Concordia oeco Lebensversicherung Tarifwerk 2015: Neue Produktlinien und attraktive Tarife

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1 D-Rundschreiben 17 / 2014 Hannover, Concordia oeco Lebensversicherung Tarifwerk 2015: Neue Produktlinien und attraktive Tarife Änderungen durch das Lebensversicherungs- Reformgesetz Ab 2015 wird die Concordia oeco Lebensversicherung mit neuen Produktlinien und neuen Tarifen im Markt präsent sein. Grund für die Einführung des neuen Tarifwerks sind die Änderungen durch das Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG), die zum wirksam werden. Unter anderem sind dies: Senkung des Höchstrechnungszinses von 1,75 % auf 1,25 %. Senkung des Höchstzillmersatzes von 40 auf 25. Erhöhung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Risikogewinnen von mindestens 75 % auf mindestens 90 %. Verschmelzung auch auf Produktseite vollzogen Mit dem neuen Tarifwerk wird zudem die Verschmelzung der Concordia Leben und der oeco capital zur Concordia oeco Lebensversicherung auch auf der Produktseite vollzogen. Folgende Vereinfachungen werden vorgenommen: Einheitliche Tarifbezeichnungen: Grundlage für Hauptversicherungen sind die Bezeichnungen der bisherigen Concordia Leben. Bei Bedarf werden diese nun um ein N für Nachhaltigkeit und/oder ein P für die zusätzliche Pflegeleistung erweitert. Für Zusatzversicherungen ergeben sich teils neue Bezeichnungen. Gemeinsame Antragsformulare: Mit den neuen PDF-Anträgen können die Tarife beider Produktlinien beantragt werden. Einheitliche Bedingungen: Die Allgemeinen Bedingungen wurden (wann immer möglich) vereinheitlicht und gelten für die entsprechenden Tarife beider Produktlinien. Besonderheiten bestimmter Tarife sind anhand der Tarifbezeichnungen innerhalb der Bedingungen abgegrenzt. Neue Produktlinien mit überarbeiteten Tarifen Zur Einführung der neuen Produktlinien Leben Concordia und Leben oeco werden neue Tarifhighlights gesetzt. Die neuen Produktmerkmale werden wir in einer gesonderten Information ausführlich darstellen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher nur eine Übersicht der Neuerungen anhand einer kurzen Beschreibung geben....

2 Neue Gestaltung der Privatund Direkt-Renten Die Privat- und Direkt-Renten beider Produktlinien bieten mit einer neuen, modernen Gestaltung optimale Antworten auf die Anforderungen an eine Altersvorsorge im Umfeld eines historisch niedrigen Zinsniveaus. 1. Wahlmöglichkeit bei der Überschussverwendung (konventionell oder fondsgebunden) Mit den neuen Überschussverwendungen pro-garant und proinvest (Privat-Rente) sowie viva-garant und viva-invest (Direkt-Rente) können unsere Kunden die Verwendung der Überschüsse vor Rentenbeginn selbst wählen. So kann entweder, wie bisher, die konventionelle Anlage der Überschüsse im Deckungsstock des Versicherers ( garant ) oder die Anlage der Überschüsse in einem Investmentfonds ( invest ) gewählt werden. Wer sich für die Überschussverwendung invest entscheidet, kann bis zum Rentenbeginn auch noch jederzeit in die Überschussverwendung garant wechseln. 2. Option auf neue Rechnungsgrundlagen Zum Rentenbeginn berechnen wir die Rente künftig aus dem vorhandenen Gesamtkapital mit den dann geltenden Rechnungsgrundlagen. Neben der Sicherheit einer schon bei Vertragsbeginn lebenslang garantierten Rente, haben unsere Kunden so die Chance, von evtl. zukünftig besseren Rechnungsgrundlagen (z.b. einem höheren Zinsniveau) zu profitieren. Neu: Nachhaltige Fonds- Rente Die neuen Fonds-Renten (Tarife FR und FR-N) werden in beiden Produktlinien mit einer Bewertung von 125 % angeboten. Für die Fonds-Rente oeco (Tarif FR-N) werden dabei ausschließlich nachhaltige Investmentfonds angeboten, die vom Nachhaltigkeitsbeirat der Concordia oeco Leben geprüft und freigegeben wurden. Sowohl für die Fonds-Rente als auch für die Fonds-Rente oeco sind neue Investmentfonds auswählbar. Eine Übersicht aller Fonds mit kurzen Beschreibungen der Anlageschwerpunkte stellen wir Ihnen mit der neu gestalteten Fondsübersicht zur Verfügung. Als besonderes Highlight können Sie im WinCATS künftig direkt im Dialog Fondsauswahl die Wesentlichen Anlegerinformationen (sog. KID ) des jeweiligen Fonds aufrufen. Hier erhalten Sie alle für die Beratung erforderlichen Informationen zu den Fonds übersichtlich zusammengefasst. Mindestdauern für Rentenversicherungen (alle Schichten) Alle aufgeschobenen Rentenversicherungen müssen im neuen Tarifwerk eine Aufschubzeit von mindestens 6 Jahren (bzw. 11 Jahren bei Vereinbarung der Abrufoption) aufweisen. Ausnahme: Für den GoFlex (Tarif RF) gilt weiter eine Mindestdauer von einem Jahr. Für Tarife mit bislang bereits längerer Mindestdauer (z.b. Förder- Renten und Tarife mit erhöhter Altersrente bei Pflegebedürftigkeit) werden die bestehenden Begrenzungen beibehalten

