Landtag von Baden-Württemberg

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7385 Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Inhaltsverzeichnis 1. 15/5026 Justizwesen JM 2. 15/4993 Bausachen MVI 3. 15/5099 Öffentlicher Dienst JM 4. 15/4776 Bausachen UM 5. 15/4931 Kommunale Angelegenheiten IM 6. 15/5054 Staatsanwaltschaften JM 7. 15/5092 Kommunale Angelegenheiten IM 8. 15/4948 Bausachen MVI 9. 15/5106 Menschen mit Behinderung SM /2947 Verkehr MVI /4617 Bausachen, Artenschutz MLR /4977 Öffentliche Sicherheit und Ordnung IM /4518 Jugendschutz StM /4648 Jugendschutz StM /5003 Ausländer- und Asylrecht IM /5042 Justizvollzug JM /4290 Verkehr MVI /4849 Kommunale Angelegenheiten SM /5029 Gesundheitswesen SM /5190 Sozialversicherung SM Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 1. Petition 15/5026 betr. Verfahrensdauer bei Gericht Die Petentin beschwert sich über die Dauer von familiengerichtlichen Verfahren, die in erster Instanz vom Amtsgericht und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht bearbeitet wurden. Außerdem ist sie der Ansicht, sie habe eine falsche rechtliche Auskunft vom Oberlandesgericht, ihrem Anwalt und der Gegenanwältin erhalten. Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 erhob die anwaltlich vertretene Petentin für ihre Kinder Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen ihren Ehemann. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 erhob der Ehemann der Petentin Widerklage auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 15. Januar 2002 statt. Am 19. April 2002 erging ein Hinweisbeschluss des Gerichts. Ein weiterer Gerichtstermin fand in dieser Sache am 12. September 2002 statt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 erweiterte die Petentin ihre Klage. Weitere mündliche Verhandlungen fanden am 17. Juni 2004, 4. November 2004 und 12. Mai 2005 statt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 erweiterte die Petentin erneut ihre Klage. Es wurde am 14. September 2006 und 29. November 2007 wiederum mündlich verhandelt. Am 15. Juni 2010 fand ein letzter Termin zur mündlichen Verhandlung statt, bevor am 19. Januar 2011 eine Entscheidung erging. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann der Petentin Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 27. April 2011 beim Oberlandesgericht ein. Am 8. Juli 2011 ging die Berufungserwiderung der Petentin mit einer Anschlussberufung ein. Am 4. Juli 2014 erteilte das Oberlandesgericht rechtliche Hinweise und schlug einen Vergleich vor, den die Petentin nicht annahm. Am 12. März 2015 fand daraufhin ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich. Ein weiteres Verfahren betraf den Scheidungsantrag der Petentin vom 13. Februar Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2002 übergab der Ehemann der Petentin eine Klage auf Auskunft und Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Nachdem die Parteien das Verfahren in der Folge zunächst nicht weiter betrieben, fand ein zweiter Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. November 2004 statt. Am 25. Mai 2005 verkündete das Amtsgericht ein Scheidungsurteil und trennte die Folgesache Versorgungsausgleich ab. Auf die Berufung des Ehemanns der Petentin wurde diese Entscheidung durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Das Amtsgericht verhandelte über die Sache erneut am 6. April Im April/Mai 2006 beantragten die Parteien die Aussetzung des Verfahrens. Das Verfahren wurde am 3. April 2007 wieder angerufen. Das Amtsgericht bestimmte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf 17. Juli Aufgrund mehrerer Verlegungsanträge fand ein Termin tatsächlich erst am 29. November 2007 statt. Ein auf den 4. Januar 2008 bestimmter Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde zunächst verlegt und später vom Gericht aufgehoben. Nach einer Vakanz des Richterreferats bestimmte das Amtsgericht einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. April Nach einem weiteren Richterwechsel und damit verbundener Vakanz fand ein Termin allerdings erst am 25. November 2009, ein weiterer Termin am 15. Juni 2010 statt. Am 29. Dezember 2011 forderte das Gericht noch fehlende Unterlagen für die Unterhaltsberechnung an. Nach einer erneuten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2012 erließ das Amtsgericht am 30. März 2012 einen Scheidungsbeschluss unter Einbeziehung sämtlicher Folgesachen. Am 2. Mai 2012 ging beim Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns der Petentin gegen Teile dieser Entscheidung ein. Der Ehemann der Petentin nahm seine Beschwerde jedoch am 10. Februar 2015 zurück. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Teilen rechtskräftig. Das Verfahren war beendet. Der Vorwurf der Petentin, dass die familiengericht - lichen Streitigkeiten insgesamt überdurchschnittlich lange gedauert haben, trifft zu. Ursachen der Verfahrensverzögerungen waren neben mehreren Richterwechseln und dem Nichtbetreiben der Verfahren durch die Gerichte auch das Nichtbetreiben der Verfahren durch die Parteien, die Nichtvorlage angeforderter Unterlagen durch die Parteien und mehrere Verlegungsanträge der Prozessbevollmächtigten. Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 hat der Gesetzgeber den Parteien eines Gerichtsverfahrens ein Mittel zur Verfügung gestellt, um sich gegen die überlange Dauer eines Verfahrens zur Wehr zu setzen. Mit diesem Gesetz wurden die 198 ff. in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt. Sie enthalten einen Entschädigungsanspruch für den Fall der überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens. Allerdings muss zuvor die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gerügt werden (Verzögerungsrüge). Dass die Petentin beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht eine solche Verzögerungsrüge erhoben hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Petentin der Ansicht ist, der Senat des Oberlandesgerichts habe falsche rechtliche Hinweise erteilt, ist anzumerken, dass die Petentin anwaltlich vertreten war. Im Übrigen ist mit Blick auf die nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg garantierte richterliche Unabhängigkeit eine Überprüfung der durch das Oberlandesgericht erteilten rechtlichen Hinweise genauso wenig möglich wie eine inhaltliche Stellungnahme dazu. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatterin: Böhlen 2

3 2. Petition 15/4993 betr. Bebauung eines Grundstücks Gegenstand der Petition: Der Petent begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Insbesondere kann er nicht nachvollziehen, dass die von ihm geplante Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass auch auf dem angrenzenden Grundstück eine Doppelhaushälfte errichtet wird. Er wendet sich insoweit auch gegen die von der Baurechtsbehörde erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhauses auf dem angrenzenden Grundstück. Das genehmigte Einzelhaus verstoße gegen die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche und die nach den örtlichen Bauvorschriften erforderliche Dachform. Darüber hinaus bittet der Petent zu prüfen, ob die Errichtung eines Einzelhauses auf seinem Grundstück nach dem von ihm skizzierten Bebauungsentwurf zulässig ist. 1. Sachverhalt 1.1 Planung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8480: Der Petent ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr Sein Grundstück ist bislang ebenso unbebaut, wie das angrenzende Grundstück Flst.-Nr Der Petent plant auf seinem Grundstück die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Im Rahmen eines Gespräches am 11. März 2014 hat die zuständige untere Baurechtsbehörde dem Petenten die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften erläutert. Insbesondere wurde dem Petenten erläutert, dass sich sein Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans A. befindet, der für das Baugrundstück in der Art der baulichen Nutzung nach 9 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Allgemeines Wohngebiet (WA), als Maß der baulichen Nutzung nach 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit 16 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 und maximal zwei Vollgeschosse, eine offene Bauweise nach 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB in Verbindung mit 22 Absatz 2 BauNVO und nach 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB höchstens zwei Wohnungen pro Wohngebäude festsetzt. Als Dachform ist ein Satteldach vorgeschrieben. Die Baurechtsbehörde teilte dem Petenten auch mit, dass die Festsetzung der offenen Bauweise dem Petenten auf seinem Grundstück zwar grundsätzlich die Möglichkeiten der Errichtung einer Doppelhaushälfte oder eines Einzelhauses im Sinne des 22 Absatz 2 BauNVO eröffne. Voraussetzung für eine Doppel - hausbebauung sei aber, dass auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr ebenfalls eine Doppelhaushälfte errichtet werde. Dies sei vorab mit dem Einverständnis beider Grundstückseigentümer öffentlichrechtlich durch Eintrag in das Baulastenverzeichnis nach 72 LBO sicherzustellen. Sollte der Angrenzer anstelle einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück allerdings ein Einfamilienhaus errichten wollen, könne die Errichtung einer Doppelhaushälfte im Sinne des 22 Absatz 2 BauNVO auf dem Grundstück des Petenten nicht genehmigt werden. Dies wurde dem Petenten von der Baurechtsbehörde bei einem weiteren Gespräch am 16. Oktober 2014 erneut erläutert und auf Nachfrage am 3. November 2014 schriftlich bestätigt. 1.2 Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzel - hauses auf dem angrenzenden Grundstück Flst.- Nr. 8481: Der Angrenzer des Petenten hat indes bei der Baurechtsbehörde einen Antrag auf Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Flst.-Nr eingereicht. Im Baugenehmigungsverfahren hat die Baurechtsbehörde insbesondere den Petenten nach 55 LBO beteiligt. Der Petent hat seine Bedenken gegen das Bauvorhaben fristgerecht nach 55 Absatz 2 LBO vorgebracht und dabei insbesondere geäußert, dass das beantragte Wohnhaus nur als Doppelhausbebauung zulässig sei, die geplante Terrasse sich innerhalb der notwendigen Abstandsflächen befinde und die geplante Dachform (Zeltdach) gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoße. Da die Baurechtsbehörde keinen Verstoß gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt hat, hat sie die Baugenehmigung für die Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit Carport auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr nach 58 LBO am 7. Mai 2015 erteilt. Der Petent hat vorschriftsgemäß nach 58 Satz 7 LBO mit Schreiben vom 8. Mai 2015 eine Mehrfertigung der Baugenehmigung erhalten. In dem Schreiben wurde ihm erläutert, dass seinen Einwendungen nicht entsprochen wurde, weil die Errichtung eines Einzelhauses auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, eine Terrasse in den Abstandsflächen baulicher Anlagen ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist und von der Vorschrift zur Dachform nach dem Bebauungsplan eine Ausnahme zugelassen werden konnte. 1.3 Planung eines Einzelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8480: Der Petition hat der Petent eine Skizze zur Errichtung einer Einzelhausbebauung auf seinem Grundstück Flst.-Nr beigefügt. Er bittet um Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. 3

