in Bürogemeinschaft Unser Zeichen: Ihr Zeichen: 63 Ls 651 Js 48921/13 jug namens und im Auftrag des Mandanten stellt die Verteidigung folgenden
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- Sarah Müller
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1 -Bürogemeinschaft Landshut An das Amtsgericht Nürnberg Frau RiAG Fürther Straße Nürnberg Rechtsanwalt Medizinrecht, Strafrecht und Zivilrecht Tel.: Fax: Unser Zeichen: Ihr Zeichen: 63 Ls 651 Js 48921/13 jug Betreff: Antrag Nr. 1 wegen Tonbandaufnahmen u. a. mit Steuerberater Hohes Gericht, sehr geehrte Frau Vorsitzende, Tel.: Fax: namens und im Auftrag des Mandanten stellt die Verteidigung folgenden Antrag: 1. Die Vorsitzende hat im Rahmen ihrer Sachleitung dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die sukzessiven Einlassungen des Angeklagten, die einzelnen Zeugenaussagen und die jeweiligen Ausführungen von Sachverständigen und Gerichtspersonen während des Verlaufs der Hauptverhandlung auf Tonband aufgezeichnet werden, mithin also nur Bruchteile der Hauptverhandlung. 2. Hilfsweise wird es der Verteidigung gestattet bzw. hierfür von der Vorsitzenden die Zustimmung erteilt, selbst solche Tonbandaufnahmen zum Zwecke einer fairen und sachgerechten Verteidigung vorzunehmen. mit J. Rechtsanwalt Arbeits- und Sozialrecht Tel.: Fax: Bürogemeinschaft Postanschrift: RA Landshut Kanzleikonto RA Im Falle der Ablehnung dieses Antrages, wird diese gem. 238 Abs. 2 Nürnberg, den Steuernummer RA 1
2 StPO beanstandet und beantragt, einen schöffengerichtlichen Beschluss herbeizuführen. Dem Verteidiger ist von diesem Beschluss sogleich gem. 35 Abs. I S. 2 StPO eine Abschrift zu erteilen. Der Antrag gestattet es nicht, die Entscheidung hierüber solange aufzuschieben, bis der Angeklagte dazu zu befragen ist, ob er sich zur Sache äußern möchte, oder nicht. Begründung: Gerichtliche Tonaufzeichnungen der Aussagen von Angeklagten, Sachverständigen und Zeugen sind offensichtlich zulässig. Weder verstößt eine solche Anordnung einer Aufzeichnung gegen die Verfahrensordnung, noch ergeben sich insoweit verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt der freien Entfaltung der Persönlichkeit. 1.) Der Tonaufzeichnung steht die Vorschrift des 169 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig. Eine derartige Zweckrichtung ist vorliegend jedoch abwegig und kann -wie bisher- ausgeschlossen werden. Es ist unter keinen Umständen beabsichtigt, solche Aufzeichnungen einer Veröffentlichung oder öffentlichen Vorführung außerhalb einer gerichtlichen Hauptverhandlung zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt die umfassende Schweigepflicht für sämtliche Verfahrensbeteiligte. Darüber hinaus kann einer illegalen Veröffentlichung durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, das Tonband oder deren Verschriftung nicht weiterzugeben, von demjenigen verlangt werden, der solche tatsächlich sodann vom Vorsitzenden erhält. Es handelt sich hier einzig, vom Hilfsantrag abgesehen, um gerichtliche Tonaufzeichnungen, mit denen ausschließlich justizinterne Zwecke verfolgt werden. Sie dienen allein 1. der inhaltlichen Sicherung von tat- und schuldrelevanten Angeklagten-, Zeugen- und Gutachteraussagen in dem vorliegenden Strafverfahren, 2. der Wahrheitsfindung, 3. der Gewissheit, 2