3 Risikoversicherung mit erweitertem Leistungsumfang Die Risikoversicherung (Tarife T und T2) wird nur noch in der Produktlinie Leben Concordia angeboten. Dafür wurden die Tarife um alle Highlights erweitert, die auch aus den bisherigen Tarifen der oeco capital bekannt sind. Dies sind u.a.: Vorgezogene Todesfall-Leistung fit -Konditionen Verlängerungsoption Alle neuen Möglichkeiten gelten auch für die Risikoversicherung auf verbundene Leben (Tarif T2). Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen BUZ und BUZ PLUS werden künftig unter den Bezeichnungen b, br, b+ und br+ angeboten und können zu den Tarifen beider Produktlinien eingeschlossen werden. Die Kapitalanlage richtet sich nach der jeweiligen Hauptversicherung. Zudem wurden unter anderem folgende Verbesserungen eingeführt: BUZ: Erweiterte Anlässe für die Umstellungsoption in die BUZ PLUS (z.b. Ausbildungs- / Studienbeginn) BUZ PLUS: Leistung generell bereits ab zwei Pflegepunkten Zahlung einer Übergangshilfe bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (ohne Erfordernis besonderer Voraussetzungen) Verbesserte Infektionsklausel (keine Begrenzung auf bestimmte Berufe) Kollektivtarife in der Basis- Rente Kapitalversicherung Sterbegeld gegen Einmalbeitrag Neue Antragsformulare Neuer Kollektivrahmenvertrag mit dem IVS e.v. Die Basis-Renten können in der Produktlinie Leben Concordia künftig auch als Kollektivtarife (Tarife KBVR und KBVR-E) beantragt werden. Der Kollektivtarif der Kapitalversicherung (Tarif KG) sowie die Termfix- bzw. Ausbildungsversicherung (Tarif TF) werden nicht mehr angeboten. Für die Sterbegeldversicherung gegen Einmalbeitrag (Tarif S-E) wurde das maximale Eintrittsalter auf 75 Jahre abgesenkt. Die PDF-Antragsformulare wurden in Inhalt und Darstellung überarbeitet und werden für alle Tarife in der Version zur Verfügung gestellt. Wichtig: Ältere Versionen dürfen nicht mehr verwendet werden! Der Rahmenvertrag mit dem IVS e.v. wurde neu gestaltet. Das Vereinsmitglied muss künftig auch Versicherungsnehmer sein. Versicherungen können Mitglieder für sich selbst oder auf das Leben eines Arbeitnehmers oder den Ehe- / Lebenspartner abschließen. Voraussetzung ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates an die Concordia. Der Beitragseinzug erfolgt für neue Verträge nicht mehr über den IVS. Damit ist auch das Formular L IVS 2 nicht mehr erforderlich