4 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Planung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8480: Die Grundstücke Flst.-Nr und Flst.-Nr befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der seit dem 12. August 2000 und mit 1. Änderung seit dem 21. September 2002 rechtskräftig ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflä - chen enthält, ist ein Vorhaben nach 30 Absatz 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke Flst.- Nrn und 8481 eine offene Bauweise nach 22 Absatz 2 BauNVO fest. Nach 22 Absatz 2 BauNVO werden die Gebäude in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 Meter betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind. Eine Beschränkung auf eine der in 22 Absatz 2 Satz 3 BauNVO genannten Hausformen hat die Plangeberin in dem Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.-Nrn und 8481 nicht vorgenommen, sodass die Festlegung auf eine Einzel- oder eine Doppelhaus bebau - ung vorliegend gegebenenfalls schon durch Abstimmung der beiden Grundstückseigentümer, jedenfalls aber im anschließenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären ist. Voraussetzung einer Doppelhausbebauung ist die Zustimmung beider Grundstückseigentümer und die entsprechende Eintragung in einem Baulastenverzeichnis nach 72 LBO, nach der sich beide Grundstücks - eigentümer verpflichten an die Grundstücksgrenze zu bauen. Diese Eintragung in einem Baulastenverzeichnis ist insofern erforderlich, als eine Abstandsfläche vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen nach 5 Absatz 1 Nummer 2 LBO nur dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Eine Einzelhausbebauung auf den beiden Grundstücken ist hingegen ohne Zustimmung des Angrenzers zulässig, wenn insbesondere die Abstandsflächen eingehalten werden. Eine Genehmigung der von dem Petenten skizzierten Doppelhaushälfte hätte insofern einer Zustimmung und einer Verpflichtung des Angrenzers bedurft, auch an die Grundstücksgrenze zu bauen. Aufgrund des von dem Petenten geplanten Walmdaches hätte mit dem Angrenzer auch eine Einigung über die Dachform hergestellt werden müssen, die maßgeblich für das einheitliche Erscheinungsbild eines Doppelhauses im Sinne des 22 Absatz 2 BauNVO ist. Dieses setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, das Doppelhaus als Ganzes einen seitlichen Grenzabstand einhält und beide Doppelhaushälften sowohl zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut, als auch soweit aufeinander abgestimmt sind, dass sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als harmonisches Ganzes darstellen. Jede Doppelhaushälfte muss insoweit ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, in dem sie zumindest einzelne, ihm Proportionen und Gestalt gebende Elemente aufgreift. Das Bauvorhaben zur Errichtung einer Doppelhaushälfte des Petenten ist aber auch schon deswegen nicht zulässig, weil es insbesondere die zulässige Grundflächenzahl nach 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit 16 BauNVO überschreitet, sich zu Teilen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB in Verbindung mit 23 BauNVO und innerhalb einer Pflanzgebotsfläche 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB befindet. Eine Zulässigkeit der Doppelhaushälfte kann auch nicht durch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erreicht werden. Nach 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2.) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3.) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffent - lichen Belangen vereinbar ist. Die drei Befreiungstatbestände des 31 Absatz 2 Bau - GB setzen jeweils voraus, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffent - lichen Belangen vereinbar ist und dass die Grundzüge der Planung durch die Befreiung nicht berührt werden. Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Grundzüge der Planung ist die jeweilige Planungssituation. Insoweit darf eine Befreiung nicht in einer Weise von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen, dass dadurch die planerische Grundkonzeption be - rührt wird, insbesondere die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung oder die Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Sobald die Entscheidung über einen Befreiungsantrag eine planerische Abwägung nach sich zieht, insbesondere nachbarlicher und öffentlicher Interessen, sind die Grundzüge der Planung berührt. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung von maßgeblichen Grundzügen im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung des Bebauungsplans oder für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gegeben. Eine Befreiung ist nur dann möglich, wenn von Festsetzungen abgewichen wird, die das jeweilige Planungskonzept nicht (mehr) tragen oder wenn von 4

5 Festsetzungen abgewichen wird, die zwar regelmäßig für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, aber im Einzelfall nicht ins Gewicht fallen. Eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche nach 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB in Verbindung mit 23 BauNVO kann in der Regel nicht erteilt werden, da die Festsetzung regelmäßig Bestandteil der planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplans ist. Dies ist auch vorliegend der Fall. Ein Vortreten von einzelnen, untergeordneten beziehungsweise unwesentlichen Gebäudeteilen kann nach 23 Absatz 3 BauNVO lediglich in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden, ohne dass es einer Ausnahme oder einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach 31 BauGB bedarf. Diese Abweichungsbefugnis trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung Baugrenzen regelmäßig eine größere Anzahl von Grundstücken betrifft und Besonderheiten auf den einzelnen Grundstücken in der Regel nicht Rechnung getragen werden kann. Ein Überschreiten einer Baugrenze durch die gesamte Außenwand eines Gebäudes ist, wie im vorliegenden Fall, nach 23 Absatz 3 BauNVO hingegen ausgeschlossen. Grundlage einer möglichen Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform ist im Falle einer Doppelhausbebauung die vorherige Abstimmung der Dachform mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 8480, damit es der Doppelhausbebauung nicht an einem einheitlichen Erscheinungsbild mangelt. 2.2 Genehmigung eines Einzelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8481: In dem Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Einzelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr hat die Baurechtsbehörde den Petenten nach den Vorschriften des 55 Absatz 1 Satz 1 LBO innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben benachrichtigt. Sie hat ihm entsprechend der Vorschrift des 58 Satz 7 LBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt und die Zurückstellung ihrer Einwendungen begründet. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Nach 58 Absatz 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung wird nach 58 Absatz 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Da die Baurechtsbehörde bei dem Bauvorhaben keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt hat, hatte der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung war zu erteilen. Die Errichtung eines Einzelhauses ist auf dem Baugrundstück nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der offenen Bauweise nach 23 Absatz 2 BauNVO zulässig. Die Terrasse ist nach 6 Absatz 1 LBO in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Von der Vorschrift der Dachform konnte nach 56 Absatz 3 LBO eine in der Vorschrift vorgesehene Ausnahme zugelassen werden. Nachbarschützende Rechte des Petenten sind durch die Erteilung der Baugenehmigung und der Ausnahme nicht verletzt worden. 2.3 Planung eines Einzelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8480: Unter Einhaltung der maßgeblichen öffentlich-recht - lichen Vorschriften ist eine Einzelhausbebauung auf dem Grundstück des Petenten auch infolge der Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhauses auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr weiterhin möglich. Die von dem Petenten skizzierte Einzelhausbebauung ist allerdings nicht zulässig. Durch das Vorhaben wird die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 überschritten. Wesentliche Teile des Bauvorhabens befinden sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb des festgesetzten Pflanzgebots. Befreiungen nach 31 Absatz 2 BauGB können von der Grundflächenzahl, der überbaubaren Grundstücks - fläche und dem Pflanzgebot zumindest nicht in diesem Ausmaß erteilt werden, weil diese die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans und insoweit die Grundzüge der Planung nach berühren würden. Eine fundierte Prüfung der Planung des Petenten kann erst auf der Grundlage der Bauvorlagen nach 53 Absatz 1 LBO erfolgen, die der zuständigen Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren vorzulegen sind. Dazu gehören nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) insbesondere ein Lageplan im Maßstab 1:500, die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und die Baubeschreibung. Bereits vor Einreichen des Bauantrags kann die Baurechtsbehörde dem Petenten nach 57 Absatz 1 LBO auf schriftlichen Antrag einen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilen. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Hillebrand 3. Petition 15/5099 betr. Angelegenheit der JVA, Arbeitszeitenregelung Der Petent ist am 1. Oktober 1980 als Vollzugsangestellter in den Justizvollzugsdienst bei der in Rede stehenden Justizvollzugsanstalt eingetreten. Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 ist der Petent wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach 36 Absatz 3 Landesbeamtengesetz in den Ruhestand eingetreten. Seit 1. Januar 2015 ist der Petent im Rahmen eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses als 5

6 Teilzeitbeschäftigter in der in Rede stehenden Justizvollzugsanstalt beschäftigt. Der Petent beanstandet im Wesentlichen, dass bei der Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche im Jahr 1996 und bei der Einführung der 41-Stunden-Woche im Jahr 2003 die Schichtpläne im Justizvollzug nicht entsprechend angepasst worden seien. Daraus folge, dass die Beamten im Justizvollzugsdienst an mehr Tagen im Jahr arbeiten müssten, als andere Landesbeamte. Selbst nach Wochenenddiensten sei nicht gewährleistet, dass als Ausgleich zwei Tage am Stück dienstfrei gewährt werden (1). Um sich dienstfreie Tage einzufordern, müssten sich die Justizvollzugsbediensteten vor allem die älteren Kollegen krankmelden. Dies führe zu einer schlechteren Beurteilung aufgrund der angeblich geringeren Leistungsfähigkeit (2). Der Petent fordert, rückwirkend ab Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche die Sollarbeitszeit der Justizvollzugsbeamten auf Grundlage der 38,5-Stunden- Woche neu zu berechnen. Zu 1: Die Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug sind zum Schicht- und Wechseldienst verpflichtet. Das bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit auch an Wochenenden und Feiertagen sowie im Nachtdienst zu erbringen ist. Die Einteilung der Bediensteten zum Schicht- und Wechseldienst erfolgt in einem Dienstplan. Bei der Dienstplaneinteilung werden insbesondere auch die Ruhezeiten nach der Arbeitszeitund Urlaubsverordnung der Landesregierung vom 29. November 2005 sowie der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst sowie zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug vom 28. Juli 2011 berücksichtigt. Zwar können die Tagdienstschichten an Werktagen kürzer als 1/5 der Wochenarbeitszeit (8 Stunden 12 Minuten) sein. Diese Minusstunden gleichen sich dann aber durch deutlich längere Schichten (in der Regel zwischen zehn und zwölf Stunden) im Nacht- und Wochenenddienst aus. Diese Schichtlängen dienen im Interesse aller Beamten im Justizvollzugsdienst dazu, dass weniger Bedienstete zu den besonders belastenden Wochenend- und Nachtdiensten herangezogen werden müssen. Für die Beurteilung der Einhaltung der durchschnitt - lichen Wochenarbeitszeit ist im Schicht- und Wechseldienst im Justizvollzug auch nicht auf die erbrachten Dienste in einer Kalenderwoche abzustellen. Zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 41 Stunden wird ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt. Dadurch werden kurzfristig erzielte Minusstunden in dem maßgeblichen Jahreszeitraum wieder ausge - glichen. Die Einteilung im Schicht- und Wechseldienst führt auch nicht dazu, dass im Abrechnungszeitraum mehr als fünf Tage pro Woche Dienst verrichtet wird. Die genannten Vorschriften zu Ruhezeiten fordern zwischen zwei Dienstschichten elf Stunden Ruhezeit. Innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen muss sich hieran eine Ruhezeit von weiteren 24 Stunden an - schließen. Lediglich bei ursprünglich nicht im Dienstplan ausgewiesenen Einzelfällen, z. B. bei kurzfris - tigem Ausfall eines Beamten, oder zur Sicherung der Urlaubsabwicklung in Urlaubszeiten, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden. Die vom Petenten vorgelegten Diensteinteilungen mit mehr als sieben Tagen am Stück im Juli und August 2008 sowie im August und September 2012 stammen aus solchen Haupturlaubszeiten. Eine Auswertung aus dem Dienst - planprogramm der Justizvollzugsanstalt vom 16. Juni 2015 ergibt, dass der Petent im Gesamtzeitraum 2008 bis zu seinem Ruhestand an ca. 200 Arbeitstagen pro Jahr zum Dienst eingeteilt wurde. Seine Behauptung, durch die zu kurzen Schichtlängen müsse man an mehr Tagen im Jahr arbeiten, ist unzutreffend. Zu den Erhöhungen der Wochenarbeitszeiten für Beamte und deren Umsetzung im Justizvollzug wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Bei Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche im Jahr 1996 bestanden im Vollzugsdienst im Justizvollzug landesweit rund Mehrarbeitsstunden, davon circa Mehrarbeitsstunden in der in Rede stehenden Justizvollzugsanstalt. Um die zusätzliche Gesamtstundenleistung zum Mehrarbeitsabbau zu nutzen, waren die Justizvollzugsanstalten gehalten, die bestehenden Dienstpostenpläne auf der Basis der 38,5-Stunden-Woche beizubehalten. Dadurch ergänzt durch die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung konnten die damals aufgelaufenen Überstunden zwischen Oktober 1996 und Anfang 2000 auf knapp Stunden zurückgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Einführung der 41-Stunden-Woche im September 2003 hatte der Vollzugsdienst im Jus - tizvollzug landesweit Mehrarbeitsstundengutschrif ten von rund Stunden, davon circa Stunden in der in Rede stehenden Justizvollzugsanstalt. Daher sollte erneut die durch Erhöhung der Wochen arbeitszeit zusätzlich zur Verfügung stehende Stundenleistung zum Abbau von angefallener Mehrarbeit und zur Vermeidung neuer Mehrarbeit genutzt werden. Allerdings waren die Justizvollzugsanstalten nicht gehalten, die bisherige Schichteinteilung beizubehalten. Ihnen wurde freigestellt, ob sie das Ziel des Mehrarbeitsabbaus durch die Beibehaltung der alten Dienstpostenpläne oder auch durch Umgestaltung der Dienstschichten erreichen. In einigen Justizvollzugsanstalten wurden die Dienstpläne in der Zwischenzeit hinsichtlich der Schichtdauern unter Umstrukturierung von Aufgabenbereichen und Dienstposten erhöht. In der in Rede stehenden Justizvollzugsanstalt wurden die Schichtlängen zunächst beibehalten. Der aktuelle Dienstplan wurde unter Beteiligung des örtlichen Personalrates im Jahr 2012 erstellt. Aktuell wurde eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vollzugsdienstes im Justizvollzug, des örtlichen Personalrates, der Beauftragten für Chancengleichheit, der Vollzugsdienstleitung und des Verwaltungsleiters zur Gestaltung des Dienstplans eingerichtet. Es wurden bereits Modelle entwickelt, 6

