Kraft-Wärme-Kopplung im Mieterstrom-Modell
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- Reinhold Lorenz
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1 Kraft-Wärme-Kopplung im Mieterstrom-Modell Fragen zur praktischen Umsetzung Essen, 26. Januar 2015 Dipl.-Ing. beta GmbH Betrieb energietechnischer Anlagen Fössestr. 77A, Hannover, 0511 / Landgrafenstr. 14, Berlin, 030 / info@beta-energie.de
2 Im Rahmen des Vortrags werden nicht alle Folien gezeigt und besprochen. Der hier aufgeführte Umfang dient der besseren Dokumentation des Themas.
3 beta GmbH Betrieb energietechnischer Anlagen Strom- und Wärmeversorgungsunternehmen gegründet 1993 spezialisiert auf den Betrieb von KWK-Anlagen Contracting Betriebsführung Projektentwicklung Durchführung der Genehmigungsverfahren Seit 2010 Mitglied in der - Unternehmensgruppe
4 Projektierung und Projektbegleitung Wirtschaftlichkeitsanalysen für BHKW mit Strom-, Wärmeund Kältelieferung Energierechtliche und energiewirtschaftliche Optimierung der Betreiberkonzepte Projektprüfung für Finanzierungsgesellschaften klassische Anlagenplanung nach HOAI Projektentwicklung, Projektsteuerung BImSch- und TEhG-Verfahren, FW308-/FW309-Gutachten
5 Die Bandbreite der dezentralen KWK beta betreut von der Mini-KWK-Anlage im Wohnungsbau (5,5 kw el / 14,5 kw th )
6 Die Bandbreite der dezentralen KWK bis zum Industrie-BHKW ( kw el / kw th ) insgesamt kw el / kw th (eigene BHKW und Anlagen in Betriebsführung)
7 beta - im Bundesverband Kraft-Wärme- Kopplung (B.KWK) Der B.KWK vertritt alle Belange der umweltfreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. Der GF H.U. Brosziewski ist Vizepräsident im B.KWK und setzt sich als ein Vertreter des Verbandes in diversen Gremien für die Verbreitung der Technologie im Rahmen der Energiewende ein.
8 beta - im Verband für Wärmelieferung (VfW) Das Siegel des VfW steht für dauerhafte Überwachung des Knowhow und der Contractingprozesse des Unternehmens. beta führt das Siegel seit Der GF H.U. Brosziewski ist Mitglied des juristischen Beirats, des technisch-wirtschaftlichen Beirats und Fachreferent für Kraft-Wärme-Kopplung.
9 Zu den Begriffen In der alltäglichen Diskussion werden die Begriffe Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) Heizkraftwerk (HKW) Blockheizkraftwerk (BHKW) stromliefernde Heizung (Mini-BHKW) nur selten randscharf voneinander abgegrenzt. Aus dieser Vielfalt ist im Gesetz lediglich der Begriff Ø Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung legaldefiniert. Ø Blockheizkraftwerk (BHKW) ist nur in diversen anerkannten Regeln der Technik (Normen) eingeführt. Im Rahmen dieses Vortrags werden die Begriffe KWK-Anlage und BHKW synonym verwendet.
10 Wohnungswirtschaftlicher Vorteil des BHKW verbrauchernahe Stromerzeugung geringe Kapitalintensität im Vergleich zu Großkraftwerken kurze Bauzeiten Nutzung vorhandener Infrastruktur rasche Anpassung an neue Technologien gebäude- und nutzungsbezogene Optimierung durch große Typenvielfalt sichere Investition: Strom- und Wärmebedarf sind langfristig gegeben niedrige Primärenergiefaktoren in der Wärmebereitstellung Im Rahmen der Energiewende werden dezentrale KWK-Anlagen eine entscheidende Rolle als ideale Partner für PV- und Windenergie spielen. Entsprechende Modelle (u.a. virtuelles Kraftwerk ) werden bereits sehr weitgehend diskutiert.
