am 06. April 2015 An das Bezirksgericht Zell am See> Bezirksgericht Linz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "e-mail: voltaik@sol.at www.leeb-oel-at am 06. April 2015 An das Bezirksgericht Zell am See> Bezirksgericht Linz"

Transkript

1 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER- TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * voltaik@sol.at am 06. April 2015 An das Bezirksgericht Zell am See> Bezirksgericht Linz Mozartstraße 2 Museumstraße Zell am See 4020 Linz RECHTSSACHE: KLÄGER: Richard L e e b, Kaprunerstraße 3, 5671 Bruck /Glstr. BEKLAGTER: Mag. Dr. Josef Weißl, MBA Vorstandsdirektor der - Oberbank, Untere Donaulände 28, 4020 Linz WEGEN: Feststellungsklage nach 228 ZPO Streitwert: EUR 1.000,-- I. zum aufrechten Rechtschutzbedürfnis: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, weil ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist zu bejahen, weil das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, wie der Beklagte in Rechte des Klägers eingegriffen hat und diese hartnäckig bestreitet. Die Feststellungsklage ist schon deswegen zulässig, weil aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6) 6 Ob 335/00h Entscheidungstext OGH Ob 335/00h. - - Weiter macht Kläger sein rechtliches Interesse an der Urkundenvorlage geltend: dem Beklagten Mag. Dr. Josef Weißl, MBA werde aufgetragen, im Original zur Gerichtlichen Feststellung vorzulegen: - a) Beleg des am aushaftenden Kreditbetrages Fa. Voltaik Handels GmbH; b) vollumfängliche Buchungsbelege über Kontenbewegungen bis dato; - c) Alleinverkaufsauftrag für die Pfandliegenschaft EZ 5 KG Bruck durch den Eigentümer d) Fälligstellung der an die Voltaik Handels GmbH gewährten Kredite; - e) vollständigen Schriftverkehr mit Herrn Dr. Erhard Hackl, RA Hofgasse 7, 4020 Linz; f) bezughab. Schriftverkehr m. Salzburger Sparkasse Bank AG, Alter Markt 3 Salzburg; g) vollumfängliche Unterlagen zur Vereinbarung mit Dr. Hackl, der Oberbank Immobilien Service GmbH und der Pfandinhaberin Salzburger Sparkasse Bank AG zur Überlassung der Pfandliegenschaft EZ 8 KG Bruck Haus Kaprunerstraße 3; - 1

2 II. zum Sachverhalt: 1) Herr Mag. Dr. Josef Weißl, MBA Vorstandsdirektor d. OBERBANK AG hat in seiner vormaligen Funktion als Mitglied der Gebietsleitung Salzburg der Firma Voltaik Handels GmbH nachstehende Geschäftskredite im Gesamtbetrag von ca. ATS 29,0 Mio eingeräumt: Konto Nr ATS ,-- Konto Nr ATS 6, ,19 Konto Nr DEM 2, ,40 Zur Besicherung dieses Obligos hat der Kläger als Geschäftsführer der Firma Voltaik Handels GmbH der Oberbank AG seine privaten Liegenschaften zum Pfand gegeben: a) Wohnhaus in Thumersbach Erlberg 133 mit Verkaufserlös von ATS 9,5 Mio b) Eigenjagd Kaserer Hochalm Taxenbach mit Verkaufserlös von ATS 11,5 Mio c) Villa u. Obstgarten EZ 5 (Mieter Waltl) mit Verkehrswert von ATS 17,2 Mio die Firma Leeb Betriebs GmbH als Bürge im Schätzwert von ATS 4,27 Mio d) Pfandrecht einverleibt EZ 24 Grundb Bruck ATS 2,0 Mio e) Pfandrecht einverleibt EZ 97 Grundb Bruck ATS 3,0 Mio zusätzlich unterfertigt der Geschäftsführer einen Deckungswechsel ATS 5,0 Mio insgesamt sind der OBERBANK AG die exklusiven Pfandrechte ATS 47,47 Mio und für c) die Alleinverkaufsermächtigung eingeräumt worden. - =========================================================== Obwohl der Oberbank AG am die o. a. exklusive Pfandrechte zur Besicherung ihres Obligos von ATS 29.0 Mio eingeräumt waren, wurde im Herbst 1994 der massive Wertverlust ihres Pfandrechtes, durch die vom Mieter der EZ 5 Dr. Anton Waltl behaupteten Mietrechte, moniert. Aus diesem Grund hat der Kläger ich der Oberbank AG eine Alleinverkaufsberechtigung für die Villa mit ca m² Baugrund eingeräumt und gleichzeitig Kaufvereinbarungen mit Herrn Jansenberger, Mag. Deifel und Frau Pöschl im Gesamtwert von ATS 17.2 Mio vorgelegt. Herr Jansenberger hat auf seine Kosten die Vermessung durchführen lassen. Herr Mag. Deifel hat einen einverleibungsfähigen Kaufvertrag ausfertigen lassen und Frau Pöschl hat ein verbindliches Kaufangebot von ATS 2.000,-- /m² für den Restgrund abgegeben. Seitens der Oberbank AG wurden alle vorgelegten Kaufanträge negiert und die an die Firma Voltaik Handels GmbH gewährten Kredite per fällig gestellt. 2

3 Nach Eröffnung des Konkursverfahren haben sowohl der Masseverwalter Dr. Hackl als auch die Oberbank AG die vom Kläger vorgelegten bereits ausgearbeiteten Kaufverträge für die Liegenschaft Obstgarten EZ 5 (Hans Jansenberger ) und EZ 541 ( Mag. Deifl, Apotheker in Bruck ) und Kaufanbot für Restgrund zu ATS 2.000,- je m², im Gesamtverkaufserlös von ATS 17, ,-- zurückgewiesen. 2) Dr. Erhard HACKL, Rechtsanwalt, Hofgasse 7 in 4020 Linz wurde als Masseverwalter in den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h+az 23 S1241/95k LG Salzburg bestellt. Seine Tätigkeit ist in den LINKs ff dargelegt. Er wird im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1 als Beschuldigter geführt; Strafakte STA 3St 136/03 d; Strafanzeige LINK 05.05; Falschaussage vor Gericht zu GZ 3 Cg 94/01 g LG Salzburg; Herr Dr. ERHARD HACKL wurde sofort nach Übernahme der Masseverwaltung von Herrn Dr. RUPERT WOLFF schriftlich aufgefordert, das Räumungsverfahren gegen Herrn Dr. WALTL und dessen Ehefrau ERNA WALTL vor dem Bezirksgericht Zell am See fortzusetzen und dies beantwortet, er werde mit Herrn Dr. WALTL Kontakt aufnehmen. Herr Dr. ERHARD HACKL hat weder der Aufforderung zur Verfahrensfortführung entsprochen, noch hat er die von mir vorgelegten Verkaufverträge zur Veräußerung der Liegenschaft Obstgarten zur Kenntnis genommen, weil ohnehin der Alleinverkaufsauftrag an die Pfandgläubigerin OBERBANK AG vorliegt. Darüber hinaus hat Herr Dr. ERHARD HACKL die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Eigentümerin der Pfandliegenschaft Eigenjagdgebiet Kaserer Hochalm zur alleinigen, persönlichen privaten Nutzung der verfallenen, nicht mit Grund und Boden fest verbundenen, Almhütte und die mit eigenhändigen Unterschriften versehenen Zahlungsbestätigungen über vom Kläger persönlich erteilten Aufträge zur Reparatur der bestehenden Hütte, sowie zum Abtrag eines alten bäuerlichen Gebäudes im Ortsteil Höf in 5660 Taxenbach und dessen Wiederaufbau als Nebengebäudes der Almhütte auf lose aufgelegten Steinen, als Papierfetzten ohne jeder Beweiskraft für einen Eigentumsnachweis abgelehnt. Der Neubauwert dieser Jagd- bzw. Almhütte wurde am vom gerichtlich beeideten Sachverständigen und Schätzmeister Ing. Karlheinz Müller, Baumbichlstraße 39 in 5026 Salzburg mit ATS 2, ,-- bewertet. Für Abtrag und Wiedererrichtung des Nebengebäudes Anfang der 70-iger Jahre sind Kostenaufwände im Betrage von ATS 1,2 Mio nachgewiesen und im Original an Herr Dr. ERHARD HACKL ausgehändigt worden. Herr Dr. ERHARD HACKL hat in seiner Aussage vor der Kriminalabteilung Salzburg ( Bd IX ON 129 ) wahrheitswidrig behauptet, er hätte den Privatanteil für die Jagdhütten auf der Liegenschaft Eigenjagd Kaserer Hochalm der Kon- 3

