingestellte Nennwärmeleistung und den eingestellten Nennwärmeleistungsbereich sowie die maximal auftretende Abgastemperatur anzugeben und hierüber eine Fachunternehmerbescheinigung auszustellen; für die Fachunternehmerbescheinigung ist ein Formblatt gemäß Anlage Blatt 5 zu verwenden. Sofern die Feuerstätte nicht mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer ausgerüstet ist, darf nachträglich im Abgasweg ein Sicherheitstemperaturbegrenzer eingebaut werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist und kein Eingriff in die bauartgeprüfte Feuerstätte erfolgt; hierbei soll der Sicherheitstemperaturbegrenzer unmittelbar nach dem Abgasstutzen der Feuerstätte oder der Strömungssicherung in einem besonderen Bauteil der Abgasleitung fest eingebaut werden und muss bei Überschreiten der höchstzulässigen Abgastemperatur die Stromversorgung der Heizungsanlage automatisch unterbrechen. Bei einer Feuerstätte mit Strömungssicherung ist der nachträgliche Einbau eines Sicherheitstemperaturbegrenzers in den Abgasweg nur zulässig, wenn die Feuerstätte mit einer Abgasüberwachungseinrichtung ausgerüstet ist, die bei Abgasaustritt aus der Strömungssicherung die Gaszufuhr selbsttätig abschaltet, oder wenn die Feuerstätte in einem Raums steht, der die Anforderungen an Heizräume erfüllt. Der Fachunternehmer hat die fachgerechte Installation des Sicherheitstemperaturbegrenzers und dessen Einbindung in den Sicherheitskreis der Feuerstätte zu bescheinigen; für die Fachunternehmerbescheinigung ist ein Formblatt gemäß Anlage Blatt 5 zu verwenden. Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung ohne Abgasüberwachungseinrichtung dürfen in Gebäuden an Abgasanlagen mit Abgasleitungen aus brennbaren Baustoffen nur angeschlossen werden, wenn der Schacht - die regelmäßigen Anforderungen an Hausschornsteine nach DIN Teil 1 erfüllt (Schacht aus Baustoffen nach Abschnitt 10.2 in Bauart nach Abschnitt 11.1 bis 11.3 vorgenannter Norm oder aus allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Baustoffen für Hausschornsteine für den Anschluss von Regelfeuerstätten) und - nur einen lichten Querschnitt beinhaltet oder bei Schachtgruppen die unmittelbar nebenliegenden lichten Querschnitte nicht benutzt werden können (stillgelegte Schächte, z.b. durch feste Abdeckung)- 3.2 Abgasleitungen Widerstandsfähigkeit gegen Abgase und Kondensat Abgasleitungen müssen bei allen Betriebszuständen den möglichen thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen widerstandsfähig gegen die Beanspruchung durch Abgas und Kondensat sein. Die Werkstoffe für die Abgasleitung und die Befestigungsteile sind so zu wählen, dass Kontraktkorrosion nicht auftreten kann. Bei einer mehrschaligen Wandung der Abgasleitung muss sichergestellt sein, dass das Trägermaterial und andere Schichten durch Dampfdiffusion sowie kapillare Transportvorgänge nicht geschädigt werden Dichtheit Dichtheit unter Überdruck Die Gasdurchlässigkeit von Abgasleitungen darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber der äußeren den Wert von 0,05 m³/hm², bezogen auf die innere Oberfläche, nicht überschreiten (Luftvolumenstrom bei etwa 20 C) Dichtheit unter Unterdruck Die Gasdurchlässigkeit von Abgasleitungen darf bei einem statischen Überdruck von 40 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber der äußeren, den Wert

72 Seite 72 von 132 von 0,003 m³/sm², bezogen auf die innere Oberfläche, nicht überschreiten (Luftvolumenstrom bei etwa 20 C) Standsicherheit Abgasanlagen müssen längsbeweglich gehalten sein. Für die Bestimmung der Längenänderung ist die für den jeweiligen Leitungstyp maximale Temperaturdifferenz in der Wandung der Leitung zugrunde zu legen. Abgasleitungen können stehend oder hängend ausgebildet werden. Die maximale Baulänge und der Abstand der Halterungen werden in Abhängigkeit von der Eigenfestigkeit (Zug- oder Druckfestigkeit) und der Stabilität (E-Modul bei Belastung) des jeweiligen Werkstoffs festgelegt. Die Wanddicke der Rohre und Formstücke muss in Abhängigkeit vom Werkstoff sicherstellen, dass die Formstabilität und die Dichtheit der Abgasleitung nicht beeinträchtigt wird Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse Abgasleitungen im Freien müssen im Gefahrenbereich gegen Stoßbeanspruchung widerstandsfähig oder geschützt sein; die verwendeten Werkstoffe für Rohre, Formstücke und Dichtungen müssen gegen Kälte bis -25 C beständig, gegen