Die EinwohnerInnen und Gäste Eduadors verpflichten sich, in größtmöglichem Maße nachhaltig und ökologisch zu wirtschaften und zu konsumieren.

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1 Präambel Im Staate Eduador steht das Wohl der Menschen an erster Stelle, denn Eduador ist ein sozialer Staat. Mittels seiner öffentlichen Einrichtung sorgt der Staat dafür, dass sozial Benachteiligte unterstützt und Einkommensunterschiede zwischen Gutverdienern und Prekären tendenziell ausgeglichen werden. Die EinwohnerInnen und Gäste Eduadors verpflichten sich, in größtmöglichem Maße nachhaltig und ökologisch zu wirtschaften und zu konsumieren. Sowohl der Staat als auch seine Bürgerinnen und Bürger sind dazu angehalten, kulturelle und soziale Einrichtungen aktiv zu unterstützen. Ziel der eduadorianischen Gesellschaft ist größtmögliches Glück und Zufriedenheit eines jeden Individuums. Deshalb soll die Dauer der täglichen beruflichen Tätigkeit einer jeder Bürgerin und eines jeden Bürgers in einem vernünftigen Verhältnis zur Dauer seiner Freizeit stehen. Jeder soll genügend Zeit haben, das Leben in Eduador zu genießen und zu erleben. Die Wirtschaftsform von Eduador ist eine realsoziale, freie Marktwirtschaft. Jede Bürgerin und jeder Bürger ist frei in der Wahl ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit. Unternehmen können unter Einhaltung der oben genannten Grundsätze auf Antrag gegründet werden. Über den Antrag entscheidet das Parlament oder ein vom Parlament eingesetzter Ausschuss. Ziel der unternehmerischen Tätigkeit soll nicht Gewinnmaximierung sein, sondern für ein Auskommen aller am Unternehmen Beteiligten zu sorgen. Der Import von Waren nach Eduador soll dezentral aber dennoch staatlich kontrolliert erfolgen. Deshalb werden einige vertrauenswürdige Personen zu offiziellen Importeuren ernannt. Diese Personen legen täglich Rechenschaft gegenüber dem Finanzausschuss ab.

2 1. Grundrechte Artikel 1 - Würde des Menschen (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 - Allgemeine Freiheitsrechte (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diesem Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fordert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehenden Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und seiner Sexualität benachteiligt oder bevorzugt werden. (4) Schüler und Lehrer sind gleich zu behandeln. Artikel 4 - Glaubens und Gewissensfreiheit (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Artikel 5 - Presse- und Meinungsfreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. (2) Diese Rechte haben nur Gültigkeit, sofern sie nicht gegen ein anderes in der Verfassung aufgeführtes Gesetz verstoßen. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

3 Artikel 6 - Recht auf Versammlungsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 7 - Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (1) Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zu wider läuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Jeder Bürger beziehungsweise alle Berufe haben das Recht, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Artikel 8 - Postgeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Staates, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 9 - Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet (1) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet. Artikel 10- Berufsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. (2) Arbeitslosen kann der Staat eine zumutbare Arbeit zuteilen. Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Klassenräume (1) Die Klassenräume sind unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Artikel 12 - Recht auf Eigentum (1) Eigentum wird gewährleistet und verpflichtet. (2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

4 Artikel 13 - Petitionsrecht (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Artikel 14 - Sklaverei, Leibeigenschaften (1) Sklaverei und Leibeigenschaften sind in allen Formen verboten. Artikel 15 - Verwirkung von Grundrechten (1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung insbesondere, die Pressefreiheit ( Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 6), die Vereinigungsfreiheit ( Art. 7), das Postgeheimnis ( Art. 8) oder das Eigentum (Art. 12) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Gericht festgelegt. Artikel 16 - Gewährleistung der Grundrechte (1) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (3) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 8 Abs. 2, Satz zwei bleibt unberührt).