4 kursmasse gutgebracht. In Wirklichkeit hat er gemeinschaftlich mit der OBER- BANK AG dafür gesorgt, dass mir mein persönliches Eigentum auch nach vollständiger Erfüllung der Forderung der OBERBANK AG aus meinen zum Pfand gegebenen privaten Liegenschaften vorenthalten geblieben ist. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang auf die vorsätzliche Verletzung meiner Eigentumsrechte durch Herrn Dr. ERHARD HACKL hinzuweisen, wie er es als mein persönlicher Masseverwalter zustimmend akzeptiert hatte, dass die OBERBANK AG in vorsätzlicher Bereicherungsabsicht nach vollständiger Erfüllung ihrer Forderung aus meinen zum Pfand gegebenen privaten Liegenschaften auch noch den Wechselzahlungsauftrag des Landes- als Handelsgerichtes Linz, vollstreckbar per , ursprünglich gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1 in 1021 Wien und nachfolgend gegenüber dem Masseverwalter Dr. Wabnig geltend gemacht hat. Herr Dr. ERHARD HACKL hat in Zuhaltung zur Bereicherung der OBER- BANK AG die Bescheide der BH Zell am See vom und Zl. 3/203-44/ und ; 2/ /1994 und 2/ /1994, welche allesamt die Betriebsliegenschaft Hochtanklager der Firma Voltaik Handelsges. mbh zum Gegenstand hatten, nicht behandelt, die am Betriebsgelände Hochtanklager vorhandenen Ablagerungen vorsätzlich nicht entfernt und die Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchung der Firma Proterra vom vor mir verheimlicht, es aber der SALZBURGER SPARKASSE ermöglicht in dieses Gutachten in Wien noch vor Dezember 1996 Einblick zu nehmen. Die diesbezüglichen Verhandlungen über die Vereinbarungen zur Verwertung der betrieblichen und privaten Liegenschaften wurde 1996 und 1997 mit Herrn Dr. SALHO- FER geführt, der im Jahre 1994 für die Vertragserrichtung mit der ARAL AUSTRIA GMBH zuständig war. Im Weiteren hat Herr Dr. ERHARD HACKL dafür gesorgt, dass OBERBANK AG und SALZBURGER SPARKASSE die vorsätzliche Bereicherung gemeinsam betrieben haben, wie diese durch unerlaubte Absprachen und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Verwertung von Pfandliegenschaften erwiesen und in den LINKs bis dokumentiert sind. Beilage 2 01 GZ 28 Ur 331/07 b LG Salzburg Beweisaufnahme 44b Dr. Kreiseder v Beweisaufnahme 50 Dr. Hackl (1) v OBERBANK AG, Hauptplatz 10-11, 4020 Linz Konkurstreiberei der OBERBANK AG in den Konkursen AZ 23 S 706/95 h+az 23 S1241/95k 93.02A OBERBANK AG > Korruptionsverdacht 93.02B SALZBURGER SPARKASSE BANK AG, Salzburg Alter Markt Absprachen außerhalb der Rechtsordnung Konkursen AZ 23 S 706/95 h+az 23 S1241/95k 93.03A Salzburger Sparkasse> Korruptionsverdacht 93.03B 4

5 Die schuldhafte Verursachung des Herrn Dr. Erhard Hackl, als Masseverwalter der Firma Voltaik Handels GmbH liegt einerseits darin, als Herr Dr. Hackl sich geweigert hat Ablagerungen zu entsorgen, die sich auf den Konkursverfangenen Liegenschaften GP 91/5 zu EZ 501 und GP 91/7 zu EZ 601 befunden haben und ihm aus dem Versteigerungsakt zu 2E 42/98b BG Zell am See bekannt waren, weil sie dort nach Art und Anzahl aufgelistet sind. Ebenso ist die Eigentümerschaft dieser Ablagerungen am für die Konkursmasse in diesem Versteigerungsakt belegt. Anderseits liegt auch eine schuldhafte Verursachung des Herrn Dr. Hackl darin, begründet, als er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter am in seiner Kanzlei in der Hofgasse 7 in 4020 Linz gemeinsam mit der Oberbank und der SALZKURGER SPARKASSE BANK AG Vereinbarungen betreffend der Verwertung der Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 je Grundbuch Bruck getroffen hat, in denen insbesondere die Eigentumsübertragung der EZ bei rechtswidriger Löschung des bestehenden Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH und Nichtentsorgung vorhandener Ablagerungen an die Salzburger Sparkasse Bank AG mit nachfolgendem Verkauf an ERNST PECILE vereinbart worden ist. In Subsumtion des Zusammenwirkens des Konkursrichters Dr. Gregor Sieber mit seinen Masseverwaltern ist in der gegenständlichen Privatanklage der Amtsmissbrauch zu Gunsten OBERBANK AG, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Anton und Erna WALTL und Ernst PECILE gerichtlicher Untersuchung zuzuführn, um zu klären wie es die Beklagte zu vertreten hat, dass zu Pfand gegebenes Liegenschaftsvermögen im Verkehrswert von ATS 106,50 für die Gesamtausleihung der Voltaik Handels GmbH von ATS 51,50 zur Abdeckung nicht ausgereicht haben, weil am ATS ,78 von der Salzburger Sparkasse Bank AG als offene Forderung angemeldet wurden. Der Glocknertrade GmbH ist vorsätzlicher Vermögensschaden entstanden, indem die Vernichtung des Anlagevermögen ATS 2, ,00 steuerlich nicht geltend gemacht, die nachgewiesenen Forderungen ATS ,00 ausgeschieden, das Liegenschaftsvermögen im Bilanzwert von ATS 1, ,00 vernichtet und die Schadensverursachung im Wasserrechtsverfahren ATS 1, ,00 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nicht geltend gemacht wurde. Der Leeb Betriebs GmbH ist vorsätzlicher Vermögensschaden entstanden, indem die Schadensverursachung im Wasserrechtsverfahren ATS 16, ,00 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nicht geltend gemacht wurde und die Einforderung des wasserrechtsbehördlichen Endbescheides im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/293-44/2001 BH Zell am See in Beschädigungsvorsatz unterlassen wurde, wie er gesetzlich nach 31 ivm 117 WRG isd BGBl. I Nr. 112/ mit der die Änderung des 15 WRG per in Kraft getreten ist gestellt, weil alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmung abzuführen sind, mit welcher der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. 5

6 Herr Dr. ERHARD HACKL ist als Masseverwalter vom ersten Tag an sozusagen in Personalunion mit Frau Mag. LINDTNER von der Rechtsabteilung der OBERBANK AG aufgetreten und hat natürlich weder die Begründung für die Fälligstellung der Firmenkredite geprüft, noch gegen die Präsentierung des Deckungswechsel von ATS 5, ,- jetzt ,17 innerhalb der Anfechtungszeit vorgebracht, dass als Sicherheit für diesen Deckungs-wechsel zwei Höchstbetragshypotheken in Höhe von insgesamt ATS 4, ,- / , 33 ob der Liegenschaft EZ 24 Grundbuch Bruck, sowie ein vollstreckbares Pfandrecht in Höhe von ATS 3, ,- jetzt ,50 s. A ob der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch Bruck bestanden. Herr Dr. ERHARD HACKL wurde sofort nach Übernahme der Masseverwaltung von Herrn Dr. RUPERT WOLFF schriftlich aufgefordert, das Räumungsverfahren gegen Herrn Dr. WALTL und dessen Ehefrau ERNA WALTL vor dem Bezirksgericht Zell am See fortzusetzen und dies beantwortet, er werde mit Herrn Dr. WALTL Kontakt aufnehmen. Herr Dr. ERHARD HACKL hat weder der Aufforderung zur Verfahrensfortführung entsprochen, noch hat er die von mir vorgelegten Verkaufsverträge zur Veräußerung der Liegenschaft Obstgarten zur Kenntnis genommen, weil ohnehin der Alleinverkaufsauftrag an die Pfandgläubigerin OBERBANK AG vorliegt. Aktenkundig ist, wie der Konkursrichter Dr. Gregor Sieber und der gesamte Gläubigerausschuss pflichtwidrig die Möglichkeit höherer Masseerlöse der Bereicherung von WALTL hintangestellt und der gemeinsam abgesprochenen Vorgangsweise des Masseverwalters Dr. Erhard Hackl mit der Oberbank AG und Salzburger Sparkasse Bank AG bei der Liegenschaftsverwertung zu Gunsten von WALTL zugehalten haben: RECHTSANWÄLTE HATAK & HACKL An die Salzbürger SparKasse z.h. Hr. Dr. Salhofer Via Telefax; Betrifft Konkurs Richard Leeb Sehr geehrter Herr Dr. Salhofer, In obiger Angelegenheit wurde anläßlich der Besprechung vom mit Frau Mag, Lindtner von der Oberbank ein Besprechungstermin für den , um Uhr bei mir In der Kanzlei, Hofgasse 7, 4020 Linz angesetzt. Mit der Bitte, diesen Termin in- Vormerk au nehmen, verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung Salzburger Sparkasse Bank AG Telefon 0682/8040 Telefax 0662/8040/2271 Rechtabteilung Alter Markt Salzburg Datum: Zeichen: 455E/sh Bearb.: Dr.Salhofer Durchw.: 2239 Einschreiben Herrn Dr. Erhard Hackl Rechtsanwalt - Hofgasse Linz Angelegenheit Voltaik GmbH/Richard Leeb Sehr geehrter Herr Dr. Hackl! Bezugnehmend auf den Unterredungstermin In Ihrer Kanzlei vom 21.4,1998 teilen wir Ihnen mit, daß 6