7 die in einer Testphase im Sommer 2015 erprobt und zum 1. Januar 2016 umgesetzt werden sollen. In diesen Modellen sind die Schichtlängen auf 8 Stunden 12 Minuten erhöht worden. Damit dadurch aber keine Überstunden anfallen und der Personalbedarf durch den neuen Dienstplan nicht steigt, mussten allerdings einzelne Dienstposten eingespart werden. Zu 2: Entgegen der Auffassung des Petenten haben Fehlzeiten aufgrund Krankheit keinen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung der Beamten. Eine Benachteiligung des Petenten ist daher nicht gegeben. Auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Forderung, die Sollarbeitszeit der Beamten im Justizvollzugsdienst rückwirkend auf Basis der 38,5- Stunden-Woche neu zu berechnen, kann dem Anliegen des Petenten nicht stattgegeben werden. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Hinderer 4. Petition 15/4776 betr. Immissionsverursachende Bauvorhaben Gegenstand der Petition: Die Petenten wehren sich gegen die Erweiterungsabsichten der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe (Schweinehaltung und Biogasanlagen) der Familie F. Kernpunkt der Petition ist die Befürchtung, dass die nicht unerhebliche Geruchsvorbelastung die Entwicklungsmöglichkeiten des eigenen Milchviehbetriebs massiv einschränken. Dies ergäbe sich insbesondere aus einer Entscheidung des Landratsamts, zukünftige Genehmigungen nur noch dann zu erteilen, wenn die Geruchsbelastung am Ort nicht weiter zunimmt. Diese Entscheidung gelte für alle Tierhaltungsanlagen im Ortsteil. In diesem Zusammenhang wird Folgendes vorgebracht: Die bislang ausschließlich baurechtlich genehmigten Anlagen zur Haltung von Schweinen der Familie F. bedürften eigentlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht sei jedoch in der Vergangenheit mit Wissen und Unterstützung von Landwirtschafts- und Landratsamt durch Aufteilung der Schweineställe auf unterschiedliche Familienmitglieder umgangen worden. Auch der Zubau einer zweiten Biogasanlage sei nur deswegen baurechtlich privilegiert und damit genehmigungsfähig, weil die Anlagen auf unterschiedliche Betreiber aufgeteilt würden. Die Schweineställe seien ohne Abluftreinigungsanlagen errichtet worden, was nicht dem Stand der Technik entspräche. Die Petenten würden auch selbst durch die Ge - ruchsemissionen der Betriebe belastet. Darüber hinaus führten die zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfindenden Transporte zu den Betrieben zu einer enormen Verkehrsbelastung. 1. Sachverhalt 1.1 Bestandsanlagen der Agrarbetriebe und Umgebungsbebauung An den Standorten Nord und Süd im nordwest - lichen Bereich des Ortsteils betreibt Familie F. meh - rere Anlagen zur Haltung von Schweinen sowie eine Biogasanlage. Im Zuge der anstehenden Erweiterungen ist eine zweite Biogasanlage geplant, die von einer Bioenergie GbR betrieben werden soll. Die Gründung mehrerer Firmen und damit die Aufteilung auf verschiedene Betreiber erfolgte bereits in den 1990er-Jahren. Die Entfernung zwischen den Standorten Nord und Süd beträgt ca. 300 m. Südlich an den Standort Süd der Agrarbetriebe grenzt ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohnhaus an. Ebenso einige weitere Wohnhäuser. Südöstlich und östlich dieser Wohngrundstücke liegt der größte Teil des Ortsteils. Außerdem sind im Westen, abgesetzt von der Hauptbebauung des Ortsteils, weitere Wohngrundstücke vorhanden. 1.2 Anträge zur Erweiterung der Anlagen der Betriebe nach Immissionsschutz- und Baurecht Konkret wurden für die geplanten Erweiterungen der Anlagen der Betriebe folgende Anträge gestellt: Antrag nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Erweiterung der bestehenden, nach Baurecht genehmigten Biogasanlage auf eine Leis - tung von 1,75 Mio. Nm³ pro Jahr (Linie 1, Standort Süd). Antrag nach 4 BImSchG auf (Neu-)Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage mit einer jährlichen Produktionsleistung an Biogas von 1,76 Mio Nm³ (Linie 2, Standort Nord). Antrag nach 4 BImSchG auf Erweiterung der Tierhaltung (Standort Nord) und Einbau eines Biofilters. Bisher ist an diesem Standort ein Ferkelaufzuchtstall mit Ferkeln nach Baurecht genehmigt. Durch die Erweiterung um Jungsauen fällt das Vorhaben erstmalig in die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Antrag auf Einbau eines Biofilters auf dem Zucht - sauenstall 1 am Standort Süd von der Agrar KG. Dieser baurechtlich zu beurteilende Antrag am Standort Süd hängt mit den Anträgen der Biogasanlagen zusammen. Der Filter wird benötigt, um ausreichende Geruchsreduzierungen zu erreichen. Diese Maßnahme wird mit einem öffentlich-recht - 7

8 lichen Vertrag zwischen Landratsamt, der Agrar KG sowie der Bioenergie GbR an die Biogasanlagen gebunden. Die zuständige Immissionsschutz- und Baurechtsbe - hörde ist das Landratsamt. 1.3 Andere landwirtschaftliche Betriebe im Ortsteil mit geruchsemittierenden Anlagen Direkt südlich an den Standort der in Rede stehenden Betriebe angrenzend, befindet sich ein Milchviehbetrieb. Ein weiterer Betrieb, ebenfalls mit Milchviehhaltung, liegt ebenfalls in diesem Gebiet. Die Biogasanlage befindet sich auf Flst. 375 südlich des Ortsteils. Ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb betreibt eine Pferdezucht. Am 17. Oktober 2014 fand eine Besprechung mit dem Landwirtschaftsamt statt, in dem die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs der Petenten besprochen wurden. Angesprochen wurde eine Überdachung des bestehenden Laufhofes oder eine geänderte Nutzung der bestehenden Festmistplatte mit sog. Maulwurfs- entmistung. Diese Maßnahmen könnten ggf. dazu dienen, Gerüche zu minimieren, um so den Milchviehstall durch einen Anbau an der Westseite zu ermöglichen (Erhöhung Tierbestand). Darüber hinaus ist nach Informationen des Landrats - amts eine Erweiterung der weiteren Biogasanlage geplant. Das Geruchsgutachten liegt seit Juli 2014 vor. Der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutz - recht lichen Genehmigung nach 4 BImSchG wird innerhalb des nächsten halben Jahres erwartet. Planungen zu Änderungen der Pferdezucht sind nicht bekannt. Ein baurechtliches Genehmigungsverfahren für einen Anbau an das Wohnhaus wird derzeit unter Berücksichtigung der Geruchssituation bearbeitet: 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Geruchsemissionen Einschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs des Petenten Kernpunkt der Petition ist die Sorge der Petenten, dass die maßgeblich auch durch die Anlagen der in Rede stehenden Betriebe verursachten Geruchsimmissionen die Entwicklungsmöglichkeiten des eigenen Betriebs beeinträchtigen. Gemäß 6 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 BIm- SchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dann zu erteilen, wenn (u. a.) schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Geruchsimmissionen sind in der Regel als erhebliche Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkung zu werten, wenn die Immissionswerte der Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten sind. In einem Dorf - gebiet liegt diese Grenze für von Tierhaltungen ausgehende Gerüche bei einer relativen Geruchsstunden- Häufigkeit von 15 % der Jahresstunden. Dieser Wert ist akzeptorbezogen zu verstehen. Berücksichtigt wird die Summe aller Geruchsimmissionen, die von den Anlagen auf den jeweiligen Immissionsort einwirken. Tatsächlich geht die Belastung mit Geruchsimmissionen in dem in Rede stehenden Ortsteil weit über den Immissionswert der GIRL hinaus. Geruchsemittierende Anlagen könnten dort somit eigentlich nicht mehr genehmigt werden. Etwas anders gilt aber, wenn die neue oder zu ändernde Anlage zu einer irrelevanten Zusatzbelastung von höchstens 2 % der Jahresstunden führt oder wenn die Voraussetzungen für eine Verbesserungsgenehmigung nach 6 Abs. 3 BImSchG vorliegen. Dabei wird bei vorhandener Vorbelastung über den rechtlich zulässigen Immissionswerten (hier Immissionswerte der GIRL) von einem Antragsteller u. a. verlangt, zur Erlangung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Maßnahmen zur Luftreinhaltung über den Stand der Technik hinaus zu realisieren. Im vorliegenden Fall kommen beide Regelungen zum Tragen: Im Falle der geplanten neuen Biogasanlage (Linie 2) liegt die prognostizierte Zusatzbelastung unter einem Prozent der Jahresstunden. Bei der Anlage zum Halten von Schweinen kann davon ausgegangen werden, dass an den maßgeblichen Immis - sionsorten keine von dieser Anlage herrührenden Gerüche mehr wahrgenommen werden können. Die Zusatzbelastung dieser beiden Vorhaben ist damit irrelevant und die Anlagen bzgl. der Geruchsimmissionen genehmigungsfähig. Im Übrigen verringert sich die Geruchsbelastung aufgrund des Einbaus von Abluftreinigungsanlagen in den vorhandenen Zuchtsauenstall 1 und die geplante Stallerweiterung (Ferkelaufzucht und Jung - sauenhaltung). Diese Maßnahme und eine Schornsteinerhöhung auf 10 m am Zuchtsauenstall 2 tragen nach der vorliegenden Immissionsprognose vom Oktober 2014 zu einer Senkung des Immis - sionsbeitrages an Gerüchen trotz der Erweiterungen der Anlagen bei. Insgesamt reduziert sich die Summe aller Geruchs - emissionen der Anlagen von derzeit Geruchs - einheiten pro Sekunde (GE/s) auf GE/s. Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, führen die Maßnahmen und die damit verbundenen Reduktionen der Geruchsemissionen an den Immissionsorten zu einer Reduktion der Geruchsstunden-Häufigkeit von etwa ein bis vier Prozentpunkten. Der Grenzwert der GIRL von 15 % der Jahresstunden wird allerdings weiterhin z. T. deutlich überschritten: Immissionsort Geruchsstunden [%] Istzustand Geruchsstunden [%] Planzustand K. Weg 6: 17,7 15,2 Sr. Straße 125/1 23,0 21,9 Hi.-Straße ,1 39,0 Ha.-Weg 13 26,7 25,0 8