11 Keine Energiewende ohne KWK Gerade die neuartigen Gase wie Biogas (in der Wohnungswirtschaft kaum relevant) Biomethan Windmethan Solarmethan usw. sind wegen des energetisch und apparativ hohen Aufwands bei der Erzeugung nur sinnvoll zu verwenden, wenn sie energetisch vollständig genutzt werden. Der KWK-Prozess stellt die weitgehende vollständige Nutzung sicher. Die Verwendung zur reinen Stromerzeugung oder gar nur zur Heizung verschwendet ein wesentliches Potential und stellt die Nachhaltigkeit der Öko -Gase sehr in Frage.
12 Dezentrale KWK-Anlagen stützen die Netze KWK-Anlagen werden naturgemäß meist dort errichtet, wo Schwerpunkte des Wärmebedarfs bzw. des Kältebedarfs sind. Dort sind allerdings in der Regel auch die Punkte hoher Stromlast. Die KWK-Anlage, die im Lastschwerpunkt einspeist, trägt erheblich zur Entlastung der Übertragungskapazitäten bei. Die KWK-Anlage ist rasch regelbar, über Speicher können Strom- und Wärmelieferung zumindest zum Teil zeitlich entkoppelt werden. Dezentrale KWK-Anlagen reduzieren strecken und reduzieren den Umfang des Netzausbaubedarfs. Sie reduzieren außerdem erheblich den Anteil der Übertragungsnetzverluste, da sie verbrauchsnah einspeisen. Dezentrale KWK in der Wohnanlage ist ein aktiver Beitrag zur Energiewende und zur Entlastung der Netze. Der ökologische Vorteil tut ein Übriges.
13 Rechtlicher Rahmen für Mieterstrommodelle & Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) & KWK-Modernisierungs-Gesetz (KWKG) & Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) & Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) & Einkommenssteuergesetz (EStG) / Körperschaftssteuergesetz (KöStG) & Gewerbesteuergesetz (GewStG) & Umsatzsteuergesetz (UStG) & Stromsteuergesetz (StromStG) & Energiesteuergesetz (EnergieStG) & Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) & Heizkostenverordnung (HeizkostenV) &...
14 BHKW-Betrieb im Mehrfamilienhaus Unabhängig von der Betreiberform sind zu beachten: & Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) & KWK-Modernisierungs-Gesetz (KWKG) & Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) & Stromsteuergesetz (StromStG) & Energiesteuergesetz (EnergieStG) & Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und VDI & Wärmelieferungsverordnung (WärmeLV)
15 Energiewirtschaftsgesetz 5 Anzeige der Energiebelieferung Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.... Hervorhebung durch den Referenten
16 Energiewirtschaftsgesetz 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen... (1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.... Hervorhebung durch den Referenten Ø Innerhalb der Kundenanlage muss die freie Wahl des Stromanbieters erhalten bleiben!
17 Energiewirtschaftsgesetz 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist, 3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,...
18 Energiewirtschaftsgesetz 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, 5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, 6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält, 7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie...
19 Energiewirtschaftsgesetz 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas gesondert auszuweisen.
20 Energiewirtschaftsgesetz 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden (1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, 2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, 3. die Zahlungsweise, 4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, 5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,...
21 Energiewirtschaftsgesetz 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden (1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind, 7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
22 Das KWK-Gesetz 4 Abs. 1: Netzbetreiber sind verpflichtet,... den... erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen. 4 Abs. 3: Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der (übliche) Preis,... (das vermiedene Netznutzungsentgelt)... und ein Zuschlag zu entrichten. Zitat nicht wörtlich, sondern sinngerecht zusammengefasst 4 Abs. 3a: Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
23 Die KWK-Zuschläge Anlagenklasse Zuschlag Dauer Max. Ben.dauer "Mini-Klasse" bis max. 50 kw 5,41 ct/kwh 10 Jahre keine KWK-Anlagen über 50 kw: für die ersten 50 kw 5,41 ct/kwh VBh darüber bis einschl. 250 kw 4,00 ct/kwh VBh darüber bis einschl. 2 MW 2,40 ct/kwh VBh Leistungsscheibe > 2MW 1,80 ct/kwh VBh Sonderklasse: Brennstoffzellen 5,41 ct/kwh 10 Jahre keine Bei Anlagen bis 50 kw besteht ein Wahlrecht: statt auf 10 Jahre kann auch auf VBh optiert werden. Wahl nur einmalig mit der Anmeldung möglich. Sonderzuschlag für TEhG-pflichtige Anlagen: 0,3 ct/kwh
24 Keine Verdrängung von KWK-Fernwärme 5 Abs. 1 KWKG Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommenen sind: 1. kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und 2. Brennstoffzellen-Anlagen.