3 dass alle Verfahrensbeteiligten denselben Aussageinhalt zur rechtlichen Bewertung zugrunde legen und 4. der Möglichkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligte, das Ergebnis der Beweisaufnahme anhand der gefertigten Aufzeichnungen zu überprüfen. So kann zugleich auch sicher verhindert werden, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Mitschrift der Urkunsbeamtin berufen müssen, die inhaltlich überwiegend nicht mit den Mitschriften aller anderer Verfahrensbeteiligten in Einklang zu bringen sind. Schließlich muss sich ein Verteidiger manchmal auch schon aus Zeitgründen mehr seiner Mitschrift widmen, als ordentlich einer gerade stattfindenden Vernehmung folgen zu können. Die beantragte Tatsachenfeststellung, an welche dann die schöffengerichtliche Rechtsfolge anknüpfen kann, ist aus diesseitiger Sicht durch die Europäischen Menschenrechtskonvention, genauer Art. 6 Abs. 1 MRK, in welchem der fair trial - Grundsatz normiert ist, geboten. Phonetische Besonderheiten, die einen Rückschluss auf den beabsichtigten Aussageinhalt zulassen, können durch ledigliche Verschriftungen überhaupt nicht berücksichtigt werden. 2. Der Einwand, es bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung, ist in jedem Falle zurückzuweisen. Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit kann zwar gemäß 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt werden, dass ein Zeuge oder Gutachter verfahrensfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die die Aussage beeinflussen, die Aussageverlässlichkeit mindern und so ihren Beweiswert beeinträchtigen. Einen in dieser Weise verfahrensfremden Einfluss stellt jedoch eine aussagesichernde Tonaufnahme, wie sie in dem hier vorliegenden Fall erfolgen muss, nicht dar. Tonaufzeichnungen sind heute, wie die weite Verbreitung von Tonband-, Kassetten- und digitalen Diktiergeräten zeigt, allgemein geläufig, so dass das Sprechen bei bloß laufendem Aufnahmegerät gerade keine Befangenheit mehr auslösen wird. Für den modernen Menschen ist die Begegnung mit technischen Gerätschaften etwas Vertrautes und Gewohntes geworden (so schon BGHSt 19, 193, 195). Eine Gefährdung der Wahrheitsfindung wird im Falle der Tonaufzeichnung daher auch nicht regelmäßig, sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu besorgen sein (Schä- 3
4 fer/wickern in: Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., 169 GVG Rn. 48). Diese können sich aus Besonderheiten des aufzuklärenden Delikts (z. B. einer Vergewaltigung), insbesondere auch aus in der Persönlichkeit der Auskunftsperson liegenden Umständen, etwa aus besonderen psychischen Folgen der Tat, ergeben (Schäfer/Wickern, a.a.o.). Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall - Gegenstand des Verfahrens ist lediglich eine Kindesentziehung und keine Vergewaltigung, sonstiger sexueller Missbrauch oder ähnliches - nicht ersichtlich. Im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmungen haben sich psychische Folgen in diesem Sinne bei keiner Einvernahme weder angedeutet, noch abgezeichnet auch nicht bei der Vernehmung der Zeugin Marlene. 3. Die Aufzeichnungen würden zugleich auch mehr Waffengleichheit bedeuten. So liegt es nicht fernab jeglicher Realität, dass im Rahmen eines hypothetisch denkbaren Berufungsoder Revisionsverfahrens zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ein Streit darüber entfacht bzw. sich gravierende Widersprüche darüber ergeben, welchen wörtlichen Inhalt die Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen tatsächlich hatte. Wenn in einem Fall wie diesem, bei dem mindestens 6 Beteiligte -3 Richter des Schöffengerichts, dem oder der Vertreter/In der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Nebenkläger mit Vertreter- ihre schriftlichen Aufzeichnungen zur Absicherung individuell fertigen, sind inhaltliche Abweichungen schlicht nicht vermeidbar. Gerade solche Widersprüche, deren Auflösungen für die Rechtsfindung immens bedeutsam sind, gilt es, allen Beteiligten, allen voran den Bundesverfassungsrichtern in Karlsruhe oder gar den höchsten Europäischen Richtern für die Klärung von Menschenrechtsfragen, dadurch zu ersparen, dass alle Beteiligten den wortwörtlichen und phonetisch bedeutsamen Inhalt bereits vor Bemühung aller übergeordneter Gerichte nachvollziehen könnten. 4. Selbstverständlich blieben auch weiterhin Tonbandmitschnitte durch Nichtverfahrensbeteiligte, insbesondere durch Zuhörer oder Medienvertreter untersagt, weil solche Aufnahmen nur den einen Zweck haben können, nämlich außerhalb des förmlichen Strafverfahrens irgendwie sachfremde Verwendung zu finden. Das absolute Verbot des 169 S. 2 GVG wäre von der hier erstrebten Anordnung indes überhaupt nicht betroffen. 4