9 Dass die immissionsseitige Geruchsbelastung nicht in gleichem Maße zurückgeht wie die Emissionen, ergibt sich einerseits aus dem Bewertungssystem der GIRL und andererseits aus der Tatsache, dass die in Rede stehenden Betriebe nicht die einzigen Geruchs - emittenten in dem Ortsteil sind. Wären die Betriebe die einzigen Verursacher, so ergäben sich folgende relative Geruchsstunden-Häufigkeiten: Immissionsort Geruchsstunden [%] Istzustand Bei den aufgeführten Immissionsorten handelt es sich um Wohngebäude, die nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen. Aufgrund der weiterhin hohen Geruchsbelastung werden an evtl. Erweiterungsvorhaben des Petenten oder anderer Tierhalter am Ort nach wie vor höhere Anforderungen zu stellen sein als dies in geruchlich unbe - lasteter Umgebung der Fall wäre. Das Landratsamt hat dargelegt, dass im Sinne einer Verbesserungsgenehmigung von allen Tierhaltern, auch denen, die zukünftig erweitern wollen, Beiträge zur Emissionsund Immissionsminderung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt würden. Dies gilt allerdings unabhängig davon, ob die Vorhaben der in Rede stehenden Betriebe genehmigt bzw. verwirklicht werden. Die jetzt geplanten Erweiterungsvorhaben der Betriebe führen somit nicht zu weitergehenden Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs der Petenten. Ein Antrag auf Erweiterung des Milchviehbetriebs des Petenten liegt im Übrigen nicht vor. Ob und ggf. welche Möglichkeiten der Emissionsminderung es für den Betrieb der Petenten gibt, kann erst im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben geprüft werden. Dass die Minderungsmöglichkeiten aufgrund der deutlich geringeren Geruchsemissionen des Milchviehbetriebs der Petenten voraussichtlich geringer ausfallen werden als bei den Schweinehaltungsanlagen der in Rede stehenden Betriebe liegt auf der Hand und wird von der Genehmigungsbehörde auch entsprechend berücksichtigt werden Filteranlagen, Stand der Technik Geruchsstunden [%] Planzustand K. Weg 6: 12,8 10,1 Sr. Straße 125/1 11,0 10,1 Hi.-Straße ,8 12,4 Ha.-Weg 13 12,4 9,4 Die Petenten machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Geruchsemissionen weiter gesenkt werden könnten, wenn sämtliche Anlagen der in Rede stehenden Betriebe zum Halten von Schweinen mit Filteranlagen ausgerüstet würden. Dies entspräche im Übrigen dem Stand der Technik. Tatsächlich entspricht eine Filteranlage jedoch nur bei solchen Anlagen zum Halten von Schweinen dem Stand der Technik, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Die Anlage zur Ferkelaufzucht wird mit der Erweiterung um Jungsauenplätze erstmals immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Anlage nach Nr Anhang 1 der 4. BImSchV). Diese Anlage wird im Zuge dieser Erweiterung entsprechend dem Stand der Technik mit einer Filteranlage ausgerüstet. Die übrigen Anlagen der Betriebe zum Halten von Schweinen sind und bleiben immissionsschutzrechtlich nicht genehmi gungs bedürf - tig. Der Einbau eines Filters kann deshalb trotz der hohen Geruchsbelastung vor Ort auch nicht über eine Anordnung nach 24 BImSchG gefordert werden. Über den Stand der Technik hinausgehend wird allerdings im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der Zuchtsauenstall 1 mit einem Filter ausgerüstet werden. Auf diese Weise wird eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsminderung erreicht, wie für eine Verbesserungsgenehmigung nach 6 Abs. 3 gefordert. Der Zuchtsauenstall 1 wurde gewählt, weil die Lüftungsanlage des Zucht - sauenstalls 2 erst wenige Jahre alt ist und in weiten Teilen hätte ersetzt werden müssen. Dies hätte unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insgesamt sind folgende Geruchsminderungsmaßnahmen bei den einzelnen Anlagen der in Rede stehenden Betriebe geplant: Schweinehaltung: Es wird eine Abluftreinigungsanlage errichtet und betrieben, die die Abluft des bestehenden Stalls und der Erweiterung reinigt. Die Entfernung der Abluftreinigungsanlage zum nächsten Immissionsort beträgt über 500 m. Nach Inbetriebnahme wird der Ferkel- und Jungsauenaufzuchtstall nicht mehr zu Geruchsimmissionen beitragen. Biogasanlage Linie 1 (Standort Süd): Die Abluftkamine werden von 10 m auf 13 m erhöht. Weitergehende Maßnahmen: Bei den Biogasanlagen wird nur ein Silo gemeinsam benutzt, das mit der Sandwichtechnik befüllt wird. Damit kann die Anschnittfläche gering gehalten werden. Am Zuchtsauenstall 1 (Standort Süd) wird eine Abluftreinigungsanlage eingebaut (Hagola Filter). Es wird dann nur noch der Eigengeruch des Filters emittiert. Dieser ist nach 100 m Entfernung nicht mehr wahrnehmbar. Am Zuchtsauenstall 2 (Standort Süd) werden die Kamine von 7 m auf 10 m erhöht. Die bestehenden zwei Güllebehälter beim Jung - sauenaufzuchtstall (Standort Nord) werden mittels sog. Hexacover abgedeckt, was zu einer Minderung der Geruchsemissionen führt Belastung durch Geruchsimmissionen Die Petenten beklagen ferner, dass sie selbst unter den Geruchsemissionen der Anlagen leiden würden. Tat - sächlich liegt die Geruchsimmissionsbelastung am Wohnhaus des Petenten im Istzustand bei 56,7 % der Jahresstunden und damit weit über dem Immissions- 9

10 wert der GIRL. Die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen werden jedoch nicht in gleichem Maße in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation mit einbezogen wie die übrige Nachbarschaft. In der Rechtsprechung wird von einer Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe gesprochen. Die Immissionsorte der jeweils anderen Emittenten bilden eine solche Schicksalsgemeinschaft. Hier sind höhere Immissionswerte zumutbar, da alle dazu beitragen. Im Übrigen führen die geplanten Änderung an den Anlagen auch am Wohnhaus der Petenten zu einer wenn auch nicht durchgreifenden Verringerung der Immissionsbelastung. Für den Planzustand werden 54,2 % der Jahresstunden errechnet. Betrachtet man nur die Immissionen der Anlagen der in Rede stehenden Betriebe, so sind es im Istzustand 20,6 % und im Planzustand 17,3 %. 2.2 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürf - tigkeit des Bestands Anlagen zum Halten von Schweinen: Der Petent führt aus, dass die Anlagen zur Haltung von Schweinen der in Rede stehenden Betriebe bereits im Istzustand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. In Summe sei die Genehmigungsgrenze der 4. BImSchV überschritten. Ein Genehmigungsverfahren sei allerdings mit Wissen und Unterstützung des Landwirtschaftsamts und des Landratsamts durch Aufteilung der Schweinställe auf unterschiedliche Familienmitglieder stets umgangen worden. Tatsächlich wäre die Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit überschritten, wenn man die Tierplatzzahlen sämtlicher Anlagen der Betriebe zusammenzählen würde. Dies ist jedoch nicht zulässig, da keine gemeinsame Anlage vorliegt. Eine gemeinsame Anlage setzt zwingend einen gemeinsamen Betreiber voraus ( 1 Abs. 3 der 4. BImSchV). Die Schweinehaltungen werden jedoch von unterschiedlichen Betreibern betrieben. Die beiden Anlagen am Standort Nord (Jungsauenaufzucht und Ferkelaufzucht) haben unterschiedliche Betreiber. Bei zwei der Betriebe könnte tatsächlich eine Betreiberidentität vorliegen. Ob dem so ist, kann allerdings dahinstehen. Der Jungsauenstall am Standort Nord und die beiden Zuchtsauenställe am Standort Süd können nämlich keine gemeinsame Anlage bilden, weil die Bedingungen des 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht erfüllt werden. Es fehlt am engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang. Der Jung - sauenstall am Standort Nord ist ca. 300 m von den Zuchtsauenställen am Standort Süd entfernt. Der Schweinestall im Norden hat auch keine gemein - samen Betriebseinrichtungen mit den Zuchtsauenställen im südlichen Bereich. Der Schweinestall im Norden hat eine eigene Fütterungsanlage mit Anmischbehälter. Es sind auch eigene Güllegruben vorhanden. Im südlichen Bereich bei den Zuchtsauenställen ist ebenfalls eine externe Fütterungsanlage vorhanden, die Gülle wird der bestehenden Biogasanlage (Linie 1, Standort Süd) zugeführt. Die beiden benachbarten Zuchtsauenställe erreichen auch zusammen genommen nicht die Genehmigungsgrenze nach 4. BImSchV. Im Istzustand werden demnach keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Schweine - haltungen betrieben. Im Planzustand, d. h. nach Verwirklichung der beantragten Vorhaben, wird die am Standort Nord betriebene Anlage zum Halten von Schweinen gemäß Nr des Anhangs 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungs - bedürftig sein. Die bisherige Vorgehensweise des Landratsamts ist somit nicht zu beanstanden. Biogasanlagen: Die Biogasanlagen sind immissionsschutzrechtlich ge - nehmigungsbedürftig nach Nr Die beiden Anlagen die bestehende Linie 1 und die geplante Linie 2 werden ebenfalls keine gemeinsame Anlage bilden, da sie nicht denselben Betreiber haben werden. 2.3 Anzeige der Linie 1 nach 67 BImSchG Der Petent führt aus, dass für die bestehende Biogasanlage (Linie 1) eine Anzeige nach 67 BImSchG ausgereicht hätte, nachdem diese Anlagenart aufgrund einer Änderung der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig geworden sei. Stattdessen sei ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf die Geruchsemissionen aller Anlagen in dem Ortsteil aufgenommen und be - urteilt worden seien. Tatsächlich sind bestehende Anlagen, die (erst) wegen einer Änderung der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wurden, nach 67 Abs. 2 BImSchG der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. Ein Genehmigungsverfahren ist im Regelfall nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nur für solche Anlagen, die rechtskonform und entsprechend vorliegender Zulassungen z. B. baurechtlicher Genehmigungen betrieben werden. Im vorliegenden Fall zeigte sich jedoch bei einer Überprüfung anlässlich der Änderung der 4. BIm - SchV 2012, dass die Biogasanlage am Standort Süd mit einer zu großen BHKW-Leistung betrieben wurde. Zwei Aggregate waren ausgetauscht worden und die Biogasanlage wurde mit einer Leistung von 445 kwel statt der baurechtlich genehmigten Leistung von 315 kwel betrieben. Da die Leistung ohne die er forderliche Genehmigung erhöht wurde, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Anlage aus. Das Landratsamt hat deshalb einen Antrag nach 4 BImSchG angefordert, der von der Betreiberin auch gestellt wurde. Bis zur Genehmigung des Antrags (Linie 1 Standort Süd) wird die Anlage nach dem baurechtlich genehmigten Zustand betrieben. 10

11 Ob bzw. dass dieses Genehmigungsverfahren ursächlich für die nun vorgenommene Beurteilung der Geruchsimmissionssituation in dem Ortsteil war, ist für die weitere Beurteilung unerheblich. 2.4 Bauplanungsrechtliche Privilegierung der Biogasanlagen Linie 1: Die Baurechtsbehörde beurteilt den Standort der Gärrestelager sowie den BHKW-Raum/Technikraum auf Flst nach 34 BauGB. Diese baulichen Anlagen fügen sich nach Art und Maß in die auch durch landwirtschaftliche Bauten sowie die bestehende Biogasanlage der in Rede stehenden Betriebe geprägte Umgebungsbebauung (Gemengelage) nach 34 Abs. 1 BauGB ein. Durch verschiedene Maßnahmen wird zudem noch sichergestellt, dass die von den Anlagenteilen der Biogasanlage ausgehenden Emissionen für die Anwohner zumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme ist gewahrt. Die anderen Anlagenteile der Biogasanlage befinden sich im Außenbereich ( 35 BauGB). Es gelten dafür die Vorgaben des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die in 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten Voraussetzungen liegen vor: Für den landwirtschaftlich privilegierten Betrieb nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für der Bau und Betrieb einer Biogasanlage beantragt. Die energetische Nutzung von Biomasse durch den Bau der Biogasanlage erfolgt somit im Rahmen eines Betriebs nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die beantragte Biogasanlage soll von einer Agrar KG betrieben werden, zu der auch der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs als Kommanditist ge - hört. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag wurde überprüft. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Mehrheitsbeteiligung und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes als Inhaber des Basisbetriebs eindeutig den nötigen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage hat. Die Zuordnung zum Basisbetrieb ist damit gegeben. Auch steht der im Außenbereich gelegene Teil des Vorhabens nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Sowohl die räumliche Nähe zur Hofstelle als auch die funktionale Zuordnung zum Betrieb ist gegeben. Die Agrar KG hat dargelegt, dass von den vorgesehenen Tonnen in die Biogasanlage einzubringenden Einsatzstoffe Tonnen vom Basisbetrieb stammen. Dies sind mehr als 72 % der Einsatzstoffe. Die Biomasse stammt daher überwiegend aus dem Basisbetrieb. Die Vorgaben des 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB sind somit erfüllt. Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 6 c BauGB darf je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Biogasanlage im Außen - bereich betrieben werden. Die Familie F. betreibt in dem Ortsteil steuerlich und rechtlich getrennte landwirtschaftliche Betriebe. Die Forderung ist somit erfüllt. Auch wird der in 35 Abs. 1 Nr. 6 d vorgegebene Schwellenwert für eine Privilegierung eingehalten. Linie 2: Für den landwirtschaftlich privilegierten Betrieb (Ferkelaufzuchtstall mit geplantem Jungsauenaufzuchtstall) nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und dessen Betriebsstandort auf Flst (Ferkelaufzuchtstall) ist auf Flst und Flst der Bau einer Biogasanlage geplant. Die energetische Nutzung von Biomasse durch den Bau der Biogasanlage erfolgt im Rahmen eines Betriebs nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die neue Biogasanlage wird von einer Bioenergie GbR betrieben, zu der auch die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs als Gesellschafterin gehört. Der vorgelegte Gesellschaftervertrag wurde überprüft. Die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes ist mit 65 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ebenfalls ist sie zur alleinigen geschäftsführenden Gesellschafterin bestimmt. Die Zuordnung zum Basisbetrieb ist damit gegeben. Auch steht das Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb auf Flst Sowohl die räumliche Nähe zum Betriebs - standort als auch die funktionale Zuordnung zum Betrieb sind gegeben. Mit Schreiben vom 25. April 2014 hat die Bioenergie GbR dargelegt, dass von den vorgesehenen Tonnen in die Biogasanlage einzubringenden Einsatzstoffe Tonnen vom Basisbetrieb stammen. Dies sind mehr als 51 % der Einsatzstoffe. Die Biomasse stammt somit überwiegend aus dem Basisbetrieb. Die Vorgaben des 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB sind somit erfüllt. Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 6 c BauGB darf je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Biogasanlage im Außenbereich betrieben werden. Die Familie F. betreibt in dem Ortsteil steuerlich und rechtlich getrennte landwirtschaftliche Betriebe. Die Forderung ist somit erfüllt. Auch wird der in 35 Abs. 1 Nr. 6 d vor - gegebenen Schwellenwert für eine Privilegierung eingehalten. 2.5 Lärm, Verkehrsbelastung Die bestehende Biogasanlage und die bestehende Schweinehaltung führen zu ca Fahrbewegungen pro Jahr (Anlieferung Silage, Getreide, Zündöl; Abtransport Gärreste, Ferkel/Jungsauen). Künftig reduzieren sich die Fahrbewegungen um ca. 20 %, da Fahrzeuge mit höheren Kapazitäten verwendet werden und durch die Reduktion der anfallenden Gärreste aufgrund der Inbetriebnahme einer Verdampfungs - anlage. Der Fahrverkehr im Ziel-Betrieb für die Tierhaltung und die beiden Biogasanlagen beträgt dann ca Fahrten pro Jahr. Antragsgemäß finden keine Arbeiten in der Nachtzeit statt. Für seltene Ereignisse, d. h. vorhersehbare Be- 11

