LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/397. der Landesregierung

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Gesetzentwurf der Landesregierung...tes Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Kirchensteuergesetz knüpft bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld an einkommensteuerliche Bestimmungen an. Infolge des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), haben sich bei der Einkommensteuer Systemänderungen ergeben, die kirchensteuerrechtlich zum Teil nicht übernommen werden können. Dies betrifft das so genannte Halbeinkünfteverfahren und die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Deren Auswirkungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen vermeidet dem Grunde nach bereits die Änderung des 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978). Offen bleiben musste in 51 a EStG allerdings als rein kirchensteuerspezifisches Problem die Aufteilung der Einkommensteuer bei glaubensverschiedenen Ehegatten für Zwecke der Kirchensteuer vom Einkommen. Gleiches gilt in Bezug auf die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf das besondere Kirchgeld. Ein Regelungsverzicht ist in Bezug auf glaubensverschiedene Ehegatten nicht möglich, weil in diesen Fällen die Auswirkungen des 51 a EStG unmittelbar im Kirchensteuergesetz geregelt werden müssen. Außerdem würde sich das Kirchensteuerrecht der Länder weiter auseinander entwickeln. Als Problem außerhalb der Folgen des Steuersenkungsgesetzes stellt sich die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Ehen dar, in denen der verdienende Ehegatte Mitglied einer nicht kirchensteuererhebenden Freikirche ist. Die steuererhebenden Kirchen haben gegen das Anliegen der Freikirchen, in diesen Fällen kein besonderes Kirchgeld zu erheben, keine Einwendungen erhoben. B. Lösung Das vorliegende Änderungsgesetz enthält die notwendigen Bestimmungen, um das vorgenannte Regelungsbedürfnis zu erreichen. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2001

2 Drucksache 14/397 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 6. November 2001 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines...ten Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn die erste Beratung des Gesetzentwurfs in der Sitzungsperiode des Landtags vom 14. bis 15. November 2001 erfolgen könnte. Federführend ist der Minister der Finanzen. Kurt Beck 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 14.Wahlperiode Drucksache 14/397...tes Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS , wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat. b) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung: Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des 51 a des Einkommensteuergesetzes ergibt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte der Einkommensteuer- Grundtabelle (Anlage 2 zu 32 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) durch die Worte des 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist 51 a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. c) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des 51 a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 3. In 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Ausschreibung durch das Wort Ausstellung ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 3

4 Drucksache 14/397 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), nimmt zwei grundlegende Eingriffe in die Einkommensteuersystematik vor, deren Begründung auf die Kirchensteuer nicht übertragen werden kann. Zum einen wird die Doppelbelastung der Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nicht mehr durch Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer, sondern pauschal durch eine hälftige Steuerbefreiung der Erträge bei der Einkommensteuer beseitigt ( 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes EStG ). Zum anderen wird die Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet ( 35 EStG). Die Vorbelastungen dieser Erträge durch die Körperschaftsteuer bzw. die Gewerbesteuer, die damit bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden, fehlen auf der Kirchensteuerebene, weil weder die Körperschaftsteuer noch die Gewerbesteuer mit kirchlicher Steuer belegt sind. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer vom Einkommen um die steuerfreie Hälfte der Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften sowie um die pauschalierte Gewebesteueranrechnung bewirkt, dass die systemwidrige Minderung der Bemessungsgrundlage durch die beiden vorgenannten Tatbestände sachgerecht beseitigt wird. Dies ist zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen notwendig. Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) wird die Auswirkung der vorstehenden Änderungen des Steuersenkungsgesetzes auf die Zuschlagsteuern durch 51 a Abs. 2 EStG verhindert. Diese Vorschrift, die nicht unmittelbar für die landesgesetzlich zu regelnde Kirchensteuer gilt, macht den Ländern in verfassungsrechtlich zulässiger Weise das Angebot eines Maßstabes für die Erhebung der Kirchensteuer und hat insoweit den Charakter einer Mustervorschrift. Im rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz (KiStG) ist bereits eine ausreichende Verweisung auf 51 a EStG enthalten, die die anderen Länder sinngemäß übernehmen. Gleichwohl ist eine Änderung des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes notwendig. Das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern konnte nämlich keine Regelung in Bezug auf die Aufteilung der Einkommensteuer bei so genannten glaubensverschiedenen Ehen treffen (vgl. nachstehende Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb), weil dies ein kirchensteuerspezifisches Problem ist, das die staatlichen Zuschlagsteuern nicht betreffen kann. Ebenfalls nicht von 51 a EStG abgedeckt ist die Auswirkung des Halbeinkünfteverfahrens auf das besondere Kirchgeld von kirchensteuerpflichtigen Personen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist ( 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG), weil das besondere Kirchgeld keine Zuschlagsteuer ist. Hier ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des 51 a EStG angezeigt. Als Problem außerhalb der Folgen des Steuersenkungsgesetzes stellt sich die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Ehen dar, in denen der verdienende Ehegatte Mitglied einer nicht kirchensteuererhebenden Freikirche ist. Die steuererhebenden Kirchen haben keine Bedenken gegen das Anliegen der Freikirchen, in diesen Fällen kein besonderes Kirchgeld zu erheben. Entsprechendes wurde bereits vom Saarland (kein besonderes Kirchgeld, wenn der Ehegatte Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist) und von Nordrhein-Westfalen (kein besonderes Kirchgeld, wenn der Ehegatte Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und einen Gemeindebeitrag zahlt) geregelt. Entsprechend dem Ergebnis der bundesweiten Erörterung soll der gleiche Weg wie in Nordrhein-Westfalen beschritten werden. Eine Gesetzesfolgenabschätzung wurde nicht durchgeführt. Sie ist nicht erforderlich, weil das Kirchensteuergesetz nur punktuell angepasst wird und keine erheblichen Eingriffe in das bisherige Regelungsgerüst vorgenommen werden. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Buchst. a Die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat sich dagegen gewandt, dass das besondere Kirchgeld auch dann erhoben wird, wenn der verdienende Ehegatte zwar nicht kirchensteuerpflichtig ist, aber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört. Sie sieht darin eine Diskriminierung der öffentlich-rechtlich verfassten Freikirchen, die zwar kirchensteuererhebungsberechtigt seien, aber aus ihrem Selbstverständnis heraus keine Kirchensteuer erheben wollen. Diese liege darin, dass bei Zugehörigkeit des verdienenden Ehegatten zu einer steuererhebenden Kirche und des nicht verdienenden Ehegatten zu einer Freikirche die Kirchensteuer in voller Höhe der steuererhebenden Kirche zustehe, während im umgekehrten Fall zu den vollen Gemeindebeiträgen noch Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes hinzukomme. Es sei daher sachgerecht, die Gemeindebeiträge des freikirchlichen Ehegatten auf das besondere Kirchgeld des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten anzurechnen. Damit werde im Ergebnis die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG, demzufolge die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf das besondere Kirchgeld angerechnet wird, entsprechend angewendet. Die Kirchensteuer wird auch bei Ehegatten grundsätzlich nach dem Individualprinzip erhoben. Von daher bestehen zwar keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, das besondere Kirchgeld auch dann zu erheben, wenn der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte Beiträge zu seiner Freikirche leistet. Dadurch wird der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, an den das besondere Kirchgeld anknüpft, allenfalls unwesentlich geschmälert, was sich aber wegen der großen Spannweite der einzelnen Einkommensstufen der Kirchgeldtabelle im Allgemeinen nicht auswirkt. 