* GLOCKNER- TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH

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1 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER- TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * voltaik@sol.at am 02. April 2015 An das Bezirksgericht Zell am See Mozartstraße Zell am See RECHTSSACHE: KLÄGER: Richard L e e b, Kaprunerstraße 3, 5671 Bruck /Glstr. BEKLAGTER:, Konsulent, Loferer Bundesstr. 46 WEGEN: Feststellungsklage nach 228 ZPO Streitwert: EUR 1.000,-- I. zum aufrechten Rechtschutzbedürfnis: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, weil ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist zu bejahen, weil das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, wie der Beklagte in Rechte des Klägers eingegriffen hat und diese hartnäckig bestreitet. Die Feststellungsklage ist schon deswegen zulässig, weil aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6) 6 Ob 335/00h Entscheidungstext OGH Ob 335/00h. Weiter macht Kläger sein rechtliches Interesse an der Urkundenvorlage geltend: dem Beklagten DDr. Manfred König werde aufgetragen, die lückenlos geführten Buchhaltungsbelege zur vereinnahmten Zahlung aus dem prätorischen Vergleich samt vollständigen, bezughabenden Schriftverkehr im Original zur Gerichtlichen Feststellung vorzulegen: - a) den prätorischen Vergleich zu 2 C 779/00d BG Saalfelden vom ; - b) alle anwaltlich für den Kläger und der Glocknertrade GmbH nach dem 12. O erbrach- - ten Leistungen; - c) die Mitteilungen der Mandatsniederlegung gegenüber der BH Zell am See und Dr. - - Poulakos, Oberbank Immobilien Service GmbH; 1

2 II. zum Sachverhalt: 1.) Zur Strafsache 40 Hv 147/10g LG Salzburg hat der Kläger als Angeklagter Herrn DDr. Manfred KÖNIG,, Loferer Str. 46, als Zeugen benannt und dargetan, welche Erkenntnisse aus dessen Einvernahme hinsichtlich der verweigerten Zeugenbefragung des Stefan Pecile vor dem Bezirksgericht Zell am See ( 28 Ur 11/98 Band VIII ON 63 AS 231 Ladung ) zu erwarten wären und in welchen Zusammenhang die Verweigerung der Vertretungspflicht des Herrn zum gegenständlichen Strafverfahren steht und welcher mittelbare Bezughabe der vorsätzliche Honorarbetrug zu strafrechlich relevanten Unterlassungen des Herrn Mag. Erich Frenner ivm Dr. Johann Poulakos im Zivilverfahren zu 3 Cg 94/2001 g LG Salzburg steht. Ebenso als Zeuge geladen: Herr Dr. Anton MUNDANI, Landesstellendirektor der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg, wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht und Beihilfe zum Honorarbetrug; mit dem Ersuchen um Vorlage der Originalbelege über Auszahlungen an DDr. König; Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg ERSUCHEN UM BEWEISAUFNAHME Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an DDr. Manfred KÖNIG Der Kläger hat als Angeklagter seine ausdrückliche Ablehnung einer Vertretung durch DDr. König im Strafverfahren zu 31 Hv 143/09a-1 begründet: - am Fax voraus: An das Landesgericht Salzburg Dr. Manfred Seiss Rudolfsplatz Salzburg Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 Sehr geehrter Herr Rat, die Terminverlegung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 22. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen, möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, wie mir Herr DDr. König eine Vertretungsvollmacht zur Unterschrift übermittelt hat, die ich mangels Bedarf retourniert habe. Nachdem ich aus den Unterlagen des Herrn DDr. König entnommen habe, dass er am einen Aktenübersendungsantrag gestellt hat und Sie ihm am Akteneinsicht in Zi 244 am LG Salzburg angeboten haben, erscheint es geboten, nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie ich eines Anwalts mit eingeschränkten Aufgabenbereich erst bedarf, sobald Rechtsmittel zu erstatten sind. 2

