Lebensversicherung Tarifwerk 2013: Einführung der Unisex-Tarife und attraktive Tarifneuerungen!

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1 D-Rundschreiben 25 / 2012 Hannover, Lebensversicherung Tarifwerk 2013: Einführung der Unisex-Tarife und attraktive Tarifneuerungen! Überschussbeteiligung weiter attraktiv! Policendarlehen: Zins gesenkt Ab : Unisex-Tarife vorgeschrieben Die Concordia Leben wird auf die allgemeine Marktentwicklung und die anhaltende Niedrigzinsphase reagieren und die Überschussbeteiligung für das Jahr 2013 anpassen. Mit einer laufenden Verzinsung von 3,6 % bleibt die Überschussbeteiligung im Marktvergleich weiter attraktiv und erreicht unter Berücksichtigung von Schlussüberschüssen und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven eine Gesamtverzinsung von bis zu 4,1 %. Der Zinssatz für neu zu vergebende Policendarlehen wird zum ebenfalls der Marktentwicklung angepasst und auf 6 % abgesenkt. Eine Umstellung bereits bestehender Policendarlehen erfolgt nicht. Mit dem endet die bislang vorgenommene geschlechtsabhängige Berechnung von Beitrag und Leistungen. Im Tarifwerk 2013 werden daher alle Tarife im Neugeschäft als Unisex-Tarife angeboten. Da Förder-Renten bereits seit 2006 einer Unisex-Kalkulation unterliegen, bleiben diese unverändert. Neben der Neukalkulation umfasst das Tarifwerk 2013 zahlreiche weitere Verbesserungen. Neue Risikoversicherungen Die Risikoversicherungen der Concordia Leben (Tarife T und T2) wurden vollständig überarbeitet und deutlich attraktiver gestaltet: Einteilung in Raucher- / Nichtrauchertarife. Einführung der Überschussverwendung Beitragsverrechnung. Die Mindestversicherungssumme beträgt , der Mindestbeitrag von 15 je Zahlweise bezieht sich in diesem Fall auf den Bruttobeitrag, so dass deutlich günstigere Zahlbeiträge möglich sind. Die Überschussverwendung Sofortbonus wird nicht mehr angeboten. Neu gestalteter Berufsunfähigkeitsschutz Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen BUZ und BUZ PLUS werden ebenfalls mit zahlreichen Verbesserungen ausgestattet. Im Einzelnen sind dies: Einführung der Überschussverwendung Beitragsverrechnung für BUZ und BUZ PLUS zu Risikoversicherungen (zu anderen...

2 Hauptversicherungen bleibt die Überschussverwendung Bonusrente erhalten). Neue Einteilung der Berufe in 5 Berufsklassen (In der Berufsklasse 5 ist kein Abschluss einer BUZ PLUS möglich). Verbesserungsmöglichkeiten für viele handwerkliche und kaufmännische Berufe durch neue und geänderte Nachfragen. So sind bessere Einstufungen um bis zu zwei Berufsklassen möglich. Insgesamt erweiterte und differenziertere Berufsauswahl Schüler können in der BUZ ohne Klausel bis Endalter 65 versichert werden. Zu Rentenversicherungen kann eine BU-Rente von bis zu 800 % der Altersrente eingeschlossen werden (bisher: 400%). Der Abschluss einer smartbuz ist auch ohne Karenzzeit möglich (Im Dialog wird die Karenzzeit für smartbuz und startbuz mit sechs Monaten vorbelegt). Darüber hinaus werden verbesserte Nachversicherungsoptionen für BUZ und BUZ PLUS eingeführt: Neu: Umstellungsoption einer BUZ in eine BUZ PLUS ohne erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Annahmerichtlinien des Berufes dies zulassen. Verbesserte Definition von Einkommenssteigerungen. Erhöhung der max. zulässigen Jahresrente auf Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag Tarif GE wird nicht mehr angeboten Neue Bewertungstabellen / Provisionsbestimmungen Für die Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag werden für die Berechnung im WinCATS die Maximalbeiträge angehoben. Sofortbeginnende Rentenversicherungen (Tarif RS) können mit Einmalbeiträgen von bis zu berechnet werden. Für aufgeschobene Rentenversicherungen (Tarif RAE) gilt ein maximaler Einmalbeitrag von Die Kapitalversicherung gegen Einmalbeitrag (Tarif GE) wird nicht mehr für das Neugeschäft angeboten. Alternativ ist weiter der Abschluss von Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Tarif RAE) sowie von Sterbegeldversicherungen gegen Einmalbeitrag (Tarif SE) möglich. Für die geänderten Tarife ergeben sich im neuen Tarifwerk geänderte Bewertungstabellen und Provisions- / Courtagebestimmungen. Insbesondere erfolgt bei Tarifen mit der Überschussverwendung Beitragsverrechnung die Berechnung der Bewertungssumme anhand der Bruttobeitragssumme und die Berechnung der Provision anhand der Zahlbeitragssumme. Eine Änderung der Zahlbeitragssumme aufgrund einer Anpassung der Überschussbeteiligung führt nicht zu einer Neuberechnung der Provision. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den neuen Bewertungstabellen und Provisions-/Courtagebestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz bzw. für Lebensversicherungen der Concordia Lebensversicherungs-AG (OV 131 und OV 133 für Vertreter sowie OV 131 M und OV 133 M für Makler jeweils Stand )