4 Eine Frage zum Verhältnis der versicherten Person zum Vereinsmitglied wurde in den WinCATS- bzw. PDF-Antrag aufgenommen. WinCATS Im WinCATS-Tarifrechner werden die Neuerungen mit dem Update zum übernommen. Zudem werden weitere Änderungen vollzogen: Neugestaltung der Produktinformationsblätter (PIB) Aufgrund gesetzlicher und wettbewerblicher Anforderungen werden die PIB kundenfreundlicher gestaltet und Änderungen (z.b. in der Kostendarstellung, Bedingungsverweise) aufgenommen. Externe Fondskosten in den Beispielrechnungen Bei fondsgebundenen Tarifen und Tarifen mit fondsgebundener Überschussbeteiligung werden in den Beispielrechnungen auch die laufenden Kosten des gewählten Fonds berücksichtigt. Die dargestellte Wertentwicklung ist damit auch abhängig von den Kosten des gewählten Fonds. Angabe der Effektivkosten Als Anforderung des LVRG werden im PIB künftig die Renditeminderungen durch Kosten als Effektivkosten dargestellt. Externe Fondskosten fließen auch in die Effektivkosten ein. Überschussbeteiligung 2015 In Zeiten anhaltend niedriger Kapitalmarktzinsen, ist es für einen Lebensversicherer besonders wichtig, vorausschauend zu planen, und so den Erhalt der Leistungsstärke zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden wir auch in diesem Jahr die Überschussbeteiligung senken und damit frühzeitig Maßnahmen zur Risikovorsorge treffen. Die laufende Verzinsung der Concordia oeco Lebensversicherung wird auf 3,0 % festgesetzt (Vorjahr: 3,5 %). Inklusive Schlussüberschüssen und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ergibt sich eine Gesamtverzinsung von bis zu 3,5 %. Da für die nachhaltigen Tarife (vormalige oeco capital) ein gesondertes Sicherungsvermögen geführt wird, ergibt sich hier ein Unterschied in der Höhe des Zinsüberschusses. Die laufende Verzinsung der nachhaltigen Tarife wird auf 2,25 % (Vorjahr 3,1 %) festgesetzt. Mit sämtlichen Überschussanteilen ergibt sich für 2015 eine Gesamtverzinsung von bis zu 2,6 %. Die Sätze für die Beitragsverrechnung und den Sofortbonus bleiben unverändert. Die Maßnahmen zum Erhalt der Leistungsstärke, die wir schon in den vergangenen Jahren für die Concordia Leben und die oeco capital getroffen haben, haben sich bereits bewährt. Durch die Verschmelzung beider Gesellschaften wird allen Kunden mit der Concordia oeco Lebensversicherung ein noch stärkerer Lebensversicherer zur Seite stehen. Dies wurde nun erneut von unabhängiger Seite bestätigt. Im aktuellen Finsinger-Rating der Wirtschaftswoche zählt die Concordia oeco Lebensversicherung zu den leistungsstärksten Lebensversicherern und wurde mit der Bestnote ausgezeichnet

5 Neue Bewertungstabellen Die Bewertungstabellen und Provisions- / Courtagebestimmungen wurden an das neue Tarifwerk angepasst. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den diesem Rundschreiben beigefügten Bewertungstabellen und Provisions- / Courtagebestimmungen der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG (OV 131 und OV 133 für Vertreter sowie OV 131 M und OV 133 M für Makler). Bitte nehmen Sie die für Sie maßgeblichen Bewertungstabellen und Provisions-/ Courtagebestimmungen zu Ihren Unterlagen. Noch ein Hinweis zum Schluss Viel Erfolg in 2015! Durch die Einführung des neuen Tarifwerks können Policierungen frühestens am erfolgen. Für einige Tarife kann es zum Jahresbeginn aufgrund der Umstellungen auch zu längeren Bearbeitungsdauern bis zur Erstellung des Versicherungsscheins kommen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Wir danken Ihnen für die erfolgreiche Zusammenarbeit in 2014 und wünschen Ihnen und Ihren Familien einen erholsamen Jahresausklang. See Grale - 5 -

