DIPLOMARBEIT. Führerschein und gesundheitliche Eignung. über das Thema. eingereicht bei Univ. Prof. Dr. Richard Novak

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1 DIPLOMARBEIT zur Erlangung des Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl - Franzens Universität Graz über das Thema Führerschein und gesundheitliche Eignung eingereicht bei Univ. Prof. Dr. Richard Novak von Lily Cheng Berliner Ring 27/ Graz Graz, Juni 2006

2 Erklärung Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen verwendet habe und die diesen wörtlich entnommenen Stellen auch als solche kenntlich gemacht wurden. Graz, im Juni 2006 (Lily Cheng) 2

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einleitung Rechtliche Grundlagen KFG und KDV Gesundheitliche Eignung nach KFG FSG und Verordnungen Allgemeines Bestimmungen des FSG Fahrzeugklassen Voraussetzungen Gesundheitliche Eignung Gutachten Befristung, Bedingung, Beschränkung und Auflagen Verordnungsermächtigung FSG-GV Allgemeines Fachärztliche Gutachten Inhalt der ärztlichen Untersuchung Gesundheit Behinderungen Erkrankungen Sehvermögen Hörvermögen Spezielle Erkrankungen Herz- und Gefäßkrankheiten Zuckerkrankheit Krankheiten des Nervensystems Epilepsie

4 Psychische Krankheiten und Behinderungen Alkohol und Medikamente Nierenerkrankungen Ältere Verkehrsteilnehmer VwGH Entziehung oder Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung Verfahren bei Befristung oder Einschränkung der Lenkberechtigung Das Verfahren in Fragen der gesundheitlichen Eignung am Beispiel von Diabetes mellitus Allgemeines Diabetes mellitus im Überblick Allgemeines Typ 1-Diabetes Typ 2-Diabetes Therapie Komplikationen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus Hypoglykämie Diabetische Folgeerkrankungen Rechtslage VwGH VwGH und VwGH VwGH und VwGH Die Verfahren vor den UVS seit Exkurs: Verfassungsrechtliche Fragen Literaturverzeichnis Anhang

5 Abkürzungsverzeichnis Abs AVG Art BG BGBl BMGF BMVIT B-VG bzw dh EG ehem EU EWG f ff FSG FSG-DV FSG-GV FSG-PV FS-RL gem ivm KDV KFG MS OGH ÖJZ PKW RL ua uu UVS VA VfGH vgl VO VwGH VwSlg Z zb ZVR Absatz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Artikel Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise das heißt Europäische Gemeinschaft ehemalig Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft folgende(r) fortfolgende Führerscheingesetz Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung Führerschein-Richtlinie gemäß in Verbindung mit Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung Kraftfahrgesetz Mitgliedstaaten Oberster Gerichtshof Österreichische Juristen-Zeitung Personenkraftwagen Richtlinie und andere unter Umständen Unabhängiger Verwaltungssenat Volksanwaltschaft Verfassungsgerichtshof vergleiche Verordnung Verwaltungsgerichtshof Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Ziffer zum Beispiel Zeitschrift für Verkehrsrecht 5

6 1. Einleitung Die Regelungen zum Kraftfahrrecht fanden sich von 1967 bis 1997 im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der dazugehörigen Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV). Wenn man die Statistik des BMVIT betrachtet, betraf das Gesetz zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angemeldete PKW. Dem stehen heute 4, angemeldete PKW gegenüber 1. Der seit den 60er Jahren bis heute ständig steigende Technisierungsgrad erforderte auch eine Anpassung des Rechts. Hier ist insbesondere auch die Entwicklung auf europäischer Ebene wesentlich. Mit dem Beitritt Österreichs zur EU kam auch die Umsetzung der so genannten Führerscheinrichtlinie 2. Infolgedessen wurden das FSG und die dazugehörigen Verordnungen im Jahr 1997 umgesetzt. Wo sich zuvor nur knappe Regelungen fanden, welche die Bedingungen für den Führerschein regelten, fanden sich nun äußerst detaillierte Anforderungen. War ursprünglich nur in einem kleinen Abschnitt die gesundheitliche Eignung und Verkehrszuverlässigkeit geregelt, so durchläuft man jetzt nach dem FSG genaue Schritte, von denen jeder für sich geprüft werden muss. Doch die Vereinheitlichung brachte nicht nur gleichartige Führerscheine, inzwischen sogar im Scheckkartenformat, oder aber auch eine Angleichung jener Codestruktur, die die Basis der Eintragungen im Führerschein bildet, vielmehr ergeben sich viele Probleme eben aus dieser besonderen Detailtreue. 1 Statistik Austria 2006, ( ) 2 Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG 6

7 Schlussendlich sollte das Gesetz bestimmte Rahmenbedingungen für den Führerscheinerwerb bieten, aber bis heute ergaben sich hauptsächlich viele Entscheidungen des VwGH, die die wahre Problematik erst aufzeigen. So ist die menschliche Person an sich ein Individuum und wird nie in seinen besonderen Fähigkeiten und Eigenschaften einem anderen Menschen komplett gleichen. Gerade in Gesundheitsfragen tut sich einiges auf. Die Schwierigkeiten ergeben sich dort, wo die Behörden die Situation einer Person unter einen bestimmten Tatbestand subsumieren müssen. Da aber jede Krankheit bei verschiedenen Personen auch unterschiedlich verlaufen kann, ist es praktisch unmöglich, pauschale Regeln für die Gesundheit und die lenkerspezifische Eignung zu erstellen. Daher befassen sich die UVS und der VwGH nunmehr seit Inkrafttreten des FSG und der FSG-GV regelmäßig damit, Ausnahmen und Grundregeln für Krankheiten und Situationen zu erstellen. Für die Praxis bedeutet dies in erster Linie Rechtsunsicherheit auf allen Seiten. So wie ein normaler Bürger sich nicht gänzlich im Klaren darüber sein kann, wie sein individueller Gesundheitszustand für den Erwerb oder Erhalt seines Führerscheins zu beurteilen ist, so herrscht auch Unsicherheit auf Seiten der entscheidenden Behörde, allen voran bei den Amtsärzten. Es ist schwer einzusehen, wie man bei Personen, die zwar generell an der gleichen Krankheit leiden, aber deren Verlauf völlig verschieden ist mag es sein, dass bei einem kaum Symptome, beim anderen aber schwere Beeinträchtigungen bestehen hier zu einem gleichen Ergebnis kommen kann. Hier ist eine Berücksichtigung der individuellen Auswirkungen auf den Lenker sowohl vom Amtsarzt als auch von der zuständigen Behörde gefordert. Doch diese stehen meistens schon vor dem Problem richtigen Rechtsauslegung, die auch für 7