25 Keine Verdrängung von KWK-Fernwärme Keine Verdrängung von Fernwärme im Sinne des KWKG 2012: Anteil der Fernwärme aus KWK liegt unter 60% oder Einvernehmen zwischen KWK-Anlagenbetreiber und FW-Lieferant Aber ungeklärt bleibt: Vertragsablauf z.b. durch Kündigung: Liegt Verdrängung vor?
26 EEG-Umlage und Meldepflichten Es sind zwei Konstellationen zu unterschieden: Stromlieferung an Letztverbraucher Eigenverbrauch zu beachten sind 60 EEG 61 EEG Meldungen an ÜNB 70, 74 EEG 70, 74 EEG Meldung an BNetzA 76 EEG 76 EEG Öffentlichkeit (Internet) 77 EEG --- Stromkennzeichnung 78 EEG --- Umlagehöhe 100% 2015: 30% 2016: 35% 2017: 40% 2018:??
27 Alle anderen Umlagen entstehen nicht Stromsteuern, EEG- und andere Umlagen sind NICHT fällig für Strom, der in das Netz der Allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das Netz ist kein Letztverbraucher. Die übrigen im normalen Strompreis inkludierten Umlagen, Abgaben und Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) entstehen NICHT für Strom, der innerhalb der Kundenanlage bzw. des geschlossenen Werksnetzes geleistet wird.
28 Steuern beim BHKW im MFH Drei Bereiche sind relevant: 1. Strom- & Energiesteuer 2. Umsatzsteuer 3. Einkommenssteuer / Gewerbesteuer
29 Das Stromsteuergesetz ( 9 Abs. 1) Strom aus BHKW ist von der Stromsteuer befreit, wenn er...in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber... im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Stromsteuersatz: 2,05 ct/kwh, für Endverbraucher: +19% Umsatzsteuer Stromsteuer entsteht nur bei Lieferung an Letztverbraucher, also nicht bei Einspeisung Als räumlicher Zusammenhang gilt auch das Ensemble aus mehreren Gebäuden (selbst grundstücksübergreifend), soweit aus einem einheitlichen Wärme- und Stromnetz versorgt wird. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob nur die Gebäude eines Wohnungsunternehmens oder die mehrerer WU angeschlossen sind.
30 Das Energiesteuergesetz ( 53, 53a, 53b) Die Steuer auf Brennstoffe (Energiesteuer) wird für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zunächst nach dem normalen Heizsteuersatz erhoben. Unter bestimmten Rahmenbedingungen kann der Betreiber die (teilweise) Erstattung beim Hauptzollamt beantragen. 53: gilt für Anlagen > 2 MW immer 100%-ige Erstattung 53a: Anlagen bis 2 MW bei Einhaltung bestimmter Bedingungen 100%-ige Erstattung 53b: Anlagen bis 2 MW wenn Bedingungen nach 53a nicht erfüllbar, dann bei vereinfachten Bedingungen Erstattung bis auf den Mindeststeuersatz
31 Das Energiesteuergesetz ( 53) 53: gilt für Anlagen > 2 MW immer 100%-ige Erstattung Da bei Anlagen über 2 MW auch der selbstgenutzte Strom der Stromsteuer unterliegt, gilt hier das Prinzip der nur-einmal- Besteuerung, nämlich entweder beim Brennstoff oder beim Strom. Deutschland hat sich für die Stromvariante entschieden. Anlagen über 2 MW erhalten daher auf Antrag stets die volle Energiesteuer erstattet (gilt nur, wenn die mechanische Energie ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt wird!).