6 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG Stand: Für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die zum Abschlusszeitpunkt gültigen Bewertungstabellen, Allgemeinen Bestimmungen und Ergänzende Provisionsbestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz. Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN Förder-Rente i.s. d. AVmG AVR-P 100% (ab 15 Jahren Dauer) AVR-NP 70% (ab 25 Jahren Dauer) 35% (ab Jahren Dauer) Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Provisions- und Bewertungssätze unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen und Provisionsbestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahl-ungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Provisionsberechtigte Summe - PBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Provisionsberechnung Auf die PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Eigenbeitrag des Vertrages ohne Zulagen herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia oeco Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs Gesellschaft a.g. (nachstehend Concordia) geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspflege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. OV (Seite 1 von 3)

7 -2- PROVISIONSBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage Laufende Beiträge (Eigenbeiträge): Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Versicherungsvermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Für Rentenversicherungen i.s.d. AVmG gilt darüber hinaus, dass eine Provision nur dann gezahlt wird, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tariflichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren AVR-P mind. 10 mtl. oder 60 jährlich 30 mind. 360 jährlich 15 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 20 Jahren erhöhte Mindestbeiträge AVR-NP mind. 10 mtl. oder 60 jährlich ab 20 Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Staatliche Zulagen (Rentenversicherungen i.s.d. AVmG) Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Provision unabhängig von den genannten tariflichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. Dynamische Anpassungen / Erhöhungen des laufenden Beitrages / Zuzahlungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrages und Zuzahlungen erhält der Versicherungsver-mittler Provisionen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisionszahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeit für laufende Eigenbeiträge sowie für dynamische Anpassungen, Erhöhungen des laufenden Beitrags und staatliche Zulagen beträgt jeweils 60 Monate. Für die Erhöhung des Vertrages durch einmalige Zuzahlung beträgt die Provisionshaftungszeit 12 Monate. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages kann sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, wenn die Summe aus den bereits verdienten, d.h. den nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert höher ist als die gezahlten Beiträge. Die Rückforderung gilt dann für den sich ergebenden Differenzbetrag. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung, Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. Für staatliche Zulagen gilt: Werden staatliche Zulagen während der Provisionshaftzeit von der ZfA zurückgefordert, ist die dafür geleistete Provision zurückzuzahlen. 3. Ausspannungsverbot/Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. OV (Seite 2 von 3)

8 -3-4. Bestandspflegeprovision Zur Pflege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspflegeprovision gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag und beitragsfreie Verträge; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen und staatliche Zulagen zu Versicherungen; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit; - Versicherungsverträge im Rentenbezug. Die Bestandspflegeprovision wird aus den Eigenbeiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. In die Berechnung der Bestandspflegeprovision werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Provisionszahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages; die Provision wird nur fällig, sofern die Beiträge gezahlt sind, aus denen sie sich berechnet. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befindet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine insbesondere auch keine anteilige - Provision fällig. Für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, erfolgt die Zahlung einer ggf. vereinbarten Bestandspflegevergütung unverändert jährlich zum Stichtag Änderungsbestimmung Falls die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV (Seite 3 von 3)

