Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung
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- Willi Salzmann
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1 Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2011 Az.: /72 eingearbeitete Änderung: Erlass vom 8. Dezember 2015, Az. MDJ-V /72+41 Zur Durchführung von Maßnahmen der staatlichen Bienenseuchenverhütung und - bekämpfung auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung wird folgendes bestimmt: 1. Einleitung Diese Verwaltungsvorschrift dient der Nutzung erweiterter Erkenntnisse zur Epizootiologie der Parasitosen und Bakteriosen der Honigbiene sowie verbesserter Kontrollund Nachweisverfahren mit dem Ziel, eine wirkungsvollere Prophylaxe- und Bekämpfungsstrategie im Bereich der Bienenseuchen umzusetzen und damit deren ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen zu minimieren. Dabei werden bewährte Prinzipien der staatlichen Bienenseuchenprophylaxe und bekämpfung unter Berücksichtigung der im Land Brandenburg gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Möglichkeiten der Bienenseuchenverordnung weiterentwickelt. Die Einbeziehung von ausgebildeten Bienensachverständigen bei der staatlichen Bekämpfung von Bienenseuchen wird hierbei empfohlen. Im Land Brandenburg sind Bienensachverständige durch einen Sachkundenachweis ausgewiesene und vom Landesverband Brandenburgischer Imker e.v. auf der Grundlage seiner Richtlinie zur Berufung und Arbeitsweise von Bienensachverständigen vom berufene Imker. Sie sollten im Bedarfsfall vorrangig mit der praktischen Anleitung und Beaufsichtigung von im Seuchen- und Seuchenverdachtsfall vom Imker durchzuführender Schutzmaßnahmen, insbesondere der unschädlichen Beseitigung, der Reinigung und Desinfektion, sowie mit Zwischenkontrollen beauftragt werden. 2. Zu 1 - Begriffe Die Bienenseuchen-Verordnung definiert den Bienenstand zwar als Raum oder Einrichtung zur Bienenhaltung. Jedoch sind in Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen infolge des seuchenhygienischen Zusammenhangs auch zeitweilig vom Bienenstand entfernte Bienenvölker oder Teile von ihnen sowie verwendete oder nicht mehr verwendete Gerätschaften und Materialien einzubeziehen. 3. Zu 1a - Anzeige Als Standort ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, wie Heimat- oder Überwinterungsstandort, durch den Imker anzuzeigen. 4. Zu 2 Beaufsichtigung von Betrieben 4.1. Betriebe, in denen gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird, sind solche, die - selbst erzeugten Honig und/oder aus mehreren Beständen stammenden Honig sammeln, vermischen oder abfüllen, Importhonig eingeschlossen,
2 2 - mit Honig handeln, - Honig zur Herstellung von Nahrungs-, Genuss-, Arznei- oder Futtermitteln verarbeiten und bei denen entsprechendes Leergut anfällt, - Futterteig für Bienen herstellen und vertreiben. Diesen Betrieben gleichgestellt sind Imkereien, die - nicht selbst erzeugten Honig sammeln, abfüllen oder verarbeiten, - Futterteig für Bienen herstellen und vertreiben Betriebe i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung sind auch solche Imkereien, die Mittelwände über den Eigenbedarf hinaus herstellen Im Rahmen der Beaufsichtigung von Betrieben ist darauf zu achten, dass Honigemballagen unter Beachtung lebensmittelhygienischer Regelungen so gelagert und entsorgt werden, dass von ihnen keine Gefährdung für Bienen ausgehen kann. Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honigemballagen ist aufgrund des 2 Abs. 5 der Verordnung insbesondere in Betrieben anzuordnen, die Importhonig und Honig unbekannter Herkunft verwenden, da nicht auszuschließen ist, dass dieser Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält Zur vollständigen Inaktivierung von bienenpathogenen Erregern in Honig, der zur Herstellung von Futterteig verwendet wird, sind derzeit nur thermische Verfahren bekannt (z.b. Erhitzen bei C). Dabei werden aber die für die Brutaufzucht wertbestimmenden Bestandteile des Honigs weitgehend zerstört. Daher wird empfohlen, als Rohstoff für die Herstellung von Futterteig nur Honig zu verwenden, der frei von bienenpathogenen Erregern ist. Betriebe, die Futterteig gewerbsmäßig herstellen und in den Verkehr bringen, sollten im Rahmen der Eigenkontrolle darüber einen Nachweis zu führen Zur Verringerung des Seuchenverbreitungsrisikos unterliegen Belegeinrichtungen als Orte, an denen regelmäßig