12 sonderheiten beim Betrieb der Anlage, wurden entsprechend der Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm insgesamt 10 Ereignisse für alle drei beantragten Vorhaben in Aussicht gestellt. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Lucha 5. Petition 15/4931 betr. Abwassergebühren I. Gegenstand der Petition Der Petent wendet sich gegen 14 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Danach sind Kostenüberdeckungen im Gebührenwesen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Der Petent fordert eine Überprüfung und Änderung dieser Regelung dahin gehend, dass ein sofortiger vollständiger Ausgleich bzw. Rückzahlung an die Gebührenzahler in Form von niedrigeren Gebührensätzen erfolgen soll. II. Sachverhalt Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 zunächst das gebührenrechtliche Ergebnis der Abwasserentsorgung für die Jahre 2010 bis 2013 festgestellt. Danach bestand nach Ausgleich der Verluste aus Vorjahren im Bereich der zentralen Abwasserentsorgung ein Guthaben in Höhe von ,83 Euro. Dementsprechend hat der Gemeinderat in derselben Sitzung im Rahmen der Festsetzung der Abwassergebühren ab 1. Januar 2015 beschlossen, dieses Guthaben bzw. diese Kos - tenüberdeckung zu 20 % ( Euro) bei der Bemessung der Abwassergebühren für das Jahr 2015 zu berücksichtigen und die Gebühren entsprechend zu senken. Die restliche Überdeckung soll bis zum Jahr 2018 ausgeglichen werden. Ziel der Stadt ist es dabei, über einen längeren Zeitraum die Gebührensätze möglichst konstant zu halten. Aufgrund verschiedener Anfragen hat das Regierungspräsidium dem Petenten bereits Anfang 2015 erläutert, dass der Ausgleich der Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre gemäß 14 Absatz 2 KAG rechtmäßig sei und dass die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht begrenzt sei und ggf. auch Kos - tenüberdeckungen in größerer Höhe (genannt wurde als Beispiel eine Summe von 1 Mio. Euro) verrechnet werden könnten. Der Petent führt an, dass die gesetzliche Regelung der Gemeinde die Möglichkeit gebe, sich zu ihren Guns - ten zu verrechnen, um dadurch eine Art zinsloses Darlehen von den Bürgern zu erhalten. III. Rechtliche Würdigung 1. Gesetzliche Regelung in 14 Absatz 2 Satz 2 KAG Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwassergebühren ist 2, 13 ff. KAG in Verbindung mit der örtlichen Abwassersatzung. Nach 14 Absatz 1 Satz 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grund - sätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgrundsatz, Kos - tenüberschreitungsverbot). Ferner gelten die allgemeinen Haushaltsgrundsätze (u. a. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit), zu deren Beachtung die Gemeinde verpflichtet ist ( 77 ff. der Gemeindeordnung). Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen kön - nen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden ( 14 Absatz 2 Satz 2 KAG). Der auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermittelnde höchstzulässige Gebührensatz betrifft den künftigen Benutzungszeitraum, sodass nicht die in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten und angefallenen Maßstabseinheiten (hier: Menge an angefallenen Abwasser) maßgebend sind, sondern die künftige Entwicklung dieser Faktoren. Insoweit stellen Gebührenkalkulationen von Natur aus Vorauskalkulationen im Sinne einer Prognose über die künftige Entwicklung der Kosten- bzw. Leistungsfaktoren dar. Die Gemeinde bzw. der Gemeinderat hat folglich bei der Ermittlung und Festsetzung des Gebührensatzes ein Beurteilungsermessen, wo sich die Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Aufgrund der Prognosen und Schätzungen in einer Gebührenkalkulation lässt sich daher nie ganz vermeiden, dass Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen entstehen. Zudem können unvorhergesehene Ereignisse dazu führen, dass unerwartete Kosten entstehen oder erwartete Kosten nicht eintreten. Ob eine Kostenüberdeckung sofort im folgenden Jahr dem Gebührenzahler wieder gutgebracht wird oder erst im Laufe der folgenden Jahre, entscheidet der Gemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Festsetzung des Gebührensatzes. Die gesetzliche Regelung in 14 Absatz 2 Satz 2 KAG über den Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen steht in direktem Zusammenhang mit dem beschriebenen Kostendeckungsgrundsatz bzw. Kostenüberschreitungsverbot. Hintergrund des Ausgleichsystems ist der Umstand, dass in einer Kalkulationsperiode bzw. Bemessungszeitraum die tatsächlichen Kosten, Erlöse und Mengen von den prognostisch ermittelten und der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen können und in aller Regel auch tatsächlich abweichen. 14 Absatz 2 Satz 2 KAG soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf den jeweiligen Kalkulations- oder Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip auf mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird. Die Regelung er- 12

13 möglicht den Gemeinden dadurch auch, eine an - nähernd gleichbleibende Gebührenhöhe zu gewähr - leis ten. Ohne diese Vorschrift wären starke Veränderungen bei den Gebühren möglich. Ferner entspricht die Regelung dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Artikel 28 des Grundgesetzes). Die Erhebung von Abwassergebühren und die damit zusammenhängenden Ermessensentscheidungen gehören zu den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten. Über diese entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat im Rahmen der Gesetze selbstständig und in eigener Verantwortung. 14 Absatz 2 Satz 2 KAG räumt dem Gemeinderat als örtlichen Satzungsgeber und durch unmittelbare Wahl demokratisch legitimiert einen Gestaltungsspielraum entsprechend der örtlichen Verhältnisse ein. Die langjährige Regelung in 14 Absatz 2 Satz 2 hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Auch der Staatsgerichtshof hat festgestellt, dass die Fristenregelung für den Ausgleich für Kos - tenüberdeckungen verfassungsgemäß ist. Das Innenministerium sieht daher keinen Handlungsbedarf. 2. Vorgehen der Großen Kreisstadt Nach Angaben der Stadtverwaltung ist das Guthaben bzw. die Kostenüberdeckung im Jahr 2013 auf meh - rere Umstände zurückzuführen. So fielen geringere Ausgaben insbesondere beim Kanalunterhalt an, weil nicht alle geplanten Maßnahmen durchgeführt werden konnten. Weitere Einsparungen ergaben sich bei den Stromkosten und Versicherungsbeiträgen sowie bei den Verwaltungskosten, die dem städtischen Haushalt erstattet werden. Außerdem erhöhten sich die Erstattungen der Klärwerkspartner aufgrund höherer Abwassermengen. Zudem wurden insgesamt mehr Abwassergebühren eingenommen. Ferner gibt die Stadtverwaltung an, dass Prognosen wegen der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr besonders schwierig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation konnte die tat - sächliche Entwicklung nur schwer geschätzt werden. Der Vorwurf des Petenten, die Große Kreisstadt habe sich zu ihren Gunsten verrechnet, ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser liegen im Übrigen im landesweiten Durchschnitt. Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt hat von der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit, die Kostenüberdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Gebrauch gemacht. Es ist zwar verständlich, dass es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für einige Gebührenzahler eventuell von größerem Interesse wäre, die ausstehende Gebührenerleichterung gleich im nächsten Jahr in vollem Umfang zu erhalten, als z. B. das Interesse an konstanten Gebühren. Daher ist auch der Wunsch des Petenten nachvollziehbar, dass hohe Gebührenüberschüsse den Gebührenzahlern so schnell wie möglich gutgeschrieben werden sollen. Dies würde jedoch auch bedeuten, dass bei größeren Maßnahmen, die in einem Jahr zu einem entsprechend hohen Aufwand führen würden, dieser innerhalb eines Jahres durch entsprechende starke Gebührenerhöhungen bzw. -nachforderungen ausgeglichen werden müsste. Der Großen Kreisstadt ist es jedoch ein wesentliches Anliegen, die Abwassergebühren konstant zu halten und starke Schwankungen im Interesse des Gebührenzahlers zu vermeiden. So beabsichtigt die Stadt, das Gebührenguthaben in den kommenden maximal vier Jahren dazu zu verwenden, den eigentlich errechneten Gebührensatz (d. h. ohne Berücksichtigung der Kostenüberdeckung) zu senken bzw. Erhöhungen zu vermeiden oder zu vermindern. Sollte in einem der kommenden Jahre ein negatives Jahresergebnis (d. h. Kostenunterdeckung) festgestellt werden, kann das Guthaben auch vorzeitig vollständig herangezogen werden, um diese Verluste auszugleichen. Die Stadt hat einen fristgerechten Ausgleich der Kos - tenüberdeckung zugesagt. Das Regierungspräsidium sieht daher keinen Anlass, im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig zu werden. Im Übrigen besteht für Gebührenzahler die Möglichkeit, gegen jeden Gebührenbescheid Widerspruch einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Zusammenhang wird dann auch die Kalkulation und die Festsetzung des Gebührensatzes überprüft. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Lucha 6. Petition 15/5054 betr. Angelegenheit der Staatsanwaltschaft Mit seiner Petition beschwert sich der Petent über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft. 1. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Betruges Der Petent erstattete am 25. September 2012 beim Polizeirevier Anzeige wegen Betruges im Zusammenhang mit einem Grundstückstauschvertrag vom 11. Mai 1994 zwischen dem Petenten und einer Pfarrstelle. Die vom Petenten bei der Anzeigenerstattung vorgelegten umfangreichen Unterlagen sind bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr vorhanden. Sie wurden dem Petenten auf dessen ausdrückliches Verlangen am 3. Januar 2013 zurückgegeben. Im Rahmen der Anzeigenerstattung gab der Petent an, er habe mit Grundstückskaufvertrag vom 8. Januar 1988 die Flurstücke 743, 741 und 754 erworben. Durch einen Tauschvertrag mit der Pfarrstelle vom 11. Januar 1994 habe er dann durch Betrug alles ver- 13

