Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung"

Transkript

1 Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2011 Az.: /72 eingearbeitete Änderung: Erlass vom 8. Dezember 2015, Az. MDJ-V /72+41 Zur Durchführung von Maßnahmen der staatlichen Bienenseuchenverhütung und - bekämpfung auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung wird folgendes bestimmt: 1. Einleitung Diese Verwaltungsvorschrift dient der Nutzung erweiterter Erkenntnisse zur Epizootiologie der Parasitosen und Bakteriosen der Honigbiene sowie verbesserter Kontrollund Nachweisverfahren mit dem Ziel, eine wirkungsvollere Prophylaxe- und Bekämpfungsstrategie im Bereich der Bienenseuchen umzusetzen und damit deren ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen zu minimieren. Dabei werden bewährte Prinzipien der staatlichen Bienenseuchenprophylaxe und bekämpfung unter Berücksichtigung der im Land Brandenburg gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Möglichkeiten der Bienenseuchenverordnung weiterentwickelt. Die Einbeziehung von ausgebildeten Bienensachverständigen bei der staatlichen Bekämpfung von Bienenseuchen wird hierbei empfohlen. Im Land Brandenburg sind Bienensachverständige durch einen Sachkundenachweis ausgewiesene und vom Landesverband Brandenburgischer Imker e.v. auf der Grundlage seiner Richtlinie zur Berufung und Arbeitsweise von Bienensachverständigen vom berufene Imker. Sie sollten im Bedarfsfall vorrangig mit der praktischen Anleitung und Beaufsichtigung von im Seuchen- und Seuchenverdachtsfall vom Imker durchzuführender Schutzmaßnahmen, insbesondere der unschädlichen Beseitigung, der Reinigung und Desinfektion, sowie mit Zwischenkontrollen beauftragt werden. 2. Zu 1 - Begriffe Die Bienenseuchen-Verordnung definiert den Bienenstand zwar als Raum oder Einrichtung zur Bienenhaltung. Jedoch sind in Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen infolge des seuchenhygienischen Zusammenhangs auch zeitweilig vom Bienenstand entfernte Bienenvölker oder Teile von ihnen sowie verwendete oder nicht mehr verwendete Gerätschaften und Materialien einzubeziehen. 3. Zu 1a - Anzeige Als Standort ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, wie Heimat- oder Überwinterungsstandort, durch den Imker anzuzeigen. 4. Zu 2 Beaufsichtigung von Betrieben 4.1. Betriebe, in denen gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird, sind solche, die - selbst erzeugten Honig und/oder aus mehreren Beständen stammenden Honig sammeln, vermischen oder abfüllen, Importhonig eingeschlossen,

2 2 - mit Honig handeln, - Honig zur Herstellung von Nahrungs-, Genuss-, Arznei- oder Futtermitteln verarbeiten und bei denen entsprechendes Leergut anfällt, - Futterteig für Bienen herstellen und vertreiben. Diesen Betrieben gleichgestellt sind Imkereien, die - nicht selbst erzeugten Honig sammeln, abfüllen oder verarbeiten, - Futterteig für Bienen herstellen und vertreiben Betriebe i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung sind auch solche Imkereien, die Mittelwände über den Eigenbedarf hinaus herstellen Im Rahmen der Beaufsichtigung von Betrieben ist darauf zu achten, dass Honigemballagen unter Beachtung lebensmittelhygienischer Regelungen so gelagert und entsorgt werden, dass von ihnen keine Gefährdung für Bienen ausgehen kann. Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honigemballagen ist aufgrund des 2 Abs. 5 der Verordnung insbesondere in Betrieben anzuordnen, die Importhonig und Honig unbekannter Herkunft verwenden, da nicht auszuschließen ist, dass dieser Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält Zur vollständigen Inaktivierung von bienenpathogenen Erregern in Honig, der zur Herstellung von Futterteig verwendet wird, sind derzeit nur thermische Verfahren bekannt (z.b. Erhitzen bei C). Dabei werden aber die für die Brutaufzucht wertbestimmenden Bestandteile des Honigs weitgehend zerstört. Daher wird empfohlen, als Rohstoff für die Herstellung von Futterteig nur Honig zu verwenden, der frei von bienenpathogenen Erregern ist. Betriebe, die Futterteig gewerbsmäßig herstellen und in den Verkehr bringen, sollten im Rahmen der Eigenkontrolle darüber einen Nachweis zu führen Zur Verringerung des Seuchenverbreitungsrisikos unterliegen Belegeinrichtungen als Orte, an denen regelmäßig Bienen aus verschiedenen Herkunftsbeständen zusammen geführt werden, ergänzend zu 2 der Verordnung den Maßregeln des 17 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes. 5. Zu 3 Untersuchungen in verdächtigen Gebieten 5.1. Zurzeit ist die Amerikanische Faulbrut im Land Brandenburg eine sporadisch auftretende Bienenseuche. Ausbrüche der Milbenseuche sind im Land Brandenburg zurzeit nicht bekannt. Sie kann aber jederzeit wieder eingeschleppt werden. Zur Verhütung der Ausbreitung beider Bienenseuchen im Land Brandenburg sollte die Maßnahme des 3 der Verordnung Berücksichtigung finden. Als Kriterien zur Feststellung der Notwendigkeit der Anordnung amtlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 3 der Verordnung gelten: - mehrere durch Erregernachweis begründete oder klinische Verdachtsfälle in räumlicher Nähe, - mehrere Ausbrüche in räumlicher Entfernung ohne erkennbaren epidemiologischen Zusammenhang, - Grenznähe zu anderen Bundesländern oder Drittländern, in denen die Amerikanische Faulbrut/Milbenseuche ausgebrochen ist,