7 folgende Vorgangsweise die Zustimmung unseres Vorstandes findet: Hinsichtlich EZ 5, GB Bruck, wurde ein geringstes Gebot für eine neuerliche kridamäßige Versteigerung in Höhe von S 4 Mio vereinbart, hinsichtlich EZ 541, GB Bruck, ein geringstes Gebot in Höhe von S 1 Mio. Zu diesen beiden Liegenschaften (Mieter WALTL) wurde von der Oberbank mitgeteilt, daß vermutlich die Einsteigerunq durch besagte Bank in dieser Höhe möglich sein wird. Weiters wird hinsichtlich EZ 8, GB Bruck, die neuerliche kridamäßige Versteigerung mit einem geringsten Gebot in Höhe von S 5 Mio beantragt. Ergänzend sei hiezu nochmals festgestellt, dass von Seiten der Salzburger Sparkasse Bank AG kein Interesse an einer längerfristigen Abstattungsregelung mit Herrn Leeb bzw. der Glocknertrade GmbH besteht. Zu den Einlagezahlen EZ 501 und 601, ebenfalls GB Bruck, wird eine erneute kridamäßige Versteigerung mit geringsten Geboten von S 2 Mio (EZ 501) und S 4 Mio (EZ 601) beantragt. Hiezu muß erst die Zustimmung des Konkursrichters, bzw. des zuständigen Exekutionsrichters einge-holt werden. (der Konkursrichter hat zugestimmt, obwohl in den Versteigerungsbedingungen des Masseverwalters das grundbücherlich eingetragene Fruchtgenussrecht nicht enthalten war und die Ungültigkeit der Löschungsquittungen dem Konkursrichter kenntlich waren ) Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen gedient zuhaben und verbleiben mit freundlichen Grüßen Es steht zweifelsfrei und unwiderlegbar fest, wie Korruption im Amt und massiver Amtsmissbrauch seitens des Konkursrichters zu schweren Betrug mit einer Schadenssumme von ATS 12,5 Mio / ,44 in der Verwertung meiner privaten Liegenschaften EZ 5 und 541 Grundbuch Bruck zu meinem Nachteil und zu Gunsten von Dr. Anton und Erna WALTL geführt hat. 3) Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Hauptstraße 28, 5600 St. Johann/Pg. hat als Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH am von dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg zu UVS-6/ bis / hinsichtlich der Vollmacht des Richard Leeb zur Vertretung der Leeb Betriebs GmbH vom bekannt gegeben, dass er eine solche Vollmacht seit Eröffnung des Konkurses und Bestellung seiner Person zum Masseverwalter im April 2001 nicht anerkennen könne und diese nach den Bestimmungen der Konkursordnung als erloschen zu gelten hat. RECHTSFOLGE: Herrn Richard Leeb wird zur Kenntnis gebracht, dass diese Vollmacht nicht anerkannt werden kann, und wird ihm unter Hinweis darauf, dass sämtliche durch ihn gesetzten Verfahrenshandlungen Frau Ingrid Leeb betreffend keinerlei rechtliche Wirkung zu entfalten vermögen. Herr Dr. Hans Wabnig hat es als Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH schuldhaft unterlassen, gegen die bescheidfreie Abführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vortäuschung des Vorliegens von Gefahr in Verzug Einspruch zu erheben und hat sich geweigert von der OBERBANK AG einen schriftlichen Nachweis ihres aktuellen Forderungsstandes aus ihren Ausleihungen an die Voltaik Handels GmbH zu verlangen, obwohl ihm kenntlich war, wie der Geschäftsführer der Voltaik Handels GmbH für alle Geschäftskredite mit seinem privaten Vermögen die Haftung übernommen hatte und seine Liegenschaften verwertet worden sind: als weitere Sicherheit dient die Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GmbH Bahnhofstraße 6 EZ 24 Objekt Bahnhofstra0e 6 ATS 4, ,-- Schätzung zu 2E 35/98 7

8 - +39/98 = von der BH Zell we - gen Abbruch zu erstatten; darüber hinaus hat die OBERBANK AG ATS 5, ,-- per blanko unterfertigten Deckungswechsel geltend gemacht. Versäumnisurteil von Dr. Hackl nicht bekämpft. Vielmehr ist aus den Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v und den Hauptverhandlungen zu 31 Hv 140/09a vom 3.9. und sowie zu 40 Hv 147/10g vom 15. bis ( Wortwörtlich übernommen in Links bis ) eindeutig und unwiderlegbar hervorgekommen, wie es von Dr. Hans Wabnig mit Eifer betrieben wurde das Betriebsgrundstück in der Bahnhofstraße an das Land Salzburg am mit der Hälfte des Verkehrswertes an das Land Salzburg zum Ausrufungspreis zugeschlagen wurde. Der Masseverwalter hat geradezu selbstverständlich den Erlös von ,- an die Oberbank AG überwiesen. Herrn Dr. HANS WABNIG ist weiter kenntlich, dass es der Bezirkshauptmannschaft Zell am See obliegt mittels Kostenbescheids gemäß 117 Abs 1 WRG die ihr aufgelaufenen Kosten von dem nach 31 Abs 1 WRG zur Schadensbehebung Verpflichteten einzubringen. Nur, der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187 Aus der vorsätzlich falschen Stellungnahme des Masseverwalters vom an den Konkursrichter leitet sich ab, wie ihn Zuhaltung zur Bereicherung der OBERBANK AG bestimmen seine Pflichten gegenüber den Konkursgläubigern und der Gemeinschuldnerin bzw. deren Geschäftsführerin und Gesellschafter massiv zu verletzen. Der Kläger bezeichnet zum Nachweis aufrechten Rechtschutzinteresses maßgebliche Akten: 01 Bemängelung Konkursverfahren Leeb Betriebs GmbH v ; 02 Aktenwidriges Vorbringen des Masseverwalters Dr. Hans Wabnig v ; 03 Pflichtverletzung des Masseverwalters Dr. Hans Wabnig v ; 04 Sachverhaltsanzeige Polizei wegen Unterlassung d. Masseverwalter v ; 05 Strafrechtlich relevante Sachverhalte v ; 06 Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens v ; 07 Replik der Geschäftsführerin zur Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters zum - Rekurs der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, ON 83 vom ; 08 Gerichtsakte zu 28 Ur 1198/01v; 31 Hv 140/09 a ; 40 Hv 147/10 g LG Salzburg III. zu den Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung: Fax voraus am >01/ An die Korruptions - Staatsanwaltschaft zhd Hr. Mag. Koenig 8

9 Univeritätsstraße W i e n GZ 4 St 3/09z STRAFANZEIGE gegen Dr. Anton u. Erna Waltl Sehr geehrter Herr Magister Koenig, zur Vorbereitung und Einleitung der Konkursverfahren durch die OBERBANK AG erstatte ich nachstehende SACHVERHALTSDARSTELLUNG : Im Jahre 1991 hat Herr Pachner, als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade, das Haus Imbachhornstraße 1 an die Ehegatten Dr. Anton und Frau Erna Waltl zum Freundschaftspreis von ATS ,00 monatlich übergeben. Der Mietgegenstand umfasste: eine Wohnfläche von ca. 140 m2, einem voll ausgebauten Keller mit Ölzentralheizung, 8000 lt Öltank, Kühlraum mit Aggregat und Stellagen, Elektr.-Sauna mit allen Regelungen, Dusche, Ruheraum mit Massagebett, Vorratsraum, Arbeitsraum und Abstellraum, einer Garage, einem überdachte Abstellplatz, Parkplatz, Garten und Terrasse. Die Freiflächen haben ein Ausmaß von ca. 600 m2. Im Obergeschoß befinden sich zwei nicht eingerichtete, leer stehende Garconnieren. Das übergebene Parterre besteht aus Vorraum mit Einbauschrank, ein Gästezimmer mit Dusche, ein WC, zwei Schlafzimmern, ein Bad mit Wanne, zwei Waschbecken mit Alibert und Schrank, ein Wohnraum mit Deckenverbau und Schrank, sowie Küche mit Essecke für sechs Personen, Elektroherd, Geschirrspüler, Nirosta-Spüle, diverse Küchenschränke und angeschlossenem Vorratsraum mit Regalen. Mein Haus auf der Liegenschaft Obstgarten ist mit Kenntnis der Oberbank AG zu einen Freundschaftspreis an Herrn Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See vermietet worden. Die Entwicklung des Verhältnisses zur Familie Dr. Anton und Erni Waltl ist in meiner Aussage an Chefinspektor Tonis in LINK dargelegt. Ich habe meinen Freund Dr. Waltl Mitte des Jahres 1994 erzählt, welche Vereinbarung ich mit der Firma ARAL abgeschlossen habe. Herr Dr. Waltl war bis dahin der einzige Rechtsvertreter für meine Firmen wie auch für mich und meine Familie. Der Tatsache, dass der BRUDER von Dr. ANTON WALTL, Herr Dr. JOSEF WALTL Generaldirektor der Shell Austria AG in Wien war, ist mir bekannt gewesen. Da es zur Firma Shell Austria AG meinerseits keine Geschäftsverbindung gegeben hatte, habe ich diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Den Vertrag mit der Firma ARAL habe ich mit dem Generaldirektor ROLAND MIELKE und dem Prokuristen STEININGER ausverhandelt. Eingebunden in das Vertragswerk war Herr SALHOFER, Direktor der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG. Diese Verhandlungen waren Mitte August 1994 abgeschlossen. Der Vertrag wurde von Generaldirektor Milke nachfolgend an die Zentrale der Firma ARAL in Essen zur Sanktionierung übermittelt. Der Inhalt des Vertragswerkes ist in LINK dokumentiert. 9