8 Juristen knifflig sein kann. Die meisten Bescheide vor den UVS oder dem VwGH wurden in der Vergangenheit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da der VwGH als Anforderung an die amtsärztlichen Gutachten im besonderen Schlüssigkeit stellt, ist es zugleich Aufgabe der entscheidenden Behörde, diese Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sich der Bescheid aber auf ein unzureichendes Gutachten, so ist er mit dem Verfahrensmangel belegt, dass die Behörde den Sachverständigen eigentlich zu einer konkreteren Formulierung der ausschlaggebenden Gründe auffordern hätte müssen 3. Bezüglich dieser Probleme ist auch die VA im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig geworden und hat sowohl die unzureichende Begründung von amtsärztlichen Gutachten als auch die mangelnde Auseinandersetzung der Behörden mit den Inhalten als Missstand festgestellt 4. Das BMVIT ist sich dieser Schwierigkeiten durchaus bewusst und versucht dies durch den FSG-Durchführungserlass auszugleichen, welcher als Loseblattsammlung geführt und regelmäßig der aktuellen Rechtsauslegung angepasst wird. Darin werden im wesentlichen die einzelnen Regelungen näher dargelegt und auch bestimmte Richtlinien aufgestellt, wie zb Krankheiten im Allgemeinen zu beurteilen wären. Des weiteren muss gesetzlich auch Rücksicht auf die medizinische Entwicklung genommen werden können. Gerade in diesem Bereich wird viel geforscht und an neuen Heilmethoden oder bei chronischen Krankheiten an neuen, effektiveren Therapiemöglichkeiten gearbeitet. Diese Entwicklung kann aufgrund seiner Rasanz und Vielfältigkeit eigentlich nur noch von den Gerichten, allen voran dem VwGH, 3 vgl ua VwGH , 89/11/0300; VwGH , 91/11/0048; VwGH , 97/11/ Jahresbericht der VA 2004, ( ) 8

9 aufgegriffen werden. Als spezielles Beispiel soll später hier die Situation anhand von Diabetes mellitus erklärt werden. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. KFG und KDV 1967 Das KFG aus dem Jahr 1967 ist nach wie vor in Kraft, lediglich die besonderen Bestimmungen zum Führerschein, der erforderlichen gesundheitlichen Aspekte sowie der Fahr- und Nachprüfung wurden im Jahr 1997 ausgelagert. Im KFG finden sich seither nur noch die Regelungen zum Kraftfahrzeug an sich, wie Bauart und Ausrüstung, Zulassung, Versicherungspflicht und internationalen Verkehr. Des weiteren werden die Grundlagen für Fahrschulen festgelegt. Die KDV, welche aufgrund der einzelnen Verordnungsermächtigungen im KFG vom BMVIT erlassen wurde, konkretisiert die Bestimmungen in Bezug auf die Fahrzeugausstattung Gesundheitliche Eignung nach KFG 1967 Die Erfordernis der gesundheitlichen Eignung fand sich in der generellen Norm zur Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung, dem ehem 64 KFG. Dort hieß es in Abs 2, dass nur Personen eine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfte, die zum einen verkehrszuverlässig und zum anderen geistig und körperlich geeignet sind. 9

10 Verkehrszuverlässigkeit beinhaltete auch das Nichtvorliegen einer Gefährdung durch Trunkenheit oder Suchtgift eine Eigenschaft, die nunmehr eine Frage der gesundheitlichen Eignung geworden ist. Unverändert blieben die Anforderungen an das ärztliche Gutachten nach 69, welches aber ursprünglich noch vom Amtsarzt selbst zu erstellen war. In diesem Gutachten hatte der Amtsarzt auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet" war. Die Frage von Befristung oder Entziehung wurde in der ursprünglichen Fassung der KFG von 1967 bei weitem nicht so detailliert geregelt. Dort wurden zunächst nur Lenker, die die geistige, körperliche oder fachliche Befähigung zur Gänze nicht mehr besaßen, vom entsprechenden 73 erfasst. Erst 15 Jahre später, zur 7. Novelle der KFG wurde der 73 um jene Fälle erweitert, in denen die geistige und körperliche Eignung nicht mehr im ganzen Umfang vorhanden ist, oder wo diese nur noch für eine gewisse Zeit angenommen werden kann. Mit dieser Novelle wurde auch die Vorschreibung von Nachuntersuchungen zum ersten Mal im Gesetz verankert. Ein wesentlicher Unterschied zu den neuen Regelungen nach dem FSG ergab die Frage nach der geistigen Eignung. Unter der geistigen Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges verstand die KDV neben psychischen Krankheiten und Behinderungen auch noch die "Bereitschaft zur Verkehrsanpassung", welche aber nicht genauer definiert wurde 5. Verkehrspsychologisch wurde dies so verstanden, dass Lenker eine bestimmte Persönlichkeit vorweisen müssen, die hauptsächlich von Reife und Einschätzungsvermögen zeugt. Die dazugehörigen Merkmale werden inzwischen im 18 FSG-GV ausreichend konkret gezeichnet. 5 vgl auch Kloiber/Schützenhöfer, Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im neuen Führerscheingesetz, ZVR 1998, 277ff 10

11 Die im KDV geforderte und unter geistiger Eignung eingeordnete Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderte damit zwingend ein verkehrspsychologisches Gutachten, welchem aber "keine eigenständige Bedeutung" 6 zukam. Demnach hatte das Ergebnis dieses Befundes in das allgemeine amtsärztliche Gutachten einzufließen. Dies ändert sich nach der FSG-GV auch dort nicht, wo die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung der gesundheitlichen Eignung unterzuordnen ist. Dies ist überall dort der Fall, wo die Bereitschaft nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung zu beurteilen ist. In diesen Fällen handelt es sich dann jedenfalls um eine psychologische Komponente, die auch ein eigenständiges fachärztliches Gutachten erfordern. Zusammenfassend kann mit der Einführung der FSG-GV eine vermehrte Zuordnung ursprünglich geistiger Komponenten zur gesundheitlichen Eignung wahrgenommen werden. 6 Kloiber/Schützenhöfer, ZVR 1998,