3 Zur Person des Herrn DDr. König ist überdies klarzustellen, wie zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg aktenkundig, dass eine pflichtwidrige Verweigerung der Stellung von 27 Fragen an den Zeugen Stefan Pecile anlässlich der hilfsweisen Einvernahme vor dem Bezirksgericht Zell am See am , in Zuhaltung zum Prozessgegner Ernst Pecile, jedwede Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren von vorne herein ausschließt. Nochmals auf meine Schreiben vom 04. und verweisend, erlaube ich mir höflich auf die Unabdingbarkeit der Befragung beantragter Zeugen und insbesondere von Zeugen der Anklage Ernst und Stefan PECILE aufmerksam zu machen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung! Kouvert m Rücksendevermerk - Verlegungsgesuch BG Zell/See Ladung BG Zell am See Richard L e e b eh Ladung LG Salzburg 2.) der Beklagte hat sich geweigert, als persönlicher Vertreter des Klägers im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile, dem ausdrücklichen Ersuchen des Klägers vom nachzukommen, dem in Amtshilfe am vor dem Bezirksgericht Zell am See einvernommenen Stefan Pecile in nachstehender Reihung Fragen zu stellen: 1.) wann haben Sie erstmals festgestellt, dass Leeb Ihren Zaun weggerissen hat? 2.) War Ihr Vater bei dieser Feststellung bei Ihnen? 3.) Zu welchem Zeitpunkt haben Sie und Ihr Vater den Zaun überklettert? 4.) Haben Sie im Betriebsgelände Personen, oder frische Fußspuren gesehen? 5.) Wovon haben Sie Bildaufnahmen gemacht und wie viele? 6.) Zu welchem Zeitpunkt hat Ihr Vater Herrn Amtsekretär Reiter angerufen? 7.) Warum haben Sie angenommen, dass Leeb Ihren Zaun wegreißen wird? 8.) Wann hat Ihr Vater Kontakt zu Medienvertreter aufgenommen? 9.) Haben Sie gewusst, dass Ihr Vater durch Gerichtsbeschluss beauftragt war, den Zaun zu entfernen? 10.) Wissen Sie, aus welchem Grund Ihr Vater diesen Auftrag nicht erfüllt hat? 11.) Welche Fahrzeuge waren in den Kohleboxen abgestellt? 12.) Sie waren dabei, als Ihr Vater im November zu Leeb gesagt hat, dass diese Fahrzeuge Beutestücke aus dem Konkurs wären, was hat Leeb darauf geantwortet? 13.) Zu welchem Zeitpunkt haben Sie erfahren, dass diese Fahrzeuge nicht Leeb gehören? 14.) Zu welchem Zeitpunkt sind Sie zum auslaufenden Ölfass gekommen? 15.) Wie groß war die bereits vorhandene Öllache in m²? 16.) Warum haben Sie nicht sofort gemeinsam mit Ihrem Vater das Fass aufgestellt? 3

4 17.) Was hat Ihr Vater zu Ihnen gesagt, nachdem er den Amtsekretär Reiter vom auslaufenden Ölfass benachrichtigt hat? 18.) Wie viel Zeit ist vergangen, bis Ihr Vater dann die Gendarmerie verständigt hat? 19.) Zu welchem Zeitpunkt ist die Gendarmerie eingetroffen? 20.) Haben Sie die Fotografien, welche Sie gemacht haben entwickeln lassen? 21.) Haben Sie dem Gendarmeriebeamten, Herrn Insp. Roider geholfen das aus-laufende Ölfass aufzustellen? 22.) Haben Sie das auslaufende Ölfass aus verschiedenen Blickwinkel aufgenom-men? 23.) Was haben Sie in der Zeit bis zum Eintreffen der Gendarmerie gemacht? 24.) Wie viel Öl war Ihrer Schätzung in dem aufgestellten Ölfass noch enthalten? 25.) Haben Sie die Spundverschraubung aus der Öllache aufgehoben? 26.) Waren Sie mit Ihrem Vater bei Eintreffen der Gendarmerie noch im Lager? 27.) Zu welchem Zeitpunkt haben Sie das Lager wieder, durch überklettern des Zaunes verlassen? 28.) Haben Sie und Ihr Vater schon beim Aufstellen das Fasses Leeb beschuldigt dieses umgestoßen zu haben? Der Beklagte hat an den Zeugen keine einzige Frage gerichtet und ist damit in grober Verletzung der Bestimmung der RAO dem Prozessgegner beigetreten. Die vorsätzliche Verhin-derung der gerichtlichen Feststellung aktenkundiger Schadensverursachung durch Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See hat Mitglieder der Familie Leeb behördlicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt und zugehöriger Firmen Voltaik Handels GmbH FN w, Leeb Betriebs GmbH FN und Glocknertrade GmbH FN 53395y bedeutenden Geldschaden verursacht. Der Beklagte hat es in Beschädigungsvorsatz verweigert ihm kenntliche Sachverhalte über die strafrechtlich relevante Verursachung vom in das Verfahren einzubringen und so dem Prozessgegner beizutreten bzw. das abweisliche Urteil des Richters Dr. Helmut Krallinger zu bewirken, weil nicht geklärt werden konnte - wer das Ölfass zum Auslaufen gebracht hat. Der Beklagte hat im gegenständlichen Zivilverfahren in Beschädigungsvorsatz ihm kenntliche strafrechtlich relevante Tatvornahmen des Ernst Pecile und Söhne verschwiegen, wie sie ihm aus dem von ihm geführten Besitzstörungsverfahren zur absichtlichen Bodenverunreinigung vom 2. auf 3. Dezember 2000 im Betriebsgelände Hochtanklager, Endbeschluss 5C 1712/00p vom BG Zell am See, kenntlich waren. Der Beklagte hat es im gegenständlichen Zivilverfahren in Beschädigungsvorsatz unterlassen, die Einvernahme von Medienvertreter zu fordern, welche am ab 10,00 Uhr am Hochtanklager in Bruck die Einleitung der allgemein offenbaren Verleumdungskampagne gegen Leeb durch Ernst Pecile und Amtssekretär Kurt Reiter bezeugen hätten können. Der Beklagte hat es in Beschädigungsvorsatz unterlassen, die von ihm am und am an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstatten Strafanzeigen gegen Ernst und Stefan Pecile betreffend des am um 9:00 Uhr zum Auslaufen gebrachten Ölfasses, im gegenständlichen Zivilverfahren einzubringen. 4