3 Neue Datenschutzerfordernisse im Antragsprozess Ab dem sind in der Lebensversicherung neue Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen erforderlich. Ausführliche Informationen zur Einführung der Erklärungen können Sie dem D-Rundschreiben 23/2012 vom entnehmen. Für die Concordia Leben können die erforderlichen Einwilligungen sowohl mit den WinCATS-Anträgen als auch mit den PDF- und Papieranträgen mit Stand eingeholt werden. Die Unterschrift der beteiligten Vertragspersonen ist in jedem Fall zwingend erforderlich. Ohne die notwendigen Einwilligungen kann künftig keine Datenverarbeitung und damit keine Policierung mehr erfolgen. für Tarife ohne Gesundheitsfragen für Tarife mit Gesundheitsfragen Um den Prozess schlank und transparent zu gestalten, wurden in den Anträgen nur die für den jeweiligen Tarif notwendigen Einwilligungen aufgenommen. Für Tarife ohne die Erhebung von Gesundheitsdaten ist daher nur eine kurze Schweigepflichtentbindungserklärung für Daten, die dem Schutz des 203 StGB unterliegen, erforderlich. Diese finden Sie direkt in den jeweiligen Anträgen. Werden Gesundheitsdaten erhoben, sind ausführlichere Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen notwendig. Da dies immer die Verwendung der Risiko- und Gesundheitserklärung (L 180a) erfordert, wurden die ausführlichen Einwilligungen ausschließlich hier aufgenommen. In diesen Fällen ist es ausreichend, die Einwilligungen im Formular L 180a zu erklären. Eine zusätzliche Unterschrift der kurzen Erklärung in den Hauptanträgen ist dann nicht mehr erforderlich. Bitte denken Sie außerdem daran, im Formular L 180a in den Punkten 2.1 und 2.2. der Schweigepflichtentbindungserklärung immer eine der Auswahlmöglichkeiten (pauschale oder einzelfallbezogene Schweigepflichtentbindung) ankreuzen zu lassen. In den WinCATS-Anträgen werden automatisch nur die jeweils erforderlichen Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen angezeigt. Neue Antragsformulare Aufgrund dieser umfangreichen Änderungen wurden alle Anträge der Concordia Leben wie beschrieben erweitert und sind in der Version verfügbar. Wichtig: Bitte vernichten Sie Ihre Restbestände alter Anträge und fordern Sie Ihren Erstbedarf an neuen Anträgen an. Alle bisherigen Anträge entsprechen ab dem nicht mehr den Anforderungen des Datenschutzes und dürfen nicht mehr verwendet werden! Neue Frage zur Geldwäscheprüfung Aufgrund von Anforderungen des Geldwäschegesetzes wurde für die Erstellung von WinCATS-Anträgen im Dialog Geldwäschegesetz eine zusätzliche Frage zu politisch exponierten Personen (PEP), z.b. Bundestagsabgeordneter, aufgenommen. Eine Erläuterung des gemeinten Personenkreises erhalten Sie direkt im WinCATS-Dialog