5 5. Es bräuchte auch niemand gezwungen werden, direkt in ein Aufnahmegerät hineinzusprechen. Die heutige digitale Aufnahmetechnik samt der Verwendung von Richtmikrofonen ermöglicht eine Aufnahme, die vom Redner an und für sich überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden braucht, zumal Redner in Fällen vorliegenden Umfangs aufgrund der Sitzungssaalgröße allein der besseren Akustik wegen in ein Mikrofon sprechen müssen, um dem Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. 6. Der Sachleitung entsprechend ist von der Vorsitzenden jedenfalls eine solche Anordnung zu erlassen. Die Zeugen und Gutachter sind dementsprechend darüber zu belehren, dass die Tonaufzeichnung lediglich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient, wobei unter Strafandrohung sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Aufnahme durch Verfahrensbeteiligte irgendwie in die Öffentlichkeit gerät. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Schutz des Wortes des Aussagenden verfassungsrechtlich höher bewertet werden soll, als das Bestreben des Gerichts, den tatsächlich richtigen Sachverhalt zu erforschen, um hieraus die rechtlich zutreffenden Konsequenzen zu ziehen. Dem durch die Verfassung geschützten Wort des Aussagenden steht jedenfalls bereits der fair-trial - Grundsatz und die bis zu einem rechtskräftigen Urteil zu gewährleistenden Unschuldsvermutung deutlich höher angesiedelt gegenüber. 7. Von ganz hervorragender Bedeutung sind indes auch die -wie vorliegend- zu erwartenden Aussagen von Gutachtern und Gerichtspersonen. So ist es einmal in einem Verfahren an einem Bayerischen Landgericht wegen doppelten Raubes sogar vorgekommen, dass der medizinische Gutachter ausschließlich ein mündliches Gutachten erstattete, ohne -wie normalerweise in Großverfahren üblich- vorab ein schriftliches Gutachten vorzulegen. Der dann extra für die Revision engagierte Verteidiger hatte demnach überhaupt keine einzige Möglichkeit, sich ein Bild über die Aussagen dort auftretenden Gutachters zu machen. Das Gutachten war damit niemandem außerhalb der Hauptverhandlung in erster Instanz zugänglich, geschweige denn überprüfbar, weder durch die Verteidigung, noch durch die Bundesanwaltschaft oder den Bundesgerichtshof. Zur Vermeidung solcher Defizite ist eine Tonbandaufnahme unabdingbar. 5
6 8. Zur Verständlichkeit am Rande noch folgender Hinweis: Niemandem ist auch der Umstand vermittelbar, dass in kleinsten Strafverfahren vor dem Strafrichter, bei welchen meistens das Urteil bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beweisaufnahme, die Schlussvorträge und die Beratung gefällt wird, alle Aussagen mitprotokolliert werden, während hingegen bei großen Strafkammersachen oder Schwurgerichten, bei denen es um langjährige Freiheitsstrafen geht, nichts mitprotokolliert wird. Dort heißt es zum Inhalt der jeweiligen Zeugenaussage lapidar: Zeuge machte Angaben zur Sache. Wenn überhaupt, sollte es doch umgekehrt sein. Bei den kleinen Verfahren, die überwiegend in der Ausgangsinstanz an einem Hauptverhandlungstag erledigt werden können, steht jeder Entscheidungsträger noch unter dem Einfluss der gerade eben stattgefundenen Beweisaufnahme, während in größeren Verfahren, wie dem hiesigen, nach Wochen faktisch niemand mehr unter dem Einfluss der ersten und üblicherweise wichtigsten Zeugenvernehmungen stehen kann. Auch wenn hiesig nicht vor der Kammer verhandelt wird, muss dieser Antrag nunmehr gestellt werden, um im Falle einer Berufung nicht mit dem Inhalt präkludiert zu sein. Und gerade beim Landgericht wären solche Zeugenaussagen ja gerade nicht mitprotokolliert. 