Bienen aus verschiedenen Herkunftsbeständen zusammen geführt werden, ergänzend zu 2 der Verordnung den Maßregeln des 17 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes. 5. Zu 3 Untersuchungen in verdächtigen Gebieten 5.1. Zurzeit ist die Amerikanische Faulbrut im Land Brandenburg eine sporadisch auftretende Bienenseuche. Ausbrüche der Milbenseuche sind im Land Brandenburg zurzeit nicht bekannt. Sie kann aber jederzeit wieder eingeschleppt werden. Zur Verhütung der Ausbreitung beider Bienenseuchen im Land Brandenburg sollte die Maßnahme des 3 der Verordnung Berücksichtigung finden. Als Kriterien zur Feststellung der Notwendigkeit der Anordnung amtlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 3 der Verordnung gelten: - mehrere durch Erregernachweis begründete oder klinische Verdachtsfälle in räumlicher Nähe, - mehrere Ausbrüche in räumlicher Entfernung ohne erkennbaren epidemiologischen Zusammenhang, - Grenznähe zu anderen Bundesländern oder Drittländern, in denen die Amerikanische Faulbrut/Milbenseuche ausgebrochen ist,
3 3 - hohe Konzentration von Bienenständen, - hohes Maß von Wanderbewegungen, - Umkreis von Belegeinrichtungen (10 km Radius), - Umkreis von Betrieben gemäß der Punkte (10 km Radius). 5.2 Die Varroatose ist ubiquitär in allen Bienenständen des Landes Brandenburg vorhanden. Zurzeit ist diese Seuche mit imkerlichen Maßnahmen beherrschbar. In Fällen einer durch Eigenkontrollen nicht mehr beherrschbaren Ausbreitung der Varroatose ist ebenfalls von der Anordnung amtlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 3 der Verordnung unter Einbeziehung der örtlichen Imkervereine und Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrollen Gebrauch zu machen Der Umfang der verdächtigen Gebiete, in denen erforderlichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter unterbreiten entsprechende Vorschläge. Diese Vorschläge werden von der Abteilung V des LUGV geprüft. Das LUGV hat für die im verdächtigen Gebiet erforderlichen Maßnahmen und deren Realisierung einen verbindlichen Maßnahme- und Kontrollplan zu erarbeiten, der vom MUGV zu bestätigen ist. 6. Zu 5 Verbringung von Bienenvölkern 6.1. Der Begriff Herkunftsort ist dem Begriff Standort gemäß Punkt 3 gleichzusetzen Bei Standortwechsel von Bienenständen bzw. Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ist für den Herkunftsbestand und das Herkunftsgebiet die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut zu bescheinigen. Dies gilt sowohl für - die ständige Verlegung, wie Verkauf, Schenkung, Tausch - als auch für zeitweise Verbringungen, wie Wanderungen, Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen und die Aufstellung von Drohnenvölkern Als Bescheinigung für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen oder mehrere andere Standorte verbracht werden, ist das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Im Falle einer dauerhaften Verlegung von Bienenvölkern ist in der Bescheinigung zusätzlich der Bestimmungsort durch den zertifizierenden amtlichen Tierarzt anzugeben. Die Angaben zur Wanderung entfallen dagegen Für die Feststellung der Freiheit von Amerikanischer Faulbrut als Grundlage für die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat die zeitgerechte bakteriologische Untersuchung Priorität vor der klinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung kann entfallen, wenn ein negatives Laborergebnis vorliegt. Als zeitgerecht gelten Untersuchungsergebnisse - für die ständige Verlegung von Bienen/Bienenvölkern und gebrauchtem Imkereigerät für die Dauer von 6 Wochen, - für die Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen, sowie die Aufstellung von Drohnenvölkern für die Dauer von 6 Wochen, - für die Wanderung mit Bienenvölkern, insbesondere zum Zwecke der Nutzung