UV-Strahlen und Ozonbeanspruchung widerstandsfähig sein Brandverhalten der Baustoffe Abgasleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A1 nach DIN 4102 Teil 1) bestehen; die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe (Klasse B 2 nach DIN 4102 Teil 1) zur Abdichtung in Bauteilen von Abgasleitungen ist zulässig (Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen). Abgasleitungen dürfen auch aus schwerentflammbaren Baustoffen (Klasse B 1 nach DIN 4102 Teil 1) oder aus normalentflammbaren Baustoffen (Klasse B 2 nach DIN 4102 Teil 1) hergestellt werden, wenn Bedenken hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit nicht bestehen, z.b. wenn durch konstruktive Ausbildung oder Anordnung Gefahren nicht zu befürchten sind. In Gebäuden sind Abgasleitungen aus brennbaren Baustoffen so anzuordnen, dass im Brandfall die Baustoffe der Abgasleitung nicht in flüssiger Form durch die Schachtwände in andere Räume als den Aufstellraum der Feuerstätte austreten können Kondensatabführung Abgasleitungen sind möglichst senkrecht zu führen und sollen einen vollständigen und kontinuierlichen Kondensatrückfluss sicherstellen. Innerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte angeordnet waagerecht geführte Abschnitte der Abgasleitung müssen zwischen Feuerstätte und senkrechtem Leitungsabschnitt ansteigend verlegt werden; die Neigung muss wenigstens 3 Grad betragen. Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensates nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss in der Abgasleitung ein Kondensatablauf angeordnet sein. Der Kondensatablauf muss gegen den Austritt von Abgas mit einer Abgassperre versehen sein, z.b. durch einen geeigneten gasdichten Siphon, der gegenüber den auftretenden Drücken dicht ist. Der Innendurchmesser des Kondensatablaufes muss mindestens 15 mm betragen. Das in der Feuerungsanlage anfallende Kondensat ist ordnungsgemäß abzuleiten. Hierfür sind die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder und die Satzungen der örtlichen Entsorgungsunternehmen maßgebend. Hinweise und Empfehlungen für die Einleitung von Kondensat in die öffentlichen Entwässerungsanlagen und Kleinkläranlagen geben das Arbeitsblatt A Hinweise für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage - und das Merkblatt M Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen - der Abwassertechnischen Vereinigung e.v. (Zulassungsbescheide ersetzen nicht die für die Einleitung des Kondensats in die öffentliche Kanalisation erforderliche wasserrechtliche Genehmigung) Lichte Querschnitte Abgasleitungen müssen über die gesamte Länge einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben; geringfügige Querschnittsveränderungen an der Mündung sind unbedenklich. Abgasleitungen müssen einen lichten Durchmesser von mindestens 5 cm oder eine Seitenlänge von mindestens 5 cm haben; die längere Seite rechteckiger lichter Querschnitte darf das 1,5fache der kürzeren nicht überschreiten Dampfdiffusionsverhalten Bei mehrschaligen Abgasleitungen darf der Dampfdiffusionswiderstand der Innenschale nicht kleiner sein als der Dampfdiffusionswiderstand der äußeren Schale. Innerhalb der Konstruktion darf kein Tauwasser ausfallen Kennzeichnung Alle zur Abgasleitung gehörenden Rohre, Formstücke und Dickmittel sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Zulassungsnummer, dem Kennzeichen des Herstellwerks und dem Überwachungszeichen zu kennzeichnen. 3.3 Feuerungstechnik Lichter Querschnitt, Höhe, Anordnung, Dichtheit, innere Oberfläche und ggf. Wärmedämmung der Abgasleitung, aber auch der Anschluss der Feuerstätte nach Art und Nennwärmeleistung müssen sicherstellen, dass Abgase einwandfrei abgeleitet und so gegen Abkühlung geschützt werden, das ausfallendes Kondensat nicht zu Gefahren führen kann und ein Verschluss des freien lichten Querschnitts durch Vereisung nicht auftritt. Die Ableitung der Abgase kann durch thermischen Auftrieb (Unterdruck) oder durch Gebläse (Überdruck) erfolgen. Für Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ist bei Ableitung der Abgase durch thermischen Auftrieb eine Mehrfachbelegung zulässig. Für Abgasleitungen aus brennbaren Baustoffen ist bei Ableitung der Abgase durch thermischen Auftrieb eine Mehrfachbelegung zulässig, wenn die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellraum stehen oder wenn die Aufstellräume die Anforderungen an Heizräume erfüllen.