5 2. Grundpflichten Artikel 1 - Anwesenheitspflicht (1) Während der Öffnungszeiten besteht für jeden Bürger des Staates eine gewisse Anwesenheitspflicht und eine gewisse Arbeitspflichtige Zeit. Die Anwesenheit wird durch die Kontrollen der Polizei überprüft. Artikel 2 - Ausweispflicht (1) Alle Bürger sind dazu verpflichtet, ihren Ausweis bei Betreten des Staates vorzulegen und ihn immer bei sich mitzuführen. 3. Präsident Artikel 1 - Grundsätze der Wahl des Präsidenten (1) Der Präsident wird von der Stärksten Kraft im Parlament gestellt. (2) Wahlberechtigt ist jeder Bürger des Staates. (3) Nur Bürger ab dem Alter von 14 Jahren können als Präsident kandidieren. Artikel 2 - Wahl des Stellvertreters (1) Der Stellvertreter des Präsidenten wird vom Parlament mit einer absoluten Mehrheit gewählt. Artikel 3 - Misstrauensantrag (1) Das Parlament kann dem Präsidenten das Misstrauen nur dann aussprechen, wenn es im Parlament eine zwei drittel Mehrheit gibt. (2) Sollte dem Präsidenten das Misstrauen ausgesprochen werden oder er tritt freiwillig zurück, so nimmt das stellvertretende Staatsoberhaupt das Amt war. Artikel 4 - Notstand (1) Der Präsident kann den Notstand ausrufen, wenn das Parlament handlungsunfähig ist oder ein schnelles Handeln unabdinglich ist. (2) Hat der Präsident den Notstand ausgerufen, so geht die Judikative, Legislative und Exekutive Gewalt an den Rat der Weisen über. Artikel 5 - Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident hat eine repräsentative Funktion. (2) Der Präsident ist jede weitere Nebentätigkeit untersagt. (3) Das Staatsoberhaupt ist Mitglied des Parlaments, er hat Anhörungsrecht und kann bei Uneinigkeit des Parlamentes entscheiden.

6 4. Legislative Artikel 1 - Grundsätze der Wahl (1) Die Mitglieder des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Staates. Artikel 2 - Wahl des Parlaments (1) Jeder Bürger hat eine Stimme, die er einer Partei geben kann. (2) Es werden 24 Abgeordnete gewählt. (3) Die Projektleitung legt den Wahltermin fest und stellt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge der Parteien fest. Der Wahlausschuss setzt sich aus Bürgern des Staates die keiner Partei angehören zusammen und führt die Wahlprüfung durch. Seine Entscheidungen sind endgültig. Artikel 2 - Vereidigung und Ernennung (1) Sollte ein Abgeordneter sein Amt nicht im Sinne Der Verfassung wahrnehmen, so kann er von einer 2/3 Mehrheit des Parlaments von seinem Amt befreit werden. (2) Sollte wie in Abs. 1 ein Abgeordnete sein Amt nicht wahrnehmen können oder dürfen, rückt automatisch der nächste Abgeordnete der Partei auf der Parteiliste nach. Artikel 3 - Einberufung (1) Die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Parlaments während einer Sitzung ist Pflicht. Sollte die Anwesenheit nicht möglich sein, ist eine schriftliche Entschuldigung beim Parlamentspräsidenten einzureichen. Nach zweimaligem unentschuldigtem Fehlen behält sich das restliche Parlament das Recht vor, den Abgeordneten auszuschließen. Artikel 4 - Aufgabenbereich, Verhandlungen und Beschlussfassungen (1) Im Parlament werden sämtliche Gesetze des Staates behandelt und verabschiedet. (2) An den Sitzungen können alle Bürger teilnehmen. Sie haben ein Rederecht allerdings kein Abstimmungsrecht. (3) Das Parlament ist nur dann beschlussfähig wenn mindestens 20 Abgeordnete anwesend sind. (4) Zu einen Beschluss des Parlaments ist eine Mehrheit erforderlich. (5) Das Parlament bildet Ausschüsse um bestimmte Themengebiete zu behandeln. (6) Das Parlament muss eine Regelung schaffen um den ökologischen Anspruch des Projektes gerecht zu werden. Artikel 5 - Immunität der Abgeordneten (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder einer Äußerung, dir im Parlament oder in einem Gremium getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. (2) Jedoch können Verstöße gegen geltendes Recht durch Abgeordnete jederzeit vom Gericht geahndet werden.