12 2.2. FSG und Verordnungen 1997 Die Umsetzung der Führerscheinrichtlinie im Jahr 1997 erfolgte im FSG 7. Der Regelungsbereich der FS-RL umfasst unter anderem Aussehen des Führerscheins, Fahrzeugklassen und Voraussetzungen zur Erteilung von Lenkberechtigungen. Weitere Regelungen zum FSG finden sich in verschiedenen Verordnungen, diese sind insbesondere die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV), die Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) und die Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung (FSG-GV). Das FSG selbst behandelt in erster Linie die Voraussetzungen zum Erwerb eines Führerscheines und jene zur Entziehung oder Einschränkung. Seit 2005 wird hier auch das Vormerksystem geregelt, welches Risikolenker bei wiederholten Vergehen im Straßenverkehr besonderen Maßnahmen unterwirft. Die FSG-DV bestimmt das Aussehen der Führerscheine sowie die einzutragenden Codes bei gesundheitlichen, fahrzeug- oder verwaltungsspezifischen Einschränkungen der Berechtigung und auch die formalen Bedingungen zum Erwerb. In der Fahrprüfungsverordnung werden die Bedingungen der Fahrprüfungen konkretisiert und die FSG-GV befasst sich mit der erforderlichen gesundheitlichen Eignung. 7 Führerscheingesetz, BGBl I 1997/120 12

13 Allgemeines Als Lenkberechtigung wird das von der Behörde erteilte Recht, Kfz einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken 8, verstanden. Als Bestätigung über die Lenkberechtigung dient gem 13 FSG der Führerschein. 3. Bestimmungen des FSG 3.1. Fahrzeugklassen In 2 FSG werden die Führerscheinklassen normiert. Unterschieden werden: 1. Klasse A: Motorräder mit oder ohne Beiwagen und drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge bis zu 400 kg 2. Klasse B: Kraftfahrzeuge für bis zu acht Personen neben dem Lenker mit einem höchsten zulässigen Gewicht von nicht mehr als kg, dreirädrige Kraftfahrzeuge und bestimmte Krafträder, die noch nicht unter Klasse A fallen. 3. Klasse C: Kraftfahrzeuge für bis zu acht Personen neben dem Lenker mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3500 und 7500 kg, Sonderkraftfahrzeuge und unter bestimmten Umständen Fahrzeuge der Klasse D. 8 Kaltenegger, Die "Führerschein-Familie", ZVR 2005, 10 13

14 4. Klasse D: Kraftwagen für mehr als acht Personen neben dem Lenker sowie Sonderkraftfahrzeuge. 5. Klasse E: In Kombination mit der Berechtigung zur entsprechenden Fahrzeugklasse, Kraftwagen mit Anhängern, die nicht als leicht eingestuft werden. 6. Klasse F: Zugmaschinen, Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Einachszugmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge Voraussetzungen Gem 3 FSG darf Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen Lenkberechtigungen erteilt werden. a) Das Erreichen des normierten Mindestalters ( 6). Mit Ausnahme von einigen Sonderfälle gilt für die meisten Klassen das 18. Lebensjahr als Mindestalter. b) Verkehrszuverlässigkeit ( 7) Die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten, Trunkenheit oder einen Zustand, der durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigt ist sowie die Möglichkeit, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen, schließen Verkehrszuverlässigkeit aus. c) Gesundheitliche Eignung ( 8) 14

15 Mittels eines ärztlichen Gutachtens hat ein Antragsteller seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens erforderlich sein. d) Fachliche Eignung ( 10) Die fachliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird durch eine Fahrprüfung ermittelt, welche durch die 11 und 12 präzisiert werden. e) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw Erster Hilfe 3.3. Gesundheitliche Eignung 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß 34 zu erstellen. Die bis 1997 gültige Regelung der gesundheitlichen Eignung im 67 Abs 2 KFG sah die Untersuchung durch den Amtsarzt vor. Um den Verwaltungsaufwand, der hierbei entstand, zu verringern, wurde mit dem FSG die Erstellung des ärztlichen Gutachtens durch private Ärzte für Allgemeinmedizin zugelassen. Bezüglich der Auswahl des Arztes ist der Antragsteller hierbei an den örtlichen Wirkungsbereich der 15

16 zuständigen Behörde gebunden. Dies soll den nach Grubmann 9 nicht gänzlich schlüssigen Zweck haben, dass negative Gutachten oder Zuweisungen zum Amtsarzt nicht umgangen werden können. Gem 22 Abs 3 FSG-GV darf der sachverständige Arzt den Antragsteller nicht in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig, ausgenommen im Vertretungsfall betreut haben. Aus 22 Abs 4 FSG-GV ergibt sich weiters, dass ein Allgemeinmediziner, welcher ein negatives Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Führerscheinwerbers erstellt hat, zum einen den Antragsteller dem Amtsarzt zuweisen muss und zum anderen diese Zuweisung unverzüglich der Führerscheinbehörde zu melden hat. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Führerscheinwerber so lange weitere Ärzte aufsuchen kann, bis ein positives Gutachten erstellt werden kann Gutachten (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. In den ursprünglichen Regelungen in KFG und KDV war noch die "geistige Eignung" verankert, die sich nunmehr im FSG und in der FSG-GV nur noch in 9 Grubmann, FSG (2003)

17 wenigen Fällen vorfindet. Mit dem Inkrafttreten des FSG wurde der Begriff der "Bereitschaft zur Verkehrsanpassung" eingeführt. Um diese zu beurteilen, ist ein verkehrspsychologischer Befund erforderlich 10. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung der geistigen Komponente innerhalb der gesundheitlichen Eignung zuzuordnen. Kritisch dazu äußerte sich Öhlinger 11, welcher vor allem einen Unterschied in den Gegenständen der Medizin auf der einen Seite und der Psychologie auf der anderen Seite sieht. Im FSG wurde die psychische Gesundheit und auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls der gesundheitlichen Eignung in 8 untergeordnet, worin in Abs 2 vorgesehen ist, dass ärztliche Gutachten, die besondere Befunde und verkehrspsychologische Stellungnahmen erfordern, der Amtsarzt zu erstellen hat. Aus Abs 2 ergibt sich daher, dass im Falle von gesundheitlichen oder psychischen Mängeln auch weiterhin nur der Amtsarzt das ärztliche Gutachten zu erstellen hat Befristung, Bedingung, Beschränkung und Auflagen Wird im ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der Begutachtete keine gesundheitliche Einschränkung vorweist, ist er gemäß Abs 3 als "geeignet" einzustufen. "Bedingt geeignet" ist der Führerscheinwerber, wenn zum Lenken des Fahrzeuges Voraussetzungen wie Körperersatzstücke oder Behelfe, besondere Merkmale der Fahrzeuge oder ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind im Gutachten anzuführen. Genauer zu den ärztlichen 10 VwGH , 90/11/ vgl. Kloiber/Schützenhöfer, ZVR 1998,