14 loren. Weiter trägt er vor, er habe festgestellt, dass man ihm den Besitz auf den Flurstücken 741 und 754 verweigern wolle. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen einen Bevollmächtigten der Pfarrstelle eingeleitete Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO ein. Selbst wenn strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hätte das überdies nicht erkennbar sei, sei jedenfalls zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, da sich die Vorgänge im Jahr 1994 ereignet hätten. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft am 14. Dezember 2012 zurück. Die Überprüfung des vom Petenten vorgelegten Grundstückskaufvertrages vom 8. Januar 1988 habe ergeben, dass er lediglich das Flurstück 743 gekauft und erworben habe, nicht dagegen die Flurstücke Nr. 741 und 754. Mit Tauschvertrag vom 11. Mai 1994 seien Teilflächen der Flurstücke Nr. 743 und 741 von ca. 60 Quadratmetern getauscht worden. Anhaltspunkte für strafbares Verhalten hätten sich insoweit nicht ergeben. Im Übrigen sei die Strafverfolgung inzwischen nach 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt. 2. Petitionsvorbringen Der Petent ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass Verjährung eingetreten sei, wenn man ihm sein rechtmäßig erworbenes Eigentum und den Besitz an den Flurstücken 741 und 754 verwehre. Es gehe um eine große Grundstücksfläche, die man ihm weggenommen habe und die er nun zurückfordere. Er wolle alles, was er gekauft habe, zurückerhalten. Er sei betrogen worden. Man habe ihm angeboten, 30 Quadratmeter zu tauschen, wobei er davon ausgegangen sei, dass diese Fläche ihm gehöre. Erst im Nachhinein habe man ihm dann gesagt, dass ihm das nicht gehöre. Wegen dieses Tauschvertrages habe er alles verloren. Er wolle alles zurück. 3. Rechtliche Würdigung Die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgestellt haben, ergeben sich aus dem Vorbringen des Petenten keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten des Beschuldigten oder anderer Personen. Im Übrigen wäre die Strafverfolgung im Zusammenhang mit den Verträgen vom 8. Januar 1988 und 11. Mai 1994 wenn solches vorgelegen hätte schon zu dem Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens entschieden hat, verjährt gewesen. 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB sieht insoweit eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Lucha 7. Petition 15/5092 betr. Kommunalwesen Gegenstand der Petition: Der Petent wendet sich gegen die Möglichkeit, über Kauf- und Verkaufsangelegenheiten der Gemeinden in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung zu entscheiden und damit den Kaufpreis vor der Bevölkerung geheim zu halten. Er ist der Auffassung, dass die Bürger, die diese Vorgänge durch ihre Steuern finanzierten, ein Recht hätten, hierüber informiert zu werden. Einen konkreten Vorgang spricht der Petent nicht an. Rechtliche Würdigung: Nach 35 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffent - liche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Ob die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Behandlung vorliegen, muss jeweils an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen ( 35 Absatz 1 Satz 4 GemO). Eine Bekannt - gabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung scheidet somit aus, wenn der Bekanntgabe dieselben Gründe entgegenstehen, aus denen die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung geboten war. Unter berechtigten Interessen Einzelner im Sinne von 35 Absatz 1 GemO sind alle rechtlich geschützten oder anerkannten Interessen von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, für die nach allgemeiner vernünftiger Abwägung ein Schutzbedürfnis besteht (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder die Vermeidung von Bekanntwerden persön - licher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung nachteilig auswirken können). Bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften der Gemeinde wie beispielsweise der Kauf oder Verkauf eines Grundstücks zu individuell festgelegten Bedingungen, kann ein berechtigtes Interesse des Vertragspartners daran bestehen, dass der Kaufpreis oder sonstige Vertragsdetails nicht in die Öffentlichkeit gelangen. In diesem Fall muss gemäß 35 Absatz 1 Satz 2 GemO im Gemeinderat nichtöffentlich beraten und beschlossen werden. Ein etwaiges Interesse der Bürgerschaft oder der Medien an solchen Vorgängen muss dann insoweit zurückstehen. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Lucha 14

15 8. Petition 15/4948 betr. Bebauungsplanverfahren, Gewerbegebiet I. Gegenstand der Petition Der Petent wendet sich gegen ein laufendes Bebauungsplanverfahren der Gemeinde. Die Gemeinde beabsichtigt, in einem Ortsteil das vorhandene Gewerbegebiet um weitere 12 Hektar zu erweitern. Der Petent befürchtet, wie bereits im Bebauungsplanverfahren vorgebracht, durch die Umsetzung der Planung massive Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität in dem in Rede stehenden Ortsteil sowie eine Gefährdung der Gesundheit. Zudem verstoße der Bebauungsplanentwurf gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Insbesondere bringt der Petent vor: Größe und Plausibilität des Gewerbegebiets; dieses sei für die Eigenentwicklung der Gemeinde nicht erforderlich; Bandartige Bebauung, Landschaftsbild; das Gewerbegebiet erlaube massive Baukörper, von einer angemessenen Einbindung in das Landschaftsbild könne nicht gesprochen werden; Verkehrskonzept, Lärmprognose; es fehle ein Verkehrskonzept für die Anbindung an das überört - liche Straßennetz, die vorhandene Straßenanbindung sei nicht ausreichend; das Grundproblem zusätzliche Emissionen und Lärm werde nicht gelöst; Kleinklima, Lufthygiene; die Problematik der speziellen kleinklimatischen Situation nördlich des Ortsteils werde nicht erfasst, hier sei die Luftbelas - tung bisher schon sehr hoch; Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen; nach jetziger Planung werde der Lebensraum der Dicken Trespe (Bromus grossus, Ackerwildgras) zerstört, Maßnahmen zur Umsiedlung seien bisher erfolglos; Flächen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser; dazu hätte eine Langzeitsimulation und eine ganzheitliche Betrachtung des Hochwasserrisikos durchgeführt werden müssen, der für die Ableitung des Niederschlagwassers erstellte Entwässerungsnachweis im vereinfachten Verfahren sei nicht genügend. Der Petent bittet deshalb um kritische Prüfung der Einwendungen und um Einflussnahme auf die Gemeinde, den Bebauungsplan in dieser Größenordnung nicht umzusetzen. II. Sachverhalt Der Gemeinderat der Gemeinde hat sich aufgrund von Nachfragen nach gewerblichen Baugrundstücken von ortsansässigen Gewerbetreibenden und auswärtiger Gewerbetreibender entschlossen, den bereits bestehenden Gewerbestandort in dem in Rede stehenden Ortsteil als Gewerbeschwerpunkt für die gesamte Gemeinde zu ergänzen und abzurunden. Der seit 28. Mai 2009 rechtswirksame Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine Gewerbefläche vor. Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Ortsteils und dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben nach 8 BauNVO. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das seit Mitte der 1990er-Jahre bestehende Gewerbege - biet an und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 11,7 ha. Im Plangebiet findet eine intensive Getreide-Ackernutzung statt. In den Äckern findet sich eine arten - arme Ackerbegleitvegetation. Nutzungsbegleitende Säume und Gehölze fehlen fast vollständig. Lediglich entlang des nordöstlichen Rands des Gebiets findet keine Ackernutzung statt. Hier wird der Boden nur gelegentlich umgebrochen, sodass sich ein schmaler Streifen mit Grünland-, Ackerbegleit- und Ruderal - arten entwickelt hat. Der Bebauungsplan sieht bestimmte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vor, wie eine Grundflächenzahl von 0,8 in Verbindung mit der maximalen Höhe der Anlagen (bis ca. 10 m bzw. 13,5 m Wandhöhe) und der Zahl der Vollgeschosse, um zusammen mit den ebenfalls vorgesehenen landschaftsgestaltenden Maßnahmen eine städtebauliche Integration in das Orts- und Landschaftbild zu erreichen. Das Gewerbegebiet wird über bestehende Straßen im vorhandenen Gewerbegebiet und über einen Kreisverkehr im Norden für den Verkehr erschlossen. Weiter ist vorgesehen, die Ableitung des Niederschlagwassers (Dachflächenwässer) im modifizierten Trennsystem über die im Nordwesten und Nordosten festgesetzten Flächen in die Retentionsflächen entlang einer Kreisstraße abzuleiten. Dazu werden im unteren Bereich des geplanten Gewerbegebiets entlang der Kreisstraße offene Erdbecken kaskadenförmig hintereinander geschaltet. Über eine Regenwasserleitung wird dann die Wassermenge kurz vor der Bahnlinie der dort vorhandenen Verdolung eines Grabens zugeführt. Das Niederschlagswasser der befestigten Hof - flächen wird dagegen an die Mischwasserkanalisation angeschlossen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde festgestellt, dass im nordöstlichen Randbereich des Gebiets, in dem keine Ackernutzung stattfindet, unter anderem die Dicke Trespe (Bromus grossus, Ackerwildgras) vorkommt. Die Dicke Trespe ist in Baden- Württemberg stark gefährdet, in Anhang IV der FFH- Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) aufgeführt und daher streng geschützt. In der geplanten Erweiterungsfläche wurden außerdem drei Reviere der Brutvogelart Feldlerche nachgewiesen. Die Feldlerche ist sowohl in Baden-Württemberg als auch in Deutschland gefährdet. Als europäische Vogelart ist sie ge - mäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) besonders geschützt. In den Bebauungsplan wurden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung sowie zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne der Eingriffsregelung ( 14 bis 17 BNatSchG) aufgenommen. Diese Maßnahmen werden teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans umgesetzt. Für die Arten Dicke Trespe und Feldlerche wurden Maßnahmen wie Bauzeitenbeschränkung während der Vogelbrutzeit, 15

16 Anlage von Feldlerchenfenstern und Anlage von Ackerrandstreifen festgelegt. Die vorgesehenen Acker - randstreifen wurden bereits im Herbst 2014 angelegt. Hierbei wurde aus dem Plangebiet stammendes Saatgut der Dicken Trespe ausgesät. Bereits im Bebauungsplanverfahren hat der Petent dazu folgende Argumente vorgebracht: Der Petent weist darauf hin, dass die Wirksamkeit von Lerchenfenstern sehr kontrovers diskutiert werde und der Nachweis der Wirksamkeit deshalb vor Beginn der Baumaßnahmen erbracht werden müsste. Der Petent ist der Ansicht, dass bislang alle Umsiedlungsversuche der Dicken Trespe erfolglos gewesen seien. Für das Monitoring hierzu sei eine Mitarbeiterin aus der Gemeinde vorgesehen. Die Mitarbeiterin sei nach Meinung des Petenten hierfür nicht geeignet, da ihr die notwendige Sachkunde fehle. Außerdem sei der Abtrag des Oberbodens am Standort der Dicken Trespe nicht mit den artenschutzrechtlichen Verbots - tatbeständen vereinbar, wenn der Abtrag erfolge, bevor der Nachweis über den Erhalt der ökologischen Funktion vorliege. Bislang seien nach den Äußerungen des beteiligten Regierungspräsidiums keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Umsiedlung zu erkennen. Dies führe zu einem Tatbestand im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Das Regierungspräsidium sei sich nach Meinung des Petenten auch intern fachlich nicht einig, widersprüchliche Aussagen seien die Folge. Darüber hinaus ist der Petent der Ansicht, dass der Formulierung Die wortgetreue Anwendung des Gesetzes wäre unverhältnismäßig. Anstatt die Planverwirklichung für 6 bis 7 Jahre aufzuschieben, wird ein Monitoring vereinbart, das innerhalb eines angemessenen Zeitraumes den Erfolg garantiert. aus der Stellungnahme des Landratsamts zum Bebauungsplan vom 11. Oktober 2014 nicht gefolgt werden könne. Der Zeitverzug sei nach Ansicht des Petenten absehbar gewesen, frühzeitige Maßnahmen seien daher möglich gewesen. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Gemeinde am 13. Februar 2006 beschlossen und am 16. Februar 2006 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum von 12. April 2010 bis 14. Mai Der Petent hat dabei Stellungnahmen abgegeben. Im Anschluss hat die Gemeinde Gutachten eingeholt, wie eine Baugrunduntersuchung, eine Ermittlung der maßgebenden Verkehrsbelastungen für die schalltechnische Untersuchung im Bereich des geplanten Baugebiets und eine schalltechnische Untersuchung. Am 23. Juni 2014 entschied der Gemeinderat über die Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, billigte den Bebauungsplanentwurf und fasste den Auslegungsbeschluss. Die öffentliche Auslegung nach 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach 4 Absatz 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 8. August Auch hier hat der Petent Stellungnahmen abgegeben. Zusätzlich hat die Gemeinde als Vertiefung der Bürgerinformation am 9. Juli 2014 eine 4-stündige Planer-Sprechstunde im Rathaus angeboten. Der Petent hat daran teilgenommen und mit den anwesenden Planern den Bebauungsplan, den Umweltbericht, die schalltechnische Untersuchung u. a. erörtert. Im Anschluss erfolgten aufgrund von Änderungen im Bebauungsplanentwurf erneute Auslegungen sowie Behördenbeteiligungen in den Zeiträumen vom 15. Ja - nuar 2015 bis 29. Januar 2015 sowie vom 5. März 2015 bis 19. März Auch hier hat der Petent jeweils Stellungnahmen abgegeben. Zusätzlich wurde mit dem Petenten am 3. März 2015 in einem Gesprächstermin mit dem Ortsbaumeister und einer Sachbearbeiterin der Gemeinde Fragen zur Niederschlagswasserbeseitigung besprochen. Eine von dem Petenten eingelegte kommunalaufsichtsrechtliche Beschwerde vom 20. Dezember 2014 zur Untersagung von Baumaßnahmen im Plangebiet wegen der besonders geschützten Art (Dicke Trespe) war nicht erfolgreich. Für das Landratsamt bestand kein Anlass, in das Bebauungsplanverfahren einzugreifen, da die untere Naturschutzbehörde mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. III. Rechtliche Würdigung Das Bebauungsplanverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bisher sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar, die Verfahrensfehler oder Fehler bei der Ermittlung und Bewertung von Belangen, die für die Abwägung nach 1 Absatz 7 BauGB von Bedeutung sind, begründen könnten. Darüber hinaus ist nicht damit zu rechnen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 44 Absatz 1 BNatschG erfüllt werden. Die Einwendungen der Petenten wurden von der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens jeweils sorgfältig geprüft, gewichtet und, soweit bereits erfolgt, abgewogen. Im Einzelnen: 2.1. Größe und Plausibilität des Gewerbegebiets Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine Grundlagenermittlung Gewerbeflächen vorgenommen. Dabei wurde ein Gesamtflächenbedarf bis zum Jahr 2020 von 18 bis 23 ha für die gesamte Gemeinde errechnet. Im Flächennutzungsplanverfahren hat das Regierungspräsidium den Umfang der geplanten gewerblichen Bauflächen (hier 18,7 ha) nicht beanstandet und die eingehende Bedarfsprüfung bestätigt. Das jetzt geplante Gewerbegebiet sieht einen Umfang von 11,7 ha vor. Zwischenzeitlich sind im Bestand auch keine verfügbaren Gewerbeflächen mehr vorhanden. Ein weiteres Gewerbegebiet in der Gemeinde ist auch mittelfristig nicht in Planung. 16

