Wenn Pflege daheim nicht mehr möglich ist. Eine Orientierungshilfe für die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in Vorarlberg

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1 Wie finanziere ich einen Heim-Pflegeplatz? Wenn Pflege daheim nicht mehr möglich ist. Eine Orientierungshilfe für die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in Vorarlberg

2 80% der Pflege wird von Frauen geleistet, mehrheitlich weibliche Verwandte, betreuen ihre Familienangehörigen. Wer kümmert sich? die Antwort darauf ist meist weiblich. Trotz des gesellschaftlichen Wandels und der Veränderung der familiären Arbeitsteilung, kommt diese Frage in fast jeder Familie irgendwann auf die Frauen zu. Damit öffnet sich ein Spannungsfeld zwischen verschiedensten Erwartungen und Anforderungen aus dem familiären Umfeld, persönlichen Wünschen und Bedürfnissen, finanziellen Überlegungen und Rollen bildern. Pflege kostet und wird damit zur Leistung. Pflege hat immer auch mit Geld zu tun, was spätestens dann relevant wird, wenn die Pflege Zuhause nicht mehr möglich ist. Fehlende Informationen und unklare Erwartungen lösen Ängste aus, die viel Konfliktpotenzial beinhalten. F greift mit dieser Kurz information ein Thema aus der Beratungspraxis auf und lädt ein, zeitgerecht und informiert über dieses Thema nachzudenken. Impressum: HerausgeberIn F FrauenInformations zentrum Vorarlberg, Für den Inhalt verantwortlich Dr. in Sabine Juffinger Gestaltung grafik caldonazzi, Martin Caldonazzi Fotos F , Fotolia Druck Druckhaus Gössler GmbH, Bezau/Dornbirn 1. Auflage, Jänner 2015 Inhalt: Vermögenseinsatz Schenkung Unterhaltspflicht/Kostenersatz nach Mindestsicherung Unterhaltsanspruch in der Ehe/Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft Geld für den Lebensunterhalt im Heim Ausgleichszulage für PensionsbezieherInnen

3 Finanzierung eines Heimaufenthaltes Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist grundsätzlich selber zu bezahlen. Wenn die dazu notwendigen Mittel nicht oder nicht mehr zur Gänze vorhanden sind, besteht Anspruch der Übernahme der (Differenz-)Kosten durch die Mindes tsicherung (Antragstellung bei den Be zirks hauptmann schaften über die Wohnsitzgemeinde > siehe Adressenteil). Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die Mindestsicherung: - Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 3 (Ausnahmen be gründet möglich) - Einsatz des eigenen Einkommens (Pension, Pflegegeld,...) - Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehepartnerin/ dem Ehepartner (sofern möglich) - Einsatz des eigenen Vermögens (Sparguthaben, Liegenschaften, ) - Einsatz der Zinsen vom verschenkten Vermögen, so fern die Schenkung bei der Antragsstellung in der Mindestsicherung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegt Vermögenseinsatz Die pflegebedürftige Person hat ihr gesamtes verwertbares Vermögen (Liegenschaften, Barvermögen, Sparbücher, Wertpapiere, usw.) einzusetzen. Es ist ausschließlich das Vermögen der pflegebedürftigen Person betroffen. Das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners ist nicht betroffen. Gemeinsames Vermögen wird 50:50 aufgeteilt (z.b. Sparbuch). Ist Vermögen vorhanden, das nicht sofort eingesetzt werden kann (Schonvermögen), so besteht die Möglichkeit, vorerst Mindestsicherung zu beziehen. Dies geschieht in Form eines Darlehens, das über eine Grundbucheintragung sichergestellt wird. Solche Darlehen werden üblicherweise zum Bundesanleihenzinssatz verzinst und fällig sobald eine Verwertung möglich ist.