4 Bitte beachten Sie: In die Papier- und PDF-Anträge wurde diese Frage bislang nicht aufgenommen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine politisch exponierte Person, vermerken Sie dies bitte in den Besonderen Vereinbarungen. Zu guter Letzt Mit dem WinCATS-Antragsdruck bieten wir Ihnen bereits heute eine äußerst komfortable Möglichkeit der Antragstellung. Potentielle Fehlerquellen durch das Übertragen der Antrags- und Tarifdaten lassen sich so problemlos vermeiden. Tun Sie sich und uns einen Gefallen und nutzen Sie verstärkt diesen Antragsweg. In 2013 werden wir diesen Weg mit der elektronischen Unterschrift und Antragsübermittlung noch attraktiver gestalten. Wir wünschen Ihnen einen besinnlichen Jahresausklang und freuen uns auf eine Fortsetzung der sehr erfolgreichen Zusammenarbeit im Jahr 2013! See Grale - 4 -

5 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz der Concordia Lebensversicherungs-AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor Rentenversicherung i.s.d. AVmG AVR 100 % Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Provisions- und Bewertungssätze unter Beachtung der Ergänzenden Provisionsbestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz sowie die Allgemeinen Bestimmungen. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Provisionsberechtigte Summe - PBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Provisionsberechnung Auf die PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Eigenbeitrag des Vertrages ohne Zulagen herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. OV /2 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung.

6 ERGÄNZENDE PROVISIONSBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage laufende Eigenbeiträge Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Eine Provision wird darüber hinaus nur dann gezahlt, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tarifl ichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren AVR min. 10 mtl. oder 60 jährlich 30 min. 360 jährlich 15 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 20 Jahren erhöhte Mindestbeiträge Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. staatliche Zulagen Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Provision unabhängig von den genannten tarifl ichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. dynamische Anpassungen / Erhöhungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler Provisionen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisionszahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeit für laufende Eigenbeiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Für die Erhöhung des Vertrages durch einmalige Zuzahlung beträgt die Provisionshaftungszeit 12 Monate. Hinsichtlich der Haftungszeit für staatliche Zulagen gilt, dass die Provision verdient ist, wenn die staatliche Zulage nicht innerhalb eines Jahres nach der Gutschrift des Betrages zurückgefordert wird. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung, Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Ausspannungsverbot / Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. 4. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 5. Änderungsbestimmung Falls die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV /2

7 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz der Concordia Lebensversicherungs-AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor Rentenversicherung i.s.d. AVmG AVR 100 % Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Courtage- und Bewertungssätze unter Beachtung der Ergänzenden Courtagebestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz sowie die Allgemeinen Bestimmungen. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Courtageberechtigte Summe - PBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Courtageberechnung Auf die PBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Eigenbeitrag des Vertrages ohne Zulagen herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. OV 131 M /2 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung.

8 ERGÄNZENDE COURTAGEBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage laufende Eigenbeiträge Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Eine Provision wird darüber hinaus nur dann gezahlt, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tarifl ichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren AVR min. 10 mtl. oder 60 jährlich 30 min. 360 jährlich 15 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 20 Jahren erhöhte Mindestbeiträge Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. staatliche Zulagen Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Provision unabhängig von den genannten tarifl ichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. dynamische Anpassungen / Erhöhungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler Provisionen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Courtageanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeit für laufende Eigenbeiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Für die Erhöhung des Vertrages durch einmalige Zuzahlung beträgt die Courtagehaftungszeit 12 Monate. Hinsichtlich der Haftungszeit für staatliche Zulagen gilt, dass die Provision verdient ist, wenn die staatliche Zulage nicht innerhalb eines Jahres nach der Gutschrift des Betrages zurückgefordert wird. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung, Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Courtagehaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Ausspannungsverbot / Courtageabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Courtageabgabeverbot sind zu beachten. 4. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Courtagetabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der courtageberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 5. Änderungsbestimmung Falls die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV 131 M /2