4 4 von Frühtrachten ab dem 1. August des Vorjahres Als geeignete Untersuchungsmaterialien gelten - für die klinische Prüfung: - den Bienenvölkern direkt entnommene Brutwaben mit verdeckelter Brut - für die bakteriologische Prüfung: - den Bienenvölkern direkt entnommene Brutwaben mit verdeckelter Brut (von mind. 10 % des Bestandes), - Tupferproben aus bebrüteten Wabenzellen, direkt aus Bienenvölkern entnommen (von mind. 25 % des Bestandes), - Honig- oder Futterproben, direkt von Brutwaben aus dem Honigkranz entnommen (von mind. 10 % des Bestandes). Für die Entnahme von Brutwaben- und Tupferproben sind vorrangig häufig bebrütete Wabenbereiche oder solche mit stehen gebliebener Brut zu wählen. Die Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial erfolgt unter Berücksichtigung der Hinweise im Merkblatt (Anlage 2) Die Entnahme des Untersuchungsmaterials erfolgt amtlich oder unter amtlicher Aufsicht. Ergebnisse aus Eigenkontrollmaßnahmen können nicht anerkannt werden Der Imker ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantragung der Bescheinigung die Gründe, wie Verkauf oder Wanderung usw., anzugeben sind Die Kosten für Probenentnahme und die Ausstellung der Bescheinigung trägt der Bienenhalter. Die Kosten für die Untersuchung der Proben trägt das Land Bei Verstößen gegen den Nachweis der Seuchenfreiheit ordnet das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine amtliche bakteriologische Untersuchung aller Bienenvölker auf der Grundlage des 17 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes an. Die Kosten sind gemäß 20 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz i.v.m. 17 Abs. 1 Nr.1 des Tierseuchengesetzes vollständig vom Imker zu tragen. 7. Zu 6 Unbesetzte Bienenwohnungen Die Sporen des Paenibacillus larvae ssp larvae sind sehr widerstandsfähig. Sie können bei allen normalerweise vorherrschenden Temperatureinflüssen über Jahrzehnte infektiös bleiben. Daher sind die Imker darauf hinzuweisen, nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sorgfältig zu reinigen, zu desinfizieren (siehe 9.8) und bis zur erneuten Nutzung bienendicht verschlossen zu halten. Wabenvorräte, Altwaben, Wachsreste, Entdeckelungswachs und Futtervorräte sind ebenfalls bienendicht verschlossen aufzubewahren.
5 5 8. Zu 7 Verdacht auf Amerikanische Faulbrut 8.1. Der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut unterliegt entsprechend 9 des Tierseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung der Anzeigepflicht. Danach sind Imker, von ihnen mit der Pflege von Bienen beauftragte Personen, Bienensachverständige, Zuchtrichter und andere sachkundige Personen, sowie Untersuchungseinrichtungen, die Kenntnis von einem Verdacht erlangen, zur Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet Der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut ist gegeben bei: klinischen Veränderungen der Bienenbrut, wie - lückenhaften, unregelmäßigen Brutflächen, - Brutzellen mit eingesunkenen, auch angenagten Zelldeckeln, - abgestorbenen, zersetzten Brutstadien unter den Zelldeckeln, - nicht mehr intakten Körperhüllen der abgestorbenen Brut, zersetzt zu Massen oft leimartiger, fadenziehender Konsistenz, - schorfartigen Brutresten, am Zellgrund festsitzend (Faulbrutschorfe) Nachweis der Sporen von Paenibacillus larvae ssp larvae - aus Honig, z.b. anlässlich einer amtlichen Honigkontrolle, - aus Honig bei Eigenkontrollmaßnahmen, - aus Futterwaben, Brutwaben, Vorratswaben, Bienenwachs, - an Bienenwohnungen, Imkereigerät nachweisbarem oder möglichem Kontakt mit an Amerikanischer Faulbrut erkrankten Bienenständen, Bienenvölkern bzw. Teilen von ihnen Der Verdacht ist amtlich festzustellen, wenn die unter oder aufgeführten Sachverhalte zutreffen. Für den verdächtigen Bestand sind entsprechende Sperrmaßnahmen gemäß 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, da in der Verordnung keine Regelung getroffen ist. Die amtstierärztliche Verfügung ist mit den Auflagen gemäß 8 Abs.1 Nrn. 1-6 unter Berücksichtigung des 8 Abs. 2 der Verordnung zu verbinden. Für Kontaktbestände gilt 7 der Verordnung bis die Ergebnisse der einzuleitenden diagnostischen Maßnahmen vorliegen Die Verdachtssperre endet mit der amtlichen Feststellung des Erlöschens des Seuchenverdachts oder des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut. Das Erlöschen des Verdachts ist festzustellen, wenn - der klinisch begründete Verdacht durch eine bakteriologische Untersuchung nicht bestätigt wird, - bei bakteriologisch begründetem Verdacht keine klinischen Symptome feststellbar sind und eine bakteriologische Nachuntersuchung (frühestens nach zwei Monaten) einen negativen Befund ergibt, - bei Kontakt keine weiteren Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen Bei bakteriologisch begründetem Verdacht ohne Feststellung klinischer Symptome kann dem Imker unter den gegebenen Umständen die Durchführung sporenreduzierender Maßnahmen empfohlen werden. Zurzeit ist als erprobtes Verfahren mit nachgewiesener Sporenreduzierung das Kunstschwarmverfahren bekannt.