32 Das Energiesteuergesetz ( 53a) 53a: Anlagen bis 2 MW bei Einhaltung bestimmter Bedingungen 100%-ige Erstattung KWK-Anlagen, die das Hocheffizienzkriterium erfüllen mindestens 70% Gesamtnutzungsgrad haben sich innerhalb der Abschreibungsdauer befinden erhalten auf Antrag die volle Energiesteuer erstattet.
33 Das Energiesteuergesetz ( 53b) 53b: Anlagen bis 2 MW wenn Bedingungen nach 53a nicht erfüllbar, dann bei vereinfachten Bedingungen Erstattung bis auf den Mindeststeuersatz KWK-Anlagen, die das Hocheffizienzkriterium erfüllen mindestens 70% Gesamtnutzungsgrad haben sich innerhalb der Abschreibungsdauer befinden erhalten auf Antrag die Energiesteuer mit Ausnahme des Mindeststeuersatzes erstattet.
34 Weiterhin zu beachten KWK-Anlagen sind selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter. Sie gelten nicht als Bestandteil des Grundstücks, sondern nur als zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden (Scheinbestandteil 95 BGB). Sie sind als eigenständiges Wirtschaftsgut (inkl. Nebenanlagen) zu erfassen und gemäß besonderer AfA-Tabelle des BMF der AfA von mindestens 10 Jahren zu unterwerfen. Betreibt das Wohnungsunternehmen die KWK-Anlage, darf es aus der Wärmelieferung keinen Überschuss erzielen, denn es dürfen nach HeizkostenV nur die tatsächlich nachgewiesenen echten Betriebskosten (keine kalkulatorischen Kosten, keine Instandhaltung usw!) umgelegt werden -> Anwendung der VDI Mit der Stromlieferung dagegen darf Überschuss erzielt werden.
35 Mieter wollen den Strom woanders kaufen Z Z Netzbetreiber Stromlieferanten Z Z Z Z Z Z BHKW Z Z
36 Das KWK-Gesetz sagt dazu: 4 Abs. 3b: (3b) Anschlussnehmer im Sinne des 1 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK- Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Inhaltsgleich 20 Abs. 1d EnWG
37 Drittlieferanten im BHKW-Hausnetz Z Z Z Z Netzbetreiber Stromlieferanten Z Z Z Z # Z BHKW Z Z
38 Und wer verwaltet das Ganze? Das Stromliefergeschäft für das Wohnungsunternehmen zu verwalten erfordert grundsätzlich weitere Ausbildung des Personals (Energierecht, Strom- und Energiesteuerrecht usw.). Besonders dann, wenn nur wenige Wohnanlagen mit BHKW ausgestattet sind, ist der Aufwand unangemessen hoch. Dennoch sollte die KWK-Anlage gerade wegen der hervorragenden Klimaschutzeigenschaften unbedingt eingesetzt werden.