73 Seite 73 von 132 Die lichten Querschnitte der Abgasleitungen, die Abgase unter statischem Überdruck ableiten, sind so zu bemessen, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb kein höherer statischer Überdruck als 200 Pa auftritt. An der Mündung der Abgasleitung müssen beim Betrieb der Feuerstätte bei -15 C Umgebungstemperatur Wandtemperaturen an der Innenseite der Abgasleitung über dem Gefrierpunkt gegeben sein. Die lichten Querschnitte der Abgasleitungen, die Abgase durch thermischen Auftrieb ableiten, sind so zu bemessen, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb die Abgastemperatur an der Mündung noch so hoch über der Außenlufttemperatur liegt, dass das Abgas mit Unterdruck abgeführt wird und bei - 15 C Umgebungstemperatur Wandtemperaturen an der Innenseite der Abgasleitung über dem Gefrierpunkt gegeben sind. Zusätzlich ist die Höhe der Abgasleitung so zu begrenzen, dass bei einer Außenlufttemperatur von +15 C über die gesamte Höhe der Abgasleitung Unterdruck sichergestellt ist. Bis zum Erscheinen der Neufassung von DIN 4705 Teil 1 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens entsprechende feuerungstechnische Bemessungstabellen oder Diagramme erforderlich. Für den Fall, dass bei der feuerungstechnischen Bemessung der Abgasanlage beim Temperaturnachweis die Kondensationswärme berücksichtigt werden soll, ist dies im Zulassungsbescheid zu regeln. 3.4 Bauliche Anforderungen an Abgasanlagen in Gebäuden In Gebäuden dürfen Abgasleitungen nur in eigenen Schächten angeordnet werden. Die Anordnung mehrere Abgasleitungen in nur einen Schacht ist zulässig, wenn die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellraum stehen oder nur in Räumen stehen, die die Anforderungen an Heizräume erfüllen. Die Schächte dürfen - ausgenommen im Aufstellraum der Feuerstätte - keine Öffnungen haben; dies gilt nicht für erforderliche Prüf- und Reinigungsöffnungen, die mit Schornsteinreinigungsverschlüssen versehen sind. Die Abgasleitung muss über ihre gesamte Länge hinterlüftet sein; der Hinterlüftungsquerschnitt darf nicht als Lüftungsanlage für die erforderliche Entlüftung von Heizräumen verwendet werden. Die Eintrittsöffnung für die Belüftung des Schachtes muss im Aufstellraum der Feuerstätte in Nähe der Abgaseinführung angeordnet sein; die Größe der Eintrittsöffnung muss mindestens der erforderlichen Belüftungsquerschnittsfläche des Schachtes entsprechen. Die erforderliche Belüftung des Schachtes kann auch durch eine Verbrennungsluftansaugung von der Mündung über den Ringspalt zwischen Abgasleitung und Schacht erfolgen. Der Abstand zwischen dem großen Außenmaß der Leitung (Muffenmaß) und der Innenseite des Schachtes muss - bei rundem lichten Querschnitt der Abgasleitung im Schacht mit rechteckigem lichten Querschnitt mindestens 2 cm, - bei rundem lichten Querschnitt der Abgasleitung im Schacht mit rundem lichten Querschnitt mindestens 3 cm und - bei rechteckigem lichten Querschnitt der Abgasleitung im Schacht mit rechteckigem lichten Querschnitt mindestens 3 cm betragen. Der Schacht muss die regelmäßigen Anforderungen an Hausschornsteine nach DIN Teil 1 erfüllen; er ist aus Baustoffen nach Abschnitt 10.2 in Bauart nach Abschnitt 11.1, 11.2 und 11.3 von DIN Teil 1 (Ausgabe Februar 1987) oder aus allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Baustoffen für Hausschornsteine für den Anschluss von Regelfeuerstätten zu errichten. Der Schacht darf auch aus allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Baustoffen für Hausschornsteine mit begrenzter Temperaturbeständigkeit oder aus allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Baustoffen für Schächte von Abgasanlagen für Abgase mit niedrigen Temperaturen errichtet werden, wenn der lichte Durchmesser der Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen (PvDF und PP) nicht mehr als 125 mm beträgt. Für Abgasleitungen, die oberhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte nur durch dauernd gut belüftete Dachräume führen, die keine Aufenthaltsräume sind, genügen längsbedürftige Schächte aus nichtbrennbaren und formbeständigen Baustoffen. Die Schächte müssen mindestens dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die dabei durchbrochene Decke haben. Bei Aufstellung der Feuerstätten in dauernd gut belüfteten Dachräumen dürfen die Abgasleitungen ohne Schächte oder Kanäle errichtet werden. Im Bereich der Dachdurchführung ist die Abgasleitung in einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoff zu führen. Für die Abstände zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen gilt Abschnitt Bauliche Anforderungen an Abgasanlagen an Gebäuden An Gebäuden müssen Abgasleitungen oder Schächte mit Abgasleitungen von Bauteilen oder aus oder mit brennbaren Baustoffen sowie zu Fenstern und anderen Öffnungen an der Fassade mindestens folgende Abstände einhalten: - Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (ausgenommen Dichtungen) 40 cm; der Abstand braucht nur 10 cm zu betragen, wenn die Abgasleitung mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen gedämmt ist, - Schächte aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Leitungen aus nicht/oder brennbaren Baustoffen 40 cm; der Abstand braucht nur 10 cm zu betragen, wenn der Schacht mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen gedämmt ist, - Leitungen aus brennbaren Baustoffen müssen zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen mindestens 1,50 m sowie zu Fenstern und anderen Öffnungen an der Fassade einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten,

74 Seite 74 von Schächte aus brennbaren Baustoffen müssen von Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen mindestens 1,50 m sowie zu Fenstern und anderen Öffnungen an der Fassade einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten, - ein Abstand von mindestens 5 cm zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen genügt, wenn der lichte Durchmesser des Schachtes oder der Abgasleitung nicht mehr als 125 mm beträgt und die Baustoffe der Leitung oder des Schachtes nicht brennbar sind oder aus Polypropylen oder Polyvinylidenfluorid bestehen. Abgasleitungen, die beim regelmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage Überflächentemperaturen von mehr als 80 C haben können, müssen bis zu einer Höhe von 2 m über Fußböden oder sonstige zum Betreten bestimmter Flächen sowie bis zu einer Höhe von 2 m über den festgelegten Geländeroberfläche gegen unbeabsichtigte Berührung geschützt sein. Der Berührungsschutz muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so beschaffen sein, dass die Luftströmung um die Abgasleitung nicht beeinträchtigt wird. 3.6 Abgasleitungen innerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte Innerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte sind Abgasleitungen in längsbelüfteten Kanälen aus nichtbrennbaren und formbeständigen Baustoffen anzuordnen. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 dürfen Abgasleitungen ohne Kanäle angeordnet werden, wenn - die Abgasleitung der Abgase durch thermischen Auftrieb erfolgt oder - der Aufstellraum oben und unten eine Öffnung oder entsprechende Leitungen ins Freie mit jeweils einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² hat (als entsprechende Leitung gilt auch der gleichsinnig zum Abgas durchströmte Ringspalt) Für die Abstände zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen gilt Abschnitt Wand- und Dachdurchführungen Abgasleitungen oder Schächte bzw. Kanäle mit Abgasleitungen dürfen Bauteile aus und mit brennbaren Baustoffen nur durchdringen, wenn - Abgasleitungen und Schächte bzw. Kanäle aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und von den Außenflächen der Leitung oder der ggf. vorhandenen Schächte bzw. Kanäle im Umkreis von mindestens 20 cm nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit angeordnet sind, - Abgasleitungen aus brennbaren Baustoffen in belüfteten Schutzrohren geführt werden (Abstand zwischen Leitung und Schutzrohr mindestens 3 cm) und von den Außenflächen des Schutzrohres im Umkreis von mindestens 20 cm nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit angeordnet sind. 3.8 Reinigen und Prüfen der Abgasanlagen Abgasleitungen müssen gereinigt, auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können. Reinigungs- und Prüföffnungen sind mit geeigneten Verschlüssen zu versehen, die die Anforderungen an die Abgasleitung erfüllen. Die Verschlüsse sind gegen Herabfallen bei der Kehr- und Überprüfungsarbeit zu sichern. Reinigungs- und Prüföffnungen in Abgasleitungen müssen für lichte Durchmesser der Abgasleitung bis 100 mm mindestens 70 mm * 40 mm groß sein oder durch Anordnung von Formstücken (z.b. T-Stücken) die Reinigung und Prüfung ermöglichen. Für Leitungsdurchmesser von 100 mm bis 150 mm müssen die Öffnungen mindestens dem Leitungsdurchmesser entsprechen. Für Leitungen über 150 mm Durchmesser müssen die Öffnungen mindestens einen Durchmesser von 150 mm haben. Im senkrechten Teil der Abgasleitung ist unmittelbar ober- oder unterhalb der Abgasumlenkung eine Reinigungs- und Prüföffnung erforderlich, wenn der Abstand von der Mitte der Reinigungs- und Prüföffnung im horizontalen Teil der Abgasleitung zur senkrechten Achse der Abgasleitung größer als 30 cm ist. Der Abstand darf bis zu 1 m betragen, wenn die Prüföffnung im horizontalen Teil der Abgasleitung an der Stirnseite angebracht ist und die Abgasleitung von dieser Reinigungs- und Prüföffnung bis zum senkrechten Teil keine Umlenkungen enthält. Die Länge des Stutzen von Reinigungs- und Prüföffnungen sollte nicht mehr als das Zweifache des Durchmessers der Leitung betragen. An geeigneter Stelle müssen Messöffnungen für die Messungen nach der Ersten Bundesimmissonsschutz-Verordnung oder nach den Kehr- und Überprüfungsordnungen vorhanden sein, soweit dies die angeschlossene Feuerstätte erfordert. Abgasleitungen müssen in Schächte und Kanäle so eingebaut sein, dass die Prüfung ggf. Reinigung des belüfteten Querschnitts möglich ist; für die Abstände zwischen Leitung und Innenwand, Schacht bzw. Kanal gilt Abschnitt 3.5. Reinigungsöffnungen in Schächten sind mit Schornsteinreinigungsverschlüssen, für die ein Prüfzeichen zugeteilt ist, zu verschließen. Befestigungsbänder und Abstandhalter müssen so beschaffen sein, dass die Prüfung und ggf. die Reinigung des freien Schachtquerschnittes möglich ist.

