Wie finanziere ich einen Heim-Pflegeplatz?

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1 Wie finanziere ich einen Heim-Pflegeplatz? Eine Orientierungshilfe für die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in Vorarlberg

2 Impressum: Herausgeber F FrauenInformations zentrum Vorarlberg, Gestaltung grafik caldonazzi, Martin Caldonazzi Fotos F , Fotolia Druck Druckerei Wenin, Dornbirn 2. Auflage, Mai 2016

3 Pflege kostet und wird damit zur Leistung. Pflege hat immer mit Geld zu tun, was spätestens dann relevant wird, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist. F greift mit dieser Kurz information ein Thema aus der Beratungspraxis auf und lädt ein, zeitgerecht und informiert über dieses Thema nachzudenken. Die vorliegende Broschüre war bereits nach einem Jahr ihres Erscheinens vergriffen. Dies macht deutlich, welche Relevanz das Thema hat. Inhalt Vermögenseinsatz Schenkung Unterhaltspflicht/Kostenersatz nach Mindestsicherung Unterhaltsanspruch in der Ehe/Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft Geld für den Lebensunterhalt im Heim Ausgleichszulage für PensionsbezieherInnen

4 Finanzierung eines Heimaufenthaltes Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist grundsätzlich selbst zu bezahlen. Wenn die dazu notwendigen Mittel nicht oder nicht mehr zur Gänze vorhanden sind, besteht Anspruch der Übernahme der (Differenz-)Kosten durch die Mindes tsicherung (Antragstellung bei den Be zirks hauptmann schaften über die Wohnsitzgemeinde). Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die Mindestsicherung: - Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 3 (Ausnahmen möglich) - Einsatz des eigenen Einkommens (Pension, Pflegegeld,...) - Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehepartnerin/ dem Ehepartner (sofern möglich) - Einsatz des eigenen Vermögens (Sparguthaben, Liegenschaften, ) - Einsatz der Zinsen vom verschenkten Vermögen, so fern die Schenkung bei der Antragsstellung in der Mindestsicherung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegt

5 Vermögenseinsatz Die pflegebedürftige Person hat ihr gesamtes verwertbares Vermögen (Liegenschaften, Barvermögen, Sparbücher, Wertpapiere, usw.) einzusetzen. Es ist ausschließlich das Vermögen der pflegebedürftigen Person betroffen. Das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners ist nicht betroffen. Gemeinsames Vermögen wird 50:50 aufgeteilt (z.b. Sparbuch). Ist Vermögen vorhanden, das nicht sofort eingesetzt werden kann (Schonvermögen), so besteht die Möglichkeit, vorerst Mindestsicherung zu beziehen. Dies geschieht in Form eines Darlehens, das über eine Grundbucheintragung sichergestellt wird. Schonvermögen bezeichnet Vermögenswerte die derzeit nicht oder nur unvorteilhaft (niedriger Verkaufserlös) eingesetzt werden könnten. Hier wird aber eine Ver wertung verlangt, wenn es zielführend ist.

6 Geschütztes Vermögen Vom Einkommens- und Vermögenseinsatz ausgenommen sind - Sparbeträge bis ,- - Pensionen Sonderzahlungen ( ) - 20 % der Pension - 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 ( 45,18 Stand 2016) - angesparte Pensionsvorsorge für die Ehepartnerin/ den Ehepartner in der Höhe der unterhaltsrechtlichen Ansprüche - Eigenheim (Eigentumswohnung), das den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, Kindern oder Enkeln zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient - Der Unterhaltsanspruch der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der Ex-Ehepartner

7 Schenkungen Wurden von der pflegebedürftigen Person Schenkungen vorgenommen und liegen diese zum Zeitpunkt der Be antragung der Mindestsicherung nicht län ger als 10 Jahre zurück, besteht für die Schenkungsgeberin/den Schenkungsgeber gegenüber der Schenkungsnehmerin/dem Schenkungsnehmer ein Anspruch auf Schenkungszinsen. Die Schenkungsnehmerin/der Schenkungsnehmer wird ver pflich tet, jährlich 4% als Zinsen (Kostenersatzleistung) des aktuellen Wertes der Schenkung zu ent rich ten. Gegenleistungen wie Wohnrecht oder Leib rente wer den berücksichtigt und mindern den Wert der Schen kung. Als Grundlage für die Be rechnung der Schen kungs zinsen dient meist ein Sach verständigengutachten. Die Verpflichtung zur Zinsleistung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern besteht, solange Mindestsicherung bezogen wird. Dieser Anspruch auf Zinsleistung kann nur soweit an ge nommen werden, soweit das der verpflichteten Per son finanziell zumutbar ist und: Es darf dadurch keine neue Notlage entstehen. Die Schenkung, die mit Blick auf eine drohende Pflege be dürf tigkeit erfolgt, gilt als sittenwidrig.

8 Ein Beispiel Ehepaar S. hat ihr Eigenheim vor 5 Jahren an die Tochter überschrieben. Die Tochter hat mir ihrem Mann das Haus ausgebaut und bewohnt das obere Stockwerk. Die Eltern wohnen im Erdgeschoss. Herr S. muss aufgrund seiner schweren Erkrankung ins Pflegeheim. Da die Schenkung des Hauses an die Tochter erst 5 Jahre zurück liegt, muss die Tochter (wenn es ihr Einkommen erlaubt) Kostenersatz leisten, ihre Investition wird vom aktuellen Wert abgezogen. Wenn das Eigenheim noch im Besitz des Ehepaares S. ste hen würde, wäre das Haus geschütztes Vermögen (Ehe frau und Kinder bewohnen es) und somit auch nicht einzusetzen.