3 3 - hohe Konzentration von Bienenständen, - hohes Maß von Wanderbewegungen, - Umkreis von Belegeinrichtungen (10 km Radius), - Umkreis von Betrieben gemäß der Punkte (10 km Radius). 5.2 Die Varroatose ist ubiquitär in allen Bienenständen des Landes Brandenburg vorhanden. Zurzeit ist diese Seuche mit imkerlichen Maßnahmen beherrschbar. In Fällen einer durch Eigenkontrollen nicht mehr beherrschbaren Ausbreitung der Varroatose ist ebenfalls von der Anordnung amtlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 3 der Verordnung unter Einbeziehung der örtlichen Imkervereine und Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrollen Gebrauch zu machen Der Umfang der verdächtigen Gebiete, in denen erforderlichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter unterbreiten entsprechende Vorschläge. Diese Vorschläge werden von der Abteilung V des LUGV geprüft. Das LUGV hat für die im verdächtigen Gebiet erforderlichen Maßnahmen und deren Realisierung einen verbindlichen Maßnahme- und Kontrollplan zu erarbeiten, der vom MUGV zu bestätigen ist. 6. Zu 5 Verbringung von Bienenvölkern 6.1. Der Begriff Herkunftsort ist dem Begriff Standort gemäß Punkt 3 gleichzusetzen Bei Standortwechsel von Bienenständen bzw. Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ist für den Herkunftsbestand und das Herkunftsgebiet die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut zu bescheinigen. Dies gilt sowohl für - die ständige Verlegung, wie Verkauf, Schenkung, Tausch - als auch für zeitweise Verbringungen, wie Wanderungen, Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen und die Aufstellung von Drohnenvölkern Als Bescheinigung für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen oder mehrere andere Standorte verbracht werden, ist das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Im Falle einer dauerhaften Verlegung von Bienenvölkern ist in der Bescheinigung zusätzlich der Bestimmungsort durch den zertifizierenden amtlichen Tierarzt anzugeben. Die Angaben zur Wanderung entfallen dagegen Für die Feststellung der Freiheit von Amerikanischer Faulbrut als Grundlage für die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat die zeitgerechte bakteriologische Untersuchung Priorität vor der klinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung kann entfallen, wenn ein negatives Laborergebnis vorliegt. Als zeitgerecht gelten Untersuchungsergebnisse - für die ständige Verlegung von Bienen/Bienenvölkern und gebrauchtem Imkereigerät für die Dauer von 6 Wochen, - für die Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen, sowie die Aufstellung von Drohnenvölkern für die Dauer von 6 Wochen, - für die Wanderung mit Bienenvölkern, insbesondere zum Zwecke der Nutzung

4 4 von Frühtrachten ab dem 1. August des Vorjahres Als geeignete Untersuchungsmaterialien gelten - für die klinische Prüfung: - den Bienenvölkern direkt entnommene Brutwaben mit verdeckelter Brut - für die bakteriologische Prüfung: - den Bienenvölkern direkt entnommene Brutwaben mit verdeckelter Brut (von mind. 10 % des Bestandes), - Tupferproben aus bebrüteten Wabenzellen, direkt aus Bienenvölkern entnommen (von mind. 25 % des Bestandes), - Honig- oder Futterproben, direkt von Brutwaben aus dem Honigkranz entnommen (von mind. 10 % des Bestandes). Für die Entnahme von Brutwaben- und Tupferproben sind vorrangig häufig bebrütete Wabenbereiche oder solche mit stehen gebliebener Brut zu wählen. Die Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial erfolgt unter Berücksichtigung der Hinweise im Merkblatt (Anlage 2) Die Entnahme des Untersuchungsmaterials erfolgt amtlich oder unter amtlicher Aufsicht. Ergebnisse aus Eigenkontrollmaßnahmen können nicht anerkannt werden Der Imker ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantragung der Bescheinigung die Gründe, wie Verkauf oder Wanderung usw., anzugeben sind Die Kosten für Probenentnahme und die Ausstellung der Bescheinigung trägt der Bienenhalter. Die Kosten für die Untersuchung der Proben trägt das Land Bei Verstößen gegen den Nachweis der Seuchenfreiheit ordnet das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine amtliche bakteriologische Untersuchung aller Bienenvölker auf der Grundlage des 17 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes an. Die Kosten sind gemäß 20 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz i.v.m. 17 Abs. 1 Nr.1 des Tierseuchengesetzes vollständig vom Imker zu tragen. 7. Zu 6 Unbesetzte Bienenwohnungen Die Sporen des Paenibacillus larvae ssp larvae sind sehr widerstandsfähig. Sie können bei allen normalerweise vorherrschenden Temperatureinflüssen über Jahrzehnte infektiös bleiben. Daher sind die Imker darauf hinzuweisen, nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sorgfältig zu reinigen, zu desinfizieren (siehe 9.8) und bis zur erneuten Nutzung bienendicht verschlossen zu halten. Wabenvorräte, Altwaben, Wachsreste, Entdeckelungswachs und Futtervorräte sind ebenfalls bienendicht verschlossen aufzubewahren.

5 5 8. Zu 7 Verdacht auf Amerikanische Faulbrut 8.1. Der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut unterliegt entsprechend 9 des Tierseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung der Anzeigepflicht. Danach sind Imker, von ihnen mit der Pflege von Bienen beauftragte Personen, Bienensachverständige, Zuchtrichter und andere sachkundige Personen, sowie Untersuchungseinrichtungen, die Kenntnis von einem Verdacht erlangen, zur Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet Der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut ist gegeben bei: klinischen Veränderungen der Bienenbrut, wie - lückenhaften, unregelmäßigen Brutflächen, - Brutzellen mit eingesunkenen, auch angenagten Zelldeckeln, - abgestorbenen, zersetzten Brutstadien unter den Zelldeckeln, - nicht mehr intakten Körperhüllen der abgestorbenen Brut, zersetzt zu Massen oft leimartiger, fadenziehender Konsistenz, - schorfartigen Brutresten, am Zellgrund festsitzend (Faulbrutschorfe) Nachweis der Sporen von Paenibacillus larvae ssp larvae - aus Honig, z.b. anlässlich einer amtlichen Honigkontrolle, - aus Honig bei Eigenkontrollmaßnahmen, - aus Futterwaben, Brutwaben, Vorratswaben, Bienenwachs, - an Bienenwohnungen, Imkereigerät nachweisbarem oder möglichem Kontakt mit an Amerikanischer Faulbrut erkrankten Bienenständen, Bienenvölkern bzw. Teilen von ihnen Der Verdacht ist amtlich festzustellen, wenn die unter oder aufgeführten Sachverhalte zutreffen. Für den verdächtigen Bestand sind entsprechende Sperrmaßnahmen gemäß 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, da in der Verordnung keine Regelung getroffen ist. Die amtstierärztliche Verfügung ist mit den Auflagen gemäß 8 Abs.1 Nrn. 1-6 unter Berücksichtigung des 8 Abs. 2 der Verordnung zu verbinden. Für Kontaktbestände gilt 7 der Verordnung bis die Ergebnisse der einzuleitenden diagnostischen Maßnahmen vorliegen Die Verdachtssperre endet mit der amtlichen Feststellung des Erlöschens des Seuchenverdachts oder des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut. Das Erlöschen des Verdachts ist festzustellen, wenn - der klinisch begründete Verdacht durch eine bakteriologische Untersuchung nicht bestätigt wird, - bei bakteriologisch begründetem Verdacht keine klinischen Symptome feststellbar sind und eine bakteriologische Nachuntersuchung (frühestens nach zwei Monaten) einen negativen Befund ergibt, - bei Kontakt keine weiteren Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen Bei bakteriologisch begründetem Verdacht ohne Feststellung klinischer Symptome kann dem Imker unter den gegebenen Umständen die Durchführung sporenreduzierender Maßnahmen empfohlen werden. Zurzeit ist als erprobtes Verfahren mit nachgewiesener Sporenreduzierung das Kunstschwarmverfahren bekannt.