9. Weiterhin muss 25a des BVerfGG in die Argumentation mit einfließen, welcher wörtlich und abschließend lautet: Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Im Zweifel würde also vor dem Bundesverfassungsgericht nach Ausschöpfung des Rechtsweges über eine -wenn auch kurze- Freiheitsstrafe verhandelt, von deren zugrunde liegenden Instanz-Verfahren weder Tonbänder noch -zumindest vor dem Berufungsgericht- Aussageprotokolle vorlägen. Diese Vorschrift des 25 a BVerfGG ist jedenfalls auf das Schöffengericht zu übertragen. Damit ist die Anfertigung von Tonbandaufzeichnungen gerichtlich zu veranlassen. 6
7 10. Letzten Endes kollidiert die Verweigerung solcher Tonbandaufnahmen mit dem Grundrecht auf Wissenschafts- und Forschungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Nach dessen Schutzbereich ist Wissenschaft jedenfalls alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter bzw. planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden kann. Niemand wird bestreiten können, dass die Rechtsprechung des hiesigen Schöffengerichts Bestandteil der Rechtswissenschaften ist. Auch wird niemand in Abrede stellen können, dass die Verfahrensbeteiligten, dem Wortsinn entsprechend, an der Rechtsprechung und damit an der Rechtswissenschaft beteiligt sind, wie sämtliche Fachzeitschriften, die bereits zu Ausbildungszeiten für juristische Berufe herangezogen werden, belegen. Es ist ja vorliegend gerade die Aufgabe aller Beteiligten, die Wahrheit zu ermitteln. Damit sind sie auch Grundrechtsträger mit verschiedenen Schutzrichtungen. Die Weigerung, solche Aufnahmen oder Protokollierungen vornehmen zu lassen, stellt insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit dar, welche schrankenlos gewährleistet werden müssen. Die juristische Nachwelt hat also sogar einen Anspruch darauf, sich anhand einzelner Besonderheiten des hier zu beurteilenden außergewöhnliochen Falles fortzubilden, um zukünftig die Fehleranfälligkeit bei insbesondere familiengerichtlichen Fallkonstellationen zu minimieren, anstatt bedingt vorsätzlich geschehene Missgeschicke der familiengerichtlichen Justiz mit dolus directus 1. Grades, also absichtlich, unter den Teppich zu kehren. Was zugleich den Hilfsantrag anbelangt, so ist auszuführen, dass eine Tonbandaufnahme den Protokollführer ja auch geradezu immens entlasten würde. So würde er nämlich nicht ständig und ununterbrochen tippen müssen, und es wäre zur Vermeidung von haufenweise Papier aus diesseitiger Sicht sogar ausreichend, würden die Tonbandprotokolle nicht verschriftet, sondern lediglich als Datei gespeichert und jederzeit anzuhören. Eine Verschriftung wäre dann zwar sicher von Vorteil, wenn auch nicht dringend notwendig. Die moderne digitale Technik ermöglicht einen wesentlich leichteren Aufzeichnungsvorgang, als dies noch in der Vergangenheit der Fall war. Viele können sich zurecht des Eindrucks nicht erwehren, die bundesdeutsche Justiz wolle mit der permanenten Weigerung, solche Tonbänder anfertigen zu lassen, ihre eigenen und eben 7
8 auf Tonband aufgezeichneten Fehler cachieren, während anderswo die volle Transparenz dadurch gewährleistet wird, dass Verhandlungen -wenn auch zulasten des Angeklagten- live und mit Bild im Internet übertragen werden, was aber auch aus diesseitiger Sicht zu weit geht. Der zulässige Antrag ist somit begründet. Soweit die verhandlungsleitende Vorsitzende beabsichtigt, die entsprechende Zustimmung nicht zu erteilen, wird beantragt, einen Beschluss des Schöffengerichts herbeizuführen. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, zumindest vor der Einlassung des Angeklagten. Nürnberg, in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorgelesen, genehmigt und unterzeichnet am (Angeklagter; Herr ) -Rechtsanwalt- 8
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