39 Lösung: Betriebsführungs-Contracting Der auf den Betrieb von BHKW in Wohnanlagen spezialisierte Energieeffizienzdienstleister bietet die Lösung. In allen Fällen sind die Aufgaben zur professionellen Abwicklung des Stromgeschäfts in kompetenten Händen. Anlagen- und Energieliefercontracting: Übernahme von Investitionskosten, Refinanzierung über den Energieverkauf Betriebsführungscontracting: Rendite auf die Investition bleibt beim Wohnungsunternehmen, die Abwicklung der Energielieferung übernimmt der Contractor gegen Gebühr Mischformen ( Beistellcontracting ) sind möglich
40 Umfangreiche Prozessschritte 1"malig laufend WU beta 1.1. Detaillierte4Strukturinformationen4zum4Objekt4 beschaffen4und4an4beta4übermitteln x x 1.2. Zählerdatenaufnahme4vor4Ort x x 1.3. Übermittlung4der4Zählerdaten4und4Kundenzuordnung4an4 beta x x 1.4. Festlegung4der4Objekttarife x x 1.5. Festlegung4der4Abrechnungsperiode x x 1.6. Abstimmung4der4Datensatzstruktur x x x 1.7. Festlegung4des4Datenaustauschverfahrens x x x 1.8. Festlegung4des4Rechnungsaufbaus x x x 1.9. Objekt4in4EDV4einrichten x x Zählerstands"Anfangsdaten4erfassen4und4an4beta4 übermitteln x x periodische4ablesung4der4stromzähler x x Übermittlung4der4Zählerstandsdaten4an4beta x x Plausibilitätsprüfung,4ggfs.4Veranlassung4 Wertüberprüfung x x Errechnung4der4Verbrauchswerte4und4Einordnung4in4den4 jeweiligen4objekttarif x x Übermittlung4der4der4Abrechungsperiode4 zuzurechenden4gezahlten4kundenabschläge4sowie4evtl Zusatzkosten4wie4Mahngebühren,4Sperrkassiererkosten4 x x u.ä.4an4beta Ermittlung4der4Rechnungswerte,der4neuen4Abschläge und4übermittlung4nach4dem4festgelegten4 Transferverfahren4 x x Laufende4Einzelfälle:4Kundenauszug,4Kundeneinzug 2.1. Zwischenablesungen4bei4Kundenwechsel4und4 Übermittlung4der4Werte4an4beta z z 2.2. Erstellen4der4Schlussrechnung4bei4Kundenwechsel4und4 Übermittlung4an4EWR z z 2.3. Datenerfassung4Neukunde4(Kundendaten,4Zählerstand,4 Lieferbeginn,4Tarifzuordnung)4und4Übermittlung4an4beta z z 2.4. Erstellung4der4Abschlagsrechnung,4Übermittlung4an4WU z z 2.5. Begrüßungsschreiben4an4Neukunden z z 1"malig laufend WU beta Sonderverfahren81:8Kunde8innerhalb8der8Kundenanlage wechselt8von8wu8zum8drittlieferanten ( 208Abs.81d8EnWG8/8 48Abs.83b8KWKG) Mitteilung8an8beta8mit8den8zugehörigen8Daten (Kundendaten,8Zählerdaten,8Zählerstandswerte,8Datum8 w w des8wechsels8usw.) 3.3. Datenaustausch8mit8VNB w w 3.4. Überwachung8der8korrekten8Verrechnung8der8 Bezugswerte8am8abrechnungsrelevanten8Zählpunkt x x Sonderverfahren82:8Kunde8innerhalb8der8Kundenanlage wechselt8vom8drittlieferanten8zum8wu ( 208Abs.81d8EnWG8/8 48Abs.83b8KWKG) Mitteilung8an8beta8mit8den8zugehörigen8Daten (Kundendaten,8Zählerdaten,8Zählerstandswerte,8Datum8 k k des8wechsels8usw.) 4.3. Erstellung8der8Abschlagsrechnung,8Übermittlung8an8WU z z 4.4. Begrüßungsschreiben8an8Neukunden z z 5.1. Regelmäßig,8falls8drittbelieferte8Kunden8innerhalb8der8 Kundenanlage8sind 5.2. Zählerdatenaustausch8mit8VNB8über8die8drittbelieferten8 Kunden8zum8Periodenstichtag x x
41 Contracting entlastet noch mehr Der Dienstleister kümmert sich um weitere Aspekte: Einhaltung der Bestimmungen der Wärmelieferungsverordnung korrekte Abwicklung nach Energierecht, Stromsteuer- und Energiesteuerrecht Einhaltung der Bestimmungen des Verbraucherschutzes Saubere Abwicklung mit dem Verteilnetzbetreiber bei Drittbelieferung einzelner Wohnungen Ganz wesentlich: Ständige Überwachung auf Einhaltung optimaler Nutzungsgrade!
42 Dipl.-Ing. Leinaustr. 13, Hannover 0511 / beta GmbH Betrieb energietechnischer Anlagen Fössestr. 77A, Hannover, 0511 / Landgrafenstr. 14, Berlin, 030 / info@beta-energie.de
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