10 In der Zeit vom September bis Dezember 1994 hat mir Generaldirektor ROLAND MIELKE fast wöchentlich versichert, dass er den unterfertigten Vertrag aus der Firmen-zentrale in Essen jeden Tag erwarte und er mit seinem Chef ein ausgezeichnetes Verhältnis habe. Bis mich Anfang Dezember 1994 Herr Generaldirektor ROLAND MIELKE gemeinsam mit seinem Prokuristen Herrn STEININGER in Bruck besuchten und mir, wie ich meine, mit tatsächlich ehrlichen Bedauern mitgeteilt haben, dass der geschlossene Vertrag durch die Firmenzentrale nicht akzeptiert wird und er Auftrag habe, keine Geschäftsverbindung einzugehen. Abseits dieses letzten Gespräches hat mir Herr STEININGER zu verstehen gegeben, dass im Hintergründe für die Entscheidung in Essen bekannt seien, er aber darüber als Bediensteter der FIRMA ARAL AUSTRIA GMBH nicht sprechen könne. In späterer Zeit ist mir ein Briefumschlag ohne Absender mit Postaufgabestempel Baden b. Wien zugegangen in dem sich ein Zeitungsausschnitt befunden hat, in dem die Ernennung von Herrn Dr. JOSEF WALTL zum Generaldirektor der Deutschen Shell AG bekannt gegeben worden ist. Teil des Vertrages war auch die bücherliche Einverleibung des Fruchtgenussrechtes an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager EZ 502 und EZ 601 je Grundbuch Bruck zu Gunsten der Firma Leeb Betriebs GmbH, FN 6136, welche für den Betrieb des Tanklagers in diesem Vertrag vorgesehen war. Die alleinige Pfandgläubigerin SALZBURGER SPARKAS- SE hat dieser Eintragung ins Grundbuch ausdrücklich zugestimmt und zu keiner Zeit in Zweifel gezogen. Als Mitte August 1994 die OBERBANK plötzlich eine Entwertung der Pfandliegenschaft Obstgarten durch das Mietverhältnis mit Dr. WALTL behauptet hat, habe ich aus diesem Anlass der OBERBANK einen Alleinverkaufsauftrag erteilt, und angeregt das Haus zuerst dem Mieter Dr. Waltl zum Kauf anzubieten. Nachdem Dr. Waltl eine Kaufinteresse gegenüber der OBERBANK in vorsätzlich süffisanter Weise ausgeschlossen hat: er werde doch nicht etwas kaufen, das er sowieso besitze,, habe ich selbst Kaufvereinbarungen abgeschlossen: a) für das Haus, Imbachhornstraße m² mit Hans Jansenberger mit ATS 8.0 Mio. Herr Jansenberger, 5662 Bruck, Glocknerstraße 4 hat auf seine Kosten die Vermessung des Kaufgegenstandes vom Geometer Linsinger in Schwarzach durchführen lassen; b) für m² südlich des Hauses hat Herr Mag. Deifl, Apotheker in Bruck einen Kaufvertrag durch ein Rechtsanwaltsbüro in Linz errichten lassen ( Kaufpreis ATS 2.0 Mio); c) für die restliche Grundfläche von ca m² zum Preis von ATS m² nördlich des Hauses lag ein verbindliches, schriftliches Kaufangebot von Frau Erna Pöschl, Zell am See vor. Dr. Waltl hat diese Kaufinteressenten auf sein unkündbares Mietrecht aufmerksam gemacht und zum Rücktritt von ihren Kaufinteressen veranlasst. Auf Grund dieses Umstandes habe ich mich der Rechtsanwaltlichen Hilfe von Herr Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt, Aignerstraße 21 in 5020 Salzburg bedient und eine Räumungsklage gegen meinen Freund und Mieter Dr. Anton Waltl am Bezirksgericht Zell am See eingebracht, die abgewiesen wurde, weil Herr Dr. Rupert Wolff die Räumungsklage Rechtsirrtümlich nur gegen den Mieter Dr. Waltl, ( mit der Mietvertrag vereinbart wurde ) nicht aber auch gegen die gemeinsam in die Wohnung eingezogene Ehefrau Erni Waltl geführt hat. Auf Grund der nunmehr offenbar gewordenen Zusammenhänge, wie sie der Vorbereitung der Insolvenz von Waltl, OBERBANK und Dr. Salhofer von der Salzburger Sparkasse gedient haben 10

11 und nicht gänzlich auszuschließenden schuldhaft verursachter Straftatbestände bei der Durchführung der Konkursverfahren durch WALTL, OBERBANK AG, SALZBURGER SPAR- KASSE BANK AG, Dr. HACKL, als Masseverwalter und Dr. SIEBER, als Konkursrichter erstatte ich S t r a f a n z e i g e gegen Dr. Anton und Ehefrau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1, in 5671n Bruck an der Glocknerstraße, wegen gemeinschaftlich erfüllten Straftatbestand nach 5; 12; 108; 147 Abs. 1 Z2 ivm Abs. 3 StGB und führe aus a) zur Vorbereitung haben die Beschuldigten gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen - Tochter Sandra ( meinem einzigen Patenkind ) über Jahre hindurch eine Freundschaftliche Verbindung vorgetäuscht, die ich nicht als Vorbereitung zum Betrug erkennen vermochte. Herr Adalbert Pachner hat als Geschäftsführer der Fruchtgenussberechtigten Firma Glocknertrade GmbH der ich am alle meine privaten Liegenschaften zur Nutzung und Bewirtschaftung gegen Erhaltung übertragen habe - dem Mieter Herrn Dr. Waltl einen Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt, welcher von diesem jedoch nicht unterfertigt, sondern lediglich mit dem Vermerk " zur Kenntnis genommen " versehen wurde. In der Zwischenzeit sind die Ehegatten Waltl mit ihrer Tochter in das Haus eingezogen. Dem Fehlen eines ordnungsgemäß unterfertigten Mietvertrages wurde damals, auf Grund der allseits bestehenden Freundschaft, weder von Herrn Pachner noch von mir selbst Bedeutung beigemessen. Im Gegenteil. Es wurde zwischen Vermieter, Mieter und mir vereinbart, daß Hr. Dr. Waltl auf Grund seiner Profession und Stellung als mein Rechtsvertreter, den Mietvertrag erstellen wird. Es war eine 10-jährige Mietdauer vereinbart. Nachdem mein Rechtsvertreter Dr. Waltl keinen Mietvertrag ausgearbeitet hat, wurde ein solcher von Herrn Pachner erstellt. Im Mietvertrag hat Herr Pachner aufgenommen, dass die Firma Glocknertrade das Mietverhältnis für die Dauer von 10 Jahren nicht kündigen wird. In der Folge hat Herr Pachner mehrmals die Unterfertigung dieses Mietvertrages erfolglos urgiert. Die immer intensiver gewordene Freundschaft zwischen den Familien Waltl und Leeb hat dazu geführt, wie im Weiteren dem Fehlen eines ordnungsgemäß unterfertigten Mietvertrag keine besondere Bedeutung beigemessen worden ist. Gegenseitige Einladungen, Geschenke, gemeinsame Bergwanderungen, Schitouren, Hüttenabende etc. wurden zur Regelmäßigkeit. Mit Freude habe ich die Patenschaft zur Firmung der Tochter Sandra Waltl übernommen und meinem Patenkind natürlich regelmäßig ein entsprechendes Weihnachtsgeschenk überbracht. Es war für mich damals nicht vorstellbar, dass mir absichtlich rechtlicher Nachteil zugefügt werden könnte. So war es für mich auch selbstverständlich, der gemeinsam von Frau Waltl und meinem Patenkind vorgebrachten Bitte, einige eigene Apfelbäume zwischen die meinen setzen zu dürfen, sofort zuzustimmen. Dem Umstand, dass die Mieter meines Obstgartenhauses diese eigenen Bäume ausschließlich an den Grundgrenzen des insgesamt m2 großen Areals versetzen ließen, maß ich damals nicht die allergeringste Bedeutung bei. Daß dieses Versetzen der Obstbäume entlang der Grundgrenzen dazu diente die Behauptung der Mietrechte von Herrn Dr. Waltl und seiner Ehefrau Erna auf das gesamte, das Mietobjekt umschließende, Grundstück auszudehnen, wurde mir erst später offenbar. 11