18 Kontrolluntersuchungen wird der 2 Abs 3 FSG-GV (siehe weiter unten). Fahrzeuge mit "bestimmten Merkmalen" sind Fahrzeuge, die keine individuelle Anpassung an den Lenker aufweisen, sondern über eine Ausstattung verfügen, die von vorneherein vorhanden waren oder die serienmäßig eingebaut werden kann. Ist der Begutachtete nur zum Lenken von bestimmten Fahrzeugen geeignet, so ist er im Gutachten als "beschränkt geeignet" auszuweisen und ist er zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, hat die Beurteilung "nicht geeignet" zu lauten. Fahrzeuge, die von "beschränkt" geeigneten Lenkern gelenkt werden dürfen, sind in 2 Abs 1 Z 24 KFG 1967 geregelte "Ausgleichsfahrzeuge". Diese Fahrzeuge werden individuell an die Bedürfnisse des Lenkers angepasst, indem eine Einrichtung zum Ausgleich der Behinderung eingebaut wird. Die im Gutachten erteilten Auflagen sind gem Abs 4 beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Diese beziehen sich entweder auf die Verwendung von Behelfen (zb Brillen, Prothesen, ua) oder auf regelmäßige fachärztliche Stellungnahmen. Befristungen, Bedingungen und Auflagen sind gem 13 FSG in den Führerschein einzutragen. Die Eintragung erfolgt mittels Zahlencodes, welche sich in 2 Abs 3 FSG-DV aufgeschlüsselt finden. Befristete Führerscheine müssen rechtzeitig vor Ablauf durch Antrag bei der Behörde verlängert werden. War es dem Lenker ohne sein Verschulden nicht möglich, den Antrag rechtzeitig zu stellen, darf er für maximal drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung Kraftfahrzeuge lenken. Diese Regelung darf aber nicht so verstanden werden, dass dem Lenker stets drei weitere Monate zur Verfügung stehen, viel eher kann die Behörde durch einen abweisenden Bescheid innerhalb 18

19 dieser Nachfrist die Berechtigung auch zur Gänze erlöschen lassen, wenn sie vom Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung des Lenkers Kenntnis erlangt. Während dieser Frist von drei Monaten nach Ablauf der Befristung darf der Lenker Kraftfahrzeuge auch nur innerhalb Österreichs lenken. Bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung, hat die Behörde dem Lenker eine Bestätigung auszustellen, die von ihm beim Lenken von Kraftfahrzeugen mitzuführen, aber nicht auszuhändigen ist Verordnungsermächtigung Aus dem ehemaligen 69 Abs 3 KFG ergibt sich die Verordnungsermächtigung, die sich nun im 8 Abs 6 findet. Demnach hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) Bestimmungen des 8 zu konkretisieren. Diese sind: 1. die ärztliche Untersuchung und die Gutachtenerstellung bzw die Festlegung der Auflagen. 2. die verkehrspsychologische Untersuchung. 3. die Voraussetzungen für die Ermächtigung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle. 4. die Voraussetzungen für Ärzte, die als Sachverständige ärztliche Gutachten erstellen können und deren Meldpflichten. Auf Basis dieser Verordnungsermächtigung wurde die Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung erlassen. 19

20 4. FSG-GV 4.1. Allgemeines Die FSG-GV wurde in Umsetzung des Anhangs III der so genannten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG erlassen. Als Mindest-Richtlinie konzipiert, ist es den MS erlaubt, strengere Regelungen zu treffen. Aus diesem Anlass wurden die Bestimmungen der KDV angepasst und in die nunmehr seit 1997 gültige FSG-GV ausgegliedert. Hier konkretisiert der Bundesminister für Verkehr und Innovation aufgrund der Ermächtigung des 8 Abs 6 FSG die gesetzlichen Grundlagen zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für das Lenken eines Fahrzeuges. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit der Amtsärzte eingeschränkt. Diese werden in Fragen der gesundheitlichen Eignung nur noch aktiv, wenn besondere Befunde des Führerscheinwerbers bzw. besitzers benötigt werden und darüber entschieden werden muss. In allen anderen Fällen werden die Untersuchungen von praktischen Ärzten durchgeführt. Mit dieser Maßnahme sollte die Anzahl der administrativen Tätigkeiten in diesem Bereich reduziert und das Verfahren insgesamt kostengünstiger gestaltet werden. Wie auch in der EU-Richtlinie werden in der FSG-GV die aus dem Führerscheingesetz bekannten Klassen in zwei Gruppen geteilt, da gerade im Bereich der gesundheitlichen Eignung unterschiedlich hohe Anforderungen an die Lenker verschiedener Klassen gestellt werden. Daher werden in 1 Abs 1 Z 8 und 9 die Klassen in 2 Gruppen geteilt. Unter Gruppe 1 fallen Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B + E und F. Zur Gruppe 2 gehören 20

21 Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1, C1 + E sowie die Klassen C, D, C + E, D + E und G Fachärztliche Gutachten In 2 FSG-GV werden das in 8 Abs 3 Z 2 und 3 FSG behandelte ärztliche Gutachten sowie die verkehrspsychologische Untersuchung näher definiert. Ist die gesundheitliche Eignung bei einem Führerscheinwerber nicht gegeben, hat der Amtsarzt näher auf die Gründe einzugehen. Das Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, wie auch der VwGH in einer Entscheidung zu Methadoneinnahme 12 festgestellt hatte. Demnach war die Feststellung des Amtsarztes, der Beschwerdeführer sei wegen Einnahme von Methadon nicht zum Lenken von Fahrzeugen geeignet, nicht ausreichend, vielmehr hätten die Folgen von Methadoneinnahme allgemein und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers näher dargelegt werden müssen 13. In Abs 3 finden sich die Grundlagen für den Eintrag von Befristungen und Auflagen in den Führerschein. Wenn der Lenker eines Fahrzeuge eine Eintragung aufgrund ärztlichen Gutachtens erhält, treten die Folgen aus diesem Absatz ein. In diesem Fall muss er die entsprechenden Auflagen erfüllen oder in den vorgeschriebenen Abständen Befunde bzw Gutachten zusammen mit dem Führerschein der Behörde vorlegen. Erfüllt der Lenker eine Bedingung, welche inzwischen als "Auflage" bezeichnet wird, nicht, so gilt der Führerschein unmittelbar und ohne weiteres Verfahren als aufgehoben. 12 VwGH , 97/11/ VwGH , 3/11/

