Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

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1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) StrlSchV usfertigungsdatum: Vollzitat: "Strahlenschutzverordnung vom 0. Juli 00 (BGBl. S., (00, )), die zuletzt durch rtikel des Gesetzes vom. ugust 008 (BGBl. S. ) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch rt. G v Fußnote Tetnachweis ab:.8.00 Die V wurde als rt. d. V v (StrlSchRLUmsV) von der Bundesregierung, den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Gesundheit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach nhörung der betroffenen Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Sie ist gem. rt. bs. Satz der V v mwv.8.00 in Kraft getreten. Gem. rt. bs. treten außerhalb des in rtikel des Einigungsvertrages vom. September 0 (BGBl. 0 S. 88) genannten Gebietes die bs. bis, bis 0 sowie 8 bs. und am. Januar 00 in Kraft. nhaltsübersicht Teil llgemeine Vorschriften Zweckbestimmung nwendungsbereich Begriffsbestimmungen Teil Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten Kapitel Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte Rechtfertigung Dosisbegrenzung Vermeidung unnötiger Strahleneposition und Dosisreduzierung Kapitel Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe bschnitt Umgang mit radioaktiven Stoffen Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen 0 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge bschnitt nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger --

2 8 0 Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Genehmigungsfreier Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bschnitt Beschäftigung in fremden nlagen oder Einrichtungen Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden nlagen oder Einrichtungen bschnitt Beförderung radioaktiver Stoffe Genehmigungsbedürftige Beförderung Genehmigungsfreie Beförderung Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung bschnitt Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung nzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung Genehmigungs- und anzeigefreie grenzüberschreitende Verbringung Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung bschnitt Medizinische Forschung Genehmigungsbedürftige nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Genehmigungsvoraussetzungen für die nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung bschnitt Bauartzulassung Verfahren der Bauartzulassung Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart Pflichten des nhabers einer Bauartzulassung und des nhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung 8 bschnitt 8 usnahmen usnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der nzeige bschnitt Freigabe Voraussetzungen für die Freigabe Kapitel nforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung bschnitt Fachkunde im Strahlenschutz 0 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bschnitt Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des --

3 Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzanweisung uslegung oder ushang der Verordnung 8 0 bschnitt Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle Strahlenschutzbereiche Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Unterweisung Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen Zu überwachende Personen Ermittlung der Körperdosis ufzeichnungs- und Mitteilungspflicht Schutzvorkehrungen Kontamination und Dekontamination Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen 8 bschnitt Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenepositionen aus Tätigkeiten Begrenzung der Strahleneposition der Bevölkerung Begrenzung der bleitung radioaktiver Stoffe Emissions- und mmissionsüberwachung 0 bschnitt Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Sicherheitstechnische uslegung für den Betrieb von Kernkraftwerken, für die standortnahe ufbewahrung bestrahlter Brennelemente und für nlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver bfälle Begrenzung der Strahleneposition als Folge von Störfällen bei sonstigen nlagen und Einrichtungen und bei Stilllegungen Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Vorbereitung der Brandbekämpfung Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen 8 bschnitt Begrenzung der Strahleneposition bei der Berufsausübung Kategorien beruflich strahleneponierter Personen Schutz bei beruflicher Strahleneposition Berufslebensdosis Dosisbegrenzung bei Überschreitung Besonders zugelassene Strahlenepositionen Strahleneposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung 0 bschnitt rbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahleneponierter Personen Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Ärztliche Bescheinigung Behördliche Entscheidung Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge Ermächtigte Ärzte 8 bschnitt 8 Sonstige nforderungen Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung Strahlungsmessgeräte Kennzeichnungspflicht bgabe radioaktiver Stoffe --