12 b) zur Vollendung Im Dezember 1994 hat die OBERBANK AG ihre Kredite an die Firma Voltaik Handels GmbH zum 31. Dezember 1994 fällig gestellt und nachfolgend den von mir blanko unterfertigten Deckungswechsel von ATS 5, ,- präsentiert und per Versäumnisurteil den Wechselzahlungsauftrag des Landes- als Handelsgerichtes Linz, vollstreckbar per , von ATS 5, ,-- jetzt ,17 geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen bin ich meiner Verpflichtung als Geschäftsführer nachgekommen und habe am Landesgericht Steyr am den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Voltaik Handels GmbH FN w gestellt und die Gebühr von ATS ,-- entrichtet. Die von der OBERBANK AG abgelehnten Kaufangebote über ATS 17,2 Mio wurden weder vom Konkursrichter Herrn Dr. Gregor Sieber, noch vom gesamten Gläubigerausschuss beachtet, sondern dem Masseverwalter die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ohne jede Prüfung konkursgerichtlich genehmigt. zum SACHVERHALT dokumentiert in ; zusammengefasst und gelistet nach Personen- u. Sachbereich a) OBERKANK AG Konkurstreiberei Dr. HACKL Konkursrichter Dr. Gregor SIEBER zur Bereicherung Dr. Anton und Erna WALTL; TAGEBUCH EINTRÄGE ZUR HYPO KRISE Teil IX Das inkriminierte und allgemein offenbare Zusammenwirken des Dr. Anton Waltl und Ehefrau Erna, der OBERBANK AG, des Dr. Erhard HACKLals Masseverwalter und der SALZBURER SPARKASSE BANK AG mit dem Konkursrichter am Landesgericht Salzburg Dr. Gregor SIEBER: 2, 5 Mio ATS leicht verdient!!! von Rechtsanwalt Dr. Anton Waltl Kanzlei Waltl & Krempl, Zell am See leitet sich zwingend aus den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h; AZ 23 S1241/95k; AZ 23 S 345/03k; AZ 23 S 185/01b; und Strafakte STA 3St 136/03 d ( Dr. Hackl ); 28 Ur 1198/01v; 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz); 25 Ur 15/01k ( Kurt Reiter), sowie den Hauptverhanlungen vom und zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und zu 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg, zweifelsfrei ab s. der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LG Salzburg A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH C PECILE, Gletschermoosstraße O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH

13 BEWEIS: offenes Grundbuch offenes Firmenbuch Gerichtsakte zu 2 E 42/98 b BG Zell am See Versteigerung v Versteigerungsbedingungen v.31. Juli 1998 zu 2 E 42/98 b BG Zell am See Gerichtsakte zu 16 C 501/03m Bezirksgericht Salzburg; Wasserrechtsverfahren Zl. 6/403-44/2001 BH Zell am See; dazu Gerichtsakte zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom und zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und zu 40 Hv 147/ 10g je Landesgericht Salzburg; Gerichtsakte zu AZ 23 S 706/95 h; AZ 23 S1241/95kAZ; AZ 23 S 345/03k, AZ 23 S 185/01b je Konkursgericht Salzburg; - PV weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. ZEUGEN: Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt, Hofgasse 7, 4020 Linz als Maseverwalter zu AZ 23 S 706/95 h; AZ 23 S1241/95k Konkursgericht LG Salzburg zu seinen Vereinbarungen mit der Oberbank AG und Salzburger Sparkasse Bank AG zur Verwertung der betrieblichen und privaten Pfandliegenschaften; Dr. Werner Kreiseder, als Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG Alter Markt 3, 5020 Salzburg; zu seinen Vereinbarungen mit der Oberbank AG und Salzburger Sparkasse Bank AG zur Verwertung der betrieblichen und privaten Pfandliegenschaften Dr. Hans Wabnig, RA, als Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH Hauptstraße St. Johann/Pg. zur Geltendmachung von Masserechten unter Vorlage des gesamten Schriftverkehrs mit der Oberbank AG und Herrn Dr. Erhard Hackl; Übernahme zum Verfahrensakt: 24.) Wiederaufnahme nach 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht7 Salzburg gegen Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgem beeideter gerichtl Sachverständiger, Karlbauernw12, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 25.) Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendher- - berge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; Wiederaufnahme nach 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 13

14 AMTSHAFTUNGSKLAGE EINSCHREIBEN am An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 3 Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger EINSCHREIBEN lgsalzburg.praesidium@justiz.gv.at. am An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 4 4 Dr. Friedrich Gruber EINSCHREIBEN lgsalzburg.praesidium@justiz.gv.at. am An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III. Beweisantrag 5 Dr.Gregor Sieber, ehem. Konkursrichter - Dr. Ursula Mühlfellner, Dr. Ursula Messner, Richterinnen LG Salzburg GRAPHISCHE DARSTELLUNGEN REKONSTRUKTION ZUSAMMENHÄNGENDER STRAFTATBESTÄNDE MEHRSTUFIGES VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNGSKLAGE Ersuchen um Beischaffung bezughabender Gerichtsakte: zu GZ 4 Cg 164/04m und 4 Cg 159/04a is Dr. Hackl am Landesgericht Linz; zu GZ 16 C 50103m; GZ 25 C 1002/06h; GZ 34 C 720/06d; GZ 11 C 1968/06i; GZ 31 C 913/07s; is Salzburger Sparkasse Bank AG je Bezirksgericht Salzburg; Klage Richard Leeb gegen Ernst Pecile zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; Klage Oberbank Immobilien Service GmbH zu 3 Cg 94/2001 g LG Salzburg; Klage Richard Leeb gegen Dr. Anton Waltl zu 14 Cg 108 /00 w LG Salzburg; - Klage Richard Leeb gegen Dr. Werner Fürlinger zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y - je Landesgericht Salzburg; 14

15 IV. zum Klagsgrund: Aus dem Rechnungslegungsverfahren zu 16 C 501/03m BG Salzburg abgeschlossen mit dem OGH Beschluss zu 6 Ob 58/07 h - ist hervorgekommen, wie verantwortliche Personen der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG und der OBERBANK AG mit dem Masseverwalter der klagenden Partei: Herrn Dr. Erhard HACKL, Rechtsanwalt, Hofgasse 7 in 4020 Linz betreffend der Verwertung Konkursverfangener betrieblicher und privater Liegenschaften des Klägers Vereinbarungen und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung getroffen haben; Aus den Strafakten GZ 28 Ur 1198/01v, 28 Ur 128/03v ( Dr. Gratz), 25 Ur 13/03k (Kurt Reiter) 31 Hv 140/09a vom 3.9. und sowie zu 40 Hv 147/10g vom 15. bis je LG Salzburg, sowie aus den Zivilverfahren GZ 16 C 501/03m, GZ 25 C 1002 /06h, 34 C 720/06d, 11 C 1968/06i je BG Salzburg leitet sich ab, dass a) die OBERBANK AG gemeinsam mit der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG und dem Masseverwalter Herrn Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt, Hofgasse 7 in 4020 Linz am eine schriftliche Verwertungsvereinbarung betreffend der Liegenschaften ( darunter auch das Objekt Kaprunerstraße 3 ) mit dem Ersuchen um Sanktionierung vorgelegt hat, welche von diesem gemäß seiner Aussage in Band VIII ON 101 des Strafaktes zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg(in welchem Herr Dr. Hackl als Beschuldigter geführt wird ) angenommen worden ist. Die Salzburger Sparkasse und die Oberbank AG haben schon am in der Kanzlei des Masseverwalters die Vorgangs-weise zur Liegenschaftsverwertung vereinbart; b) die Verzichtserklärung der Salzburger Sparkasse Bank AG vom an die Oberbank AG: dass " wir aus unserem erstrangig sichergestellten Pfandrecht zu EZ 8 Objekt Kaprunerstraße 3 ) nur einen Betrag von ATS 4, ,-- beanspruchen und der darüber hinausgehende Betrag der Oberbank zukommt" stellt nicht nur einen eklatanten Vertrauensbruch einer Bank gegenüber dem Kunden, sondern den vollbrachten Straftatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges dar! Festgestellter Betrug und Bereicherung der Oberbank AG, Oberbank Immobilien Service GmbH, Dr. Anton und Erna Waltl, Salzburger Sparkasse Bank AG und Ernst Pecile gemeinschaftlich ausgeführt durch 1. der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG, alter Markt 3 in 5020 Salzburg; 2. Dr. Erhard Hackl, RA, als Masseverwalter, Hofgasse 7 in 4020 Linz; - 3. Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg; - 4. Dr. Anton und Erna Waltl, RA, Imbachhornstr. 1 Bruck/Glocknerstraße; - 5. Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstr, 11, 5700 Zell am See; 15