5 Der Beklagte hat sich in Beschädigungsvorsatz geweigert, die ihm am aufgezeigten Unrichtigkeiten und Aktenwidrigen Feststellungen im Urteil des Richters Dr. Helmut Krallinger im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile in eine umfassende Berufungsschrift aufzunehmen. II. zum Abschluss eines prätorischen Vergleiches zur Bedeckung zukünftiger anwaltlicher Vertretungskosten: 1.) Der Beklagte hat für Honorarforderungen aus künftigen Vertretungen die er für den Käger und die Firma Glocknertrade verrichten wird, die Abtretung des Pensionsanspruchs des Klägers, abzüglich des jeweilig gültigen Existenzminimums nach 292 f, EO bis zum Gesamtbetrag von ATS 1,0 Mio gefordert. Der Prätorische Vergleich hierzu wurde am vor dem Bezirksgericht Saalfelden zu 2 C 779 / 00d abgeschlossen. Mit war dieser Vergleich erledigt. Herr Dr. Mundani, Landesstellendirektor der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg hat eine detaillierte Aufstellung erfolgter Zahlungen verweigert. Der Beklagte hat nach Abschluss dieser Zahlungsverpflichtung für künftighin wahrzunehmende Rechtsvertretungen für den Kläger und die Glocknertrade GmbH in der Besprechung vom und im Schreiben vom mitgeteilt, dass er auf Grund von Interessenskollision gegen die BH Zell am See und gegen die Oberbank Immobilien Service GmbH keine Vertretung wahrnehmen kann und den Kläger an seinen Kollegen Mag.Erich Frenner zur allfälligen Vertretungsübernahme verwiesen. Der Beklagte beantwortet die Schreiben des es der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Poulakos vom mit Nachfrist zum , damit, dass er die Interessen der Glocknertrade GmbH nicht vertrete. Nachdem Herr Dr. Kainz als Vertreter von DDr.König am zu 6/203-44/2001 BH Zell am See die Amtshandlung am Gemeindeamt Bruck des Wasserrechtsreferenten Mag. Mühlböck und AS Kurt Reiter zur Feststellung des Vorliegens von Gefahr in Verzug verrichtet hat, wurde der BH Zell am See mitgeteilt, dass Herr DDr. König das Mandat niedergelegt hat. Der Kläger hat zur Berufungsbeantwortung des Dr. Anton Waltl zu 14 Cg 108 /00 w LG Salzburg am vollumfänglich auf acht Seiten unrichtige Vorbringen korrigiert und maßgebliche Aktenteile zitiert. Diese Richtigstellung blieb seitens des Beklagten unbeachtet und wurden von Herrn DDr. König in Beschädigungsvorsatz nicht in die Revisionsschrift aufgenommen. 2.) Mag. Erich Frenner Lofererstr. 46 hat als Vertreter der Firma Glocknertrade GmbH gegen die Klägerin Oberbank Immobilien Service GmbH seine Klientin, in vorsätzlicher Beschädigungsabsicht schweren Nachteil zugefügt, sowie deren Geschäftsführerin Ingrid Leeb zu strafbarer Handlung angeleitet, deren Begehung die Insolvenz der Klientin und ihre Liquidation verbunden hätte. Mag. Erich Frenner hat für die Verteidigung der Firma Glocknertrade GmbH zugestimmt, dass er seine Honoraransprüche aus dem Erlös eines unbelasteten Grundstückes von m² mit Bauparzelle abdecken kann, für das ihm der Alleinverkaufsantrag eingeräumt wurde. 5