22 Ärztliche Nachuntersuchungen bzw Kontrolluntersuchungen können sowohl als Auflage vorgeschrieben werden als auch zur Befristung der Lenkberechtigung führen. Der Hauptanwendungsbereich der Kontrolluntersuchungen, die als Auflage vorgeschrieben werden, sind dabei jene Fälle, in denen es um Drogen- oder Alkoholabhängigkeit geht und der gegenwärtige Zustand des Lenkers in regelmäßigen Abständen überprüft werden soll. Demnach ist bei Notwendigkeit ärztlicher Nachuntersuchungen bzw ärztlicher Kontrolluntersuchungen sowie bei Verordnung von Körperersatzstücken oder Behelfen der Führerschein zu befristen und gegebenenfalls Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben. Die vom Lenker einzubringenden Befunde und Gutachten dürfen gem 2 Abs 4 nicht älter sein als sechs Monate, es sei denn, diese werden benötigt, um einen Krankheitsverlauf beurteilen zu können Inhalt der ärztlichen Untersuchung Zur Erstellung des Gutachtens werden gem 3 folgende körperlichen Voraussetzungen überprüft: 1. die körperliche und psychische Gesundheit 2. die nötige Körpergröße 3. kein Vorliegen von beeinträchtigenden Behinderungen 4. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit Für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung gem oben genannter Z 1 ist weder eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme noch das Vorliegen 22

23 einer solchen selbst formell Voraussetzung 14. Das bedeutet, dass die Behörde aus dem bloßen Nichtvorliegen einer solchen Stellungnahme nicht annehmen darf, dass die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Der Führerscheinwerber hat sich zum Zwecke der Gutachtenerstellung gem Abs 2 an einen sachverständigen Arzt der Allgemeinmedizin zu wenden und das Gutachten der Behörde vorzulegen Gesundheit Der 5 formuliert, um die Gesundheit des Führerscheinwerbers anzunehmen, negative Voraussetzungen, dh die in Abs 1 Z 1 bis 5 aufgezählten Krankheiten dürfen nicht vorliegen. Darunter fallen schwere allgemeine Erkrankungen, physische Krankheiten, die das Beherrschen eines Kraftfahrzeuges ausschließen, Erkrankungen, die das Bewusstsein beeinträchtigen, aber auch psychische Erkrankungen, die zb die Alkoholabhängigkeit einschließen. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Krankheit müssen nach VwGH objektive Anzeichen dafür vorliegen 15. So reicht es zb nicht, eine Alkoholabhängigkeit zu vermuten und aufgrund dieses Verdachts die gesundheitliche Eignung auszuschließen. Jedenfalls ist nach einer weiteren Entscheidung des VwGH die Annahme einer bloß bedingten Eignung nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei der Krankheit um eine medikamentös beherrschbare handelt und somit eine Verschlechterung aufgrund der Therapie nicht zu erwarten ist VwGH , 98/11/0312; VwGH , 98/11/ VwGH , 92/11/ VwGH , 97/11/

24 Behinderungen In 6 FSG-GV werden jene Behinderungen aufgelistet, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können. Es kommt hierbei hauptsächlich darauf an, dass Fahrzeuge entsprechend der körperlichen Beschaffenheit des Lenkers angepasst bzw umgebaut werden. Danach kann es notwendig sein, bestimmte Ausstattungen des Fahrzeuges als Bedingung vorzuschreiben. Die Vorschreibung, die Fahrt nur im Beisein einer Begleitperson anzutreten, ist hingegen nicht zulässig Erkrankungen In den 7ff werden die Krankheiten, die die gesundheitliche Eignung einschränken oder auch ausschließen, näher beschrieben. Gerade bei chronischen Krankheiten ist die Beurteilung der Eignung sehr komplex. Auch wenn ein Lenker zunächst aufgrund einer solchen Erkrankung als nicht geeignet oder nur bedingt geeignet erscheinen kann, so ist doch gerade bei chronischen Erkrankungen der Verlauf unklar, da sich der Zustand von Patienten an sich oder durch neue Therapien bessern kann. Hingegen kann sich der Zustand auch verschlechtern. Gerade die chronische Komponente lässt in vielen Fällen auf lange Zeit eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes vermuten. Dies wurde auch in der Praxis so gehandhabt, was dazu führte, dass Amtsärzte dazu neigten, Führerscheine bei chronisch Erkrankten generell befristet und unter Auflage von Kontrolluntersuchungen zu erteilen. Da diese Vorgangsweise zum einen sehr aufwändig bzw kostenintensiv und zum anderen nicht immer gerechtfertigt war, war 24

25 der VwGH veranlasst, in Bezug auf die in der FSG-GV angeführten Krankheiten konkrete Anforderungen an die Gutachten zu stellen. So sind die Amtsärzte angehalten, bei chronischen Krankheiten nur dann Nachuntersuchungen in Zusammenhang mit einer Befristung anzuordnen, wenn bei diesen ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss 17. Bei dieser Beurteilung ist dabei vom konkreten Sachverhalt auszugehen und nicht auf den allgemeinen Stand der Wissenschaft. Kommt daher ein Amtsarzt zum Schluss, dass die Lenkberechtigung zu befristen ist, so hat er in seinem Gutachten ausführlich zu begründen, warum dies gerade im Falle des speziellen Lenkers anzunehmen ist Sehvermögen Die Anforderungen an das Sehvermögen werden in 7 spezifiziert. Seit durch die EU-Richtlinie 91/439/EWG zum Führerschein höchst zulässige Dioptrienzahlen für Lenker festgelegt wurden, ist es in Österreich erforderlich, für die Klassen C1, C, D Bestätigungen über die Brillenstärken vorzulegen. Laut Abs 2 wird eine mangelnde Sehschärfe bei Nichterreichen bestimmter Dioptrien, die für jedes Auge verschieden und für die Gruppe 2 strenger gewichtet sind, vorgegeben. Für gegebene Mängel des Sehvermögens werden in 8 die maximalen Gläserstärken für Sehhilfen vorgegeben oder es wird eine fachärztliche Stellungnahme verlangt, welche die Eignung zum Lenken trotz nicht vorliegender Sehstärke bestätigt. 17 VwGH , 2002/11/