6 6 9. Zu 8 und 9 Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut 9.1. Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) ist amtlich festzustellen, wenn an einem Bienenvolk in einem Bestand - für die Amerikanische Faulbrut typische Symptome, wie unter beschrieben, nachgewiesen werden und - an bzw. in den abgestorbenen Brutstadien der Erreger Paenibacillus larvae ssp larvae bzw. seine Sporen nachgewiesen werden Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bestand amtlich festgestellt, müssen die erforderlichen Sperrmaßnahmen alle zum Bestand gehörenden Außenstände unter Beachtung der seuchenhygienischen Einheit erfassen. Alle zum Bestand gehörenden Bienenvölker, Teile von ihnen und alle Wabenvorräte sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen Bei allen Bienenvölkern sind unverzüglich schwarmverhindernde und Maßnahmen gegen Räuberei (Verengung der Fluglöcher durch Absperrgitter) vorzunehmen Im Ergebnis der Bestandsuntersuchungen sind zu unterscheiden: - AFB-kranke Bienenvölker (klinisch und bakteriologisch positiv) - AFB-verdächtige Bienenvölker (Nachweis von Erregersporen ohne Klinik) - AFB-ansteckungsverdächtige Bienenvölker (Kontaktvölker). Für AFB-kranke Bienenvölker ist die Behandlung mittels Kunstschwarm nicht zuzulassen Mit den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ist unverzüglich nach der amtlichen Feststellung zu beginnen. Dabei sind zur Gewährleistung einer zielgerichteten und konsequenten Durchführung der angewiesenen Maßnahmen Bienensachverständige einzubeziehen Die Entscheidung zur Abtötung von Bienenvölkern obliegt dem Amtstierarzt. Die Abtötung hat erst nach Vorlage der amtstierärztlichen Verfügung zu erfolgen. Die Stärke der abzutötenden Bienenvölker ist zu ermitteln und protokollarisch zu dokumentieren. Die Ermittlung des gemeinen Wertes der Bienenvölker erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3. Neben dem Wert des Volkes ist der Wert der zugehörigen Vorratswaben zu ermitteln und im Antrag gesondert auszuweisen. Vorratswaben sind Waben, die außerhalb der Bienenwohnung vorrätig gehalten werden müssen, um den Bienen während der saisonalen Entwicklung Raum zu schaffen. Ihr Gewicht beträgt max. 600 g/wabe. Je Volk können 5-10 Vorratswaben vorhanden sein. Die Entschädigungssumme je Bienenvolk ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Volkes und dessen Vorratswaben. Der Höchstsatz für die Entschädigung von Bienenvölkern gemäß Tierseuchengesetz kann bei der Festsetzung der Entschädigungssumme nicht überschritten werden Die erforderlichen Entseuchungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung folgender Aspekte in der amtstierärztlichen Verfügung anzuweisen: - Bienenwohnungen bzw. Teile davon, Imkereigeräte, die nicht mehr erhaltungswürdig sind oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit desinfiziert werden können, sind unschädlich zu beseitigen.

7 7 - Die Wabenvorräte sind der unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung auf dem Bienenstand bzw. im Sperrbezirk ist zu untersagen. Ebenso ist mit Wachsresten und den bei der Kunstschwarmbildung entnommenen Brutwaben zu verfahren. - Müssen zur unschädlichen Beseitigung Materialien vom Seuchenbestand verbracht werden, sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen anzuweisen. - Die Reinigung und Desinfektion hat in den unter 9.8. beschriebenen Schritten zu erfolgen. Soweit eine unschädliche Beseitigung gemäß 8 Abs.1 Nrn. 7 und 9 der Verordnung angewiesen wird, ist als wirksames Verfahren das Verbrennen vorzuschreiben. Das gleiche gilt für die Anweisung der Entseuchung gemäß 8 Abs.1 Nr. 8 der Verordnung von nicht desinfektionsfähigen Bienenwohnungen und Gerätschaften Bienenwohnungen, Imkereigerät und andere Gegenstände aus desinfektionsfähigen Materialien, die Träger von Sporen sein können, sind sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung erfolgt mit dem Ziel, alle Materialien, die ansteckungsfähige Sporen enthalten können, insbesondere Wachs, zu entfernen und unschädlich zu beseitigen. Dabei ist immer die Reihenfolge mechanische Reinigung Nassreinigung (unter Verwendung stark fett- und wachslösender Mittel, wie Natronlauge 3 %ig heiß) einzuhalten. Die Desinfektion erfolgt mit dem Ziel, von den Reinigungsmaßnahmen nicht erfasste Erregersporen zu inaktivieren. Als Desinfektionsmittel dürfen nur solche Anwendung finden, die in der Liste der nach den Richtlinien der DVG geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich enthalten sind. Empfohlen werden Präparate mit Perchloressigsäure (Anwendungslösung %ig). Die Art des Desinfektionsmittels und die Anwendungskonzentration werden in der amtstierärztlichen Verfügung festgelegt Der Erfolg aller Sanierungsmaßnahmen ist durch bakteriologische Kontrollen zu überprüfen Die erste Nachuntersuchung eines sanierten Bestandes ist bei ausreichend vorhandener verdeckelter Brut ca. zwei Monate nach Abtötung der seuchenkranken und Behandlung der seuchenverdächtigen Bienenvölker als klinische und bakteriologische Untersuchung vorzunehmen (Untersuchungsmaterial siehe 6.5.). Werden bei der bakteriologischen Untersuchung keine Erregersporen nachgewiesen, kann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine Zweituntersuchung entfallen. 10. Zu 10 Festlegung von AFB-Sperrbezirken Der Radius des festzulegenden Sperrbezirkes muss unter Beachtung der Lage benachbarter Bienenstände und der Trachtverhältnisse ermittelt werden und kann 1 km überschreiten. In die Ermittlungen sind die Bienensachverständigen bzw. die örtlichen Imkervereine einzubeziehen. Unter Beachtung der vorherrschenden landestypischen Bedingungen sind Sperrbezirke mit einem Radius von ca. 3 km grundsätzlich sinnvoll Wurden von einem Seuchenbestand vor der amtlichen Feststellung der Amerikani-