6 6 9. Zu 8 und 9 Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut 9.1. Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) ist amtlich festzustellen, wenn an einem Bienenvolk in einem Bestand - für die Amerikanische Faulbrut typische Symptome, wie unter beschrieben, nachgewiesen werden und - an bzw. in den abgestorbenen Brutstadien der Erreger Paenibacillus larvae ssp larvae bzw. seine Sporen nachgewiesen werden Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bestand amtlich festgestellt, müssen die erforderlichen Sperrmaßnahmen alle zum Bestand gehörenden Außenstände unter Beachtung der seuchenhygienischen Einheit erfassen. Alle zum Bestand gehörenden Bienenvölker, Teile von ihnen und alle Wabenvorräte sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen Bei allen Bienenvölkern sind unverzüglich schwarmverhindernde und Maßnahmen gegen Räuberei (Verengung der Fluglöcher durch Absperrgitter) vorzunehmen Im Ergebnis der Bestandsuntersuchungen sind zu unterscheiden: - AFB-kranke Bienenvölker (klinisch und bakteriologisch positiv) - AFB-verdächtige Bienenvölker (Nachweis von Erregersporen ohne Klinik) - AFB-ansteckungsverdächtige Bienenvölker (Kontaktvölker). Für AFB-kranke Bienenvölker ist die Behandlung mittels Kunstschwarm nicht zuzulassen Mit den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ist unverzüglich nach der amtlichen Feststellung zu beginnen. Dabei sind zur Gewährleistung einer zielgerichteten und konsequenten Durchführung der angewiesenen Maßnahmen Bienensachverständige einzubeziehen Die Entscheidung zur Abtötung von Bienenvölkern obliegt dem Amtstierarzt. Die Abtötung hat erst nach Vorlage der amtstierärztlichen Verfügung zu erfolgen. Die Stärke der abzutötenden Bienenvölker ist zu ermitteln und protokollarisch zu dokumentieren. Die Ermittlung des gemeinen Wertes der Bienenvölker erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3. Neben dem Wert des Volkes ist der Wert der zugehörigen Vorratswaben zu ermitteln und im Antrag gesondert auszuweisen. Vorratswaben sind Waben, die außerhalb der Bienenwohnung vorrätig gehalten werden müssen, um den Bienen während der saisonalen Entwicklung Raum zu schaffen. Ihr Gewicht beträgt max. 600 g/wabe. Je Volk können 5-10 Vorratswaben vorhanden sein. Die Entschädigungssumme je Bienenvolk ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Volkes und dessen Vorratswaben. Der Höchstsatz für die Entschädigung von Bienenvölkern gemäß Tierseuchengesetz kann bei der Festsetzung der Entschädigungssumme nicht überschritten werden Die erforderlichen Entseuchungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung folgender Aspekte in der amtstierärztlichen Verfügung anzuweisen: - Bienenwohnungen bzw. Teile davon, Imkereigeräte, die nicht mehr erhaltungswürdig sind oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit desinfiziert werden können, sind unschädlich zu beseitigen.