6 Mag. Erich Frenner war beauftragt, für die Glocknertrade GmbH Betriebskostenrückstände von zwei Mietern einzufordern und nach Einbringlichmachung seine Honoraransprüche auch daraus einzubehalten. BEWEIS: ZEUGEN: offenes Grundbuch offenes Firmenbuch Wasserrechtsverfahren Zl. 6/403-44/2001; dazu Gerichtsakte zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom und zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und zu 40 Hv 147/ 10g je Landesgericht Salzburg; PV - weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Dr. Anton Mundani, Landesstellendirektor der Pensionsversicherungsanstalt unter Vorlage detailierter Aufstellung aller erfolgter Zahlungen an DDr. König; Mag. Erich Frenner,, Loferer Bundesstr.46, zur Vertretung der Glocknertrade GmbH im Verfahren zu 3 Cg 94/01g Landesgericht Salzburg; Übernahme zum Verfahrensakt: 24.) Wiederaufnahme nach 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht Salzburg gegen Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgem beeideter gerichtl Sachverständiger, Karlbauernw12, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 25.) Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendher- - berge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; Wiederaufnahme nach 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH C PECILE, Gletschermoosstraße

7 I Dr. Werner FÜRLINGER Q DDr. Manfred KÖNIG, Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung AMTSHAFTUNGSKLAGE EINSCHREIBEN lgsalzburg.praesidium@justiz.gv.at. am An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 3 Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger EINSCHREIBEN lgsalzburg.praesidium@justiz.gv.at. am An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 4 4 Dr. Friedrich Gruber GRAPHISCHE DARSTELLUNGEN REKONSTRUKTION ZUSAMMENHÄNGENDER STRAFTATBESTÄNDE MEHRSTUFIGES VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNGSKLAGE Ersuchen um Beischaffung bezughabender Gerichtsakte: Klage Richard Leeb gegen Ernst Pecile zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; Klage Oberbank Immobilien Service GmbH zu 3 Cg 94/2001 g LG Salzburg; Klage Richard Leeb gegen Dr. Anton Waltl zu 14 Cg 108 /00 w LG Salzburg; - Klage Richard Leeb gegen Dr. Werner Fürlinger zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y - je Landesgericht Salzburg; IV. zum Klagsgrund: 1.) Der Beklagte hat es nach Abschluss des Prätorischen Vergleiches vom abgelehnt die Rechtsvertretung im Verfahren zu AZ 3 Cg94/01g Landesgericht Salzburg zu übernehmen, weil er gegen die Oberbank AG und ihr zugehörigen Firmen aus Interessenskollision keine Rechtshandlungen setzen kann. Der Beklagte beantwortet die Schreiben des Rechts-anwaltes der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Johann Poulakos vom mit Nachfrist zum , damit, dass er die Interessen der Glocknertrade GmbH nicht vertrete. 7