4 Schenkungen Geschütztes Vermögen: Vom Einkommens- und Vermögenseinsatz ausgenommen sind - Sparbeträge bis ,- - Pensionen Sonderzahlungen ( ) - 20 % der Pension - 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 ( 44,29 Stand 2014) - angesparte Pensionsvorsorge für die Ehepartnerin/ den Ehepartner, in der Höhe der unterhaltsrechtlichen Ansprüche - Eigenheim (Eigentumswohnung) das den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, Kindern oder Enkeln zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient - Der Unterhaltsanspruch der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der Ex-Ehepartner Hinweis: Der Unterschied zwischen geschütztem Vermögen und Schon vermögen besteht darin, dass das geschützte Ver mögen (z.b. kleines Eigenheim) nicht eingesetzt wer den muss, mit Ausnahme, wenn es verkauft, verschenkt oder vermietet wird. Schonvermögen bezeichnet Vermögenswerte die derzeit nicht oder nur unvorteilhaft (niedriger Verkaufserlös) eingesetzt werden könnten. Hier wird aber eine Ver wertung verlangt, wenn es zielführend ist. Wurden von der pflegebedürftigen Person Schenkungen vorgenommen und liegen diese zum Zeitpunkt der Be antragung der Mindestsicherung nicht län ger als 10 Jahre zurück, besteht für die Schenkungsgeberin/den Schenkungsgeber gegenüber der Schenkungsnehmerin/dem Schenkungsnehmer ein Anspruch auf Schenkungszinsen. Die Schenkungsnehmerin/der Schenkungsnehmer wird ver pflich tet, jährlich 4% als Zinsen (Kostenersatzleis tung) des aktuellen Wertes der Schenkung zu ent rich ten. Gegenleistungen wie Wohnrecht oder Leib rente wer den berücksichtigt und mindern den Wert der Schen kung. Als Grundlage für die Be rechnung der Schen kungs zinsen dient meist ein Sach verstän digengut achten. Diese Verpflichtung zur Zinsleistung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern besteht solange Mindestsicherung be zo gen wird. Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt der Pfle ge bedürftigkeit (bzw. der Zeitpunkt der Beantragung der Mindestsicherung) mehr als 10 Jahre zurück, ist diese Zinsleistung nicht mehr zu erbringen. Dieser Anspruch auf Zinsleistung kann nur soweit an ge nommen werden, soweit das der verpflichteten Per son finanziell zumutbar ist. Es darf dadurch keine neue Notlage entstehen. Die Schenkung die mit Blick auf eine drohende Pfle ge be dürf tigkeit erfolgt, gilt als sittenwidrig.

5 Kostenersatz nach Mindestsicherungsgesetz Ein Beispiel Ehepaar S. hat ihr Eigenheim vor 5 Jahren an die Tochter überschrieben. Die Tochter hat mir ihrem Mann das Haus ausgebaut und bewohnt das obere Stockwerk. Die Eltern wohnen im Erdgeschoss. Herr S. muss aufgrund seiner schweren Erkrankung ins Pflegeheim. Da die Schenkung des Hauses an die Tochter erst 5 Jahre zurück liegt, muss die Tochter (wenn es ihr Einkommen erlaubt) Kostenersatz leisten, ihre Investition wird vom aktuellen Wert abgezogen. Wenn das Eigenheim noch im Besitz des Ehepaares S. ste hen würde, wäre das Haus geschütztes Vermögen (Ehe frau und Kinder bewohnen es) und somit auch nicht einzusetzen. Eine Unterhaltspflicht haben EhepartnerInnen/Eingetragene PartnerInnen gegenseitig sowie Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Keine Kostenersatzpflicht haben Kinder gegenüber den Eltern sowie Eltern von volljährigen Kindern. Bei der Ermittlung der Höhe des Kostenersatzes wird nur das Einkommen, nicht das Vermögen der un ter - halts pflich tigen Person herangezogen. Die Kos ten - ersatz leis tung soll nicht zu einer Notlage für die Be troffe nen führen. Ein Kostenersatz ist nur zu leisten, wenn die Zumutbarkeitsgrenze nicht unterschritten wird.

6 Unterhaltsanspruch in der Ehe und bei eingetragener Partnerschaft Ehepaare haben einen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Muss die Ehepartnerin/der Ehepartner, die/der alleinig oder zum überwiegenden Teil zum Familienein kommen beiträgt, ins Pflegeheim, hat der/die andere einen Unterhaltsanspruch. Bei Kostenbeteiligung durch die Mindestsicherung, wird der Unterhaltsanspruch der Ehepartnerin/des Ehepartners mittels zweier Betrachtungsweisen festgestellt. Einerseits nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG) und anderer seits nach der Bedarfsgerechten Mindestsicherung. Die für die Betroffenen günstigere Variante wird an gewendet. Der Unterhaltsanspruch im AGBG orien tiert sich am Gesamteinkommen des Ehepaares und ist abhängig davon, ob die Ehepartner ein eigenes Ein kommen haben (dann ist der Anspruch 40% vom Gesamt einkommen) oder über kein Einkommen (dann sind es 33% vom Gesamteinkommen) verfügen. Lebensgefährten Da Lebensgefährten im Gegensatz zur Ehe keine gegenseitigen Rechte und Pflichten haben, besteht auch kein wechsel seitiger Unterhaltsanspruch. So kann eine Lebens ge fähr tin/ein Lebensgefährte niemals für die Mit finan zierung eines Heimaufenthaltes herangezogen werden. Auf der anderen Seite besteht auch kein An spruch auf das Einkommen der Lebensgefährtin/ des Lebensgefährten, wenn dieser eine stationäre Pflege braucht. Für Lebensgefährten empfiehlt es sich im Vorfeld (ide a ler weise bevor ein Pflegebedarf bzw. fehlende Ge schäfts fähig keit eintritt), Vorkehrungen (Wohnung, Tes ta ment, Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung) zu treffen. Die gegenseitige Absicherung von Lebensgefährten muss geregelt werden. Hier ist eine ausführliche Beratung und vertragliche Absicherung mittels Notarin/Notar oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu empfehlen. Der Lebensbedarf in der Mindestsicherung wird für eine Einzelperson mit 612,86 (Stand 2014) plus Miete in der tatsächlichen Höhe. bzw. Betriebskostenpauschale von 110 bei einer Eigentumswohnung oder 200,- bei einem Einfamilienhaus festgelegt. Dieser Unterhaltsanspruch bleibt auch für Ex-Ehepartner bestehen, wenn im Zuge der Scheidung ein Unterhaltsanspruch entstanden bzw. vereinbart wurde. Die Höhe richtet sich nach dem im Scheidungsurteil/- vergleich vereinbarten Betrag.