7 7 - Die Wabenvorräte sind der unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung auf dem Bienenstand bzw. im Sperrbezirk ist zu untersagen. Ebenso ist mit Wachsresten und den bei der Kunstschwarmbildung entnommenen Brutwaben zu verfahren. - Müssen zur unschädlichen Beseitigung Materialien vom Seuchenbestand verbracht werden, sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen anzuweisen. - Die Reinigung und Desinfektion hat in den unter 9.8. beschriebenen Schritten zu erfolgen. Soweit eine unschädliche Beseitigung gemäß 8 Abs.1 Nrn. 7 und 9 der Verordnung angewiesen wird, ist als wirksames Verfahren das Verbrennen vorzuschreiben. Das gleiche gilt für die Anweisung der Entseuchung gemäß 8 Abs.1 Nr. 8 der Verordnung von nicht desinfektionsfähigen Bienenwohnungen und Gerätschaften Bienenwohnungen, Imkereigerät und andere Gegenstände aus desinfektionsfähigen Materialien, die Träger von Sporen sein können, sind sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung erfolgt mit dem Ziel, alle Materialien, die ansteckungsfähige Sporen enthalten können, insbesondere Wachs, zu entfernen und unschädlich zu beseitigen. Dabei ist immer die Reihenfolge mechanische Reinigung Nassreinigung (unter Verwendung stark fett- und wachslösender Mittel, wie Natronlauge 3 %ig heiß) einzuhalten. Die Desinfektion erfolgt mit dem Ziel, von den Reinigungsmaßnahmen nicht erfasste Erregersporen zu inaktivieren. Als Desinfektionsmittel dürfen nur solche Anwendung finden, die in der Liste der nach den Richtlinien der DVG geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich enthalten sind. Empfohlen werden Präparate mit Perchloressigsäure (Anwendungslösung %ig). Die Art des Desinfektionsmittels und die Anwendungskonzentration werden in der amtstierärztlichen Verfügung festgelegt Der Erfolg aller Sanierungsmaßnahmen ist durch bakteriologische Kontrollen zu überprüfen Die erste Nachuntersuchung eines sanierten Bestandes ist bei ausreichend vorhandener verdeckelter Brut ca. zwei Monate nach Abtötung der seuchenkranken und Behandlung der seuchenverdächtigen Bienenvölker als klinische und bakteriologische Untersuchung vorzunehmen (Untersuchungsmaterial siehe 6.5.). Werden bei der bakteriologischen Untersuchung keine Erregersporen nachgewiesen, kann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine Zweituntersuchung entfallen. 10. Zu 10 Festlegung von AFB-Sperrbezirken Der Radius des festzulegenden Sperrbezirkes muss unter Beachtung der Lage benachbarter Bienenstände und der Trachtverhältnisse ermittelt werden und kann 1 km überschreiten. In die Ermittlungen sind die Bienensachverständigen bzw. die örtlichen Imkervereine einzubeziehen. Unter Beachtung der vorherrschenden landestypischen Bedingungen sind Sperrbezirke mit einem Radius von ca. 3 km grundsätzlich sinnvoll Wurden von einem Seuchenbestand vor der amtlichen Feststellung der Amerikani-
8 8 schen Faulbrut Bienenvölker oder Teile von ihnen dauerhaft oder zeitweilig verbracht, ist die zuständige Behörde des Bestimmungsortes in Kenntnis zu setzen Wird die Amerikanische Faulbrut auf einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, ist die für den Heimatstandort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Für den Heimatbestand besteht in diesem Fall ein Verdacht gemäß 7 der Verordnung (siehe ). Eine Abklärungsuntersuchung auf Amerikanische Faulbrut ist einzuleiten. Die Rückführung des Wanderbienenstandes ist nur nach Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden zu genehmigen. Zu 11 Maßnahmen in AFB-Sperrbezirken Im Sperrbezirk sind alle Bienenvölker aller zeitweise oder ständig dort befindlichen Bienenstände auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Bei der Umgebungsuntersuchung sind auch alle möglichen Kontakte des Seuchenbestandes zwei Jahre rückwirkend zu ermitteln. Dazu gehören - Wanderungen, - Zugang, Abgang von