26 Im speziellen ist Farbenblindheit seit 1997 kein gesundheitlicher Mangel mehr, bei anderen Defekten wie Nichterreichen der Sehschärfe, Einäugigkeit, Doppeltsehen oder Nystagmus ist durch Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder eine Beobachtungsfahrt gegebenenfalls festzustellen, ob der Mangel nicht doch ausgeglichen werden kann. Das Problem der Vereinbarkeit von Mängeln des Sehvermögens mit der gesundheitlichen Eignung ergibt sich häufig. Nicht zuletzt die Alterssichtigkeit betrifft statistisch viele Lenker. In diesem Fall entschied der VwGH im Jahr 2000, dass es sich bei der Alterssichtigkeit um eine "weit verbreitete Erscheinung" handelt, die durch Sammelgläser "ohne weiteres" ausgeglichen werden kann und ihrer Natur nach nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung führt Hörvermögen Auch für das Hörvermögen gibt es bestimmte Voraussetzungen, die in 9 vorgegeben sind. Gemessen wird dieses anhand der Fähigkeit, Konversationssprache zu verstehen. Auch hier gelten für Führerscheinwerber der Gruppe 2 strengere Maßstäbe. Wie auch bei den Bestimmungen zum Sehvermögen, kann bei Nichtvorliegen des erforderlichen Hörvermögens eine fachärztliche Stellungnahme eingebracht werden, die die Fähigkeit zum Lenken des Fahrzeuges dennoch bestätigt. 18 VwGH /11/0254 = ÖJZ 2000,

27 4.5. Spezielle Erkrankungen Im folgenden werden in der FSG-GV einzelne Krankheiten aufgezählt, welche die Erteilung oder Belassung der Lenkerberechtigung ausschließen oder nur dann möglich machen, wenn von der Person befürwortende fachärztliche Stellungnahmen beigebracht werden. Zwar erweckt der Begriff "Belassung der Lenkerberechtigung" den Eindruck, dass bei Auftreten einer der erwähnten Krankheiten zu einem Zeitpunkt, wo die Person bereits einen Führerschein besitzt, dieser sofort mittels Auflagen zu beschränken oder gar zu entziehen ist, aber dieser Vorgang ist in Wirklichkeit gar nicht praktikabel. Wäre dies tatsächlich so durchzuführen, müsste die Behörde bei jedem Auftreten eines Krankheitszustandes, der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, darüber informiert werden und des weiteren entscheiden, ob es zu einer Befristung, Auflage oder Entziehung kommen soll. Daher ist das Auftreten solcher Krankheiten bei Führerscheinbesitzern nicht meldepflichtig und kann lediglich im Zuge einer anderen Überprüfung, wie zb bei der polizeilichen Ermittlung eines Unfallherganges zum Vorschein kommen. Treten aber in den 10ff genannte Krankheiten vor der Erteilung der Lenkberechtigung auf, so ist eine solche im entsprechenden Formular zur Erhebung des Gesundheitszustandes des Führerscheinwerbers anzukreuzen 19. Das wahrheitswidrige Nichtankreuzen bei Vorliegen einer der Krankheiten wird mit strafrechtlichen Folgen sowie der Entziehung der Lenkberechtigung sanktioniert. 19 Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Erhebung siehe Kap

28 Herz- und Gefäßkrankheiten Absolut verboten ist die Erteilung einer Lenkerberechtigung bei Herzrhythmusstörungen, die zu "unvorhergesehenen Bewusstseinstrübungen oder störungen" führen können, sowie bei vorliegender Angina pectoris mit Neigung zu Anfällen. Bei Personen mit Herzschrittmachern kann gesundheitliche Eignung dann angenommen werden, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wird. Bei Blutdruckanomalien ist gem VwGH in oben genannter Entscheidung zur Alterssichtigkeit 20 stets individuell unter Berücksichtigung aller einflußnehmenden Umstände zu entscheiden Zuckerkrankheit Gem 11 FSG-GV benötigt man als Diabetiker eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme für eine Erteilung oder Belassung des Führerscheins. Geht es um das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 durch insulinpflichtige Zuckerkranke wird sogar von "außergewöhnlichen Fällen" gesprochen, in denen überhaupt eine Lenkerberechtigung erteilt werden kann Krankheiten des Nervensystems Auch in 12 werden befürwortende fachärztliche Stellungnahmen verlangt, damit Personen mit einer solchen Erkrankung auch Fahrzeuge lenken dürfen. Aufgrund der 20 99/11/

29 Möglichkeit einer Verschlechterung schreibt die Verordnung zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen vor. Es wird des weiteren ausdrücklich zur Epilepsie Stellung genommen, wobei auch hier das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 nicht möglich ist Epilepsie Der Hauptanwendungsfall des 5 Abs 1 Z 3 ivm 12 Abs 3 ist die Epilepsie. Da unvorhersehbare Bewusstseinsstörungen oder trübungen eine große Gefahr im Straßenverkehr bedeuten, ist diese Erkrankung einer besonders sensiblen Beurteilung zu unterwerfen. Da Epilepsie medikamentös gut kontrollierbar ist und bei Patienten Anfälle in diesem Zusammenhang sogar zum Erliegen gebracht werden können, wäre die generelle Verneinung der gesundheitlichen Eignung nicht angebracht. Wie der VwGH im Jahr entschied, ist Epilepsie nicht als absoluter Ausschließungsgrund anzusehen und immer unter Zuziehung fachärztlicher Stellungnahme zu beurteilen. In einer weiteren Entscheidung zu dieser Thematik sagte der VwGH, dass die zuständige Behörde auf die Möglichkeit eines Anfalles in absehbarer Zeit abstellen müsste, andernfalls aber die gesundheitliche Eignung nicht einschränken dürfte 22. In diesem Fall hatte der Lenker seit dem 14. Lebensjahr keinen Anfall mehr erlitten, des weiteren wurde die Therapie der Epilepsie mit dem 19. Lebensjahr beendet und es wurde von fachärztlicher Seite bestätigt, dass seit Jahren kein Anfall mehr aufgetreten war. Die zuständige Amtsärztin hingegen befand, dass das fachärztliche Gutachten die Frage nach einer Ausheilung der Epilepsie damit nicht beantwortet hatte und schloss die gesundheitliche Eignung aus. 21 VwGH , 98/11/ VwGH , 2000/11/

30 Da aber bei dieser Erkrankung die Frage nach einer Ausheilung in Wirklichkeit nicht restlos beantwortet werden kann, entschied der VwGH, dass hier nicht auf die Beendigung des Krankheitszustandes, sondern das Bestehen einer längerfristigen Anfallsfreiheit zu berücksichtigen ist. Aus dieser Überlegung ergibt sich, dass das fachärztliche Gutachten nicht die vergangene Krankheitsgeschichte schlechthin zu behandeln hat, sondern vielmehr auch die zukünftige Entwicklung, also die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Anfällen Psychische Krankheiten und Behinderungen Psychische Erkrankungen sind nur dann für die Beurteilung nach 13 FSG-GV relevant, wenn sich diese unmittelbar auf das verkehrsrelevante Verhalten des Lenkers auswirken. Ist dies nicht zu erwarten, ist gesundheitliche Eignung anzunehmen. Fachärztliche Stellungnahmen sind in allen anderen Fällen jedenfalls erforderlich Alkohol und Medikamente Die Zahl der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Personen unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss ist regelmäßig ein wichtiges Thema. Die Statistik des Jahres spricht von Unfällen mit alkoholisierten Beteiligten, dies sind 6,7 % aller Unfälle. Auch die Zahl der Unfälle unter 23 Statistik Austria, ( ) 30