16 erfüllen die Straftatbestände nach 108 StGB (Täuschung); 148 StGB (Betrug); 278 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung); 299 StGB (Begünstigung); Herr Dr. ERHARD HACKL dafür gesorgt, dass OBERBANK AG und SALZ- BURGER SPARKASSE die vorsätzliche Bereicherung gemeinsam betrieben haben, wie diese durch unerlaubte Absprachen und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Verwertung von Pfandliegenschaften erwiesen und in den LINKs bis dokumentiert sind. 01 GZ 28 Ur 331/07 b LG Salzbg Beweisaufnahme 44b Dr. Kreiseder v dtto Beweisaufnahme 50 Dr. Hackl (1) v ; Herr Dr. Erhard Hackl gibt als Zeuge vor Gericht unrichtig an, es hätte 1995 einen Prozess gegen Herrn Dr. Anton WALTL gegeben, in welchem der Kläger Partei gewesen sei und er den Prozess im Rechtsmittelverfahren insofern weitergeführt hätte, indem er seinen Kollegen Dr. Wolff beauftragt hat für ihn tätig zu sein. Richtig ist, dass im angesprochenen Verfahren sowohl der Kläger, als auch die Firma Glocknertrade GmbH klagende Parteien waren. Das Verfahren ist wegen Konkurseröffnung vom Landesgericht Salzburg unterbrochen und der Zeuge Dr. Erhard HACKL vom Vertreter des Klägers, Herrn Dr. Rupert Wolff ausdrücklich schriftlich aufgefordert wurde, das Verfahren gegen Dr. Anton und Ehefrau Erna WALTL als Masseverwalter fortzuführen. Herr Dr. Hackl hat entgegen seiner Verpflichtung als Masseverwalter nicht den geringsten Versuch unternommen meine privaten Vermögenswerte einer geordneten Verwertung zuzuführen, sondern hat deren Verschleuderung zu Gunsten der Mieter WALTL in Abstimmung mit der OBERBANK AG und der SALZBURGER SPARKAS- SE BANK AG betrieben: HACKL & HATAK RECHTSANWÄLTE Dr. Erhard Hackl Dr. Karl Hötak Hofgasse 7, A-4020 Linz Tel.Nr.: (0732) Serie Telefax Nr.: (0732) /22 Linz, am An die Salzburger Sparkasse Bank AG z,h, Hr. Dr. Salhofer via Telefax: Betrifft: VOLTAIK HandelsGmbH Sehr geehrter Herr Dr. Salhofer! - Ich nehme Bezug auf die Vorkorrespondenz und au das mit Ihnen geführte Telefonat, und erlaube mir mitzuteilen, daß ich damit einverstanden bin, daß Sie in Verkaufsverhandlungen mit Ihrem Interessenten treten. Allerdings wird es notwendig sein, daß nach Vorliegen eines schriftlichen Anbot es durch Ihren Interessenten kurzfristig der Verkauf der Liegenschaft öffentlich ediziert wird ( 117 KO) um auch jedem Einwand des Gemeinschuldners entgegenzuwirken. - Des weiteren weise ich darauf hin, daß der Verkauf der Liegenschaft der Genehmigung durch den Gläubigerausschuß bedarf. - Ich habe bereits einen entsprechenden Bericht an das Konkursgericht abgerichtet, könnte mir aber auch vorstellen, daß, für den Fall, daß nach öffentlicher Kundmachung ein besseres Anbot abgegeben wird, Ihrerseits hinsichtlich der Pfandforderung eine Einschränkung der Forderungsanmeldung dergestalt vorgenommen wird, welche notwendig gewesen wäre, wenn das höhere Anbot angenommen würde, und könnte auch in diesem Falle - vorbehaltlich der konkurs -gerichtlichen Zustimmung der Verkauf an Ihren Interessenten erfolgen

17 Salzburger Sparkasse Bank AG Rechtsabteilung Alter Markt Salzburg Telefon 0662/ 8040 Telefax 0662/8040/2271 Einschreiben Datum: Zeichen: 455E/sh Bearb.: Dr.Salhofer Durchw.: 2239 Herrn Dr. Erhard Hackl Rechtsanwalt Hofgasse Linz Angelegenheit Voltaik GmbH/Richard Leeb Sehr geehrter Herr Dr. Hackl! Bezugnehmend auf den Unterredungstermin In Ihrer Kanzlei vom teilen wir Ihnen mit, daß folgende Vorgangsweise die Zustimmung unseres Vorstandes findet: Hinsichtlich EZ 5, GB Bruck, wunde ein geringstes Gebot für eine neuerliche kridamäßige Versteigerung in Höhe von S 4 Mio vereinbart, hinsichtlich EZ 541, GB Bruck, ein geringstes Gebot In Höhe von S 1 Mio. Zu diesen beiden Liegenschaften wurde von der Oberbank mitgeteilt, daß vermutlich die Einsteigerung durch besagte Bank in dieser Höhe möglich sein wird. Weiters wird hinsichtlich EZ 8, GB Bruck, die neuerliche kridamäßige Versteigerung mit einem geringsten Gebot in Höhe von s 5 Mio beantragt. Ergänzend sei hierzu nochmals festgestellt, daß von Seiten der Salzburger Sparkasse Bank AG kein Interesse an einer längerfristigen Abstattungsregelung mit Herrn Leeb bzw. der Glocknertrade GmbH besteht. Zu den Einlagezahlen EZ 501 und 601, ebenfalls GB Bruck, wird eine erneute kridamäßige Versteigerung mit geringsten Geboten von S 2 Mio (EZ 501) und S 4 Mio (EZ 601) beantragt. Hiezu muß erst die Zustimmung des Konkursrichters, bzw. des zuständigen Exekutionsrichters eingeholt werden. - Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen gedient zu haben und verbleiben - mit freundlichen Grüßen! Die Verschleuderung meines Privatvermögens hat in engstem Einvernehmen des Masseverwalters mit der Oberbank stattgefunden. Das grob fahrlässige Verhalten des Masseverwalters ist auch darin zu erkennen, als die ihm übergebenen offenen Kundenforderungen der Firma Voltaik GesmbH über mehr als einem Jahr überhaupt nicht bearbeitet und dadurch zum Teil uneinbringlich wurden. Hier ist auch anzumerken, dass der Masseverwalter auch diversen Anfragen des Inkassobüro Akzepta keinerlei Antwort gab. Herr Dr. ERHARD HACKL ist vom ersten Tag an sozusagen in Personalunion mit Frau Mag. LINDTNER von der Rechtsabteilung der OBERBANK AG aufgetreten und hat natürlich weder die Begründung für die Fälligstellung der Firmenkredite geprüft, noch gegen die Präsentierung des Deckungswechsel von ATS 5, ,- jetzt ,17 innerhalb der Anfechtungszeit vorgebracht, dass als Sicherheit für diesen Deckungswechsel zwei Höchstbetragshypotheken in Höhe von insgesamt ATS 4, ,-- jetzt ,33 ob der Liegen-schaft EZ 24 Grundbuch Bruck, sowie ein vollstreckbares Pfandrecht in Höhe von ATS 3, ,- jetzt ,50 s. A ob der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch Bruck bestanden. Für die Verwertung der gesamten Liegenschaft habe ich dem Masseverwalter und der Oberbank AG Käufer mit bereits abgeschlossenen Kaufverträgen präsentiert. Der Verkaufserlös hätte mehr als ATS 17,0 Mio betragen. Der Masseverwalter hat mir gegenüber bekundet, dass ihn dies nicht belangt, so wie auch die Oberbank AG dem ihr exclusiv erteilten Alleinverkaufsrecht für die gesamte Pfandliegenschaft nicht näher getreten ist. Ein Verkauf zu Verkehrswerten war offensichtlich nicht erwünscht. Der Masseverwalter Dr. Erhard HACKL hat gemeinsam mit dem Konkursrichter Dr. Gregor SIEBER ín Beschädigungsvorsatz und strafrechtlich relevanten Tatvornahmen die Bereicherung des Mieters Dr. Anton und Ehefrau Erna WALTL herbeigeführt und mich bzw. die Konkursmasse um ATS 12,5 Mio betrogen! 17