4 a 0 0a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen Buchführung und Mitteilung Register über hochradioaktive Strahlenquellen bhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt 8 bschnitt Radioaktive bfälle Planung für nfall und Verbleib radioaktiver bfälle Erfassung Behandlung und Verpackung Pflichten bei der bgabe radioaktiver bfälle blieferung usnahmen von der blieferungspflicht Zwischenlagerung Umgehungsverbot Kapitel Besondere nforderungen bei der medizinischen nwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung bschnitt Heilkunde und Zahnheilkunde 80 Rechtfertigende ndikation 8 Beschränkung der Strahleneposition 8 nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen 8 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung 8 Bestrahlungsräume 8 ufzeichnungspflichten 8 nwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde bschnitt Medizinische Forschung Besondere Schutz- und ufklärungspflichten nwendungsverbote und nwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen Mitteilungs- und Berichtspflichten Schutzanordnung Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen Ethikkommission Teil Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei rbeiten Kapitel Grundpflichten Dosisbegrenzung Dosisreduzierung Kapitel nforderungen bei terrestrischer Strahlung an rbeitsplätzen Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an rbeitsplätzen Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen Kapitel Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen Überwachungsbedürftige Rückstände 8 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung n der Überwachung verbleibende Rückstände 00 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz 0 Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken 0 Überwachung sonstiger Materialien --

5 Kapitel Kosmische Strahlung 0 Schutz des fliegenden Personals vor Epositionen durch kosmische Strahlung Kapitel Betriebsorganisation 0 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Teil Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten 0 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige ktivierung 0 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige ktivierung 0 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die ktivierung 08 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern 0 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern 0 Rückführung von Konsumgütern Teil Gemeinsame Vorschriften Kapitel Berücksichtigung von Strahlenepositionen Festlegungen zur Ermittlung der Strahleneposition; Duldungspflicht Strahlenschutzregister Kapitel Befugnisse der Behörde nordnung von Maßnahmen Behördliche usnahmen von Strahlenschutzvorschriften Kapitel Formvorschriften Schriftform und elektronische Form Kapitel Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Kapitel Schlussvorschriften Übergangsvorschriften 8 bgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften nlagen nlage nlage nlage nlage V (zu 8,,, ) Genehmigungsfreie Tätigkeiten (zu,, 0) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (zu, 8, 0, 8, 0,,,,, 0,,,, 8, 0,, 0, 0, 0, ) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht (zu ) Festlegungen zur Freigabe --

6 nlage V (zu ) Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen nlage V (zu,,,, ) Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren nlage V (zu und ) nnahmen bei der Ermittlung der Strahleneposition nlage V (zu den,, ) Ärztliche Bescheinigung nlage X (zu 8) Strahlenzeichen nlage X (zu bis ) Radioaktive bfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung nlage X (zu,, ) rbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Epositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können nlage X (zu bis 0) Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände nlage X (zu und ) nformation der Bevölkerung nlage XV (zu 8 bs. ) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und mmissionsüberwachung Teil llgemeine Vorschriften Zweckbestimmung Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und nforderungen für Vorsorgeund Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs nwendung finden. nwendungsbereich () Diese Verordnung trifft Regelungen für. folgende Tätigkeiten: a) den Umgang mit aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen, bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt, b) den Erwerb der in Buchstabe a genannten radioaktiven Stoffe, deren bgabe an andere, deren Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung, c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach des tomgesetzes, die ufbewahrung von Kernbrennstoffen nach des tomgesetzes, die Errichtung, den Betrieb, die sonstige nnehabung, die Stilllegung, den sicheren Einschluss einer nlage sowie den bbau einer nlage oder von nlagenteilen nach des tomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach des tomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von nlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver bfälle, d) die Errichtung und den Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens Kiloelektronvolt und e) den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern, von rzneimitteln im Sinne des rzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmitteln --

7 im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach Nr. bis des Düngemittelgesetzes sowie die ktivierung der vorgenannten Produkte,. rbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strahlenepositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer cht gelassen werden dürfen. () Diese Verordnung trifft keine Regelung für. die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und rbeiten, mit usnahme der Regelungen in 8,. die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit usnahme der Regelungen in 8,. die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach der Röntgenverordnung,. die Strahleneposition durch Radon in Wohnungen einschließlich der dazugehörenden Gebäudeteile und. die Strahleneposition durch im menschlichen Körper natürlicherweise enthaltene Radionuklide, durch kosmische Strahlung in Bodennähe und durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind. Begriffsbestimmungen () Für die Systematik und nwendung dieser Verordnung wird zwischen Tätigkeiten und rbeiten unterschieden.. Tätigkeiten sind: a) der Betrieb von nlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen, b) der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung bestimmter Produkte oder die ktivierung dieser Produkte, c) sonstige Handlungen, die die Strahleneposition oder Kontamination erhöhen können, aa) weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen erfolgen oder bb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durchgeführt werden,. rbeiten sind: Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahleneposition oder Kontamination erhöhen können a) im Zusammenhang mit der ufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien, b) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen bläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstabe a fallen, c) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Buchstabe a oder b anfallen, d) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon- und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten Zweck erfolgen, oder e) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen. Nicht als rbeiten im Sinne dieser Verordnung gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit --

8 diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen nach 0 erfolgen. () m Sinne dieser Verordnung sind im Übrigen:. bfälle: a) radioaktive bfälle: Radioaktive Stoffe im Sinne des bs. des tomgesetzes, die nach a des tomgesetzes geordnet beseitigt werden müssen, ausgenommen bleitungen im Sinne des ; b) Behandlung radioaktiver bfälle: Verarbeitung von radioaktiven bfällen zu bfallprodukten (z.b. durch Verfestigen, Einbinden, Vergießen oder Trocknen); c) bfallgebinde: Einheit aus bfallprodukt, auch mit Verpackung, und bfallbehälter; d) bfallprodukt: verarbeiteter radioaktiver bfall ohne Verpackung und bfallbehälter;. bleitung: bgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe aus nlagen und Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen;. ktivität, spezifische: Verhältnis der ktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen ktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener nwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder Gasgemisches;. ktivitätskonzentration: Verhältnis der ktivität eines Radionuklids zum Volumen des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist;. nlagen: nlagen im Sinne dieser Verordnung sind nlagen im Sinne der und a bs. Satz Halbsatz des tomgesetzes sowie nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne des bs. Nr. des tomgesetzes, die geeignet sind, Photonen oder Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen (insbesondere Elektronenbeschleuniger, onenbeschleuniger, Plasmaanlagen);. Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit bschirmung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthält oder Bestandteil von nlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen der bschirmung oder usfahren dieser radioaktiven Stoffe ionisierende Strahlung aussendet, a) die im Zusammenhang mit der nwendung am Menschen oder am Tier in der Tierheilkunde verwendet wird oder b) mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll und bei dem die ktivität 0(hoch) Becquerel überschreitet;. Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich nlagen oder Einrichtungen befinden und zu dem der Zugang oder auf dem die ufenthaltsdauer von Personen durch den Strahlenschutzverantwortlichen beschränkt werden können; 8. Dekontamination: Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination;. Dosis: a) Äquivalentdosis: -8-

9 Produkt aus der Energiedosis (absorbierte Dosis) im CRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor der Veröffentlichung Nr. der nternational Commission on Radiation Units and Measurements (CRU report, CRU Publications, 0 Woodmont venue, Suite 800, Bethesda, Maryland 08, U.S..). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge; b) effektive Dosis: Summe der gewichteten Organdosen in den in nlage V Teil C angegebenen Geweben oder Organen des Körpers durch äußere oder innere Strahleneposition; c) Körperdosis: Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis. Die Körperdosis für einen Bezugszeitraum (z.b. Kalenderjahr, Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahleneposition während dieses Bezugszeitraums erhaltenen Dosis und der Folgedosis, die durch eine während dieses Bezugszeitraums stattfindende ktivitätszufuhr bedingt ist; d) Organdosis: Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach nlage V Teil C. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und -energien ist die Organdosis die Summe der nach nlage V Teil B ermittelten Einzelbeiträge durch äußere oder innere Strahleneposition; e) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in nlage V Teil angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort; f) Ortsdosisleistung: n einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls; g) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in nlage V Teil angegebenen Messgrößen an einer für die Strahleneposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche; 0. Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in denen nach den, oder des tomgesetzes oder nach dieser Verordnung mit radioaktiven Stoffen umgegangen oder nach bs. eine nlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betrieben wird;. Einwirkungsstelle, ungünstigste: Stelle in der Umgebung einer nlage oder Einrichtung, bei der aufgrund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berücksichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch ufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahleneposition der Referenzperson zu erwarten ist;. Einzelpersonen der Bevölkerung: Mitglieder der allgemeinen Bevölkerung, die weder beruflich strahleneponierte Personen sind noch medizinisch oder als helfende Person eponiert sind;. Epositionspfad: Weg der radioaktiven Stoffe von der bleitung aus einer nlage oder Einrichtung über einen usbreitungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahleneposition des Menschen;. Forschung, medizinische: nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient;. Freigabe: Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie beweglicher Gegenstände, von Gebäuden, Bodenflächen, nlagen oder nlagenteilen, die aktiviert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind und die aus Tätigkeiten nach bs. Nr. Buchstabe a, c oder d stammen, aus dem Regelungsbereich --

