Allgemeine Geschäftsbedingungen. Geltungsbereich. I. Anwendung. Angebot / Unterlagen. III. Auftragsannahme
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- Joseph Goldschmidt
- vor 6 Jahren
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltungsbereich Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. I. Anwendung 1. Grundlage aller Geschäfte und Vertragsbeziehungen sind die hier gedruckten " ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ". 2. Die Anerkennung durch den Kunden ist Voraussetzung unserer Tätigkeit. 3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden. Dieses bedarf der Schriftform. II. Angebot / Unterlagen 1. Unsere Angebote sind vier Wochen bindend, danach freibleibend. 2. Die Angebotsunterlagen ( Abbildungen, Zeichnungen mit Bemaßung) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 3. Alle Zeichnungen und Unterlagen unterliegen dem Urheber -und Eigentumsrecht und dürfen Dritten nur unter schriftlicher Zusage zugänglich gemacht werden. III. Auftragsannahme 1. Die Annahme von Aufträgen wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so muss der Besteller diesen Änderungen sofort widersprechen. Wird innerhalb von 5 Tagen kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben.
2 IV. Preise 1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und anfallender Kosten,- zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Bei Rahmenverträgen gelten die vereinbarten Preise. 3. Eventuell anfallende Preiserhöhungen von Materialien sowie Verarbeitungskosten müssen nach Absprache mit dem Auftraggeber im gegenseitigem Einvernehmen neu festgelegt werden. 4. Der Auftragnehmer ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. V. Zahlungsbedingungen 1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum, ohne Abzug zu leisten. 2. Skonto kann nur gewährt werden bei Ausgleich aller früheren Rechnungen. 3. Abweichende Zahlungsziele sind nur durch unser schriftliches Einverständnis möglich. 4. Der Kunde gerät ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank berechnet. 5. Bei Teillieferungen können wir anteilige Zahlungen verlangen. 6. Bei Neukunden erfolgt die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorkasse. 7. Rückhaltung von Zahlungen bzw. etwaige Aufrechnungen umstrittener Gegenansprüche ist nicht möglich. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. 2. Eine Veräußerung der Ware darf nur im ordentlichem Geschäftsgang vor sich gehen. Pfändungen Dritter sind uns sofort bekannt zu geben, damit wir gegen eine Veräußerung der uns gehörenden Ware Einspruch erheben können. 3. Sicherheitsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Wir behalten uns von Fall zu Fall vor, getrenntes Aufbewahren oder Lagerung bei Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen.
3 VII. Lieferfristen 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, etwaiger Materialbereitstellungen, sowie vereinbarter Anzahlungen. 2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt ist. 3. Bestellmengenabweichungen von bis zu 10% der Bestellmenge sind zulässig. 4. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 5. Von uns nicht zu vertretenden Umstände wie unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, fehlerhafte Materiallieferungen, verspätete Zulieferungen, Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum zu verzögern. Der Besteller ist unverzüglich zu informieren. 6. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit durch uns kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn auch eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, schriftlich vom Besteller gesetzt, schuldhaft durch uns nicht eingehalten wurde. Dies trifft jedoch nicht für schon gelieferte Teile zu, die eigenständig nutzbar sind. VIII: Verpackung / Versand / Gefahrenübergang / Transportschäden. 1. Falls nicht anders vereinbart, wählt der Auftragnehmer die Art der Verpackung, die Versandart sowie Versandweg. 2. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten entsprechend versichert. 3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Besteller über. 4. Bei Lieferung frei Haus erfolgt der Gefahrenübergang per Bordstein oder Rampe. 5. Transportschäden müssen sofort bei Zustellung auf dem Frachtbrief vermerkt werden. 6. Verdeckte Schäden sind innerhalb von 5 Tagen dem Spediteur schriftlich anzuzeigen. 7. Bei Frachtschäden ist ebenfalls der Lieferant zu benachrichtigen. 8. Spätere Ansprüche können beim Lieferer nicht geltend gemacht werden.
4 IX. Beanstandungen / Rückgaberecht 1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 6 Tage nach Wareneingang, schriftlich geltend zu machen. Sie berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlung. 2. Bei begründeten Mängeln ( Abweichung vom Muster ) ist der Lieferer entweder zur Nachbesserung oder zum Austausch in einer angemessenen Zeit verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in der schriftlich festgelegten Zeit nicht nach, hat der Besteller Rücktrittsrecht. 3. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungs -oder Schadenersatz bestehen nicht. X. Werkzeuge ( Tiefziehformen) 1. Der Werkzeugpreis beinhaltet Werkzeugherstellung und die einmalige Bemusterung. Zusätzliche Bearbeitungsvorrichtungen sowie nachträgliche Änderungen sind nicht Bestandteil des Werkzeugpreises. 2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. 3. Werkzeuge werden nur im Auftrag des Bestellers verwendet solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. 4. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. 5. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. 6. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangendes Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. 8. Bei bestellereigenen Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jenem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu.
5 XI. Materialbestellungen 1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel 1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und dem Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren. 3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hude, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf ( BGB 1989S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990S. 1477) ist ausgeschlossen. Stand
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