Sozialhilfe Seniorenheime. Betreuung und Pflege Vermögenseinsatz Schenkung Vermögensübertragung Taschengeld. Sozial

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1 Sozialhilfe Seniorenheime 1 Betreuung und Pflege Vermögenseinsatz Schenkung Vermögensübertragung Taschengeld Sozial

2 Menschen im Alter Sicherheit geben Zur Übersicht Liebe Leserin und lieber Leser, Wohnhäuser für Seniorinnen und Senioren verfolgen das Ziel, den einzelnen Menschen mit seiner Lebensgeschichte und seinen Bedürfnissen wahrzunehmen, eine ganzheitliche Pflege und Betreuung zu sichern und eine sinngebende Tagesgestaltung anzubieten. Im Mittelpunkt steht die Stützung und Förderung von Selbständigkeit und Selbstbestimmung. Jede Planung einer Versorgung in einem SeniorInnenwohnhaus ist an die Frage nach den Kosten gekoppelt. Diese Broschüre bietet Ihnen einen Überblick, welche finanziellen Unterstützungen möglich sind und unter welchen Voraussetzungen Sozialhilfe gewährt wird. Diese Broschüre soll Ihnen und Ihren Angehörigen viele Fragen beantworten, wie etwa: Wer zahlt was, wie viel und wann? Wie ist es mit dem Einsatz des eigenen Vermögens? Wie viel bleibt den BewohnerInnen monatlich? Wann zahlt der Staat dazu und wieviel? Wenn Fragen offen bleiben, zögern Sie bitte nicht, sich an die Pflegeberatung des Landes Salzburg zu wenden. Adressen und Telefonnummern finden Sie ebenfalls hier. Alles Gute für Ihre Zukunft, Dr. Heinrich Schellhorn Landesrat für Soziales und Kultur Wenn es um die Finanzierung des Heimaufenthaltes geht, werden meist vier Fragen gestellt: Was ist, wenn ich den Aufenthalt nicht bezahlen kann? Können die Aufenthaltskosten im Seniorenheim nicht oder nicht zur Gänze bezahlt werden, dann übernimmt die Sozialhilfe die Restkosten. Dabei gilt: Die im Seniorenheim Wohnenden müssen 80 % des Einkommens und das Pflegegeld einsetzen. Der Rest bleibt zur freien Verfügung (siehe Seite 8). Müssen Eheleute und Kinder dazuzahlen? Ehepartner sind unter Berücksichtigung des eigenen Bedarfs zum Kostenbeitrag verpflichtet. Die Kinder brauchen keinen Beitrag zu leisten, ausgenommen als Geschenknehmende und dann, wenn der Übertritt ins Heim nicht aus Gründen der Pflegebedürftigkeit erfolgt. Wird auf meine Ersparnisse zugegriffen? Ersparnisse und Immobilien sind grundsätzlich einzusetzen (siehe Seite 4). Ist ein solches Vermögen vorhanden, kann es zu folgenden Situationen kommen: Vor und während des Bezugs von Sozialhilfe wird Vermögen verschenkt, ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, verschwiegen. In diesen Fällen müssen Sozialhilfe Beziehende bzw. die, die auf diesem Wege ein Vermögen erhalten haben, die angefallenen Kosten zurückzahlen. Was geschieht mit einer Erbschaft? Erben sind zum Ersatz der Sozialhilfe (max. bis zur Höhe des Nachlasses) verpflichtet. Handelt es sich bei den Erben um Kinder, Eheleute, eingetragene Partnerschaften (oder die Eltern), so wird deren Existenz durch den Kostenersatz nicht gefährdet.