10 a) des tomgesetzes und b) darauf beruhender Rechtsverordnungen sowie verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zur Verwendung, Verwertung, Beseitigung, nnehabung oder zu deren Weitergabe an Dritte als nicht radioaktive Stoffe bewirkt;. Freigrenzen: Werte der ktivität und spezifischen ktivität radioaktiver Stoffe nach nlage Tabelle Spalte und, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen radioaktiven Stoffen der Überwachung nach dieser Verordnung unterliegen;. ndikation, rechtfertigende: Entscheidung eines rztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet werden; 8. Konsumgüter: Für den Endverbraucher bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und Gegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwendung im häuslichen und beruflichen Bereich, ausgenommen Baustoffe und bauartzugelassene Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach bs. des tomgesetzes eingefügt sind;. Kontamination: Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen a) Oberflächenkontamination: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene ktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flächenbezogene ktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter; b) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann; 0. Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind. Dabei bleiben für diese Begriffsbestimmung natürliche und künstliche Radionuklide, die Gegenstand von Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen nach bs. Satz stammen, unberücksichtigt. Ebenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt aufgrund von Kernwaffenversuchen und kerntechnischen Unfällen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung unberücksichtigt;. Medizinphysik-Eperte: n medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz;. Notstandssituation, radiologische: Situation im Sinne des rtikels der Richtlinie 8/8/EURTOM vom. November 8 (Richtlinie des Rates vom. November 8 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; Bl. EG Nr. L S. ), die auf den Bevölkerungsgrenzwert von Millisievert im Kalenderjahr der Richtlinie 80/8/EURTOM vom. Juli 80 (Richtlinie des Rates vom. Juli 80 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der rbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden; Bl. EG Nr. L S. ) verweist;. Person, beruflich strahleneponierte: Beruflich strahleneponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist a) im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie oder B des, und - 0 -

11 b) im Bereich der rbeiten diejenige, für die die bschätzung nach bs. ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach 0 bs. ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr Millisievert überschreiten kann;. Person, helfende: Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Personen unterstützt oder betreut, an denen in usübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde oder im Rahmen der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewandt werden;. Referenzperson: Normperson, von der bei der Ermittlung der Strahleneposition nach ausgegangen wird. Die nnahmen zur Ermittlung der Strahleneposition dieser Normperson (Lebensgewohnheiten und übrige nnahmen für die Dosisberechnung) sind in nlage V festgelegt;. Referenzwerte, diagnostische: a) Dosiswerte bei medizinischer nwendung ionisierender Strahlung oder b) empfohlene ktivitätswerte bei medizinischer nwendung radioaktiver rzneimittel, für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen mit Standardmaßen, für einzelne Gerätekategorien;. Rückstände: Materialien, die in den in nlage X Teil genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; 8. Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der nlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die nlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind. bs. a des tomgesetzes bleibt unberührt;. Stoffe, offene und umschlossene radioaktive: a) Stoffe, offene radioaktive: lle radioaktiven Stoffe mit usnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe; b) Stoffe, umschlossene radioaktive: aa) Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein ustritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine bmessung muss mindestens 0, cm betragen; bb) Strahlenquellen, hochradioaktive: Radioaktive Stoffe nach Doppelbuchstabe aa, deren ktivität den Werten der nlage Tabelle Spalte a entspricht oder diese überschreitet, ausgenommen Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der ufarbeitung von Kernbrennstoffen; ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen; 0. Strahleneposition: Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper. Ganzkörpereposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper, Teilkörpereposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körperteile. Äußere Strahleneposition ist die Einwirkung durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers, innere Strahleneposition ist die Einwirkung durch Strahlungsquellen innerhalb des Körpers;. Strahleneposition, berufliche: Die Strahleneposition einer Person, die - -