9 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG Stand: Für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die zum Abschlusszeitpunkt gültigen Bewertungstabellen, Allgemeine Bestimmungen und Provisionsbestimmungen. Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN/PRODUKTE 1. Basis-Rente BVR, BVR-E 100% BVR-N, BVR-NE 70% als Kollektivtarif KBVR, KBVR-E 80% Basis-Rente futur BVR-NP, BVR-NPE 100% 2. Privat-/Direkt-Rente RA, RA-E, RS 100% RA-N, RA-NE, RS-N 70% als Kollektivtarif KRA 80% Privat-/Direkt-Rente futur RA-NP, RA-NPE 100% juniorbasic futur RA-NP 100% 3. Rentenversicherung GoFlex RF 20% der Garantie-Kapitalabfindung 100% des Verrentungskapitals (zusätzlich bei Rentenübergang) 4. Fonds- Rente FR 125% Fonds- Rente oeco FR-N 125% 5. Kapitalversicherung G 100% 6. Risikoversicherung T, T2 100% 7. Sterbegeldversicherung S, S-E 100% II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Unfall-Zusatzversicherung u 100% 2. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung b, br, b+, br+ 100% kb, kbr, kb+, kbr+ 80% 3. Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung kr 100% 4. Risiko-Zusatzversicherung t, tb 100% Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Provisions- und Bewertungssätze unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen und Provisionsbestimmungen. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifliche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Provisionsberechnung Grundlage der Provisionsberechnung ist die provisionsberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifliche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Unfall-, Kinderinvaliditäts- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Gesamt-Provisionsberechtigte Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen.bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte provisionsberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Provisionsanspruch. OV (Seite 1 von 3)

10 -2- Bewertung und Provisionsberechnung für Tarif RF Für Tarif RF wird zu Versicherungsbeginn eine Bewertungssumme aus der vereinbarten Kapitalabfindung unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors gebildet. Die provisionsberechtigte Summe (PBS) errechnet sich aus 5% der zum Stichtag gültigen garantierten Kapitalabfindung. In die Berechnung der Kapitalabfindung werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet. Die Provisionszahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befindet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine insbesondere auch keine anteilige Provision fällig. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine PBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia oeco Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. (nachstehend Concordia) geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia oeco Lebens-versicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspflege von Lebensversicher-ungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. PROVISIONSBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage Laufende Beiträge/Einmalbeiträge Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Dynamische Anpassungen / Erhöhungen des laufenden Beitrages /Zuzahlungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrages und Zuzahlungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Provision sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisions-zahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Für Tarif RF erhält der Vermittler die Bewertung zum Versicherungsbeginn auch für jede Erhöhung, sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu der Gutschrift der Bewertung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Für Verträge nach Dynamik-Tarifen, die vor dem abgeschlossen wurden, erhält der Vermittler aus den künftigen Erhöhungen abgeminderte Provisionen, die sich aus der Versicherungssumme berechnen. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Bei Sterbegeldversicherungen nach Tarif S-E (Einmalbeitragsversicherung) beträgt die Provisionshaftungszeit sechs Monate. Der Eintritt des Versicherungsfalls (Todesfall der versicherten Person) löst keine Rückforderung nicht verdienter Provisionen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. OV (Seite 2 von 3)

11 -3- Die Provisionshaftungszeit für aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und Zuzahlungen zu aufgeschobenen Rentenversicherungen beträgt im Todesfall der versicherten Person 6 Monate, sie gilt längstens jedoch bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. Tritt der Todesfall der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung (12 Monate nach Tarif S bzw. 6 Monate nach Tarif S-E) ein, bei der die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlt, werden die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht verdienten Provisionen zurückgefordert. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages kann sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, Summe aus den bereits verdienten, d.h. den nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert höher ist als die gezahlten Beiträge. Die Rückforderung gilt dann für den sich ergebenden Differenzbetrag. wenn die Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen oder vorzeitiger Verrentung oder Tod der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung, bei dem wir als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlen, nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Betrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt mit dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. Für Tarif RF beträgt die Haftungszeit für die Bewertung bei Versicherungsbeginn ein Jahr. Beim Storno innerhalb dieses Jahres erfolgt die Bewertung in voller Höhe. Bei einer teilweisen Entnahme des Deckungskapitals innerhalb der Haftungszeit wird die Bewertung für den entnommenen Teil anteilig belastet. 3. Sonderregelungen Für Versicherungen, die zu Sonderbedingungen abgeschlossen werden oder mit sonstigen Zugeständnissen durch die Concordia bzw. die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft verbunden sind, wird die Provision von Fall zu Fall von der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft festgesetzt. 4. Ausspannungsverbot/Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. 5. Bestandspflegeprovision Zur Pflege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspflegeprovision gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag und beitragsfreie Verträge; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit; - Versicherungsverträge im Rentenbezug. Die Bestandspflegeprovision wird aus den Beiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. In die Berechnung der Bestandspflegeprovision werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Provisionszahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages; die Provision wird nur fällig, sofern die Beiträge gezahlt sind, aus denen sie sich berechnet. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befindet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine insbesondere auch keine anteilige Provision fällig. Für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, erfolgt die Zahlung einer ggf. vereinbarten Bestandspflegever-gütung unverändert jährlich zum Stichtag Änderungsbestimmung Falls die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV (Seite 3 von 3)