9 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der Concordia Lebensversicherungs-AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Basis-Rente BVR, BVRE 100 % 2. Rentenversicherung RA, RS, RAE 100 % KRA 80 % 3. Rentenversicherung RF 20 % der garantierten Kapitalabfi ndung zusätzlich bei Rentenübergang 100 % des Verrentungskapitals 4. Fondsgebundene Rentenversicherung FR 100 % 5. Kapitalversicherung G, GE, TF 100 % KG 80 % 6. Risikoversicherung T, T2 100 % 7. Sterbegeldversicherung S, SE 100 % II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Unfall-Zusatzversicherung u 2. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i, ir, i+, ir+, ki, kir, ki+, kir+ Für diese Zusatzversicherungen gelten die unter I. genannten Bewertungssätze der Hauptversicherung. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifl iche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Provisionsberechnung Grundlage der Provisionsberechnung ist die provisionsberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifl iche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Unfall- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Gesamt-Provisionsberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen. Bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte provisionsberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Provisionsanspruch. Bewertung und Provisionsberechnung für Tarif RF Für Tarif RF wird zu Versicherungsbeginn eine Bewertungssumme aus der vereinbarten Kapitalabfi ndung unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors gebildet. Die provisionsberechtigte Summe (PBS) errechnet sich aus 5% der zum Stichtag gültigen garantierten Kapitalabfi ndung. In die Berechnung der Kapitalabfi ndung werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet. Die Provisionszahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befi ndet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine - insbesondere auch keine anteilige - Provision fällig. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine PBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet. OV /2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen.

10 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine PBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet. PROVISIONSBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge/Einmalbeiträge: Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. dynamische Anpassungen / Erhöhungen: Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Provision sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisionszahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Für Tarif RF erhält der Vermittler die Bewertung zum Versicherungsbeginn auch für jede Erhöhung, sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu der Gutschrift der Bewertung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Für Verträge nach Dynamik-Tarifen, die vor dem abgeschlossen wurden, erhält der Vermittler aus den künftigen Erhöhungen abgeminderte Provisionen, die sich aus der Versicherungssumme berechnen. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Bei Sterbegeldversicherungen nach Tarif SE (Einmalbeitragsversicherung) beträgt die Provisionshaftungszeit 6 Monate. Die Provisionshaftungszeit für aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und für Erhöhungen gegen Einmalbeitrag (Zuzahlungen) zu aufgeschobenen Rentenversicherungen beträgt jeweils für den Versicherungsfall, d.h. im Todesfall, 6 Monate, längstens jedoch bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Der Eintritt des Versicherungsfalles löst grundsätzlich keine Rückzahlung nicht verdienter Provisionen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. Für den Fall des Todes der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung, bei der wir als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlen, werden wir die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht verdienten Provisionen zurückfordern, wenn die Wartezeit noch nicht 12 Monate (Tarif S) bzw. sechs Monate (Tarif SE) vergangen ist. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen oder vorzeitiger Verrentung oder Tod der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung, bei dem wir als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlen, nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. Für Tarif RF beträgt die Haftungszeit für die Bewertung bei Versicherungsbeginn ein Jahr. Beim Storno innerhalb dieses Jahres erfolgt die Bewertung in voller Höhe. Bei einer teilweisen Entnahme des Deckungskapitals innerhalb der Haftungszeit wird die Bewertung für den entnommenen Teil anteilig belastet. 3. Sonderregelungen Für Versicherungen, die zu Sonderbedingungen abgeschlossen werden oder mit sonstigen Zugeständnissen durch die Concordia bzw. die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft verbunden sind, wird die Provision von Fall zu Fall von der Concordia Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft festgesetzt. 4. Ausspannungsverbot/Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. 5. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 6. Änderungsbestimmung Falls die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV /2