3 Einsatz des Vermögens Schenkung & Sozialhilfe Keine Sozialhilfe ohne Einsatz des Vermögens Bewohnende eines Seniorenheimes müssen zur Bezahlung der Heimkosten die Pension, das Pflegegeld und das eigene Vermögen einsetzen. Erst dann wird Sozialhilfe gewährt. Geschenkt ist nicht immer geschenkt Die Sozialhilfe macht innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf eine Schenkung geltend und belastet damit Geschenknehmende jeder Art. 4 Können die Aufenthaltskosten im Heim nicht Verschenkt jemand Vermögen im Wert von 5 bezahlt werden, dann prüft die Sozialhilfe: Ist mehr als (2017) fünf Jahre vor, Vermögen vorhanden und kann dieses auch während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung, eingebracht/verwertet werden? so sind Geschenknehmende zum Kostenersatz verpflichtet. Bei der Klärung der Vermögensfrage kommt es in der Regel immer zu zwei Fallkonstellationen: Verwertbares Vermögen ist sofort einzusetzen Ist Vermögen vorhanden, ist dieses unmittelbar einzusetzen. Personen, die im Seniorenheim wohnen, erhalten erst dann Sozialhilfe, wenn das verwertbare Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Versicherungen, Bausparverträge) aufgebraucht ist. Unverwertbares Vermögen wird sichergestellt Nicht sofort verwertbares Vermögen (Wohnungen, Liegenschaften,...) wird grundbücherlich (Pfandrecht) sichergestellt. Zur Vermeidung von Härtefällen sieht das Gesetz sozial angemessene Ausnahmen vor. Als nicht verwertbar gelten: Ersparnisse/Vermögen bis zu (2017), Gegenstände, die zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse (zb TV, Bücher,...) dienen und Vermögen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Kinder, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner (oder der Eltern) der Beziehenden von Hilfsleistungen gefährdet wird (zb Nutzung der Wohnung). 5 Jahre 5 Jahre Beginn des Sozialhilfebezugs Diese Regelung gilt auch für die Schenkung auf den Todesfall. Schenkungsobergrenzen Der Kostenersatz ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das mit einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Verhältnismäßigkeit Ersatzansprüche gegenüber Geschenknehmenden werden nur insoweit geltend gemacht, als sie die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt Angehöriger und Lebenspartnerschaften nicht gefährden. Vergleich Das Sozialamt/die Gruppe Soziales bietet Geschenknehmenden in der Regel einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes an.

4 Vermögensübertragung Zu Unrecht Sozialhilfe Verkauf unter Marktwert, Verzicht auf Gegenleistung Eine unverhältnismäßige Vermögensveräußerung ist unzulässig, um in den Genuss der Sozialhilfe zu gelangen. Auch hier gelten die Fristen wie bei einer Schenkung. Falsche Angaben machen sich nicht bezahlt Eine Person, die wegen falscher, bewusst unwahrer oder unterlassener Angaben zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hat oder bezieht, macht sich nicht nur strafbar sondern muss diese auch zurückbezahlen. 6 Vor diesem Hintergrund sind zwei Hinweise von 7 Übertragen Sozialhilfe Beziehende Vermögen, besonderer Bedeutung: so sind die Erwerbenden zum Kostensatz verpflichtet, wenn die Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zum Wert des Erworbenen steht. Veräußerungsobergrenzen Der Kostenersatz ist mit dem Wert des erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das mit einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Verhältnismäßigkeit Ersatzansprüche gegenüber Geschenknehmenden werden nur insoweit geltend gemacht, als sie die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt Angehöriger und Lebensgefährten nicht gefährden. Vergleich Das Sozialamt/die Gruppe Soziales kann mit Erwerbenden einen Vergleich über die Höhe und Fälligkeit des Kostenersatzes schließen. Informationspflicht Sozialhilfe Beziehende oder die gesetzliche Vertretung haben jede Änderung der Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie sonstige Veränderungen in den Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug (zb Eheschließung, Wohnsitzwechsel) unverzüglich dem Sozialamt/der Gruppe Soziales zu melden. Irreführung Wer durch falsche Angaben, Verheimlichung oder Verletzung der Informationspflicht zu Leistungen der Sozialhilfe kommt oder diese erschleicht, hat die Sozialhilfe zurückzuerstatten. Gleichzeitig begeht er/sie eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe verbunden sein kann.