7 Geld für den Lebensunterhalt im Heim Der pflegebedürftigen Person verbleiben als frei verfügbare Geldmittel während des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung folgende Geldmittel: Ist eine Eigenpension vorhanden, verbleibt das an Geldmittel, was unter Geschütztes Vermögen (Seite 6) aufgezählt ist. Bei alleiniger Finanzierung des Heimaufenthaltes durch die Mindestsicherung verbleibt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 134,83 (Stand 2014) pro Monat. Ausgleichszulage für PensionsbezieherInnen Die Ausgleichszulage soll jeder Pensionsbezieherin/ jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Liegen die Pension und/oder ein anderes Einkommen (z.b. Mieteinnahmen), sowie Ansprüche (z.b. Unterhalt nach Scheidung) unter einem bestimmen Betrag, wird die Differenz als Ausgleichszulage gewährt. Die Richtsätze für die Ausgleichszulage (2014) betragen für eine/ein Alleinstehende Person 857,73 Ehepaar 1.286,03 Durch einen Heimaufenthalt der Ehepartnerin/ des Ehepartners kann ein Anspruch auf Ausgleichszulage entstehen!

8 F FrauenInformationszentrum Weiterführende Informationen Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg BH Bregenz Abteilung Soziales 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41 T / , bhbregenz@vorarlberg.at BH Dornbirn Abteilung Soziales 6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2 T / , bhdornbirn@vorarlberg.at BH Feldkirch Abteilung Soziales 6800 Feldkirch, Schlossgraben 1 T / , bhfeldkirch@vorarlberg.at BH Bludenz Abteilung Soziales 6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2 T / , bhbludenz@vorarlberg.at Pensionsversicherungsanstalt 6850 Dornbirn, Zollgasse 6 T , pva-lsv@pensionsversicherung.at Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg 6900 Bregenz, Landwehrstraße 1 T / , buero@landesvolksanwaeltin.at Quelle: soziales/mindestsicherung_sozialhi/weitereinformationen/rechtsgrundlagen/uebersicht.htm F FrauenInformationszentrum Vorarlberg Marktgasse 6 A-6800 Feldkirch info@f .at Telefonische Erreichbarkeit: Mo Fr Uhr T M F Handy Türkischsprachige Beratung Mo Do Uhr M Journaldienste und Öffnungszeiten: Frauenservicestelle: Mo Do Uhr Fachstelle Frauengesundheit: Mi Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Beratungstermine nach Vereinbarung. Bei Bedarf und Voranmeldung steht Ihnen gerne eine Dolmetscherin oder türkischsprachige Beraterin zur Verfügung. Sprechtagstermine in Ihrer Gemeinde erfahren Sie telefonisch oder unter

9 Obsorge Lebensgemeinschaft 2011 Pension Wissenswertes für Frauen F ist für alle Frauen da! Frauenservicestelle Fachstelle Frauengesundheit Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung Journaldienste Einzelberatungsgespräche nach Termin Gruppenberatungen auf Anfrage FrauenCoaching Kostenlose juristische Erstberatung Telefonische Beratung Hotline Sprechtage in Gemeinden Sprachen: Deutsch, Türkisch, Englisch Wir beraten zu den Themen: Familienrecht Arbeit, Beruf und Bildung Existenzsicherung Migration Gesundheit F FrauenInformationszentrum Vorarlberg Marktgasse 6 A-6800 Feldkirch info@f .at Telefonische Erreichbarkeit: Mo Fr Uhr T M F Handy Türkischsprachige Beratung Mo Do Uhr M Journaldienste und Öffnungszeiten: Frauenservicestelle: Mo Do Uhr Fachstelle Frauengesundheit: Mi Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Beratungstermine nach Vereinbarung. Bei Bedarf und Voranmeldung steht Ihnen gerne eine Dolmetscherin oder türkischsprachige Beraterin zur Verfügung. Sprechtagstermine in Ihrer Gemeinde erfahren Sie telefonisch oder unter

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