18 Darüber hinaus haben der Masseverwalter Dr. Erhard HACKL und der Konkursrichter Dr. Gregor SIEBER ín Beschädigungsvorsatz und strafrechtlich relevanten Tatvornahmen damit die Möglichkeit, die Insolvenz mit einen Ausgleich zu beenden und die Firma Leeb Betriebs GmbH durch die schlagend gewordene Bürgschaft um ATS 5,0 Mio geschädigt. Die Amtsführung des Herrn Dr. Gregor Sieber, als Konkursrichter des Landesgerichtes Salzburg wie sie gemeinsam mit dem gesamten Gläubigerausschuss und den jeweiligen Masseverwaltern AZ 23 S 706/95 h Voltaik Handes GmbH mit Masseverwalter Dr. Erhard Hackl; AZ 23 S 1241/95k Richard Leeb mit Masseverwalter Dr. Erhard Hackl; AZ 23 S 345/03 k Glockbertrade GmbH mit Masseverwalter Dr. Reinhard Huber; AZ 23 S 185/01b Leeb Betriebs GmbH mit Masseverwalter Dr. Hans Es ist offensichtlich, dass Herr Dr. Hackl von Anfang an seine Pflicht als Masseverwalter ignoriert und alles zu meiner Schädigung unternommen hat. Alle seine Tätigkeiten haben in Personalunion mit der Oberbank gestanden. Er hat nicht nur die Gläubiger, sondern auch die Firma Leeb Betriebs Ges.m.b.H. und mich selbst durch absichtliche Untätigkeit nachhaltig geschädigt. - Durch rechtzeitiges Einfordern aller Aktiven und Masserechten wäre die Insolvenz mit einem Ausgleich abzuschließen gewesen. Der Masseverwalter Dr. Hackl hat es der Oberbank AG auch ermöglicht, 1995 mit Versäumnisurteil, für einen als Kreditdeckung - bei gleichzeitiger Pfandeintragung unterschriebenen Wechsel, einen Exekutionstitel gegen mich persönlich zu erwirken. Irrtümliche Zahlungen von Kunden der Firma Leeb Betriebs Ges.m.b.H. auf das Massekonto hat Der Masseverwalter sofort an die Oberbank AG weitergeleitet. Das offensichtliche Einvernehmen zwischen dem Masseverwalter Dr. Erhard HACKL, dem Konkursrichter Dr. Gregor Sieber, dem gesamten Gläubi-gerausschuss, der Oberbank AG, der Salzburger Sparkasse Bank AG und Herrn Dr. Anton Waltl hat bewirkt, dass weder ein Verkauf des Obstgar-tenareals an Dritte, noch die Bekämpfung der eingewendeten Mietrechte erwünscht war. Der Masseverwalter Dr. Erhard HACKL wie auch der Konkursricher Dr. Gregor SIEBER haben es unterlassen, den von mir geführten Prozess gegen die behaupteten Mietrechte der Familie Dr. Anton WALTL fortzusetzen, nachdem dieser wegen Konkurseröffnung vom Obergericht ausgesetzt worden war. Besonders ist in diesem Zusammenhange darauf zu verweisen, dass das Erstgericht meine Klage lediglich auf Grund eines formalrechtlichen Fehlers der Klagsführung gegen mich entschieden hat. Die Kanzlei Wolff, Wolff & Wolff, Salzburg hat die Räumungsklage nur gegen Herrn Dr. Waltl alleine und nicht auch gegen seine Ehefrau, geführt. Aus dem an Dr. Rupert Wolff übergebenen Schriftverkehr zwischen der Vermieterin (Firma Glocknertrade) und den Mietern ging dies unmissverständlich hervor. Die von mir für dieses Verfahren in 1. Instanz aufgewendeten Prozesskosten, inklusive eigener und gegnerischer Anwaltskosten betrugen ca. ATS ,--, welche in zweiter Instanz bei pflichtgemäßer Vertretung für die Konkursmasse zurück gewonnen hätten werden können und überdies der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaften EZ 5 und Ez 541 Grundbuch Bruck der Konkursmasse zu 23 S 706/95 b LG Salzburg zugeflossen wäre. Die Firma Voltaik Handels GmbH (vorm. Richard Leeb Handels GmbH ) FN w hat im Jahr 1994 von der OBERBANK AG die Geschäftskredite Konto Nr mit ATS 18

19 ,--; Konto Nr mit ATS 6, ,19; Konto Nr mit DEM 2, ,40, also insgesamt ca. ATS 29,0 Mio aufgenommen. Als Sicherstellung hat der Kläger seine privaten Liegenschaften wie vor angeführt zu Pfand gegeben und einen Blanko Deckungswechsel mit ATS 5,0 Mio unterschrieben. Im Zusammenhang mit der von der LEEB BETRIEBS GMBH zum Pfand gegebenen Liegenschaften in der Bahnhofstraße 3 in Bruck EZ 24 ( eingetragene Hypothek ATS 4,0 Mio) und EZ 97 (eingetragene Hypothek ATS 3,0 Mio ) hat der Verkehrswert aller, der Oberbank AG überantworteten Sicherheitsleistungen die Betriebskredite um mehr als das doppelte übertroffen. Einen Kredit für sich selbst hat der Kläger nie aufgenommen. Seine Ansprechpartner waren zu dieser Zeit hauptsächlich die Herren Dr. Weißl als Gebietsdirektor für Salzburg und Herr Grausgruber in Saalfelden. Aus vorangeführten Gründen erstattet der Kläger sein FESTSTELLUNGSBEGEHREN das Bezirksgericht Zell am See wolle alsbald feststellen, dass 1. die Oberbank AG gemeinsam mit der Salzburger Sparkasse Bank AG am im Büro des Masseverwalters Dr. Hackl Vereinbarungen außerhalb der Rechtsordnung geführt und am eine schriftliche Verwertungsvereinbarung betreffend der Liegenschaften ( darunter auch das Objekt Kaprunerstraße 3 ) mit dem Ersuchen um Sanktionierung vorgelegt hat; 2. die Oberbank AG sich für Ausleihungen an die Voltaik Handels GmbH im Gesamtbetrag von ca. ATS 29,0 Mio - a) Wohnhaus in Thumersbach Erlberg 133 mit Verkaufserlös von ATS 9,5 Mio; b) Eigenjagd Kaserer Hochalm in Taxenbach mit Verkaufserlös von ATS 11,5 Mio; c) Villa mit Obstgarten EZ 5 ( Mieter Waltl) mit Kaufangeboten von ATS 17,2 Mio; d) in der Bahnhofstraße EZ 24 Grundbuch Bruck von ATS 2,0 Mio; e) in der Bahnhofstraße EZ 97 Grundbuch Bruck von ATS 3,0 Mio; exclusive Pfandrechte einverleiben und einen Deckungswechsel v. ATS 5,0 Mio vom Kläger unterfertigen lassen hat; 3. die Oberbank AG am obwohl ihr excklusive Pfandrechte für ATS 48,2 Mio zur Besicherung gegeben waren - massiven Wertverlust ihres Pfandrechtes an der EZ 5 ( Villa mit Obstgarten ) durch Vermietung an Dr. Anton Waltl behauptet hat; 4. der Oberbank AG aus diesem Grund vom Kläger eine Alleinverkaufsberechtigung für die EZ 5 erteilt und gleichzeitig Kaufvereinbarungen mit Herrn Jansenberger, Mag. Deifel und Frau Pöschl im Gesamtwert von ATS 17.2 Mio vorgelegt wurde; 5. der Oberbank AG am vom Kläger schriftlich mitgeteilt wurde, dass wir aus der Liegenschaft "Obstgarten" die vom Haus südlich gelegene Parzelle EZ 541 mit 1000 m² an Mag. Peter Deifel, Apotheker, 5671 Bruck/ Glstr., Zellerstr. 9 für ATS 2,0 Mio. verkauft haben. Herr Mag. Deifel hat einen einverleibungsfähigen Kaufvertrag vorgelegt und wird ATS 1,0 Mio an die Salzburger Sparkasse bezahlen. ATS 1,0 Mio. liegen für Sie auf einem 19