17 2.2. Bandartige Bebauung, Landschaftsbild Der Petent ist der Ansicht, dass der Bebauungsplan bandartige Bebauungen ermögliche, die von der Raum - ordnung untersagt seien. Heute seien kleinflächige Strukturen einschließlich Bebauung in der Landschaft (Baumgruppen, Hecken, kleine Felder) gut zu erkennen. Durch große, massive Baukörper komme es zu massiven Veränderungen des Landschaftsbilds. Diese Argumente hat der Petent bereits im Bebauungsplanverfahren vorgebracht. Das Plangebiet liegt in einem als Siedlungsfläche für Industrie und Gewerbe festgelegten Bereich. Raum - ordnerische Ziele werden durch die Bebauungsplanung nicht berührt. Die durch die geplante Bebauung erfolgende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde im Rahmen des Umweltberichts dargestellt. Das Landschaftsbild ist jedoch bereits u. a. durch die bestehende Gewerbebebauung und ein Gipswerk vorbelastet. Strukturen wie Baumgruppen, Hecken und kleinparzellierte Felder kommen im Landschaftsraum zwar vor, im geplanten Gewerbegebiet sind solche Strukturen jedoch nahezu nicht vorhanden. Durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie die vorgeschriebenen Gründächer und die Pflanzgebote zur Eingrünung wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor allem in der Fernwirkung deutlich gemindert Verkehrskonzept, Lärmprognose Zur Bewältigung des Belangs Lärm bzw. Verkehrslärm wurde die Verkehrsbelastung gutachterlich ermittelt und ein schallschutztechnisches Gutachten eingeholt. Im Rahmen dieser schalltechnischen Unter - suchung wurde die Lärmsituation zum nächstgelegenen Wohngebiet untersucht, außerdem wurden neben den Lärmeinwirkungen durch gewerbliche Nutzungen auch die Lärmeinwirkungen des Straßen- und Schienenverkehrs ermittelt und beurteilt. Zum Schutz der Wohnbebauung ist vorgesehen, dass mit jedem Bauantrag durch potenziell störende Betriebe und Anlagen der Nachweis zu erbringen ist, dass an der benachbarten schutzbedürftigen Bebauung die zulässigen Richtwerte nach der TA-Lärm nachts um mindestens 6 db(a) unterschritten werden. Der Bebauungsplan wird dazu entsprechende Festsetzungen vorsehen. Der Verkehr aus dem Gewerbegebiet fließt in drei Richtungen ab. Alle Straßen sind klassifiziert und dazu vorgesehen, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Zwischenzeitlich wurde in Kooperation mit dem Landkreis für zwei Kreisstraßen mit direktem Anschluss an eine Bundesstraße eine Planung erarbeitet. Der Planungs-/Baubeschluss durch den Kreistag steht noch aus Kleinklima/Lufthygiene Im Umweltbericht werden die großräumigen Belüftungsverhältnisse ausführlich dargestellt und bewertet. Die Frischluft fließt über die offenen Freiflächen nördlich des Ortsteils, wobei die vorhandenen Wohngebiete überwiegend windabgewandt zum Gewerbegebiet liegen. Das Gewerbegebiet selbst nimmt am Gesamtabflussgeschehen nur gering teil, im Übrigen werden Begrünungsmaßnahmen so angeordnet, dass eine ausreichende Abflussbahn für den Kaltluftabfluss verbleibt Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Im Plangebiet kommen nach den Feststellungen im Umweltbericht unter anderem die besonders geschützten Arten Bromus grossus (FFH-Richtlinie Anhänge II und IV) und Feldlerche (Art. 1 Vogelschutzrichtlinie) vor, die den Schädigungs- und Zugriffsverboten des 44 Absatz 1 BNatSchG sowie dem Umweltschadensgesetz ( 19 BNatSchG) unterliegen. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden bei der Abarbeitung der öffent - lichen Belange im Sinne des 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB beide Arten behandelt. Die Schädigungs- und Zugriffsverbote des 44 Absatz 1 BNatSchG beziehen sich allein auf die Verwirklichungshandlung. Sie entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. So fehlt einer Planung die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nur wenn im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar ist, dass ein Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlte er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und wäre wegen Verletzung des 1 Absatz 3 BauGB unwirksam. Sind die artenschutzrechtlichen Hindernisse jedoch überwindbar, z. B. weil der Eintritt der Schädigungs- und Zugriffsverbote des 44 Absatz 1 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen vermieden wird, fehlt der Planung nicht die Erforderlichkeit, da sie umgesetzt werden kann. Die Anlage von Lerchenfenstern im räumlichen Zusammenhang mit einem Baugebiet ist entgegen der Aussage des Petenten eine gängige und anerkannte funktionserhaltende Maßnahme im Sinne des 44 Absatz 5 BNatSchG, die auch die notwendige Sicherheit für deren Erfolg bietet. Zur Funktionskontrolle erfolgt eine Brutvogelerfassung im 1., 2. und 3. Jahr nach Etablierung der Maßnahmen. Sofern sich herausstellen sollte, dass der gewünschte Erfolg nicht oder nur in geringem Umfang eintritt, werden verstärkt Feldlerchenfenster eingebracht und/oder die Be - wirtschaftung von Ackerrandstreifen wird geändert. Mit den vorgesehenen Maßnahmen ist gewährleistet, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 44 Absatz 1 BNatSchG erfüllt werden. Für die Art Dicke Trespe ist vorgesehen, planextern auf verschiedenen Flurstücken Ackerrandstreifen im 17

18 Umfang von m² anzulegen. Dadurch soll neuer Lebensraum für die Art geschaffen werden. Darüber hinaus sollen die Ackerrandstreifen auch das Nahrungsangebot der Feldlerche verbessern. Durch Ansaat und entsprechende Bewirtschaftung soll auf diesen Streifen die Dicke Trespe angesiedelt werden. Parallel erfolgt die Aufzucht der Art. Die Maßnahme wird durch ein Monitoring begleitet, durch das der Erfolg der Maßnahme nachzuweisen ist. Diese Maßnahmen werden über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Die Gemeinde schließt hierzu Verträge mit den Flächenbewirtschaftern ab. In den Jahren 2015 bis 2017 wird der Erfolg der Ansiedlung der Dicken Trespe überprüft. Sollte sich die Art in den ersten drei Jahren nicht etabliert haben, wird das Monitoring fortgeführt. Aufgrund wechselnder Bewirtschaftung (Fruchtfolge) entwickelt sich die Pflanze nicht in jedem Jahr. Sie überdauert aber aufgrund ihres Samenvorrats im Boden und kann in den Folgejahren wieder vorkommen. Sollte die Ansaat zunächst erfolglos sein, sind Maßnahmen zur Nachsteuerung zu ergreifen wie nach - stehend aufgeführt. Mit der Umsetzung der CEF- Maßnahme wird die Sicherung der Art an mehreren Standorten gewährleistet. Die Bestände der Dicken Trespe im Plangebiet sind so lange zu sichern bis sich die Art in den Ausgleichsflächen etabliert hat. Um zu gewährleisten, dass die Bestände im Plangebiet erhalten bleiben, werden auch diese Bestände zunächst einem Monitoring unterzogen. Da die Flächen, auf denen die Dicke Trespe vorkommt, im Eigentum der Gemeinde stehen, eine Bebauung dieser Flächen nicht vorgesehen ist und für die Flächen Maßnahmen zum Schutz der Art festgelegt wurden, ist der Erhalt der Bestände gesichert. Sollte sich die Dicke Trespe nicht auf den Ausgleichsflächen etablieren, können die Flächen durch einen Oberbodenübertrag (Boden inklusive Samenvorrat) aus dem Plangebiet ergänzt werden, ohne die Bestände im Plangebiet zu beeinträchtigen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Überlegung, dass so ggf. die Standorteigenschaften des Ausgleichstandorts an die des Entnahmestandorts angepasst werden können. Die Entnahme ist nicht als Verstoß gegen die Verbotstatbestände des 44 Absatz 1 BNatSchG zu werten. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Zugriff mit dem Ziel der Wegnahme oder Zerstörung, sondern vielmehr um eine Entnahme zum Schutz der Art. Die Maßnahme ließe sich grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des 45 Absatz 7 Nr. 4 BNatSchG (für Zwecke der Wiederansiedlung) einordnen. Sollte die Entnahme von Oberboden nicht zum Erfolg führen, soll ein bereits vorhandener planexterner Bestand aufgewertet werden. Sofern sich die Dicke Trespe nicht etabliert und auch die Aufwertungsmaßnahmen nicht erfolgreich sind, soll der Bestand im Plangebiet dauerhaft erhalten werden. In diesem Fall wird der Randstreifen als extensiv bewirtschafteter Ackerstreifen erhalten. Im Bebauungsplan ist in dem Bereich, in dem die Dicke Trespe festgestellt wurde, die Anlage einer Entwässerungsmulde vorgesehen. Zum Schutz der Dicken Trespe ist festgelegt, dass vor dem Anlegen der Entwässerungsmulde zu klären ist, ob die planexternen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der Art Erfolg haben. Sofern alle Maßnahmen erfolglos sein sollten und die Bestände der Dicken Trespe am ursprünglichen Stand - ort im Bereich des Bebauungsplans verbleiben müssen, müssen die Planungen für die Anlage der Entwässerungsmulde angepasst werden. Die Mulde wird in diesem Fall auf der dem Baugebiet zugewandten Seite des Grünstreifens angelegt. Da die Dicke Trespe nur am äußersten Rand des Plangebiets vorkommt, kommt es nicht zu Konflikten. Zur Pflege der Planflächen soll, sofern notwendig, ein Vertrag mit dem Bewirtschafter der Ausgleichsflächen abgeschlossen werden. Da sich der Ursprungsstandort der Dicken Trespe am äußeren Ende des Plangebiets befindet, wird dieser erst in Anspruch genommen, wenn die Aufsiedlung des Gewerbegebiets weit fortgeschritten ist. Insofern besteht ein ausreichender Zeitraum für Monitoring und ggf. Nachsteuerung. Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen wird durch die Gemeinde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Die Gemeinde verfügt über eine kompetente Naturschutzfachkraft, die die Aufgaben übernehmen kann. Die Erhaltung bestehender und die Entwicklung neuer Bestände der einjährigen Art ist durchaus risikobehaftet. Sie ist an einen bestimmten Getreideanbau gebunden, vermehrt sich über Samen und wird hauptsächlich mit dem Erntegut verbreitet. Sie kann auch über mehrere Jahre ausbleiben, sich jedoch bei geeigneter Bewirtschaftung aufgrund der gebildeten Samenbank im Boden regenerieren. Eine Umsiedlung der Art ist jedoch entgegen der Aussage des Petenten durchaus möglich. Es sind Studien bekannt, die dies bestätigen. Die Tatsache, dass die vom Petenten angesprochenen Vertreter der höheren Naturschutzbehörde auf Risiken hingewiesen haben und diese Risiken auch in der ersten Stellungnahme zu dem Bauleitplanverfahren im Jahre 2010 erwähnt wurden, zeigt die Schwierigkeiten mit der Biologie der Art und dass ein sorgfältiges Vorgehen notwendig ist. Die Formulierung Die wortgetreue Anwendung des Gesetzes wäre unverhältnismäßig. Anstatt die Planverwirklichung für 6 bis 7 Jahre aufzuschieben, wird ein Monitoring vereinbart, das innerhalb eines angemessenen Zeitraumes den Erfolg garantiert. ist nicht mit den artenschutzrechtlichen Regelungen vereinbar. Vorgesehene Maßnahmen sind so zu planen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Verbotstatbestände gemäß 44 Absatz 1 BNatSchG verwirklicht werden. Insofern stellt sich bei der Einhaltung der Anforderungen des 44 Absatz 5 i. V. m. Absatz 1 BNat- SchG die Frage der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nicht. Vor dem Hintergrund der im Umweltbericht beschriebenen Vorgehensweise, insbesondere der bereits im Herbst 2014 durchgeführten Einsaat, des kurzen Re- 18