8 2.) Der Beklagte DDr, Manfred König hat am seine letzte von 3 Strafanzeigen gegen Ernst und Stefan Pecile, sowie Kurt Reiter, Amtssekretär der Bezirkshauptmannschaft Zell am See an die Staatsanwaltschaft Salzburg abgerichtet. Zu der am in der BH Zell am See stattfindenden Informationsveranstaltung wurde er als mein Rechtsvertreter geladen und hat diese nicht wahrgenommen. Herr DDr. König hat die BH Zell am See von der Niederlegung seines Mandates benachrichtigt. Mir gegenüber wurde begründet, dass auf Grund einer Interessenskollision gegen die Bezirkshauptmannschaft Zell am See keine Vertretung möglich sei. Auszug 28 Ur 1128/01v LG Salzburg Band VIII ON 63 AS 231 (Eisatzprotokoll) : Einsatzstelle 2: Im Büro der Bezirkshauptfrau von Zell am See wird in Anwesenheit des Einsatzleitiers AS Kurt Reiter und des Wasserrechtsjuristen Mag. Mühlböck an Masseverwalter Dr. Wabnig die Information über die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen und die bisherigen Ermittlungen vorgenommen. Zu dieser Information war auch der Rechtsvertreter der Verpflichteten,, Saalfelden, sowie Richard Leeb und Ingrid Leeb geladen. Diese waren zum Termin ohne Begründung nicht erschienen. Um19:00 Uhr wurde unter Vorsitz der Bezirkshauptfrau von Zell am See in Anwesenheit des Einsatzleiters, des Bürgermeisters der Gemeinde Bruck/Glstr., des Bauamtsleiters der Gemeinde Bruck/Glstr. (Schobersteiner), des Dr. Forstinger und des DI Eder eine Informationsveranstaltung für die unmittelbar betroffenen Anrainer vorgenommen. Gleichzeitig erfolgte durch die Bezirkshauptfrau eine Presseinformation. Die Detailabsprachen mit den betroffenen Anrainern wurden, nachdem die Bezirkshauptfrau nach Erledigung der Presseinformation die Sitzung verlassen hat, Der Beklagte war durch seine Erstattung der Strafanzeigen gegen Ernst und Stefan Pecile vom , und an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom gesamten Straftatbestand der Einleitung des Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 BH Zell am See durch Ernst und Stefan Pecile, gemeinsam mit Amtssekretär Kurt Reiter am um 9:00 Uhr informiert gewesen und hat es in Zuhaltung zur Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Kauf genommen, wie der Kläger, seine Familienmitglieder und die zugehörigen Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH zu Unrecht als Verpflichtete geführt und behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgesetzt waren. Dem Beklagten ist es zuzurechnen, dass auf Grund fehlender Rechtsverteidigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bis heute die Erlass-ung des gesetzlich vorgeschriebenen Endbescheides nach 31 ivm 117 WRG verweigert wird, obwohl der bis zum in 15 WRG gültige sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte zur Nachprüfung eines von der Wasserrechsbe-hörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeten Geldmittel und recht-mäßigen Verfahrensführung, erst per BGBl. I Nr. 112/2003 gültig ab an die Landesgerichte übergegangen ist. 8

9 Der Beklagte hat nach Einstellung seiner Tätigkeit die laufenden Zahlungen durch die Pensionsversicherung bis zur Erledigung am einvernommen, eine Abrechnung mit seinen Leistungen bis heute jedoch verweigert: A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Saldo - Feststellung Sehr geehrter Herr Doktor König, wie Sie sich erinnern werden, habe ich Sie schon im November des Vorjahres höflich ersucht, mir eine Saldomitteilung per 31. Dezember 2000 zukommen zu lassen. In meinem Schreiben vom und unserem Gespräch vom habe ich weitere Male um eine Mitteilung meines Kontostandes bei Ihnen ersucht. Meine Tochter kann den übermittelten Vergleich nicht unterfertigen, da sie damit Rechtsvorschriften, welche einer Geschäftsführerin nach dem Handelsrecht vorgeschrieben sind, verletzen würde. Ich ersuche nochmals um Übermittlung meines Kontostandes und verbleibe mit freundlichen Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :15 Uhr Kontoauszug per Sehr geehrter Herr Doktor König, ich danke für die heutige Übergabe der abgeschlossenen Akte Pecile und teile Ihnen mit, dass ich die Verständigung durch die Salzburger skammer über den Verfahrensstand Dr. Waltl am 6. ds. Ms. urgiert habe. Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 5. ds. Ms. ersuche ich Sie höflich, einen 9

10 Kontoauszug per 10. März 2003 zu erstellen in welchem die einzelnen Buchungen fortlaufend nummeriert und mit den jeweiligen Buchungsbelegen versehen, geführt sind. In Hinblick auf meine persönliche Haftung zur Erfüllung des gerichtlichen Ausgleiches der Firma Glocknertrade GmbH wäre ich Ihnen verbunden, könnte ich diese Unterlage bis bei Ihnen beheben und verbleibe in der Zwischenzeit mit besten Grüssen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax Uhr Kontoauszug per Feststellung pers. Kontostand Sehr geehrter Herr Doktor König, in Fortsetzung unserer Gespräche über die dringend erforderliche Feststellung meines Kontosaldos bei Ihnen, ersuche ich Sie höflich um Überprüfung bzw. Korrektur meiner nachstehender Annahmen, wie diese die Positionen 10) Vergleich mit Kanzlei Wolff ,00 11) laufender Zahlungseingang 35 Mon ca ,00 als Gesamt Eingänge bei Ihnen mit ,00 07) und mit Verfahrenskosten incl. 2. Instanz mit ,87 09) Revision 4 R 143/ ,00 mein Guthaben bei Ihnen per 30. April 2003 annehmen lassen 1.703,13 Ich bitte um dringende Erledigung bzw. Übermittlung Ihrer rechtsgültigen Bestätigung des exakten Kontostandes per 30. April 2003 bei Ihnen und verbleibe mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax Uhr 10