7 Artikel 6 - Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Abgeordnete sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, wenn die Geheimhaltung vom Präsident vorgeschrieben wurde. Artikel 7 - Parlamentspräsident (1) Der Parlamentspräsident kommt aus dem Rat der Weisen. (2) Seine Aufgaben sind das Leiten der Sitzungen jedoch nicht das inhaltliche Beeinflussen. Artikel 8 Rat der Weisen (1) Der Rat der Weisen besteht zu gleichen Teilen aus Lehrern und Schülern. (2) Der Rat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Parlament. 5. Grundsätze Artikel 1 - Unternehmen (1) Ziel jedes Unternehmens ist es ökonomisch und ökologisch zu arbeiten und seine Mitarbeiter auf gerechte Art und Weise finanziell abzusichern. (2) Jeder Bürger hat das Recht, ein Unternehmen zu gründen. (3) Ein Unternehmen muss mindestens aus sechs Bürgern bestehen. (4) Bürger der Klassen 5-7 sind dazu verpflichtet, sich einen Lehrer als Aufsichtspersonen für Ihr Unternehmen zu suchen. (5) Essensbetriebe müssen die Hygieneverordnung einhalten. (6) Das Unternehmen muss jedem Angestellten den vom Parlament beschlossen Mindestlohn bezahlen. Artikel 2 - Besucher (1) Einlass für Besucher ist ab 9:00 Uhr. (2) Für Besucher besteht die Pflicht ein gebührenpflichtiges Visum zu zahlen. Für Besucher unter 12 Jahren gilt dies jedoch nicht. (3) Für Besucher gelten die gleichen Gesetze wie für die Bürger. Sie können ebenfalls vor Gericht gezogen oder des Staates verwiesen werden. Artikel 3 - Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Jeder Bürger hat das Recht eine Partei zu gründen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger dazu anstiften, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Staates zu gefährden, sind verfassungswidrig. Die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet vor der Staatsgründung das Verfassungsgremium, danach das Gericht auf Antrag von mindestens 20 Staatsbürgern. (3) Eine Partei muss aus mindestens zehn Abgeordneten bestehen.