8 8 schen Faulbrut Bienenvölker oder Teile von ihnen dauerhaft oder zeitweilig verbracht, ist die zuständige Behörde des Bestimmungsortes in Kenntnis zu setzen Wird die Amerikanische Faulbrut auf einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, ist die für den Heimatstandort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Für den Heimatbestand besteht in diesem Fall ein Verdacht gemäß 7 der Verordnung (siehe ). Eine Abklärungsuntersuchung auf Amerikanische Faulbrut ist einzuleiten. Die Rückführung des Wanderbienenstandes ist nur nach Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden zu genehmigen. Zu 11 Maßnahmen in AFB-Sperrbezirken Im Sperrbezirk sind alle Bienenvölker aller zeitweise oder ständig dort befindlichen Bienenstände auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Bei der Umgebungsuntersuchung sind auch alle möglichen Kontakte des Seuchenbestandes zwei Jahre rückwirkend zu ermitteln. Dazu gehören - Wanderungen, - Zugang, Abgang von Bienenvölkern, Ablegern, Schwärmen, Weiseln, Zuchtstoff, - Beschickung von Belegeinrichtungen und Ausstellungen sowie - Zugang, Abgabe von gebrauchten Imkereigeräten, Waben, Futterstoffen, die Träger des Seuchenerregers sein können Die amtstierärztliche Untersuchung aller Bienenvölker auf Amerikanische Faulbrut erfolgt durch bakteriologische Prüfung. Dabei sind unter Mitwirkung der örtlichen Imkervereine bisher unbekannte Bienenstände zu ermitteln. Unter den Punkten genannte Betriebe sind in die Untersuchungen einzubeziehen. Bei der Ursachenermittlung sind auch andere Betriebe, die Honig, insbesondere als Speisehonig nicht mehr verkehrsfähigen, verarbeiten, zu überprüfen. Dazu gehören Großbäckereien, Honigweinhersteller, Likörfabriken und Futtermittelhersteller. Die Nachuntersuchung, wie unter beschrieben, erfolgt in allen Beständen des Sperrbezirkes. Bei negativem Gesamtergebnis kann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine zweite Nachuntersuchung entfallen Ausnahmen von der Untersuchung im Sperrbezirk sollten nicht zugelassen werden. 12. Zu 12 Aufhebung von Maßnahmen gegen AFB Unzureichend durchgeführte und kontrollierte Entseuchungsmaßnahmen gefährden den Erfolg der Faulbrutsanierung. Daher sind die Entseuchungsmaßnahmen erst abzunehmen, nachdem sich der amtliche Tierarzt von der ordnungsgemäßen Durchführung der angeordneten Maßnahmen überzeugt hat Die Desinfektionsmaßnahmen sind durch bakteriologische Kontrollen (Untersuchung von Tupferproben) zu überprüfen. 13. Zu 15 Maßnahmen gegen Varroatose Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wirken in Zusammenarbeit mit den örtlichen Imkervereinen darauf hin, dass

9 9 - auf allen Bienenständen im Rahmen der allgemeinen Pflegearbeiten nachweisbare Eigenkontrollen zum Parasitenbefall durchgeführt werden. Dazu gehören auch die kontinuierliche Anwendung imkerlicher Maßnahmen zur Reduzierung des Varroa-Milbenbefalls durch gezielte Entnahme von Drohnenbrut über Baurahmen, die Fangwabenmethode, Jungvolkbildung nach dem Kunstschwarmverfahren, gezielte Bildung von Brutablegern, intensive Nachtrachtpflege. - die Behandlung mit für Bienen zugelassenen Medikamenten innerhalb der örtlichen Imkervereine zeitlich abgestimmt und möglichst zeitgleich durchgeführt wird. - Zunahmen des Varroabefalls sowie das Absterben von Bienenvölkern dem Bienensachverständigen zu melden sind, um weitere Ursachen abklären zu können. Der Erlass tritt rückwirkend am in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 1. Februar 2002 aufgehoben. Anlagen

10 10 Anlage 1 Muster Veterinär- und Lebens- Datum... mittelüberwachungsamt... Bescheinigung gemäß 5 Bienenseuchenverordnung Name und Anschrift des Imkers:... Zahl der Bienenvölker:... Herkunftsort des Bienenstandes:... Hiermit wird bescheinigt, dass die Bienen/Bienenvölker zum Zeitpunkt der Untersuchung als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind. Der Standort des Herkunftsbestandes liegt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht in einem Faulbrut- Sperrbezirk. Die letzte mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von Honig/Wabentupfern auf Faulbruterreger aus Bienenvölkern dieses Standes vom... verlief mit negativem Ergebnis.... Unterschrift Von der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle auszufüllen: Ort der Wanderung Wanderung Beginn Ende festgestellte Bienenseuchen zuständige Behörde Unterschrift Datum Im Falle einer Wanderung zur Trachtnutzung gilt die Bescheinigung bis zur Einwinterung der Bienenvölker