12 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG Stand: Für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die zum Abschlusszeitpunkt gültigen Bewertungstabellen, Allgemeinen Bestimmungen und Ergänzende Courtagebestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz. Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN Förder-Rente i.s. d. AVmG AVR-P 100% (ab 15 Jahren Dauer) AVR-NP 70% (ab 25 Jahren Dauer) 35% (ab Jahren Dauer) Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Courtage- und Bewertungssätze unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen und Courtagebestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahl-ungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Courtageberechtigte Summe - CBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Courtageberechnung Auf die CBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Eigenbeitrag des Vertrages ohne Zulagen herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia oeco Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Courtagen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs Gesellschaft a.g. (nachstehend Concordia) geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Courtagen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Courtagen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Courtagen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspflege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. OV 131M (Seite 1 von 3)

13 -2- COURTAGEBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage Laufende Beiträge (Eigenbeiträge): Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Courtagen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Versicherungsvermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Für Rentenversicherungen i.s.d. AVmG gilt darüber hinaus, dass eine Courtage nur dann gezahlt wird, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tariflichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren AVR-P mind. 10 mtl. oder 60 jährlich 30 mind. 360 jährlich 15 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 20 Jahren erhöhte Mindestbeiträge AVR-NP mind. 10 mtl. oder 60 jährlich ab 20 Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Staatliche Zulagen (Rentenversicherungen i.s.d. AVmG) Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Courtage unabhängig von den genannten tariflichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. Dynamische Anpassungen / Erhöhungen des laufenden Beitrages / Zuzahlungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrages und Zuzahlungen erhält der Versicherungsver-mittler Courtagen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlusscourtage wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte CBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Courtageanspruch aus. Eine Courtage wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeit für laufende Eigenbeiträge sowie für dynamische Anpassungen, Erhöhungen des laufenden Beitrags und staatliche Zulagen beträgt jeweils 60 Monate. Für die Erhöhung des Vertrages durch einmalige Zuzahlung beträgt die Courtagehaftungszeit 12 Monate. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages kann sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, wenn die Summe aus den bereits verdienten, d.h. den nicht mehr rückforderbaren Courtagen und dem Rückkaufswert höher ist als die gezahlten Beiträge. Die Rückforderung gilt dann für den sich ergebenden Differenzbetrag. Die Courtage ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Courtage gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung, Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Courtagehaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. Für staatliche Zulagen gilt: Werden staatliche Zulagen während der Courtagehaftzeit von der ZfA zurückgefordert, ist die dafür geleistete Courtage zurückzuzahlen. 3. Ausspannungsverbot/Courtageabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Courtage ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Courtageabgabeverbot sind zu beachten. OV 131M (Seite 2 von 3)