5 Schonvermögen & Taschengeld Antragstellung Seniorenheim bewohnenden Personen verbleibt ein Schonvermögen in der Höhe von (2017) und ein Taschengeld. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach der Höhe der Pension. 8 Wird das Wohnen im Seniorenheim durch die Seite 10) oder in den Gemeindeämtern abzugeben. Sozialhilfe mitfinanziert, verbleiben neben 9 dem Schonvermögen ein Barbetrag ( Taschengeld genannt) und die Sonderzahlungen zur freien Verfügung. Höhe Die Höhe des Taschengeldes beträgt 20% der Pension, mindestens jedoch 20% des Mindeststandards für Alleinunterstützte. Weiters verbleiben zur Gänze die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug). Pflegegeld Beziehende verbleibt zusätzlich ein Betrag von 45,18/Monat. Zweck Das Taschengeld dient zur Finanzierung der Bedürfnisse, die ein Heimträger im Rahmen seiner Tarife nicht erbringt. Dazu zählen zum Beispiel: Rezeptgebühren, Telefonkosten, Zeitungen, Friseur, Fußpflege, Hygieneartikel, zusätzliche Getränke, Selbstbehalte für medizinische Behandlungen, Hilfsmittel und Heilbehelfe, Taxifahrten. Taschengeld pro Monat (ohne Sonderzahlung) ohne Pflegegeld mit Pflegegeld mindestens 168,89 214,07 höchstens 481,78 526,96 Stand: 2017 Um Sozialhilfe zu erhalten ist eine schriftliche Antragstellung notwendig. Wo wird der Antrag gestellt? Der Antrag auf Leistungen aus der Sozialhilfe ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Adressen: Wer ist für die Bearbeitung zuständig? Für die Bearbeitung ist je nach Hauptwohnsitz der Hilfsbedürftigen die Gruppe Soziales der betreffenden Bezirkshauptmannschaft bzw. das Sozialamt des Magistrats der Stadt Salzburg zuständig. Die für den Sozialhilfebezug erforderlichen Formulare sind bei den bearbeitenden Stellen, in den Seniorenheimen und im Internet erhältlich: Wie wird entschieden? Über einen Antrag auf Sozialhilfe muss die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden. Die Entscheidung ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides.

6 Beratung & Adressen Zum Nachlesen Weitere Auskünfte sind in den Gruppen Soziales der Bezirkshauptmannschaften bzw. am Sozialamt des Magistrats der Stadt Salzburg sowie in der Sozialabteilung des Landes Salzburg erhältlich. Alle Broschüren sind kostenlos erhältlich und unter , sowie unter zu bestellen. Die Sozialämter/Gruppen Soziales in den 10 Bezirken und der Stadt Salzburg 11 Stadt Salzburg 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße Flachgau 5020 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße Tennengau 5400 Hallein, Schwarzstraße Pongau 5600 St. Johann i. Pg., Hauptstraße Lungau 5580 Tamsweg, Kapuzinerplatz Pinzgau 5700 Zell am See, Saalfeldnerstraße Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung Soziales 5010 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße

7 12 Impressum: Medieninhaber: Land Salzburg Herausgeber: Abteilung Soziales (vertreten durch DSA Mag. Andreas Eichhorn MBA), Postfach 527, 5010 Salzburg Grafik: HG-Crossmedia/Werbeagentur Huber-Gürtler Fotos: Archiv Land Salzburg Auflage: April 2017 Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss Die hier angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der gebotenen Informationen übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Insbesondere können aus der Verwendung der Informationen und Services keine Rechtsansprüche begründet werden. Sie können keine umfassende rechtliche Beratung ersetzen. Sozial

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