31 Arzneimitteleinwirkung steigt 24. Bei Arzneimitteln, die immer häufiger und in Kombination eingenommen werden, sind die Wirkungen oft unterschiedlich. Auch rezeptfreie Medikamente können schon Auswirkungen auf das Fahrverhalten eines Lenkers haben. So stellt Gaisbauer 25 fest, dass "theoretisch jedes Arzneimittel die Fahrtauglichkeit einzuschränken vermag ". Man muss bei Medikamenten, die aufgrund von Krankheiten eingenommen werden, auch unterscheiden, ob diese mit der Einnahme die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können oder diese überhaupt erst wiederherstellen können, weil damit Krankheitssymptome unterdrückt werden können. Wenn Lenker eine Abhängigkeit aufweisen oder aber, ohne abhängig zu sein, in einem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, der durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigt war, sind sie den strengen Vorschriften des 14 FSG- GV unterworfen. Alkohol-, suchtmittel- oder medikamentenabhängige Personen können gem 14, welche sich als lex specialis zu 5 Abs 2 verhält, kein befürwortendes fachärztliches oder verkehrspsychologisches Gutachten einbringen, sondern sind schlechthin als nicht geeignet einzustufen. Ein besonders häufig behandeltes Thema in der Judikatur ist der Alkoholismus. Im Jahr 1987 erkannte der OGH 26, dass es sich bei Alkoholismus um eine Krankheit handelt. Der VwGH 27 definierte bereits im Jahr 1960 Trunksucht als regelmäßigen Missbrauch von Alkohol. Bei Verdacht auf Abhängigkeit, Lenken im beeinträchtigten Zustand oder bei Einnahme von Sucht- oder Arzneimitteln aus medizinischen Gründen sind fachärztliche Gutachten zwingend vorgesehen. Beim Lenken in einem solchen 24 vgl. Gaisbauer, Medikamentenbedingte Fahrtüchtigkeit und Fahrlässigkeit, ZVR 1999, ebenda, S OGH 14ObA75/87 ( ) 27 VwGH

32 Zustand, insbesondere bei über 1,6 ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme zusätzlich zwingend Nierenerkrankungen Als letzte Erkrankung geht die FSG-GV auf die Niereninsuffizienz ein. Besteht diese in einer schweren Form, so sind jedenfalls eine fachärztliche Stellungnahme und Kontrolluntersuchungen sowie amtsärztliche Nachuntersuchungen zwingend vorzuschreiben Ältere Verkehrsteilnehmer Seit 1. März 2006 werden Führerscheine in Form von Scheckkarten ausgestellt. Dies geschieht in Zusammenhang mit der Neufassung der Führerscheinrichtlinie, welche auch vorsieht, dass ab dem Jahr 2012 neu ausgestellte Führerscheine nur noch befristet ausgegeben werden, unabhängig von gesundheitlicher Eignung oder Vergehen im Straßenverkehr. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass durch die Aktualisierung von Lichtbildern und der Karten die Möglichkeiten für Betrug verringert werden sollen 28. In Zusammenhang mit der für alle Führerscheine geltenden Befristung wurde innerhalb der EU auch über zwingende Gesundenuntersuchungen und Fahrprüfungen bei jeder Verlängerung diskutiert. Dieser Vorschlag stieß auf großen Widerstand in der Bevölkerung und Politik. Es ist nunmehr den Mitgliedstaaten freigestellt, sich für derartige Maßnahmen selbst zu entscheiden. Österreich hat sich vorerst dagegen entschieden ( ) 32

33 Unabhängig davon wird regelmäßig eine allgemeine Befristung von Führerscheinen für Lenker ab dem 50. Lebensjahr diskutiert. Als Argumente dafür werden der normale Alterungsprozess, der auch eine Minderung der Fahrtüchtigkeit mit sich bringt, und das häufigere Auftreten von Krankheiten genannt. Da diese Problematik damit aber sicherlich zu verallgemeinert wird, fand sich bislang auch keine Basis für eine gesetzliche Regelung des Führerscheinrechts für ältere Verkehrsteilnehmer VwGH Im Jahr 1991 kam es zu einer grundlegenden Entscheidung des VwGH zu der Thematik um die Befristung von Führerscheinen bei älteren Lenkern 29. In diesem Fall wurde der Führerschein des Beschwerdeführers auf ein halbes Jahr befristet, weil der Amtsarzt der Ansicht war, dass dies aufgrund des hohen Alters - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 82 Jahre alt - unabdinglich sei, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Beurteilung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich geeignet war. Er begründete dies damit, dass die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem 80. Lebensjahr nicht ausgeschlossen werden könne und daher wäre es auch im Interesse der Verkehrssicherheit angebracht, ärztliche Nachuntersuchungen im halbjährlichen Intervall vorzuschreiben. Wie auch der VwGH erkannte, ist aber die Vorschreibung einer derartigen Befristung nur auf Grundlage von bestehenden Krankheiten möglich. Das bedeutet, dass eine Nachuntersuchung nur dann begründet ist, wenn wie bereits erwähnt der Natur einer Krankheit nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. 29 VwSlg A/

34 Die Möglichkeit einer allgemeinen Verschlechterung bei einer gesunden Person ist aber jedenfalls nicht unter diesen Fall zu subsumieren. Hinsichtlich des Beschwerdeführers kann demnach das fortgeschrittene Alter an sich nicht als eine Krankheit bezeichnet werden und bietet daher auch keine Grundlage für eine Befristung oder für die Anordnung von Nachuntersuchungen. Da auch sonst keine Krankheiten festgestellt wurden, die diese Argumentation begründet hätten, hatte die Behörde in diesem Fall die Rechtslage verkannt. Aus diesem Urteil ergab sich demnach, dass eine solche Vorgangsweise bei älteren Lenkern nicht zulässig ist und sich so auch keine rechtliche Grundlage aus der FSG-GV ergibt. Auch im Jahresbericht der VA 2004 wurde das Thema aufgegriffen. Darin werden Bedenken zu vorbeugenden Kontrolluntersuchungen von älteren Verkehrsteilnehmern geäußert. Die VA betont, dass eine solche Vorgangsweise mit der derzeitigen Rechtslage nicht vereinbar wäre 30. Die Frage nach einer Erfassung von altersbedingter Fahruntüchtigkeit bleibt daher vorerst offen. Gesundheitliche Mängel können daher nach wie vor nur zufällig bei Verkehrskontrollen oder bei Unfällen erfasst und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. 30 Jahresbericht der VA 2004, ( ) 34