8 Artikel 4 - Staatssymbol (1) Das Staatssymbol muss stets mit Respekt behandelt werden. Artikel 5 - Haus- und Schulordung (1) Einige Regeln der Haus- und Schulordnung des Eduard-Mörike-Gymnasium sind auch während dem Projekt einzuhalten: 1. Jegliches gewalttätiges Verhalten gegen Personen oder Sachen ist strikt verboten. Derartige Handlungen dürfen von niemandem toleriert werden. 2. Alle sind verpflichtet für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, Energie zu sparen, so wie Müll nach Möglichkeiten zu vermeiden. Abfälle gehören in die dafür vorgesehene Behälter. 3. Mit dem Schulinventar ist generell pfleglich umzugehen. 4. Am Ende des Arbeitstages sind die Unternehmen dazu verpflichtet die Fenster zu schließen, das Licht zu löschen und das Zimmer auszukehren. 5. Im gesamten Staatsgebiet ist der Alkoholkonsum, das Rauchen das mitführen von Waffen, sowie das betreten der Flachdächer verboten. 6. Mobiltelefone und andere elektronische Unterhaltungsmedien dürfen im Staatsgebiet mitgeführt werden, sind jedoch im Schulhaus auszuschalten. Auf dem Pausenhof ist es den Bürgern gestattet ihre Geräte zu verwenden. 7. Die Bekleidung aller sollte weiterhin dem Charakter der Schule aus einer öffentlichen Einrichtung angemessen sein. 8. Alle verhalten sich in den Schulräumen und auf dem Schulgelände so, dass sich niemand gestört oder gefährdet fühlt. 9. Fahrräder dürfen nur in den Fahrradständer bzw. im Fahrradkeller der Helmbundschule abgestellt werden. 10. Für Entschuldigungen gilt der Zeit: Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung binnen zweier Tage schriftlich mitzuteilen. Für minderjährige Schüler/Schülerinnen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind. 11. Für die frühzeitige Beurlaubung schreibt die Schulbesuchsordnung vor: Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitige schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerin/Schüler von diesem selbst zu stellen. Bis zu einem Tag kann der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin entscheiden, darüber hinaus entscheidet der Schulleiter (2) Dieses Gesetz (Abs. 1) gilt auch für Besucher des Staates. Artikel 6 - Staatsgebiet (1) Das Staatsgebiet umfasst das ganze Grundstück des Eduard-Mörike-Gymnasium Neuenstadt. Das Staatsgebiet ist zudem deutlich abgegrenzt. Es ist verboten das Staatsgebiet ohne Abmeldung zu verlassen.

9 7. Finanz- und Bankwesen Artikel 1 - Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan für das gesamte Projekt wird vom parlamentarischen Finanzsausschuss erstellt. Artikel 2 - Verteilung der Einnahmen (1) Der Staat besitzt die alleinige Verfügungsgewalt über die Einnahmen, die er aus den Steuern der Betriebe einnimmt. (2) Die Verteilung der übrigen Finanzmittel während des Bestehens des Staates wird vom parlamentarischen Finanzausschuss übernommen. Artikel 3 - Wechselkurs und Umtausch (1) Der Wechselkurs von Euro zur Staats-Währung beträgt 1:10. (2) Es kann jederzeit beliebig viel Geld eingetauscht werden. (3) Es gilt gleicher Geldumtausch für alle. (4) Alle Bürger müssen zu Beginn des Projektes zehn Euro umtauschen. Davon gehen fünf Euro in die Projektkasse als Startkapital und die anderen fünf Euro bekommt der Bürger in Staatswährung zurückgezahlt. (5) Es ist kein Rückumtausch, dass heißt von Staats Währung zu Euro möglich, außer einer Rückerstattung von eingeführten Waren.

10 8. Judikative Artikel 1 - Das Gericht (1) Der Justizapparat wird vom Rat der Weisen ernannt. (2) Das Gericht besteht aus vier hauptberuflichen Richtern und den Staatsanwälten, die außer diesem Amt keinen anderen Posten bekleiden dürfen. (3) Die vier Richterposten werden durch vier Mitglieder des Verfassungsgremiums besetzt und vom Staatsoberhaupt vereidigt. Artikel 2 - Grundrechte vor Gericht (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Niemand darf wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafe mehrmals bestraft werden. Artikel 3 - Festlegung der Strafen (1) Das Gericht legt die Strafen und das Strafmaß für einen Angeklagten in eigener Entscheidung nach den Plädoyers fest. (2) Das Strafmaß darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten übersteigen und muss die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren.

11 9. Schlussbestimmungen Artikel 1 - Die Verfassung (1) Die vom Verfassungsgremium erstellte Verfassung tritt erst dann in Kraft, wenn das Schule-als-Staat-Gremium den vorgelegten Entwurf bestätigt hat. (2) Diese Verfassung ist nach ihrem Inkrafttreten in ihrer Gänze unantastbar und unveränderlich. (3) Die Verfassung gilt nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis um 24 Uhr des Tages der Auflösung des Staates.

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