11 Kontoauszug per Feststellung pers. Kontostand Sehr geehrter Herr Doktor König, auf Grund meines Ersuchens vom haben Sie mir am ein Fax mit insgesamt 7 Seiten übermittelt, wovon Seite 1 mein Ersuchen darstellt auf dem handschriftlich alle 9 Kostennoten vermerkt ist. Die bisher übermittelten Kostennoten betreffen 1) Leeb Betriebs GmbH co Pecile 9 Cg 71/01v LG Sbg ,06 2) dtto Waltl 5 C 302/01x BG Zell 368,82 3) dtto Waltl 2 C 497/00 j BG Zell 983,73 4) dtto Waltl Unterlassung 1.020,84 5) dtto Waltl dtto 433,32 6) dtto Leeb Konkurs 418,02 Die Forderungsanmeldung im Konkurs der Firma Leeb Betriebs GmbH ist seitens des Masseverwalter anerkannt. Mein Ersuchen vom betrifft meine persönliche Schuld bei Ihnen festzustellen, da ich persönlich Haftung im gerichtlichen Ausgleichsverfahren der Firma Glocknertrade GmbH übernommen habe und ersuche um Übersendung der noch fehlenden Honorarnoten, sowie eine schriftliche Saldenbestätigung mit nunmehr 30. April Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :25 Uhr Kontoauszug per Feststellung pers. Kontostand Sehr geehrter Herr Doktor König, ich danke für die mich persönlich betreffenden Kostennoten und führe in Position 7) Leeb Richard / Waltl Anton 14 Cg 108/00w , ,21 8) dtto Berufung 14 Cg 108/00w , ,32 9) dtto Revision 4 R 143/02 f , ,00 11

12 Ihre Honorarforderung pro forma ,32 meine Verfahrensschuld lt Vereinbarung ,53 Zahlungseingänge bisher in Position 10) Vergleich mit Kanzlei Wolff ,00 11) laufender Zahlungseingang 35 Mon ca ,00 meine ungefähre de facto Honorarschuld an Sie von ,00 wollen Sie bitte überprüfen und richtig stellen. Dr. Waltl hat seine Verfahrenskosten mit ,87 festgestellt, würde die selben bei Ihnen anfallen wäre mein Konto ausgeglichen. Herr Dr. Huber hat mir heute mitgeteilt, dass er nur den Erhalt der 4.000,-- als Barüberweisung akzeptiert. Ich ersuche Sie um dringende Prüfung, bzw. Absprache mit Herrn Dr. Huber um den Ausgleich nicht scheitern zu lassen. Mit der Bitte um Rückruf verbleibe ich mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :25 Uhr Saldenfeststellung per 30. April 2003 Sehr geehrter Herr Doktor König, entsprechend meiner Aufstellung vom in welcher Ihre Kostennoten in den Positionen 1) bis 6) angeführt sind ergibt sich eine Honorarguthaben zu Ihren Gunsten von der Firma Leeb Betriebs GmbH im Betrage von ,79 wie dieses von Herrn Dr. Wabnig anerkannt ist. Aus Ihrem Schreiben vom übernehme ich für die Positionen 7) bis 9) Prozess gegen Dr. Waltl für Kosten und Gebühren ohne Mehrwertst ,00 abzügl. des Vergleichsbetrages aus persönlichen Prozess Dr. Wolff ,00 abzügl. der Überweisungen PVA bis inklusive ,20 12

13 und stelle als Saldo meines persönlichen Kontos per mit 2.542,20 - ohne den Mehrwertsteuerbetrag von 7.311,00 fest. Die Verrechnung von Mehrwertsteuer für Gebühren und Gerichtskosten wollen Sie bitte nochmals überprüfen. Die skammer habe ich neuerlich aufgefordert. Ist aus Ihrer Sicht eine Wiederaufnahme zu den ursprünglichen Bedingungen vom 13. Juli 2000 möglich? Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :05 Uhr Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persönliches Guthaben bei Ihnen per mit 2.542,20 festgestellt war, ist die Zahlung der PVA vom mit 5.983,97 zuzuzählen, so dass der Guthabensaldo per mit 8.526,17 feststeht. Mein persönlicher Guthabensaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleichlautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :00 Uhr 13