12 a) zum usübenden einer Tätigkeit nach bs. Nr. oder einer rbeit nach bs. Nr. in einem Beschäftigungs- oder usbildungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit oder rbeit selbst ausübt, b) eine ufgabe nach oder 0 des tomgesetzes oder nach dieser Verordnung wahrnimmt, oder c) im Rahmen des oder dieser Verordnung in fremden nlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten beschäftigt ist, dort eine ufgabe nach selbst wahrnimmt oder nach eine rbeit selbst ausübt. Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhängende Strahleneposition bleibt dabei unberücksichtigt;. Strahleneposition, medizinische: a) Eposition einer Person im Rahmen ihrer Untersuchung oder Behandlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde (Patient), b) Eposition einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der medizinischen Forschung angewendet werden (Proband);. Strahlenschutzbereiche: Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich als Teil des Kontrollbereichs;. Umgang mit radioaktiven Stoffen: Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von radioaktiven Stoffen im Sinne des des tomgesetzes, soweit es sich nicht um rbeiten handelt, sowie der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen; als Umgang gilt auch die ufsuchung, Gewinnung und ufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes;. Unfall: Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 0 Millisievert zur Folge haben kann;. Verbringung: a) Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, b) usfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder c) grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung;. Vorsorge, arbeitsmedizinische: Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich strahleneponierten Person durch einen rzt nach bs. Satz. 8. Zusatz radioaktiver Stoffe: Zweckgerichteter Zusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung besonderer Eigenschaften, wenn a) der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide zu Stoffen dazu führt, dass die spezifische ktivität im Produkt 00 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder b) der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide dazu führt, dass deren spezifische ktivität im Produkt ein Fünftel der Freigrenzen der nlage Tabelle Spalte überschreitet. Es ist unerheblich, ob der Zusatz aufgrund der Radioaktivität oder aufgrund anderer Eigenschaften erfolgt. - -

13 Teil Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten Kapitel Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte Rechtfertigung () Neue rten von Tätigkeiten, die unter bs. Nr. fallen würden, mit denen Strahlenepositionen oder Kontaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter bwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung bestehender rten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die uswirkungen der Tätigkeit vorliegen. () Medizinische Strahlenepositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahleneposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen. () Welche rten von Tätigkeiten nach den bsätzen und nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte Rechtsverordnung nach bs. Satz Nr. des tomgesetzes bestimmt. Dosisbegrenzung Wer eine Tätigkeit nach bs. Nr. Buchstabe a bis d plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte der,,, und 8 nicht überschritten werden. Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen nach bs. für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung Millisievert und nach bs. Satz für den Schutz beruflich strahleneponierter Personen bei deren Berufsausübung 0 Millisievert. Vermeidung unnötiger Strahleneposition und Dosisreduzierung () Wer eine Tätigkeit nach bs. Nr. plant oder ausübt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahleneposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. () Wer eine Tätigkeit nach bs. Nr. plant oder ausübt, ist verpflichtet, jede Strahleneposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Kapitel Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe bschnitt Umgang mit radioaktiven Stoffen - -

14 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen () Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach bs. des tomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach bs. des tomgesetzes umgeht, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Umgang wesentlich abweicht. () Eine Genehmigung nach den, oder des tomgesetzes oder nach bs. dieser Verordnung oder ein Planfeststellungsbeschluss nach b des tomgesetzes kann sich auch auf einen nach bsatz genehmigungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach bsatz nicht erforderlich. () Eine Genehmigung nach bsatz ist nicht erforderlich bei dem ufsuchen, Gewinnen oder ufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes nwendung finden. 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen () Eine Genehmigung nach bs. ist in den in nlage Teil und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach nlage Teil B Nr. oder bleiben die ktivitäten radioaktiver Stoffe der in nlage Teil oder Teil B Nr. bis genannten rt außer Betracht. Satz gilt nicht für hochradioaktive Strahlenquellen. () Bei einem nach bs. genehmigten Umgang ist zusätzlich ein genehmigungsfreier Umgang nach bsatz für die radioaktiven Stoffe, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch unterhalb der Freigrenzen der nlage Tabelle Spalte und nicht zulässig. Satz gilt nicht, wenn in einem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren, räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen umgegangen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken können. () uf denjenigen, der. mit Kernbrennstoffen a) nach bsatz in Verbindung mit nlage Teil B Nr. oder ohne Genehmigung oder b) aufgrund einer Genehmigung nach bs. umgehen darf oder. Kernbrennstoffe a) aufgrund von ohne Genehmigung oder b) aufgrund einer Genehmigung nach bs. befördern darf, sind die Vorschriften des bs. bis des tomgesetzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach bs. des tomgesetzes oder aus der genehmigten ufbewahrung nach des tomgesetzes oder dieser Verordnung ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der usfuhr befördert werden sollen. Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen () Die Genehmigung nach bs. ist zu erteilen, wenn. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des ntragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - -

15 und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der ntragsteller die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,. die für eine sichere usführung des Umgangs notwendige nzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer ufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,. gewährleistet ist, dass die bei dem Umgang sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,. gewährleistet ist, dass bei dem Umgang die usrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere usführung des Umgangs notwendige Personal nicht vorhanden ist,. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,. überwiegende öffentliche nteressen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem Umgang nicht entgegenstehen und 0. bs. dem beabsichtigten Umgang nicht entgegensteht. () Für eine Genehmigung nach bs. in Verbindung mit Satz Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder nach bs. in Verbindung mit Satz Halbsatz für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver bfälle gelten die Voraussetzungen nach bsatz entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht. () Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammenhang zusätzlich zu den Voraussetzungen nach bsatz der schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als ihm die vorübergehende usübung des ärztlichen oder und mit der nwendung am Menschen muss ntragsteller oder der von ihm rzt oder Zahnarzt approbiert oder zahnärztlichen Berufs erlaubt sein,. für Behandlungen in erforderlicher nzahl Medizinphysik-Eperten als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt sein oder. für nuklearmedizinische Untersuchungen oder Standardbehandlungen gewährleistet sein, dass ein Medizinphysik-Eperte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der nwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar ist. () Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammenhang mit der nwendung am Tier in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den in bsatz genannten Voraussetzungen der ntragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur usübung des tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein. () Die nforderungen an die Beschaffenheit von Bestrahlungsvorrichtungen und von radioaktiven Stoffen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten sich nach den jeweils geltenden nforderungen des Medizinproduktegesetzes. () Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die Unterlagen nach nlage Teil beizufügen. 0 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge () Keiner Deckungsvorsorge nach bs. Satz Nr., bs. Satz Nr. des tomgesetzes und bs. Nr. dieser Verordnung bedarf es, wenn die Gesamtaktivität - -

16 der radioaktiven Stoffe, mit denen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des ntragstellers, umgegangen wird, das 0(hoch)fache der Freigrenzen der nlage Tabelle Spalte und bei angereichertem Uran die Masse an Uran- den Wert von 0 Gramm nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken können. () Keiner Deckungsvorsorge nach bs. Nr. bedarf es ferner, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des ntragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen umgegangen wird, die ktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen das 0(hoch)fache der Freigrenzen der nlage Tabelle Spalte nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, nlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken können. () Bei nwendung des bsatzes oder darf der nteil an offenen radioaktiven Stoffen das 0(hoch)fache der Freigrenzen der nlage Tabelle Spalte nicht überschreiten. () Die bsätze und gelten nicht für hochradioaktive Strahlenquellen. bschnitt nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen () Wer eine nlage der folgenden rt errichtet, bedarf der Genehmigung:. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 0(hoch) Neutronen erzeugt werden können,. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als zehn Megaelektronvolt, sofern die mittlere Strahlleistung Kilowatt übersteigen kann,. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 0 Megaelektronvolt,. onenbeschleuniger mit einer Endenergie der onen von mehr als zehn Megaelektronvolt je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 0 Watt übersteigen kann,. onenbeschleuniger mit einer Endenergie der onen von mehr als 0 Megaelektronvolt je Nukleon. () Wer eine nlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt oder die nlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. () Einer Genehmigung nach bsatz bedarf auch, wer ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach des tomgesetzes genehmigten nlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, in der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde anwendet. Genehmigungsfreier Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen () Einer Genehmigung nach bs. bedarf nicht, wer eine nlage der folgenden rt betreibt oder wesentlich verändert, wenn er die nbetriebnahme oder Veränderung der zuständigen Behörde vorher anzeigt: - -