14 -3-4. Bestandspflegecourtage Zur Pflege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspflegecourtage gemäß vereinbarter Courtagetabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag und beitragsfreie Verträge; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen und staatliche Zulagen zu Versicherungen; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit; - Versicherungsverträge im Rentenbezug. Die Bestandspflegecourtage wird aus den Eigenbeiträgen der courtageberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. In die Berechnung der Bestandspflegecourtage werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Courtagezahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages; die Courtage wird nur fällig, sofern die Beiträge gezahlt sind, aus denen sie sich berechnet. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befindet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine insbesondere auch keine anteilige - Courtage fällig. Für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, erfolgt die Zahlung einer ggf. vereinbarten Bestandspflegevergütung unverändert jährlich zum Stichtag Änderungsbestimmung Falls die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Courtagen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV 131M (Seite 3 von 3)

15 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG Stand: Für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die zum Abschlusszeitpunkt gültigen Bewertungstabellen, Allgemeine Bestimmungen und Courtagebestimmungen. Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN/PRODUKTE 1. Basis-Rente BVR, BVR-E 100% BVR-N, BVR-NE 70% als Kollektivtarif KBVR, KBVR-E 80% Basis-Rente futur BVR-NP, BVR-NPE 100% 2. Privat-/Direkt-Rente RA, RA-E, RS 100% RA-N, RA-NE, RS-N 70% als Kollektivtarif KRA 80% Privat-/Direkt-Rente futur RA-NP, RA-NPE 100% juniorbasic futur RA-NP 100% 3. Rentenversicherung GoFlex RF 20% der Garantie-Kapitalabfindung 100% des Verrentungskapitals (zusätzlich bei Rentenübergang) 4. Fonds- Rente FR 125% Fonds- Rente oeco FR-N 125% 5. Kapitalversicherung G 100% 6. Risikoversicherung T, T2 100% 7. Sterbegeldversicherung S, S-E 100% II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Unfall-Zusatzversicherung u 100% 2. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung b, br, b+, br+ 100% kb, kbr, kb+, kbr+ 80% 3. Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung kr 100% 4. Risiko-Zusatzversicherung t, tb 100% Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Courtage- und Bewertungssätze unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen und Courtagebestimmungen. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifliche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Courtageberechnung Grundlage der Courtageberechnung ist die courtageberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifliche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pflichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Unfall-, Kinderinvaliditäts- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Gesamt- Courtageberechtigte Summe (CBS) gebildet. Auf diese CBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen.bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte courtageberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Courtageanspruch. OV 133M (Seite 1 von 3)

16 -2- Bewertung und Courtageberechnung für Tarif RF Für Tarif RF wird zu Versicherungsbeginn eine Bewertungssumme aus der vereinbarten Kapitalabfindung unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors gebildet. Die courtageberechtigte Summe (CBS) errechnet sich aus 5% der zum Stichtag gültigen garantierten Kapitalabfindung. In die Berechnung der Kapitalabfindung werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Auf diese CBS wird der Courtagesatz angewendet. Die Courtageszahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befindet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine insbesondere auch keine anteilige Courtage fällig. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine CBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese CBS wird der Courtagesatz angewendet. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia oeco Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Courtagen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. (nachstehend Concordia) geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Courtagen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia oeco Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Courtagen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Courtagen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspflege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. COURTAGEBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage Laufende Beiträge/Einmalbeiträge Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Courtagen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Dynamische Anpassungen / Erhöhungen des laufenden Beitrages /Zuzahlungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrages und Zuzahlungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Courtage sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Für Tarif RF erhält der Vermittler die Bewertung zum Versicherungsbeginn auch für jede Erhöhung, sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu der Gutschrift der Bewertung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Für Verträge nach Dynamik-Tarifen, die vor dem abgeschlossen wurden, erhält der Vermittler aus den künftigen Erhöhungen abgeminderte Courtagen, die sich aus der Versicherungssumme berechnen. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlusscourtage wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte CBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Courtageanspruch aus. Eine Courtage wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Bei Sterbegeldversicherungen nach Tarif S-E (Einmalbeitragsversicherung) beträgt die Courtagehaftungszeit sechs Monate. Der Eintritt des Versicherungsfalls (Todesfall der versicherten Person) löst keine Rückforderung nicht verdienter Courtagen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. OV 133M (Seite 2 von 3)

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