11 11 Anlage 2 MERKBLATT FÜR DIE EINSENDUNG VON UNTERSUCHUNGSMATERIAL ZUR ABKLÄRUNG VON ERKRANKUNGEN DER BIENEN UND DER BIENENBRUT Begleitbericht Der Begleitbericht sollte enthalten: - Name und Anschrift des Imkers, Standort des Bienenstandes, Untersuchungsgrund Bei Seuchenverdacht: Anzahl krankheitsverdächtiger Völker Bestandsgröße Beschreibung der Symptome genutzte Trachten und Wanderstandorte Entnahme von Untersuchungsmaterial Zur Untersuchung auf Faulbrut sind verdächtige Brutwabenstücke ohne Rähmchen und Honigkranz (ca. 10 cm x 15 cm) zu entnehmen und volkweise, druckfest und undurchlässig zu verpacken. Zur Untersuchung auf Faulbrut außerhalb der Brutzeit sind Tupferproben zu entnehmen. Die Tupferproben sind vorrangig aus Wabenzellen mit stehengebliebener Brut oder bereits sehr häufig bebrüteten (dunklen) Waben sowie von Beutenböden und -innenwänden (Desinfektionskontrollen) zu entnehmen. Pro Volk/Beute sind mindestens zwei Tupferproben erforderlich. Zur Untersuchung auf Faulbrut, z. B. bei Nachuntersuchungen, ist frischgeschleuderter Honig geeignet. Bei größeren Bienenständen ist von jedem Honigkübel (Klär- und Absatzbehälter) eine Honigprobe à 250 g zu entnehmen. Zur Untersuchung auf Acariose sind pro Bienenvolk 30 verendete Bienen aus dem Wintertotenfall zu entnahmen und in mit der Volknummer gekennzeichneten Streichholzschachteln zu verpacken. Zur Untersuchung auf Varroatose sind verdächtige Brutwabenstücke (ca. 10 cm x 15 cm) zu entnehmen und wie bei Faulbrutverdacht zu verpacken. Zur Untersuchung auf Nosematose sind pro Bienenvolk 30 Flugbienen (Pollensammlerinnen) zu entnehmen, abzutöten und in mit der Volknummer gekennzeichneten Streichholzschachteln zu verpacken. Zur Untersuchung auf Erkrankungen der Haemolymphe und zur Untersuchung auf Amöbiose sind pro Volk 20 lebende Bienen abzufangen und in dafür geeigneten Kästchen mit Zusatz von Futterhonig einzusenden. Zur Untersuchung auf Mykosen sind Mumien bzw. verdächtige Wabenstücke zu entnehmen und volkweise verpackt einzusenden. Bei Verdacht auf Steinbrut (Aspergillusmykose) ist dieser unbedingt auf der Verpackung als Warnung deutlich sichtbar mitzuteilen. Zur Untersuchung auf Virosen sind Brutwabenstücke (s.o.) mit Verdachtsmerkmalen einzusenden. Einsendung Begleitbericht und Untersuchungsmaterial sind unbedingt getrennt voneinander zu verpacken. Die Einsendung seuchenverdächtigen Materials ist möglichst telefonisch anzukündigen. LLBB Frankfurt/Oder: Tel.: od. 789 od. 108

12 12 Anlage 3 Ermittlung des gemeinen Wertes der Bienenvölker 1. Der gemeine Wert eines Bienenvolkes ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln: - Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenhauses, aber ohne die Bienenwohnung, wird als Einheit bewertet. - Wirtschaftsvölker, Schwärme und Ableger haben einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. - Der Wert eines Wirtschaftsvolkes ist von der Größe der Waben unabhängig. Als Anhalt für den wert eines Wirtschaftsvolkes dient entsprechend der jahreszeitlichen Entwicklung die Zahl der von Bienen belagerten Waben, w Brut- und Honigraum als Einheit behandelt werden. - Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als Volk am Ende der Trachtperiode. - Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der Beute wird gesondert ermittelt. 2. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind in der Regel die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen: Zeitpunkt der Seuchenfeststellung Frühjahr (als Frühjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 30. April) Sommer (als Sommer gilt die Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli) Herbst (als Herbst gilt die Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember) gemeiner Wert eines Wirtschaftsvolkes gemeiner Wert eines Schwarms und Ablegers Euro Euro 105,00 145,00 65,00 100,00 120,00 145,00 65,00 100,00 100,00 120,00 65,00 100,00 Für Reinzuchtvölker können Zuschläge bis zu 25 v. H. festgesetzt werden. Für Vorratswaben werden je Wabe 2,50 bis 3,50 berechnet. Die Anwendung der Regelungen bei Hummeln erfolgt sinngemäß. Die im Tiergesundheitsgesetz vorgegebene Höchstgrenze für Entschädigungsleistungen ist zu beachten.

Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung

Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung Neufassung der vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 ( BGBl. I S. 531 ) Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen... 1 Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften...

Mehr

Bienenseuchen-Verordnung

Bienenseuchen-Verordnung Bienenseuchen-Verordnung Änderung vom 09. November 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004, S. 2739) I. Begriffsbestimmungen 1 (1) Bienenvolk im Sinne

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) BlutArmV 2010 Ausfertigungsdatum: 04.10.2010 Vollzitat: "Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober

Mehr

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bienenseuchengesetz BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz) konsolidierte Fassung 1. Dieses

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg, Der Landrat, Fachdienst Tiergesundheit und - haltung zum Schutz der Bienen gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) vom 25.11.2015

Mehr

Die Amerikanische Faulbrut der Bienen Gesetzliche Grundlagen Amtliche Bekämpfung

Die Amerikanische Faulbrut der Bienen Gesetzliche Grundlagen Amtliche Bekämpfung Die Amerikanische Faulbrut der Bienen Gesetzliche Grundlagen Amtliche Bekämpfung Gliederung: 1. Tiergesundheitsgesetz 2. Bienenseuchenverordnung/Leitlinie 3. AFB als Tierseuche 4. Prinzipielle Vorgehensweise

Mehr

Bienenseuchen-Verordnung

Bienenseuchen-Verordnung Bienenseuchen-Verordnung BienSeuchV Ausfertigungsdatum: 10.04.1972 Vollzitat: "Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Bekämpfung der

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Bekämpfung der Bekämpfung der Amerikanische Faulbrut Probleme in der Imkerei Verwahrloste Bienenstände Folie 2 Probleme in der Imkerei Fehlverhalten Dummheit; Ignoranz Nach 16 BSVO hat der Besitzer von Bienenvölkern

Mehr

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung: 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung RdErl. d. ML v geändert durch RdErl. D. ML v

Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung RdErl. d. ML v geändert durch RdErl. D. ML v Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung RdErl. d. ML v. 3.12.1998-107-4227-3 geändert durch RdErl. D. ML v. 1.11.2000 107-4227-93 - Bezug: RdErI. v. 11.9.1979 (Nds. MBI. S. 1615), zuletzt geändert durch

Mehr

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Landkreis Jerichower Land Der Landrat Allgemeinverfügung Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Auf Grundlage

Mehr

Dr. Frithjof Koithan. Thema: Durchführung eines Kunstschwarmverfahrens Fortbildung der sächsischen Tierseuchenkasse

Dr. Frithjof Koithan. Thema: Durchführung eines Kunstschwarmverfahrens Fortbildung der sächsischen Tierseuchenkasse Dr. Frithjof Koithan Thema: Durchführung eines Kunstschwarmverfahrens Fortbildung der sächsischen Tierseuchenkasse 23.11.2016 Wann ist die Faulbrut nachgewiesen und amtlich festgestellt? Die Kunstschwarmbehandlung

Mehr

Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse für Bienen. Dr. Angela Enge

Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse für Bienen. Dr. Angela Enge Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse für Bienen Dr. Angela Enge Satzung über die Leistungen der Sächsischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung) vom 30. November 2010 umfasst alle Leistungen an Beitragspflichtige