17 . Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im bstand von 0, Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 0 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,. onenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im bstand von 0, Meter von der berührbaren Oberfläche 0 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. () Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer nlage der in bsatz genannten rt untersagen, wenn. der zur nzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,. die für eine sichere usführung des Betriebs notwendige nzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht mehr vorhanden ist oder. der zur nzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist. () Wer eine nlage der in nlage Teil C genannten rt betreibt, bedarf keiner Genehmigung nach bs. oder nzeige nach bsatz. Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Die Genehmigung nach bs. für die Errichtung einer nlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu erteilen, wenn. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des ntragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der ntragsteller die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der nlage ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der die nlage entsprechend der Genehmigung errichten oder errichten lassen kann; es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,. gewährleistet ist, dass in den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes die Strahleneposition von Personen bei dauerndem ufenthalt infolge des Betriebs der nlage die für Einzelpersonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte nicht überschreitet, wobei die bleitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende und gestreute Strahlung zu berücksichtigen sind,. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei dem beabsichtigten Betrieb der nlage sowie bei Störfällen eingehalten werden können,. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,. überwiegende öffentliche nteressen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beabsichtigten Betrieb der nlage nicht entgegenstehen und. bs. der beabsichtigten Errichtung nicht entgegensteht. Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen () Die Genehmigung nach bs. ist zu erteilen, wenn. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des ntragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben - -

18 und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der ntragsteller die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,. die für eine sichere usführung des Betriebs notwendige nzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer ufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,. gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb die usrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere usführung des Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist,. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit die Errichtung der nlage der Genehmigung nach bs. bedarf,. überwiegende öffentliche nteressen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beabsichtigten Betrieb der nlage nicht entgegenstehen und 0. bs. dem beabsichtigten Betrieb nicht entgegensteht. Es gilt bs. entsprechend. () Für eine Genehmigung zum Betrieb einer nlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der nwendung am Menschen müssen zusätzlich zu bsatz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:. Der ntragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte ist als rzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm ist die vorübergehende usübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt, und. ein Medizinphysik-Eperte ist als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt. () Für eine Genehmigung zum Betrieb einer nlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der nwendung am Tier in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den in bsatz genannten Voraussetzungen der ntragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur usübung des tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein. () Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die Unterlagen nach nlage Teil B beizufügen. () Lässt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des bsatzes Nr. vorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach bs. befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie zur Begrenzung der bleitung radioaktiver Stoffe während des Probebetriebs eingehalten werden. bschnitt Beschäftigung in fremden nlagen oder Einrichtungen Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden nlagen oder Einrichtungen - 8 -

19 () Wer in fremden nlagen oder Einrichtungen unter seiner ufsicht stehende Personen beschäftigt oder ufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als Millisievert führen kann, bedarf der Genehmigung. () Bei Beschäftigungen nach bsatz in nlagen oder Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist bs. Nr. bis, bei Beschäftigungen nach bsatz im Zusammenhang mit dem Betrieb von nlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist bs. Nr. bis entsprechend anzuwenden. () Bei Beschäftigungen nach bsatz ist den nordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten der nlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach treffen, Folge zu leisten. Der nhaber einer Genehmigung nach bsatz hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner ufsicht beschäftigten Personen die nordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der nlagen oder Einrichtungen befolgen. bschnitt Beförderung radioaktiver Stoffe Genehmigungsbedürftige Beförderung () Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach bs. des tomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach bs. des tomgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung. Eine erteilte Genehmigung erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvorgangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vorliegt. () Eine Genehmigung nach bs. des tomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach bsatz erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach bsatz nicht erforderlich. () Die Genehmigung kann dem bsender, dem Beförderer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann jedoch einem ntragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in Nr. bis des tomgesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen. () Bei der Beförderung ist eine usfertigung oder eine amtlich beglaubigte bschrift des Genehmigungsbescheids mitzuführen. Die usfertigung oder bschrift des Genehmigungsbescheids ist der für die ufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. () Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der usführung der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht selbst nhaber der Genehmigung ist, zu beachten. () Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt. Genehmigungsfreie Beförderung () Die Beförderung von. Stoffen der in nlage Teil B genannten rt oder von Stoffen, die von der nwendung von Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,. sonstigen radioaktiven Stoffen nach bs. des tomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach bs. des tomgesetzes, soweit diese nicht bereits von Nummer erfasst werden, unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter oder - -

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