Bienenvölkern, Ablegern, Schwärmen, Weiseln, Zuchtstoff, - Beschickung von Belegeinrichtungen und Ausstellungen sowie - Zugang, Abgabe von gebrauchten Imkereigeräten, Waben, Futterstoffen, die Träger des Seuchenerregers sein können Die amtstierärztliche Untersuchung aller Bienenvölker auf Amerikanische Faulbrut erfolgt durch bakteriologische Prüfung. Dabei sind unter Mitwirkung der örtlichen Imkervereine bisher unbekannte Bienenstände zu ermitteln. Unter den Punkten genannte Betriebe sind in die Untersuchungen einzubeziehen. Bei der Ursachenermittlung sind auch andere Betriebe, die Honig, insbesondere als Speisehonig nicht mehr verkehrsfähigen, verarbeiten, zu überprüfen. Dazu gehören Großbäckereien, Honigweinhersteller, Likörfabriken und Futtermittelhersteller. Die Nachuntersuchung, wie unter beschrieben, erfolgt in allen Beständen des Sperrbezirkes. Bei negativem Gesamtergebnis kann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine zweite Nachuntersuchung entfallen Ausnahmen von der Untersuchung im Sperrbezirk sollten nicht zugelassen werden. 12. Zu 12 Aufhebung von Maßnahmen gegen AFB Unzureichend durchgeführte und kontrollierte Entseuchungsmaßnahmen gefährden den Erfolg der Faulbrutsanierung. Daher sind die Entseuchungsmaßnahmen erst abzunehmen, nachdem sich der amtliche Tierarzt von der ordnungsgemäßen Durchführung der angeordneten Maßnahmen überzeugt hat Die Desinfektionsmaßnahmen sind durch bakteriologische Kontrollen (Untersuchung von Tupferproben) zu überprüfen. 13. Zu 15 Maßnahmen gegen Varroatose Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wirken in Zusammenarbeit mit den örtlichen Imkervereinen darauf hin, dass
9 9 - auf allen Bienenständen im Rahmen der allgemeinen Pflegearbeiten nachweisbare Eigenkontrollen zum Parasitenbefall durchgeführt werden. Dazu gehören auch die kontinuierliche Anwendung imkerlicher Maßnahmen zur Reduzierung des Varroa-Milbenbefalls durch gezielte Entnahme von Drohnenbrut über Baurahmen, die Fangwabenmethode, Jungvolkbildung nach dem Kunstschwarmverfahren, gezielte Bildung von Brutablegern, intensive Nachtrachtpflege. - die Behandlung mit für Bienen zugelassenen Medikamenten innerhalb der örtlichen Imkervereine zeitlich abgestimmt und möglichst zeitgleich durchgeführt wird. - Zunahmen des Varroabefalls sowie das Absterben von Bienenvölkern dem Bienensachverständigen zu melden sind, um weitere Ursachen abklären zu können. Der Erlass tritt rückwirkend am in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 1. Februar 2002 aufgehoben. Anlagen
10 10 Anlage 1 Muster Veterinär- und Lebens- Datum... mittelüberwachungsamt... Bescheinigung gemäß 5 Bienenseuchenverordnung Name und Anschrift des Imkers:... Zahl der Bienenvölker:... Herkunftsort des Bienenstandes:... Hiermit wird bescheinigt, dass die Bienen/Bienenvölker zum Zeitpunkt der Untersuchung als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind. Der Standort des Herkunftsbestandes liegt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht in einem Faulbrut- Sperrbezirk. Die letzte mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von Honig/Wabentupfern auf Faulbruterreger aus Bienenvölkern dieses Standes vom... verlief mit negativem Ergebnis.... Unterschrift Von der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle auszufüllen: Ort der Wanderung Wanderung Beginn Ende festgestellte Bienenseuchen zuständige Behörde Unterschrift Datum Im Falle einer Wanderung zur Trachtnutzung gilt die Bescheinigung bis zur Einwinterung der Bienenvölker
11 11 Anlage 2 MERKBLATT FÜR DIE EINSENDUNG VON UNTERSUCHUNGSMATERIAL ZUR ABKLÄRUNG VON ERKRANKUNGEN DER BIENEN UND DER BIENENBRUT Begleitbericht Der Begleitbericht sollte enthalten: - Name und Anschrift des Imkers, Standort des Bienenstandes, Untersuchungsgrund Bei Seuchenverdacht: Anzahl krankheitsverdächtiger Völker Bestandsgröße Beschreibung der Symptome genutzte Trachten und Wanderstandorte Entnahme von Untersuchungsmaterial Zur Untersuchung auf Faulbrut sind verdächtige Brutwabenstücke ohne Rähmchen und Honigkranz (ca. 10 cm x 15 cm) zu entnehmen und volkweise, druckfest und undurchlässig zu verpacken. Zur Untersuchung auf Faulbrut außerhalb der Brutzeit sind Tupferproben zu entnehmen. Die Tupferproben sind vorrangig aus Wabenzellen mit stehengebliebener Brut oder bereits sehr häufig bebrüteten (dunklen) Waben sowie von Beutenböden und -innenwänden (Desinfektionskontrollen) zu entnehmen. Pro Volk/Beute sind mindestens zwei Tupferproben erforderlich. Zur Untersuchung auf Faulbrut, z. B. bei Nachuntersuchungen, ist frischgeschleuderter Honig geeignet. Bei größeren Bienenständen ist von jedem Honigkübel (Klär- und Absatzbehälter) eine Honigprobe à 250 g zu entnehmen. Zur Untersuchung auf Acariose sind pro Bienenvolk 30 verendete Bienen aus dem Wintertotenfall zu entnahmen und in mit der Volknummer gekennzeichneten Streichholzschachteln zu verpacken. Zur Untersuchung auf Varroatose sind verdächtige Brutwabenstücke (ca. 10 cm x 15 cm) zu entnehmen und wie bei Faulbrutverdacht zu verpacken. Zur Untersuchung auf Nosematose sind pro Bienenvolk 30 Flugbienen (Pollensammlerinnen) zu entnehmen, abzutöten und in mit der Volknummer gekennzeichneten Streichholzschachteln zu verpacken. Zur Untersuchung auf Erkrankungen der Haemolymphe und zur Untersuchung auf Amöbiose sind pro Volk 20 lebende Bienen abzufangen und in dafür geeigneten Kästchen mit Zusatz von Futterhonig einzusenden. Zur Untersuchung auf Mykosen sind Mumien bzw. verdächtige Wabenstücke zu entnehmen und volkweise verpackt einzusenden. Bei Verdacht auf Steinbrut (Aspergillusmykose) ist dieser unbedingt auf der Verpackung als Warnung deutlich sichtbar mitzuteilen. Zur Untersuchung auf Virosen sind Brutwabenstücke (s.o.) mit Verdachtsmerkmalen einzusenden. Einsendung Begleitbericht und Untersuchungsmaterial sind unbedingt getrennt voneinander zu verpacken. Die Einsendung seuchenverdächtigen Materials ist möglichst telefonisch anzukündigen. LLBB Frankfurt/Oder: Tel.: od. 789 od. 108
12 12 Anlage 3 Ermittlung des gemeinen Wertes der Bienenvölker 1. Der gemeine Wert eines Bienenvolkes ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln: - Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenhauses, aber ohne die Bienenwohnung, wird als Einheit bewertet. - Wirtschaftsvölker, Schwärme und Ableger haben einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. - Der Wert eines Wirtschaftsvolkes ist von der Größe der Waben unabhängig. Als Anhalt für den wert eines Wirtschaftsvolkes dient entsprechend der jahreszeitlichen Entwicklung die Zahl der von Bienen belagerten Waben, w Brut- und Honigraum als Einheit behandelt werden. - Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als Volk am Ende der Trachtperiode. - Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der Beute wird gesondert ermittelt. 2. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind in der Regel die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen: Zeitpunkt der Seuchenfeststellung Frühjahr (als Frühjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 30. April) Sommer (als Sommer gilt die Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli) Herbst (als Herbst gilt die Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember) gemeiner Wert eines Wirtschaftsvolkes gemeiner Wert eines Schwarms und Ablegers Euro Euro 105,00 145,00 65,00 100,00 120,00 145,00 65,00 100,00 100,00 120,00 65,00 100,00 Für Reinzuchtvölker können Zuschläge bis zu 25 v. H. festgesetzt werden. Für Vorratswaben werden je Wabe 2,50 bis 3,50 berechnet. Die Anwendung der Regelungen bei Hummeln erfolgt sinngemäß. Die im Tiergesundheitsgesetz vorgegebene Höchstgrenze für Entschädigungsleistungen ist zu beachten.
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