14 Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persönliches Guthaben bei Ihnen per mit 8.526,17 festgestellt war, ist die Zahlung der PVA vom mit 7.731,12 zuzuzählen, so dass der Guthabensaldo per mit ,29 feststeht. Mein persönlicher Guthabensaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleichlautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :00 Uhr Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persön-liches Guthaben bei Ihnen per mit ,29 festgestellt war, ist die Zahlung vom mit 9.783,53 zuzuzählen, so dass der Guthabensaldo per mit ,82 feststeht. Mein persönlicher Guthabensaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :00 Uhr 14

15 Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persönliches Guthaben bei Ihnen per mit ,82 festgestellt war, ist die Zahlung der PVA vom mit 9.675,60 zuzuzählen, so dass der Guthabensaldo per mit ,42 feststeht. Mein persönlicher Guthabensaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am Fax :00 Uhr Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persönliches Guthaben bei Ihnen per mit ,42 festgestellt war, ist die Zahlung vom mit 9.552,03 zuzuzählen, so dass der Guthabenssaldo per mit ,45 feststeht. Mein persönlicher Guthabenssaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b A-5671 Bruck / Glocknerstraße am

16 Fax :10 Uhr Saldenfeststellung per 31. Dez Sehr geehrter Herr DDoktor König, nachfolgend zu meinem Schreiben vom mit welchen mein persönliches Guthaben bei Ihnen per mit ,45 festgestellt war, ist die Zahlung vom mit 9.564,30 zuzuzählen, so dass der Guthabensaldo per mit ,75 feststeht. Mein persönlicher Guthabenssaldo bei Ihnen ist, gemäß unserer Vereinbarung für weitere mich persönlich betreffende Rechtsaufwände, wie diese zukünftig von mir persönlich zu bestreiten sind, zu reservieren. Ich ersuche um gleich lautende Buchung und verbleibe Mit besten Grüßen! Richard L e e b Der Kläger hat weder seitens des Beklagten eine Rückäußerung, noch von der PVA eine Auskunft über geleistete Zahlungen an den Beklagten erreichen können: - am pva-lss@pva.sozvers.at An die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg Schallmooser Hauptstraße Salzburg Exekutionsbewilligung Zahl: 1 E 1702/00 V VersNr Sehr geehrter Herr Doktor Mundani, nachdem Sie mir heute telefonisch bedeutet haben, dass Sie meinem Ersuchen, mir den an Herrn, in zur Auszahlung gebrachten Gesamtbetrag getrennt nach Kapital und Zinsen bekanntzugeben nicht entsprechen können, bringe ich Ihnen zur Kenntnis, dass ich Sie in der Strafsache 31 Hv 143/09a LG Salzburg zu dem nun anstehenden 2. Rechtsgang, in dem Bezughabende Sachverhalte Verfahrensgegenständlich sind, als persönlichen Zeugen - unter Vorlage aller Originalunterlagen über die Einbehalte aus meinem Pensionsanspruch - namhaft machen und beantragen werde. Für die Übermittlung der gereihten Vormerkungen samt Aktenzahl und Gericht bedanke ich mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen! Richrd L e e b eh 16