9 Kostenersatz nach Mindestsicherungsgesetz Bei der Ermittlung der Höhe des Kostenersatzes wird nur das Einkommen, nicht das Vermögen der un ter - haltspflichtigen Person herangezogen. Die Kostenersatz leis tung soll nicht zu einer Notlage für die Be troffe nen führen. Ein Kostenersatz ist nur zu leisten, wenn die Zumutbarkeitsgrenze nicht unterschritten wird. Eine Unterhaltspflicht haben EhepartnerInnen/Eingetragene PartnerInnen gegenseitig sowie Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Keine Kostenersatzpflicht haben Kinder gegenüber den Eltern, sowie Eltern von volljährigen Kindern.

10 Unterhaltsanspruch in der Ehe und bei eingetragener Partnerschaft (homosexuelle Paare) Ehepaare haben einen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Muss die Ehepartnerin/der Ehepartner, die/der alleinig oder zum überwiegenden Teil zum Familienein kommen beiträgt, ins Pflegeheim, hat der/die andere einen Unterhaltsanspruch. Bei Kostenbeteiligung durch die Mindestsicherung wird der Unterhaltsanspruch der Ehepartnerin/des Ehepartners mittels zweier Betrachtungsweisen festgestellt. Einerseits nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG) und anderer seits nach der Bedarfsgerechten Mindestsicherung. Die für die Betroffenen günstigere Variante wird angewendet. Der Unterhaltsanspruch im AGBG orien tiert sich am Gesamteinkommen des Ehepaares und ist abhängig davon, ob die Ehepartner ein eigenes Ein kommen haben (Anspruch: 40% vom Gesamt ein kommen) oder über kein Einkommen (Anspruch: 33% vom Gesamteinkommen) verfügen. Der Lebensbedarf in der Mindestsicherung wird für eine Einzelperson mit 630,76 (Stand 2016) plus Miete und Betriebskosten (ohne Heizkosten) festgelegt.

11 Lebensgefährten Da Lebensgefährten im Gegensatz zur Ehe keine gegenseitigen Rechte und Pflichten haben, besteht auch kein wechsel seitiger Unterhaltsanspruch. So kann eine Lebens ge fähr tin/ein Lebensgefährte niemals für die Mit finan zierung eines Heimaufenthaltes herangezogen werden. Auf der anderen Seite besteht auch kein An spruch auf das Einkommen der Lebensgefährtin/ des Lebensgefährten, wenn dieser eine stationäre Pflege braucht. Für Lebensgefährten empfiehlt es sich im Vorfeld (ide a ler weise bevor ein Pflegebedarf bzw. fehlende Geschäftsfähigkeit eintritt), Vorkehrungen (Wohnung, Tes ta ment, Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung) zu treffen. Die gegenseitige Absicherung von Lebensgefährten muss geregelt werden. Hier ist eine ausführliche Beratung und vertragliche Absicherung mittels Notarin/Notar oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu empfehlen.

12 Geld für den Lebensunterhalt im Heim Der pflegebedürftigen Person verbleiben als frei verfügbare Geldmittel während des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung folgende Geldmittel: Ist eine Eigenpension vorhanden, verbleibt das an Geldmittel, was unter Geschütztes Vermögen aufgezählt ist. Bei alleiniger Finanzierung des Heimaufenthaltes durch die Mindestsicherung verbleibt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 138,77 (Stand 2016) pro Monat.

13 Ausgleichszulage für PensionsbezieherInnen Durch einen Heimaufenthalt der Ehepartnerin/des Ehepartners kann ein Anspruch auf Ausgleichszulage entstehen! Die Ausgleichszulage soll jeder Pensionsbezieherin/ jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Liegen die Pension und/oder ein anderes Einkommen (z.b. Mieteinnahmen), sowie Ansprüche (z.b. Unterhalt nach Scheidung) unter einem bestimmen Betrag, wird die Differenz als Ausgleichszulage gewährt. Die Richtsätze für die Ausgleichszulage (2016) betragen für eine/ein Brutto Netto Alleinstehende Person 882,76 837,76 Ehepaar 1.323, ,08

14 Weiterführende Informationen Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg BH Bregenz Abteilung Soziales 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41 T / , bhbregenz@vorarlberg.at BH Dornbirn Abteilung Soziales 6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2 T / , bhdornbirn@vorarlberg.at BH Feldkirch Abteilung Soziales 6800 Feldkirch, Schlossgraben 1 T / , bhfeldkirch@vorarlberg.at BH Bludenz Abteilung Soziales 6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2 T / , bhbludenz@vorarlberg.at

15 Pensionsversicherungsanstalt 6850 Dornbirn, Zollgasse 6 T , pva-lsv@pensionsversicherung.at Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg 6900 Bregenz, Landwehrstraße 1 T / , buero@landesvolksanwalt.at

16 F FrauenInformationszentrum Vorarlberg Marktgasse 6 A-6800 Feldkirch info@f .at T M M Türkisch Öffnungszeiten: Frauenservicestelle: Mo Do Uhr Fachstelle Frauengesundheit: Mi Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Beratungstermine nach Vereinbarung. Bei Bedarf und Voranmeldung steht Ihnen gerne eine Dolmetscherin zur Verfügung. F Außenstelle Lustenau Neudorfstraße 7 im Kindergarten Rheindorf Öffnungszeiten: Do Uhr

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