11 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der Concordia Lebensversicherungs-AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Basis-Rente BVR, BVRE 100 % 2. Rentenversicherung RA, RS, RAE 100 % KRA 80 % 3. Rentenversicherung RF 20 % der garantierten Kapitalabfi ndung zusätzlich bei Rentenübergang 100 % des Verrentungskapitals 4. Fondsgebundene Rentenversicherung FR 100 % 5. Kapitalversicherung G, GE, TF 100 % KG 80 % 6. Risikoversicherung T, T2 100 % 7. Sterbegeldversicherung S, SE 100 % II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Unfall-Zusatzversicherung u 2. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i, ir, i+, ir+, ki, kir, ki+, kir+ Für diese Zusatzversicherungen gelten die unter I. genannten Bewertungssätze der Hauptversicherung. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifl iche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Courtageberechnung Grundlage der Courtageberechnung ist die courtageberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifl iche (z.b. Tarif RF) oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Unfall- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Gesamt-Courtageberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen. Bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte courtageberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Courtageanspruch. Bewertung und Courtageberechnung für Tarif RF Für Tarif RF wird zu Versicherungsbeginn eine Bewertungssumme aus der vereinbarten Kapitalabfi ndung unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors gebildet. Die courtageberechtigte Summe (PBS) errechnet sich aus 5% der zum Stichtag gültigen garantierten Kapitalabfi ndung. In die Berechnung der Kapitalabfi ndung werden ausschließlich Vertragsteile einbezogen, die zum Stichtag des Vertrages mindestens ein Jahr bestanden haben. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet. Die Courtagezahlung erfolgt jährlich nachschüssig zu jedem Stichtag des Vertrages. Besteht der Versicherungsvertrag bzw. bestehen einzelne Vertragsteile zum Stichtag nicht mehr oder befi ndet sich der Versicherungsvertrag im Rentenbezug, wird keine - insbesondere auch keine anteilige - Provision fällig. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine PBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet. OV 133 M /2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen.

12 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. Zusätzlich wird bei Rentenübergang eine Bewertungssumme und eine PBS in Höhe des zu Verrentung anstehenden Kapitalbetrages (Verrentungskapital) gebildet. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet. COURTAGEBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge/Einmalbeiträge: Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. dynamische Anpassungen / Erhöhungen: Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Provision sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Für Tarif RF erhält der Vermittler die Bewertung zum Versicherungsbeginn auch für jede Erhöhung, sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu der Gutschrift der Bewertung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Für Verträge nach Dynamik-Tarifen, die vor dem abgeschlossen wurden, erhält der Vermittler aus den künftigen Erhöhungen abgeminderte Provisionen, die sich aus der Versicherungssumme berechnen. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Courtageanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Bei Sterbegeldversicherungen nach Tarif SE (Einmalbeitragsversicherung) beträgt die Courtagehaftungszeit 6 Monate. Die Courtagehaftungszeit für aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und für Erhöhungen gegen Einmalbeitrag (Zuzahlungen) zu aufgeschobenen Rentenversicherungen beträgt jeweils für den Versicherungsfall, d.h. im Todesfall, 6 Monate, längstens jedoch bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Der Eintritt des Versicherungsfalles löst grundsätzlich keine Rückzahlung nicht verdienter Provisionen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. Für den Fall des Todes der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung, bei der wir als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlen, werden wir die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht verdienten Provisionen zurückfordern, wenn die Wartezeit noch nicht 12 Monate (Tarif S) bzw. sechs Monate (Tarif SE) vergangen ist. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen oder vorzeitiger Verrentung oder Tod der versicherten Person während der Wartezeit einer Sterbegeldversicherung, bei dem wir als Versicherungsleistung die eingezahlten Beiträge zahlen, nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Courtagehaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. Für Tarif RF beträgt die Haftungszeit für die Bewertung bei Versicherungsbeginn ein Jahr. Beim Storno innerhalb dieses Jahres erfolgt die Bewertung in voller Höhe. Bei einer teilweisen Entnahme des Deckungskapitals innerhalb der Haftungszeit wird die Bewertung für den entnommenen Teil anteilig belastet. 3. Sonderregelungen Für Versicherungen, die zu Sonderbedingungen abgeschlossen werden oder mit sonstigen Zugeständnissen durch die Concordia bzw. die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft verbunden sind, wird die Provision von Fall zu Fall von der Concordia Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft festgesetzt. 4. Ausspannungsverbot/Courtageabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Courtageabgabeverbot sind zu beachten. 5. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Courtagetabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der courtageberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 6. Änderungsbestimmung Falls die Concordia Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. 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