17 Aus vorangeführten Gründen erstattet der Kläger sein FESTSTELLUNGSBEGEHREN das Bezirksgericht Zell am See wolle alsbald feststellen, dass 1. der Beklagte mit seiner Weigerung, die Firma Glocknertrade GmbH im Verfahren zu GZ 3 Cg 94/01 g Salzburg zu vertreten, in bösen Beschädigungsvorsatz gegen die Vertragsbestimmung des prätorischen Vergleich zu 2 C 779 /00d BG Saalfelden vom verstoßen hat; 2. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile, dem ausdrücklichen Ersuchen des Klägers vom nachzukommen, dem in Amtshilfe am vor dem Bezirksgericht Zell am See einvernommenen Stefan Pecile - in vorgegebener Reihung - Fragen zu stellen, in bösen Beschädigungsvorsatz gegen die Vertragsbestimmung des prätorischen Vergleich zu 2 C 779 /00d BG Saalfelden vom verstoßen hat; 3. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile, ihm kenntliche Sachverhalte über die von ihm erstatten Strafanzeigen gegen Ernst und Stefan Pecile an die Staatsanwaltschaft Salzburg betreffend des am um 9:00 Uhr zum Auslaufen gebrachten Ölfasses in das Verfahren einzubringen und so dem Prozessgegner beizutreten bzw. das abweisende Urteil des Richters Dr. Krallinger zu bewirken, weil nicht geklärt werden konnte, wer das Ölfass zum Auslaufen gebracht hat. Die vorsätzliche Verhinderung der gerichtlichen Feststellung aktenkundiger Schadensverursachung durch Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See hat Mitglieder der Familie Leeb behördlicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt und zugehöriger Firmen Voltaik Handels GmbH FN w, Leeb Betriebs GmbH FN und Glocknertrade GmbH bedeutenden Geldschaden verursacht, gegen die Bestimmung der RAO verstoßen hat; 4. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers, im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile, ihm kenntliche strafrechtlich relevante Tatvornahmen des Ernst Pecile - mit Söhne Stefan und Andreas - in der von ihm geführten Besitzstörungsklage betreffend die absichtliche Bodenverunreinigung vom 2. auf 3.Dezember 2000 am Betriebsgelände Hochtanklager (Endbeschluss 5C 1712/00p vom BG Zell am See),aufzuzeigen, gegen die Bestimmung der RAO verstoßen hat; 5. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers, im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile es in Beschädigungsvorsatz unterlassen hat, die Einvernahme von Medienvertreter zu fordern, welche am ab 10,00 Uhr am Hochtanklager in Bruck die Einleitung der allgemein offenbaren Verleumdungskampagne gegen Leeb durch Ernst Pecile und Amtssekretär Kurt Reiter bezeugen hätten können, gegen die Bestimmung der RAO verstoßen hat; 6. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers, im Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile, es in Beschädigungsvorsatz unterlassen hat, die ihm am aufgezeigten Unrichtigkeiten und aktenwidrigen Feststellungen im Urteil des Richters Dr. Krallinger in eine umfassende Berufungsschrift aufzunehmen, gegen die Bestimmung der RAO verstoßen hat; 7. der Beklagte mit seiner Weigerung, als persönlicher Vertreter des Klägers, im Zivilverfahren zu 14 Cg 108 /00 w LG Salzburg, die vom Kläger am übergebene, auf acht Seiten vollumfänglich unrichtige Vorbringen korrigierte Berufungsbeantwortung des Dr. Anton Waltl, sowie zitierte maßgebliche Aktenteile in Beschädigungsvorsatz nicht in die Revisionsschrift aufgenommen und damit gegen die Bestimmung der RAO verstoßen hat; 17

18 8. der Beklagte als persönlicher Vertreter des Klägers, im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See damit befasst war, an die Staatsanwaltschaft Salzburg Strafanzeigen am , und gegen Ernst und Stefan Pecile hinsichtlich des Straftatbestandes des gemeinsam mit Amtssekretär Kurt Reiter am um 9:00 Uhr eingeleiteten Wasserrechtsverfahren abzufertigen und ungeachtet der laufenden Zahlungseingänge aus dem am abgeschlossenen prätorischen Vergleich zu 2 C 779 /00d BG Saalfelden am zu der in der BH Zell am See stattfindenden Informationsveranstaltung die Niederlegung seines Mandates bekanntgegeben und damit pflichtwidrig das Einschreiten gegen den am nach 31 WRG erlassenen Duldungsbescheid der Bezikshauptmannschaft Zell am See vorsätzlich unterlassen hat; 9. der Beklagte als persönlicher Vertreter des Klägers, im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See es vorsätzlich pflichtwidrig unterlassen hat, von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nach faktischer Beendigung des Wasserrechtsverfahren den gesetzlich vorgeschriebenen Endbescheid nach 31 ivm 117 WRG einzufordern, um in Zuhaltung zur Bezirkshauptmannchaft Zell am See den sukzessiven Übergang an das Bezirksgericht zur Nachprüfung eines von der Wasserrechsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeten Geldmittel und rechtmäßigen Verfahrensführung - wie dies bis zum in 15 WRG gültige Verfahrensvorschrift war zum Nachteil des Klägers zu verhindern; 10. der Beklagte als persönlicher Vertreter des Klägers, im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See durch vorsätzliches und pflichtwidriges Unterlassen jeglicher anwaltlicher Tätigkeit den Kläger, seine Familienmitglieder und die zugehörigen Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 als zu Unrecht Verpflichtete behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgesetzt und gegen die Bestimmungen des prätorischen Vergleich zu 2 C 779 /00d BG Saalfelden vom verstoßen hat; 11. der Beklagte in den Punkten 1. bis 10. rechtswidrig gehandelt hat; der Beklagte für alle entstandenen Schäden und Folgeschäden aus seinen rechtswidrigen Handlungen Ersatzpflichtig ist; der Beklagte alle aus dem prätorischen Vergleich zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge an den Kläger zurück zuerstatten hat; der Beklagte die Kosten für dieses Verfahren alleine zu tragen hat. Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht Bruck/Glstr., am 02. April 2015 RICHARD L E E B 18

19 19

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