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/397 Andererseits muss eingeräumt werden, dass bei der Einführung des besonderen Kirchgeldes nicht diejenigen Ehen im Blickfeld standen, in denen der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte anstelle der Kirchensteuer gleich hohe Beiträge zu seiner Religionsgemeinschaft leistet. Eine gewisse Rechtfertigung, im vorstehenden Fall von der Erhebung des besonderen Kirchgeldes abzusehen, kann darin gesehen werden, dass Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach 19 Abs. 1 KiStG dem Grunde nach zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind. Würde also die Freikirche die staatliche Anerkennung vorausgesetzt von ihrem Steuererhebungsrecht Gebrauch machen, wäre ohnehin kein Raum für das besondere Kirchgeld gegenüber dem nicht freikirchlichen Ehegatten. Entsprechend dem Ergebnis der bundesweiten Erörterung wird zur Verwaltungsvereinfachung ein besonderes Kirchgeld im Umfang des Beitrags des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zu seiner Religionsgemeinschaft nicht erhoben. Der Beitragsnachweis ist bereits bisher für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach R 101 der Einkommensteuer- Richtlinien zu führen. Zu Nummer 1 Buchst. b Das Halbeinkünfteverfahren hat insoweit auch Auswirkungen auf das besondere Kirchgeld, als die steuerfreien Halbeinkünfte zu einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen als nach der bisherigen Systematik führen. Die Leistungsfähigkeit des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten wird durch die Steuerfreiheit jedoch nicht geschmälert. 51 a EStG ist nicht unmittelbar anwendbar, weil das besondere Kirchgeld keine Zuschlagsteuer ist. Eine entsprechende Anwendung ist jedoch angezeigt. Die Neuformulierung beseitigt zugleich eine Unschärfe der bisherigen Formulierung. Durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) ist nämlich der Kinderfreibetrag um einen Betreuungsfreibetrag ergänzt worden. Dieser wurde zugunsten des Kirchensteuerpflichtigen bereits im Verwaltungswege berücksichtigt. Der umfassende Verweis auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach 51 a EStG stellt daher nicht nur den Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens, sondern auch die Anwendung des Betreuungsfreibetrags sicher. Damit ist auch die Anwendung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eröffnet, der aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) an die Stelle des Betreuungsfreibetrags tritt. Zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Aufgrund des Steuersenkungsgesetzes werden ab dem Veranlagungszeitraum 2001 keine amtlichen Einkommensteuertabellen mehr aufgestellt. Die Einkommensteuer wird künftig unmittelbar aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Für die Aufteilung der Kirchensteuer auf den kirchensteuerpflichtigen und den nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ist künftig der Einkommensteuer-Grundtarif maßgebend. Zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb Die allgemeine Bezugnahme in 7 Abs. 4 Satz 2 KiStG auf 51 a EStG führt für den Sonderfall der so genannten glaubensverschiedenen Ehe nicht zu befriedigenden Ergebnissen. In diesen Fällen ist die nach Maßgabe des 51 a EStG ermittelte gemeinsame Einkommensteuer der Ehegatten anhand der Einkünfte des einzelnen Ehegatten auf den kirchensteuerpflichtigen und den nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten aufzuteilen (vgl. 7 Abs. 1 Satz 2 KiStG). Ohne eine Sonderregelung im Sinne einer entsprechenden Hinzurechnung der Halbeinkünfte zu den Einkünften würden die steuerfreien Halbeinkünfte bei der Aufteilung der Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben, obwohl sie die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage erhöht haben. Dieses Problem konnte nicht bereits durch bundesgesetzliche Vorgabe geregelt werden, weil es im staatlichen Bereich nicht vorkommen kann, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten nur einer der Ehegatten zuschlagsteuerpflichtig ist. Zur Vermeidung unzutreffender Ergebnisse wird die Aufteilungsregelung im Kirchensteuergesetz selbst geändert. Die Erhöhung der Einkünfte um die steuerfreien Halbeinkünfte wirkt sich zugunsten des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten aus, wenn