75 Seite 75 von Mündungen Die Mündungen von Abgasleitungen sind so auszubilden, dass der lichte Querschnitt der Abgasleitung nicht abgedeckt ist. Aufsätze, die eine Umlenkung des Abgasstromes an der Mündung bewirken, sind unzulässig. Abgasleitungen in Schächten sind an der Mündung so auszubilden, dass in den Raum zwischen Abgasleitung und Schacht Niederschlag nicht eindringen und die Hinterlüftungsluft einwandfrei abströmen kann. Abdeckungen müssen ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen gesichert sein Körperschalldämmung an Feuerstättenanschlüssen Die Feuerstätten sind in Abgasleitungen so anzuschließen, dass Körperschall nur geringfügig übertragen werden kann Fremde Bauteile und Einrichtungen in und an Abgasanlagen An Abgasleitungen und innerhalb ihrer lichten Querschnitte sowie an und innerhalb der Schächte oder Kanäle dürfen keine Bauteile und Einrichtungen angebracht werden, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil der Abgasanlage sind. Dies gilt nicht für Bauteile und Einrichtungen, die zum Zwecke der Reinigung und Prüfung der Abgasanlage anzubringen sind, und nicht für besondere Einrichtungen der Abgasanlage, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Feuerungsanlage notwendig sind Höhe über Dach und Anordnung von Abgasanlagen Die Ableitung der Abgase der Feuerstätten über Dach muss so erfolgen, dass ihr Abtransport mit der Luftströmung sichergestellt ist. Diese Anforderung gilt bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 1 MW als erfüllt, wenn die Mündung der Abgasanlage - die höchste Kante des Daches mit einer Neigung von mehr als 20 um mindestens 40 cm, - die Flächen des Daches mit einer Neigung von 20 oder weniger um mindestens 1 m und - Aufbauten des Daches, die der Abgasanlage näher liegen, als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, um mindestens 1 m überragt. Bei Dächern mit Brüstungen ist durch Höhenführung der Mündung und durch Brüstungsöffnungen sicherzustellen, dass ein gefährliches Ansammeln von Abgasen nicht eintritt Wärmedämmung Abgasleitungen dürfen gedämmt werden, wenn diese Bauart nach Abschnitt und geprüft wird. Die Dämmstoffe müssen dauerhaft und für die maximal mögliche Abgastemperatur geeignet sein. Die Oberflächen gedämmter Abgasleitungen müssen, soweit sie ans Freie grenzen, gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt werden, z.b. durch Ummantelungen oder Verkleidungen Kennzeichnung Jede Abgasanlage ist im Bereich der Abgaseinführung mit einem fest anzubringenden Schild (mindestens 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen: - Abgasanlage entsprechend Zulassungsbescheid vom... mit der Zulassungs-Nr Typ und Gruppe der Abgasleitung (entsprechend der maximal zulässigen Abgastemperatur nach Abschnitt 2) - Unterdruck oder Überdruck - Abgastemperatur am Eintritt mindestens... - Abgastemperatur am Eintritt höchsten... - Abgasleitung für den Brennstoff EL oder Gas 3.15 Inbetriebnahme Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Abgasleitung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf Dichtheit zu prüfen. Die Gasdurchlässigkeit der Abgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber der äußeren, bezogen auf die innere Oberfläche 50 1/(H x m²) nicht überschreiten.

76 Seite 76 von 132 Bei Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten und Zuführung der Verbrennungsluft über den Hinterlüftungsspalt der Abgasleitung gilt die Abgasleitung als ausreichend dicht, wenn die Messung in der Verbrennungsluftzuführung (Ringspalt) im Volumenstrom keine höhere Konzentration als 0,2% CO2 oder keine kleinere Konzentration als 20.6 % O2 ergibt (Voraussetzung ist, dass der Sauerstoff-Gehalt der Umgebungsluft über diesem Wert liegt). Ergibt die Messung einen höheren CO2-Wert oder einen kleineren O2-Wert, ist eine Druckprüfung in der Abgasleitung erforderlich. Für Abgasleitungen, die Abgase durch thermischen Auftrieb abführen, sind Dichtheitsprüfungen entbehrlich. Im übrigen gelten für die Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen die in den Kehr- und Überprüfungsverordnungen der Länder festgelegten Anforderungen. Anlage 1: Schematische Darstellung der Prüfanlage für die Funktionsprüfung Anlage 2: Funktionsprüfung - zeitlicher Ablauf der Prüfung Anlage 3: Temperaturbeanspruchungsprofil bei der Bauteilprüfung

77 Seite 77 von 132 Anlage 4: Korrosionsprüfeinrichtung Anlage 5: Bescheinigung für Wärmeerzeuger mit Abgastemperaturen < 160 C Bescheinigung für Wärmeerzeuger mit Abgastemperaturen < 160 C Wärmeerzeuger-Typ mit Register Nr. Hersteller: Nennwärmeleistung bzw. Nennwärmeleistungsbereich: kw Brenner-Typ mit Register Nr. Hersteller: Leistung bzw. Leistungsbereich: kw Lichte Weite des Abgasstutzen: m Sicherheitstechnische Sicherheitstemperaturbegrenzer

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