19 produktionszyklus der Art, einer auf die Erhaltung der Art abgestimmte Bewirtschaftung, dem mehrjährigen Monitoring, dem Erhalt des Samenpotenzials am ursprünglichen Standort und der erwarteten langsamen Aufsiedlung des Gewerbegebiets mit der Möglichkeit der Nachsteuerung, ist die gewählte Vorgehensweise jedoch vertretbar. Die Vorgehensweise bietet genügend Zeit, um die CEF-Maßnahmen ordnungsgemäß umzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde nach Beiziehung des fachgutachterlichen Sachverstandes (Fachbüro, Naturschutzbehörden) diese Vorgehensweise gewählt hat. Insgesamt bestehen bei allen Risiken bei dieser Art keine Anhaltspunkte, die befürchten lassen, dass die Verbotstatbestände gemäß 44 Absatz 1 BNatSchG erfüllt sein werden. Insofern ist auch der Eintritt eines Tatbestands gemäß 19 BNatSchG, der die Regelungen des Umweltschadensgesetzes umfasst, nicht zu erwarten Flächen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser Für das Plangebiet wurden eine Niederschlagswasserkonzeption sowie ein Leistungsfähigkeitsnachweis eines Grabens erstellt. Mit dieser Konzeption wurde, so die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde, nachgewiesen, dass sich durch die Einleitung des Dachflächenwassers aus dem Gewerbegebiet die Abflusssituation in dem Graben nicht verschlechtert. Das Hochwasserrisiko wird in den Hochwassergefahrenkarten zu diesem Bereich dargestellt. Das Plangebiet fällt nicht darunter; bachabwärts der Einmündung besteht keine Hochwassergefahr. Die vom Petenten angesprochenen Hochwassergefahren bzw. Überschwemmungsereignisse gehen vom Am.- bzw. M.-Kanal aus, der bachaufwärts der Einmündung des S.-grabens von der Am. abzweigt. Zwischen der Abzweigung des Am.-kanals und der Einmündung des S.-grabens befindet sich eine Wehranlage mit Regulierung des Wasserstandes für die private Wasserkraftnutzung im Am.-Kanal. Die Am. fällt beim Wehr ab. Ein Rückstau der Am. über diesen Absturz zurück in den Am.-Kanal ist in den Hochwassergefahrenkarten nicht dargestellt und wurde bisher noch nie beobachtet. IV. Ergebnis Der Petent hat die Möglichkeit, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans seine bereits im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen im Wege einer Normenkontrolle nach 47 VwGO geltend zu machen. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Marwein 9. Petition 15/5106 betr. Erhöhung des Grades der Behinderung Die Petentin begehrt die Zuerkennung des Merk - zeichens ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Sie beanstandet, dass ihr dies trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verwehrt sei. Mit Neufeststellungsbescheid vom 11. Dezember 2008 wurde der Grad der Behinderung (GdB) der Petentin in Höhe von 40 festgestellt. Mit Neufeststellungsbescheid vom 22. Dezember 2009 wurde bei der Petentin die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 festgestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt. Aufgrund einer erneuten Verschlechterung, die die Petentin geltend machte, wurde ihr GdB mit Bescheid vom 15. Januar 2013 auf 70 erhöht. Das Merkzeichen G blieb weiterhin zuerkannt. Am 6. Juli 2013 machte die Petentin eine erneute Verschlimmerung geltend und beantragte erstmals die Zuerkennung des Merkzeichens ag (außergewöhnliche Gehbehinderung). Die beantragte Erhöhung des GdB wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 abgelehnt. Das Merkzeichen G konnte bei der Petentin weiterhin festgestellt werden, das Merkzeichen ag wurde hingegen abgelehnt. Im September 2014 machte die Petentin erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte wiederum die Feststellung des Merkzeichens ag. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 wurde dieser Antrag abgelehnt. Dieser Bescheid ist bindend. Schwerbehinderten Menschen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen u. a. dann erteilt werden, wenn sie außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen ag im Schwerbehindertenausweis). Dies ist gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei schwerbehinderten Menschen der Fall, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppel-Oberschenkelamputier - te, Doppel-Unterschenkelamputierte, Hüftexartikulier - te und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Eine solche Gleich stellung rechtfertigen beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades. Grundsätzliches Ziel der Berechtigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen ist, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung die Nutzung von Sonderparkplätzen und Parksonderrechten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat hier be- 19

20 wusst enge Grenzen hinsichtlich des berechtigten Personenkreises gezogen, da solche Parkvergünstigungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer/-innen abweichen und sich jede Ausweitung des Kreises der Sonderparkberechtigten nachteilig auf alle übrigen Verkehrsteilnehmer/-innen auswirkt. Dies liegt vor allem daran, dass innerstädtische Parkflächen nicht beliebig vermehrt werden können. Bei der Zuerkennung des Merkzeichens ag ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Nach den vorliegenden Befunden und dem sich daraus ableitenden Beschwerdebild erfüllt die Petentin trotz schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens ag. Daher kann nach vorliegendem Sachstand das Merkzeichen ag nicht zuerkannt werden. Sofern sich die Gesundheitsstörungen der Petentin, die sich auch auf die Gehfähigkeit auswirken, weiter verschlechtern, steht es der Petentin frei, erneut einen Antrag zu stellen. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Raab 10. Petition 15/2947 betr. Lärmschutz I. Gegenstand der Petition Der Petent beklagt die Lärmbelastung an einer Bundesstraße an erster Stelle durch Motorräder, sowie laute Autoradios und Traktoren mit groben Reifen und überladenen Anhängern und begehrt empfind - lichere Strafen und mehr Verkehrskontrollen. II. Sachverhalt Lärm durch Motorräder wird aus unterschiedlichen Gründen als stark störend wahrgenommen. Dies liegt zum einen an dem sich aus anderen Umgebungsgeräuschen stark hervorhebenden bauartbedingten Klangcharakter, welcher bei lärmerhöhender Fahrweise und ggfs. auch durch Manipulationen an der Auspuffanlage noch verstärkt wird. Zum anderen treten Motorräder typischerweise gehäuft z. B. bei schönem Wetter und am Wochenende auf. III. Rechtliche Würdigung Deutschland ist als EU-Mitgliedstaat an das verbind - liche EU-Recht gebunden. Dies ermöglicht inzwischen Typgenehmigungen für alle wesentlichen Fahr - zeug arten, so auch für Krafträder. Eine nationale Rechtssetzung, z. B. Verschärfung der Lärmgrenzwerte, ist hier nicht mehr möglich und wird von der EU als unzulässiges Handelshemmnis im gemeinsamen Markt betrachtet. Insbesondere im Fahrzeugsektor werden verstärkt internationale Vorschriften zur Genehmigung neuer Fahrzeuge erlassen, um ein einheitliches Niveau für die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit zu erreichen und den internationalen Handel zu erleichtern (EU-, ECE-, GTR-Vorschriften). So sind z. B. die Lärm- und Abgasgrenzwerte für die Genehmigung neuer Kraftfahrzeuge wie Motor - räder bereits langjährig EU-weit standardisiert. Auch die EU-Kommission hat erkannt, dass Lärm gesundheitsschädlich ist und entsprechend reagiert. Dies fand allerdings bisher nur sehr unzureichend Niederschlag in den EU-weiten Vorschriften zur Lärm - begrenzung von Fahrzeugen. Eine Verschärfung der Vorschriften bedarf auch einer Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, was oftmals schwierig zu erreichen ist. Auf baden-württembergische Initiative und nachfolgenden Bundesratsbeschluss (BR-Drucksache 843/11) hat die Bundesregierung eine Rechtsänderung der StVZO und der BKatV zum Erlöschen der Betriebserlaubnis umgesetzt, wonach seit 1. Juni 2012 die Möglichkeit besteht, auch an Motorrädern unzulässige Bauartveränderungen spürbar zu ahnden. Der Regelsatz für die unzulässige Inbetriebnahme eines Motorrads, dessen Betriebserlaubnis wegen vorsätzlich vorgenommenen unzulässigen Bauartveränderungen, beispielsweise die Manipulation von Schalldämpfern zur Lärmerhöhung, erloschen ist, beträgt jetzt 90 Euro. Der Halter bzw. die Halterin muss mit einem Bußgeld in Höhe von 135 Euro rechnen. Die rechtlichen Möglichkeiten, den überlauten Betrieb einer Musikanlage in einem Kraftfahrzeug als Verkehrsverstoß zu ahnden, sind begrenzt. Straßenverkehrsrechtlich ist u. a. der Betrieb eines Musikwiedergabegerätes verboten, wenn er die Fähigkeit des Fahrers oder der Fahrerin, Verkehrsgeräusche wahrzunehmen, vermindert. Dies dürfte vor allem bei einem überlauten Betrieb leistungsfähiger Musikanlagen der Fall sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Das Schutzinteresse des 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ausschließlich die Verkehrssicherheit, nicht jedoch der Lärmschutz. Soweit Dritte durch überlautes Musikhören in einem Kfz belästigt werden, ist eine Ahndung als Verkehrsverstoß nicht möglich. Da straßenverkehrsrechtliche Verhaltensvorschriften durch Bundesrecht geregelt werden können, kommen insoweit keine ergänzenden oder abweichenden Landesvorschriften in Betracht. In Baden-Württemberg ist die Verkehrsüberwachung eine originäre Aufgabe der Polizei. Darüber hinaus werden insbesondere die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit sowie die Beachtung von Rotlicht auch von den kommunalen Bußgeldbehörden überwacht. Der Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen durch die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften) in ihrer Funktion als Bußgeldbehörde erfolgt auf der Grundlage von 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Einsatz von mobilen und stationären Überwachungsanlagen muss sich vorrangig an Ver- 20

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