35 4.7. Entziehung oder Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung Fällt die gesundheitliche Eignung bei einem Lenker, der bereits den Führerschein besitzt, weg, so kann ihm dieser gem 24 FSG entzogen oder Befristungen, Auflagen oder Beschränkungen bestimmt werden. Bestehen Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung eines Lenkers noch gegeben ist, so ist gem Abs 4 eine amtsärztliche Untersuchung zu verordnen. Überhaupt besteht in der Bevölkerung ein allgemein hohes Interesse zu den Themen um die Befristung oder Entziehung der Lenkberechtigung, welches auch Anlass zu einem eigenen Artikel in der ZVR gab 31. Sieht man in die Statistik der chronischen Erkrankungen , so sieht man, dass von allen Befragten 25,5% der Männer und 29,3% der Frauen angaben, mindestens unter einer chronischen Krankheit zu leiden Verfahren bei Befristung oder Einschränkung der Lenkberechtigung Üblicherweise werden Befristungen von der zuständigen Behörde mündlich ausgesprochen. Will nun der Betroffene dagegen vorgehen, muss er gem 62 Abs 3 AVG innerhalb von 3 Tagen den Bescheid in schriftlicher Form fordern, um damit vor dem UVS Beschwerde gem Art 129a Abs 1 B-VG erheben zu können. Ist es ihm nicht mehr möglich, vor dem UVS gegen den Bescheid vorzugehen, bietet sich noch die Möglichkeit, sich an die VA zu wenden. 31 Hiesel, Die Befristung der Lenkberechtigung, ZVR 2006, Statistik Austria, ( ) 35

36 Diese hat sich in den letzten Jahren vermehr für die Führerscheinthematik engagieren müssen. Neben dem Jahresbericht 2004, in dem generelle Probleme bei der Befristung von Lenkberechtigungen gegenüber dem BMVIT festgestellt wurden, ging auch im Jahr 2005 eine Missstandsfeststellung 33 an den BM. In dieser Feststellung wird speziell das Vorgehen der Behörden im Falle von Diabetes mellitus bemängelt. 5. Das Verfahren am Beispiel von Diabetes mellitus 5.1. Allgemeines Nur wenige Krankheiten werden von allen Seiten einstimmig als "Volkskrankheit" bezeichnet, aber dieses Merkmal trifft auf den Diabetes mellitus jedenfalls zu. Bei einer Tagung der EU-Gesundheitsminister am 26. April 2006 war sogar von einer drohenden "Diabetes-Epidemie" die Rede. Die österreichische Gesundheitsministerin Rauch-Kallat bezeichnete in einer Pressekonferenz Diabetes als weltweit "am meisten unterschätzte Krankheit". Eine statistische Erfassung der Betroffenen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da Typ 2-Diabetes eine schleichende Krankheit ist und daher auch oft jahrelang unentdeckt bleiben kann. Auch eine Meldepflicht bei Erkrankungen dieser Form gibt es nicht. Die Zahl der in Österreich an Diabetes Erkrankten wird laut BMGF auf bis geschätzt, die Dunkelziffer könnte aber höher liegen. 33 VA BD/79-V/05 KK, , ( ) 36

37 In dieser Hinsicht ist die Frage um den Führerschein ein wichtiges Thema. Bis vor kurzem wurden an Diabetiker hauptsächlich nur befristete Lenkberechtigungen erteilt. Die Entwicklung der Therapiemöglichkeiten wie auch vermehrte Proteste gaben aber Anlass zu einem Umdenken Diabetes mellitus im Überblick Allgemeines Jede Form von Diabetes manifestiert sich durch das Auftreten eines erhöhten Blutzuckerwertes. In erster Linie steigt der Blutzucker durch die Einnahme von Kohlenhydraten - diese können Zucker, Mehl oder Stärke sein an, jedoch schüttet auch die Leber laufend Glukose aus. Der Blutzuckerwert einer gesunden Person liegt zwischen 60 und 140mg/dl. Blutzuckerwerte können auch langfristig über das im Körper befindliche Hämoglobin bestimmt werden. Dieser so genannte HbA 1C gibt einen Durchschnittswert für die zurückliegenden 4 Monate an und liegt bei gesunden Menschen zwischen 4 und 6%. Laut WHO unterscheidet man seit 1998 nunmehr folgende Diabetesformen: 1. Typ 1-Diabetes: insulinabhängiger Diabetes 2. Typ 2-Diabetes: nicht insulinabhängiger Diabetes 3. Typ 3-Diabetes: alle anderen Formen von Diabetes 4. Typ 4-Diabetes: Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes) 37

38 Typ 1-Diabetes Der Typ 1-Diabetes, auch Jugenddiabetes genannt, ist eine seltenere Form des Diabetes. Lediglich 5 % der Diabetiker sind laut Schätzungen tatsächlich Typ 1- Diabetiker. Bei dieser Form der Erkrankung werden die auf der Bauchspeicheldrüse verankerten, insulinproduzierenden Zellen durch eine Autoimmunreaktion zerstört. In dieser Folge tritt ein Insulinmangel auf, der nur durch Injektionen (Insulintherapie) ausgeglichen werden kann. Da der Blutzucker auch bei Nichteinnahme von Kohlenhydraten ansteigen kann, ist eine Diät bei Typ 1-Diabetes nicht geeignet. Wird der Typ 1-Diabetiker nicht behandelt, droht innerhalb kurzer Zeit eine schwere Überzuckerung zusammen mit dem diabetischen Koma Typ 2-Diabetes Bei Typ 2-Diabetes ist die Vererblichkeit sehr hoch, es besteht jedoch ein enger Zusammenhang mit Bewegungsmangel und Überernährung. Aus diesem Grund ist Typ 2-Diabetes häufig mit dem so genannten "metabolischen Syndrom" verbunden. In diesem Fall weist der Patient neben Diabetes meist auch Bluthochdruck, Übergewicht, Fettstoffwechselstörungen und Gicht auf. Weniger häufig tritt der Typ 2- Diabetes auch bei normalgewichtigen Personen auf. Typ 2-Diabetes ist eine schleichende Krankheit, die meist erst spät und dann durch Zufall entdeckt wird. Symptome wie beim Typ 1-Diabetiker treten nur in geringem Maße auf. 38

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