sein Anteil an den steuerfreien Halbeinkünften hinter dem des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zurückbleibt. Ist der Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höher, wirkt sich dies zu seinen Ungunsten aus. Zu Nummer 2 Buchst. b Derzeit wird die Kirchensteuer vom Einkommen in Rheinland-Pfalz für alle steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Es sind auch keine Tendenzen erkennbar, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte. Dennoch wird rein vorsorglich die Fallkonstellation aufgenommen, in der zwar beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig sind, aber die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen nicht in derselben Hand ist. Sollte sich künftig eine solche Konstellation ergeben, wäre die Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes insoweit problematisch. In Bezug auf den niedriger verdienenden bzw. einkommenslosen Ehegatten könnte es zu Problemen bei der Realisierung der Kirchensteuer kommen, weil dann für eine Gesamtschuldnerschaft des anderen so genannten konfessionsverschiedenen Ehegatten letztendlich kein Raum bliebe. In diesen Fälle bemisst sich daher die Kirchensteuer des einzelnen Ehegatten nach 7 Abs. 1 KiStG. Entsprechende Regelungen sind im Kirchensteuergesetz Hamburg und in dem bereits an das Steuersenkungsgesetz und das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern angepassten Kirchensteuergesetz Saarland enthalten. Gleiches ist in den laufenden Kirchensteuergesetzgebungsverfahren in Hessen und Thüringen vorgesehen. Die Änderung dient damit auch der weitgehenden Bundeseinheitlichkeit der Kirchensteuergesetze der Länder. Zu Nummer 2 Buchst. c Die Neuformulierung hat lediglich redaktionellen Charakter. Der bisherige Satz 3 kann entfallen, weil sich bereits aus 7 5

6 Drucksache 14/397 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Abs. 1 Satz 2 KiStG ergibt, dass die einkommensteuerrelevanten Merkmale des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten außerhalb der Einkunftsermittlung (vgl. 2 Abs. 4 bis 7 EStG) die Aufteilung der Maßstabsteuer nicht verändern. Zu Nummer 3 Nach 39 EStG werden die Lohnsteuerkarten ausgestellt. Das Kirchensteuergesetz wird an diesen Sprachgebrauch angepasst. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten der Änderungen. Da das Gesetz hauptsächlich Folgeänderungen zum Steuersenkungsgesetz beinhaltet, soll es ab dem Steuerjahr 2001, d. h. gleichzeitig mit den betroffenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes, in Kraft treten. Gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten bestehen, auch soweit es sich in Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb um belastende Wirkungen handelt, keine rechtlichen Bedenken. Zum einen entsteht die Kirchensteuerschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres ( 11 Abs. 1 und 3 KiStG in Verbindung mit 36 Abs. 1 EStG). Bei der noch in 2001 zu erwartenden Verkündung des Gesetzes kommt es mithin zu einer verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen so genannten unechten Rückwirkung. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Gesetzen mit einer darüber hinausgehenden so genannten echten Rückwirkung unter anderem dann eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zugelassen, wenn der Einzelne nicht in den Fortbestand des geltenden Rechts vertrauen konnte. Spätestens seit der Änderung des 51 a EStG durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) konnte der Einzelne damit rechnen, dass der Landesgesetzgeber im Anschluss an die bundesrechtliche Regelung ungerechtfertigte Steuervorteile infolge der einkommensteuerrechtlichen Systemumstellung bei den nicht unmittelbar durch die Verweisung in 7 Abs. 4 KiStG auf 51a EStG erfassten Auswirkungen (siehe Begründung unter A.) auf die so genannten glaubensverschiedenen Ehegatten bei der Kirchensteuer vom Einkommen (siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und beim besonderen Kirchgeld (siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b) vermeiden würde. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen in Bezug auf die Kirchensteuer hat sich durch den Methodenwechsel bei den staatlichen Steuern (hälftige Steuerbefreiung von Erträgen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften als Ausgleich für den Wegfall der Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer) nämlich nicht geändert. 6

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