Mehr

Amerikanische Faulbrut (AFB) Steirische Imkerschule Mag. Birgit Esterl

Amerikanische Faulbrut (AFB) Steirische Imkerschule Mag. Birgit Esterl Amerikanische Faulbrut (AFB) Steirische Imkerschule Mag. Birgit Esterl Amerikanische Faulbrut (AFB) (Paenibacillus larvae) Paenibacillus l. ist ein grammnegatives, stäbchenförmiges Bakterium Das Bakterium

Mehr

Amerikanische Faulbrut und ihre gesetzlichen Bestimmungen

Amerikanische Faulbrut und ihre gesetzlichen Bestimmungen Amerikanische Faulbrut und ihre gesetzlichen Bestimmungen Verbreitung Biologie, Entwicklung und Übertragungswege Diagnose Futterkranzprobe Tierseuche Amerikanische Faulbrut Sanierung und Desinfektion -

Mehr

Amerikanische Faulbrut der Bienen

Amerikanische Faulbrut der Bienen Amerikanische Faulbrut der Bienen Ergebnisse und Erfahrungen der Bekämpfung im Verlauf von 20 Jahren Dr. habil. W. Müller, Amtstierarzt, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge AFB eine neue Bienenseuche?

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) LeukoseV 1976 Ausfertigungsdatum: 10.08.1976 Vollzitat: "Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Das leise Summen. Damit wir es nicht erst hören, wenn es verstummt. Autor: Walter Gasser VDRB

Das leise Summen. Damit wir es nicht erst hören, wenn es verstummt. Autor: Walter Gasser VDRB Das leise Summen Damit wir es nicht erst hören, wenn es verstummt. Autor: Walter Gasser gasser.wgh@gmx.ch 25.09.2009 VDRB 2009 1 Standsanierung nach Saueroder Faulbrut 25.09.2009 VDRB 2009 2 Die Seuche

Mehr

Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland

Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland 1. Ziele der Leitlinie Die vorliegende Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland" wurde

Mehr

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen Fortbildungsveranstaltung der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden und der Tierärztekammern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. Falldefinition 2. Problemkreis vor

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Energie aus Wildpflanzen

Energie aus Wildpflanzen Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Bienenkundliche Begleituntersuchung im Rahmen des Projektes Energie aus Wildpflanzen Untersuchungsjahr 2010 Fachzentrum Bienen Dr. Ingrid Illies 1 Einleitung

Mehr

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten 94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut

Mehr

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Honig und Honigprodukte

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Honig und Honigprodukte Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe Honig und Honigprodukte Stand 9. April 2014 Unternehmen Straße, PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon E-Mail Hiermit erkläre ich, dass ich die folgenden Qualitätsrichtlinien

Mehr

Kleiner Beutenkäfer. Aufbau 1. Aktuelle Situation 2. Aussehen 3. Lebenszyklus 4. Schäden 5. Bekämpfung 6. Verhalten der Imkerinnen und Imker

Kleiner Beutenkäfer. Aufbau 1. Aktuelle Situation 2. Aussehen 3. Lebenszyklus 4. Schäden 5. Bekämpfung 6. Verhalten der Imkerinnen und Imker Kleiner Beutenkäfer Aufbau 1. Aktuelle Situation 2. Aussehen 3. Lebenszyklus 4. Schäden 5. Bekämpfung 6. Verhalten der Imkerinnen und Imker 1. Aktuelle Situation Der Kleine Beutenkäfer wurde in der Provinz

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) RindSalmV Ausfertigungsdatum: 06.01.1972 Vollzitat: "Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gute imkerliche Praxis

Gute imkerliche Praxis Wolfgang Ritter Gute imkerliche Praxis ARTGERECHT, RÜCKSTANDSFREI UND NACHHALTIG 216 Fotos 43 Grafiken 2 Inhalt Gecheckt: Was ist gute imkerliche Praxis? 5 1 Die Imker und ihre Ausstattung 6 1.1 Werkzeuge

Mehr

Neu Imker Kurs 2015:

Neu Imker Kurs 2015: Neu Imker Kurs 2015: Begrüßung Neu Imker Kurs 2015: 18. April 2015: Biologie des VOLKES Arbeiten am Bienenvolk Empfehlung geeigneter Bienenbeuten Biologie des BIENEN-VOLKES mit Innendienst-Bienen mit Außendienst-Bienen

Mehr

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen

Mehr

(Für den Kleinimker) Erkennen von Brutkrankheiten Massnahmen um Brutkrankheiten zu vermeiden. Autor: Hans-Peter Egger

(Für den Kleinimker) Erkennen von Brutkrankheiten Massnahmen um Brutkrankheiten zu vermeiden. Autor: Hans-Peter Egger Brutkrankheiten (Für den Kleinimker) Erkennen von Brutkrankheiten Massnahmen um Brutkrankheiten zu vermeiden Autor: Hans-Peter Egger 22.01.2011 VDRB 2010 1 Brutkrankheiten Brutkrankheiten 1. Sauerbrut

Mehr

Amerikanische Faulbrut - Bösartige Faulbrut

Amerikanische Faulbrut - Bösartige Faulbrut Amerikanische Faulbrut - Bösartige Faulbrut Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine äußerst ansteckende, bakterielle Infektion der Bienenbrut, die zu ihrem Absterben führt. Erreger: Paenibacillus

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jahrgang 23 Rathenow, 2016-05-13 Nr. 06 Inhaltsverzeichnis Beschluss des Kreistages vom 11.5.2016 Öffentliche Bekanntmachung: Ausschreibung der Stelle der Landrätin/des

Mehr

Bericht Bienengesundheit. Norbert Lummerstorfer

Bericht Bienengesundheit. Norbert Lummerstorfer Bericht Bienengesundheit Norbert Lummerstorfer Überblick Amerikanische Faulbrut 2015 Statistik. Wie geht s mit Varroabehandlung weiter Vespa Velutina nigrithorax Anzahl Neuasbrüche AFB-Neuausbrüche in

Mehr

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Ablegerbildung

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Ablegerbildung Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Ablegerbildung Ziel: Ersatz von Völker durch Winterverluste Ersatz von Völker durch Spättrachtverluste Aufbau der Völkerzahl Wabenneubau fördern Verstärken

Mehr

Kleiner Beutenkäfer. Gekommen um zu bleiben?

Kleiner Beutenkäfer. Gekommen um zu bleiben? Kleiner Beutenkäfer Gekommen um zu bleiben? 1 Kleiner Beutenkäfer Aufbau 1. Aktuelle Situation 2. Aussehen 3. Lebenszyklus 4. Schäden 5. Bekämpfung 6. Verhalten der Imkerinnen und Imker 2 Verbreitungsgebiete

Mehr

Der Kleine Beutenkäfer

Der Kleine Beutenkäfer Der Kleine Beutenkäfer Peter Neumann (aktualisiert Ch. Sacher 15.10.2014) Ausbildung Bieneninspektoren, Morschach, März 2011 Urschweizerische Imkertagung 14.02.2015 Lebenszyklus des Kleinen Beutenkäfers

Mehr

BZB Guido Eich Postfach Oldenburg. 0441/ , Fax: mobil: 0178/

BZB Guido Eich Postfach Oldenburg. 0441/ , Fax: mobil: 0178/ Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Institut für Bienenkunde Celle BZB Guido Eich Postfach 39 49 26029 Oldenburg 0441/57026-124, Fax: - 179 mobil: 0178/3121853

Mehr

Schulungsplan 2017 Zielgruppe: Anfänger und Interessierte

Schulungsplan 2017 Zielgruppe: Anfänger und Interessierte Schulungsplan 2017 Zielgruppe: Anfänger und Interessierte Samstag von 10 bis 16 Uhr, Freitag von 13 bis 19 Uhr A1/1 Anfängerkurs Teil 1 Fr. 6. Januar Sa. 7. Januar Grundlagen der Imkerei, Gesetze und Verordnungen,

Mehr

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.:

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.: Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2008: Az.: 35-9123.90 / 0025: Seit Mitte Juni 2008 wurde ein verstärktes Fischsterben (hauptsächlich

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Neues aus der Rechtssetzung

Neues aus der Rechtssetzung Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung

Mehr

Betriebsweise verbessern Mit wenigen Schritten Völker führen

Betriebsweise verbessern Mit wenigen Schritten Völker führen Betriebsweise verbessern Mit wenigen Schritten Völker führen Bruno Binder-Köllhofer Fachberater für Bienenzucht Raumgabe Erfolgreiche Völkerführung! Waben erneuerung Varroabehandlung Schwarmkontrolle Bestandsverjüngung

Mehr

Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012

Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012 Der Stadtbote AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zum Schutz gegen die Amerikanische

Mehr

Bekämpfung der Bienenseuchen für Bienensachverständige

Bekämpfung der Bienenseuchen für Bienensachverständige Staatliches Tierärztliches Untersuchungsamt Aulendorf Diagnostikzentrum- Bienengesundheitsdienst, Löwenbreitestraße 18/20, 88326 Aulendorf Dr. F. Neumann, Tel. 07525-942-260 März 2011 Übersicht über die

Mehr

Leitlinie zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben

Leitlinie zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben Leitlinie zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben Herausgeber: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Mai 2014 Inhaltsverzeichnis: 1 Ziele der Leitlinie...

Mehr

HONIGQUALITÄT UND ANTIBIOTIKARÜCKSTÄNDE

HONIGQUALITÄT UND ANTIBIOTIKARÜCKSTÄNDE HONIGQUALITÄT UND ANTIBIOTIKARÜCKSTÄNDE Stefan Bogdanov und Peter Fluri Schweizerisches Zentrum für Bienenforschung Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld, CH-3003 Bern Bis vor kurzem genoss

Mehr

Amerikanische Faulbrut (Bösartige Faulbrut)

Amerikanische Faulbrut (Bösartige Faulbrut) Amerikanische Faulbrut (Bösartige Faulbrut) Abb. 1: lückenhaftes Brutnest Abb. 2: fadenziehende Masse in einer befallenen Brutzelle Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung

Mehr

Bakterielle Infektionen der Honigbiene

Bakterielle Infektionen der Honigbiene tiergesundheitsdienst bayern e.v. Bienengesundheitsdienst Bakterielle Infektionen der Honigbiene Dr. Andreas Schierling TGD Bayern e.v., Bienengesundheitsdienst Amerikanische Faulbrut Die Amerikanische

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

Bienengesundheitsdienst NRW Dr. Werner Mühlen nach Dr. Thomas Klüner Obmann für Bienengesundheit in Westfalen-Lippe

Bienengesundheitsdienst NRW Dr. Werner Mühlen nach Dr. Thomas Klüner Obmann für Bienengesundheit in Westfalen-Lippe Bienengesundheitsdienst NRW Dr. Werner Mühlen nach Dr. Thomas Klüner Obmann für Bienengesundheit in Westfalen-Lippe copyright W Mühlen 2006, LWK NRW 1 Struktur Bienengesundheitsdienst Imker-Landesverband

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Fragebogen* zur Erfassung und Dokumentation von Bienenschäden

Fragebogen* zur Erfassung und Dokumentation von Bienenschäden AGES Institut für Bienenkunde Spargelfeldstraße 191 1220 Wien Seite 1 von 6 Fragebogen* zur Erfassung und Dokumentation von Bienenschäden *Im Rahmen des Forschungsprojektes Untersuchungen zum Auftreten

Mehr

Anfängerlehrgang 2016

Anfängerlehrgang 2016 Imkerverein Ahrensbök und Umgebung von 1888 e.v. Anfängerlehrgang 2016 Motto: Wir begleiten ein Bienenvolk in den Monaten April bis September in Theorie und Praxis. Schulung: 8 Schulungstage a 5 Unterrichtsstunden,

Mehr

Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union

Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union Stand: 26. Januar 2016 Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen,

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 9. April 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 43 Abs. 3 3 Die Verfütterung

Mehr

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte

Mehr

Imkerverein Hamburg-Walddörfer. Treffen: 8.Mai 2012 um 19 Uhr 30

Imkerverein Hamburg-Walddörfer. Treffen: 8.Mai 2012 um 19 Uhr 30 Imkerverein Hamburg-Walddörfer Treffen: 8.Mai 2012 um 19 Uhr 30 Warum Ableger bilden? Schwarmverhinderung Verjüngung der Bienenvölkerbestandes Bienenvermehrung Ersatzvölker für mögliche Winterverluste

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) BrucelloseV Ausfertigungsdatum: 26.06.1972 Vollzitat: "Brucellose-Verordnung in der Fassung der

Mehr

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Zusammenstellung der Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Wuppertal, die vom 02.03.2007 an im Eingangsbereich des Rathauses Barmen (Johannes-Rau-Platz

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. Ziele Zielgruppe Risikoeinschätzung Erregereigenschaften und Krankheitsbild Erkennen...