20 Treuhand Konto (Hr.Dr.Gugerbauer) und werden Ihnen gegen Ihre Freilassungserklärung über-wiesen. In der kommenden Woche werden 3000 m² nördlich des Hauses zum gleichen Preis, d.h. ATS 6,0 Mio. verkauft (die Hausparzelle wird um 1000 m² auf 2000 m² verringert). Der Verkaufserlös wird Ihnen ebenfalls über das Treuhandkonto gegen die Löschung Ihrer Grundbuchseintragung zugehen. Sie haben seinerzeit einen Kreditrahmen von ATS 7,0 Mio eingeräumt, und ATS 9,0 Mio. eingetragen, mit diesen Verkäufen ist dieser Kredit zurückgeführt. Für das verbleibende Haus mit 2000 m² Grundfläche lege ich die Verlängerung meiner Verkaufsvollmacht an Sie bei. Als Verkaufspreis werden ATS 5,0 für den Grund und ATS 5,0 Mio für das Haus festgelegt. Wobei beim Kaufpreis für das Haus eventuell ein Nachlass zu verhandeln sein kann Herr Jansenberger ( S 8,0 Mio ) hat auf seine Kosten die Vermessung durchführen lassen. Herr Mag. Deifel hat einen einverleibungs-fähigen Kaufvertrag ( S 2,0 Mio ) ausfertigen lassen und Frau Pöschl hat ein verbindliches Kaufangebot von ATS 2.000,-/m² für den Restgrund abgegeben. 6. die Oberbank AG dieses Schreiben des Klägers negiert, den Verkaufsaktivitäten des Klägers nicht zugestimmt und die Fälligstellung ihrer Kredite an die Voltaik Handels GmbH per nicht zrückgenommen hat; 7. die Oberbank AG dem in diesem Schreiben vom vorgetragenen Ersuchen Wie Sie wissen sind seit Anfang Dezember 1994 mehr als ATS 2,0 Mio. von unseren Kunden bei Ihnen eingegangen. Um unsere Geschäfte ordnungsgemäß abwickeln zu können ersuchen wir Sie höflichst uns diesen Betrag wieder zur Verfügung zu stellen. Nicht nachgekommen ist und die Herausgabe unrechtmäßig vereinnahmter Kundnzahlungen verweigert hat; 8. die Oberbank AG unter Mitwirkung des Masseverwalter Dr. Erhard Hackl - durch Rechtsmittelverzicht im Anfechtungszeitraum mit Versäumnisurteil, für einen als Kreditdeckung - bei gleichzeitiger Pfandeintragung unterschriebenen Blanko-Wechsel, einen Exekutionstitel gegen den Kläger persönlich erwirkt hat; 9. die Oberbank AG unter Mitwirkung des Masseverwalter Dr. Erhard Hackl durch sofortige Weiterleitung irrtümlicher Zahlungen von Kunden der Firma Leeb Betriebs Ges. m.b.h. auf das Massekonto an die Oberbank ihr nicht zustehende Geldmittel unrechtmäßig einvernommen hat; 10. die Oberbank AG auch den Privatanteil des Klägers für die Jagdhütten auf der Liegenschaft Eigenjagd Kaserer Hochalm der von Herr Dr. ERHARD HACKL entgegen seiner Aussage vor der Kriminalabteilung Salzburg ( Bd IX ON 129 ) nicht der Konkursmasse gutgebracht wurde unrechtmäßig einvernommen hat; 11. die Oberbank AG gemeinsam mit der Salzburger Sparkasse Bank AG am den Masseverwalter Herrn Dr. Erhard Hackl zu nachstehender Vorgangsweise bestimmt hat: Hinsichtlich EZ 5, GB Bruck, wurde ein geringstes Gebot für eine neuerliche kridamäßige Versteigerung in Höhe von S 4 Mio vereinbart, hinsichtlich EZ 541, GB Bruck, (Obstgarten Dr. Waltl) ein geringstes Gebot In Höhe von S 1 Mio. Zu diesen beiden Liegenschaften wurde von der Oberbank mitgeteilt, daß vermutlich die Einsteigerung durch besagte Bank ( Dr. Waltl) in dieser Höhe möglich sein wird. Weiters wird hinsichtlich EZ 8, GB Bruck, die neuerliche kridamäßige Versteigerung mit einem geringsten Gebot in Höhe von s 5 Mio beantragt. Ergänzend sei hiezu nochmals festgestellt, daß von Seiten der Salzburger Sparkasse Bank AG kein Interesse an einer längerfristigen Abstattungsregelung mit Herrn Leeb bzw. der Glocknertrade GmbH besteht. Zu den Einlagezahlen EZ 501 und 601, ebenfalls GB Bruck, wird eine erneute kridamäßige Versteigerung mit geringsten Geboten von S 2 Mio (EZ 501) und S 4 Mio (EZ 601) beantragt. Hierzu muß erst die Zustimmung des Konkursrichters, bzw. des zuständigen Exekutionsrichters eingeholt werden. und könnte auch in diesem Falle - vorbehaltlich der konkursgerichtlichen Zustimmung der Verkauf an Ihren Interessenten ( Ernst Pecile ) erfolgen. 20

KAPITEL I DER STAMMTISCH Seiten 4-7. KAPITEL I I Dr. Anton mit Ehefrau Erni und Tochter Sandra Seiten 8-9

KAPITEL I DER STAMMTISCH Seiten 4-7. KAPITEL I I Dr. Anton mit Ehefrau Erni und Tochter Sandra Seiten 8-9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S TEIL XV / I Wasserrechtsverfahren Bezirkshauptmannschaft Zell am See Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach 4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage

Mehr

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten Komplettpaket Coaching Arbeitsmittel & Checklisten Vorphase im Coaching 1. Checkfragen: Kompetenzprüfung des Coaches im telefonischen Erstkontakt 2. Erstgespräch im Coaching Vorbereitung, Auftragsklärung

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung

Mehr

MIETER-SELBSTAUSKUNFT

MIETER-SELBSTAUSKUNFT Allgemeines: Es ist Mietinteressenten freigestellt, Angaben zu den in diesem Formular gestellten Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft zu machen. Wird die Antwort zu einer einzelnen Frage verweigert, bitte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

Das ist es mir wert!

Das ist es mir wert! foto frau vom Haus Das ist es mir wert! Direkt vom Liegenschaftsfonds Berlin Kontakt» Als 100-prozentige Tochtergesellschaft des Landes Wir begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrer Wunschimmobilie. Sie sind

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Suchauftrag. Auftraggeber. Vorname, Name: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail:

Suchauftrag. Auftraggeber. Vorname, Name: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Suchauftrag Makler: Bellevie Immobilien e. Kf. Inhaberin: Brigitte Honoré Clausstraße 12 65812 Bad Soden a. Ts. Tel.: 06196 654382, Fax: 06196 654381 E-Mail: info@bellevie-immobilien.de Auftraggeber Vorname,

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt. Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

»Wie die Schulden eines Lesers verschwanden«von Antonio M. Dorado

»Wie die Schulden eines Lesers verschwanden«von Antonio M. Dorado Nachdem ein Leser das Kapitel»Das Märchen vom Euro«in meinem Buch»Das Märchen vom gerechten und freien Staat«(erscheint in Ende Mai / Anfang Juni 2008 beim Argo Verlag in einer überarbeitet, gebundenen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Sehr geehrter Landwirt, das Hochwasser 2013 hat in zahlreichen landwirtschaftlichen Unternehmen Schäden hinterlassen.

Sehr geehrter Landwirt, das Hochwasser 2013 hat in zahlreichen landwirtschaftlichen Unternehmen Schäden hinterlassen. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte Außenstelle Wanzleben Ritterstr. 17-19 39164 Stadt Wanzleben - Börde Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte An die vom Elbhochwasser

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0572-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XY vom 20. Juni 2007 betreffend Einheitswert des Grundvermögens entschieden: Die

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Verkaufs-Exposé Gewerbe-Immobilie in 40599 Düsseldorf-Reisholz / Karl-Hohmann-Straße 2. Gebotsabgabe und Kaufpreis

Verkaufs-Exposé Gewerbe-Immobilie in 40599 Düsseldorf-Reisholz / Karl-Hohmann-Straße 2. Gebotsabgabe und Kaufpreis Zingsheim real estate Martinstr. 37 53177 Bonn DKB Deutsche Kreditbank AG IBAN: DE 42120 30000 103577 1003 SWIFT BIC: BYLADEM1001 Steuer-Nr. 206/5373/2915 To whom it may concern Bonn- Bad Godesberg, 25.09.2015

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

VERKAUFSAUFGABE. Gut vermietete 1-Zimmer ETW in moderner Wohnanlage. Croningstraße 2 22880 Wedel

VERKAUFSAUFGABE. Gut vermietete 1-Zimmer ETW in moderner Wohnanlage. Croningstraße 2 22880 Wedel VERKAUFSAUFGABE Gut vermietete 1-Zimmer ETW in moderner Wohnanlage Croningstraße 2 22880 Wedel Zur Information 1. Objekt: Croningstraße 2, 22880 Wedel 1-Zimmer-Eigentumswohnung inkl. Tiefgaragen-Stellplatz

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr