STRENGERE REGULIERUNG DES GEWERBLICHEN AUTOMATENSPIELS IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN DURCH DEN NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG SEIT 1.
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1 STRENGERE REGULIERUNG DES GEWERBLICHEN AUTOMATENSPIELS IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN DURCH DEN NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG SEIT 1. JULI 2012 Dr. Tobias Wild Senator für Inneres und Sport Bremen
2 GLIEDERUNG I. Regelungen für Spielhallen und Gaststätten im neuen Glücksspielstaatsvertrag II. Ausführungsgesetze und Spielhallengesetze der Länder III. Verhältnis zum gewerblichen Spielrecht IV. Diskussion der Verfassungs- und Europarechtskonformität
3 I. REGELUNGEN FÜR SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN IM NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG 1. Hintergrund und Ziele des neuen Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 ( 1 GlüStV) 2. Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz seit 1. Januar 2012) 3. Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags auf das gewerbliche Automatenspiel ( 2 Abs. 3 und 4 GlüStV)
4 Glücksspielstaatsvertrag 2 Anwendungsbereich (1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. (2) [...] (3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. (4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts. (5) (6) [...]
5 Glücksspielstaatsvertrag 2 Anwendungsbereich Gewerbeordnung (3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. 3 Begriffsbestimmungen (7) Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des 33c Abs. 1 Satz 1 oder des 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...]
6 I. REGELUNGEN FÜR SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN IM NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG 4. Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für öffentliche Glücksspiele (Erster Abschnitt des GlüStV) a) Allgemeiner Erlaubnisvorbehalt nur für Spielhallen ( 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 24 GlüStV) b) Jugendschutz ( 4 Abs. 3 GlüStV) c) Internetverbot ( 4 Abs. 4 GlüStV) d) Werbebeschränkungen ( 5 GlüStV) e) Sozialkonzept und Aufklärungspflichten ( 6 und 7 GlüStV) f) Kein Anschluss an das übergreifende Sperrsystem ( 8 und 23 GlüStV)
7 5 GlüStV(neu) 5 GlüStV(alt) (1) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des 1 auszurichten. (2) Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. (3) [...] (4) Die Länder erlassen gemeinsame Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Werbung (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Werbung auf jugendliche sowie problematische und pathologische Spieler. Vor Erlass und wesentlicher Änderung der Werberichtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 9a Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Die Werberichtlinie ist in allen Ländern zu veröffentlichen. (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr h und Hilfsmöglichkeiten li it enthalten. (3) (4) [...] (5) [...]
8 I. REGELUNGEN FÜR SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN IM NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG 5. Besondere zusätzliche Regeln für Spielhallen (Siebter Abschnitt des GlüStV) a) Eigenständiger glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt ( 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 24 GlüStV) b) Mindestabstand und Verbot mehrerer Spielhallen in einem Gebäudekomplex ( 25 GlüStV) c) Beschränkung der Außendarstellung und Sperrzeiten ( 26 GlüStV) d) Übergangsbestimmungen für den Siebten Abschnitt des GlüStV ( 29 Abs. 4 GlüStV)
9 Glücksspielstaatsvertrag Siebter Abschnitt Spielhallen 24 Erlaubnisse (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet t oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. (2) (6) [...]
10 Glücksspielstaatsvertrag 25 Beschränkungen von Spielhallen (1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen. (3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
11 Glücksspielstaatsvertrag 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen (1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des 1 Sperrzeiten fest, die ( ) p g p drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
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14 Glücksspielstaatsvertrag 29 Übergangsregelungen (1) (3) (4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach 33i Gewerbe- ordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des 24 Abs. 2 sowie 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (5) [...]
15 II. AUSFÜHRUNGSGESETZE UND SPIELHALLENGESETZE DER LÄNDER 1. Transformation des Ersten GlüÄndStV in Landesrecht und Ratifikation 2. Ausführungsbestimmungen zum Glücksspielstaatsvertrag a) Notwendige Bestimmungen gemäß 28 Satz 1 GlüStV b) Weitergehende Anforderungen gemäß 28 Satz 2 GlüStV c) Bußgeldrechtliche Sanktionen im Sinne des 28 Satz 3 GlüStV
16 Bundesland Mindestabstand Spielhallenregelung Einzelfallausnahme Sperrzeit Befreiung Härtefall Baden-Württembg. (Gr) LGlüG-E ** 500 m nein 6 Std. Zeitpunkt Ert. Bayern (B * ) LAusfG 250 m ja min. 3 Std. 48 Geräte Berlin (A) SpielhG/AusfG 500 m ja 8 Std. 2. Juni 2011 Brandenburg (A) SpielhG-E ** 300 m / 500 m ja 6 Std. Zeitpunkt Ert. Bremen (A) SpielhG m nein 4 Std. schutzw. Vertr. Hamburg (A) SpielhG-E ** 500 m / 100 m ja 7 Std. /3 h unbillige Härte Hessen (B * ) SpielhG 300 m ja 6 Std. 15 Jahre Mecklenburg-Vorp. (A) LAusfG 500 m *** nein 6 Std. 36 Geräte Niedersachsen (B * ) LAusfG 100 m (- 300m) nein 6 Std. - Nordrhein-Westfalen (A) LAusfG-E ** 250 m ja 5 Std. Verweis GlüStV Rheinland-Pfalz (A) LAusfG 500 m ja 6 Std. 36 Geräte Saarland (B) SpielhG 500 m nein 6 Std. schutzw. Vertr. Sachsen (B * ) LAusfG 150 m ja 3Std. 6 Jahre Sachsen-Anhalt (B) SpielhG-E 200 m nein 9 Std. (3) Zeitpunkt Ert. Schleswig-Holstein (B * ) SpielhG m nein (2) 5 Std. ja Thüringen (B) SpielhG 500 m (-400 m) ja 5 Std. 5 Jahre * Gesetz unter Beteiligung der FDP ** Noch nicht in Kraft getreten. *** Zusätzlich zahlenmäßige Begrenzung pro Gemeinde möglich.
17 Bundesland Abstand Jugendliche Baden-Württembg. (Gr) 500 m ja zentral Bayern (B * ) Berlin (A) nicht Nähe ja lokal - ja (VO) - Brandenburg (A) - wohl ja ja Bremen (A) - ja lokal Hamburg (A) - ja - - ja ja Hessen (B * ) - ja zentral ja - ja Mecklenburg-Vorp. (A) 500 m ** Niedersachsen (B * ) Nordrhein-Westfalen (A) idr 250 m ja Rheinland-Pfalz (A) 500 m ja lokal ja - - Saarland (B) - ja Sachsen (B * ) Sachsen-Anhalt (B) 200 m ja lokal - - ja Schleswig-Holstein (B * ) soll 300 m wohl ja - ja - ja Thüringen (B) nicht Nähe ja * Gesetz unter Beteiligung der FDP ** Nur Schulen oberhalb des Primarbereichs. Zutrittskontrolle Spielersperre Videoüberwachung Sachkundenachweis Spielhalle
18 III. VERHÄLTNIS ZUM GEWERBLICHEN SPIELRECHT 1. Verhältnis zu 33i GewO 2. Verhältnis zur SpielV
19 Grundgesetz Art. 70 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) [...] Art. 74 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [...] 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; [...] (2) [...] Art. 125a (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung g des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) (3) [...]
20 Glücksspielstaatsvertrag 9 Glücksspielaufsicht [Gilt nicht für gewerbliches Spiel, es sei denn das Landesausführungsgesetz ordnet dies an, siehe BY und sinngemäß HB] Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere [...] 3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen [...] Gewerbeordnung 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung (1) [...] (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. [...]
21 Spielverordnung 3 (1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahme- stellen der konzessionierten Buchmacher du rfen durfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Der Gewerbetreibende hat bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht, bei drei aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. [...] (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht iht ubersteigen b [Änderung durch Spielhallengesetze ll in BE und HH von zwölf auf acht.]. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. (3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, du rfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
22 IV. DISKUSSION DER VERFASSUNGS- UND EUROPARECHTSKONFORMITÄT 1. Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG 2. Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG 3. Eingriff in die europarechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24 Dr. Tobias Wild Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport Referat 21 Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht Contrescarpe 22/24, Bremen ; Fax: Tobias.Wild inneres.bremen.de Internet:
25 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen Gewerbeordnung (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des 33c Abs. 1 Satz 1 oder des 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die in 33c Abs. 2 oder 33d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, 2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des g g, g g Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
26 Gewerbeordnung 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig gein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...] (2) - (5) [...] 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Die 33c bis 33g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des 284 des Strafgesetzbuches sind.
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