Inhaltsverzeichnis 1. Ziele Zielgruppe Risikoeinschätzung Erregereigenschaften und Krankheitsbild Erkennen... Inhaltsverzeichnis 1. Ziele... 7 2. Zielgruppe... 7 3. Risikoeinschätzung... 7 4. Erregereigenschaften und Krankheitsbild... 8 4.1 Erreger... 8 4.2 Vorkommen... 8 4.3 Infektionsweg... 8 4.4 Klinisches

Mehr

Standort und Fluglochbeobachtung

Standort und Fluglochbeobachtung Standort und Fluglochbeobachtung Eine wichtige Ursache für Erkrankungen (zum Beispiel Durchfall) und eine Schwächung des Bienenvolkes (zum Beispiel Unterkühlung) ist ein ungünstiger Standort der Beute.

Mehr

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 - Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS

Mehr

Wabenhygiene zur Vermeidung von Bienenkrankheiten

Wabenhygiene zur Vermeidung von Bienenkrankheiten KreisimkervereinHannover Wabenhygiene zur Vermeidung von Bienenkrankheiten erstellt v. Dr. Reinhold Hergemöller, Horst Schäfer, Sylvia Steinert Inhalt Kreisimkerverein Hannover Negativbeispiele!!! Fachgerechte

Mehr

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Verordnungsentwurf der Bundesregierung Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) TollwV 1991 Ausfertigungsdatum: 23.05.1991 Vollzitat: "Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S.

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Merkblatt für Geflügelhaltung

Merkblatt für Geflügelhaltung Merkblatt für Geflügelhaltung Anzeigepflicht Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt sowie

Mehr

2.2 Untersuchungseinrichtungen Untersuchungseinrichtungen für Proben nach 3, 9 und 11 BienSeuchV sind das

2.2 Untersuchungseinrichtungen Untersuchungseinrichtungen für Proben nach 3, 9 und 11 BienSeuchV sind das Gliederungsnummer 7831 Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.16.1 v. 9.2.2016 1 Zur

Mehr

Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom

Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom 13. 06. 2003 Änderung der Definition des Seuchenausbruchs (1) Seuchenausbruch, wenn: 1. bei einem Tier, einem

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) TollwV 1991 Ausfertigungsdatum: 23.05.1991 Vollzitat: "Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598),

Mehr

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 12.11.2016 Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Tierseuchenbehördliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflüqelpest

Mehr

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt) ANTRAG auf Gewährung einer Zuwendung zum behinderungsbedingten Mehraufwand nach den Richtlinien des LWL über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19.12.2008 in der

Mehr

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

Das Buch. fürs Volk. Perizin. Bayvarol Strips. Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Für gesunde Winterbienen.

Das Buch. fürs Volk. Perizin. Bayvarol Strips. Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Für gesunde Winterbienen. Das Buch fürs Volk Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Bayvarol Strips Für gesunde Winterbienen. Perizin Schützt ganze Völker. Das Buch für Sie. Als fleißige Honigproduzenten

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Kursprogramm 2016/2017

Kursprogramm 2016/2017 Kursprogramm 2016/2017 LANDESVERBAND FÜR BIENENZUCHT IN KÄRNTEN Grundlagen der Imkerei 1 (8BE) Geschichte der Imkerei, Voraussetzung für die Imkerei, Aufstellung und Standorte von Bienenvölkern, Grundsätze

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Österreich

Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Österreich Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Österreich Gesunde Brut Faulbrutwabe Streichholzprobe Herausgeber: Arbeitsgruppe Bienenpathologie (Bundesministerium für soziale Sicherheit

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...

Mehr

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)

Mehr

ERKENNEN VON BIENENVERGIFTUNGEN

ERKENNEN VON BIENENVERGIFTUNGEN ERKENNEN VON BIENENVERGIFTUNGEN Die Grundproblematik Weitreichende Vergiftungsfälle in der Vergangenheit Grundproblem: Immer komplexer wirkende Pflanzenschutzmittel Zulassungskriterien nicht praxisgerecht

Mehr

Ablegerbildung Jungvolkbildung Sammelableger

Ablegerbildung Jungvolkbildung Sammelableger Ziel Ablegerbildung Jungvolkbildung Sammelableger 25.04.2014 Imkerverein Nidwalden 1 Wieso Ableger Was ist ein Ableger Versch. Arten von Ableger Arbeitsweise Pflege des Ablegers Verwertung der Ableger

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz Überwachungsprogramm Stand: 31.07.2015 des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen

Mehr

Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren. Hinweise zur Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren

Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren. Hinweise zur Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren Seite 1 von 5 Hinweise zur Mit diesem Leitfaden sollen für Rheinland-Pfalz Hinweise zu einer ordnungsgemäßen, gemeinwohlverträglichen Entsorgung der Reste von erlegtem Wild sowie von Wildtierkörpern gegeben

Mehr

Merkblatt für Tierärzte (Stand )

Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot

Mehr

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Die Varroamilbe - ein Ektoparasit an der Honigbiene II

Die Varroamilbe - ein Ektoparasit an der Honigbiene II Die Varroamilbe - ein Ektoparasit an der Honigbiene II Textinformationen Bienen gehören zu den holometabolen Insekten. Im Laufe ihrer Entwicklung machen sie also eine vollständige Verwandlung durch. Aus

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

Patient Biene: Bitte ins Sprechzimmer

Patient Biene: Bitte ins Sprechzimmer Bild entfernt Bild entfernt Bild entfernt Patient Biene: Bitte ins Sprechzimmer Bienenkrankheiten vorbeugen erkennen heilen Reinhold Burger Bienen-leben-in-Bamberg.de ABC - Bienenkrankheiten Amerikanische

Mehr

ERFOLGREICHE VARROA BEKÄMPFUNG OHNE AMEISENSÄURE IN SÜDTIROL

ERFOLGREICHE VARROA BEKÄMPFUNG OHNE AMEISENSÄURE IN SÜDTIROL ERFOLGREICHE VARROA BEKÄMPFUNG OHNE AMEISENSÄURE IN SÜDTIROL WANDERLEHRER LARCHER ERICH VIZE OBMANN DES SÜDTIROLER IMKERBUNDES OBMANN DES SÜDTIROLER KÖNIGINZUCHTVEREINS St.Andrä Lavantal Kärnten 06.02.2016

Mehr

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchulgespflV Ausfertigungsdatum: 20.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2009, 10 Gliederungs- 2126-3-2-UG Nr: Verordnung zur

Mehr

Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz

Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz Gertrud Klumpp 10. Mai 2012 5. Fortbildungsveranstaltung der GV-SOLAS für Tierschutzbeauftragte und Behördenmitglieder Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Über die

Mehr

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Versicherungsnehmer: (falls nicht gleichzeitig zu versichernde Person) Vorname, Name: Geburtsdatum: Zu versichernde Person: Vorname, Name: Geburtsdatum:

Mehr